Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
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b. 522
Entscheid vom 27. Januar 2006
betreffend
Schweizer Fernsehen DRS: Spielfilm "The Glimmer Man", ausgestrahlt am 13. und 14. August 2005; Eingabe von S und mitunterzeichnenden Personen vom
19. Oktober 2005
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller
Juristisches Sekretariat: Pierre Rieder (Leiter), Nicolas Capt
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Den Akten wird entnommen:
A. Schweizer Fernsehen DRS strahlte am 13. August 2005, 22.50 Uhr, und 14. August 2005, 02.25 Uhr, auf SF 1 den Spielfilm "The Glimmer Man" (USA 1996, Dauer: 1 h 30 Minuten) aus. Im Mittelpunkt dieses Actionfilms stehen zwei Polizisten, welche auf der Spur eines Serienmörders sind, der in Los Angeles sein Unwesen treibt.
B. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2005 erhob S (im Folgenden: Beschwerde- führer) gegen die Verbreitung des Films "The Glimmer Man" Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im
- 2 - Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz). Er beantragt, es sei festzustellen, die Ausstrahlung des Spielfilms habe Programmbestimmungen des Bundesge- setzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) ver- letzt. Seiner Beschwerdeschrift lagen auch der Ombudsbericht und die Un- terschriften von 87 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere zwei Szenen, in denen Vertreter des Staates exzessiv Gewalt anwenden würden. Diese Darstellungen seien ge- mäss Art. 6 Abs. 1 letzter Satz RTVG unzulässig, weil sie die öffentliche Si- cherheit gefährden und Gewalt verharmlosen bzw. verherrlichen würden.
C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 24. November 2005 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. "The Glimmer Man" sei am späten Samstagabend für ein mündiges Zielpublikum gesendet worden. Dieses sei fähig, zwischen Fiktion und Wahrheit zu unterscheiden. Im Actionfilm, welcher ausschliesslich unterhalten soll, werde bewusst nicht die Realität dargestellt, sondern es werden fiktive Phantasien ausgelebt. "The Glimmer Man" sei zwar ein harter Actionfilm, welcher sich aber nicht vom üblichen, noch tolerierbaren Standard dieses Genre unterscheide. Die Be- schwerdegegnerin verweist im Übrigen auch auf die internationale Rezepti- onsgeschichte des Films (im Kino, auf Video, im Fernsehen).
D. Mit Schreiben vom 28. November 2005 hat die UBI den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.
- 3 -
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).
2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Da der Beschwerdeführer die genannten Anforderungen erfüllt, kann auf seine Beschwerde eingetre- ten werden.
3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden. Der Be- schwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 letzter Satz RTVG geltend. Durch die Ausstrahlung zweier explizit gerügter Szenen würde die öffentliche Sicherheit gefährdet sowie Gewalt verherrlicht bzw. verharmlost.
4. Im Mittelpunkt des Films "The Glimmer Man" stehen zwei Polizisten: Jack Cole (gespielt von Steven Seagal) und Jim Campbell (gespielt von Keenen Ivory Wayans). Cole wird als Polizist von New York nach Los Angeles abkommandiert, zur Aufklärung einer Serie von rätselhaften Ritu- almorden. Sein Partner Campbell bekundet anfänglich grosse Mühe mit ihm, der wenig von Dienstregeln hält und auch sonst unkonventionell vorgeht. Als die Ex-Frau von Cole tot aufgefunden wird, umgebracht im Stil der Ritualmorde, fällt der Tatverdacht zuerst auf Cole selbst, insbe- sondere durch falsch gelegte Spuren. Nun wird Cole von seiner Vergan- genheit im Vietnamkrieg eingeholt, in dem er meist hinter den feindlichen Linien Geheimaufträge zu verrichten hatte, lautlos, wie ein wandelnder Blitz. Daher rührt auch sein Deckname und der Titel des Films. ″Glimmer Man″ muss gleichsam auferstehen, um mit seinem ehemaligen Vorgesetz- ten Mr. Smith (gespielt von Brian Cox) abzurechnen. Dieser arbeitet wei- terhin für die US-Regierung, ist korrupt und in illegale Geschäfte mit der russischen Mafia verwickelt. Dabei geht es um den Schmuggel von chemi- schen Waffen. Mit Hilfe von Campbell klärt Cole schliesslich die illegalen Waffengeschäfte auf. Beide haben sich auf der Todesliste von Mr. Smith
- 4 - befunden. Im Showdown trifft Cole dann auf den Mörder seiner Frau, auf den Sicherheitsbeauftragten eines Industriellen, der ebenfalls an den kri- minellen Waffengeschäften beteiligt gewesen ist und Campbell schwer ver- letzt hat. Cole geht auch aus dieser Auseinandersetzung siegreich hervor und tötet - nachdem er früher den Ritualmörder zur Strecke gebracht hat - seinen Widersacher.
4.1 Die erste der vom Beschwerdeführer beanstandeten Szenen spielt sich nach einem Kampf der beiden Protagonisten gegen eine Übermacht von Russen ab. Dank überlegener Kampfkunsttechnik haben sich die beiden Polizisten durchgesetzt. Cole stellt fest, dass ein verletzt am Boden liegen- der Russe wahrscheinlich nicht auf Englisch einvernommen werden kön- ne, weil er dieser Sprache kaum mächtig sei. Campbell meint darauf hin, dass er dann eben Russisch mit ihm spreche. Er packt den Kopf des Rus- sen und schlägt diesen mehrmals gegen die Haube eines Autos. Den Rat von Cole, man sollte dem reglosen Verletzten seine Rechte vorlesen, schlägt Campbell aus, weil es ohnehin keinen Sinn mache. Danach verlas- sen die beiden Polizisten den Ort.
4.2 In der zweiten gerügten Szene fahren die beiden Hauptdarsteller mit Mr. Smith, dem ehemaligen Chef von Cole, in eine abgelegene Gegend. Um den Mann zum Sprechen zu bringen, schiesst ihm Cole zuerst in den Fuss, anschliessend in die Hand. Er droht dem wehrlos am Boden Liegenden auch noch die andere, unversehrte Hand zu durchschiessen. Danach sagt der Verletzte aus. Er bittet darauf die beiden Polizisten, einen Krankenwa- gen zu rufen. Cole antwortet ihm, dass er nur in einen Fuss geschossen habe. Er könne ja auf dem andern ins Spital hüpfen. Die Polizisten fahren weg und lassen den Verletzten zurück.
5. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Dies be- inhaltet namentlich auch die Ausstrahlung von Actionfilmen. Bei der fikti- onalen Unterhaltung ist die Programmautonomie naturgemäss am gröss- ten (VPB 66/2002, Nr. 17, E. 4.5, S. 182 ["OOPS"]; siehe auch UBI- Entscheid b. 468 vom 19. März 2004, E. 5.2 ["Lüthi und Blanc"]). Es gilt dabei aber, die anwendbaren Programmbestimmungen einzuhalten. Vor- liegend geht es primär um Art. 6 Abs. 1 RTVG.
5.1 Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, wonach "The Glimmer Man" in der Schweiz bereits in den Kinos gelaufen sei, über andere Kanäle wie Vi- deo/DVD erworben werden könne sowie auf Schweizer Fernsehen DRS bereits zweimal gezeigt und dabei nie beanstandet worden sei, ist grund- sätzlich nicht beachtlich. Der Programminhalt kann je nach Art der Aus- strahlung (Kino, Video/DVD, Fernsehen) unterschiedlich beurteilt wer- den. Im schweizerischen System der Programmaufsicht, welche auf einer
- 5 - formellen Beschwerde beruht, werden mögliche Rechtsverletzungen nicht systematisch abgeklärt. Die Erfahrung zeigt im Gegenteil, dass gegen Un- terhaltungssendungen und insbesondere auch gegen Spielfilme wenig Be- schwerden eingereicht werden.
5.2 Art. 6 Abs. 1 1. Satz RTVG erklärt Sendungen für unzulässig, welche die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, deren verfas- sungsmässige Ordnung oder die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz gefährden. Der Beschwerdeführer sieht diesen Tatbestand vorlie- gend vor allem durch die "Missachtung jeglicher Rechtsstaatlichkeit" der beiden Protagonisten erfüllt, welche auch vor Folter und massivsten Miss- handlungen nicht zurückschrecken würden.
5.2.1 Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RTVG ist nicht leichthin anzunehmen. Sie liegt nur dann vor, wenn eine bestimmte Sendung tatsächlich eine Gefährdung bewirkt, unter Bezug- nahme auf deren konkretes Umfeld (UBI-Entscheide b. 483 und b. 486 vom 14. Mai 2004, E. 5.1.3 ["Drohung"]). "The Glimmer Man" ist ein Ac- tionfilm von typisch US-amerikanischer (Mainstream)-Prägung und auf den bekannten Genredarsteller und früheren Kampfsportmeister Steven Seagal zugeschnitten. Dieser stellt denn auch in etlichen Actionszenen sei- ne Kampfkünste unter Beweis. Als unkonventioneller Polizist und Budd- hist, der ohne bürokratische Umschweife dem Guten zum Durchbruch verhelfen will, erweckt er zunächst grossen Argwohn. Am Schluss steht er aber als - immer noch etwas unnahbarer - Held da. In unverkennbarer Ac- tionfilm-Manier hat er teilweise ganz im Alleingang, teilweise nur mit der Unterstützung seines Partners, nicht nur die Ritualmorde aufgeklärt, son- dern auch den illegalen Waffenhändlerring ausgehoben.
5.2.2 Der Beschwerdeführer weist zu Recht auf die Bedeutung hin, welche der Beachtung von rechtsstaatlichen Prinzipien in einem demokratischen Staat zukommt. Er führt zusätzlich an, die elektronischen Medien könnten mit der Ausstrahlung von Filmen wie ″The Glimmer Man″ eine rechtstaats- feindliche und folterfreundliche Stimmung erzeugen. In der Politik und namentlich durch die US-Regierung würde zur Terrorismusbekämpfung teilweise jedes Mittel legitimiert.
5.2.3 "The Glimmer Man" bewirkt nun aber in keiner Weise eine konkrete Ge- fährdung der inneren oder äusseren Sicherheit des Bundes oder der Kan- tone bzw. der verfassungsmässigen Ordnung. Wie in anderen Actionfil- men oder auch in Kriminalfilmen halten selbst Vertreter des Staates grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien nicht ein oder treten diese gar mit Füssen. Ein rechtsstaatlich konformes Verhalten kann in solchen Filmgen- res nicht verlangt werden. Denn fiktionale Programmbeiträge stellen na- turgemäss die Realität, wozu beispielsweise auch der für polizeiliche Hand-
- 6 - lungen zulässige Rechtsrahmen zählt, nicht sachgerecht dar (UBI- Entscheid b. 468 vom 19. März 2004, E. 5.2ff.). Im Vordergrund stehen der Aufbau und Ablauf der Handlung, welche je nach Genre beispielswei- se mit unterhaltenden, komödiantischen oder Spannung erzeugenden Mit- teln vorwärts getrieben wird. Beim Actionfilm bewegt sich der äussere Handlungsablauf durch Stunts, Verfolgungsjagden und Kampfszenen, de- nen Gewalt anhaftet. Doch vermag das Publikum den fiktiven Charakter solcher Szenen ohne weiteres zu erkennen, auch in "The Glimmer Man", einem Mainstream-Actionfilm, welcher primär der Unterhaltung dient. Dies fällt dem Publikum umso leichter, als die Showelemente äusserst stark betont sind, die dem Film jeglichen Realitätsbezug nehmen (siehe nachstehend Ziffer 6.1.5). Deshalb ist ″The Glimmer Man″ weder dazu geeignet, einer folterfreundlichen und gegen die Rechtsstaatlichkeit gerich- teten Politik Vorschub zu leisten noch vermögen die beiden beanstande- ten Szenen die staatliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 1. Satz RTVG in konkreter Weise zu gefährden.
6. Darüber hinaus gilt es zu prüfen, ob in "The Glimmer Man" Gewalt ver- herrlicht bzw. verharmlost und dadurch Art. 6 Abs. 1 letzter Satz RTVG verletzt wird. Gemäss der bundesrätlichen Botschaft zum RTVG vom 28. September 1987 sind diese Gewalttatbestände auf Grund einer verbreite- ten Besorgnis über ein zunehmendes Angebot brutaler, das sittliche Emp- finden verletzender Filme und Sendungen in das Gesetz aufgenommen worden (BBl 1987 III 689ff., 730). Art. 7 Ziffer 1 lit. a des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405) bestimmt überdies, dass Sendungen Gewalt nicht unangemes- sen herausstellen dürfen. Die EÜGF-Bestimmung entfaltet keine weiter- gehende Wirkung als die Regelung im RTVG, weshalb sich eine separate Beurteilung erübrigt. Die rechtlich nicht verbindliche Empfehlung des Mi- nisterkomitees des Europarats Nr. R (97) 19 hebt ausserdem die "sinnlose Darstellung von Gewalt" hervor.
6.1 Im Zusammenhang mit der Darstellung von Gewalt ist zwischen Informa- tionssendungen und fiktionalen Programmbeiträgen zu unterscheiden. Im Rahmen von Informationssendungen ist eine Verherrlichung oder Ver- harmlosung von Gewalt anzunehmen, wenn die Gewaltdarstellungen rei- nen Selbstzwecken dienen und unverhältnismässig sind. In ihrer Recht- sprechung prüft die UBI dabei, ob die ausgestrahlten Gewaltszenen für ei- ne sachgerechte Informationsvermittlung notwendig sind (VPB 66/2002, Nr. 49, E. 4.2 und 5.7ff. ["Geiselnahme"]; siehe auch UBI-Entscheid b. 479 vom 5. Dezember 2003 ["Bilder der Leichen von Saddam Husseins Söhnen"]). Im Bereich der Fiktion ist dagegen primär entscheidend, ob die Ausstrahlung dem Publikum eine gebührende Distanz zu den gezeigten Gewaltdarstellungen ermöglicht. So können etwa die besondere Machart eines Films sowie der Einsatz besonderer formaler und ästhetischer Mittel
- 7 - eine entsprechende Distanz schaffen (UBI-Entscheid b. 430 vom 4. Mai 2001, teilweise zusammengefasst in medialex 2/01, S. 113 ["Nickelode- on"]), selbst bei eindringlichen Gewaltbildern (VPB 61/1997, Nr. 70, S. 655ff. ["Mann beisst Hund"]). Zusätzlich ist im Rahmen des Tatbestands der Gewaltverherrlichung bzw. Gewaltverharmlosung jeweils auch die In- tensität bzw. Eindringlichkeit der ausgestrahlten Gewaltdarstellungen zu prüfen. Schliesslich gilt es auch, die Art der Einbettung in das Programm zu berücksichtigen. Zu nennen sind dabei etwa die Ausstrahlungszeit, das Sendegefäss und warnende Hinweise.
6.1.1 Die Darstellung von Gewalt beschränkt sich in "The Glimmer Man" kei- neswegs auf die beiden vom Beschwerdeführer explizit beanstandeten Szenen. Der Film enthält viele weitere Gewaltszenen. Meist sieht sich Cole bzw. der Schauspieler Steven Seagal mehreren Widersachern gegenüber und setzt diese in Schlägereien ausser Gefecht. Oft sind diese Kämpfe sehr blutig und enden tödlich. So etwa, wenn sich Cole in einem Auto gegen zwei Russen zur Wehr setzen muss, die ihn beseitigen wollen. Sehr heftig ist auch der Schlusskampf. Ebenso sind die Opfer der Ritualmorde, er- schossene und an Wänden gekreuzigte Ehepaare, dargestellt.
6.1.2 Die Beschwerdegegnerin erachtet es als Tatsache, dass heftige Gewaltsze- nen zum üblichen Inhalt von Actionfilmen gehören. Diese Einschätzung trifft wohl zu und lässt sich insbesondere bei Kinofilmen beobachten. Ge- häufte Gewaltdarstellungen finden sich im Übrigen nicht nur in genretypi- schen Produktionen (z.B. Action-, Kriegs- und Horrorfilme), sondern ver- breitet auch in Filmen, welche die Filmkritik durchaus lobend erwähnt. Zu nennen sind, um nur Beispiele zweier Regisseure unter vielen zu nennen, die Filme von Martin Scorsese ("Casino", "GoodFellas", "Gangs of New York" etc.) oder Quentin Tarantino ("Kill Bill" Vol. 1 und 2, "Pulp Ficti- on" u.a.). Inspiriert durch Filme aus Hongkong haben überdies choreo- graphierte Kampfsport- bzw. Kampfkunstszenen in den letzten Jahren weltweit einen ganz neuen Stellenwert im Kino erhalten. "Crouching Ti- ger, Hidden Dragon" von Ang Lee, in dem vorab spektakuläre Kampf- szenen vorkommen, ist im Jahr 2000 mit vier Oscars ausgezeichnet wor- den. Dass insbesondere Kinofilme immer mehr und heftigere Gewaltdar- stellungen enthalten, stellt für Fernsehveranstalter aber keine Rechtferti- gung dar, entsprechende Ausstrahlungen ohne vorherige sorgfältige Prü- fung weiterzuverbreiten.
6.1.3 Die Wirkung von Gewaltdarstellungen auf das Publikum und besonders auf Jugendliche ist ein viel und meist auch kontrovers diskutiertes Thema (VPB 66/2002, Nr. 49, E. 5.2ff., S. 548ff.; Michael Kunczik, Gewalt und Medien, 2006). Die Wirkungen sind vielfältig und hängen nicht nur von der konkreten Darstellung ab. Der Inhalt der ganzen Sendung bzw. des Films sowie der Handlungskontext sind ebenfalls zu berücksichtigen.
- 8 - Überdies spielt die Persönlichkeit der jeweiligen Zuschauerin bzw. des Zu- schauers eine Rolle, das Wertesystem, in dem diese sich bewegen, wie auch deren Alter, Geschlecht oder etwa deren Fähigkeit zur Differenzierung. Weitere Einflussfaktoren bilden das konkrete Umfeld (allein, mit Eltern, Bekannten etc.), die generelle Lebenssituation sowie die aktuelle Stimmung beim Betrachten von Gewaltdarstellungen. Der Effekt kann entsprechend ein ganz unterschiedlicher sein (unterhaltend, erregend, ärger- oder Frust auslösend, Steigerung von Aggressionen etc.). Im Rahmen der programm- rechtlichen Beurteilung können die ganz unterschiedlichen Persönlichkei- ten innerhalb des Publikums und deren jeweiliges Umfeld beim Betrachten von Gewaltdarstellungen naturgemäss nicht berücksichtigt werden (siehe zu den Beurteilungskriterien der UBI, Ziffer 6.1).
6.1.4 Der Beschwerdeführer beanstandet zwei Gewaltdarstellungen explizit. Es handelt sich dabei nicht um Gewaltexzesse, die sich vom ganzen Rest des Films markant unterscheiden würden. Der zweiten der beanstandeten Szenen, in welcher die beiden Polizisten den Bösewicht Mr. Smith "verhö- ren", kommt überdies eine dramaturgisch zentrale Rolle zu, indem sie der Aufklärung der illegalen Waffengeschäfte dient. Bei einem Weglassen die- ser Szene müsste die Filmhandlung umgeschrieben werden. Die beiden beanstandeten Szenen können deshalb nicht losgelöst vom Inhalt des gan- zen Films auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 1 letzter Satz RTVG ge- prüft werden. Der Einbezug des Kontextes drängt sich auch deshalb auf, weil im Lichte des Tatbestandes der Gewaltverherrlichung bzw. Gewalt- verharmlosung zu prüfen ist, ob die Machart und die Gestaltungselemente des Films eine Distanzierung zu den Gewaltdarstellungen erlauben. Die Inszenierung von Gewalt wird dadurch als solche erkennbar und geht über reinen Selbstzweck hinaus. Hingegen stellt das künstlerische Gelingen bzw. der künstlerische Anspruch eines Films keine Rolle bei der Beurtei- lung des Tatbestands der Gewalt (Präzisierung der Rechtsprechung). Auch kommerzielle Unterhaltungsfilme können aufgrund ihrer Machart oder entsprechender Gestaltungselemente Gewaltdarstellungen relativieren.
6.1.5 In "The Glimmer Man" finden sich etliche gestalterische Elemente, welche eine gebührende Distanz zu den Gewaltszenen schaffen. Im Vordergrund steht dabei die Figur von Cole, der einerseits durch seine äussere Erschei- nung mit Pferdeschwanz-Frisur und tibetanischer Gebetskette, anderseits durch seine innere Haltung (Buddhist) aus dem üblichen Rahmen von Po- lizistencharakteren fällt. Als Buddhist, der eigentlich Gewaltlosigkeit pre- digt, wird er seinen Prinzipien leicht selbstironisch wiederholt untreu. Auch seine individuelle Arbeitsweise hat offensichtlich wenig mit derjeni- gen eines realen Polizisten gemein. Bei den Kämpfen geht es augenschein- lich vor allem darum, dass der Schauspieler Steven Seagal als Cole seine Kampfsportkünste zur Schau stellen kann. Selbst in heiklen Situationen, etwa wenn er einer Übermacht von bewaffneten Widersachern gegenüber-
- 9 - steht, die er ohne weiteres - aber völlig realitätsfern - allein unter Einsatz seines Körpers zur Strecke bringt, bleibt er der Held. In einem Restaurant, in dem er Mr. Smith besucht, hat er etliche kämpferische Auseinanderset- zungen zu absolvieren, und er nimmt sich beiläufig noch die Zeit, um Te- lefonate entgegenzunehmen. Unterstützung erfährt Cole einzig durch sei- nen ungleichen Partner Campbell, welcher im Widerstreit mit seiner Männlichkeit steht. Zu Hause lagert dieser eine grosse Menge von ge- trocknetem Hirschpenis. Laut Cole würden diese der Potenzsteigerung dienen. Beim Betrachten von Filmen wie "Casablanca" vergiesst Campbell hemmungslos Tränen. Allerdings steht er nicht dazu, wenn Cole ihm in dieser Lage mit einem Taschentuch das Gesicht abwischt. Die Komik sol- cher Situationen wird noch durch den Ton verstärkt, den die beiden Pro- tagonisten untereinander anschlagen. Locker, vielfach ironisch und sarkas- tisch fallen die Sprüche, in völliger Distanz zum scheinbaren Ernst ihrer jeweiligen Lage. Diese wundersamen Gestaltungselemente verdeutlichen beispielhaft, dass es in "The Glimmer Man" in keiner Weise um das wirk- lichkeitsgerechte Abbilden des Polizeialltags in Los Angeles geht. Vielmehr handelt es sich um eine Art Märchen für das (wohl überwiegend männli- che) Zielpublikum, in dem eine klare und einfache Trennung von Guten und Bösen besteht und im Übrigen kaum Raum für Differenzierungen und Tiefe bleibt. Dass am Ende trotz der zeitweise sehr widrigen Umstän- de die Guten auf der ganzen Linie gewinnen, versteht sich von selbst. Durch alle diese Gestaltungselemente wird eine genügende Distanz zu den Gewaltdarstellungen geschaffen.
6.2 Die Beschwerdegegnerin betont, "The Glimmer Man" sei für ein Zielpub- likum gezeigt worden, das seit vielen Jahren am späten Samstagabend (ca. 23 Uhr) unter dem Signet "Thriller" härtere Action-, Horror-, Scienceficti- on- und Kriminalfilme zu sehen bekomme und diese dort auch erwarte. Sinngemäss weist sie darauf hin, dass beim Publikum Transparenz darüber bestanden habe, um welche Art von Film es sich bei "The Glimmer Man" handelt.
6.2.1 Im Unterschied zu ausländischen Gesetzgebungen (z.B. Frankreich) sieht das schweizerische Rundfunkrecht keine Klassifikation von Sendungen im Hinblick auf den Jugendschutz vor. Solche Klassifikationen setzen den Veranstaltern Grenzen, beispielsweise im Hinblick auf die zeitliche Pro- grammierung. Trotz fehlender gesetzlicher Bestimmungen ist die Aus- strahlungszeit auch in der Schweiz bei der programmrechtlichen Beurtei- lung zu berücksichtigen. Dies gilt gemäss Rechtsprechung der UBI insbe- sondere für Filme mit erotischen oder gewalttätigen Inhalten (vgl. Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Por- rentruy 1996, Rz. 83; VPB 61/1997, Nr. 70, S. 659). In letzter Zeit hat die UBI die Bedeutung der Ausstrahlungszeit allerdings mit Verweis auf die technischen Umgehungsmöglichkeiten zum Betrachten von programm-
- 10 - rechtlich heiklen Ausstrahlungen relativiert (siehe UBI-Entscheid b. 501 vom 17. Dezember 2004, E. 5ff. ["The Guardian"]).
6.2.2 "The Glimmer Man" wurde das erste Mal um 22.50 Uhr ausgestrahlt. Da- mit erfüllt Schweizer Fernsehen DRS auf jeden Fall die Anforderungen an eine späte Ausstrahlungszeit. Hingegen hat der Veranstalter darauf ver- zichtet, im Rahmen einer Anmoderation oder mit einer Schrifteinblendung dem Publikum warnende Hinweise auf den gewalttätigen Inhalt zu vermit- teln. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin blendete Schweizer Fernsehen DRS vor der Ausstrahlung von "The Glimmer Man" lediglich ein Signet mit dem neutralen Text "Spielfilm" und nicht ein sol- ches mit dem treffenderen Titel "Thriller" ein. Da Schweizer Fernsehen DRS auf SF 1 am Samstagabend jeweils Filme mit speziellen und häufig auch gewalttätigen Inhalten (Thriller, Action, Horror, Science Fiction) aus- strahlt, wäre es aus programmrechtlicher Sicht vorteilhaft, das Publikum und namentlich auch neue Zuschauerinnen und Zuschauer mit einem ent- sprechenden Signet darauf vorzubereiten bzw. vorzuwarnen.
6.2.3 Die mangelnde Kennzeichnung stellt vorliegend allerdings einen Neben- punkt dar, weil der Inhalt des beanstandeten Films dem Publikum noch in genügender Weise erlaubt hat, von den gezeigten, auch teilweise heftigen Gewaltbildern zu abstrahieren (siehe dazu Ziffer 6.1.5). Aus diesem Grund hat "The Glimmer Man" im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 letzter Satz RTVG Gewalt verherrlicht oder verharmlost.
6.3 Die UBI hält abschliessend aber fest, dass die Anhäufung von Darstellun- gen ungezügelter Gewalt im beanstandeten Film durchaus kritische Fragen aufwirft. Es besteht namentlich die Gefahr, dass die Hemmschwelle bei der Ausstrahlung von Filmen, die gewalttätige Inhalte beinhalten, schritt- weise immer tiefer fällt. Gewalt stellt überdies ein immer grösseres gesell- schaftliches Problem dar. Unabhängig davon, welche Rolle dabei dem Fernsehen zukommt, haben Veranstalter bei der Auswahl von Unterhal- tungsfilmen mit gewalttätigen Inhalten besondere Sorgfaltspflichten wahr- zunehmen - sowohl was die Beurteilung der Inhalte angeht als auch bei der zeitlichen Programmierung.
7. Da "The Glimmer Man" keine Programmbestimmungen verletzt hat, er- weist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
- 11 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von S und mitunterzeichnenden Personen vom 19. Ok- tober 2005 wird mit 8:0 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Ausstrahlung des Spielfilms "The Glimmer Man" am 13. und 14. Au- gust auf Schweizer Fernsehen DRS die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 3. Mai 2006