Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).
E. 2 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 63 RTVG legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schwei- zerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufent- haltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Be- schwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 Bst. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 Bst. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Be- hörden beschwerdeberechtigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betrof- fen sind, sowie - voraussetzungslos - das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unterschrif- ten von 20 die Beschwerde unterstützende Personen aufweisen, wenn ein öffentliches Interesse an einem Entscheid besteht (Abs. 3).
E. 2.1 Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die be- schwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. ["Drohung"]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer erachtet sich als beschwerdebefugt, weil er in ei- nem rechtlich geschützten Interesse verletzt worden sei, nämlich dem ver- fassungsrechtlich geschützten Interesse auf Informationsfreiheit. Die In- formationsfreiheit räumt jeder Person das Recht ein, "Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten" (Art. 16 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung; SR 101). Daraus kann aber nun nicht ein Anspruch des Einzelnen auf die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen durch einen be- stimmten Fernsehveranstalter abgleitet werden (Art. 5 Abs. 3 RTVG). Im Übrigen war es für Interessierte ohne weiteres möglich, in verschiedenen Medien die umstrittenen Karikaturen zu betrachten. So haben u.a. auch Schweizer Zeitungen die Bilder gezeigt.
- 4 -
E. 2.3 Im Lichte der sich stellenden Legitimationsfrage ist ohnehin entscheidend, dass der Beschwerdeführer von den beanstandeten Sendungen grundsätz- lich nicht anders berührt ist als die überwiegende Mehrheit der anderen Zuschauenden. Ein allenfalls besonderes persönliches Interesse an einem bestimmten Thema verschafft für sich alleine keine besondere Nähe zum Gegenstand der beanstandeten Sendungen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b RTVG. Dem Beschwerdeführer fehlt die Legitimation zur Betrof- fenenbeschwerde.
E. 3 Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI ge- mäss Art. 63 Abs. 3 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. ["Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe"]). Der Entscheid liegt im Ermessen der UBI. Diese bejaht in ständiger Praxis ein solches öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854 ["Homosexuelle Hochzeit"]). Die vorliegende Beschwer- de erfüllt diese Kriterien nicht, da die UBI schon etliche ähnlich gelagerte Fälle zu beurteilen hatte, bei welchen es um eine angeblich unvollständige Informationsvermittlung ging. Letzteres wird aus der reichhaltigen Recht- sprechung der UBI zum Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG ersichtlich (BGE 131 II 253 ["Rentenmissbrauch"] mit zahlreichen Hinweisen).
E. 4 In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen zusammen mit einem Hinweis auf die Legitimationsvoraussetzungen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (in Analogie zu Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- fahren, VwVG; SR 172.021). Beim Beschwerdeführer handelt es sich aber vorliegend um einen im Anwaltsregister St. Gallen eingetragenen Rechts- anwalt. Entsprechend bestehen strengere Anforderungen an die Rechts- schrift als bei Laien (Entscheid des Bundesgerichts 2A.172/2004 vom 8. März 2005 ["Falò"]; VPB 60/1996, Nr. 93, S. 850 ["M AG"]). Insbesonde- re darf die Rechtsprechung im Grundsätzlichen als bekannt vorausgesetzt werden.
E. 5 Aus den dargelegten Gründen kann die UBI auf die vorliegende Eingabe nicht eintreten.
- 5 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde von B vom 28. Februar 2006 gegen Schweizer Fernsehen DRS, Sendungen "Tagesschau" vom 6. und 7. Feb- ruar 2006 sowie "Club" vom 7. Februar 2006, wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 25. April 2006
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
_______________________________________________________________
b. 528
Entscheid vom 21. April 2006
betreffend
Schweizer Fernsehen DRS: Sendungen "Tagesschau" vom 6. und 7. Februar 2006 und "Club" vom 7. Februar 2006, Verzicht auf Ausstrahlen der Mohammed-Karikaturen; Eingabe von B vom 28. Februar 2006
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller
Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Nicolas Capt
_________________
Den Akten wird entnommen:
A. Schweizer Fernsehen DRS strahlt auf SF 1 regelmässig die Nachrichtensen- dung "Tagesschau" und die Diskussionssendung "Club" aus. Im Rahmen der "Tagesschau" vom 6. und 7. Februar 2006 bildeten die heftigen Reakti- onen auf die in einer dänischen Zeitung publizierten Mohammed- Karikaturen ein zentrales Thema. Der "Club" widmete der Sache unter dem Titel "Mohammed-Karikaturen: Eskaliert der Streit?" am 7. Februar 2006 eine ganze Sendung.
- 2 - B. Mit Schreiben vom 28. Februar 2006 erhob B (im Folgenden: Beschwerde- führer) gegen die erwähnten Sendungen Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Be- schwerdeinstanz). Er rügt, SF 1 habe in den erwähnten Sendungen bewusst darauf verzichtet, die Mohammed-Karikaturen zu zeigen. Dies stelle eine Verletzung der Informationspflichten dar. Die Berichterstattung sei ohne Kenntnis des Inhalts der Karikaturen unvollständig. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Sinne von Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) als beschwerdebefugt.
- 3 -
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).
2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 63 RTVG legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schwei- zerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufent- haltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Be- schwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 Bst. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 Bst. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Be- hörden beschwerdeberechtigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betrof- fen sind, sowie - voraussetzungslos - das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unterschrif- ten von 20 die Beschwerde unterstützende Personen aufweisen, wenn ein öffentliches Interesse an einem Entscheid besteht (Abs. 3).
2.1 Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die be- schwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. ["Drohung"]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer erachtet sich als beschwerdebefugt, weil er in ei- nem rechtlich geschützten Interesse verletzt worden sei, nämlich dem ver- fassungsrechtlich geschützten Interesse auf Informationsfreiheit. Die In- formationsfreiheit räumt jeder Person das Recht ein, "Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten" (Art. 16 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung; SR 101). Daraus kann aber nun nicht ein Anspruch des Einzelnen auf die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen durch einen be- stimmten Fernsehveranstalter abgleitet werden (Art. 5 Abs. 3 RTVG). Im Übrigen war es für Interessierte ohne weiteres möglich, in verschiedenen Medien die umstrittenen Karikaturen zu betrachten. So haben u.a. auch Schweizer Zeitungen die Bilder gezeigt.
- 4 -
2.3 Im Lichte der sich stellenden Legitimationsfrage ist ohnehin entscheidend, dass der Beschwerdeführer von den beanstandeten Sendungen grundsätz- lich nicht anders berührt ist als die überwiegende Mehrheit der anderen Zuschauenden. Ein allenfalls besonderes persönliches Interesse an einem bestimmten Thema verschafft für sich alleine keine besondere Nähe zum Gegenstand der beanstandeten Sendungen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b RTVG. Dem Beschwerdeführer fehlt die Legitimation zur Betrof- fenenbeschwerde.
3. Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI ge- mäss Art. 63 Abs. 3 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. ["Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe"]). Der Entscheid liegt im Ermessen der UBI. Diese bejaht in ständiger Praxis ein solches öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854 ["Homosexuelle Hochzeit"]). Die vorliegende Beschwer- de erfüllt diese Kriterien nicht, da die UBI schon etliche ähnlich gelagerte Fälle zu beurteilen hatte, bei welchen es um eine angeblich unvollständige Informationsvermittlung ging. Letzteres wird aus der reichhaltigen Recht- sprechung der UBI zum Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG ersichtlich (BGE 131 II 253 ["Rentenmissbrauch"] mit zahlreichen Hinweisen).
4. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen zusammen mit einem Hinweis auf die Legitimationsvoraussetzungen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (in Analogie zu Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- fahren, VwVG; SR 172.021). Beim Beschwerdeführer handelt es sich aber vorliegend um einen im Anwaltsregister St. Gallen eingetragenen Rechts- anwalt. Entsprechend bestehen strengere Anforderungen an die Rechts- schrift als bei Laien (Entscheid des Bundesgerichts 2A.172/2004 vom 8. März 2005 ["Falò"]; VPB 60/1996, Nr. 93, S. 850 ["M AG"]). Insbesonde- re darf die Rechtsprechung im Grundsätzlichen als bekannt vorausgesetzt werden.
5. Aus den dargelegten Gründen kann die UBI auf die vorliegende Eingabe nicht eintreten.
- 5 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde von B vom 28. Februar 2006 gegen Schweizer Fernsehen DRS, Sendungen "Tagesschau" vom 6. und 7. Feb- ruar 2006 sowie "Club" vom 7. Februar 2006, wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 25. April 2006