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b.523

Schweizer Fernsehen DRS, Sendung '10 vor 10', Beitrag über Personenfreizügigkeit in Grossbritannien

Ubi · 2006-01-27 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

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b. 523

Entscheid vom 27. Januar 2006

betreffend

Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "10 vor 10" vom 18. August 2005, Beitrag über die Personenfreizügigkeit in Grossbritannien; Eingabe von K und mitunterzeichnenden Personen vom 31. Oktober 2005

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller

Juristisches Sekretariat: Pierre Rieder (Leiter), Nicolas Capt

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Den Akten wird entnommen:

A. Im Rahmen des Nachrichtenmagazins "10 vor 10" strahlte Schweizer Fern- sehen DRS in der Sendung vom 18. August 2005 einen gut vier Minuten dauernden Beitrag zum Thema der Personenfreizügigkeit am Beispiel von Grossbritannien aus (inkl. Anmoderation).

B. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2005 (Postaufgabe) erhob K (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unab- hängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz). Er rügt die Einseitigkeit des Beitrags im Vorfeld der

- 2 - Volksabstimmung vom 25. September 2005 über das Personenfreizügig- keitsabkommen mit der Europäischen Union. Verschiedene Aussagen wür- den nicht der Wahrheit entsprechen. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen u.a. die ganze Korrespondenz mit der Ombudsstelle sowie die Unter- schriften von 52 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen.

C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom

16. Dezember 2005 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Programmbestimmungen seien keine verletzt worden. Nicht eingetreten werden könne auf die Ausführungen zum Om- budsbericht. Die Beschwerdeschrift sei zudem sehr allgemein gehalten und es frage sich, ob der Beschwerdeführer damit der Begründungspflicht im Sinne von Art. 62 Abs. 2 RTVG nachkomme.

D. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 hat die UBI den Parteien mitgeteilt, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen ist.

- 3 -

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist auch hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG). In der eigentlichen Beschwerdeschrift, die vor allem Bezug auf den Om- budsbericht nimmt, sind die Beschwerdegründe zwar nicht explizit ge- nannt. Bestandteil der Eingabe bildet aber auch das Beanstandungsschrei- ben an die Ombudsstelle vom 28. August 2005. Darin sind die Beschwer- degründe im Detail aufgezählt.

1.1 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Da der Beschwerdeführer die genannten Anforderungen erfüllt, kann auf seine Beschwerde grund- sätzlich eingetreten werden.

1.2 Nicht eingetreten werden kann auf die Eingabe, soweit darin Ausführun- gen des Ombudsberichts beanstandet werden. Beim Ombudsbericht han- delt es sich nicht um eine rechtlich anfechtbare Verfügung, sondern um eine Meinungsäusserung der zuständigen Ombudsstelle im Rahmen dieses Verfahrens gemäss Art. 60f. RTVG, welches dem Beschwerdeverfahren vor der UBI vorgelagert ist. Die Ombudsstellen haben keine Entschei- dungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 61 Abs. 2 RTVG), sondern sollen primär zwischen den Beteiligten vermitteln. Die UBI ist im Übrigen nicht Aufsichtsinstanz über die Ombudsstellen.

2. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden. Der Be- schwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung der Informations- grundsätze von Art. 4 RTVG und insbesondere des Sachgerechtigkeitsge- bots von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG geltend.

3. Der beanstandete Beitrag beginnt mit einer Einführung durch die Modera- torin. Diese führt aus, dass im Rahmen der Europäischen Union (EU) die Personenfreizügigkeit teilweise bereits Realität sei. In der Schweiz stelle sich die Frage, ob eine Vielzahl von billigen Arbeitskräften ins Land

- 4 - komme, wenn das Volk am kommenden 25. September "Ja" zum Perso- nenfreizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union sage. Die Per- sonenfreizügigkeit bestehe in Grossbritannien seit dem 1. Mai 2004. Die grosse Flut billiger Arbeitskräfte sei ausgeblieben. Der nachfolgende Film- bericht stellt drei Personen aus Polen vor, welche in Grossbritannien einer Arbeit nachgehen bzw. eine Arbeit suchen. Die als Migrationsexpertin vorgestellte Aurore Wanlin vom Centre for European Reform äussert sich zu den Auswirkungen der Personenfreizügigkeit auf dem britischen Ar- beitsmarkt. In der Schlussequenz ist ein Car auf dem Busbahnhof Victoria in London zu sehen und dazu der folgende Off-Kommentar zu hören: "Ein Car fährt – voll besetzt – zurück nach Polen, mit Touristen und er- folglosen Arbeitssuchenden. Die britische Gleichung scheint aufzugehen: Wer Arbeit findet, ist willkommen. Wer keine findet, fährt aus eigenen Stücken lieber wieder heim."

4. Der Beschwerdeführer rügt verschiedene Punkte des Beitrags. So sei nicht erwähnt worden, dass es sich beim Center for European Reform nicht um eine neutrale Quelle, sondern um eine Interessengruppe handle, die sich für den europäischen Einigungsprozess einsetze. Entgegen den Ausfüh- rungen von "10 vor 10" seien mit der Osterweiterung mehr Personen ein- gewandert als ursprünglich angenommen. Die Zahl der Personen aus Ost- europa, die seit 1. Mai 2004 von der neuen Freiheit Gebrauch gemacht hätten, sei viel höher (165'000) als im Filmbericht (50'000) genannt. Eben- falls falsch sei, dass diese neu zugewanderten Personen insgesamt rund 500 Mio. Pfund einbezahlt hätten. Schliesslich moniert der Beschwerde- führer auch die eigentliche Botschaft des Beitrags, die Personenfreizügig- keit habe in Grossbritannien nicht zu einer Flut von billigen Arbeitskräf- ten geführt.

5. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es jedem Veranstalter erlaubt sein, sich mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Dies beinhaltet namentlich auch, ei- nen Beitrag über die Auswirkungen der Personenfreizügigkeit in Grossbri- tannien auszustrahlen. Dabei gilt es jedoch, die übrigen Programmbe- stimmungen und vorliegend insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG einzuhalten.

5.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sen- dung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wor-

- 5 - den ist, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. ["Rentenmissbrauch"]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten, wel- che nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. In einem zweiten Schritt gilt es allenfalls noch zu prüfen, ob der Veranstalter zentrale jour- nalistische Sorgfaltspflichten wie etwa das Transparenzgebot gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG respektiert hat. Beiträge im Vorfeld vor Abstimmungen sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie unmittelbar die politische Mei- nungsbildung berühren. Entsprechend sorgfältig ist bei der Gestaltung solcher Ausstrahlungen vorzugehen (VPB 61/1997, Nr. 69, S. 648ff. ["Arena"]).

5.2 Der beanstandete Beitrag wurde rund fünf Wochen vor der Volksabstim- mung über die Personenfreizügigkeit ausgestrahlt und fällt damit in die für die politische Meinungsbildung heikle Periode. Im August 2005 war der Abstimmungskampf bereits in vollem Gange. Schon am 7. Juni 2005 titel- te die NZZ: "Streit um nächste Europa-Abstimmung voll entbrannt." Auslöser war eine Äusserung der EU-Aussenkommissarin Benita Ferrero- Waldner kurz nach der Zustimmung des Schweizer Volks zum Schengen- Abkommen (Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Geneh- migung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin). Für die Realisierung des Schengen-Abkommens setzte sie auch eine Zu- stimmung zum Abkommen über die Personenfreizügigkeit voraus. Die entsprechende Bemerkung entfachte eine heftige Debatte.

5.3 Die von der Beschwerdegegnerin angeführte Zeitnot, welcher Nachrich- tensendungen wie "10 vor 10" unterliegen würden, ist vorliegend in jedem Fall nicht in Betracht zu ziehen. Der Beitrag berührte nicht die Tagesaktu- alität. Es bestand deshalb keine Dringlichkeit, den Beitrag an diesem Tag auszustrahlen. Überdies wurde der Beitrag im Vorfeld einer Abstimmung ausgestrahlt, in welcher auch für Nachrichtensendungen erhöhte journalis- tische Sorgfaltspflichten bestehen.

5.4 Über die Auswirkungen der Personenfreizügigkeit in Grossbritannien wa- ren am Tag der Ausstrahlung noch wenig Informationen und vor allem wenig gesichertes Zahlenmaterial verfügbar. In der Zwischenzeit hat sich dies geändert. Im Lichte der Prüfung des Sachgerechtigkeitsgebots sind aber nur die Informationen und Quellen relevant, welche zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Redaktion bereits zur Verfügung standen.

5.5 "10 vor 10" stützt sich bei seinen Aussagen im Wesentlichen auf eine Rep- räsentantin des Centre for European Reform (CER). Wie der Beschwerde- führer zwar zutreffend ausführt, befürwortet das CER den europäischen

- 6 - Einigungsprozess. Daraus kann aber nun nicht abgeleitet werden, das CER stelle keine seriöse und glaubwürdige Quelle dar und betreibe nur einseitige Interessenpolitik. Es handelt sich um ein ausschliesslich privat finanziertes Institut, das seinen Sitz in London hat. Als eigentlicher Think Tank beschäftigt sich das CER mit zentralen Fragen rund um die Europäi- sche Integration. Zu den sieben derzeitigen Schwerpunkten der For- schungstätigkeit zählen der Euro und der europäische Wirtschaftsraum, die Reform der europäischen Institutionen und Entscheidfindungsprozes- se, die Auswirkungen der Osterweiterung, die Europäische Aussen- und Verteidigungspolitik, die Beziehungen zwischen Europa und den Vereinig- ten Staaten, die Justiz und die innere Sicherheit in der Europäischen Union sowie die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Russland. Das CER organisiert Seminare und publiziert die Ergebnisse seiner For- schungstätigkeit in Broschüren. Obwohl den Einigungsprozess befürwor- tend, nimmt das CER mitunter eine kritische Haltung gegenüber der EU ein und prangert Missstände an. Es legt viel Wert auf seine Unabhängig- keit, nicht nur in finanzieller, sondern auch in parteipolitischer Hinsicht. Auch für Presseerzeugnisse wie etwa "The Guardian", "Financial Times" und "The Economist" in Grossbritannien oder die "NZZ am Sonntag" ("CER, eine Londoner Denkfabrik", 30. Januar 2005, S. 14) und die "Tri- bune de Genève" stellen die Arbeiten des CER eine Referenzgrösse dar und nicht einfach PR für die EU. Das CER ist aus diesen Gründen eine seriöse und glaubwürdige Quelle (VPB 63/1999, Nr. 96, E. 8.3, S. 910 ["Entlassung"]) für Fragen im Zusammenhang mit der Europäischen In- tegration und namentlich auch mit der Osterweiterung. Die Beschwerde- gegnerin durfte sich deshalb im Grundsatz auf die Ausführungen der Vertreterin des CER stützen.

5.6 Laut Beitrag haben seit dem 1. Mai 2004 neu 50'000 Personen aus Osteu- ropa in Grossbritannien eine Arbeit gefunden. Diese Zahl sei sogar noch kleiner als ursprünglich angenommen. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Er verweist auf einen Bericht des für Immigration zuständigen staat- lichen Home Office vom Juni 2003. Darin sei die Zahl der Arbeitskräfte aus Osteuropa, welche von der vollen Personenfreizügigkeit in Grossbri- tannien Gebrauch machen würden, bis 2010 auf jährlich 5'000 bis 13'000 Personen geschätzt worden. Der Beschwerdeführer beziffert die Zahl der neuen Arbeitskräfte aus Osteuropa im Übrigen auf 165'000. Er bezieht sich dabei auf den "Inflation Report" der Bank of England (August 2005). Die vom Beschwerdeführer genannten Zahlen werden aber von den jewei- ligen Autoren selber mit einem Fragezeichen versehen. So wird im Bericht des Home Office vermerkt, dass die genannten Zahlen (5'000 – 13'000 erwartete jährliche Zuwanderer) aufgrund methodologischer Probleme mit grosser Vorsicht behandelt werden müssen. Auch die Bank of England macht in ihrem Bericht entsprechende Vorbehalte ("considerable uncer- tainties around these figures"). Hinsichtlich der Erwartungen bezogen sich

- 7 - die Ausführungen des Beitrags offenbar nicht auf die Zahlen des Home Office, sondern auf die generellen Erwartungen, insbesondere auch in der britischen Gesellschaft. Es bestanden nämlich - wie die Beschwerdegegne- rin in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat - erhebliche Ängste, dass Grossbritannien von einer Flut ("Flood") von Arbeitssuchenden aus Osteuropa überschwemmt werde. "10 vor 10" hat es allerdings unterlas- sen, genau auszuführen, worauf sich die Erwartungen bezogen haben.

5.7 Die Differenz hinsichtlich der Zahl der neuen Arbeitskräfte aus Osteuropa lässt sich teilweise erklären. So sind bei den vom Beschwerdeführer ange- führten 165'000 auch diejenigen Arbeitskräfte enthalten, welche zuvor ille- gal in Grossbritannien gearbeitet haben. Das betrifft gemäss Jahresbericht des Migration Policy Institute rund 40% der Gesamtzahl und damit 66'000. Der "10 vor 10"-Beitrag geht aber lediglich von den Personen aus, welche nach Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens in Grossbritannien Arbeit fanden ("EU-Bürger, die erst nach der Erweite- rung hierher kamen, das sind nur etwa 50'000."). Die Mitarbeiterin des CER legt im Filmbericht selber dar, dass es in jedem Land eine grosse Zahl von illegalen Immigranten gebe. Nach der EU-Osterweitung hätten diese Personen ihren Status legalisiert und seien ebenfalls neu Teil der Sta- tistik. Ein weiterer Grund für die Diskrepanz bei den Zahlen besteht im Umstand, dass die im Bericht der Bank Of England genannten 165'000 Zuwanderer, welche sich auf die Statistik des "Workers Registration Scheme" stützt, die gleiche Person mehrfach umfassen kann. Entschei- dend sind nämlich die Registrierungen. Wechselt eine Person die Arbeits- stelle, bekommt sie eine neue Registrierung. Da die neuen Arbeitskräfte aus Osteuropa oft vorerst befristete Stellen angetreten haben, dürften Mehrfachregistrierungen keine Seltenheit darstellen. Die genannte Zahl von 50'000 ist deshalb nicht "klar falsch", wie der Beschwerdeführer mo- niert hat. Die tatsächliche Ziffer muss vielmehr aus den genannten Grün- den viel näher bei den genannten 50'000 als den vom Beschwerdeführer angeführten 165'000 liegen. Da die fragliche Zahl mangels entsprechender Statistiken nicht genau eruiert werden kann, ist die Offenlegung der Quelle aus programmrechtlicher Sicht wichtig. Für das Publikum war erkennbar, dass sich "10 vor 10" auf das CER bzw. auf die Ausführungen der Mitar- beiterin des CER gestützt hat.

5.8 Falsch ist die im Beitrag von der CER-Mitarbeiterin genannte Zahl von 500 Millionen Pfund, welche die neuen Arbeitskräfte aus Osteuropa an- geblich an Rentengeldern einbezahlt hätten. Tatsächlich umfasst diese Summe alle staatlichen Abgaben und die Steuern. Im Übrigen dürfte auch die Aussage im Beitrag, wonach die seit Inkrafttreten der Personenfreizü- gigkeit in Grossbritannien eingereisten Arbeitskräfte aus Polen (50'000) 0.1% aller Erwerbstätigen betragen, nicht ganz zutreffen und näher bei 0.2% liegen.

- 8 -

5.9 Der beanstandete Beitrag vermittelt die Botschaft, die Personenfreizügig- keit in Grossbritannien habe nicht zu einer Flut von billigen Arbeitskräf- ten geführt. Der Beschwerdeführer beanstandet diese Aussage als subjek- tiv und nicht belegt. Der Begriff "Flut" ist tatsächlich nicht quantifizierbar im Sinne einer bestimmten Zahl von Personen, deren es hierfür bedarf. Das Publikum muss aber davon ausgehen, dass mit "Flut" eine ausseror- dentlich hohe Zahl gemeint ist. Eine Flut von Arbeitskräften hätte gravie- rende Auswirkungen auf den britischen Arbeitsmarkt zeitigen müssen. Die Gründe, welche die "10 vor 10"-Redaktion zu ihrem Urteil bewogen ha- ben, sind für das Publikum erkennbar und nachvollziehbar. Wie bereits erwähnt, lässt sich die genannte Zahl von 50'000 neuen Arbeitskräften aus Osteuropa vertreten. Das ist nicht eine geringe Zahl, obwohl "10 vor 10" etwas verniedlichend von "nur" 50'000 spricht, aber auch keine Flut. Der Beitrag zeigt zusätzlich, dass der britische Arbeitsmarkt und die verhält- nismässig hohen Lebenskosten die Einwanderung regulieren. So bekunden Personen, die nicht Englisch sprechen, grosse Mühe, überhaupt eine Stelle zu finden. Durch die gezeigten Personen erhielt der abstrakte Begriff "Per- sonenfreizügigkeit" zudem ein Gesicht. Belege, wonach entgegen der Aus- sage im beanstandeten Beitrag vom 1. Mai 2004 bis 18. August 2005 eine Flut von billigen Arbeitskräften Grossbritannien überschwemmt haben, liegen keine vor. Der Umstand, dass Grossbritannien, Irland und Schwe- den als einzige EU-Länder am 1. Mai 2004 die Personenfreizügigkeit voll und ohne Übergangsfristen eingeführt haben, und dass damit das Risiko einer Massenzuwanderung tendenziell höher war als in anderen Ländern, wird im Beitrag gar nicht erwähnt. Die Botschaft von "10 vor 10" zu den Auswirkungen der Personenfreizügigkeit in Grossbritannien ist aus den dargelegten Gründen sachlich vertretbar.

5.10 Die von "10 vor 10" vermittelte Botschaft hätte mit zusätzlichen Ausfüh- rungen und Belegen wohl verstärkt werden können. So hätte der verant- wortliche Journalist Zuwandererzahlen von anderen Ländergruppen (z.B. im Jahre 2003 40'000 aus Australien und 44'000 aus Indien/Bangla- desh/Sri Lanka) anführen können, welche die entsprechende Zahl für Osteuropa relativiert hätten. Die Beurteilung der Qualität eines Beitrags fällt aber ohnehin nicht in die Prüfungsbefugnis der UBI.

6. Insgesamt gilt es festzuhalten, dass der beanstandete Beitrag Mängel auf- weist. Insbesondere hat sich die genannte Zahl bezüglich der Rentengelder als falsch erwiesen, eine Prozentangabe und der Wortlaut hinsichtlich der Erwartungen sind unpräzis. Der Beitrag weist mitunter eine etwas vernied- lichende Tendenz auf ("nur", "gerademal"). Diese Mängel betreffen aber Nebenpunkte bzw. stellen redaktionelle Unvollkommenheiten dar und be- einträchtigen den Gesamteindruck nicht in erheblicher Weise. Sie begrün- den daher auch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (BGE 131

- 9 - II 253 E. 3.4 S. 263f. ["Rentenmissbrauch"]). Das Publikum konnte sich aufgrund des "10 vor 10"-Beitrags eine eigene Meinung zu den Auswir- kungen der Personenfreizügigkeit in Grossbritannien bilden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um einen "ein- seitigen Kampagnenbeitrag zur Erweiterung der Personenfreizügigkeit". Der Beitrag mag zwar Argumente für die Befürworter der damals bevor- stehenden Abstimmung über die Personenfreizügigkeit geliefert haben. Da "10 vor 10" aber in den wesentlichen Punkten sachgerecht informiert hat, ist dies nicht zu beanstanden. Es handelt sich im Übrigen um einen Beitrag von Schweizer Fernsehen DRS unter vielen im Zusammenhang mit der erwähnten Abstimmung. Er thematisiert nicht alle Gesichtspunkte, son- dern beschränkt sich offenkundig auf einen Aspekt. Ob bei der Berichter- stattung im Vorfeld der Abstimmung insgesamt die Informationsgrundsät- ze von Art. 4 RTVG eingehalten worden sind, lässt sich einzig im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde beurteilen (VPB 69/2005, Nr. 128, S. 1551ff. ["Jura"]).

7. Da der Beitrag keine Programmbestimmungen verletzt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 10 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Die Beschwerde von K und mitunterzeichnenden Personen vom 31. Ok- tober 2005 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 7:1 Stimmen abgewie- sen und es wird festgestellt, dass die am 18. August 2005 auf Schweizer Fernsehen DRS ausgestrahlte Sendung "10 vor 10" mit dem Beitrag über die Personenfreizügigkeit in Grossbritannien die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 25. April 2006