Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).
E. 2 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 63 RTVG legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 Bst. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 Bst. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Behörden beschwerdeberechtigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind, sowie - voraussetzungslos - das Eidge- nössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni- kation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unterschriften von 20 die Beschwerde unterstützenden Personen aufweisen, wenn ein öffentliches Interesse an einem Entscheid besteht (Abs. 3).
E. 3 Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die be- schwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. ["Drohung"]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.). Der Beschwer- deführer kann keine solche besondere Nähe zum Gegenstand der Sendung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b RTVG geltend machen.
E. 4 In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen zusammen mit einem Hinweis auf die Legitimationsvoraussetzungen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (in Analogie zu Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren, VwVG; SR 172.021). Sie hat den Beschwerdeführer einge- laden, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nach- zureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist hat der Beschwerdeführer aber von dieser Möglichkeit nicht
- 4 - Gebrauch gemacht. Entgegen seinen Annahmen sind die Voraussetzungen für Popularbeschwerden in letzter Zeit nicht erhöht worden. Seit Inkraft- treten des RTVG am 1. April 1992 haben weder die gesetzlichen Grundla- gen noch die Rechtsprechung der UBI diesbezüglich Änderungen erfah- ren. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen am 4. Oktober 2000 bereits einmal, unterstützt von 22 Personen, bei der UBI eine Popularbeschwerde eingereicht, welche den formellen Anforderungen genügte (siehe UBI- Entscheid b. 423 vom 8. Dezember 2000 ["Walter Tell"]).
E. 5 Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI ge- mäss Art. 63 Abs. 3 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. ["Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe"]; siehe auch UBI-Entscheid b. 527 vom
30. Juni 2006, E. 2.3 ["Meteo"]). Der Entscheid liegt im Ermessen der UBI. Sie bejaht gemäss ständiger Rechtsprechung ein öffentliches Interes- se bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854 ["Homosexuelle Hochzeit"]). Die vorliegende Beschwerde erfüllt diese Kriterien nicht. Der Beschwerdeführer beanstan- det vorab die neue inhaltliche Ausrichtung und die Qualität der Sendung sowie die fehlende Vermittlung von Werten. Die Frage der inhaltlichen Ausrichtung und der fehlenden Werte beschlagen primär die Programm- autonomie von Art. 5 Abs. 1 RTVG bzw. das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG. Darüber verfügt die UBI über eine reichhaltige Rechtspre- chung (siehe etwa UBI-Entscheid b. 385 vom 13. Juni 1999 E. 6ff. ["MOOR"]). Die Beurteilung der Qualität einer Sendung fällt ohnehin nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI. Es besteht daher kein öffen- tliches Interesse im Sinne von Art. 63 Abs. 3 RTVG an einem Entscheid in vorliegender Sache.
E. 6 Die UBI kann aus den dargelegten Gründen auf die vorliegende Eingabe nicht eintreten.
- 5 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde von S vom 18. September 2006 gegen Radio DRS 1, Sendungen "Wort zum neuen Tag" vom 7. August 2006 und 19. August 2006, wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 7. November 2006
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
_______________________________________________________________
b. 538
Entscheid vom 3. November 2006
betreffend
Radio DRS 1: Sendungen "Wort zum neuen Tag" vom 7. August 2006 und 19. August 2006; Eingabe von S vom 18. September 2006
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller
Juristisches Sekretariat:
Pierre Rieder
_________________
Den Akten wird entnommen:
A. Radio DRS 1 strahlt von Montag bis Samstag jeweils um 6.40 Uhr und 8.50 Uhr (Wiederholung) die Sendung "Zum neuen Tag" aus. Seit anfangs Juli 2006 besteht ein neues Sendekonzept. Die Sendung wurde jahrelang durch die Abteilung "Religion" betreut. Im Rahmen der neuen Struktur produziert die Abteilung "Hörspiel und Unterhaltung" die Sendung. Diese Umstruktu- rierung hat auch eine inhaltliche Neuausrichtung mit sich gebracht.
B. Mit Schreiben vom 18. September 2006 (Postaufgabe) erhob S (im Folgen- den: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Sendungen "Zum neuen Tag" vom 7. August 2006 und 19. August 2006. Er beanstandet den bana-
- 2 - len, einfältigen und sinnlosen Inhalt der Ausstrahlungen, welche keine Werte vermitteln würden.
C. Mit Schreiben vom 26. September 2006 wurde dem Beschwerdeführer mit- geteilt, dass seine Beschwerde die notwendigen Voraussetzungen im Sinne von Art. 63 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG; SR 784.40) noch nicht erfülle. Es wurde ihm eine zusätzliche Frist eingeräumt, um die fehlenden Unterlagen nachzureichen, um die Voraus- setzungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG zu erfüllen.
- 3 -
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).
2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 63 RTVG legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 Bst. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 Bst. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Behörden beschwerdeberechtigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind, sowie - voraussetzungslos - das Eidge- nössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni- kation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unterschriften von 20 die Beschwerde unterstützenden Personen aufweisen, wenn ein öffentliches Interesse an einem Entscheid besteht (Abs. 3).
3. Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die be- schwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. ["Drohung"]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.). Der Beschwer- deführer kann keine solche besondere Nähe zum Gegenstand der Sendung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b RTVG geltend machen.
4. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen zusammen mit einem Hinweis auf die Legitimationsvoraussetzungen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (in Analogie zu Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren, VwVG; SR 172.021). Sie hat den Beschwerdeführer einge- laden, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nach- zureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist hat der Beschwerdeführer aber von dieser Möglichkeit nicht
- 4 - Gebrauch gemacht. Entgegen seinen Annahmen sind die Voraussetzungen für Popularbeschwerden in letzter Zeit nicht erhöht worden. Seit Inkraft- treten des RTVG am 1. April 1992 haben weder die gesetzlichen Grundla- gen noch die Rechtsprechung der UBI diesbezüglich Änderungen erfah- ren. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen am 4. Oktober 2000 bereits einmal, unterstützt von 22 Personen, bei der UBI eine Popularbeschwerde eingereicht, welche den formellen Anforderungen genügte (siehe UBI- Entscheid b. 423 vom 8. Dezember 2000 ["Walter Tell"]).
5. Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI ge- mäss Art. 63 Abs. 3 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. ["Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe"]; siehe auch UBI-Entscheid b. 527 vom
30. Juni 2006, E. 2.3 ["Meteo"]). Der Entscheid liegt im Ermessen der UBI. Sie bejaht gemäss ständiger Rechtsprechung ein öffentliches Interes- se bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854 ["Homosexuelle Hochzeit"]). Die vorliegende Beschwerde erfüllt diese Kriterien nicht. Der Beschwerdeführer beanstan- det vorab die neue inhaltliche Ausrichtung und die Qualität der Sendung sowie die fehlende Vermittlung von Werten. Die Frage der inhaltlichen Ausrichtung und der fehlenden Werte beschlagen primär die Programm- autonomie von Art. 5 Abs. 1 RTVG bzw. das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG. Darüber verfügt die UBI über eine reichhaltige Rechtspre- chung (siehe etwa UBI-Entscheid b. 385 vom 13. Juni 1999 E. 6ff. ["MOOR"]). Die Beurteilung der Qualität einer Sendung fällt ohnehin nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI. Es besteht daher kein öffen- tliches Interesse im Sinne von Art. 63 Abs. 3 RTVG an einem Entscheid in vorliegender Sache.
6. Die UBI kann aus den dargelegten Gründen auf die vorliegende Eingabe nicht eintreten.
- 5 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde von S vom 18. September 2006 gegen Radio DRS 1, Sendungen "Wort zum neuen Tag" vom 7. August 2006 und 19. August 2006, wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 7. November 2006