Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht (Art. 62 Abs. 1 RTVG).
E. 2 Die UBI hat gemäss Art. 65 Abs. 1 RTVG festzustellen, ob Programmbe- stimmungen verletzt worden sind. Ihre Aufgabe ist es, das Publikum gegen Missbräuche und Manipulationen zu schützen.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer moniert, Radio und Fernsehen würden mit ver- schiedenen Ausstrahlungen seit zwei Jahrzehnten auf ihn persönlich Bezug nehmen. Er führt dazu Dutzende von Beispielen an. Verbal oder mit Ge- bärden werde ihm immer wieder in Sendungen nachgestellt. Das Publikum würde ihn erkennen ("Ein negativer Einfluss auf das Publikum durch die Umsetzung der Veranstalter und durch fortlaufende Produktion nach meiner Person resultierender Medienproduktionen dürfte wohl kaum zu bestreiten sein."). Dieses "koordinierte" Verhalten der Veranstalter stelle ein gewaltsames Eindringen in seine Privatsphäre und eine Misshandlung seiner Person dar.
E. 2.2 Der vom Beschwerdeführer behauptete Zusammenhang zwischen seiner Person und den beanstandeten Sendungen ist für das übrige Publikum aber in keiner Weise nachvollziehbar. Konkrete Hinweise auf seine Per- son, welche gegebenenfalls den auch programmrechtlich relevanten Schutz der Privatsphäre berühren könnten (VPB 69/2005, Nr. 71, E. 7ff., S. 838ff. ["IV-Rente"]), fehlen in diesen Ausstrahlungen. Beim Beschwerde- führer handelt es sich überdies nicht um eine in der Öffentlichkeit bekann- ten Persönlichkeit, bei der das Publikum auch ohne namentliche Nennung einen Bezug von einer in den inkriminierten Sendungen gemachten verba- len oder nichtverbalen Aussage zu seiner Person machen könnte. Die be- anstandeten Ausstrahlungen werden vom Beschwerdeführer offensichtlich ganz anders wahrgenommen als vom übrigen Publikum. Konkrete An- haltspunkte, welche eine programmrechtliche Prüfung durch die UBI be- gründen könnten, sind in der Beschwerdeschrift nicht vorhanden.
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich deshalb als offensichtlich unbegründet (Art. 64 Abs. 1 RTVG). Da die UBI nur Beschwerden gegen Ausstrahlungen schweizerischer Veranstalter zu beurteilen hat, könnte sie überdies gar nicht die vom Beschwerdeführer ebenfalls gerügten Sendungen der ARD, ORF, Arte und anderen ausländischen Veranstaltern überprüfen. Es kann offen gelassen werden, ob die vorliegende Eingabe die übrigen Beschwer- devoraussetzungen wie insbesondere hinsichtlich der Legitimation (Art. 63
- 4 - RTVG) oder der Zeitraumbeschwerde erfüllt. Im Rahmen einer Zeit- raumbeschwerde kann ein Beschwerdeführer zwar grundsätzlich mehrere Sendungen gleichzeitig beanstanden (BGE 123 II 115 E. 3a S. 121). Ge- mäss Art. 60 Abs. 1 RTVG können dabei nur Sendungen beanstandet werden, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Sendung zurückliegen. Zusätzlich müssen die beanstandeten Sendungen in einem thematischen Zusammenhang zueinander stehen.
E. 3 Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 25. April 2006
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
_______________________________________________________________
b. 526
Entscheid vom 21. April 2006
betreffend
Schweizer Fernsehen u.a.: Verschiedene Sendungen wie "Tagesschau", "Rundschau", "Deal or no Deal", "Lüthi und Blanc", "Arena", "Aeschbacher" etc.; Eingabe von P vom 9. Februar 2006 (Postaufgabe)
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller
Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Nicolas Capt
_________________
Den Akten wird entnommen:
A. Mit Schreiben vom 9. Februar 2006 reichte P eine Beanstandung bei der Ombudsstelle DRS gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) ein. Zum Schutz seiner Person, seiner Persönlichkeit, seines Privatbereichs und der ihm zustehen- den Grundrechte beanstandet er zahlreiche Sendungen des Schweizer Fern- sehens und anderer, auch ausländischer Veranstalter. Er macht eine Verlet- zung von verschiedenen Bestimmungen des RTVG geltend.
- 2 - B. Die Ombudsstelle DRS eröffnete P in ihrem Bericht (Art. 61 Abs. 3 RTVG) vom 11. Januar 2006, dass sie aus verschiedenen Gründen nicht auf seine Beanstandung eintreten könne.
C. Mit Schreiben vom 9. Februar 2006 erhob P (im Folgenden: Beschwerde- führer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz).
- 3 -
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht (Art. 62 Abs. 1 RTVG).
2. Die UBI hat gemäss Art. 65 Abs. 1 RTVG festzustellen, ob Programmbe- stimmungen verletzt worden sind. Ihre Aufgabe ist es, das Publikum gegen Missbräuche und Manipulationen zu schützen.
2.1 Der Beschwerdeführer moniert, Radio und Fernsehen würden mit ver- schiedenen Ausstrahlungen seit zwei Jahrzehnten auf ihn persönlich Bezug nehmen. Er führt dazu Dutzende von Beispielen an. Verbal oder mit Ge- bärden werde ihm immer wieder in Sendungen nachgestellt. Das Publikum würde ihn erkennen ("Ein negativer Einfluss auf das Publikum durch die Umsetzung der Veranstalter und durch fortlaufende Produktion nach meiner Person resultierender Medienproduktionen dürfte wohl kaum zu bestreiten sein."). Dieses "koordinierte" Verhalten der Veranstalter stelle ein gewaltsames Eindringen in seine Privatsphäre und eine Misshandlung seiner Person dar.
2.2 Der vom Beschwerdeführer behauptete Zusammenhang zwischen seiner Person und den beanstandeten Sendungen ist für das übrige Publikum aber in keiner Weise nachvollziehbar. Konkrete Hinweise auf seine Per- son, welche gegebenenfalls den auch programmrechtlich relevanten Schutz der Privatsphäre berühren könnten (VPB 69/2005, Nr. 71, E. 7ff., S. 838ff. ["IV-Rente"]), fehlen in diesen Ausstrahlungen. Beim Beschwerde- führer handelt es sich überdies nicht um eine in der Öffentlichkeit bekann- ten Persönlichkeit, bei der das Publikum auch ohne namentliche Nennung einen Bezug von einer in den inkriminierten Sendungen gemachten verba- len oder nichtverbalen Aussage zu seiner Person machen könnte. Die be- anstandeten Ausstrahlungen werden vom Beschwerdeführer offensichtlich ganz anders wahrgenommen als vom übrigen Publikum. Konkrete An- haltspunkte, welche eine programmrechtliche Prüfung durch die UBI be- gründen könnten, sind in der Beschwerdeschrift nicht vorhanden.
2.3 Die Beschwerde erweist sich deshalb als offensichtlich unbegründet (Art. 64 Abs. 1 RTVG). Da die UBI nur Beschwerden gegen Ausstrahlungen schweizerischer Veranstalter zu beurteilen hat, könnte sie überdies gar nicht die vom Beschwerdeführer ebenfalls gerügten Sendungen der ARD, ORF, Arte und anderen ausländischen Veranstaltern überprüfen. Es kann offen gelassen werden, ob die vorliegende Eingabe die übrigen Beschwer- devoraussetzungen wie insbesondere hinsichtlich der Legitimation (Art. 63
- 4 - RTVG) oder der Zeitraumbeschwerde erfüllt. Im Rahmen einer Zeit- raumbeschwerde kann ein Beschwerdeführer zwar grundsätzlich mehrere Sendungen gleichzeitig beanstanden (BGE 123 II 115 E. 3a S. 121). Ge- mäss Art. 60 Abs. 1 RTVG können dabei nur Sendungen beanstandet werden, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Sendung zurückliegen. Zusätzlich müssen die beanstandeten Sendungen in einem thematischen Zusammenhang zueinander stehen.
3. Aus den dargelegten Gründen kann die UBI auf die vorliegende Eingabe nicht eintreten.
- 5 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde von P vom 9. Februar 2006 wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 25. April 2006