Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).
E. 2 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwer- de). Die Beschwerdeführerin ist Importeurin des getesteten Produkts "S". Sie besitzt damit eine besondere Nähe zum Gegenstand der inkriminierten Sendung und erfüllt die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde.
E. 3 Soweit die Beschwerdeführerin den Ombudsbericht anficht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Beschwerde im Sinne von Art. 62ff. RTVG richtet sich gegen die beanstandete Sendung. Beim Ombuds- bericht handelt es sich nicht um eine rechtlich anfechtbare Verfügung, sondern um eine Meinungsäusserung der zuständigen Ombudsstelle im Rahmen des Verfahrens gemäss Art. 60f. RTVG, welches dem Beschwer- deverfahren vor der UBI vorgelagert ist. Die Ombudsstellen haben keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 61 Abs. 2 RTVG), sondern sollen primär zwischen den Beteiligten vermitteln. Die UBI ist im Übrigen nicht Aufsichtsinstanz über die Ombudsstellen.
E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. dazu Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453).
E. 4.1 Einleitend weist der Moderator darauf hin, dass viele Menschen vor (ech- ten) Spinnen Angst hätten. "Paul Ochsner" verfüge nun aber über ein Werkzeug, um entsprechenden Situationen begegnen zu können. Im an- schliessenden Beitrag hantiert "Paul Ochsner", der an die englische Ko- mikfigur "Mr. Bean" erinnert, mit dem "S" und der mitgelieferten Übungs- spinne aus Plastik. Parallel dazu bemerkt der Off-Kommentar: "Lieber Diplomingenieur Ochsner. Meine Frau muss jede Spinne, deren sie ansich- tig wird, sofort fangen. Sie klettert, wenn notwendig, auf Stuhl und Tisch. Um Unfälle zu vermeiden, habe ich ein Spinnenfanggerät gekauft. Nur funktioniert es leider nicht. Mit dem 'S'für 22 Euro 92 kann man lediglich
- 4 - die mitgelieferte Übungsspinne fangen. Richtige Spinnen werden nur ein bisschen nervös, wenn man mit dem Catcher auf sie losgeht. Keine lässt sich fangen, sei sie nun gross oder klein, alt oder jung. Teilen Sie mir bitte mit, was Sie mit diesem Flop anfangen. Freundliche Grüsse, Ruedi Zim- merli". Danach verschwindet "Paul Ochsner". In der nächsten Einstellung taucht er eingehüllt in vermeintliche Spinnweben mit den sich darauf be- findenden (Plastik)-Spinnen wieder auf. Dazu hält er den Stempel "UN- TAUGLICH" in die Kamera.
E. 5 Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programm- autonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer ge- stalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über ei- nen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760). Im Rahmen eines Konsumentenmagazins wie "Kassensturz" ist es denn auch grundsätzlich zulässig, eine Rubrik wie "Paul Ochsner" bzw. "Patent angemeldet" zu integrieren, in welcher jeweils auf humoristische Weise vornehmlich für den Haushalt bestimmte, regelmässig etwas skurrile Produkte vorgestellt werden. Im Mittelpunkt steht dabei die Kunstfigur "Dipl. Ing. Paul Ochsner". Die Anregungen für die getesteten Produkte erfolgen häufig aus dem Publikum.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin moniert, die Bewertung "UNTAUGLICH" des "S" im fraglichen Beitrag beruhe auf ungenügenden Recherchen. Wichtige Informationen zum Produkt (z.B. Geld-zurück-Garantie) wie auch zu den Entscheidgrundlagen für das Urteil seien dem Publikum vorenthalten worden. Beim "S" handle es sich um ein funk-tionelles, patentiertes und prämiertes Produkt. Auch ein satirischer Beitrag müsse wahrheitsgetreu sein. Sinngemäss macht sie eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG geltend.
E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin verweist auf den satirischen Charakter der Rub- rik "Paul Ochsner". Diese nehme für sich nicht in Anspruch, Realität sach- gerecht wiederzugeben, dies im Gegensatz zu den übrigen "Kassensturz"- Beiträgen. Im Vordergrund stehe vielmehr "das augenzwinkernde Aufs- Korn-Nehmen gewisser Produkte". Die satirische Überzeichnung sei für das Publikum jederzeit erkennbar. Die Grenzen, welche auch der Satire gesetzt seien, habe der beanstandete Beitrag jederzeit eingehalten.
E. 5.3 Die Satire ist ein besonderes Mittel der Meinungsäusserung, bei dem sich die Form bewusst nicht kongruent zu dem verhält, was sie hinterfragen will. Die Form der Satire übersteigert die Wirklichkeit, verfremdet sie, stellt sie um, kehrt wieder zu ihr zurück, banalisiert sie, karikiert sie, macht sie lächerlich (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 638; 60/1996, Nr. 91, S. 838). Aus programmrechtlicher Sicht ist relevant, dass das satirische Prinzip für das Publikum erkennbar ist. Dies gilt im Übrigen auch für andere, nicht der
- 5 - Satire zuzurechnende humoristische Äusserungen. Die Selbstdeklaration als Satire rechtfertigt aber nicht jede Darstellung bzw. jeden Text. Auch der satirischen bzw. humoristischen Behandlung eines Themas sind durch die anderen Programmbestimmungen Grenzen gesetzt (Entscheid 2.A 470/1988 des Bundesgerichts vom 19. Februar 1999, E. 2b cc ["Ventil"]).
E. 5.4 Ob die Rubrik "Paul Ochsner" tatsächlich der Kunstform der Satire zuzu- ordnen ist (vgl. dazu Mischa Senn, Satire und Persönlichkeitsschutz, Bern 1998, S. 30ff.), erscheint zumindest zweifelhaft. Für die programmrechtli- che Beurteilung ist aber vorliegend nicht relevant, welche Form von Hu- mor der beanstandete Beitrag darstellt. Bei "Paul Ochsner" handelt es sich, für das Publikum klar erkennbar, um eine Rubrik mit einer humoristischen Note. Diese wird vor allem durch die Erscheinung der Kunstfigur "Paul Ochsner" erzeugt, der immer mit Fliege erscheint und mit den Mitteln der Pantomime die Tauglichkeit bzw. Untauglichkeit von Produkten auf lusti- ge Weise thematisiert. Im Übrigen dürften auch die vorgestellten Produkte wie etwa das Spinnenfanggerät wegen ihres spezifischen Charakters das Publikum zum Schmunzeln bringen.
E. 5.5 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin werden bei "Paul Ochsner" etwas ausgefallene Produkte auf witzige Art und Weise einem Nützlichkeitstest unterzogen. Es handelt sich dabei um Produkte, die dem Publikum weitgehend unbekannt sein dürften, wie etwa das Spinnenfang- gerät "S". Die Informationen des Zuschauers über das Gerät werden vor- gelesen. Diese lassen darauf schliessen, dass der "S" für den bestimmungs- gemässen Gebrauch nichts taugt, was "Paul Ochsner" auf pantomimische Weise und mit dem Stempel "UNTAUGLICH" unterstreicht. Trotz des bestehenden humoristischen Charakters nimmt der inkriminierte Beitrag auch einen gewissen "informativen Wahrheitsgehalt" (Entscheid 2.A 470/1988 des Bundesgerichts vom 19. Februar 1999, E. 2b bb ["Ventil"]) für sich in Anspruch, insbesondere durch die Vorstellung eines tatsächlich bestehenden Produkts und die Bewertung seiner Nützlichkeit. Die Bewer- tung ist nicht Resultat eines Zufalls oder eines humoristischen Einfalls. Die Redaktion hat offenbar gewisse Versuche mit dem "S" unternommen und auch ein Gespräch mit dem Erfinder geführt. Das Sachgerechtigkeits- gebot ist deshalb anwendbar. Dabei ist dem humoristischen Charakter der Rubrik angemessen Rechnung zu tragen.
E. 5.6 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sen- dung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wor- den ist, so dass es sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. ["Rentenmissbrauch"]). Fehler in Neben- punkten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrah-
- 6 - lung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. In einem zweiten Schritt gilt es allenfalls noch zu prüfen, ob der Veranstalter zentrale journalistische Sorgfaltspflichten wie die Prinzipien der Wahrhaf- tigkeit und der Transparenz gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG respektiert hat (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84).
E. 5.7 Umstritten ist im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots vorab, welche Be- deutung der Bewertung "UNTAUGLICH" durch "Paul Ochsner" zuzu- messen ist. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, für das Publikum sei klar erkennbar gewesen, dass es sich nicht um einen wissenschaftlichen Test gehandelt habe. "Paul Ochsner" erhebe überdies nicht den Anspruch, ein abschliessendes Urteil über ein Produkt zu fällen, sondern will auf eine humoristische Art und Weise einen Nützlichkeitstest durchführen. Die Beschwerdeführerin argumentiert dagegen, die Beurteilung von "Paul Ochsner" sei für das Spinnenfanggerät "extrem rufschädigend" gewesen und habe zu erheblichen Umsatzeinbussen geführt.
E. 5.8 Aus programmrechtlicher Sicht entscheidend ist die Wirkung des bean- standeten Beitrags und insbesondere der zentralen Aussage "UNTAUG- LICH" auf das Publikum (VPB 64/2000, Nr. 120, S. 1216, E. 5.4). Dabei ist davon auszugehen, dass nach dem apodiktischen Verdikt von "Paul Ochsner", dem Experten für Alltagstauglichkeit, von den Zuschauenden niemand mehr ein Kaufinteresse am "S" haben dürfte. Der Beitrag be- schränkt sich nämlich nicht nur darauf, auf humoristische Weise den Sinn bzw. Unsinn dieses Produkts darzustellen oder wie es die Beschwerdegeg- nerin formuliert, "das augenzwinkernde Aufs-Korn-Nehmen", sondern es wird vor allem auch ein Urteil über die Nützlichkeit des Geräts abgeben. In optisch unmissverständlicher Weise wird der "S" im wahrsten Sinne des Wortes als "UNTAUGLICH" abgestempelt. Dieses Urteil ist nicht einfach aus der Luft gegriffen, sondern beruht auf Erfahrungen der Redaktion. Dass es sich dabei nicht um einen wissenschaftlichen Test handelt, ver- steht sich bei einem solchen Nischenprodukt von selbst. Die Wirkung auf das Publikum ist aber ohnehin nicht davon abhängig, ob ein Produktetest nach wissenschaftlichen Kriterien erfolgt. Hinsichtlich der Bewertung vermittelt der Beitrag aber keinesfalls den Eindruck, dass diese dem Zufall bzw. einem humoristischen Einfall entspringt oder generell nicht ernsthaft gemeint ist. In anderen Sendungen hat "Paul Ochsner" Produkte bereits als tauglich beurteilt (siehe z.B. "Kassensturz"-Sendung vom 12. April 2005, "Mini U-Boot"). Beim Publikum entsteht vielmehr der Eindruck, dass der "S", welcher als Produkt nicht ganz Ernst zu nehmen ist, was ei- nem humoristischen Beitrag noch entsprechen würde, überdies auch gar nichts taugt. "Paul Ochsner" bzw. "Patent angemeldet" wird zwar in einer separaten Rubrik innerhalb des "Kassensturz" ausgestrahlt. Trotzdem ist sie auch Teil des bekannten und populären Konsumentenmagazins, wel- che in weiten Bevölkerungskreisen eine hohe Glaubwürdigkeit besitzt, ins-
- 7 - besondere auch im Zusammenhang mit dem Test von Produkten.
E. 5.9 In einem nächsten Schritt hat die UBI zu prüfen, ob das Bild über den "S", wie es der "Kassensturz" im beanstandeten Beitrag dem Publikum vermittelt hat, den Tatsachen entspricht. Die Beschwerdegegnerin räumt selber ein, dass die Bewertung nicht auf einem seriösen Test beruhe. Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist als Importeurin naturgemäss von der Funktionsfähigkeit bzw. -tüchtigkeit des Geräts überzeugt. Über die Taug- lichkeit dieses Produkts lässt sich deshalb nichts aussagen. Aufgrund des beanstandeten Beitrags muss das Publikum aber zum Schluss kommen, das Produkt tauge nichts bezüglich seiner eigentlichen Funktion, dem Fangen von mittelgrossen und grossen Spinnen sowie anderem Kleinge- tier. Trotz der humoristischen Form des Beitrags konnte es davon ausge- hen, dass die Bewertung eine durchaus ernstzunehmende Informa-tion über die Nützlichkeit eines etwas skurrilen Produkts darstellt. Das Publi- kum hat sich deshalb zum wesentlichen Punkt der Bewertung (Tauglich- keit) kein zutreffendes Bild machen können. Indem der "Kassensturz" es unterlassen hat, Transparenz hinsichtlich der Relevanz der Bewertung und der Bewertungsgrundlagen zu schaffen, sind journalistische Sorgfalts- pflichten verletzt worden.
E. 6 Der beanstandete Beitrag hat daher das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG verletzt. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 8 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von W vom 17. Juni 2005 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 7:2 Stimmen gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der auf Schweizer Fernsehen DRS in der Sendung "Kassensturz" am 24. Mai 2005 ausgestrahlte Beitrag "Paul Ochsner" die Programmbestimmungen verletzt hat.
2. Die SRG wird aufgefordert, der Beschwerdeinstanz innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 1 (festgestellte Programmrechtsverletzung) Bericht über die im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu erstatten.
3. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
4. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 7. Dezember 2005
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
_______________________________________________________________
b. 517
Entscheid vom 25. August 2005
betreffend
Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Kassensturz" vom 24. Mai 2005, Beitrag "Paul Ochsner"; Eingabe von W vom 17. Juni 2005
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller
Juristisches Sekretariat: Pierre Rieder (Leiter), Nicolas Capt
_________________
Den Akten wird entnommen:
A. Im Rahmen des Konsumentenmagazins "Kassensturz" strahlt Schweizer Fernsehen DRS auf SF 1 regelmässig die Rubrik "Patent angemeldet" aus, in deren Mittelpunkt die Kunstfigur "Dipl. Ing. Paul Ochsner" steht. Dieser testet auf Anregung von Zuschauenden originelle Produkte für den Alltags- gebrauch auf ihre Nützlichkeit. Am Schluss der Rubrik hebt er jeweils einen Stempel mit der Aufschrift "tauglich" oder "untauglich" in die Kamera. In der "Kassensturz"-Sendung vom 24. Mai 2005 testete "Paul Ochsner" das Spinnenfanggerät "S", das er als untauglich einstufte (Dauer des Beitrags: 1 Minute 23 Sekunden).
- 2 -
B. Mit Eingabe vom 17. Juni 2005 (Postaufgabe) erhob W (im Folgenden: Be- schwerdeführerin) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unab- hängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz). Sie beantragt, die Beschwerde gutzuheissen. Der Bei- trag sei weder objektiv noch wahrheitsgetreu gewesen, Sorgfaltspflichten seien verletzt worden. Kein Konsument werde ein Produkt kaufen, welches zuvor im "Kassensturz" als untauglich eingestuft worden sei, selbst wenn dies auf humoristische Weise geschehen sei. Ihrer Eingabe lag auch der Ombudsbericht bei.
C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (SR 784.40; im Folgenden: RTVG) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ih- rer Antwort vom 22. Juli 2005 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. "Paul Ochsner" habe keinen seriösen Testversuch durchgeführt, was für das Publikum auch jederzeit klar erkennbar gewesen sei.
D. In ihrer Replik vom 4. August 2005 verweist die Beschwerdeführerin auf die aufgrund des Beitrags kausal verursachten Umsatzeinbussen und hält an ih- rem Antrag fest.
E. In ihrer Duplik vom 18. August 2005 bedauert die Beschwerdegegnerin al- lenfalls durch den beanstandeten Beitrag eingetretene Umsatzeinbussen. Sie betont aber, dass der Beitrag keine Programmbestimmungen verletzt habe und beantragt deshalb, die Beschwerde abzuweisen.
F. Mit Schreiben vom 19. August 2005 hat die UBI den Parteien mitgeteilt, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei.
- 3 -
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).
2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwer- de). Die Beschwerdeführerin ist Importeurin des getesteten Produkts "S". Sie besitzt damit eine besondere Nähe zum Gegenstand der inkriminierten Sendung und erfüllt die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde.
3. Soweit die Beschwerdeführerin den Ombudsbericht anficht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Beschwerde im Sinne von Art. 62ff. RTVG richtet sich gegen die beanstandete Sendung. Beim Ombuds- bericht handelt es sich nicht um eine rechtlich anfechtbare Verfügung, sondern um eine Meinungsäusserung der zuständigen Ombudsstelle im Rahmen des Verfahrens gemäss Art. 60f. RTVG, welches dem Beschwer- deverfahren vor der UBI vorgelagert ist. Die Ombudsstellen haben keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 61 Abs. 2 RTVG), sondern sollen primär zwischen den Beteiligten vermitteln. Die UBI ist im Übrigen nicht Aufsichtsinstanz über die Ombudsstellen.
4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. dazu Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453).
4.1 Einleitend weist der Moderator darauf hin, dass viele Menschen vor (ech- ten) Spinnen Angst hätten. "Paul Ochsner" verfüge nun aber über ein Werkzeug, um entsprechenden Situationen begegnen zu können. Im an- schliessenden Beitrag hantiert "Paul Ochsner", der an die englische Ko- mikfigur "Mr. Bean" erinnert, mit dem "S" und der mitgelieferten Übungs- spinne aus Plastik. Parallel dazu bemerkt der Off-Kommentar: "Lieber Diplomingenieur Ochsner. Meine Frau muss jede Spinne, deren sie ansich- tig wird, sofort fangen. Sie klettert, wenn notwendig, auf Stuhl und Tisch. Um Unfälle zu vermeiden, habe ich ein Spinnenfanggerät gekauft. Nur funktioniert es leider nicht. Mit dem 'S'für 22 Euro 92 kann man lediglich
- 4 - die mitgelieferte Übungsspinne fangen. Richtige Spinnen werden nur ein bisschen nervös, wenn man mit dem Catcher auf sie losgeht. Keine lässt sich fangen, sei sie nun gross oder klein, alt oder jung. Teilen Sie mir bitte mit, was Sie mit diesem Flop anfangen. Freundliche Grüsse, Ruedi Zim- merli". Danach verschwindet "Paul Ochsner". In der nächsten Einstellung taucht er eingehüllt in vermeintliche Spinnweben mit den sich darauf be- findenden (Plastik)-Spinnen wieder auf. Dazu hält er den Stempel "UN- TAUGLICH" in die Kamera.
5. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programm- autonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer ge- stalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über ei- nen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760). Im Rahmen eines Konsumentenmagazins wie "Kassensturz" ist es denn auch grundsätzlich zulässig, eine Rubrik wie "Paul Ochsner" bzw. "Patent angemeldet" zu integrieren, in welcher jeweils auf humoristische Weise vornehmlich für den Haushalt bestimmte, regelmässig etwas skurrile Produkte vorgestellt werden. Im Mittelpunkt steht dabei die Kunstfigur "Dipl. Ing. Paul Ochsner". Die Anregungen für die getesteten Produkte erfolgen häufig aus dem Publikum.
5.1 Die Beschwerdeführerin moniert, die Bewertung "UNTAUGLICH" des "S" im fraglichen Beitrag beruhe auf ungenügenden Recherchen. Wichtige Informationen zum Produkt (z.B. Geld-zurück-Garantie) wie auch zu den Entscheidgrundlagen für das Urteil seien dem Publikum vorenthalten worden. Beim "S" handle es sich um ein funk-tionelles, patentiertes und prämiertes Produkt. Auch ein satirischer Beitrag müsse wahrheitsgetreu sein. Sinngemäss macht sie eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG geltend.
5.2 Die Beschwerdegegnerin verweist auf den satirischen Charakter der Rub- rik "Paul Ochsner". Diese nehme für sich nicht in Anspruch, Realität sach- gerecht wiederzugeben, dies im Gegensatz zu den übrigen "Kassensturz"- Beiträgen. Im Vordergrund stehe vielmehr "das augenzwinkernde Aufs- Korn-Nehmen gewisser Produkte". Die satirische Überzeichnung sei für das Publikum jederzeit erkennbar. Die Grenzen, welche auch der Satire gesetzt seien, habe der beanstandete Beitrag jederzeit eingehalten.
5.3 Die Satire ist ein besonderes Mittel der Meinungsäusserung, bei dem sich die Form bewusst nicht kongruent zu dem verhält, was sie hinterfragen will. Die Form der Satire übersteigert die Wirklichkeit, verfremdet sie, stellt sie um, kehrt wieder zu ihr zurück, banalisiert sie, karikiert sie, macht sie lächerlich (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 638; 60/1996, Nr. 91, S. 838). Aus programmrechtlicher Sicht ist relevant, dass das satirische Prinzip für das Publikum erkennbar ist. Dies gilt im Übrigen auch für andere, nicht der
- 5 - Satire zuzurechnende humoristische Äusserungen. Die Selbstdeklaration als Satire rechtfertigt aber nicht jede Darstellung bzw. jeden Text. Auch der satirischen bzw. humoristischen Behandlung eines Themas sind durch die anderen Programmbestimmungen Grenzen gesetzt (Entscheid 2.A 470/1988 des Bundesgerichts vom 19. Februar 1999, E. 2b cc ["Ventil"]).
5.4 Ob die Rubrik "Paul Ochsner" tatsächlich der Kunstform der Satire zuzu- ordnen ist (vgl. dazu Mischa Senn, Satire und Persönlichkeitsschutz, Bern 1998, S. 30ff.), erscheint zumindest zweifelhaft. Für die programmrechtli- che Beurteilung ist aber vorliegend nicht relevant, welche Form von Hu- mor der beanstandete Beitrag darstellt. Bei "Paul Ochsner" handelt es sich, für das Publikum klar erkennbar, um eine Rubrik mit einer humoristischen Note. Diese wird vor allem durch die Erscheinung der Kunstfigur "Paul Ochsner" erzeugt, der immer mit Fliege erscheint und mit den Mitteln der Pantomime die Tauglichkeit bzw. Untauglichkeit von Produkten auf lusti- ge Weise thematisiert. Im Übrigen dürften auch die vorgestellten Produkte wie etwa das Spinnenfanggerät wegen ihres spezifischen Charakters das Publikum zum Schmunzeln bringen.
5.5 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin werden bei "Paul Ochsner" etwas ausgefallene Produkte auf witzige Art und Weise einem Nützlichkeitstest unterzogen. Es handelt sich dabei um Produkte, die dem Publikum weitgehend unbekannt sein dürften, wie etwa das Spinnenfang- gerät "S". Die Informationen des Zuschauers über das Gerät werden vor- gelesen. Diese lassen darauf schliessen, dass der "S" für den bestimmungs- gemässen Gebrauch nichts taugt, was "Paul Ochsner" auf pantomimische Weise und mit dem Stempel "UNTAUGLICH" unterstreicht. Trotz des bestehenden humoristischen Charakters nimmt der inkriminierte Beitrag auch einen gewissen "informativen Wahrheitsgehalt" (Entscheid 2.A 470/1988 des Bundesgerichts vom 19. Februar 1999, E. 2b bb ["Ventil"]) für sich in Anspruch, insbesondere durch die Vorstellung eines tatsächlich bestehenden Produkts und die Bewertung seiner Nützlichkeit. Die Bewer- tung ist nicht Resultat eines Zufalls oder eines humoristischen Einfalls. Die Redaktion hat offenbar gewisse Versuche mit dem "S" unternommen und auch ein Gespräch mit dem Erfinder geführt. Das Sachgerechtigkeits- gebot ist deshalb anwendbar. Dabei ist dem humoristischen Charakter der Rubrik angemessen Rechnung zu tragen.
5.6 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sen- dung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wor- den ist, so dass es sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. ["Rentenmissbrauch"]). Fehler in Neben- punkten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrah-
- 6 - lung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. In einem zweiten Schritt gilt es allenfalls noch zu prüfen, ob der Veranstalter zentrale journalistische Sorgfaltspflichten wie die Prinzipien der Wahrhaf- tigkeit und der Transparenz gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG respektiert hat (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84).
5.7 Umstritten ist im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots vorab, welche Be- deutung der Bewertung "UNTAUGLICH" durch "Paul Ochsner" zuzu- messen ist. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, für das Publikum sei klar erkennbar gewesen, dass es sich nicht um einen wissenschaftlichen Test gehandelt habe. "Paul Ochsner" erhebe überdies nicht den Anspruch, ein abschliessendes Urteil über ein Produkt zu fällen, sondern will auf eine humoristische Art und Weise einen Nützlichkeitstest durchführen. Die Beschwerdeführerin argumentiert dagegen, die Beurteilung von "Paul Ochsner" sei für das Spinnenfanggerät "extrem rufschädigend" gewesen und habe zu erheblichen Umsatzeinbussen geführt.
5.8 Aus programmrechtlicher Sicht entscheidend ist die Wirkung des bean- standeten Beitrags und insbesondere der zentralen Aussage "UNTAUG- LICH" auf das Publikum (VPB 64/2000, Nr. 120, S. 1216, E. 5.4). Dabei ist davon auszugehen, dass nach dem apodiktischen Verdikt von "Paul Ochsner", dem Experten für Alltagstauglichkeit, von den Zuschauenden niemand mehr ein Kaufinteresse am "S" haben dürfte. Der Beitrag be- schränkt sich nämlich nicht nur darauf, auf humoristische Weise den Sinn bzw. Unsinn dieses Produkts darzustellen oder wie es die Beschwerdegeg- nerin formuliert, "das augenzwinkernde Aufs-Korn-Nehmen", sondern es wird vor allem auch ein Urteil über die Nützlichkeit des Geräts abgeben. In optisch unmissverständlicher Weise wird der "S" im wahrsten Sinne des Wortes als "UNTAUGLICH" abgestempelt. Dieses Urteil ist nicht einfach aus der Luft gegriffen, sondern beruht auf Erfahrungen der Redaktion. Dass es sich dabei nicht um einen wissenschaftlichen Test handelt, ver- steht sich bei einem solchen Nischenprodukt von selbst. Die Wirkung auf das Publikum ist aber ohnehin nicht davon abhängig, ob ein Produktetest nach wissenschaftlichen Kriterien erfolgt. Hinsichtlich der Bewertung vermittelt der Beitrag aber keinesfalls den Eindruck, dass diese dem Zufall bzw. einem humoristischen Einfall entspringt oder generell nicht ernsthaft gemeint ist. In anderen Sendungen hat "Paul Ochsner" Produkte bereits als tauglich beurteilt (siehe z.B. "Kassensturz"-Sendung vom 12. April 2005, "Mini U-Boot"). Beim Publikum entsteht vielmehr der Eindruck, dass der "S", welcher als Produkt nicht ganz Ernst zu nehmen ist, was ei- nem humoristischen Beitrag noch entsprechen würde, überdies auch gar nichts taugt. "Paul Ochsner" bzw. "Patent angemeldet" wird zwar in einer separaten Rubrik innerhalb des "Kassensturz" ausgestrahlt. Trotzdem ist sie auch Teil des bekannten und populären Konsumentenmagazins, wel- che in weiten Bevölkerungskreisen eine hohe Glaubwürdigkeit besitzt, ins-
- 7 - besondere auch im Zusammenhang mit dem Test von Produkten.
5.9 In einem nächsten Schritt hat die UBI zu prüfen, ob das Bild über den "S", wie es der "Kassensturz" im beanstandeten Beitrag dem Publikum vermittelt hat, den Tatsachen entspricht. Die Beschwerdegegnerin räumt selber ein, dass die Bewertung nicht auf einem seriösen Test beruhe. Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist als Importeurin naturgemäss von der Funktionsfähigkeit bzw. -tüchtigkeit des Geräts überzeugt. Über die Taug- lichkeit dieses Produkts lässt sich deshalb nichts aussagen. Aufgrund des beanstandeten Beitrags muss das Publikum aber zum Schluss kommen, das Produkt tauge nichts bezüglich seiner eigentlichen Funktion, dem Fangen von mittelgrossen und grossen Spinnen sowie anderem Kleinge- tier. Trotz der humoristischen Form des Beitrags konnte es davon ausge- hen, dass die Bewertung eine durchaus ernstzunehmende Informa-tion über die Nützlichkeit eines etwas skurrilen Produkts darstellt. Das Publi- kum hat sich deshalb zum wesentlichen Punkt der Bewertung (Tauglich- keit) kein zutreffendes Bild machen können. Indem der "Kassensturz" es unterlassen hat, Transparenz hinsichtlich der Relevanz der Bewertung und der Bewertungsgrundlagen zu schaffen, sind journalistische Sorgfalts- pflichten verletzt worden.
6. Der beanstandete Beitrag hat daher das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG verletzt. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 8 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von W vom 17. Juni 2005 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 7:2 Stimmen gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der auf Schweizer Fernsehen DRS in der Sendung "Kassensturz" am 24. Mai 2005 ausgestrahlte Beitrag "Paul Ochsner" die Programmbestimmungen verletzt hat.
2. Die SRG wird aufgefordert, der Beschwerdeinstanz innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 1 (festgestellte Programmrechtsverletzung) Bericht über die im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu erstatten.
3. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
4. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 7. Dezember 2005