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b.527

Schweizer Fernsehen, Sendung 'Meteo', Schweizerdeutsche Moderation

Ubi · 2006-06-30 · Deutsch CH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).

E. 2 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 63 RTVG legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schwei- zerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufent- haltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Be- schwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 Bst. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 Bst. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Be- hörden beschwerdeberechtigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betrof- fen sind, sowie - voraussetzungslos - das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unterschrif- ten von 20 die Beschwerde unterstützenden Personen aufweisen, wenn ein öffentliches Interesse an einem Entscheid besteht (Abs. 3).

E. 2.1 Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die be- schwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. ["Drohung"]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.). Aus der Eingabe geht zwar klar hervor, dass sich der Beschwerdeführer eingehend mit der Frage der Sprache (Hochdeutsch oder Mundart) beschäftigt hat. Ein be- sonderes persönliches Interesse an einem bestimmten Thema verschafft für sich alleine aber keine besondere Nähe zum Gegenstand der beanstan- deten Sendungen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b RTVG. Den Um- stand, dass der Beschwerdeführer Ausländer (deutscher Staatsbürger) und Gebührenzahler ist, teilt er mit vielen Personen. Über die gesetzlich erfor- derliche Nähe zu "Meteo" verfügt er dadurch nicht. Dem Beschwerdefüh- rer fehlt die Legitimation zur Betroffenenbeschwerde.

E. 2.2 In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen zusammen mit einem Hinweis auf die Legitimationsvoraussetzungen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (in

- 4 - Analogie zu Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- fahren, VwVG; SR 172.021). Sie hat den Beschwerdeführer eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Be- schwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist hat der Beschwerdeführer aber von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch ge- macht. Auch die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde sind des- halb nicht erfüllt.

E. 2.3 Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI ge- mäss Art. 63 Abs. 3 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. ["Werbespot Schweize- rische Flüchtlingshilfe"]). Der Entscheid liegt im Ermessen der UBI. Diese bejaht in ständiger Praxis ein solches öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind. Im vorliegenden Fall besteht ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 63 Abs. 3 RTVG, weil es ei- nerseits mit Art. 3 Abs. 6 der Konzession der SRG um eine Rechtsfrage geht, zu welcher sich die UBI noch nie geäussert hat. Andererseits erachtet die UBI die der Beschwerde zu Grunde liegende Problematik - Mundart oder Hoch- bzw. Standardsprache - als von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung. Die UBI tritt deshalb auf die Beschwerde ein.

E. 2.4 Vorliegend handelt es sich um eine Zeitraumbeschwerde. Anfechtungsob- jekt sind primär die nach der Hauptausgabe der "Tagesschau" ausgestrahl- ten "Meteo"-Sendungen. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann ein Beschwerdeführer mehrere Sendungen gleichzeitig beanstanden (BGE 123 II 115 E. 3a S. 121 ["Zischtigsclub", "Arena" u.a.]). Gemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG können dabei Sendungen beanstandet werden, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Sendung zurückliegen. Zu- sätzlich müssen diese Sendungen in einem thematischen Zusammenhang stehen. Gegenstand der vorliegenden Zeitraumbeschwerde sind daher die betreffenden "Meteo"-Ausstrahlungen, welche in den letzten drei Monaten seit der Beanstandung an die Ombudsstelle (13. Dezember 2005) ausge- strahlt worden sind. Bezüglich des eigentlichen Streitgegenstandes, der Sprache der Moderation, ergeben sich keine Unterschiede zwischen den gerügten Ausstrahlungen. Die UBI hat beispielhaft die "Meteo"-Aus- strahlungen um 19 Uhr 55 vom 10. – 12. Dezember 2005 visioniert.

E. 2.5 Nicht eintreten kann die UBI auf die Begehren des Beschwerdeführers, Massnahmen gegen die Moderation von "Meteo" oder eine Reduktion der Empfangsgebühren für Personen, welche kein Schweizerdeutsch verste- hen, anzuordnen. Die UBI hat festzustellen, ob durch eine beschwerdefä-

- 5 - hige Sendung Programmbestimmungen verletzt worden sind (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betroffenen Veranstalter eine Frist setzen, damit dieser die geeigneten Vorkehren trifft, um die Rechts- verletzung zu beheben und in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsver- letzungen zu vermeiden (Art. 67 Abs. 2 RTVG). Trifft der Veranstalter keine genügenden Vorkehren, kann die UBI dem zuständigen Departe- ment beantragen, geeignete Massnahmen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c RTVG zu verfügen. Von sich aus kann die UBI dagegen keine Massnahmen treffen.

E. 3 Abs. 6 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesell- schaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: Konzession SRG SSR) gel- tend. Die Bestimmung sieht vor, dass in wichtigen, über die Sprach- und Landesgrenzen hinaus interessierenden Informationssendungen in der Re- gel die Hochsprache zu verwenden sei; dies gelte insbesondere für alle "sprachregionalen Nachrichtensendungen." Dieser in einer Konzession verankerte "Hochsprachbefehl" wird von einigen Autoren im Übrigen als nicht vereinbar mit der in Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR

101) und zudem in Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisteten Programmauto- nomie für Veranstalter erachtet (Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich, 2. Auflage, S. 176). Im neuen RTVG vom 24. März 2006 (BBl 2006, S. 3587ff.) findet sich eine im Vergleich zur bisherigen Konzessionsbestimmung fast identische Vorschrift in Art. 24 Abs. 5 ("In wichtigen, über die Sprach- und Landesgrenze hinaus interes- sierenden Informationssendungen ist in der Regel die Standardsprache zu verwenden."). Auf die nicht sehr klare Unterscheidung zwischen Informa- tions- und Nachrichtensendungen wird verzichtet und der Begriff "Hoch- sprache" ist durch "Standardsprache" ersetzt worden. Der Bundesrat führt

- 6 - in seiner Botschaft zum neuen RTVG aus, dass sich Art. 24 Abs. 5 des neuen RTVG an Art. 3 Abs. 6 der Konzession SRG orientiere (BBl 2003, S. 1689).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Umstellung der Moderation von Hochdeutsch (Standardsprache) auf Schweizerdeutsch habe zu einer Leis- tungsverschlechterung beim Schweizer Fernsehen geführt. Die zahlreichen in der Deutschschweiz lebenden Personen, welche die verschiedenen schweizerdeutschen Dialekte nicht verständen, würden ausgegrenzt. Zu- mindest in der aufgrund der Sendezeit attraktivsten "Meteo"-Ausstrahlung um 19 Uhr 55, nach der Hauptausgabe der "Tagesschau", sollte Hoch- deutsch gesprochen werden. Hochdeutsch stelle den breitesten Sprach- konsens der in der Deutschschweiz lebenden Menschen dar, weil es die verbindliche und angewendete Schriftsprache sei.

E. 3.2 Sinngemäss macht der Beschwerdeführer primär eine Verletzung von Art.

E. 4 Im Lichte der in Frage stehenden Konzessionsbestimmung gilt es festzu- halten, dass es sich bei "Meteo" um keine Nachrichtensendung handelt. Schon seit einigen Jahren ist die Wettersendung von der Nachrichtensen- dung "Tagesschau" losgelöst worden und bildet eine eigene Sendung. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob es sich bei "Meteo" um eine Informa- tionssendung handelt, die wichtig ist und über die Sprach- und Landes- grenzen hinaus interessiert. Sind diese drei Tatbestandsmerkmale erfüllt, muss abgeklärt werden, ob bei "Meteo" Gründe vorliegen, welche eine Ausnahme von der Hochspracheregel rechtfertigen.

E. 4.1 Die Sendung "Meteo" von 19 Uhr 55 vermittelt im Wesentlichen eine Zu- sammenfassung des Wetters über den Tag sowie der gemessenen Tempe- raturen und bringt eine Vorhersage von Wetter und Temperaturen für den Abend, die Nacht und den kommenden Tag im Detail. Die entsprechen- den Informationen beziehen sich auf die ganze Schweiz. Regelmässige Aussagen über das Europawetter des kommenden Tags und Prognosen für die nächsten 5 Tage in der Schweiz (Wetter, Temperatur) vervollstän- digen die Sendung. Die Moderation der Sendung wird durch zahlreiche Bildelemente ergänzt, in welchen die Aussagen zum Wetter und die Wet- terprognosen mit entsprechenden Symbolen und Zahlen für die Regionen illustriert werden.

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin betrachtet "Meteo" nicht als Informationssen- dung. Die UBI ist zum Schluss gekommen, dass die beanstandete Sendung zwar Unterhaltungselemente aufweist. Dies trifft insbesondere auf die Art der Moderation zu, welche vom Dach des Schweizer Fernsehens aus er- folgt. Auch bei der Vermittlung von politischen, kulturellen, wirtschaftli- chen, wissenschaftlichen oder anderen Informationen werden aber in den letzten Jahren immer häufiger Elemente der Unterhaltung eingesetzt ("In- fotainment"). Der Umstand, dass die immer mit einem Unsicherheitsfak- tor behafteten Wetterprognosen bei "Meteo" im Zentrum stehen, ändert ebenfalls nichts am primär informativen Charakter der Sendung. Die Prog- nosen zum Wetter und zu den Temperaturen beruhen auf systematisch er- fassten Daten und den daraus gezogenen Analysen. Überdies werden in der Sendung jeweils auch zahlreiche konkrete Fakten und Daten zum Wet- ter am betreffenden Tag vermittelt (z.B. Satellitenbild, Temperaturen, Niederschläge). Bei der Sendung "Meteo" handelt es sich deshalb um eine Informationssendung.

E. 4.3 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob "Meteo" im Sinne von Art. 3 Abs. 6 Konzession SRG SSR eine "wichtige" Informationssendung ist. Im

- 7 - Vergleich zu Informationen zu politischen, wirtschaftlichen oder kulturel- len Ereignissen mögen solche zum Wetter in der Regel als weniger wichtig erscheinen. Es kommt hinzu, dass die Gesellschaft erheblich tangierende Wettereignisse wie beispielsweise Wirbelstürme oder Klimaveränderungen primär in Nachrichtensendungen ("Tagesschau", "10 vor 10"), politischen oder wissenschaftlichen Informationsmagazinen ("Rundschau", "MTW") und nicht im Rahmen der kurzen "Meteo"-Ausstrahlung abgehandelt wer- den. Schliesslich ist es auch fraglich, ob Menschen, deren Tätigkeitsgebiet in existenzieller Hinsicht vom Wetter abhängt (z.B. Luftfahrt), sich auf "Meteo" abstützen. Diese Personengruppen dürften wohl grösstenteils spezialisierte Wetterinformationsdienste zu Rate ziehen, welche deren Be- dürfnisse abdecken.

E. 4.4 Anderseits besteht ein erhebliches Interesse an den Wettervorhersagen von "Meteo". Insbesondere die Ausstrahlung um 19 Uhr 55 verfügt re- gelmässig über ein für schweizerische Verhältnisse sehr grosses Publikum. Die hohen Einschaltquoten dokumentieren, dass fast allen Menschen die Wetterentwicklung aus unterschiedlichen Beweggründen nahe geht und sie diese deshalb kontinuierlich und mit einiger Intensität verfolgen. "Meteo" richtet sich denn auch primär an die Allgemeinheit und nicht an spezifi- sche Bevölkerungsgruppen. Die vermittelten Informationen stellen für die Zuseherinnen und Zuseher die Grundlage dar, um Entscheide im indivi- duellen Lebensbereich (z.B. Durchführung eines Anlasses oder eines Aus- flugs) zu treffen. Dies betrifft vielfach auch wirtschaftliche Bereiche (z.B. Landwirtschaft, Tourismus). Aus diesen Gründen - allgemeines Interesse, Nähe und Intensität, Folgenschwere - ist "Meteo" trotz den in Ziffer 4.3 erwähnten Vorbehalten als wichtige Informationssendung einzustufen.

E. 4.5 "Meteo" informiert nicht nur über das Wetter in der deutsch- und rätoro- manischsprachigen Schweiz, sondern auch über das Wetter in den anderen Landesteilen und in summarischer Form über das Wetter in Europa. Nichtsdestotrotz besteht kein die Sprach- und gar die Landesgrenzen übergreifendes Interesse an "Meteo". Die Zuseherinnen und Zuseher wol- len sich vorab über das Wetter in ihrer unmittelbaren Umgebung infor- mieren. Das Interesse an einer Wettersendung wie "Meteo" beschränkt sich deshalb weitgehend auf das Publikum der entsprechenden Sprachre- gion bzw. des entsprechenden Einzugsgebiets. Die Gestaltung von "Me- teo" ist denn auch auf das deutschschweizerische Publikum ausgerichtet. Das an Wetterinformationen interessierte Publikum in den anderen Lan- desteilen oder im benachbarten Ausland dürfte sich vorzugsweise an den Wettersendungen der eigenen regionalen Veranstalter orientieren.

E. 4.6 Da die drei Tatbestandsmerkmale von Art. 3 Abs. 6 Konzession SRG SSR

- wichtige, über die Sprach- und Landesgrenze interessierende Informa- tionssendung - nicht kumulativ erfüllt sind, erübrigt es sich im Prinzip, zu

- 8 - prüfen, ob bei "Meteo" ausnahmsweise Gründe vorliegen, die ein Abwei- chen von der Standardsprache rechtfertigen. Die UBI hat aber festgestellt, dass vorliegend solche Gründe bestehen. Die wesentlichen von "Meteo" vermittelten Informationen sind nämlich auch ohne weiteres für Zusehe- rinnen und Zuseher verständlich, welche die Moderation nicht verstehen. Praktisch alle wichtigen Informationen werden mit sachdienlichem und allgemein verständlichem Bildmaterial illustriert: Satellitenbilder; Anzeige von Temperatur, Luftdruck, Luftfeuchtigkeit, Windstärke und Windrich- tung; die mit entsprechenden Symbolen (z.B. Sonne, Wolken, Nieder- schläge, Windrichtung), der Nullgradgrenze, der Maximal- und Mindest- temperaturen für die verschiedenen Landesregionen auf einer Schweizer Karte dokumentierten Wetterprognosen für den kommenden Vormittag und Nachmittag sowie die ebenfalls mit entsprechenden Symbolen und Zahlen gekennzeichneten Wetterprognosen und Temperaturen in Europa wie auch für die kommenden fünf Tage in der Schweiz. Die transparente Illustration der vermittelten Informationen rechtfertigt zusätzlich zu den nicht erfüllten Tatbestandsmerkmalen eine Ausnahme von der in Art. 3 Abs. 6 Konzession SRG SSR statuierten Regel. Damit wird auch der den Veranstaltern zustehenden Autonomie bei der Gestaltung ihrer Program- me (Art. 5 Abs. 1 RTVG) gebührend Rechnung getragen.

E. 4.7 Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass die zunehmende Verwen- dung von Mundart in Sendungen des Schweizer Fernsehens nicht ganz unproblematisch ist. Die Verwendung von Dialekten stellt zwar auch ei- nen - nicht unbedeutenden - Ausdruck der kulturellen Identität dar. An- derseits erschwert sie den Zusammenhalt und das Verständnis mit Men- schen aus den anderen Sprachregionen der Schweiz und aus dem Ausland, was eben auch zu den deklarierten Aufgaben eines hauptsächlich gebüh- renfinanzierten Veranstalters wie der SRG SSR idée suisse gehört (Art. 3 Abs. 1 Konzession SRG SSR). Die durchgehende Verwendung der Mund- artsprache in der Moderation von "Meteo" verletzt aber weder Art. 3 Abs.

E. 6 Konzession SRG SSR (siehe oben) noch andere Programmbestim- mungen. Insbesondere stellt diese auch keinen diametralen Verstoss gegen das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG bzw. den Programmauf- trag von Art. 3 Abs. 1 Konzession SRG SSR dar. Dies trifft nur auf Sen- dungen zu, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stehen, ihr geradezu entgegenwirken, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charak- ters (UBI-Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999 ["MOOR"], teilweise veröf- fentlicht in medialex 4/99, S. 246f.).

5. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 9 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Die Beschwerde von S vom 11. Februar 2006 wird, soweit darauf einzu- treten ist, mit 9:0 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass die schweizerdeutsche Moderation in den Sendungen "Meteo" des Schweizer Fernsehens die Programmbestimmungen nicht verletzt.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 23. August 2006

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

_______________________________________________________________

b. 527

Entscheid vom 30. Juni 2006

betreffend

Schweizer Fernsehen: Sendungen "Meteo" auf SF 1 und 2, Schweizerdeutsche Moderation; Eingabe von S vom 11. Februar 2006

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller

Juristisches Sekretariat:

Pierre Rieder

_________________

Den Akten wird entnommen:

A. Schweizer Fernsehen strahlt viermal täglich (12 Uhr 57, 18 Uhr 10, 19 Uhr 55, 22 Uhr 15) die Wettersendung "Meteo" auf SF 1 bzw. SF 2 aus. Bis vor kurzem wurde die rund vier Minuten dauernde "Meteo"-Ausgabe nach der Hauptausstrahlung der "Tagesschau" (19 Uhr 55) jeweils auf Hochdeutsch moderiert. Die übrigen drei "Meteo"-Ausgaben wurden bereits auf Schwei- zerdeutsch moderiert. Nun erfolgen alle Moderationen auf Schweizer- deutsch, d.h. im Dialekt der jeweiligen Moderatorin bzw. des jeweiligen Mo- derators.

- 2 - B. Mit Schreiben vom 11. Februar 2006 (Postaufgabe) erhob S (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Sendung "Meteo" Beschwerde bei der Unab- hängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz). Er beanstandet, dass in dieser Wettersendung generell und insbesondere auch in der Ausstrahlung nach der "Tagesschau"- Hauptausgabe um ca. 19.55 Uhr auf Schweizerdeutsch moderiert werde. Dies stelle eine erhebliche Leistungsverschlechterung für ausländische Ge- bührenzahler dar, die Schweizerdeutsch vielfach nicht verstehen würden. Er erachtet sich im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) als beschwerdebe- fugt.

C. Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 hat die UBI den Beschwerdeführer eingeladen, die Angaben und Unterschriften von mindestens 20 Personen nachzureichen, welche seine Beschwerde unterstützen, um damit die Vor- aussetzungen für eine Popularbeschwerde gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG zu erfüllen.

D. Am 21. April 2006 beschloss die UBI, auf die Beschwerde einzutreten, weil ein öffentliches Interesse gemäss Art. 63 Abs. 3 RTVG an einem Entscheid bestehe.

E. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 26. Mai 2006 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetre- ten werden könne. Auf die Beschwerde sei insoweit nicht einzutreten, als darin die Anordnung von Massnahmen sowie eine Gebührenreduktion ver- langt werde. Bei der Moderation erfülle die SRG im Übrigen ihren Pro- grammauftrag.

F. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2006 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei.

- 3 -

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).

2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 63 RTVG legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schwei- zerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufent- haltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Be- schwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 Bst. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 Bst. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Be- hörden beschwerdeberechtigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betrof- fen sind, sowie - voraussetzungslos - das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unterschrif- ten von 20 die Beschwerde unterstützenden Personen aufweisen, wenn ein öffentliches Interesse an einem Entscheid besteht (Abs. 3).

2.1 Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die be- schwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. ["Drohung"]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.). Aus der Eingabe geht zwar klar hervor, dass sich der Beschwerdeführer eingehend mit der Frage der Sprache (Hochdeutsch oder Mundart) beschäftigt hat. Ein be- sonderes persönliches Interesse an einem bestimmten Thema verschafft für sich alleine aber keine besondere Nähe zum Gegenstand der beanstan- deten Sendungen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b RTVG. Den Um- stand, dass der Beschwerdeführer Ausländer (deutscher Staatsbürger) und Gebührenzahler ist, teilt er mit vielen Personen. Über die gesetzlich erfor- derliche Nähe zu "Meteo" verfügt er dadurch nicht. Dem Beschwerdefüh- rer fehlt die Legitimation zur Betroffenenbeschwerde.

2.2 In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen zusammen mit einem Hinweis auf die Legitimationsvoraussetzungen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (in

- 4 - Analogie zu Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- fahren, VwVG; SR 172.021). Sie hat den Beschwerdeführer eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Be- schwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist hat der Beschwerdeführer aber von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch ge- macht. Auch die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde sind des- halb nicht erfüllt.

2.3 Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI ge- mäss Art. 63 Abs. 3 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. ["Werbespot Schweize- rische Flüchtlingshilfe"]). Der Entscheid liegt im Ermessen der UBI. Diese bejaht in ständiger Praxis ein solches öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind. Im vorliegenden Fall besteht ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 63 Abs. 3 RTVG, weil es ei- nerseits mit Art. 3 Abs. 6 der Konzession der SRG um eine Rechtsfrage geht, zu welcher sich die UBI noch nie geäussert hat. Andererseits erachtet die UBI die der Beschwerde zu Grunde liegende Problematik - Mundart oder Hoch- bzw. Standardsprache - als von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung. Die UBI tritt deshalb auf die Beschwerde ein.

2.4 Vorliegend handelt es sich um eine Zeitraumbeschwerde. Anfechtungsob- jekt sind primär die nach der Hauptausgabe der "Tagesschau" ausgestrahl- ten "Meteo"-Sendungen. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann ein Beschwerdeführer mehrere Sendungen gleichzeitig beanstanden (BGE 123 II 115 E. 3a S. 121 ["Zischtigsclub", "Arena" u.a.]). Gemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG können dabei Sendungen beanstandet werden, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Sendung zurückliegen. Zu- sätzlich müssen diese Sendungen in einem thematischen Zusammenhang stehen. Gegenstand der vorliegenden Zeitraumbeschwerde sind daher die betreffenden "Meteo"-Ausstrahlungen, welche in den letzten drei Monaten seit der Beanstandung an die Ombudsstelle (13. Dezember 2005) ausge- strahlt worden sind. Bezüglich des eigentlichen Streitgegenstandes, der Sprache der Moderation, ergeben sich keine Unterschiede zwischen den gerügten Ausstrahlungen. Die UBI hat beispielhaft die "Meteo"-Aus- strahlungen um 19 Uhr 55 vom 10. – 12. Dezember 2005 visioniert.

2.5 Nicht eintreten kann die UBI auf die Begehren des Beschwerdeführers, Massnahmen gegen die Moderation von "Meteo" oder eine Reduktion der Empfangsgebühren für Personen, welche kein Schweizerdeutsch verste- hen, anzuordnen. Die UBI hat festzustellen, ob durch eine beschwerdefä-

- 5 - hige Sendung Programmbestimmungen verletzt worden sind (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betroffenen Veranstalter eine Frist setzen, damit dieser die geeigneten Vorkehren trifft, um die Rechts- verletzung zu beheben und in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsver- letzungen zu vermeiden (Art. 67 Abs. 2 RTVG). Trifft der Veranstalter keine genügenden Vorkehren, kann die UBI dem zuständigen Departe- ment beantragen, geeignete Massnahmen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c RTVG zu verfügen. Von sich aus kann die UBI dagegen keine Massnahmen treffen.

3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten gebun- den (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 ["Mansour – Tod auf dem Schulhof"]).

3.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Umstellung der Moderation von Hochdeutsch (Standardsprache) auf Schweizerdeutsch habe zu einer Leis- tungsverschlechterung beim Schweizer Fernsehen geführt. Die zahlreichen in der Deutschschweiz lebenden Personen, welche die verschiedenen schweizerdeutschen Dialekte nicht verständen, würden ausgegrenzt. Zu- mindest in der aufgrund der Sendezeit attraktivsten "Meteo"-Ausstrahlung um 19 Uhr 55, nach der Hauptausgabe der "Tagesschau", sollte Hoch- deutsch gesprochen werden. Hochdeutsch stelle den breitesten Sprach- konsens der in der Deutschschweiz lebenden Menschen dar, weil es die verbindliche und angewendete Schriftsprache sei.

3.2 Sinngemäss macht der Beschwerdeführer primär eine Verletzung von Art. 3 Abs. 6 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesell- schaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: Konzession SRG SSR) gel- tend. Die Bestimmung sieht vor, dass in wichtigen, über die Sprach- und Landesgrenzen hinaus interessierenden Informationssendungen in der Re- gel die Hochsprache zu verwenden sei; dies gelte insbesondere für alle "sprachregionalen Nachrichtensendungen." Dieser in einer Konzession verankerte "Hochsprachbefehl" wird von einigen Autoren im Übrigen als nicht vereinbar mit der in Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR

101) und zudem in Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisteten Programmauto- nomie für Veranstalter erachtet (Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich, 2. Auflage, S. 176). Im neuen RTVG vom 24. März 2006 (BBl 2006, S. 3587ff.) findet sich eine im Vergleich zur bisherigen Konzessionsbestimmung fast identische Vorschrift in Art. 24 Abs. 5 ("In wichtigen, über die Sprach- und Landesgrenze hinaus interes- sierenden Informationssendungen ist in der Regel die Standardsprache zu verwenden."). Auf die nicht sehr klare Unterscheidung zwischen Informa- tions- und Nachrichtensendungen wird verzichtet und der Begriff "Hoch- sprache" ist durch "Standardsprache" ersetzt worden. Der Bundesrat führt

- 6 - in seiner Botschaft zum neuen RTVG aus, dass sich Art. 24 Abs. 5 des neuen RTVG an Art. 3 Abs. 6 der Konzession SRG orientiere (BBl 2003, S. 1689).

4. Im Lichte der in Frage stehenden Konzessionsbestimmung gilt es festzu- halten, dass es sich bei "Meteo" um keine Nachrichtensendung handelt. Schon seit einigen Jahren ist die Wettersendung von der Nachrichtensen- dung "Tagesschau" losgelöst worden und bildet eine eigene Sendung. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob es sich bei "Meteo" um eine Informa- tionssendung handelt, die wichtig ist und über die Sprach- und Landes- grenzen hinaus interessiert. Sind diese drei Tatbestandsmerkmale erfüllt, muss abgeklärt werden, ob bei "Meteo" Gründe vorliegen, welche eine Ausnahme von der Hochspracheregel rechtfertigen.

4.1 Die Sendung "Meteo" von 19 Uhr 55 vermittelt im Wesentlichen eine Zu- sammenfassung des Wetters über den Tag sowie der gemessenen Tempe- raturen und bringt eine Vorhersage von Wetter und Temperaturen für den Abend, die Nacht und den kommenden Tag im Detail. Die entsprechen- den Informationen beziehen sich auf die ganze Schweiz. Regelmässige Aussagen über das Europawetter des kommenden Tags und Prognosen für die nächsten 5 Tage in der Schweiz (Wetter, Temperatur) vervollstän- digen die Sendung. Die Moderation der Sendung wird durch zahlreiche Bildelemente ergänzt, in welchen die Aussagen zum Wetter und die Wet- terprognosen mit entsprechenden Symbolen und Zahlen für die Regionen illustriert werden.

4.2 Die Beschwerdegegnerin betrachtet "Meteo" nicht als Informationssen- dung. Die UBI ist zum Schluss gekommen, dass die beanstandete Sendung zwar Unterhaltungselemente aufweist. Dies trifft insbesondere auf die Art der Moderation zu, welche vom Dach des Schweizer Fernsehens aus er- folgt. Auch bei der Vermittlung von politischen, kulturellen, wirtschaftli- chen, wissenschaftlichen oder anderen Informationen werden aber in den letzten Jahren immer häufiger Elemente der Unterhaltung eingesetzt ("In- fotainment"). Der Umstand, dass die immer mit einem Unsicherheitsfak- tor behafteten Wetterprognosen bei "Meteo" im Zentrum stehen, ändert ebenfalls nichts am primär informativen Charakter der Sendung. Die Prog- nosen zum Wetter und zu den Temperaturen beruhen auf systematisch er- fassten Daten und den daraus gezogenen Analysen. Überdies werden in der Sendung jeweils auch zahlreiche konkrete Fakten und Daten zum Wet- ter am betreffenden Tag vermittelt (z.B. Satellitenbild, Temperaturen, Niederschläge). Bei der Sendung "Meteo" handelt es sich deshalb um eine Informationssendung.

4.3 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob "Meteo" im Sinne von Art. 3 Abs. 6 Konzession SRG SSR eine "wichtige" Informationssendung ist. Im

- 7 - Vergleich zu Informationen zu politischen, wirtschaftlichen oder kulturel- len Ereignissen mögen solche zum Wetter in der Regel als weniger wichtig erscheinen. Es kommt hinzu, dass die Gesellschaft erheblich tangierende Wettereignisse wie beispielsweise Wirbelstürme oder Klimaveränderungen primär in Nachrichtensendungen ("Tagesschau", "10 vor 10"), politischen oder wissenschaftlichen Informationsmagazinen ("Rundschau", "MTW") und nicht im Rahmen der kurzen "Meteo"-Ausstrahlung abgehandelt wer- den. Schliesslich ist es auch fraglich, ob Menschen, deren Tätigkeitsgebiet in existenzieller Hinsicht vom Wetter abhängt (z.B. Luftfahrt), sich auf "Meteo" abstützen. Diese Personengruppen dürften wohl grösstenteils spezialisierte Wetterinformationsdienste zu Rate ziehen, welche deren Be- dürfnisse abdecken.

4.4 Anderseits besteht ein erhebliches Interesse an den Wettervorhersagen von "Meteo". Insbesondere die Ausstrahlung um 19 Uhr 55 verfügt re- gelmässig über ein für schweizerische Verhältnisse sehr grosses Publikum. Die hohen Einschaltquoten dokumentieren, dass fast allen Menschen die Wetterentwicklung aus unterschiedlichen Beweggründen nahe geht und sie diese deshalb kontinuierlich und mit einiger Intensität verfolgen. "Meteo" richtet sich denn auch primär an die Allgemeinheit und nicht an spezifi- sche Bevölkerungsgruppen. Die vermittelten Informationen stellen für die Zuseherinnen und Zuseher die Grundlage dar, um Entscheide im indivi- duellen Lebensbereich (z.B. Durchführung eines Anlasses oder eines Aus- flugs) zu treffen. Dies betrifft vielfach auch wirtschaftliche Bereiche (z.B. Landwirtschaft, Tourismus). Aus diesen Gründen - allgemeines Interesse, Nähe und Intensität, Folgenschwere - ist "Meteo" trotz den in Ziffer 4.3 erwähnten Vorbehalten als wichtige Informationssendung einzustufen.

4.5 "Meteo" informiert nicht nur über das Wetter in der deutsch- und rätoro- manischsprachigen Schweiz, sondern auch über das Wetter in den anderen Landesteilen und in summarischer Form über das Wetter in Europa. Nichtsdestotrotz besteht kein die Sprach- und gar die Landesgrenzen übergreifendes Interesse an "Meteo". Die Zuseherinnen und Zuseher wol- len sich vorab über das Wetter in ihrer unmittelbaren Umgebung infor- mieren. Das Interesse an einer Wettersendung wie "Meteo" beschränkt sich deshalb weitgehend auf das Publikum der entsprechenden Sprachre- gion bzw. des entsprechenden Einzugsgebiets. Die Gestaltung von "Me- teo" ist denn auch auf das deutschschweizerische Publikum ausgerichtet. Das an Wetterinformationen interessierte Publikum in den anderen Lan- desteilen oder im benachbarten Ausland dürfte sich vorzugsweise an den Wettersendungen der eigenen regionalen Veranstalter orientieren.

4.6 Da die drei Tatbestandsmerkmale von Art. 3 Abs. 6 Konzession SRG SSR

- wichtige, über die Sprach- und Landesgrenze interessierende Informa- tionssendung - nicht kumulativ erfüllt sind, erübrigt es sich im Prinzip, zu

- 8 - prüfen, ob bei "Meteo" ausnahmsweise Gründe vorliegen, die ein Abwei- chen von der Standardsprache rechtfertigen. Die UBI hat aber festgestellt, dass vorliegend solche Gründe bestehen. Die wesentlichen von "Meteo" vermittelten Informationen sind nämlich auch ohne weiteres für Zusehe- rinnen und Zuseher verständlich, welche die Moderation nicht verstehen. Praktisch alle wichtigen Informationen werden mit sachdienlichem und allgemein verständlichem Bildmaterial illustriert: Satellitenbilder; Anzeige von Temperatur, Luftdruck, Luftfeuchtigkeit, Windstärke und Windrich- tung; die mit entsprechenden Symbolen (z.B. Sonne, Wolken, Nieder- schläge, Windrichtung), der Nullgradgrenze, der Maximal- und Mindest- temperaturen für die verschiedenen Landesregionen auf einer Schweizer Karte dokumentierten Wetterprognosen für den kommenden Vormittag und Nachmittag sowie die ebenfalls mit entsprechenden Symbolen und Zahlen gekennzeichneten Wetterprognosen und Temperaturen in Europa wie auch für die kommenden fünf Tage in der Schweiz. Die transparente Illustration der vermittelten Informationen rechtfertigt zusätzlich zu den nicht erfüllten Tatbestandsmerkmalen eine Ausnahme von der in Art. 3 Abs. 6 Konzession SRG SSR statuierten Regel. Damit wird auch der den Veranstaltern zustehenden Autonomie bei der Gestaltung ihrer Program- me (Art. 5 Abs. 1 RTVG) gebührend Rechnung getragen.

4.7 Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass die zunehmende Verwen- dung von Mundart in Sendungen des Schweizer Fernsehens nicht ganz unproblematisch ist. Die Verwendung von Dialekten stellt zwar auch ei- nen - nicht unbedeutenden - Ausdruck der kulturellen Identität dar. An- derseits erschwert sie den Zusammenhalt und das Verständnis mit Men- schen aus den anderen Sprachregionen der Schweiz und aus dem Ausland, was eben auch zu den deklarierten Aufgaben eines hauptsächlich gebüh- renfinanzierten Veranstalters wie der SRG SSR idée suisse gehört (Art. 3 Abs. 1 Konzession SRG SSR). Die durchgehende Verwendung der Mund- artsprache in der Moderation von "Meteo" verletzt aber weder Art. 3 Abs. 6 Konzession SRG SSR (siehe oben) noch andere Programmbestim- mungen. Insbesondere stellt diese auch keinen diametralen Verstoss gegen das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG bzw. den Programmauf- trag von Art. 3 Abs. 1 Konzession SRG SSR dar. Dies trifft nur auf Sen- dungen zu, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stehen, ihr geradezu entgegenwirken, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charak- ters (UBI-Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999 ["MOOR"], teilweise veröf- fentlicht in medialex 4/99, S. 246f.).

5. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 9 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Die Beschwerde von S vom 11. Februar 2006 wird, soweit darauf einzu- treten ist, mit 9:0 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass die schweizerdeutsche Moderation in den Sendungen "Meteo" des Schweizer Fernsehens die Programmbestimmungen nicht verletzt.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 23. August 2006