Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).
E. 1.1 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwer- de). Diverse Geschäftstätigkeiten des Beschwerdeführers werden in den beiden beanstandeten Beiträgen thematisiert. Er wird überdies namentlich mehrfach erwähnt. Der Beschwerdeführer besitzt damit eine besondere Nähe zum Gegenstand der inkriminierten Sendung, die ihn vom übrigen Publikum unterscheidet. Er erfüllt damit die Voraussetzungen für eine Be- troffenenbeschwerde. Auf die vorliegende Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.
E. 1.2 Vorliegend handelt es sich um eine Zeitraumbeschwerde. Der Beschwer- deführer beanstandet zwei Beiträge aus "Kassensturz"-Sendungen. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann ein Beschwerdeführer mehrere Sendungen gleichzeitig beanstanden (BGE 123 II 115 E. 3a S. 121 ["Zischtigsclub", "Arena" u.a.]). Gemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG können dabei Sendungen beanstandet werden, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Sendung zurückliegen. Zusätzlich müssen die beanstandeten Ausstrahlungen in einem thematischen Zusammenhang stehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
E. 1.3 Gemäss Art. 65 Abs. 1 RTVG hat die UBI zu beurteilen, ob die beanstan- deten Sendungen Programmbestimmungen verletzt haben. Nicht in die Prüfungszuständigkeit fallen andere Erlasse, deren Verletzung der Be- schwerdeführer ebenfalls geltend gemacht hat, wie etwa das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 297 ["Dipl. Ing. Paul Ochsner"]) oder Selbstkontrollregeln wie die Richtlinien des Schweizer Presserates über die Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. ist auf die entsprechenden Rechtsbehelfe im Sinne von Art. 64 Abs. 3 RTVG zu verweisen. Das trifft auch auf Beschwerdepunkte zu, welche vorab im Zusammenhang mit dem zivil- oder strafrechtlichen Persönlich- keitsschutz stehen wie etwa das angeblich widerrechtliche Filmen auf ei- nem privaten Gelände.
- 4 -
E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe zusätzlich einen Verfahrens- antrag gestellt. Neben den Kopien der beanstandeten Beiträge und dem Transkript sei die Beschwerdegegnerin auch zur Herausgabe des Rohvi- deomaterials zu verpflichten.
E. 1.4.1 Die Beschwerdegegnerin lehnt die Herausgabe des Rohvideomaterials ab, da keine entsprechende gesetzliche Grundlage bestehen würde und Über- wachungsmassnahmen, die sich auf Produktion und Vorbereitung der Programme beziehen, gemäss Art. 56 Abs. 1 RTVG ausdrücklich unter- sagt seien (siehe auch Christoph Graber, Visionierung von Rohmaterial zur Beurteilung der Programmrechtsverletzung?, in: medialex 2/06, S. 108). Dieser Argumentation ist insoweit zuzustimmen, als es sich um die ausschliessliche Beurteilung von journalistischen Sorgfaltspflichten han- delt.
E. 1.4.2 Verhaltensweisen von Veranstaltern bei der Produktion einer Sendung wie insbesondere die Einhaltung von journalistischen Sorgfaltspflichten sind für die programmrechtliche Beurteilung jedoch insoweit relevant, als sie sich unmittelbar in der ausgestrahlten Sendung auswirken und die Mei- nungsbildung des Publikums wesentlich betreffen (siehe etwa UBI- Entscheid b. 452 vom 21. Juni 2002, E. 7.6 ["ACUSA-News"]). Relevant ist die Frage der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht im Zu- sammenhang mit den Informationsgrundsätzen von Art. 4 RTVG und insbesondere dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG. Sind in diesem Zusammenhang für die Beurteilung einer Pro- grammrechtsverletzung wesentliche Elemente nicht bekannt bzw. umstrit- ten, kann die UBI den Veranstalter zur Herausgabe von sachdienlichen Unterlagen verpflichten (Art. 64 Abs. 2 RTVG, Art. 69 Abs. 1 und 2 RTVG). Dazu gehört allenfalls auch das Rohmaterial.
E. 1.4.3 Vorliegend liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, dass das Rohvideoma- terial solche für die programmrechtliche Prüfung wesentlichen Sachver- haltselemente enthält. Die Aufzeichnungen und Transkripte der beanstan- deten Beiträge sowie die zahlreichen von den Parteien zugestellten Doku- mente erlauben der UBI ohne weiteres, eine umfassende programmrecht- liche Beurteilung vorzunehmen. Ebenfalls nicht erforderlich war aus die- sem Grund die Anordnung eines Augenscheins, um zu prüfen, ob im be- anstandeten Beitrag die richtige Fassadenseite des Bürogebäudes eines der kritisierten Unternehmen gezeigt worden ist, wie dies der Beschwerdefüh- rer ebenfalls verlangt hat.
E. 2 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 ["Mansour – Tod auf dem Schulhof"]).
- 5 -
E. 2.1 Der Moderator leitet den beanstandeten Beitrag vom 14. März 2006 mit der Definition eines Registerhais ein: "Ein Registerhai ist jemand, der ver- sucht, Leute abzuzocken, indem er Rechnungen versendet, die furchtbar offiziell aussehen, für irgendeinen Registereintrag, den die Betroffenen häufig gar nicht bestellt haben. Typisch für den Registerhai: er versteckt sich." Im anschliessenden Filmbericht äussern sich zwei Kleinunternehmer und eine Ärztin zu ihren negativen Erfahrungen mit B GmbH und ande- ren Unternehmen, welche Einträge in Registern bzw. Inserateverträge an- bieten. Die rechtliche Situation von Personen, welche versehentlich einen "Schummelvertrag" für ein Adressverzeichnis unterschrieben haben, erläu- tert der Leiter der Rechtsberatung der Zeitschriften K-Tipp und Saldo. Der Filmbericht befasst sich schliesslich mit B, dem Geschäftsführer von B GmbH. Der Beitrag endet mit Verhaltenstipps des Moderators. Zusätz- lich fasst er die Stellungnahmen der M AG und von B zusammen.
E. 2.2 In der Einführung zum ebenfalls beanstandeten Beitrag vom 28. März 2006 weist der Moderator auf die zahlreichen Zuschauerreaktionen zur ersten Ausstrahlung über "Registerhaie" hin. Im anschliessenden Filmbe- richt werden die Geschäftspraktiken von solchen im Adresshandel tätigen Unternehmen noch einmal am Beispiel eines betroffenen Garagisten kri- tisch beleuchtet: "Seltsame Inserateverträge, Einträge im Branchenregister. Wie offizielle Briefe kommen sie daher und täuschen Gewichtigkeit vor. Ein Dauerärger. Zehntausendfach versandt. Jahr für Jahr. Die Einträge sind meist unnütz und immer unanständig teuer. Der überrissene Preis steht im Kleingedruckten – ganz am Schluss, geschickt versteckt." Ent- sprechende Formularverträge von verschiedenen auf dem Markt tätigen Unternehmen werden eingeblendet. Der Filmbericht nimmt ebenfalls Be- zug auf die Geschäfte von B und C, den Geschäftsführern der B GmbH. Ein Vertreter der Lauterkeitskommission nimmt Stellung zu Formularen wie jenen der B GmbH. Der "Kassensturz" zitiert schliesslich ausländische Gerichte, welche gegen Registerhaie vorgingen. Der zweite Teil des Bei- trags besteht aus einem Interview mit dem Leiter Rechtsberatung K-Tipp und Saldo. Dieser äussert sich zu rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit solchen versehentlich abgeschlossenen Verträgen und den Möglichkei- ten, wie Betroffene sich verhalten können.
E. 2.3 Der Beschwerdeführer macht primär eine Verletzung des Sachgerechtig- keitsgebots von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG geltend. Überdies erachtet er auch sein informationelles Selbstbestimmungsrecht und damit den Schutz seiner Privatsphäre als verletzt, weil ihm aufgelauert und er gegen seinen Willen gefilmt worden sei.
E. 3 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es jedem Veranstalter erlaubt sein,
- 6 - sich mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Die Programmautonomie beinhaltet vorliegend namentlich, in einem Konsumentenmagazin einen kritischen Beitrag über Unternehmen bzw. Personen auszustrahlen, welche im Ad- resshandel tätig sind. Der Veranstalter hat dabei jedoch die übrigen Pro- grammbestimmungen und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG einzuhalten.
E. 3.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sach- verhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. ["Rentenmissbrauch"]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesent- lich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sachverhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalistische Sorg- faltspflichten eingehalten wurden. Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verlet- zung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.
E. 3.2 Bei Sendungen im Stile des anwaltschaftlichen Journalismus, in denen schwerwiegende Vorwürfe erhoben werden und die so ein erhebliches ma- terielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. In diesem Falle ist eine sorgfältige Recherche angezeigt, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201 ["Im Glarner Baugewerbe herrscht Filz"]). Wenn massive Anschuldigungen an Personen, Unternehmen oder Behör- den gerichtet werden, ist es unabdingbar, den Standpunkt der Angegriffe- nen in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt werden (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000, E. 2b/cc ["Vermietungen im Milieu"]).
E. 4 Der zweite Beitrag im "Kassensturz" vom 28. März 2006 vertiefte gewisse Aspekte hinsichtlich der Tätigkeit von "Registerhaien", insbesondere auch die rechtliche Situation und die Möglichkeiten der Betroffenen, sich zur Wehr zu setzen. Grund dafür waren offensichtlich zahlreiche Zuschauer- reaktionen auf die erste Sendung. Im zweiten Beitrag wurde denn auch mehrmals auf den zwei Wochen zuvor ausgestrahlten Beitrag zum glei- chen Thema Bezug genommen. Diese Interdependenz zwischen den bei-
- 7 - den Ausstrahlungen und insbesondere das damit verbundene Vorwissen des Publikums aufgrund des ersten Beitrags gilt es auch bei der Anwen- dung des Sachgerechtigkeitsgebots zu berücksichtigen. Im Übrigen ist die Einhaltung der erwähnten Programmbestimmung für jede einzelne Sen- dung gesondert zu überprüfen.
E. 4.1 Beide beanstandeten Beiträge entsprechen dem Stil des anwaltschaftlichen Journalismus. Der "Kassensturz" argumentiert aus dem Blickwinkel der Opfer, also der Personen und insbesondere jener Gewerbetreibenden, wel- che sich durch die Formularverträge getäuscht sehen, da sie einen teuren Vertrag für einen Registereintrag oder dergleichen unterschrieben haben, der für sie keinen Nutzen bringt. Dies ist für das Publikum auch ohne wei- teres erkennbar. Die Problematik der Tätigkeit von "Registerhaien" eignet sich in idealtypischer Weise zur Behandlung in einem Magazin wie dem "Kassensturz", welches damit als Anwalt der Opfer seine Konsumenten- schutzfunktion wahrnehmen kann.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt verschiedene Elemente aus beiden Beiträgen, welche er als nicht sachgerecht erachtet. Diese gilt es im Folgenden zu prüfen.
E. 4.2.1 Als nicht sachgerecht erachtet der Beschwerdeführer die Verwendung des Begriffs "Registerhai", welcher einseitig negativ belastet sei. Dem ist ent- gegenzuhalten, dass der "Kassensturz" in der Anmoderation zum Beitrag vom 14. März 2006 definiert, was er unter einem "Registerhai" versteht. Für das Publikum ist deshalb von Beginn weg klar, welche Tätigkeiten darunter fallen, was für die Verständlichkeit des folgenden Filmberichts von Nutzen ist. Der Begriff "Registerhai" diente offensichtlich dazu, die im Beitrag dargestellten und kritisierten Geschäftsgebaren in umgangs- sprachlicher Weise zusammenzufassen. Es musste sich deshalb auch nicht um einen wertneutralen Begriff handeln. Das Publikum konnte sich zum Begriff des "Registerhais" und zu seiner Verwendung ohne weiteres eine eigene Meinung bilden.
E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer moniert, er werde implizit als Krimineller darge- stellt. Der "Kassensturz" würde dabei zahlreiche suggestive Mittel ein- setzen, um ein einseitiges Bild von ihm zu zeichnen. Ein porträtierter Me- chaniker würde ihn als grossen Halunken bezeichnen, welcher ins Ge- fängnis gehöre. Dabei habe er sich in geschäftlichen Belangen nie strafbar gemacht. Dass dem nicht so ist, kommt aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bereits deutlich aus dem ersten Beitrag hervor. So be- merkt der befragte Rechtsexperte, dass entsprechende Verträge allenfalls anfechtbar seien. Er erachtet das finanzielle Risiko aber als zu hoch, um einen Prozess anzustrengen. Der Moderator weist überdies darauf hin, dass die Schweizerische Lauterkeitskommission das im Beitrag vorgestellte
- 8 - Formular der B GmbH, bei welcher der Beschwerdeführer einer der Ge- schäftsführer ist, nicht beanstandet habe. Er gibt deshalb am Ende der ers- ten Ausstrahlung auch konkrete Verhaltenstipps an die Zuschauenden ab, damit diese nicht versehentlich einen Vertrag über einen Registereintrag eingehen. Im zweiten Beitrag wird die rechtliche Zulässigkeit von solchen nicht gewollten, versehentlich abgeschlossenen Verträgen eingehend erör- tert. Der Begriff "Halunke" wurde von einem "Kunden" der B und P GmbH Dienstleistungen verwendet, welcher damit in emotionaler Weise seiner Verärgerung über den ungewollten Vertragsabschluss Ausdruck ver- lieh. Für das Publikum war diese Meinungsäusserung klar als persönliche Ansicht im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG erkennbar. Im Gesamtkontext der ganzen Sendung konnte es sich überdies eine zutreffende Meinung ü- ber den Grund und die Umstände dieser Meinungsäusserung bilden.
E. 4.2.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass die generelle Problematik der in den Beiträgen gezeigten Verträge bzw. Vertragsabschlüsse aus Sicht des Kon- sumentenschutzes im Vordergrund steht. Hauptsächlich Gewerbetreiben- de werden dazu gebracht, einen sehr teuren Vertrag für einen Eintrag in ein Register bzw. ein Branchenbuch zu unterschreiben, welcher für sie keinen eigentlichen Geschäftsnutzen bringt. Dies geschieht mittels Formu- larverträgen, welche einen offiziellen Charakter vorgeben und die wesent- lichen Vertragsbestandteile im Kleingedruckten auflisten sowie über ag- gressive Geschäftspraktiken (z.B. Mahnungen, Androhungen) und das Ausnutzen der Unachtsamkeit der Vertragspartner. Mit täuschenden oder zumindest wenig transparenten Geschäftspraktiken werden letztere dazu verleitet, einen Vertrag einzugehen. Die damit verbundenen Fakten wie insbesondere die konkrete Ausgestaltung solcher Verträge werden in bei- den Beiträgen korrekt zusammengefasst. Das Publikum konnte im Übri- gen zwischen den genannten Fakten zu den kritisierten Vertragspraktiken und zu den persönlichen Meinungen von betroffenen Personen klar unter- scheiden.
E. 4.2.4 Der Beschwerdeführer moniert, seine Rolle innerhalb der Unternehmen, für welche er tätig ist, und insgesamt im ganzen Markt sei in beiden "Kas- sensturz"-Beiträgen nicht zutreffend dargestellt worden. Es werde der Eindruck erweckt, er sei für alle gezeigten Praktiken verantwortlich. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass seine offizielle Funktion bei der B GmbH als einer von zwei Geschäftsführern im ersten Beitrag nicht ganz korrekt erwähnt worden ist. Dieser Fehler betrifft aber lediglich einen Nebenpunkt, welcher nicht geeignet ist, den Gesamteindruck des Beitrags vom 14. März 2006 wesentlich zu beeinflussen (siehe auch UBI-Entscheid
b. 508/509 vom 11. Januar 2005, E. 6.5 ["Management-Kurse: Viel Geld für Titel mit Makel "]. Dass der Beschwerdeführer effektiv einen massgeb- lichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit bei der B GmbH und das damit verbundene Geflecht von Unternehmen (z.B. Verwaltungsratspräsident
- 9 - bei der P AG) ausübt, geht schon aus den Handelsregistereinträgen her- vor. Es liegen denn auch keine Indizien vor, welche gegen eine entspre- chende Rolle des Beschwerdeführers innerhalb dieses Firmengeflechts sprechen würden. Entgegen dessen Behauptungen wird er in beiden Bei- trägen nicht mit Praktiken von anderen im Adresshandel tätigen Firmen als der B GmbH und der P AG in Verbindung gesetzt. Seine Person findet einzig im Zusammenhang mit den von der B GmbH bzw. der P AG be- treuten Registern "CH-Telefon" und "meinhausarzt.ch" Erwähnung. Of- fensichtlich hat der "Kassensturz" vor allem besonderes Gewicht auf die Tätigkeit der B GmbH gelegt, weil bei der Redaktion viele Beschwerden zu deren Geschäftspraktiken eingegangen waren und die Lauterkeitskom- mission ebenfalls schon über ein entsprechendes Formular befinden muss- te. Diese Umstände sind in beiden Filmberichten erwähnt worden. Für das Publikum war es denn auch erkennbar, dass dieses Kriterium für die Aus- wahl ausschlaggebend war und nicht notwendigerweise die wirtschaftliche Bedeutung der B GmbH in den relevanten Märkten. Im Zentrum des Bei- trags standen ohnehin nicht die Namen der erwähnten Unternehmen bzw. die Person des Beschwerdeführers. Es ging der Redaktion des "Kassen- sturz" augenscheinlich primär darum, anhand von konkreten Beispielen eine allgemeine Problematik zu veranschaulichen, was im Lichte des Sach- gerechtigkeitsgebots grundsätzlich zulässig ist (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000, E. 2b/aa ["Vermietungen im Milieu"]).
E. 4.2.5 Der Beschwerdeführer wollte vor der Kamera keine Stellung beziehen. Seinen Standpunkt zu den wesentlichen Vorwürfen, namentlich seinen Verweis auf die Einschätzung der Lauterkeitskommission, hat der "Kas- sensturz" aber in beiden Beiträgen explizit erwähnt. Im zweiten Beitrag ist zusätzlich ausführlich aus der Stellungnahme seines Anwalts zitiert wor- den. Dagegen konnte sich der Beschwerdeführer im ersten Beitrag nicht zu den von einem pakistanischen Geschäftsmann gegen ihn erhobenen Vorwürfen äussern bzw. wurde sein Standpunkt zumindest nicht ausge- strahlt. Die entsprechende Sequenz hatte aber keinen Einfluss auf das ei- gentliche Thema der beiden Beiträge, nämlich das Aufzeigen von gewissen aus Konsumentensicht problematischen Geschäftspraktiken von im Ad- resshandel tätigen Unternehmen. Die Sequenz diente vorab dazu, die Identität des Beschwerdeführers zu verifizieren, welche dieser selber ver- leugnete, als ein Mitarbeiter des "Kassensturz" ihn auf seinem Firmen- parkplatz abpasste. Soweit der pakistanische Geschäftsmann den Be- schwerdeführer auch im Zusammenhang mit Tätigkeiten kritisiert, welche nichts mit Registereinträgen zu tun haben, hätte der "Kassensturz" zwar ebenfalls den Standpunkt des Beschwerdeführers erwähnen müssen. Da es sich bei diesem Aspekt aus dem ersten Beitrag aber nur um einen Neben- punkt handelt, begründet die erwähnte Unterlassung keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots. Im zweiten Beitrag ist dieser Punkt nicht mehr
- 10 - thematisiert worden.
E. 4.3 Auch bei einer gesamthaften Betrachtung verletzen die beiden Beiträge das Sachgerechtigkeitsgebot nicht. Das Publikum hat sich jeweils eine eigene Meinung zu den vermittelten Themen bilden können. Auch die nicht- verbale Gestaltung der beiden Beiträge, auf welche der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften mehrfach hingewiesen hat (z.B. Auflauern des "Kassensturz"-Reporters in "James Bond"-Manier), führt zu keiner ande- ren Bewertung der wesentlichen Punkte. Diese bewirken keine Verfäl- schung der Meinungsbildung des Publikums. Die wesentlichen Fakten, vorab diejenigen, welche den Beschwerdeführer bzw. B GmbH betreffen, sind korrekt wiedergegeben worden. Das betrifft namentlich die Formu- larverträge und Praktiken beim Vertragsabschluss. Persönliche Meinungen sind als solche erkennbar gewesen. Fehler bzw. Ungenauigkeiten im Bei- trag vom 14. März 2006 betreffen Nebenpunkte und verletzen daher das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG nicht. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers macht der "Kassensturz" bei der Behandlung des Themas keinen Elefanten aus einer Mücke. Das Auf- zeigen von täuschenden oder zumindest auf die Unachtsamkeit von gewis- sen Personengruppen spekulierenden Geschäftspraktiken durch Platzie- rung wesentlicher Vertragselemente im Kleingedruckten und durch das Erwecken eines offiziellen Anscheins gehört wohl zu den eigentlichen Aufgaben eines Konsumentenmagazins wie "Kassensturz". Die Aussagen der Betroffenen, die offenbar zahlreichen Zuschauerreaktionen und auch die Berichterstattung in anderen Medienerzeugnissen ("Neue Luzerner Zeitung" vom 14. Januar 2005, "Beobachter" vom 6. Januar 2006, "Tages- anzeiger" vom 20. März 2006) belegen die nicht unerhebliche Bedeutung der dargestellten Praktiken. Die Warnung vor dem unachtsamen Eingehen solcher Verträge und insbesondere auch jener der B GmbH ist auch dies- bezüglich sachgerecht.
E. 5 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, er sei gegen seinen Willen gefilmt worden.
E. 5.1 Der "Kassensturz" wollte den Beschwerdeführer mit den insbesondere gegen die B GmbH erhobenen Vorwürfen direkt konfrontieren. Dies wur- de auch dokumentiert. Nachdem die Bürotüren des Unternehmens für den Journalisten verschlossen blieben, wartete er beim Parkplatz auf den Be- schwerdeführer. Im Beitrag erklärt dann ein Mann, er arbeite für ein ande- res Unternehmen und kenne den Beschwerdeführer nicht. Der im ersten Beitrag gezeigte pakistanische Geschäftsmann bestätigt aber dem "Kassen- sturz", dass es sich bei der betreffenden Person um den Beschwerdeführer handle. In der im ersten wie auch im zweiten beanstandeten Beitrag ge- zeigten Parkplatz-Sequenz ist das Gesicht des Beschwerdeführers jeweils abgedeckt.
- 11 -
E. 5.2 Die Nennung von Namen und/oder das Zeigen von Personenbildern be- rührt nicht nur den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz und insbesonde- re Art. 28 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), sondern kann auch programmrechtlich relevant sein (siehe dazu eingehend VPB 69/2005 Nr. 71 E. 7ff. S. 830ff. ["IV-Rente"]). Die UBI hat im Rahmen ihrer programmrechtlichen Prüfung zu beurteilen, ob der in Art. 13 BV verankerte Schutz der Privatsphäre und insbesondere das Recht auf in- formationelle Selbstbestimmung von Rundfunkveranstaltern respektiert worden ist. Für Fernsehveranstalter wie die Beschwerdegegnerin, welche dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fern- sehen (EÜGF; SR 0.784.405) aufgrund des grenzüberschreitenden Charak- ters ihrer Ausstrahlungen unterstehen, schreibt Art. 7 Ziffer 1 vor, dass al- le Sendungen im Hinblick auf ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten müssen. Aber auch die übrigen Veranstalter haben die Grundrechte anderer sinngemäss zu respektieren. Behörden wie die UBI haben aufgrund von Art. 35 Abs. 3 BV dafür zu sorgen, dass "Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden". Die UBI zählt im Übrigen verschiedene grundlegende Werte wie die Menschenwürde, den Jugendschutz oder die religiösen Gefühle zu den sensiblen Bereichen innerhalb des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG, für welche erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfül- lens gelten (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 66/2002, Nr. 17, S. 180f. E. 4.1 ["OOPS"]). Auch die Privatsphäre ist darunter zu subsumie- ren.
E. 5.3 Die aus dem Grundrecht von Art. 13 BV abgeleiteten Grundsätze im Zu- sammenhang mit der Nennung von Namen und dem Zeigen von Bildern einer Person (siehe dazu VPB 69/2005 Nr. 71 E. 7.1.2 S. 830ff. ["IV- Rente"]) stehen in der Güterabwägung den ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Bestimmungen über die Autonomie der Veranstalter in der Programmgestaltung (Art. 93 Abs. 3 BV) und die Medienfreiheit (Art. 17 BV) gegenüber. Liegen in einem konkreten Fall weder überwiegende öf- fentliche Interessen an einer Nennung des Namens oder der Ausstrahlung des Bildes noch eine explizite oder implizite Einwilligung der betroffenen Person vor, gebietet sich eine Anonymisierung.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer wurde gegen seinen Willen gefilmt und auch sein Name wurde wiederholt in den beanstandeten Beiträgen genannt. Sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung wurde damit berührt. Das Gesicht des Beschwerdeführers wurde zwar verdeckt. Der "Kassensturz" strahlte jedoch die Sequenz, in welcher sich der Beschwerdeführer offen- sichtlich selber verleugnet, in beiden beanstandeten Beiträgen aus.
E. 5.5 Der Moderator erklärte einleitend zum ersten Beitrag, zum Wesen von "Registerhaien" gehöre, dass diese sich verstecken würden. Ein Journalist
- 12 - des "Kassensturz" suchte deshalb die Büroräumlichkeiten der B GmbH auf, um die Verantwortlichen mit den Vorwürfen von Betroffenen zu kon- frontieren. Nachdem die Türen des Unternehmens für den "Kassensturz" verschlossen blieben, passte der Journalist dem Beschwerdeführer auf sei- nem Parkplatz ab. Diese direkte Konfrontation mit Verantwortlichen eines Unternehmens ist im Übrigen eine gängige Praxis von Konsumenten- schutzmagazinen. Es ist den Betroffenen dabei selbstverständlich unbe- nommen, die Aussage vor der Kamera zu verweigern. Der Beschwerde- führer hat, statt sich darauf zu berufen, eine andere Identität vorgespielt. Als Unternehmen, welches wie die B GmbH insbesondere mit dem Mittel des Massenversands an Gewerbetreibende in der Öffentlichkeit operiert, kann sie bzw. können die Verantwortlichen im Lichte des programmrecht- lichen Schutzes der Privatsphäre nicht eine vollständige Anonymisierung für sich beanspruchen. Es besteht aufgrund der vielen Klagen von betrof- fenen Gewerbetreibenden ein berechtigtes öffentliches Interesse, Näheres über Unternehmen zu erfahren, welche die kritisierten Geschäftspraktiken ausüben. Indem das Gesicht des Beschwerdeführers jeweils abgedeckt wurde, hat der "Kassensturz" dem Schutz der Privatsphäre hinreichend Rechnung getragen. Aufgrund der Stellung und Funktion des Beschwerde- führers bei der B GmbH, welche aus dem Handelsregister hervorgeht, rechtfertigte sich zudem eine Namensnennung.
E. 5.6 Die beanstandeten Beiträge verstossen daher auch nicht gegen den pro- grammrechtlich gebotenen Schutz der Privatsphäre des Beschwerdefüh- rers.
E. 6 Da die beiden Beiträge insgesamt keine Programmbestimmungen verletzt haben, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 13 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von B vom 13. Juni 2006 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 8:0 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendun- gen "Kassensturz" vom 14. März 2006, Beitrag "Nutzlose Adressregister: Alte Falle, neue Masche", und vom 28. März 2006, Beitrag "Schwindel mit Adresseinträgen: So wehren Sie sich", die Programmbestimmungen nicht verletzt haben.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 21. Dezember 2006
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
_______________________________________________________________
b. 533
Entscheid vom 3. November 2006
betreffend
Schweizer Fernsehen: Sendungen "Kassensturz" vom 14. März 2006, Beitrag "Nutzlose Adressregister: Alte Falle, neue Masche", und vom 28. März 2006, Beitrag "Schwindel mit Adresseinträgen: So wehren Sie sich"; Eingabe von B vom 13. Juni 2006
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Claudia Schoch Zeller
Juristisches Sekretariat:
Pierre Rieder
_________________
Den Akten wird entnommen:
A. Im Rahmen des Konsumentenmagazins "Kassensturz" strahlte das Schwei- zer Fernsehen auf SF 1 am 14. März 2006 den knapp achtminütigen Beitrag "Nutzlose Adressregister: Alte Falle, neue Masche" und am 28. März 2006 den rund neuneinhalbminütigen Beitrag "Schwindel mit Adresseinträgen: So wehren Sie sich" aus.
B. Mit Eingabe vom 13. Juni 2006 erhob B (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die erwähnten Sendungen Beschwerde bei der Unabhängigen Be- schwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwer-
- 2 - deinstanz). Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset- zes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) sei durch die irreführende und falsche Berichterstattung in schwerwiegender Weise verletzt worden. Die journalistischen Sorgfaltspflichten seien nicht eingehal- ten worden. Der Beschwerdeführer beantragt verfahrensmässig u.a. die Her- ausgabe des Rohmaterials. Seiner Beschwerdeschrift lag auch der Ombuds- bericht vom 12. Mai 2006 bei.
C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 17. August 2006 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten sei. Nicht einzutreten sei auf den Antrag des Beschwerdeführers hin- sichtlich der Herausgabe des Rohvideomaterials, weil hierzu keine gesetzli- che Grundlage bestehe. Im Übrigen habe der "Kassensturz" in beiden Bei- trägen sachgerecht informiert.
D. In der Replik vom 19. September 2006 hält der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest. Er erwähnt zusätzlich, sein informationelles Selbstbestim- mungsrecht sei durch die gegen seinen Willen gemachten Bild- und Ton- bandaufnahmen verletzt worden.
E. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in der Duplik vom 20. Oktober 2006 die Vorbringen des Beschwerdeführers und hält an ihrem Antrag fest.
F. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 hat die UBI den Parteien mitgeteilt, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei.
G. Alice Reichmuth Pfammatter, Mitglied der UBI, ist vor der Beratung der vorliegenden Beschwerdesache in den Ausstand getreten.
- 3 -
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).
1.1 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwer- de). Diverse Geschäftstätigkeiten des Beschwerdeführers werden in den beiden beanstandeten Beiträgen thematisiert. Er wird überdies namentlich mehrfach erwähnt. Der Beschwerdeführer besitzt damit eine besondere Nähe zum Gegenstand der inkriminierten Sendung, die ihn vom übrigen Publikum unterscheidet. Er erfüllt damit die Voraussetzungen für eine Be- troffenenbeschwerde. Auf die vorliegende Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.
1.2 Vorliegend handelt es sich um eine Zeitraumbeschwerde. Der Beschwer- deführer beanstandet zwei Beiträge aus "Kassensturz"-Sendungen. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann ein Beschwerdeführer mehrere Sendungen gleichzeitig beanstanden (BGE 123 II 115 E. 3a S. 121 ["Zischtigsclub", "Arena" u.a.]). Gemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG können dabei Sendungen beanstandet werden, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Sendung zurückliegen. Zusätzlich müssen die beanstandeten Ausstrahlungen in einem thematischen Zusammenhang stehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
1.3 Gemäss Art. 65 Abs. 1 RTVG hat die UBI zu beurteilen, ob die beanstan- deten Sendungen Programmbestimmungen verletzt haben. Nicht in die Prüfungszuständigkeit fallen andere Erlasse, deren Verletzung der Be- schwerdeführer ebenfalls geltend gemacht hat, wie etwa das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 297 ["Dipl. Ing. Paul Ochsner"]) oder Selbstkontrollregeln wie die Richtlinien des Schweizer Presserates über die Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. ist auf die entsprechenden Rechtsbehelfe im Sinne von Art. 64 Abs. 3 RTVG zu verweisen. Das trifft auch auf Beschwerdepunkte zu, welche vorab im Zusammenhang mit dem zivil- oder strafrechtlichen Persönlich- keitsschutz stehen wie etwa das angeblich widerrechtliche Filmen auf ei- nem privaten Gelände.
- 4 - 1.4 Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe zusätzlich einen Verfahrens- antrag gestellt. Neben den Kopien der beanstandeten Beiträge und dem Transkript sei die Beschwerdegegnerin auch zur Herausgabe des Rohvi- deomaterials zu verpflichten.
1.4.1 Die Beschwerdegegnerin lehnt die Herausgabe des Rohvideomaterials ab, da keine entsprechende gesetzliche Grundlage bestehen würde und Über- wachungsmassnahmen, die sich auf Produktion und Vorbereitung der Programme beziehen, gemäss Art. 56 Abs. 1 RTVG ausdrücklich unter- sagt seien (siehe auch Christoph Graber, Visionierung von Rohmaterial zur Beurteilung der Programmrechtsverletzung?, in: medialex 2/06, S. 108). Dieser Argumentation ist insoweit zuzustimmen, als es sich um die ausschliessliche Beurteilung von journalistischen Sorgfaltspflichten han- delt.
1.4.2 Verhaltensweisen von Veranstaltern bei der Produktion einer Sendung wie insbesondere die Einhaltung von journalistischen Sorgfaltspflichten sind für die programmrechtliche Beurteilung jedoch insoweit relevant, als sie sich unmittelbar in der ausgestrahlten Sendung auswirken und die Mei- nungsbildung des Publikums wesentlich betreffen (siehe etwa UBI- Entscheid b. 452 vom 21. Juni 2002, E. 7.6 ["ACUSA-News"]). Relevant ist die Frage der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht im Zu- sammenhang mit den Informationsgrundsätzen von Art. 4 RTVG und insbesondere dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG. Sind in diesem Zusammenhang für die Beurteilung einer Pro- grammrechtsverletzung wesentliche Elemente nicht bekannt bzw. umstrit- ten, kann die UBI den Veranstalter zur Herausgabe von sachdienlichen Unterlagen verpflichten (Art. 64 Abs. 2 RTVG, Art. 69 Abs. 1 und 2 RTVG). Dazu gehört allenfalls auch das Rohmaterial.
1.4.3 Vorliegend liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, dass das Rohvideoma- terial solche für die programmrechtliche Prüfung wesentlichen Sachver- haltselemente enthält. Die Aufzeichnungen und Transkripte der beanstan- deten Beiträge sowie die zahlreichen von den Parteien zugestellten Doku- mente erlauben der UBI ohne weiteres, eine umfassende programmrecht- liche Beurteilung vorzunehmen. Ebenfalls nicht erforderlich war aus die- sem Grund die Anordnung eines Augenscheins, um zu prüfen, ob im be- anstandeten Beitrag die richtige Fassadenseite des Bürogebäudes eines der kritisierten Unternehmen gezeigt worden ist, wie dies der Beschwerdefüh- rer ebenfalls verlangt hat.
2. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 ["Mansour – Tod auf dem Schulhof"]).
- 5 - 2.1 Der Moderator leitet den beanstandeten Beitrag vom 14. März 2006 mit der Definition eines Registerhais ein: "Ein Registerhai ist jemand, der ver- sucht, Leute abzuzocken, indem er Rechnungen versendet, die furchtbar offiziell aussehen, für irgendeinen Registereintrag, den die Betroffenen häufig gar nicht bestellt haben. Typisch für den Registerhai: er versteckt sich." Im anschliessenden Filmbericht äussern sich zwei Kleinunternehmer und eine Ärztin zu ihren negativen Erfahrungen mit B GmbH und ande- ren Unternehmen, welche Einträge in Registern bzw. Inserateverträge an- bieten. Die rechtliche Situation von Personen, welche versehentlich einen "Schummelvertrag" für ein Adressverzeichnis unterschrieben haben, erläu- tert der Leiter der Rechtsberatung der Zeitschriften K-Tipp und Saldo. Der Filmbericht befasst sich schliesslich mit B, dem Geschäftsführer von B GmbH. Der Beitrag endet mit Verhaltenstipps des Moderators. Zusätz- lich fasst er die Stellungnahmen der M AG und von B zusammen.
2.2 In der Einführung zum ebenfalls beanstandeten Beitrag vom 28. März 2006 weist der Moderator auf die zahlreichen Zuschauerreaktionen zur ersten Ausstrahlung über "Registerhaie" hin. Im anschliessenden Filmbe- richt werden die Geschäftspraktiken von solchen im Adresshandel tätigen Unternehmen noch einmal am Beispiel eines betroffenen Garagisten kri- tisch beleuchtet: "Seltsame Inserateverträge, Einträge im Branchenregister. Wie offizielle Briefe kommen sie daher und täuschen Gewichtigkeit vor. Ein Dauerärger. Zehntausendfach versandt. Jahr für Jahr. Die Einträge sind meist unnütz und immer unanständig teuer. Der überrissene Preis steht im Kleingedruckten – ganz am Schluss, geschickt versteckt." Ent- sprechende Formularverträge von verschiedenen auf dem Markt tätigen Unternehmen werden eingeblendet. Der Filmbericht nimmt ebenfalls Be- zug auf die Geschäfte von B und C, den Geschäftsführern der B GmbH. Ein Vertreter der Lauterkeitskommission nimmt Stellung zu Formularen wie jenen der B GmbH. Der "Kassensturz" zitiert schliesslich ausländische Gerichte, welche gegen Registerhaie vorgingen. Der zweite Teil des Bei- trags besteht aus einem Interview mit dem Leiter Rechtsberatung K-Tipp und Saldo. Dieser äussert sich zu rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit solchen versehentlich abgeschlossenen Verträgen und den Möglichkei- ten, wie Betroffene sich verhalten können.
2.3 Der Beschwerdeführer macht primär eine Verletzung des Sachgerechtig- keitsgebots von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG geltend. Überdies erachtet er auch sein informationelles Selbstbestimmungsrecht und damit den Schutz seiner Privatsphäre als verletzt, weil ihm aufgelauert und er gegen seinen Willen gefilmt worden sei.
3. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es jedem Veranstalter erlaubt sein,
- 6 - sich mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Die Programmautonomie beinhaltet vorliegend namentlich, in einem Konsumentenmagazin einen kritischen Beitrag über Unternehmen bzw. Personen auszustrahlen, welche im Ad- resshandel tätig sind. Der Veranstalter hat dabei jedoch die übrigen Pro- grammbestimmungen und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG einzuhalten.
3.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sach- verhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. ["Rentenmissbrauch"]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesent- lich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sachverhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalistische Sorg- faltspflichten eingehalten wurden. Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verlet- zung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.
3.2 Bei Sendungen im Stile des anwaltschaftlichen Journalismus, in denen schwerwiegende Vorwürfe erhoben werden und die so ein erhebliches ma- terielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. In diesem Falle ist eine sorgfältige Recherche angezeigt, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201 ["Im Glarner Baugewerbe herrscht Filz"]). Wenn massive Anschuldigungen an Personen, Unternehmen oder Behör- den gerichtet werden, ist es unabdingbar, den Standpunkt der Angegriffe- nen in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt werden (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000, E. 2b/cc ["Vermietungen im Milieu"]).
4. Der zweite Beitrag im "Kassensturz" vom 28. März 2006 vertiefte gewisse Aspekte hinsichtlich der Tätigkeit von "Registerhaien", insbesondere auch die rechtliche Situation und die Möglichkeiten der Betroffenen, sich zur Wehr zu setzen. Grund dafür waren offensichtlich zahlreiche Zuschauer- reaktionen auf die erste Sendung. Im zweiten Beitrag wurde denn auch mehrmals auf den zwei Wochen zuvor ausgestrahlten Beitrag zum glei- chen Thema Bezug genommen. Diese Interdependenz zwischen den bei-
- 7 - den Ausstrahlungen und insbesondere das damit verbundene Vorwissen des Publikums aufgrund des ersten Beitrags gilt es auch bei der Anwen- dung des Sachgerechtigkeitsgebots zu berücksichtigen. Im Übrigen ist die Einhaltung der erwähnten Programmbestimmung für jede einzelne Sen- dung gesondert zu überprüfen.
4.1 Beide beanstandeten Beiträge entsprechen dem Stil des anwaltschaftlichen Journalismus. Der "Kassensturz" argumentiert aus dem Blickwinkel der Opfer, also der Personen und insbesondere jener Gewerbetreibenden, wel- che sich durch die Formularverträge getäuscht sehen, da sie einen teuren Vertrag für einen Registereintrag oder dergleichen unterschrieben haben, der für sie keinen Nutzen bringt. Dies ist für das Publikum auch ohne wei- teres erkennbar. Die Problematik der Tätigkeit von "Registerhaien" eignet sich in idealtypischer Weise zur Behandlung in einem Magazin wie dem "Kassensturz", welches damit als Anwalt der Opfer seine Konsumenten- schutzfunktion wahrnehmen kann.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt verschiedene Elemente aus beiden Beiträgen, welche er als nicht sachgerecht erachtet. Diese gilt es im Folgenden zu prüfen.
4.2.1 Als nicht sachgerecht erachtet der Beschwerdeführer die Verwendung des Begriffs "Registerhai", welcher einseitig negativ belastet sei. Dem ist ent- gegenzuhalten, dass der "Kassensturz" in der Anmoderation zum Beitrag vom 14. März 2006 definiert, was er unter einem "Registerhai" versteht. Für das Publikum ist deshalb von Beginn weg klar, welche Tätigkeiten darunter fallen, was für die Verständlichkeit des folgenden Filmberichts von Nutzen ist. Der Begriff "Registerhai" diente offensichtlich dazu, die im Beitrag dargestellten und kritisierten Geschäftsgebaren in umgangs- sprachlicher Weise zusammenzufassen. Es musste sich deshalb auch nicht um einen wertneutralen Begriff handeln. Das Publikum konnte sich zum Begriff des "Registerhais" und zu seiner Verwendung ohne weiteres eine eigene Meinung bilden.
4.2.2 Der Beschwerdeführer moniert, er werde implizit als Krimineller darge- stellt. Der "Kassensturz" würde dabei zahlreiche suggestive Mittel ein- setzen, um ein einseitiges Bild von ihm zu zeichnen. Ein porträtierter Me- chaniker würde ihn als grossen Halunken bezeichnen, welcher ins Ge- fängnis gehöre. Dabei habe er sich in geschäftlichen Belangen nie strafbar gemacht. Dass dem nicht so ist, kommt aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bereits deutlich aus dem ersten Beitrag hervor. So be- merkt der befragte Rechtsexperte, dass entsprechende Verträge allenfalls anfechtbar seien. Er erachtet das finanzielle Risiko aber als zu hoch, um einen Prozess anzustrengen. Der Moderator weist überdies darauf hin, dass die Schweizerische Lauterkeitskommission das im Beitrag vorgestellte
- 8 - Formular der B GmbH, bei welcher der Beschwerdeführer einer der Ge- schäftsführer ist, nicht beanstandet habe. Er gibt deshalb am Ende der ers- ten Ausstrahlung auch konkrete Verhaltenstipps an die Zuschauenden ab, damit diese nicht versehentlich einen Vertrag über einen Registereintrag eingehen. Im zweiten Beitrag wird die rechtliche Zulässigkeit von solchen nicht gewollten, versehentlich abgeschlossenen Verträgen eingehend erör- tert. Der Begriff "Halunke" wurde von einem "Kunden" der B und P GmbH Dienstleistungen verwendet, welcher damit in emotionaler Weise seiner Verärgerung über den ungewollten Vertragsabschluss Ausdruck ver- lieh. Für das Publikum war diese Meinungsäusserung klar als persönliche Ansicht im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG erkennbar. Im Gesamtkontext der ganzen Sendung konnte es sich überdies eine zutreffende Meinung ü- ber den Grund und die Umstände dieser Meinungsäusserung bilden.
4.2.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass die generelle Problematik der in den Beiträgen gezeigten Verträge bzw. Vertragsabschlüsse aus Sicht des Kon- sumentenschutzes im Vordergrund steht. Hauptsächlich Gewerbetreiben- de werden dazu gebracht, einen sehr teuren Vertrag für einen Eintrag in ein Register bzw. ein Branchenbuch zu unterschreiben, welcher für sie keinen eigentlichen Geschäftsnutzen bringt. Dies geschieht mittels Formu- larverträgen, welche einen offiziellen Charakter vorgeben und die wesent- lichen Vertragsbestandteile im Kleingedruckten auflisten sowie über ag- gressive Geschäftspraktiken (z.B. Mahnungen, Androhungen) und das Ausnutzen der Unachtsamkeit der Vertragspartner. Mit täuschenden oder zumindest wenig transparenten Geschäftspraktiken werden letztere dazu verleitet, einen Vertrag einzugehen. Die damit verbundenen Fakten wie insbesondere die konkrete Ausgestaltung solcher Verträge werden in bei- den Beiträgen korrekt zusammengefasst. Das Publikum konnte im Übri- gen zwischen den genannten Fakten zu den kritisierten Vertragspraktiken und zu den persönlichen Meinungen von betroffenen Personen klar unter- scheiden.
4.2.4 Der Beschwerdeführer moniert, seine Rolle innerhalb der Unternehmen, für welche er tätig ist, und insgesamt im ganzen Markt sei in beiden "Kas- sensturz"-Beiträgen nicht zutreffend dargestellt worden. Es werde der Eindruck erweckt, er sei für alle gezeigten Praktiken verantwortlich. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass seine offizielle Funktion bei der B GmbH als einer von zwei Geschäftsführern im ersten Beitrag nicht ganz korrekt erwähnt worden ist. Dieser Fehler betrifft aber lediglich einen Nebenpunkt, welcher nicht geeignet ist, den Gesamteindruck des Beitrags vom 14. März 2006 wesentlich zu beeinflussen (siehe auch UBI-Entscheid
b. 508/509 vom 11. Januar 2005, E. 6.5 ["Management-Kurse: Viel Geld für Titel mit Makel "]. Dass der Beschwerdeführer effektiv einen massgeb- lichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit bei der B GmbH und das damit verbundene Geflecht von Unternehmen (z.B. Verwaltungsratspräsident
- 9 - bei der P AG) ausübt, geht schon aus den Handelsregistereinträgen her- vor. Es liegen denn auch keine Indizien vor, welche gegen eine entspre- chende Rolle des Beschwerdeführers innerhalb dieses Firmengeflechts sprechen würden. Entgegen dessen Behauptungen wird er in beiden Bei- trägen nicht mit Praktiken von anderen im Adresshandel tätigen Firmen als der B GmbH und der P AG in Verbindung gesetzt. Seine Person findet einzig im Zusammenhang mit den von der B GmbH bzw. der P AG be- treuten Registern "CH-Telefon" und "meinhausarzt.ch" Erwähnung. Of- fensichtlich hat der "Kassensturz" vor allem besonderes Gewicht auf die Tätigkeit der B GmbH gelegt, weil bei der Redaktion viele Beschwerden zu deren Geschäftspraktiken eingegangen waren und die Lauterkeitskom- mission ebenfalls schon über ein entsprechendes Formular befinden muss- te. Diese Umstände sind in beiden Filmberichten erwähnt worden. Für das Publikum war es denn auch erkennbar, dass dieses Kriterium für die Aus- wahl ausschlaggebend war und nicht notwendigerweise die wirtschaftliche Bedeutung der B GmbH in den relevanten Märkten. Im Zentrum des Bei- trags standen ohnehin nicht die Namen der erwähnten Unternehmen bzw. die Person des Beschwerdeführers. Es ging der Redaktion des "Kassen- sturz" augenscheinlich primär darum, anhand von konkreten Beispielen eine allgemeine Problematik zu veranschaulichen, was im Lichte des Sach- gerechtigkeitsgebots grundsätzlich zulässig ist (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000, E. 2b/aa ["Vermietungen im Milieu"]).
4.2.5 Der Beschwerdeführer wollte vor der Kamera keine Stellung beziehen. Seinen Standpunkt zu den wesentlichen Vorwürfen, namentlich seinen Verweis auf die Einschätzung der Lauterkeitskommission, hat der "Kas- sensturz" aber in beiden Beiträgen explizit erwähnt. Im zweiten Beitrag ist zusätzlich ausführlich aus der Stellungnahme seines Anwalts zitiert wor- den. Dagegen konnte sich der Beschwerdeführer im ersten Beitrag nicht zu den von einem pakistanischen Geschäftsmann gegen ihn erhobenen Vorwürfen äussern bzw. wurde sein Standpunkt zumindest nicht ausge- strahlt. Die entsprechende Sequenz hatte aber keinen Einfluss auf das ei- gentliche Thema der beiden Beiträge, nämlich das Aufzeigen von gewissen aus Konsumentensicht problematischen Geschäftspraktiken von im Ad- resshandel tätigen Unternehmen. Die Sequenz diente vorab dazu, die Identität des Beschwerdeführers zu verifizieren, welche dieser selber ver- leugnete, als ein Mitarbeiter des "Kassensturz" ihn auf seinem Firmen- parkplatz abpasste. Soweit der pakistanische Geschäftsmann den Be- schwerdeführer auch im Zusammenhang mit Tätigkeiten kritisiert, welche nichts mit Registereinträgen zu tun haben, hätte der "Kassensturz" zwar ebenfalls den Standpunkt des Beschwerdeführers erwähnen müssen. Da es sich bei diesem Aspekt aus dem ersten Beitrag aber nur um einen Neben- punkt handelt, begründet die erwähnte Unterlassung keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots. Im zweiten Beitrag ist dieser Punkt nicht mehr
- 10 - thematisiert worden.
4.3 Auch bei einer gesamthaften Betrachtung verletzen die beiden Beiträge das Sachgerechtigkeitsgebot nicht. Das Publikum hat sich jeweils eine eigene Meinung zu den vermittelten Themen bilden können. Auch die nicht- verbale Gestaltung der beiden Beiträge, auf welche der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften mehrfach hingewiesen hat (z.B. Auflauern des "Kassensturz"-Reporters in "James Bond"-Manier), führt zu keiner ande- ren Bewertung der wesentlichen Punkte. Diese bewirken keine Verfäl- schung der Meinungsbildung des Publikums. Die wesentlichen Fakten, vorab diejenigen, welche den Beschwerdeführer bzw. B GmbH betreffen, sind korrekt wiedergegeben worden. Das betrifft namentlich die Formu- larverträge und Praktiken beim Vertragsabschluss. Persönliche Meinungen sind als solche erkennbar gewesen. Fehler bzw. Ungenauigkeiten im Bei- trag vom 14. März 2006 betreffen Nebenpunkte und verletzen daher das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG nicht. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers macht der "Kassensturz" bei der Behandlung des Themas keinen Elefanten aus einer Mücke. Das Auf- zeigen von täuschenden oder zumindest auf die Unachtsamkeit von gewis- sen Personengruppen spekulierenden Geschäftspraktiken durch Platzie- rung wesentlicher Vertragselemente im Kleingedruckten und durch das Erwecken eines offiziellen Anscheins gehört wohl zu den eigentlichen Aufgaben eines Konsumentenmagazins wie "Kassensturz". Die Aussagen der Betroffenen, die offenbar zahlreichen Zuschauerreaktionen und auch die Berichterstattung in anderen Medienerzeugnissen ("Neue Luzerner Zeitung" vom 14. Januar 2005, "Beobachter" vom 6. Januar 2006, "Tages- anzeiger" vom 20. März 2006) belegen die nicht unerhebliche Bedeutung der dargestellten Praktiken. Die Warnung vor dem unachtsamen Eingehen solcher Verträge und insbesondere auch jener der B GmbH ist auch dies- bezüglich sachgerecht.
5. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, er sei gegen seinen Willen gefilmt worden.
5.1 Der "Kassensturz" wollte den Beschwerdeführer mit den insbesondere gegen die B GmbH erhobenen Vorwürfen direkt konfrontieren. Dies wur- de auch dokumentiert. Nachdem die Bürotüren des Unternehmens für den Journalisten verschlossen blieben, wartete er beim Parkplatz auf den Be- schwerdeführer. Im Beitrag erklärt dann ein Mann, er arbeite für ein ande- res Unternehmen und kenne den Beschwerdeführer nicht. Der im ersten Beitrag gezeigte pakistanische Geschäftsmann bestätigt aber dem "Kassen- sturz", dass es sich bei der betreffenden Person um den Beschwerdeführer handle. In der im ersten wie auch im zweiten beanstandeten Beitrag ge- zeigten Parkplatz-Sequenz ist das Gesicht des Beschwerdeführers jeweils abgedeckt.
- 11 - 5.2 Die Nennung von Namen und/oder das Zeigen von Personenbildern be- rührt nicht nur den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz und insbesonde- re Art. 28 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), sondern kann auch programmrechtlich relevant sein (siehe dazu eingehend VPB 69/2005 Nr. 71 E. 7ff. S. 830ff. ["IV-Rente"]). Die UBI hat im Rahmen ihrer programmrechtlichen Prüfung zu beurteilen, ob der in Art. 13 BV verankerte Schutz der Privatsphäre und insbesondere das Recht auf in- formationelle Selbstbestimmung von Rundfunkveranstaltern respektiert worden ist. Für Fernsehveranstalter wie die Beschwerdegegnerin, welche dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fern- sehen (EÜGF; SR 0.784.405) aufgrund des grenzüberschreitenden Charak- ters ihrer Ausstrahlungen unterstehen, schreibt Art. 7 Ziffer 1 vor, dass al- le Sendungen im Hinblick auf ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten müssen. Aber auch die übrigen Veranstalter haben die Grundrechte anderer sinngemäss zu respektieren. Behörden wie die UBI haben aufgrund von Art. 35 Abs. 3 BV dafür zu sorgen, dass "Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden". Die UBI zählt im Übrigen verschiedene grundlegende Werte wie die Menschenwürde, den Jugendschutz oder die religiösen Gefühle zu den sensiblen Bereichen innerhalb des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG, für welche erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfül- lens gelten (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 66/2002, Nr. 17, S. 180f. E. 4.1 ["OOPS"]). Auch die Privatsphäre ist darunter zu subsumie- ren.
5.3 Die aus dem Grundrecht von Art. 13 BV abgeleiteten Grundsätze im Zu- sammenhang mit der Nennung von Namen und dem Zeigen von Bildern einer Person (siehe dazu VPB 69/2005 Nr. 71 E. 7.1.2 S. 830ff. ["IV- Rente"]) stehen in der Güterabwägung den ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Bestimmungen über die Autonomie der Veranstalter in der Programmgestaltung (Art. 93 Abs. 3 BV) und die Medienfreiheit (Art. 17 BV) gegenüber. Liegen in einem konkreten Fall weder überwiegende öf- fentliche Interessen an einer Nennung des Namens oder der Ausstrahlung des Bildes noch eine explizite oder implizite Einwilligung der betroffenen Person vor, gebietet sich eine Anonymisierung.
5.4 Der Beschwerdeführer wurde gegen seinen Willen gefilmt und auch sein Name wurde wiederholt in den beanstandeten Beiträgen genannt. Sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung wurde damit berührt. Das Gesicht des Beschwerdeführers wurde zwar verdeckt. Der "Kassensturz" strahlte jedoch die Sequenz, in welcher sich der Beschwerdeführer offen- sichtlich selber verleugnet, in beiden beanstandeten Beiträgen aus.
5.5 Der Moderator erklärte einleitend zum ersten Beitrag, zum Wesen von "Registerhaien" gehöre, dass diese sich verstecken würden. Ein Journalist
- 12 - des "Kassensturz" suchte deshalb die Büroräumlichkeiten der B GmbH auf, um die Verantwortlichen mit den Vorwürfen von Betroffenen zu kon- frontieren. Nachdem die Türen des Unternehmens für den "Kassensturz" verschlossen blieben, passte der Journalist dem Beschwerdeführer auf sei- nem Parkplatz ab. Diese direkte Konfrontation mit Verantwortlichen eines Unternehmens ist im Übrigen eine gängige Praxis von Konsumenten- schutzmagazinen. Es ist den Betroffenen dabei selbstverständlich unbe- nommen, die Aussage vor der Kamera zu verweigern. Der Beschwerde- führer hat, statt sich darauf zu berufen, eine andere Identität vorgespielt. Als Unternehmen, welches wie die B GmbH insbesondere mit dem Mittel des Massenversands an Gewerbetreibende in der Öffentlichkeit operiert, kann sie bzw. können die Verantwortlichen im Lichte des programmrecht- lichen Schutzes der Privatsphäre nicht eine vollständige Anonymisierung für sich beanspruchen. Es besteht aufgrund der vielen Klagen von betrof- fenen Gewerbetreibenden ein berechtigtes öffentliches Interesse, Näheres über Unternehmen zu erfahren, welche die kritisierten Geschäftspraktiken ausüben. Indem das Gesicht des Beschwerdeführers jeweils abgedeckt wurde, hat der "Kassensturz" dem Schutz der Privatsphäre hinreichend Rechnung getragen. Aufgrund der Stellung und Funktion des Beschwerde- führers bei der B GmbH, welche aus dem Handelsregister hervorgeht, rechtfertigte sich zudem eine Namensnennung.
5.6 Die beanstandeten Beiträge verstossen daher auch nicht gegen den pro- grammrechtlich gebotenen Schutz der Privatsphäre des Beschwerdefüh- rers.
6. Da die beiden Beiträge insgesamt keine Programmbestimmungen verletzt haben, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 13 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von B vom 13. Juni 2006 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 8:0 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendun- gen "Kassensturz" vom 14. März 2006, Beitrag "Nutzlose Adressregister: Alte Falle, neue Masche", und vom 28. März 2006, Beitrag "Schwindel mit Adresseinträgen: So wehren Sie sich", die Programmbestimmungen nicht verletzt haben.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 21. Dezember 2006