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b.537

SWISS TXT, sprachliche Fehler bei verschiedenen Ausstrahlungen auf SF 1 vom 22.05. bis 13.07.2006

Ubi · 2006-11-03 · Deutsch CH
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Das RTVG ist auf Darbietungen und Informationen anwendbar, die in vergleichbarer Weise wie Radio- und Fernsehprogramme aufbereitet sind (Art. 1 Abs. 1 RTVG). Dazu gehören insbesondere auch Teletextdienste. Die Schweizerische Teletext AG, welche SWISS TXT ausstrahlt, verfügt über eine Veranstalterkonzession vom 17. November 1993, mit Ände- rungen vom 30. Oktober 2002. Die Ausstrahlungen von SWISS TXT un- terstehen damit dem Programmrecht (UBI-Entscheid b. 391 vom 27. Au- gust 1999 ["Nelkenrevolution"]). Der Programmauftrag von Art. 3 der Konzession sieht vor, dass die Schweizerische Teletext AG durch eine "vielfältige, sachgerechte und rasch verfügbare Information sowie durch Serviceleistungen, amtliche Mitteilungen und programmbegleitende Hin- weise für Radio und Fernsehen sowie besondere Leistungen für Gehörlose und Hörgeschädigte zur freien Meinungsbildung des Publikums beitragen" soll. Mit Inkrafttreten des neuen RTVG im nächsten Jahr werden Tele- textdienste nicht mehr dem RTVG unterstehen (BBl 2003 S. 1662), da sich dessen Geltungsbereich auf eigentliche Radio- und Fernsehprogram- me beschränkt.

E. 2 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).

E. 2.1 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer er- füllt die genannten Anforderungen.

E. 2.2 Vorliegend handelt es sich um eine Zeitraumbeschwerde. Der Beschwer- deführer macht eine Vielzahl von Fehlern in verschiedenen SWISS TXT- Ausstrahlungen vom 22. Mai - 13. Juli 2006 geltend. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann ein Beschwerdeführer mehrere Sendungen gleichzeitig beanstanden (BGE 123 II 115 E. 3a S. 121 ["Zischtigsclub", "Arena" u.a.]). Gemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG können dabei Sendungen beanstandet werden, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Sendung zurückliegen. Zusätzlich müssen die beanstande- ten Ausstrahlungen gemäss ständiger UBI-Rechtsprechung in einem the-

- 4 - matischen Zusammenhang stehen. Die vom Beschwerdeführer beanstan- deten Ausstrahlungen erfüllen dieses Kriterium zwar nicht direkt. Es han- delt sich u.a. um Nachrichten aus dem In- und Ausland, aus Politik, Wirt- schaft, Sport, Entertainment, Vermischtem, Wetter sowie um Hinweise auf Radiosendungen und auf das Jazzfestival in Montreux wie auch um Vermögenstipps. Das verbindende Element besteht in den vom Be- schwerdeführer geltend gemachten sprachlichen Fehlern bzw. in der Be- mängelung des Umgangs mit der Sprache. In diesem übergeordneten Sinn ist von einem thematischen Zusammenhang auszugehen, womit diesem Erfordernis für die Annahme einer Zeitraumbeschwerde ebenfalls Genüge getan ist.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Eingabe nicht einzutreten. Die Rügen würden nicht in die Zuständigkeit der UBI fallen.

E. 3.1 Die UBI ist nicht befugt, über die Qualität von Sendungen zu urteilen. Sie ist keine Fachinstanz, sondern hat gemäss Art. 65 Abs. 1 RTVG die Ver- einbarkeit von beschwerdefähigen Sendungen mit den Programmbestim- mungen zu beurteilen (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294 mit weiteren Hinwei- sen ["Dipl. Ing. Paul Ochsner"]). Soweit der Beschwerdeführer die Quali- tät der beanstandeten Ausstrahlungen moniert, kann deshalb nicht auf sei- ne Beschwerde eingetreten werden.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht u.a. eine Verletzung von Art. 6 RTVG gel- tend, weil die vielen sprachlichen Fehler in den Ausstrahlungen gegen das öffentliche Sittlichkeitsempfinden verstossen würden. Durch die nicht zu- treffende Verwendung von Wörtern können Programmbestimmungen verletzt werden. Insoweit fällt die Beschwerde in den Zuständigkeitsbe- reich der UBI.

E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 ["Mansour – Tod auf dem Schulhof"]).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer zählt in seiner Eingabe zahlreiche Textbeispiele mit Orthographie-, Interpunktions-, Fall-, Präpositional-, Satz- und Wortstel- lungsfehlern in SWISS TXT-Ausstrahlungen auf.

E. 4.2 Sprachliche Fehler bzw. die Wortwahl generell sind unter Umständen ge- eignet, eine Programmverletzung zu begründen:

E. 4.2.1 Art. 6 Abs. 1 2. Satz RTVG erklärt u.a. Sendungen als unzulässig, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden. Der Begriff der "unsittlichen Sen- dung" ist weit zu fassen. Die Bestimmung bezweckt neben der Wahrung

- 5 - des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen den Schutz grundle- gender kultureller Werte, wozu insbesondere auch die Menschenwürde und der Jugendschutz zählen. In Bezug auf die Wortwahl umfasst die Be- stimmung neben der Verwendung von Ausdrücken, welche die Men- schenwürde verachten und die nicht kinder- oder jugendgerecht sind, auch die Vulgärsprache (VPB 66/2002 Nr. 17 E. 4.3ff. S. 181ff. ["OOPS"]).

E. 4.2.2 Durch eine nicht korrekte Wortwahl kann das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG verletzt werden (VPB 63/1999 Nr. 96 E. 7.3 S. 908f. ["Fristlose Entlassung"]). Besondere Sorgfalt ist regelmässig bei der rechtlichen Qualifikation eines dargestellten Sachverhalts geboten, insbesondere im Zusammenhang mit laufenden Verfahren. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass dieses sich darüber frei eine eige- ne Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. ["Renten- missbrauch"]).

E. 4.2.3 Begriffe werden in den Medien häufig sprachlich bzw. wissenschaftlich nicht korrekt oder nicht ganz präzise verwendet. Die mediengerechte Vermittlung von Informationen und Sachverhalten bedeutet oft zwangs- läufig, dass die verwendeten Begriffe fachlich nicht immer ganz präzise er- scheinen (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 514 vom 25. August 2005 ["Regime Berlusconi"]). Die in Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 RTVG verankerte Programmautonomie räumt den Veranstaltern bei der Verwendung von Begriffen einen weiten Spielraum ein (siehe dazu auch UBI-Entscheid b. 499 vom 17. Dezember 2004 ["Bal- kan"]). Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist ohnehin nicht entschei- dend, ob eine Bezeichnung sprachlichen oder wissenschaftlichen Kriterien genügt, sondern ausschliesslich, ob die Meinungsbildung des Publikums zum behandelten Thema bzw. zu den behandelten Themen durch einen Begriff beeinträchtigt oder verfälscht wird.

E. 4.2.4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 RTVG haben Radio und Fernsehen im Rahmen des kulturellen Mandats u.a. zur Bildung des Publikums beizutragen. Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kultu- rellen Werte leisten muss. Unzulässig wären indessen Sendungen, die in di- rektem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünden, ihr geradezu entge- genwirkten, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (UBI- Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999 ["MOOR"]). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Bereichen erhöhte Anforde-

- 6 - rungen bezüglich des positiven Erfüllens des kulturellen Auftrags. Hin- sichtlich der Wortwahl betrifft dies u.a. Bezeichnungen, die rassistisch oder diskriminierend sind oder die religiösen Gefühle verletzen.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich orthographische und andere grammatikalische Mängel in den angeführten rund 170 Texten. Es handelt sich dabei vor allem um Tippfehler, welche vergessene Endungen, Aus- lassungen, falsche Buchstaben, zweimal gesetzte Wörter und dergleichen betreffen. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers stellen die- se Fehler keinerlei Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 2. Satz RTVG dar. Orthographie-, Interpunktions-, Fall-, Präpositional-, Satz- und Wortstellungsfehler beeinträchtigen weder die Sittlichkeit noch den Jugendschutz oder die Menschenwürde. Es sind Formfehler im engeren Sinne, welche auch keine Rückwirkungen auf an- dere programmrechtlich geschützte Werte wie etwa den Schutz der freien Meinungsbildung haben. Namentlich stellen die vorgebrachten Fehler kei- nen eigentlichen Verstoss gegen das kulturelle Mandat dar. Sie mögen zwar ärgerlich sein. Der Beschwerdeführer verkennt dabei aber, dass zu den Aufgaben von SWISS TXT gemäss Konzession neben einer umfas- senden Berichterstattung vor allem eine "rasch verfügbare Information" gehört. Dies stellt wohl auch eine der zentralen Qualitäten dieses Mediums dar. Die Teletext-Redaktionen stehen deshalb unter einem vergleichsweise grossen Zeitdruck.

E. 4.4 Die vom Beschwerdeführer festgestellten Fehler deuten allenfalls auf einen teilweise unsorgfältigen Umgang mit der Sprache hin. Diese Problematik betrifft aber nicht das Programmrecht, sondern primär die Qualität von Sendungen, deren Beurteilung nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI fällt (siehe dazu Ziffer 3.1).

E. 4.5 Aus den dargelegten Gründen verletzen die beanstandeten sprachlichen Fehler keine Programmbestimmungen und sind durch die den Veranstal- tern gewährleistete Programmautonomie gedeckt.

E. 5 Die Beschwerdegegnerin beantragt, dem Beschwerdeführer Verfahrens- kosten aufzuerlegen.

E. 5.1 Gemäss Art. 66 Abs. 1 RTVG sind die Verfahren vor der UBI im Grund- satz kostenlos. Ausnahmsweise können für mutwillige Beschwerden Ver- fahrenskosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 2 RTVG).

E. 5.2 Eine mutwillige Beschwerde liegt gemäss Rechtsprechung der UBI insbe- sondere bei leichtfertiger Prozessführung vor (siehe dazu Jahresbericht 1998 der UBI, S. 13; UBI-Entscheid b. 504 vom 22. April 2006 E. 9ff. ["Ex-Jugoslawien"]). Dies ist etwa der Fall, wenn der Beschwerdeführer

- 7 - einen Standpunkt vertritt, von dem er weiss oder bei genügender Sorgfalt wissen müsste, dass er Unrecht hat. Dabei sind die Gesamtumstände zu berücksichtigen. Mutwillige Prozessführung ist mithin anzunehmen, wenn keinerlei objektive Anhaltspunkte für eine Programmrechtsverletzung aus der Sicht des Beschwerdeführers bestehen (vgl. Gabriel Boinay, La con- testation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 553ff.). Mutwilligkeit nimmt die UBI regelmässig an, wenn ein Beschwer- deführer wiederholt Programmbeschwerden mit der gleichen oder einer ähnlichen Argumentation einreicht, die sich bereits in früheren Verfahren als haltlos herausgestellt hat.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer legt offensichtlich grossen Wert auf eine formal korrekte Verwendung der Sprache. Insoweit ist seinem Ärger über die von ihm festgestellten "Schlampereien" bei SWISS TXT ein gewisses Ver- ständnis entgegen zu bringen, auch wenn diese programmrechtlich nicht relevant sind. Die akribisch zusammengestellte Auflistung aller Fehler ver- deutlicht zudem, dass er nicht leichtfertig Beschwerde geführt hat. Es handelt sich denn auch um die erste Programmbeschwerde des Beschwer- deführers in erwähnter Sache. Die vorliegende Beschwerde an die UBI ist aus diesen Gründen nicht mutwillig im Sinne von Art. 66 Abs. 2 RTVG.

E. 6 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist ohne Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

.

- 8 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Die Beschwerde von H und mitunterzeichnenden Personen vom 5. Sep- tember 2006 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 9:0 Stimmen abgewie- sen. Es wird festgestellt, dass die sprachlichen Fehler in verschiedenen Ausstrahlungen von SWISS TXT auf SF 1 zwischen dem 22. Mai 2006 und dem 13. Juli 2006 die Programmbestimmungen nicht verletzt haben.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 21. Dezember 2006

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

_______________________________________________________________

b. 537

Entscheid vom 3. November 2006

betreffend

SWISS TXT: sprachliche Fehler bei verschiedenen Ausstrahlungen auf SF 1 vom 22. Mai 2006 - 13. Juli 2006; Eingabe von H und mitunterzeichnenden Personen vom 5. September 2006

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller

Juristisches Sekretariat:

Pierre Rieder

_________________

Den Akten wird entnommen:

A. SWISS TXT, die Schweizerische Teletext AG, strahlt in den Fernsehpro- grammen der SRG SSR idée suisse einen Teletextdienst in Deutsch, Franzö- sisch und Italienisch aus.

B. Mit Eingabe vom 5. September 2006 (Postaufgabe) erhob H (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen diverse Ausstrahlungen des SWISS TXT auf SF 1 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fern- sehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz). Er rügt die vielen sprachli-

- 2 - chen Fehler und listet über 170 Beispiele von Orthographie-, Interpunkti- ons-, Fall-, Präpositional-, Satz- und Wortstellungsfehlern in Ausstrahlungen vom 22. Mai 2006 – 13. Juli 2006 auf. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen der Bericht der Ombudsstelle, seine Beanstandung an die Om- budsstelle sowie die Unterschriften und notwendigen Angaben von 26 Per- sonen bei, welche die Beschwerde unterstützen.

C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG; SR 784.40) wurde SWISS TXT (im Fol- genden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 6. Oktober 2006 beantragt sie, auf die Beschwerde nicht ein- zutreten. Diese enthalte keine beschwerdefähigen Rügen und sei überdies querulatorischer Natur. Dem Beschwerdeführer seien deshalb Kosten auf- zuerlegen.

D. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 hat die UBI den Parteien mitgeteilt, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei.

- 3 -

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung:

1. Das RTVG ist auf Darbietungen und Informationen anwendbar, die in vergleichbarer Weise wie Radio- und Fernsehprogramme aufbereitet sind (Art. 1 Abs. 1 RTVG). Dazu gehören insbesondere auch Teletextdienste. Die Schweizerische Teletext AG, welche SWISS TXT ausstrahlt, verfügt über eine Veranstalterkonzession vom 17. November 1993, mit Ände- rungen vom 30. Oktober 2002. Die Ausstrahlungen von SWISS TXT un- terstehen damit dem Programmrecht (UBI-Entscheid b. 391 vom 27. Au- gust 1999 ["Nelkenrevolution"]). Der Programmauftrag von Art. 3 der Konzession sieht vor, dass die Schweizerische Teletext AG durch eine "vielfältige, sachgerechte und rasch verfügbare Information sowie durch Serviceleistungen, amtliche Mitteilungen und programmbegleitende Hin- weise für Radio und Fernsehen sowie besondere Leistungen für Gehörlose und Hörgeschädigte zur freien Meinungsbildung des Publikums beitragen" soll. Mit Inkrafttreten des neuen RTVG im nächsten Jahr werden Tele- textdienste nicht mehr dem RTVG unterstehen (BBl 2003 S. 1662), da sich dessen Geltungsbereich auf eigentliche Radio- und Fernsehprogram- me beschränkt.

2. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).

2.1 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer er- füllt die genannten Anforderungen.

2.2 Vorliegend handelt es sich um eine Zeitraumbeschwerde. Der Beschwer- deführer macht eine Vielzahl von Fehlern in verschiedenen SWISS TXT- Ausstrahlungen vom 22. Mai - 13. Juli 2006 geltend. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann ein Beschwerdeführer mehrere Sendungen gleichzeitig beanstanden (BGE 123 II 115 E. 3a S. 121 ["Zischtigsclub", "Arena" u.a.]). Gemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG können dabei Sendungen beanstandet werden, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Sendung zurückliegen. Zusätzlich müssen die beanstande- ten Ausstrahlungen gemäss ständiger UBI-Rechtsprechung in einem the-

- 4 - matischen Zusammenhang stehen. Die vom Beschwerdeführer beanstan- deten Ausstrahlungen erfüllen dieses Kriterium zwar nicht direkt. Es han- delt sich u.a. um Nachrichten aus dem In- und Ausland, aus Politik, Wirt- schaft, Sport, Entertainment, Vermischtem, Wetter sowie um Hinweise auf Radiosendungen und auf das Jazzfestival in Montreux wie auch um Vermögenstipps. Das verbindende Element besteht in den vom Be- schwerdeführer geltend gemachten sprachlichen Fehlern bzw. in der Be- mängelung des Umgangs mit der Sprache. In diesem übergeordneten Sinn ist von einem thematischen Zusammenhang auszugehen, womit diesem Erfordernis für die Annahme einer Zeitraumbeschwerde ebenfalls Genüge getan ist.

3. Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Eingabe nicht einzutreten. Die Rügen würden nicht in die Zuständigkeit der UBI fallen.

3.1 Die UBI ist nicht befugt, über die Qualität von Sendungen zu urteilen. Sie ist keine Fachinstanz, sondern hat gemäss Art. 65 Abs. 1 RTVG die Ver- einbarkeit von beschwerdefähigen Sendungen mit den Programmbestim- mungen zu beurteilen (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294 mit weiteren Hinwei- sen ["Dipl. Ing. Paul Ochsner"]). Soweit der Beschwerdeführer die Quali- tät der beanstandeten Ausstrahlungen moniert, kann deshalb nicht auf sei- ne Beschwerde eingetreten werden.

3.2 Der Beschwerdeführer macht u.a. eine Verletzung von Art. 6 RTVG gel- tend, weil die vielen sprachlichen Fehler in den Ausstrahlungen gegen das öffentliche Sittlichkeitsempfinden verstossen würden. Durch die nicht zu- treffende Verwendung von Wörtern können Programmbestimmungen verletzt werden. Insoweit fällt die Beschwerde in den Zuständigkeitsbe- reich der UBI.

4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 ["Mansour – Tod auf dem Schulhof"]).

4.1 Der Beschwerdeführer zählt in seiner Eingabe zahlreiche Textbeispiele mit Orthographie-, Interpunktions-, Fall-, Präpositional-, Satz- und Wortstel- lungsfehlern in SWISS TXT-Ausstrahlungen auf.

4.2 Sprachliche Fehler bzw. die Wortwahl generell sind unter Umständen ge- eignet, eine Programmverletzung zu begründen:

4.2.1 Art. 6 Abs. 1 2. Satz RTVG erklärt u.a. Sendungen als unzulässig, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden. Der Begriff der "unsittlichen Sen- dung" ist weit zu fassen. Die Bestimmung bezweckt neben der Wahrung

- 5 - des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen den Schutz grundle- gender kultureller Werte, wozu insbesondere auch die Menschenwürde und der Jugendschutz zählen. In Bezug auf die Wortwahl umfasst die Be- stimmung neben der Verwendung von Ausdrücken, welche die Men- schenwürde verachten und die nicht kinder- oder jugendgerecht sind, auch die Vulgärsprache (VPB 66/2002 Nr. 17 E. 4.3ff. S. 181ff. ["OOPS"]).

4.2.2 Durch eine nicht korrekte Wortwahl kann das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG verletzt werden (VPB 63/1999 Nr. 96 E. 7.3 S. 908f. ["Fristlose Entlassung"]). Besondere Sorgfalt ist regelmässig bei der rechtlichen Qualifikation eines dargestellten Sachverhalts geboten, insbesondere im Zusammenhang mit laufenden Verfahren. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass dieses sich darüber frei eine eige- ne Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. ["Renten- missbrauch"]).

4.2.3 Begriffe werden in den Medien häufig sprachlich bzw. wissenschaftlich nicht korrekt oder nicht ganz präzise verwendet. Die mediengerechte Vermittlung von Informationen und Sachverhalten bedeutet oft zwangs- läufig, dass die verwendeten Begriffe fachlich nicht immer ganz präzise er- scheinen (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 514 vom 25. August 2005 ["Regime Berlusconi"]). Die in Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 RTVG verankerte Programmautonomie räumt den Veranstaltern bei der Verwendung von Begriffen einen weiten Spielraum ein (siehe dazu auch UBI-Entscheid b. 499 vom 17. Dezember 2004 ["Bal- kan"]). Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist ohnehin nicht entschei- dend, ob eine Bezeichnung sprachlichen oder wissenschaftlichen Kriterien genügt, sondern ausschliesslich, ob die Meinungsbildung des Publikums zum behandelten Thema bzw. zu den behandelten Themen durch einen Begriff beeinträchtigt oder verfälscht wird.

4.2.4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 RTVG haben Radio und Fernsehen im Rahmen des kulturellen Mandats u.a. zur Bildung des Publikums beizutragen. Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kultu- rellen Werte leisten muss. Unzulässig wären indessen Sendungen, die in di- rektem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünden, ihr geradezu entge- genwirkten, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (UBI- Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999 ["MOOR"]). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Bereichen erhöhte Anforde-

- 6 - rungen bezüglich des positiven Erfüllens des kulturellen Auftrags. Hin- sichtlich der Wortwahl betrifft dies u.a. Bezeichnungen, die rassistisch oder diskriminierend sind oder die religiösen Gefühle verletzen.

4.3 Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich orthographische und andere grammatikalische Mängel in den angeführten rund 170 Texten. Es handelt sich dabei vor allem um Tippfehler, welche vergessene Endungen, Aus- lassungen, falsche Buchstaben, zweimal gesetzte Wörter und dergleichen betreffen. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers stellen die- se Fehler keinerlei Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 2. Satz RTVG dar. Orthographie-, Interpunktions-, Fall-, Präpositional-, Satz- und Wortstellungsfehler beeinträchtigen weder die Sittlichkeit noch den Jugendschutz oder die Menschenwürde. Es sind Formfehler im engeren Sinne, welche auch keine Rückwirkungen auf an- dere programmrechtlich geschützte Werte wie etwa den Schutz der freien Meinungsbildung haben. Namentlich stellen die vorgebrachten Fehler kei- nen eigentlichen Verstoss gegen das kulturelle Mandat dar. Sie mögen zwar ärgerlich sein. Der Beschwerdeführer verkennt dabei aber, dass zu den Aufgaben von SWISS TXT gemäss Konzession neben einer umfas- senden Berichterstattung vor allem eine "rasch verfügbare Information" gehört. Dies stellt wohl auch eine der zentralen Qualitäten dieses Mediums dar. Die Teletext-Redaktionen stehen deshalb unter einem vergleichsweise grossen Zeitdruck.

4.4 Die vom Beschwerdeführer festgestellten Fehler deuten allenfalls auf einen teilweise unsorgfältigen Umgang mit der Sprache hin. Diese Problematik betrifft aber nicht das Programmrecht, sondern primär die Qualität von Sendungen, deren Beurteilung nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI fällt (siehe dazu Ziffer 3.1).

4.5 Aus den dargelegten Gründen verletzen die beanstandeten sprachlichen Fehler keine Programmbestimmungen und sind durch die den Veranstal- tern gewährleistete Programmautonomie gedeckt.

5. Die Beschwerdegegnerin beantragt, dem Beschwerdeführer Verfahrens- kosten aufzuerlegen.

5.1 Gemäss Art. 66 Abs. 1 RTVG sind die Verfahren vor der UBI im Grund- satz kostenlos. Ausnahmsweise können für mutwillige Beschwerden Ver- fahrenskosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 2 RTVG).

5.2 Eine mutwillige Beschwerde liegt gemäss Rechtsprechung der UBI insbe- sondere bei leichtfertiger Prozessführung vor (siehe dazu Jahresbericht 1998 der UBI, S. 13; UBI-Entscheid b. 504 vom 22. April 2006 E. 9ff. ["Ex-Jugoslawien"]). Dies ist etwa der Fall, wenn der Beschwerdeführer

- 7 - einen Standpunkt vertritt, von dem er weiss oder bei genügender Sorgfalt wissen müsste, dass er Unrecht hat. Dabei sind die Gesamtumstände zu berücksichtigen. Mutwillige Prozessführung ist mithin anzunehmen, wenn keinerlei objektive Anhaltspunkte für eine Programmrechtsverletzung aus der Sicht des Beschwerdeführers bestehen (vgl. Gabriel Boinay, La con- testation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 553ff.). Mutwilligkeit nimmt die UBI regelmässig an, wenn ein Beschwer- deführer wiederholt Programmbeschwerden mit der gleichen oder einer ähnlichen Argumentation einreicht, die sich bereits in früheren Verfahren als haltlos herausgestellt hat.

5.3 Der Beschwerdeführer legt offensichtlich grossen Wert auf eine formal korrekte Verwendung der Sprache. Insoweit ist seinem Ärger über die von ihm festgestellten "Schlampereien" bei SWISS TXT ein gewisses Ver- ständnis entgegen zu bringen, auch wenn diese programmrechtlich nicht relevant sind. Die akribisch zusammengestellte Auflistung aller Fehler ver- deutlicht zudem, dass er nicht leichtfertig Beschwerde geführt hat. Es handelt sich denn auch um die erste Programmbeschwerde des Beschwer- deführers in erwähnter Sache. Die vorliegende Beschwerde an die UBI ist aus diesen Gründen nicht mutwillig im Sinne von Art. 66 Abs. 2 RTVG.

6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist ohne Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

.

- 8 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Die Beschwerde von H und mitunterzeichnenden Personen vom 5. Sep- tember 2006 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 9:0 Stimmen abgewie- sen. Es wird festgestellt, dass die sprachlichen Fehler in verschiedenen Ausstrahlungen von SWISS TXT auf SF 1 zwischen dem 22. Mai 2006 und dem 13. Juli 2006 die Programmbestimmungen nicht verletzt haben.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 21. Dezember 2006