opencaselaw.ch

b.518

Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'Kassensturz', Beitrag 'Einkaufen im Ausland: Billiges Fleisch auf Kosten der Tierhaltung'

Ubi · 2005-08-25 · Deutsch CH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).

E. 1.1 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 63 RTVG legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schwei- zerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufent- haltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Be- schwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 Bst. a; Popularbeschwerde). Da die vorliegende Be- schwerde diese Voraussetzungen erfüllt, kann grundsätzlich darauf einge- treten werden.

E. 1.2 Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Berichterstattung des "Kassen- sturz" und von SF DRS seien hinsichtlich des Themas Schweinehaltung generell einseitig bzw. irreführend, kann auf seine Eingabe nicht eingetre- ten werden. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend einzig die "Kassensturz"- Sendung vom 26. April 2005. Die generelle Behandlung des Themas Schweinehaltung beim "Kassensturz" bzw. bei SF DRS könnte die UBI einzig im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde im Sinne von Art. 60 Abs. 1 RTVG prüfen (BGE 123 II 115 E. 3a S. 121).

E. 1.3 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die inhaltliche Kritik des Beschwerde- führers gegenüber dem Bericht der Ombudsstelle. Die Programmbe- schwerde hat sich gegen eine oder mehrere ausgestrahlte Sendungen zu richten und nicht gegen den Ombudsbericht. Beim Ombudsbericht han- delt es sich nicht um eine rechtlich anfechtbare Verfügung, sondern um eine Meinungsäusserung der zuständigen Ombudsstelle im Rahmen des obligatorischen Verfahrens gemäss Art. 60f. RTVG, welches dem Be- schwerdeverfahren vor der UBI vorgelagert ist. Die Ombudsstellen haben keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 61 Abs. 2 RTVG), sondern sollen primär zwischen den Beteiligten vermitteln. Die UBI ist im Übrigen nicht Aufsichtsinstanz über die Ombudsstellen (BGE 123 II 115 E. 3c S. 122f.).

E. 1.4 Nicht zu berücksichtigen ist bei der Prüfung das vom Beschwerdeführer am 17. August 2005 und damit erst nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Schriftstück. Im Rahmen einer Popularbeschwerde erfolgt grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel.

- 4 -

E. 2 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. dazu Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer erachtet den Beitrag als einseitig und irreführend. Sinngemäss macht er ei- ne Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG) geltend.

E. 3 Der Moderator führt einleitend aus, immer mehr Leute würden beim Ein-

kaufen fast nur noch auf den Preis achten und würden deshalb in

Deutschland einkaufen. Es frage sich jedoch, wie es um die Qualität dieser

günstigen Produkte stehe und auf wessen Kosten die tiefen Preise gehen

würden. Im anschliessenden ersten, längeren Filmbericht zeigt der "Kas-

sensturz" zu Beginn Bilder aus einem deutschen Einkaufscenter, wo für

ein Kilo Schweinsfilet umgerechnet 17 Franken bezahlt werden müsse,

und von einer COOP-Filiale in Bern, in der ein Kilo "Naturaplan"-Fleisch

51 Franken koste. Im Off-Kommentar wird dazu erklärt: "Riesige Preisun-

terschiede. Kein Wunder kaufen immer mehr Schweizer in Deutschland

ein. Vor allem Fleisch. Jedes 20. Kilo Fleisch kaufen die Schweizer im

grenznahen Ausland ein. Doch wie steht es mit der Haltung der

Tiere? (…)". Nach zwei Statements von Schweizer Konsumenten, die in

Deutschland einkaufen, werden in den folgenden Sequenzen Bilder aus ei-

nem deutschen Gutsbetrieb mit konventioneller Schweinehaltung und ei-

nem schweizerischen Betrieb, welcher für "Naturaplan" produziert, ge-

zeigt. Anschliessend wird auf die privaten und staatlichen Fördermass-

nahmen in der Schweiz für eine tiergerechte Haltung hingewiesen. Zu En-

de des ersten Filmberichts verweist der "Kassensturz" auf die Situation in

Deutschland, wo nicht einmal die Mindestanforderungen der EU umge-

setzt würden, und spricht die Situation bei den Hühnern kurz an. Der

Moderator kommt zum Schluss, dass Konsumentinnen und Konsumen-

ten, welche in Deutschland einkaufen würden, den Aspekt der Tierhaltung

nicht vergessen sollten. Er betont, dass man auch in Deutschland Fleisch

aus tiergerechter Produktion erwerben könne. Im zweiten, kürzeren Film-

bericht stellt der "Kassensturz" das Label "Neuland" vor, das bezügliche

Tierhaltung mit dem Label "Naturaplan" vergleichbar sei. Das Kilo

Schweinsfilet koste 19.90 Euro, umgerechnet rund 20 Franken weniger als

bei COOP-Naturaplan. Zum Schluss bemerkt der Moderator, dass die Si-

tuation bei den Haltungsbedingungen bei den Rindern ähnlich sei wie bei

den Schweinen.

E. 4 Der Beschwerdeführer beanstandet vorab, der Beitrag habe den Eindruck erweckt, in der Schweiz sei Schweinefleisch zwar um einiges teurer als in Deutschland, dafür komme es aus tierfreundlicher Haltung. Deutsches Schweinefleisch stamme dagegen vorwiegend aus "üblen Schweinefabri-

- 5 - ken", in denen teilweise nicht einmal die einschlägigen EU-Normen ein- gehalten würden. Im Beitrag werde insbesondere nicht gesagt, dass auch in der Schweiz gekauftes Schweinefleisch vielfach nicht aus tiergerechter Hal- tung stamme. Die Behauptung im Beitrag, wonach Schweizer Hühner "zumindest einen Winterauslauf" hätten, entspreche ebenfalls nicht den Tatsachen.

E. 5 Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programm- autonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer ge- stalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über ei- nen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760). Die Programmautonomie beinhaltet namentlich auch die Ausstrah- lung eines Beitrags, in welchem die Preise für Schweinefleisch und die Tierhaltung in der Schweiz und in Deutschland gegenübergestellt werden und das diesbezügliche Einkaufsverhalten thematisiert wird. Dabei gilt es jedoch, die übrigen Programmbestimmungen und vorliegend insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG einzuhalten.

E. 6 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sach- verhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass es sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. ["Rentenmissbrauch"]). Fehler in Nebenpunkten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. In einem zweiten Schritt gilt es al- lenfalls noch zu prüfen, ob der Veranstalter zentrale journalistische Sorg- faltspflichten wie die Prinzipien der Wahrhaftigkeit und der Transparenz gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG respektiert hat (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84).

E. 6.1 Im Beitrag wird grundsätzlich zwischen konventioneller und tiergerechter Haltung unterschieden. Bezüglich konventioneller Haltung sind in der Schweiz die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung und insbesondere die Richtlinie 800.106.03 (4) vom 1. Dezember 2003 für die Haltung von Schweinen des Bundesamts für Veterinärwesen anwendbar. Die im ersten Filmbericht angesprochene Kastenstandhaltung und Vollspaltböden wer- den durch die Tierschutzverordnung (Art. 21f., Anhang 1, Tabelle 12; SR 455.1) eingeschränkt, aber nicht verboten. Im Gegensatz dazu regeln La- belprogramme die Voraussetzungen für den Verkauf von Schweinefleisch, das aus tiergerechter Haltung stammt. Es kann dabei zwischen den in Verordnungen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements gere- gelten Förderprogrammen des Bundes (BTS/RAUS) und privaten Label- programmen, wie etwa von den Grossverteilern Migros (M7) und COOP (Naturaplan), unterschieden werden. Bei BTS handelt es sich um ein "be-

- 6 - sonders tierfreundliches Stallhaltungssystem" (SR 910.132.4), RAUS um- schreibt die Standards für den "regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien" (SR 910.132.5). Die Einhaltung der Programme berechtigt zu Di- rektzahlungen (Art. 5 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft, SR 910.13). Aus dem Agrarbericht 2004 des Bundesamts für Landwirtschaft geht hervor, dass in der Schweiz der Anteil der gemäss RAUS-Programm gehaltenen Schweine 55% beträgt, bezüglich BTS- Programmen 58%. Die Labelprogramme von Migros und COOP stellen teilweise noch höhere Anforderungen an eine tierfreundliche Haltung als die staatlichen Förderprogramme.

E. 6.2 Der "Kassensturz" thematisiert im beanstandeten Beitrag die Preisunter- schiede für Schweinefleisch in der Schweiz und Deutschland einerseits und die Unterschiede in der Haltung der Schweine anderseits. Im ersten Filmbericht dienen konkrete Beispiele zur Veranschaulichung dieser Un- terschiede. Sowohl bezüglich Preis wie auch Art der Schweinhaltung nimmt der "Kassensturz" konventionelle Betriebe als Referenz für Deutschland und Labelprogramme für die Schweiz. Die in der Schweiz ebenfalls bestehende konventionelle Schweinehaltung wird gar nicht the- matisiert. Dagegen zeigt der zweite Filmbericht, dass auch in Deutschland tiergerechtes Schweinefleisch gekauft werden kann.

E. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass der Informationsgehalt des Beitrags wesentlich höher ausgefallen wäre, wenn der "Kassensturz" in seinem Ländervergleich auch die konventionelle Schweinehaltung in der Schweiz berücksichtigt hätte. Das Publikum hätte so direkte Vergleiche für Schweinefleisch aus den jeweiligen Haltungsarten anstellen können. Es hätte durch entsprechend aussagekräftigere Vergleiche ein differenzierteres Bild von der Situation in beiden Ländern und den diesbezüglichen Unter- schieden gewonnen. An der Botschaft, welche der "Kassensturz" im Rah- men des beanstandeten Beitrags hat vermitteln wollen, hätte sich allerdings nichts geändert. Diese besteht darin, den Einkaufstourismus kritisch zu hinterfragen, weil Schweinefleisch in der Schweiz zwar bedeutend teurer ist als in Deutschland, aber tendenziell aus tierfreundlicherer Produktion stammt.

E. 6.4 Bei der Prüfung einer Sendung im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot ist der Gesamteindruck entscheidend. Dabei ist auch das allfällige Vorwissen des Publikums zu berücksichtigen (BGE 131 II 253 E. 2.2 S. 257 ["Rentenmissbrauch"]). Obwohl im beanstandeten Beitrag die konventionelle Schweinehaltung in der Schweiz nicht explizit erwähnt wird, kann davon ausgegangen werden, dass sich das Publikum eines kritischen Konsumentenmagazins über deren Existenz im Klaren ist. Überdies geht diese Tatsache wie auch der ungefähre Umfang von Schwei- nefleisch aus konventioneller Haltung aus dem Beitrag implizit hervor. So

- 7 - ist vom Mehraufwand für Labelprogramme die Rede und vom Aufpreis, den Grossverteiler wie COOP dafür entrichten. Der Off-Kommentar führt aus, in der Schweiz würden nicht nur Grossverteiler, sondern auch der Bund Bauern fördern, die ihre Schweine besser hielten, als es das ge- setzliche Minimum verlange. Das anschliessende Statement von Beat Wechsler, Leiter des Zentrums für tiergerechte Haltung der Eidgenössi- schen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik, vermittelt dem Publikum dazu weitere Fakten: "Man hat in der Schweiz vor ein paar Jahren Förderungsprogramme für eine tiergerechte Haltung eingeführt. Das führt dazu, dass die Tiere im Stall gerecht gehalten werden und dass sie raus können. Heute machen Betriebe mit ungefähr 60 Prozent der Tie- re bei diesen Programmen mit. Deutschland kennt diese Programme nicht; es gibt einzelne Labelprogramme, die jedoch einen sehr geringen Marktan- teil haben". Der Beschwerdeführer argumentiert zwar, dass sich viele RAUS- und BTS-Programme von konventionellen Schweinehaltungen in der Praxis kaum unterscheiden würden. Im Rahmen des beanstandeten Beitrags, der sich auf einen Überblick über die Labelprogramme in der Schweiz und in Deutschland beschränkt, war es nicht unbedingt erforder- lich, die Anwendung der Vorschriften zu hinterfragen, umso weniger als das Statement des Experten Beat Wechsler keinen Anlass dazu gegeben hat.

E. 6.5 Wesentliche Fakten vermittelt überdies der zweite Filmbericht, in dessen Zentrum das deutsche Label "Neuland" steht. Daraus geht hervor, dass es auch in Deutschland ein Labelprogramm gibt, welches hinsichtlich der Haltungsbedingungen für die Tiere mit denjenigen aus der Schweiz ver- gleichbar ist. Ebenfalls wird ersichtlich, dass Schweinefleisch dieses Labels erheblich günstiger ist als schweizerisches Schweinefleisch aus Labelpro- grammen. Der "Kassensturz" relativiert damit zu einem gewissen Teil die im ersten Filmbericht gemachten Aussagen zu den billigen Preisen in Deutschland, welche offenbar nicht nur mit den unterschiedlichen Hal- tungsbedingungen erklärt werden können. Dass der Anteil von entspre- chend tiergerecht produziertem Fleisch in Deutschland allerdings viel ge- ringer und es deshalb auch viel schwieriger als in der Schweiz zu kaufen ist, geht aus dem Beitrag insgesamt hervor. Darauf stützt der "Kassen- sturz" seine Kernaussage, wonach in der Schweiz gekauftes Schweine- fleisch tendenziell aus tiergerechterer Haltung stammt.

E. 6.6 Der Rest der Vorbringen des Beschwerdeführers wie namentlich die Frage der gesetzlichen Regelung der Kastenstandhaltung in Deutschland berührt Nebenpunkte, die nicht geeignet sind, den Gesamteindruck des Beitrags wesentlich zu beeinflussen. Das trifft auch auf die im ersten Filmbericht gemachte Aussage zu, wonach Schweizer Hühner "zumindest einen Win- tergarten" hätten. Da es im beanstandeten Beitrag schwergewichtig um Schweinefleisch bzw. Schweinehaltung geht, stellt auch dieser Aspekt ei-

- 8 - nen Nebenpunkt dar.

E. 7 Der beanstandete Beitrag beschäftigt sich kritisch mit dem Einkaufstou- rismus in Deutschland am Beispiel von Schweinfleisch. Er verweist auf den viel höheren Anteil an staatlichen und privaten Labelprogrammen in der Schweiz, die für eine tiergerechtere Haltung gegenüber der konventio- nellen Schweinehaltung bürgen. Daraus leitet der "Kassensturz" offen- sichtlich ab, dass die Haltungsbedingungen der Schweine in der Schweiz besser als in Deutschland seien. Diese Aussage war für das Publikum auf- grund der im Wesentlichen korrekt vermittelten Fakten nachvollziehbar. Es konnte sich daher zum Thema des beanstandeten Beitrags insgesamt eine eigene Meinung bilden. Transparenz war gewährleistet, indem das Publikum zwischen Fakten und persönlichen Meinungsäusserungen hat unterscheiden können (Art. 4 Abs. 2 RTVG). Insbesondere war auch die Botschaft des "Kassensturz", beim Einkauf von Schweinefleisch vermehrt den Haltungsbedingungen der Tiere Rechnung zu tragen und nicht losge- löst davon einzig auf den Preis zu schauen, als solche erkennbar. Der "Kassensturz" hat zwar den Ländervergleich stark vereinfacht wiedergege- ben, indem er – für die Zuschauenden aber erkennbar – mit problemati- schen Vergleichen argumentiert und bezüglich der Schweinehaltung in der Schweiz kaum differenziert hat, was für ein kritisches Konsumentenmaga- zin überraschen mag. Das Sachgerechtigkeitsgebot verpflichtet aber Ver- anstalter nicht, ein Thema umfassend abzuhandeln. Überdies hat die UBI nicht die Qualität einer Ausstrahlung zu beurteilen, sondern hat sich auf eine Rechtskontrolle zu beschränken (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 263 ["Rentenmissbrauch"]). Die im Beitrag festgestellten Unvollkommenheiten begründen deshalb noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots. Sie sind durch die Programmautonomie gedeckt.

E. 8 Da der beanstandete Beitrag keine Programmbestimmungen verletzt, er- weist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und ist daher ohne Kostenfolge abzuweisen.

- 9 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Die Beschwerde von K und mitunterzeichnenden Personen vom 29. Juni 2005 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 6:2 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Kassensturz" vom 26. April 2005 des Schweizer Fernsehens DRS, Beitrag "Einkaufen im Ausland: Billiges Fleisch auf Kosten der Tierhaltung", die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 7. Dezember 2005

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

_______________________________________________________________

b. 518

Entscheid vom 25. August 2005

betreffend

Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Kassensturz" vom 26. April 2005, Beitrag "Einkaufen im Ausland: Billiges Fleisch auf Kosten der Tierhaltung"; Eingabe von K und mitunterzeichnenden Personen vom 29. Juni 2005

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller

Juristisches Sekretariat: Pierre Rieder (Leiter), Nicolas Capt

_________________

Den Akten wird entnommen:

A. Im Rahmen des Konsumentenmagazins "Kassensturz" strahlte Schweizer Fernsehen DRS auf SF 1 am 26. April 2005 einen knapp zehn Minuten dau- ernden Beitrag über Schweinefleisch aus. Dabei wurden insbesondere Un- terschiede in der Haltung der Schweine in der Schweiz und in Deutschland thematisiert und diese in Beziehung gesetzt zu den billigeren Preisen für Schweinefleisch in Deutschland.

B. Mit Eingabe vom 29. Juni 2005 erhob Dr. K (im Folgenden: Beschwerde- führer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Be-

- 2 - schwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwer- deinstanz). Er rügt insbesondere, das Publikum habe sich kein objektives Urteil zum Thema bilden können, weil wesentliche Tatsachen unterschlagen worden seien. Der Eingabe lagen u.a. auch der Ombudsbericht sowie die Angaben und Unterschriften von 15 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen.

C. Innert der ihm eingeräumten Nachfrist stellte der Beschwerdeführer der UBI die Angaben und Unterschriften von weiteren fünf Personen zu, wel- che seine Eingabe unterstützen.

D. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Beschwerdegegne- rin zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 12. August 2005 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Der beanstandete Beitrag habe keine Programmbestimmungen verletzt.

E. Mit Schreiben vom 16. August 2005 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.

F. Der Beschwerdeführer stellte der UBI am 17. August 2005 ein weiteres Schreiben zu, in welchem er darlegt, die Stellungnahme der SRG hätte Falschinformationen enthalten.

G. Regula Bähler ist vor den Beratungen des Falls in den Ausstand getreten.

- 3 -

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).

1.1 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 63 RTVG legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schwei- zerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufent- haltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Be- schwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 Bst. a; Popularbeschwerde). Da die vorliegende Be- schwerde diese Voraussetzungen erfüllt, kann grundsätzlich darauf einge- treten werden.

1.2 Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Berichterstattung des "Kassen- sturz" und von SF DRS seien hinsichtlich des Themas Schweinehaltung generell einseitig bzw. irreführend, kann auf seine Eingabe nicht eingetre- ten werden. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend einzig die "Kassensturz"- Sendung vom 26. April 2005. Die generelle Behandlung des Themas Schweinehaltung beim "Kassensturz" bzw. bei SF DRS könnte die UBI einzig im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde im Sinne von Art. 60 Abs. 1 RTVG prüfen (BGE 123 II 115 E. 3a S. 121).

1.3 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die inhaltliche Kritik des Beschwerde- führers gegenüber dem Bericht der Ombudsstelle. Die Programmbe- schwerde hat sich gegen eine oder mehrere ausgestrahlte Sendungen zu richten und nicht gegen den Ombudsbericht. Beim Ombudsbericht han- delt es sich nicht um eine rechtlich anfechtbare Verfügung, sondern um eine Meinungsäusserung der zuständigen Ombudsstelle im Rahmen des obligatorischen Verfahrens gemäss Art. 60f. RTVG, welches dem Be- schwerdeverfahren vor der UBI vorgelagert ist. Die Ombudsstellen haben keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 61 Abs. 2 RTVG), sondern sollen primär zwischen den Beteiligten vermitteln. Die UBI ist im Übrigen nicht Aufsichtsinstanz über die Ombudsstellen (BGE 123 II 115 E. 3c S. 122f.).

1.4 Nicht zu berücksichtigen ist bei der Prüfung das vom Beschwerdeführer am 17. August 2005 und damit erst nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Schriftstück. Im Rahmen einer Popularbeschwerde erfolgt grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel.

- 4 - 2. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. dazu Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer erachtet den Beitrag als einseitig und irreführend. Sinngemäss macht er ei- ne Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG) geltend.

3. Der Moderator führt einleitend aus, immer mehr Leute würden beim Ein- kaufen fast nur noch auf den Preis achten und würden deshalb in Deutschland einkaufen. Es frage sich jedoch, wie es um die Qualität dieser günstigen Produkte stehe und auf wessen Kosten die tiefen Preise gehen würden. Im anschliessenden ersten, längeren Filmbericht zeigt der "Kas- sensturz" zu Beginn Bilder aus einem deutschen Einkaufscenter, wo für ein Kilo Schweinsfilet umgerechnet 17 Franken bezahlt werden müsse, und von einer COOP-Filiale in Bern, in der ein Kilo "Naturaplan"-Fleisch 51 Franken koste. Im Off-Kommentar wird dazu erklärt: "Riesige Preisun- terschiede. Kein Wunder kaufen immer mehr Schweizer in Deutschland ein. Vor allem Fleisch. Jedes 20. Kilo Fleisch kaufen die Schweizer im grenznahen Ausland ein. Doch wie steht es mit der Haltung der Tiere? (…)". Nach zwei Statements von Schweizer Konsumenten, die in Deutschland einkaufen, werden in den folgenden Sequenzen Bilder aus ei- nem deutschen Gutsbetrieb mit konventioneller Schweinehaltung und ei- nem schweizerischen Betrieb, welcher für "Naturaplan" produziert, ge- zeigt. Anschliessend wird auf die privaten und staatlichen Fördermass- nahmen in der Schweiz für eine tiergerechte Haltung hingewiesen. Zu En- de des ersten Filmberichts verweist der "Kassensturz" auf die Situation in Deutschland, wo nicht einmal die Mindestanforderungen der EU umge- setzt würden, und spricht die Situation bei den Hühnern kurz an. Der Moderator kommt zum Schluss, dass Konsumentinnen und Konsumen- ten, welche in Deutschland einkaufen würden, den Aspekt der Tierhaltung nicht vergessen sollten. Er betont, dass man auch in Deutschland Fleisch aus tiergerechter Produktion erwerben könne. Im zweiten, kürzeren Film- bericht stellt der "Kassensturz" das Label "Neuland" vor, das bezügliche Tierhaltung mit dem Label "Naturaplan" vergleichbar sei. Das Kilo Schweinsfilet koste 19.90 Euro, umgerechnet rund 20 Franken weniger als bei COOP-Naturaplan. Zum Schluss bemerkt der Moderator, dass die Si- tuation bei den Haltungsbedingungen bei den Rindern ähnlich sei wie bei den Schweinen.

4. Der Beschwerdeführer beanstandet vorab, der Beitrag habe den Eindruck erweckt, in der Schweiz sei Schweinefleisch zwar um einiges teurer als in Deutschland, dafür komme es aus tierfreundlicher Haltung. Deutsches Schweinefleisch stamme dagegen vorwiegend aus "üblen Schweinefabri-

- 5 - ken", in denen teilweise nicht einmal die einschlägigen EU-Normen ein- gehalten würden. Im Beitrag werde insbesondere nicht gesagt, dass auch in der Schweiz gekauftes Schweinefleisch vielfach nicht aus tiergerechter Hal- tung stamme. Die Behauptung im Beitrag, wonach Schweizer Hühner "zumindest einen Winterauslauf" hätten, entspreche ebenfalls nicht den Tatsachen.

5. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programm- autonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer ge- stalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über ei- nen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760). Die Programmautonomie beinhaltet namentlich auch die Ausstrah- lung eines Beitrags, in welchem die Preise für Schweinefleisch und die Tierhaltung in der Schweiz und in Deutschland gegenübergestellt werden und das diesbezügliche Einkaufsverhalten thematisiert wird. Dabei gilt es jedoch, die übrigen Programmbestimmungen und vorliegend insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG einzuhalten.

6. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sach- verhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass es sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. ["Rentenmissbrauch"]). Fehler in Nebenpunkten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. In einem zweiten Schritt gilt es al- lenfalls noch zu prüfen, ob der Veranstalter zentrale journalistische Sorg- faltspflichten wie die Prinzipien der Wahrhaftigkeit und der Transparenz gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG respektiert hat (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84).

6.1 Im Beitrag wird grundsätzlich zwischen konventioneller und tiergerechter Haltung unterschieden. Bezüglich konventioneller Haltung sind in der Schweiz die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung und insbesondere die Richtlinie 800.106.03 (4) vom 1. Dezember 2003 für die Haltung von Schweinen des Bundesamts für Veterinärwesen anwendbar. Die im ersten Filmbericht angesprochene Kastenstandhaltung und Vollspaltböden wer- den durch die Tierschutzverordnung (Art. 21f., Anhang 1, Tabelle 12; SR 455.1) eingeschränkt, aber nicht verboten. Im Gegensatz dazu regeln La- belprogramme die Voraussetzungen für den Verkauf von Schweinefleisch, das aus tiergerechter Haltung stammt. Es kann dabei zwischen den in Verordnungen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements gere- gelten Förderprogrammen des Bundes (BTS/RAUS) und privaten Label- programmen, wie etwa von den Grossverteilern Migros (M7) und COOP (Naturaplan), unterschieden werden. Bei BTS handelt es sich um ein "be-

- 6 - sonders tierfreundliches Stallhaltungssystem" (SR 910.132.4), RAUS um- schreibt die Standards für den "regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien" (SR 910.132.5). Die Einhaltung der Programme berechtigt zu Di- rektzahlungen (Art. 5 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft, SR 910.13). Aus dem Agrarbericht 2004 des Bundesamts für Landwirtschaft geht hervor, dass in der Schweiz der Anteil der gemäss RAUS-Programm gehaltenen Schweine 55% beträgt, bezüglich BTS- Programmen 58%. Die Labelprogramme von Migros und COOP stellen teilweise noch höhere Anforderungen an eine tierfreundliche Haltung als die staatlichen Förderprogramme.

6.2 Der "Kassensturz" thematisiert im beanstandeten Beitrag die Preisunter- schiede für Schweinefleisch in der Schweiz und Deutschland einerseits und die Unterschiede in der Haltung der Schweine anderseits. Im ersten Filmbericht dienen konkrete Beispiele zur Veranschaulichung dieser Un- terschiede. Sowohl bezüglich Preis wie auch Art der Schweinhaltung nimmt der "Kassensturz" konventionelle Betriebe als Referenz für Deutschland und Labelprogramme für die Schweiz. Die in der Schweiz ebenfalls bestehende konventionelle Schweinehaltung wird gar nicht the- matisiert. Dagegen zeigt der zweite Filmbericht, dass auch in Deutschland tiergerechtes Schweinefleisch gekauft werden kann.

6.3 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass der Informationsgehalt des Beitrags wesentlich höher ausgefallen wäre, wenn der "Kassensturz" in seinem Ländervergleich auch die konventionelle Schweinehaltung in der Schweiz berücksichtigt hätte. Das Publikum hätte so direkte Vergleiche für Schweinefleisch aus den jeweiligen Haltungsarten anstellen können. Es hätte durch entsprechend aussagekräftigere Vergleiche ein differenzierteres Bild von der Situation in beiden Ländern und den diesbezüglichen Unter- schieden gewonnen. An der Botschaft, welche der "Kassensturz" im Rah- men des beanstandeten Beitrags hat vermitteln wollen, hätte sich allerdings nichts geändert. Diese besteht darin, den Einkaufstourismus kritisch zu hinterfragen, weil Schweinefleisch in der Schweiz zwar bedeutend teurer ist als in Deutschland, aber tendenziell aus tierfreundlicherer Produktion stammt.

6.4 Bei der Prüfung einer Sendung im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot ist der Gesamteindruck entscheidend. Dabei ist auch das allfällige Vorwissen des Publikums zu berücksichtigen (BGE 131 II 253 E. 2.2 S. 257 ["Rentenmissbrauch"]). Obwohl im beanstandeten Beitrag die konventionelle Schweinehaltung in der Schweiz nicht explizit erwähnt wird, kann davon ausgegangen werden, dass sich das Publikum eines kritischen Konsumentenmagazins über deren Existenz im Klaren ist. Überdies geht diese Tatsache wie auch der ungefähre Umfang von Schwei- nefleisch aus konventioneller Haltung aus dem Beitrag implizit hervor. So

- 7 - ist vom Mehraufwand für Labelprogramme die Rede und vom Aufpreis, den Grossverteiler wie COOP dafür entrichten. Der Off-Kommentar führt aus, in der Schweiz würden nicht nur Grossverteiler, sondern auch der Bund Bauern fördern, die ihre Schweine besser hielten, als es das ge- setzliche Minimum verlange. Das anschliessende Statement von Beat Wechsler, Leiter des Zentrums für tiergerechte Haltung der Eidgenössi- schen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik, vermittelt dem Publikum dazu weitere Fakten: "Man hat in der Schweiz vor ein paar Jahren Förderungsprogramme für eine tiergerechte Haltung eingeführt. Das führt dazu, dass die Tiere im Stall gerecht gehalten werden und dass sie raus können. Heute machen Betriebe mit ungefähr 60 Prozent der Tie- re bei diesen Programmen mit. Deutschland kennt diese Programme nicht; es gibt einzelne Labelprogramme, die jedoch einen sehr geringen Marktan- teil haben". Der Beschwerdeführer argumentiert zwar, dass sich viele RAUS- und BTS-Programme von konventionellen Schweinehaltungen in der Praxis kaum unterscheiden würden. Im Rahmen des beanstandeten Beitrags, der sich auf einen Überblick über die Labelprogramme in der Schweiz und in Deutschland beschränkt, war es nicht unbedingt erforder- lich, die Anwendung der Vorschriften zu hinterfragen, umso weniger als das Statement des Experten Beat Wechsler keinen Anlass dazu gegeben hat.

6.5 Wesentliche Fakten vermittelt überdies der zweite Filmbericht, in dessen Zentrum das deutsche Label "Neuland" steht. Daraus geht hervor, dass es auch in Deutschland ein Labelprogramm gibt, welches hinsichtlich der Haltungsbedingungen für die Tiere mit denjenigen aus der Schweiz ver- gleichbar ist. Ebenfalls wird ersichtlich, dass Schweinefleisch dieses Labels erheblich günstiger ist als schweizerisches Schweinefleisch aus Labelpro- grammen. Der "Kassensturz" relativiert damit zu einem gewissen Teil die im ersten Filmbericht gemachten Aussagen zu den billigen Preisen in Deutschland, welche offenbar nicht nur mit den unterschiedlichen Hal- tungsbedingungen erklärt werden können. Dass der Anteil von entspre- chend tiergerecht produziertem Fleisch in Deutschland allerdings viel ge- ringer und es deshalb auch viel schwieriger als in der Schweiz zu kaufen ist, geht aus dem Beitrag insgesamt hervor. Darauf stützt der "Kassen- sturz" seine Kernaussage, wonach in der Schweiz gekauftes Schweine- fleisch tendenziell aus tiergerechterer Haltung stammt.

6.6 Der Rest der Vorbringen des Beschwerdeführers wie namentlich die Frage der gesetzlichen Regelung der Kastenstandhaltung in Deutschland berührt Nebenpunkte, die nicht geeignet sind, den Gesamteindruck des Beitrags wesentlich zu beeinflussen. Das trifft auch auf die im ersten Filmbericht gemachte Aussage zu, wonach Schweizer Hühner "zumindest einen Win- tergarten" hätten. Da es im beanstandeten Beitrag schwergewichtig um Schweinefleisch bzw. Schweinehaltung geht, stellt auch dieser Aspekt ei-

- 8 - nen Nebenpunkt dar.

7. Der beanstandete Beitrag beschäftigt sich kritisch mit dem Einkaufstou- rismus in Deutschland am Beispiel von Schweinfleisch. Er verweist auf den viel höheren Anteil an staatlichen und privaten Labelprogrammen in der Schweiz, die für eine tiergerechtere Haltung gegenüber der konventio- nellen Schweinehaltung bürgen. Daraus leitet der "Kassensturz" offen- sichtlich ab, dass die Haltungsbedingungen der Schweine in der Schweiz besser als in Deutschland seien. Diese Aussage war für das Publikum auf- grund der im Wesentlichen korrekt vermittelten Fakten nachvollziehbar. Es konnte sich daher zum Thema des beanstandeten Beitrags insgesamt eine eigene Meinung bilden. Transparenz war gewährleistet, indem das Publikum zwischen Fakten und persönlichen Meinungsäusserungen hat unterscheiden können (Art. 4 Abs. 2 RTVG). Insbesondere war auch die Botschaft des "Kassensturz", beim Einkauf von Schweinefleisch vermehrt den Haltungsbedingungen der Tiere Rechnung zu tragen und nicht losge- löst davon einzig auf den Preis zu schauen, als solche erkennbar. Der "Kassensturz" hat zwar den Ländervergleich stark vereinfacht wiedergege- ben, indem er – für die Zuschauenden aber erkennbar – mit problemati- schen Vergleichen argumentiert und bezüglich der Schweinehaltung in der Schweiz kaum differenziert hat, was für ein kritisches Konsumentenmaga- zin überraschen mag. Das Sachgerechtigkeitsgebot verpflichtet aber Ver- anstalter nicht, ein Thema umfassend abzuhandeln. Überdies hat die UBI nicht die Qualität einer Ausstrahlung zu beurteilen, sondern hat sich auf eine Rechtskontrolle zu beschränken (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 263 ["Rentenmissbrauch"]). Die im Beitrag festgestellten Unvollkommenheiten begründen deshalb noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots. Sie sind durch die Programmautonomie gedeckt.

8. Da der beanstandete Beitrag keine Programmbestimmungen verletzt, er- weist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und ist daher ohne Kostenfolge abzuweisen.

- 9 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Die Beschwerde von K und mitunterzeichnenden Personen vom 29. Juni 2005 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 6:2 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Kassensturz" vom 26. April 2005 des Schweizer Fernsehens DRS, Beitrag "Einkaufen im Ausland: Billiges Fleisch auf Kosten der Tierhaltung", die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 7. Dezember 2005