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b.525

Radio DRS 2, Sendung 'Blickpunkt Religion', Kommentar zur päpstlichen Instruktion ' Priestertum und Homosexualität'

Ubi · 2006-04-21 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

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b. 525

Entscheid vom 21. April 2006

betreffend

Radio DRS 2: Sendung "Blickpunkt Religion" vom 27. November 2005, Kommentar zur päpstlichen Instruktion "Priestertum und Homosexualität"; Eingabe von A und mitunterzeichnenden Personen vom 24. Januar 2006

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller

Juristisches Sekretariat:

Pierre Rieder

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Den Akten wird entnommen:

A. Im Mittelpunkt des jeden Sonntag auf Radio DRS 2 ausgestrahlten Magazins "Blickpunkt Religion" stehen Aktualitäten aus Religion, Theologie und Kir- che. Gegenstand der Sendung vom 27. November 2005 bildete u.a. ein Kommentar von Hansjörg Schultz (Redaktionsleiter) über ein vom Vatikan verfasstes und als "Instruktion" bezeichnetes Dokument mit dem Titel "Priestertum und Homosexualität" (Dauer: 3 Minuten 22 Sekunden inkl. Anmoderation).

- 2 - B. Mit Eingabe vom 24. Januar 2006 (Datum Postaufgabe) erhob A (im Fol- genden: Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Kommentar Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Fol- genden: UBI, Beschwerdeinstanz). Er rügt, der Kommentar sei nicht sach- gerecht und störe den religiösen Frieden. Für Katholiken sei er diskriminie- rend und kränkend. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle sowie Unterschriften von 28 Personen bei, welche die Be- schwerde unterstützen.

C. Innert Nachfrist stellte der Beschwerdeführer der UBI zusätzlich zu den Unterschriften die notwendigen Angaben (vollständiger Name, Adresse, Geburtsjahrgang) von 25 Personen zu, welche die Beschwerde unterstützen.

D. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom

28. Februar 2006 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Programmbestimmungen und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot seien nicht verletzt worden. Nicht eingetreten wer- den könne auf die Beschwerde, soweit eine Verletzung des Diskriminie- rungsverbots von Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) geltend gemacht werde, weil es sich dabei um keine Programmbestimmung handle.

E. Mit Schreiben vom 3. März 2006 hat die UBI den Parteien mitgeteilt, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen ist.

- 3 -

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).

1.1 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Da der Beschwerdeführer die genannten Anforderungen erfüllt, kann auf seine Beschwerde eingetre- ten werden.

1.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist es der UBI mög- lich, das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV anzuwenden. Art. 35 Abs. 1 BV sieht nämlich vor, dass die Grundrechte in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen müssen. Behörden wie die UBI ha- ben gemäss Art. 35 Abs. 3 BV dafür zu sorgen, dass Grundrechte so weit wie möglich auch unter Privaten wirksam werden. Für Fernsehveranstalter wie die Beschwerdegegnerin, welche dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405) aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters ihrer Ausstrahlungen unterstehen, schreibt Art. 7 Ziffer 1 EÜGF überdies vor, dass alle Sendungen im Hin- blick auf ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten müssen. Insoweit ist auch das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV als Programmbestimmung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 RTVG zu berücksichtigen.

2. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 ["Mansour – Tod auf dem Schulhof"]).

3. In der Anmoderation zum beanstandeten Kommentar von Hansjörg Schultz wird Folgendes ausgeführt: "Bereits vor seiner für Dienstag ge- planten offiziellen Veröffentlichung hat ein Vatikan-Dokument zur Ho- mosexualität in den letzten Tagen für Aufregung und Empörung gesorgt. Dem als 'Instruktion' bezeichneten Dokument unter der Überschrift 'Priestertum und Homosexualität' zufolge sollen bekennende Homosexu-

- 4 - elle künftig vom Priesteramt ausgeschlossen werden. Hansjörg Schultz über die neuesten Richtlinien des Papstes."

3.1 In seinem Kommentar bezeichnet Hansjörg Schultz das Dokument als nicht überraschend. Es füge sich in eine ganze Liste von Positionen Josef Ratzingers schon vor seiner Wahl zum Papst. Dazu erinnert Schultz an die ablehnende Haltung des Papstes zum Frauenpriestertum, zur kirchlichen Schwangerschaftskonfliktberatung in Deutschland, zur künstlichen Emp- fängnisverhütung und zur Wiederzulassung wiederverheirateter Geschie- dener zur Kommunion. Jetzt wolle der Papst, fährt er fort, Homosexuellen das Priesteramt verwehren. Es sei aber ein Kurzschluss, mit deren Aus- schluss auf die Missbrauchfälle von Geistlichen in den USA zu reagieren. Schultz verweist darauf, dass der Missbrauch auch Mädchen betroffen ha- be, und meint, die katholische Kirche habe ein Pädophilie- und kein Ho- mosexuellen-Problem. Ganz allgemein führt er schliesslich aus, es gehe um das generelle Verständnis von Sexualität in der römisch-katholischen Kirche. Homosexualität solle in den "Ruch der Illegalität" gerückt werden. Solche Beziehungen würden im Dokument als ″ungeordnet″ bezeichnet. Er zieht den Schluss, die katholische Kirche dulde in ihren Reihen auf- grund des Zölibats keine Beziehungen, seien sie nun zwischen Mann und Frau oder zwischen Mann und Mann. Abschliessend erinnert er an die Absage des Auftritts der Sängerin Daniela Mercury im Vatikan, nachdem diese für Kondome geworben hatte.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt, Hansjörg Schultz würde, in dem er gewisse Entscheide des Papstes als falsch beurteile, einzig von seiner eigenen Weltanschauung ausgehen und seine eigene Meinung propagieren. Be- gründungen habe er in seinem Kommentar unterschlagen. Eine neutrale Information habe gefehlt. Indem Schultz die römisch-katholische Kir- chenleitung auf allen Stufen hart kritisiere und diese als unfähig darstelle, verletze er die religiösen Gefühle von Gläubigen und diskriminiere letzte- re.

4. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programm- autonomie des Veranstalters. Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es jedem Veranstalter erlaubt sein, sich mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens ausei- nanderzusetzen. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Dies beinhaltet namentlich auch, einen kritischen Kommentar zu einer päpstlichen Instruktion auszustrahlen. Dabei gilt es jedoch, die übrigen Programmbestimmungen und vorliegend insbesondere das Sachgerechtig- keitsgebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG (siehe Ziffer 5), das Diskrimi- nierungsverbot und den programmrechtlich gebotenen Schutz der religiö- sen Gefühlen (siehe Ziffer 6) einzuhalten.

- 5 - 5. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sen- dung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wor- den ist, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. ["Rentenmissbrauch"]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten, wel- che nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. In einem zweiten Schritt gilt es allenfalls noch zu prüfen, ob der Veranstalter zentrale jour- nalistische Sorgfaltspflichten wie etwa das Transparenzgebot gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG respektiert hat.

5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet ausschliesslich den Kommentar von Hansjörg Schultz zu den neuesten Richtlinien des Papstes zur Homose- xualität von Priestern. Bei der Prüfung auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot ist aber auch die Anmoderation mit ein zu bezie- hen, welche zusammen mit dem Kommentar einen einheitlichen Beitrag bildet.

5.2 Der beanstandete Beitrag wurde im Rahmen der Sendung "Blickpunkt Re- ligion" auf Radio DRS 2 ausgestrahlt. Die Hörerinnen und Hörer dieser Sendung dürften ein besonderes Interesse an religiösen Themen bekun- den. Die Redaktion kann deshalb auch von einem gewissen Vorwissen der Hörerschaft hinsichtlich der Politik des Vatikans im Allgemeinen und den Ansichten über die Homosexualität im Besonderen ausgehen.

5.3 Der Inhalt des Dokuments war am 23. November 2005 bekannt gewor- den, vier Tage vor der Ausstrahlung des beanstandeten Beitrags. Verschie- denste Presseagenturen und Zeitungen berichteten darüber, so etwa auch die NZZ in ihrer Ausgabe vom 24. November 2005. DRS 2 macht gel- tend, dass in der Sendung ″Echo der Zeit″ auch schon anlässlich der inof- fiziellen Veröffentlichung über das Dokument berichtet wurde. Die italie- nische katholische Nachrichtenagentur Adista hatte am Tag zuvor eine Textversion der ″Instruktion″ ins Internet gestellt. Die NZZ sprach in ih- rem Artikel vom 24. November 2005 vom ″angeblichen″ Inhalt des Do- kuments, der sich dann aber anlässlich der offiziellen Veröffentlichung am

29. November 2005 bestätigte. Zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Bei- trags war die päpstliche Instruktion aufgrund der Medienberichterstattung deshalb von einiger Aktualität.

5.4 In der Anmoderation zum Kommentar von Hansjörg Schultz werden dem Publikum einige wenige Fakten zur päpstlichen Instruktion vermittelt. Neben formellen Aspekten wie dem Titel und der Art des Dokuments sowie dem Umstand, dass dieses schon vor der offiziellen Veröffentli-

- 6 - chung Staub aufgewirbelt habe, spricht der Moderator auch kurz den In- halt an. Er erwähnt nämlich, gemäss dieser Instruktion würden bekennen- de Homosexuelle künftig vom Priesteramt ausgeschlossen. In seinem fol- genden Kommentar geht Hansjörg Schultz nicht weiter auf den Inhalt des Dokuments ein. Er legt vielmehr den äusseren und inneren Anlass der päpstlichen Instruktion dar und setzt sie in den Zusammenhang zur Poli- tik des Papstes hinsichtlich Homosexualität, Sexualität generell und Fami- lie. Daraus folgert Hansjörg Schultz, das neue Dokument vermöge nicht zu überraschen.

5.5 Der beanstandete Beitrag reduziert die Instruktion des Papstes auf das Faktum, wonach ″bekennende Homosexuelle″ vom Priesteramt ausge- schlossen werden sollen. Bei näherer Betrachtung entspricht diese Aussage der eigentlichen Botschaft der Instruktion. Im Dokument finden sich zwar gewisse Differenzierungen, indem es von Nichtzulassung nur bei ″tiefver- wurzelter Homosexualität″ spricht. Bei homosexuellen Tendenzen bloss vorübergehender Natur und deren Überwindung drei Jahre vor der Zulas- sung zum Diakon ist kein Ausschluss vorgesehen. Der Text wendet sich ausserdem gegen die Diskriminierung von Personen mit homosexuellen Neigungen. Ihnen sei mit Respekt und Taktgefühl zu begegnen. Solche Differenzierungen werden im Beitrag von DRS 2 zwar nicht erwähnt. Die Differenzierungen verändern aber die zentrale Aussage der päpstlichen In- struktion nicht. Diese und damit auch das wesentliche Faktum zur päpstli- chen Instruktion ist in der Anmoderation korrekt wiedergegeben worden.

5.6 Der Beschwerdeführer rügt denn auch primär die einseitige Wertung durch den Kommentator. Hansjörg Schultz beurteilt das Dokument und generell die päpstliche Einstellung zur Homosexualität wohl sehr kritisch. Aus seinem Kommentar geht aber implizit auch hervor, welche Werte für den Papst im Vordergrund stehen. Insofern tragen die Aussagen des Re- daktionsleiters ebenfalls zur Meinungsbildung über die päpstliche Instruk- tion bei, unabhängig davon, ob man seine Ansichten teilt oder nicht. Im Lichte der programmrechtlichen Informationsgrundsätze und insbesonde- re von Art. 4 Abs. 2 RTVG entscheidend ist, dass der Kommentar für das Publikum ohne weiteres als solcher erkennbar war.

5.7 Die Kommentierung von Ereignissen durch die Redaktion ist im Rahmen von Art. 4 Abs. 2 RTVG zulässig. Damit sich das Publikum aber frei eine eigene Meinung bilden kann, sind vorgehend die Fakten möglichst umfas- send darzustellen. Die weitgehende Beschränkung auf einen Kommentar fördert im Prinzip zwar nicht die freie Meinungsbildung. Vorliegend be- gründet dieser Mangel aber keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots, sondern stellt eine redaktionelle Unvollkommenheit dar (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 264 ["Rentenmissbrauch"]. Die Redaktion konnte, auch aufgrund der Medienberichterstattung, von einem gewissen Vorwissen der Hörerin-

- 7 - nen und Hörer ausgehen und hat in der Anmoderation zumindest einige grundlegende Fakten erwähnt. Mit einer umfassenderen Darstellung hätte das Publikum über ein etwas differenzierteres Bild und über mehr Infor- mationen über das päpstliche Dokument verfügt. Seine Meinungsbildung ist mit der Verkürzung aber nicht beeinträchtigt bzw. verfälscht worden, weil die eigentliche Botschaft - in knapper Form - korrekt wiedergegeben wurde und der Kommentar als solcher erkennbar war. Der Umstand, dass Hansjörg Schultz das Dokument etwas schlagwortartig in den Zusam- menhang zu andern Positionen des Papstes stellt, muss im Rahmen eines Kommentars erlaubt sein und verletzt das Sachgerechtigkeitsgebot eben- falls nicht.

6. Der Beschwerdeführer führt zusätzlich an, der Kommentar gefährde den religiösen Frieden und macht sinngemäss eine Verletzung des programm- rechtlichen Schutzes der religiösen Gefühle geltend. Zudem erachtet er die Ausführungen von Hansjörg Schultz als diskriminierend.

6.1 Der Leistungsauftrag von Art. 93 BV verpflichtet die Veranstalter von Ra- dio- und Fernsehprogrammen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich entsprechende justiziable Bestimmungen aus der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2).

6.2 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge- genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (UBI- Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999 ["MOOR"], teilweise veröffentlicht in medialex 4/99, S. 246f.).

6.3 Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Berei- chen erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfüllens des kultu- rellen Auftrags. Zu diesen sensiblen Bereichen gehört insbesondere der Schutz der religiösen Gefühle, welcher Ausfluss der in Art. 15 BV gewähr- leisteten Glaubensfreiheit ist (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 637 ["Kirche und Darwin"]). In ihrer Praxis unterscheidet die UBI jeweils zwischen zentra- len Glaubensinhalten und der Kirche als Institution bzw. kirchlichen Wür- denträgern. Einen privilegierten Schutz geniessen nur die zentralen Glau- bensinhalte. Wenn eine Sendung entsprechende Inhalte berührt, können religiöse Gefühle und Überzeugungen von gläubigen Menschen besonders leicht verletzt werden. Stellt eine Sendung in erheblicher Weise zentrale Glaubensinhalte negativ und verletzend dar, verstösst dies gegen den pro-

- 8 - grammrechtlich gebotenen Schutz religiöser Gefühle (VPB 68/2004, Nr. 27, S. 303ff. ["La Soupe est pleine"]).

6.4 Art. 7 Ziffer 1 EÜGF, das vorliegend aufgrund der grenzüberschreitenden Ausstrahlung des Programms anwendbar ist, bestimmt überdies, dass alle Sendungen die Menschenwürde und die Grundrechte anderer zu achten haben, wozu auch die Glaubens- und Gewissensfreiheit zählt. Art. 8 Abs. 2 BV sieht vor, dass niemand aufgrund seiner Herkunft diskriminiert wer- den darf (siehe dazu auch vorne Ziffer 1.2). Das Ministerkomitee des Eu- roparats hat überdies zwei - rechtlich nicht verbindliche - Empfehlungen über die Medien und die Förderung einer Kultur der Toleranz (Nr. R [97]

21) und über die Hassrede (Nr. R [97] 20) an die Mitgliedstaaten gerichtet, welche beide bezwecken, fremdenfeindliche, intolerante oder auf andere Weise diskriminierende Ausdrucksformen in den Medien zu verhindern.

6.5 Der kritische Kommentar von Hansjörg Schultz dürfte die religiösen Ge- fühle von gläubigen Katholiken berühren, stellt der Papst doch die oberste irdische Autorität im Rahmen der römisch-katholischen Kirche dar. Aus programmrechtlicher Sicht stellt eine päpstliche Instruktion wie auch Dogmen oder kirchenpolitische Dokumente jedoch keinen zentralen Glaubensinhalt dar. Es muss auch eine kritische Auseinandersetzung mit dem Inhalt einer solchen Instruktion erlaubt ein, soweit dies in respektvol- ler Weise gegenüber der entsprechenden Glaubensüberzeugung geschieht. Hansjörg Schultz macht sich in keiner Weise über den Glauben bzw. eine Glaubenshaltung lustig oder stellt diese in Frage. Indem er sich kritisch mit der Politik des Papstes hinsichtlich der (Nicht)-Zulassung von Homosexu- ellen zum Priesteramt auseinandersetzt, verletzt er deshalb nicht den pro- grammrechtlich gebotenen Schutz der religiösen Gefühle.

6.6 Die Kritik von Hansjörg Schultz am päpstlichen Dokument stellt schliess- lich auch keine Diskriminierung von Katholiken dar. Pauschale Urteile ge- gen Menschen mit katholischem Glauben kommen im Kommentar nicht vor (UBI-Entscheid b. 499 vom 17. Dezember 2004, E. 5.6 ["Verwendung des Begriffs 'Balkan'"]). Hansjörg Schultz setzt sich in kritischer, aber sach- licher Weise mit der Haltung des Papstes zu einer bestimmten Frage aus- einander. Dies ist Teil der den Veranstaltern gemäss RTVG zustehenden Programmautonomie. Das Ablehnen einer päpstlichen Position erfüllt den Tatbestand der Diskriminierung nicht, umso weniger als die entsprechen- de Haltung des Papstes selbst bei katholischen Gläubigen nicht unumstrit- ten ist und häufig Gegenstand von kontroversen Diskussionen bildet.

7. Der beanstandete Kommentar verletzt insgesamt keine Programmbe- stimmungen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbe- gründet und ist abzuweisen.

- 9 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Die Beschwerde von A und mitunterzeichnenden Personen vom 24. Jan- uar 2006 wird mit 8:1 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass der am 27. November 2006 in der Sendung "Blickpunkt Religion" auf Ra- dio DRS 2 ausgestrahlte Kommentar zur päpstlichen Instruktion "Pries- tertum und Homosexualität" die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 5. Juli 2006