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b.531

Tele Züri, Sendung 'Talk Täglich', Beitrag über Erotikmesse

Ubi · 2006-05-23 · Deutsch CH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).

E. 2 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 63 RTVG legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 Bst. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 Bst. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Behörden beschwerdeberechtigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind, sowie - voraussetzungslos - das Eidge- nössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni- kation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unterschriften von 20 die Beschwerde unterstützenden Personen aufweisen, wenn ein öffentliches Interesse an einem Entscheid besteht (Abs. 3).

E. 3 Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die be- schwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. ["Drohung"]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.). Der Beschwer- deführer kann keine solche besondere Nähe zum Gegenstand der Sendung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b RTVG geltend machen.

E. 4 Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI gemäss Art. 63 Abs. 3 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Recht- sprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. ["Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe"]). Der Entscheid liegt im Ermessen der UBI. Diese bejaht in ständiger Praxis ein solches öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854 ["Homosexuelle Hochzeit"]). Die vorliegende Beschwerde erfüllt diese Kriterien nicht, da die UBI schon ähnlich

- 4 - gelagerte Fälle zu beurteilen hatte (UBI-Entscheid b.417a/b.418 vom 20. Oktober 2000, E. 6ff. ["Prostitution entlang der A1"]).

E. 5 In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen zusammen mit einem Hinweis auf die Legitimationsvoraussetzungen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (in Analogie zu Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren, VwVG; SR 172.021). Sie hat den Beschwerdeführer eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nach- zureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist hat der Beschwerdeführer aber von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht. Auch die Voraussetzungen für eine Popular- beschwerde sind deshalb nicht erfüllt.

E. 6 Aus den dargelegten Gründen wird auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten.

- 5 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde von S vom 12. April 2006 gegen Tele Züri, Sendung "TalkTäglich" vom 8. März 2006, Beitrag über Erotikmesse wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 31. Mai 2006

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision AIEP Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva AIRR

___________________________________________________________________________________

b. 531

Entscheid vom 23. Mai 2006

betreffend

Tele Züri: Sendung "TalkTäglich" vom 8. März 2006, Beitrag über Erotikmesse; Eingabe von S vom 12. April 2006

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller

Juristischer Sekretär:

Pierre Rieder

_________________

Den Akten wird entnommen:

A. Von Montag bis Donnerstag strahlt Tele Züri ab 18.30 Uhr stündlich die Sendung "TalkTäglich" aus.

B. Mit Schreiben vom 12. April 2006 erhob S gegen die Sendung "TalkTäglich" vom 8. März 2006 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz). Er beanstandet den Beitrag über eine Erotikmesse. Darin sei eine Frau nackt gezeigt worden. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von

- 2 - Programmbestimmungen, inbesondere bezüglich des Jugendschutzes, geltend.

C. Mit Schreiben vom 13. April 2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Beschwerde die notwendigen Voraussetzungen im Sinne von Art. 63 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG; SR 784.40) noch nicht erfülle. Es wurde ihm eine zusätzliche Frist eingeräumt, um die fehlenden Unterlagen nachzureichen.

- 3 -

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).

2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 63 RTVG legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 Bst. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 Bst. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Behörden beschwerdeberechtigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind, sowie - voraussetzungslos - das Eidge- nössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni- kation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unterschriften von 20 die Beschwerde unterstützenden Personen aufweisen, wenn ein öffentliches Interesse an einem Entscheid besteht (Abs. 3).

3. Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die be- schwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. ["Drohung"]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.). Der Beschwer- deführer kann keine solche besondere Nähe zum Gegenstand der Sendung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b RTVG geltend machen.

4. Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI gemäss Art. 63 Abs. 3 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Recht- sprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. ["Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe"]). Der Entscheid liegt im Ermessen der UBI. Diese bejaht in ständiger Praxis ein solches öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854 ["Homosexuelle Hochzeit"]). Die vorliegende Beschwerde erfüllt diese Kriterien nicht, da die UBI schon ähnlich

- 4 - gelagerte Fälle zu beurteilen hatte (UBI-Entscheid b.417a/b.418 vom 20. Oktober 2000, E. 6ff. ["Prostitution entlang der A1"]).

5. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen zusammen mit einem Hinweis auf die Legitimationsvoraussetzungen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (in Analogie zu Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren, VwVG; SR 172.021). Sie hat den Beschwerdeführer eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nach- zureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist hat der Beschwerdeführer aber von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht. Auch die Voraussetzungen für eine Popular- beschwerde sind deshalb nicht erfüllt.

6. Aus den dargelegten Gründen wird auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten.

- 5 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde von S vom 12. April 2006 gegen Tele Züri, Sendung "TalkTäglich" vom 8. März 2006, Beitrag über Erotikmesse wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 31. Mai 2006