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b.529

Schweizer Fernsehen, Sendung '10 vor 10', Beitrag 'Revolutionäre Methode für neue Zähne'

Ubi · 2006-05-23 · Deutsch CH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 4 Die Ombudsstelle DRS hat der UBI ihren Bericht im Sinne von Art. 61 Abs. 3 RTVG auf Anfrage zugestellt. Daraus geht hervor, dass dieser Bericht dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2006 zugestellt worden ist. Dieser hat bei der UBI am 4. April 2006 eine Beschwerde eingereicht. Bei der 30-tägigen Frist zur Einreichung einer Beschwerde (Art. 62 Abs. 1 RTVG) handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht verlängert werden kann (BGE 124 II 265). Selbst wenn der Beschwerdeführer also der UBI die fehlenden Unterlagen zugestellt hätte, wäre ein Eintreten auf die Beschwerde nicht möglich gewesen.

E. 5 Aus den dargelegten Gründen wird auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten.

- 5 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde von S vom 4. April 2006 gegen das Schweizer Fernsehen, Sendung "10 vor 10" vom 10. Januar 2006, Beitrag "Revolutionäre Methode für neue Zähne" wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 31. Mai 2006

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision AIEP Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva AIRR

___________________________________________________________________________________

b. 529

Entscheid vom 23. Mai 2006

betreffend

Schweizer Fernsehen: Sendung "10 vor 10" vom 10. Januar 2006, Beitrag "Revolutionäre Methode für neue Zähne"; Eingabe von S vom

4. April 2006

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller

Juristischer Sekretär:

Pierre Rieder

_________________

Den Akten wird entnommen:

A. Am 10. Januar 2006 strahlte das Nachrichtenmagazin "10 vor 10" von Schweizer Fernsehen auf SF 1 den Beitrag mit dem Titel "Revolutionäre Methode für neue Zähne" aus (Dauer: 5'49 Minuten). Dieser thematisierte eine neue Art von Zahnimplantaten ("Teeth in an hour").

B. Mit Schreiben vom 4. April 2006 (Datum Postaufgabe) erhob S (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im

- 2 - Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz). Er beanstandet die ungenügenden Recherchen. Es gebe keine wissenschaftli-chen Langzeituntersuchungen. Der Zahnarzt, welcher die Methode vorgestellt habe, sei dafür bezahlt worden. Er sei denn auch prompt am Tag nach der Ausstrahlung entlassen worden.

C. Mit Schreiben vom 6. April 2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Beschwerde die notwendigen Voraussetzungen im Sinne von Art. 62 und 63 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG; SR 784.40) noch nicht erfülle. Es wurde ihm eine zusätzliche Frist eingeräumt, um die fehlenden Angaben und Dokumente einzureichen.

- 3 -

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung:

1. Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Eintreffen des Ombudsberichts bei der UBI zu erheben und hinreichend zu begründen (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG). Der Bericht der Ombudsstelle ist beizulegen. Die Beschwerdebefugnis ist in Art. 63 RTVG geregelt. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 63 RTVG legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 Bst. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 Bst. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Behörden beschwerdeberechtigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind, sowie - voraussetzungslos - das Eidge- nössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu- nikation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unterschriften von 20 die Beschwerde unter- stützenden Personen aufweisen, wenn ein öffentliches Interesse an einem Entscheid besteht (Abs. 3).

2. Die vorliegende Beschwerde ist zwar hinreichend begründet. Der Beschwerdeführer hat es aber unterlassen, den Bericht der Ombudsstelle beizulegen. Aus der Beschwerde geht nicht einmal hervor, wann der bean- standete Beitrag ausgestrahlt worden ist. Eine besondere Nähe zum Gegenstand der Sendung weist der Beschwerdeführer ebenfalls nicht nach, weshalb er die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde erfüllen müsste.

3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen zusammen mit einem Hinweis auf die Legitimationsvoraussetzungen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (in Analogie zu Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren, VwVG; SR 172.021). Der Beschwerdeführer hat in einem E-Mail vom 24. April 2006 kundgetan, dass er an seiner Beschwerde festhalten wolle. Er hat aber seine Beschwerde nicht nachgebessert und der UBI keine weiteren Dokumente zugestellt. Der Beschwerdeführer hat einzig darauf hingewiesen, dass er die Voraussetzungen für eine Beschwerde als zu hoch erachte.

- 4 - 4. Die Ombudsstelle DRS hat der UBI ihren Bericht im Sinne von Art. 61 Abs. 3 RTVG auf Anfrage zugestellt. Daraus geht hervor, dass dieser Bericht dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2006 zugestellt worden ist. Dieser hat bei der UBI am 4. April 2006 eine Beschwerde eingereicht. Bei der 30-tägigen Frist zur Einreichung einer Beschwerde (Art. 62 Abs. 1 RTVG) handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht verlängert werden kann (BGE 124 II 265). Selbst wenn der Beschwerdeführer also der UBI die fehlenden Unterlagen zugestellt hätte, wäre ein Eintreten auf die Beschwerde nicht möglich gewesen.

5. Aus den dargelegten Gründen wird auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten.

- 5 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde von S vom 4. April 2006 gegen das Schweizer Fernsehen, Sendung "10 vor 10" vom 10. Januar 2006, Beitrag "Revolutionäre Methode für neue Zähne" wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 31. Mai 2006