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b.536

Presse TV, Sendung '100 Minuten', Spiegel-TV-Beitrag 'Hinter den Kulissen deutscher Bordelle', ausgestrahlt auf SFinfo

Ubi · 2006-08-28 · Deutsch CH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).

E. 2 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 63 RTVG legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 Bst. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 Bst. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Behörden beschwerdeberechtigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind, sowie - voraussetzungslos - das Eidge- nössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni- kation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unterschriften von 20 die Beschwerde unterstützenden Personen aufweisen, wenn ein öffentliches Interesse an einem Entscheid besteht (Abs. 3).

E. 3 Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die be- schwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. ["Drohung"]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.). Der Beschwer- deführer kann keine solche besondere Nähe zum Gegenstand der Sendung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b RTVG geltend machen.

E. 4 In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen zusammen mit einem Hinweis auf die Legitimationsvoraussetzungen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (in Analogie zu Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren, VwVG; SR 172.021). Sie hat den Beschwerdeführer einge- laden, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nach- zureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist hat der Beschwerdeführer aber von dieser Möglichkeit nicht

- 4 - Gebrauch gemacht. Er hat der UBI mitgeteilt, dass ihm die Zeit fehle, um die notwendigen Unterschriften beizubringen. Auch die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde sind deshalb nicht erfüllt.

E. 5 Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI ge- mäss Art. 63 Abs. 3 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. ["Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe"]). Der Entscheid liegt im Ermessen der UBI. Sie bejaht gemäss ständiger Rechtsprechung ein öffentliches Interes- se bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854 ["Homosexuelle Hochzeit"]). Die vorliegende Beschwerde erfüllt diese Kriterien nicht, da die UBI schon ähnlich gelager- te Fälle zu beurteilen hatte (UBI-Entscheid b.417a/b.418 vom 20. Okto- ber 2000, E. 6ff. ["Prostitution entlang der A1"]). Daher kann die UBI auf die vorliegende Eingabe nicht eintreten.

E. 6 Die UBI verkennt nicht, dass der Kindes- und Jugendschutz beim Fernse- hen von grosser Bedeutung ist. Sie verweist diesbezüglich auf ihre kürzlich ergangenen Entscheide im Zusammenhang mit erotischen Nachtpro- grammen auf U1 TV und Star TV (UBI-Entscheide b. 530 und 532 vom

30. Juni 2006 ["Werbung für das Herunterladen von Pornovideos auf das Handy"]. Im Rahmen der Vernehmlassung zu einer neuen Radio- und Fernsehverordnung hat die UBI überdies in ihrer Stellungnahme bean- tragt, den entsprechenden Erlass mit einer Bestimmung zu ergänzen, wel- che die Veranstalter verpflichtet, jugendgefährdende Sendungen mit opti- schen oder akustischen Mitteln zu kennzeichnen. Im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens vor der UBI gilt es aber, die Eintretensvoraus- setzungen zu erfüllen. Wenn eine beschwerdeführende Person in einer Eingabe an die UBI eine generell interessierende Problematik wie den Kindes- und Jugendschutz aufwirft, sollte es ohne weiteres möglich sein, die Unterstützung von 20 Personen zu erhalten.

E. 7 Im vorliegenden Fall hat die zuständige Ombudsstelle die Beanstandung im Übrigen als begründet erachtet und Presse TV hat in Aussicht gestellt, bei Wiederholungen ihrer Ausstrahlungen am Sonntagmorgen zukünftig Rücksicht auf den Jugendschutz zu nehmen. Insoweit wird auch dem kon- kreten Anliegen des Beschwerdeführers Rechnung getragen.

- 5 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde von F vom 29. Juni 2006 gegen Presse TV, Sendung "100 Minuten", Spiegel-TV-Beitrag "Hinter den Kulissen deutscher Bor- delle", ausgestrahlt am 28. Mai 2006 auf SFinfo, wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 19. September 2006

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

_______________________________________________________________

b. 536

Entscheid vom 28. August 2006

betreffend

Presse TV: Sendung "100 Minuten", Spiegel-TV-Beitrag "Hinter den Kulissen deutscher Bordelle", ausgestrahlt am 28. Mai 2006 auf SFinfo; Eingabe von F vom 29. Juni 2006

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller

Juristisches Sekretariat:

Pierre Rieder

_________________

Den Akten wird entnommen:

A. Am 28. Mai 2006 strahlte Presse TV in einer Wiederholung auf SFinfo den Spiegel-TV-Beitrag "Hinter den Kulissen deutscher Bordelle" aus, welcher den "Alltag im Freudenhaus" dokumentiert.

B. Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 erhob F (im Folgenden: Beschwerdefüh- rer) Beschwerde gegen den erwähnten Beitrag bei der Unabhängigen Be- schwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwer- deinstanz). Er beanstandet primär, dass der Beitrag, in welchem über Bor- delle und sexuelle Praktiken berichtet werde, am Sonntagmorgen ausge-

- 2 - strahlt worden sei. Für Kinder sei ein solcher Beitrag nicht geeignet. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag auch der Ombudsbericht vom 19. Juni 2006 bei.

C. Mit Schreiben vom 7. Juli 2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Beschwerde die notwendigen Voraussetzungen im Sinne von Art. 63 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG; SR 784.40) noch nicht erfülle. Es wurde ihm eine zusätzliche Frist einge- räumt, um die fehlenden Unterlagen nachzureichen, um die Voraus- setzungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG zu erfüllen.

D. In seiner Antwort vom 12. Juli 2006 (Postaufgabe) erwähnt der Beschwer- deführer, es fehle ihm die Zeit, um die notwendigen Unterlagen beizubrin- gen.

- 3 -

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).

2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 63 RTVG legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 Bst. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 Bst. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Behörden beschwerdeberechtigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind, sowie - voraussetzungslos - das Eidge- nössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni- kation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unterschriften von 20 die Beschwerde unterstützenden Personen aufweisen, wenn ein öffentliches Interesse an einem Entscheid besteht (Abs. 3).

3. Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die be- schwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. ["Drohung"]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.). Der Beschwer- deführer kann keine solche besondere Nähe zum Gegenstand der Sendung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b RTVG geltend machen.

4. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen zusammen mit einem Hinweis auf die Legitimationsvoraussetzungen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (in Analogie zu Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren, VwVG; SR 172.021). Sie hat den Beschwerdeführer einge- laden, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nach- zureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist hat der Beschwerdeführer aber von dieser Möglichkeit nicht

- 4 - Gebrauch gemacht. Er hat der UBI mitgeteilt, dass ihm die Zeit fehle, um die notwendigen Unterschriften beizubringen. Auch die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde sind deshalb nicht erfüllt.

5. Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI ge- mäss Art. 63 Abs. 3 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. ["Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe"]). Der Entscheid liegt im Ermessen der UBI. Sie bejaht gemäss ständiger Rechtsprechung ein öffentliches Interes- se bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854 ["Homosexuelle Hochzeit"]). Die vorliegende Beschwerde erfüllt diese Kriterien nicht, da die UBI schon ähnlich gelager- te Fälle zu beurteilen hatte (UBI-Entscheid b.417a/b.418 vom 20. Okto- ber 2000, E. 6ff. ["Prostitution entlang der A1"]). Daher kann die UBI auf die vorliegende Eingabe nicht eintreten.

6. Die UBI verkennt nicht, dass der Kindes- und Jugendschutz beim Fernse- hen von grosser Bedeutung ist. Sie verweist diesbezüglich auf ihre kürzlich ergangenen Entscheide im Zusammenhang mit erotischen Nachtpro- grammen auf U1 TV und Star TV (UBI-Entscheide b. 530 und 532 vom

30. Juni 2006 ["Werbung für das Herunterladen von Pornovideos auf das Handy"]. Im Rahmen der Vernehmlassung zu einer neuen Radio- und Fernsehverordnung hat die UBI überdies in ihrer Stellungnahme bean- tragt, den entsprechenden Erlass mit einer Bestimmung zu ergänzen, wel- che die Veranstalter verpflichtet, jugendgefährdende Sendungen mit opti- schen oder akustischen Mitteln zu kennzeichnen. Im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens vor der UBI gilt es aber, die Eintretensvoraus- setzungen zu erfüllen. Wenn eine beschwerdeführende Person in einer Eingabe an die UBI eine generell interessierende Problematik wie den Kindes- und Jugendschutz aufwirft, sollte es ohne weiteres möglich sein, die Unterstützung von 20 Personen zu erhalten.

7. Im vorliegenden Fall hat die zuständige Ombudsstelle die Beanstandung im Übrigen als begründet erachtet und Presse TV hat in Aussicht gestellt, bei Wiederholungen ihrer Ausstrahlungen am Sonntagmorgen zukünftig Rücksicht auf den Jugendschutz zu nehmen. Insoweit wird auch dem kon- kreten Anliegen des Beschwerdeführers Rechnung getragen.

- 5 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde von F vom 29. Juni 2006 gegen Presse TV, Sendung "100 Minuten", Spiegel-TV-Beitrag "Hinter den Kulissen deutscher Bor- delle", ausgestrahlt am 28. Mai 2006 auf SFinfo, wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 19. September 2006