Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfolgte auf Italienisch. Gemäss Art. 12 Abs.1 des Geschäftsreglements der UBI (SR 784.409) sind die Ent- scheide grundsätzlich in der Sprache zu verfassen, in der die beanstandete Sendung ausgestrahlt wurde. Da die Beschwerdeführerin offensichtlich Deutsch versteht, ist es vorliegend nicht erforderlich, von diesem Grund- satz eine Ausnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des UBI- Geschäftsreglements zu machen.
E. 2 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).
E. 2.1 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Da die vorliegende Be- schwerde diese Voraussetzungen erfüllt, kann grundsätzlich darauf einge- treten werden.
E. 2.2 Nicht eingetreten werden kann auf die Eingabe, soweit darin Ausführun- gen des Ombudsberichts beanstandet werden. Beim Ombudsbericht han- delt es sich nicht um eine rechtlich anfechtbare Verfügung, sondern um eine Meinungsäusserung der zuständigen Ombudsstelle im Rahmen dieses Verfahrens gemäss Art. 60f. RTVG, welches dem Beschwerdeverfahren vor der UBI vorgelagert ist. Die Ombudsstellen haben keine Entschei- dungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 61 Abs. 2 RTVG), sondern sollen primär zwischen den Beteiligten vermitteln. Die UBI ist im Übrigen nicht Aufsichtsinstanz über die Ombudsstellen.
E. 2.3 Die UBI hat festzustellen, ob durch eine beschwerdefähige Sendung Pro- grammbestimmungen verletzt worden sind (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betroffenen Veranstalter Frist setzen, damit dieser die geeigneten Vorkehren trifft, um die Rechtsverletzung zu behe- ben und in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermei- den (Art. 67 Abs. 2 RTVG). Trifft der Veranstalter keine genügenden Vorkehren, kann die UBI dem zuständigen Departement beantragen, ge- eignete Massnahmen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c RTVG zu verfü-
- 4 - gen. Gemäss Art. 70 Abs. 1 Bst. c RTVG kann sie überdies eine Busse in der Höhe von maximal 5'000.- Fr. gegen Personen beantragen, die wieder- holt oder in schwerer Weise Programmvorschriften verletzen. Von sich aus kann die UBI dagegen keine Massnahmen treffen. Soweit die Be- schwerdeführerin beantragt, dass Frank A. Meyer aufzufordern sei, sich bei der italienischen Bevölkerung oder der italienischen Regierung zu ent- schuldigen, kann deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. dazu Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG) bzw. des kulturellen Mandats (Art. 3 Abs. 1 Bst. b RTVG, "Verständnis für andere Völker fördern") durch die Verwendung des Begriffs "Regime" bzw. "Regime Berlusconi" geltend.
E. 4 Zu Beginn der beanstandeten "Vis-à-vis"-Sendung stellt eine Off-Stimme den Gast, Leoluca Orlando, vor. Im anschliessenden Gespräch mit Frank A. Meyer werden zahlreiche Themen angesprochen wie der berufliche Werdegang von Leoluca Orlando, seine Wurzeln, seine Familie, sein Kampf gegen die Mafia, Auswirkungen dieses Kampfes auf sein persönli- ches Leben und seine Familie, Mut und Zivilcourage, die sizilianische Kul- tur und die Identität, die alte und neue Mafia, das Funktionieren der Mafia, Filme über die Mafia, Demokratie und Legalität, die internationale Krimi- nalität und die italienische Regierung. Im Vordergrund stehen bei diesem Gespräch Fragen im Zusammenhang mit dem Kampf von Leoluca Orlan- do gegen die Mafia, den dieser auch in mehreren Büchern dokumentiert hat. Die beanstandete Bemerkung von Gastgeber Frank A. Meyer fällt nach rund 39 Minuten. Sie schliesst an Äusserungen von Leoluca Orlando zur "neuen" Mafia an. Während die "alte" Mafia traditionelle sizilianische Werte (Ehre, Familie, Freundschaft) pervertieren würde, ziele die "neue" Mafia auf die kapitalistische Kultur. Frank A. Meyer fragt danach: "Ist nicht gerade in Italien mit dem Regime Berlusconi ein Teil dieser Perver- tierung der kapitalistischen Kultur, mit der politischen und der realen Macht?". Leoluca Orlando antwortet darauf, dass er in Italien eine eigentli- che rechte politische Kraft wünsche, bei der gegenwärtigen Regierung handle es sich nicht um eine "normale rechtsorientierte" Regierung. Frank A. Meyer bemerkt danach, es sei aber doch eine sehr rechte Regierung, welcher auch der Postfaschist Gianfranco Fini angehöre. Leoluca Orlando spezifiziert danach seine Bedenken gegen die Regierung anhand einer Aus- sage des Infrastrukturministers aus dem Jahre 2001, bei der dieser das Le- galitätsprinzip relativiert hat. Leoluca Orlando zeigt sich aber aufgrund von drei Faktoren optimistisch, was die Gewährleistung der Demokratie in
- 5 - Italien anbelangt. Die Italiener, das Rechtstaatssystem und die Europäische Zentralbank würden dafür bürgen. Dieser Teil der Diskussion, ausgelöst durch die Frage von Frank A. Meyer mit der beanstandeten Aussage, dau- ert rund drei Minuten.
E. 5 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturel- len und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herr- schende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Be- handlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Dies beinhaltet auch die Ausstrahlung eines Beitrags, in wel- chem sich die Exponenten in kritischer Weise über die italienische Regie- rung äussern. Dabei gilt es aber, die übrigen Programmbestimmungen und vorliegend insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG (vgl. Ziffer 6) sowie das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG (vgl. Ziffer 7) einzuhalten.
E. 6 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sach- verhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass es sich darüber frei hat eine eigene Meinung bilden können (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Fehler in Nebenpunkten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. In einem zweiten Schritt gilt es al- lenfalls noch zu prüfen, ob der Veranstalter zentrale journalistische Sorg- faltspflichten (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84) respektiert hat.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, der Begriff "Regime" sei gemäss Duden abwertend und werde für diktatorische Regierungsformen verwen- det. Er eigne sich in keiner Weise für die derzeitige italienische Regierung, die frei und demokratisch gewählt worden sei. Die Beschwerdegegnerin weist dagegen darauf hin, dass der Begriff "Regime" heute nicht nur ab- wertend, sondern auch wertneutral "im Sinne der einem bestimmten poli- tischen System entsprechenden Regierungsform" verstanden werde.
E. 6.2 Begriffe werden in den Medien vielfach sprachlich bzw. wissenschaftlich nicht korrekt oder präzise verwendet. Die mediengerechte Vermittlung von Informationen und Sachverhalten beinhaltet zwangsläufig, dass die verwendeten Begriffe fachlich nicht immer ganz präzise erscheinen (vgl. dazu auch den UBI-Entscheid b. 389 vom 26. Februar 1999 im Zusam-
- 6 - menhang mit den Begriffen "Europa" und "EU"). Die Programmautono- mie gibt den Veranstaltern bei der Verwendung von Begriffen weiten Spielraum (siehe dazu etwa UBI-Entscheid b. 495 vom 22. Oktober 2004, E. 6.4). Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist nicht entscheidend, ob eine Bezeichnung sprachlichen oder wissenschaftlichen Kriterien genügt, sondern ausschliesslich, ob die Meinungsbildung des Publikums zum be- handelten Thema bzw. zu den behandelten Themen durch einen Begriff beeinträchtigt oder verfälscht wird (UBI-Entscheid b. 426 vom 9. März 2001, E. 5.9).
E. 6.3 Es gilt zu prüfen, ob die beanstandete Sendung beim Publikum den Ein- druck hervorgerufen hat, bei der Regierung Berlusconi handle es sich um eine Diktatur oder ein vergleichbares politisches System. Dies ist zu ver- neinen. Frank A. Meyer verwendet den Begriff "Regime Berlusconi" in ei- ner an Leoluca Orlando gerichteten Frage, bei der es um die Pervertierung von Macht geht. Der Gastgeber von "Vis-à-vis" zielt mit seiner sprachlich etwas unklaren Formulierung, welche von seinem Gegenüber aber ohne Weiteres verstanden wird, offensichtlich auf die Machtkonzentration in der Person von Silvio Berlusconi (wirtschaftlich und politisch), welche seit langem nicht nur in Italien kritisch verfolgt und immer wieder thematisiert wird. Schon aus der Frage selbst geht implizit hervor, dass der Begriff "Regime" als Synonym für Regierung verwendet wird. Der Begriff "Re- gime" wird heute nicht mehr nur für diktatorische und andere autoritäre Regierungen benützt, sondern auch für demokratisch gewählte Regierun- gen. Dies belegen die einschlägigen Internet-Suchmaschinen, aber auch wissenschaftliche Publikationen (z.B. Christoph Palme, Das Berlusconi- Regime im Lichte des EU-Rechts, Blätter für deutsche und internationale Politik, 2005). Naturgemäss werden insbesondere Regierungen, welche im Majorzsystem gewählt werden, mitunter als "Regime" bezeichnet. Pro- grammrechtlich entscheidend ist im Übrigen der Kontext, in welchem der inkriminierte Begriff gefallen ist. Der sehr differenzierte Dialog macht deutlich, dass beide Gesprächspartner der gegenwärtigen italienischen Re- gierung zwar kritisch gegenüberstehen, diese aber keineswegs mit einer Diktatur gleichsetzen oder diese als nicht demokratisch erachten. Frank A. Meyer verweist in diesem Zusammenhang auf den Regierungssitz eines Angehörigen der Postfaschisten und Leoluca Orlando kritisiert vor allem die Relativierung des Legalitätsprinzips durch einen Minister. Zum Schluss dieses Diskussionspunkts bemerkt aber Leoluca Orlando klar, dass er in Italien aus den erwähnten drei Gründen (siehe Ziffer 4) die Demokratie nicht in Gefahr sieht. Indem er im Rahmen eines anderen Diskussions- punkts erwähnt, dass die Mafia nur in einem demokratischen Regime ei- nen Platz finde, nicht aber in einer Diktatur wie etwa bei Benito Mussolini, wird ebenfalls ersichtlich, dass Orlando die heutige italienische Regierung als demokratisch erachtet.
- 7 -
E. 6.4 "Vis-à-Vis" ist eine Sendung, die sich an ein interessiertes mündiges Publi- kum richtet (BGE 2A.528 vom 15. Februar 2005, E. 3.4). Ein gewisses Vorwissen und Differenzierungsvermögen in politischen Angelegenheiten kann vorausgesetzt werden. So war es nicht erforderlich, dass der Gastge- ber nähere Informationen zur gegenwärtigen italienischen Regierung ver- mitteln musste, umso weniger als dieses Thema nur einen sehr kleinen Teil der ganzen Diskussion eingenommen hat und andere Themen wie insbe- sondere die Mafia und der Kampf von Leoluca Orlando gegen diese im Vordergrund standen. Das Publikum konnte schliesslich auch ohne weite- res zwischen Fakten und Meinungen unterscheiden, Meinungen der bei- den Gesprächsteilnehmer waren ohne weiteres als solche erkennbar (Art. 4 Abs. 2 RTVG). Schliesslich ist der Umstand, dass der Begriff "Regime" im Italienischen häufig mit der Herrschaft des früheren faschistischen Dikta- tors Benito Mussolini gleichgesetzt wird, für die vorliegend zu beurteilende deutschsprachige Sendung nicht relevant.
E. 6.5 Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Meinungsbildung des Publikums zu den behandelten Themen durch die Verwendung des Begriffs "Regime Berlusconi" in keiner Weise beeinträchtigt worden ist. Das Sachgerechtig- keitsgebot ist nicht verletzt worden.
E. 7 Der Leistungsauftrag von Art. 93 BV verpflichtet die Veranstalter von Ra- dio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.
E. 7.1 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge- genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (UBI- Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999, teilweise veröffentlicht in medialex 4/99, S. 246f.). Art. 3 Abs. 1 Bst. b RTVG sieht u.a. vor, dass Radio und Fernsehen das Verständnis für andere Völker fördern sollen.
E. 7.2 Die beanstandete "Vis-à-vis"-Sendung vermittelte dem Publikum durch den Gast Leoluca Orlando zahlreiche Informationen insbesondere über Kultur, Werte, Gesellschaft und die Mafia in Sizilien. Das sehr sachliche, differenzierte und in respektvollem Ton geführte Gespräch diente durch- aus dazu, im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b RTVG das Verständnis für andere Völker zu fördern. Auch der beanstandete Begriff ändert an dieser Analyse nichts. Im kurzen Gesprächsteil äussern sich die Gesprächsteil-
- 8 - nehmer und insbesondere Leoluca Orlando, welcher auf Fragen von Frank A. Meyer antwortet, in differenzierter Weise zur italienischen Regierung. Letzterer wird zwar einige Skepsis entgegengebracht. Sie wird aber kei- neswegs mit einer Diktatur gleichgesetzt. Der Kontext konkretisiert den Begriff "Regime" im Sinne eines Synonyms für Regierung (siehe auch Zif- fer 6.3). Es handelt sich in keiner Weise um eine Verunglimpfung oder ein systematisches Schlechtmachen eines fremden Staates. Die Kritik an der gegenwärtigen italienischen Regierung wird sachlich begründet und ist wie auch der beanstandete Begriff durch die Programmautonomie von Art. 5 Abs. 1 RTVG vollumfänglich gedeckt. Die beanstandete Sendung verletzt daher auch das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 und insbesondere Bst. b RTVG nicht.
E. 8 Die Beschwerde erweist sich aus den dargelegten Gründen als unbegrün- det und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 9 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von A und mitunterzeichnenden Personen vom 11. Mai 2005 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 9:0 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Vis-à-vis" von Schweizer Fernsehen DRS vom 21. Februar 2005 mit der Verwendung des Begriffs "Regime" für die italienische Regierung die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 5. Oktober 2005
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
_______________________________________________________________
b. 514
Entscheid vom 25. August 2005
betreffend
Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Vis-à-vis" vom 21. Februar 2005, Verwendung des Begriffs "Regime" für die italienische Regierung; Eingabe von A und mitunterzeichnenden Personen vom 11. Mai 2005
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller
Juristisches Sekretariat: Pierre Rieder (Leiter), Nicolas Capt
_________________
Den Akten wird entnommen:
A. Im Rahmen der Sendung "Vis-à-vis" lädt Frank A. Meyer jeweils eine be- kannte Persönlichkeit zu einem Gespräch ein. Gast der Sendung vom 21. Februar 2005 war Leoluca Orlando, Professor, Autor und ehemaliger Bür- germeister von Palermo. Weltweiten Ruhm und zahlreiche Auszeichnungen erlangte Leoluca Orlando durch seinen Kampf gegen die Mafia. Die "Vis-à- vis"-Sendung mit Leoluca Orlando dauerte etwas über eine Stunde.
- 2 - B. Mit Eingabe vom 11. Mai 2005 (Postaufgabe) erhob A (im Folgenden: Be- schwerdeführerin) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unab- hängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz). Ihrer Eingabe lag auch der Ombudsbericht bei. Sie be- anstandet, dass Frank A. Meyer für die italienische Regierung den Begriff "Regime" benützt habe. Dieser Ausdruck sei abwertend und würde für dik- tatorische Regierungen verwendet. Die Beschwerdeführerin ist mit den Aus- führungen der zuständigen Ombudsstelle nicht einverstanden. Frank A. Meyer sei aufzufordern, sich bei der italienischen Bevölkerung oder der ita- lienischen Regierung zu entschuldigen.
C. Innerhalb der eingeräumten Nachfrist stellte die Beschwerdeführerin der UBI die Angaben und Unterschriften von 23 weiteren Personen zu, welche ihre Eingabe unterstützen.
D. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (SR 784.40; im Folgenden: RTVG) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ih- rer Antwort vom 30. Juni 2005 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Die Verwendung des Begriffs "Regime" stelle in concreto keine Beleidigung der italienischen Bevölkerung oder italienischen Regierung dar und verletze daher auch keine Programmbestimmungen.
E. Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein wei- terer Schriftenwechsel stattfindet.
- 3 -
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfolgte auf Italienisch. Gemäss Art. 12 Abs.1 des Geschäftsreglements der UBI (SR 784.409) sind die Ent- scheide grundsätzlich in der Sprache zu verfassen, in der die beanstandete Sendung ausgestrahlt wurde. Da die Beschwerdeführerin offensichtlich Deutsch versteht, ist es vorliegend nicht erforderlich, von diesem Grund- satz eine Ausnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des UBI- Geschäftsreglements zu machen.
2. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).
2.1 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Da die vorliegende Be- schwerde diese Voraussetzungen erfüllt, kann grundsätzlich darauf einge- treten werden.
2.2 Nicht eingetreten werden kann auf die Eingabe, soweit darin Ausführun- gen des Ombudsberichts beanstandet werden. Beim Ombudsbericht han- delt es sich nicht um eine rechtlich anfechtbare Verfügung, sondern um eine Meinungsäusserung der zuständigen Ombudsstelle im Rahmen dieses Verfahrens gemäss Art. 60f. RTVG, welches dem Beschwerdeverfahren vor der UBI vorgelagert ist. Die Ombudsstellen haben keine Entschei- dungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 61 Abs. 2 RTVG), sondern sollen primär zwischen den Beteiligten vermitteln. Die UBI ist im Übrigen nicht Aufsichtsinstanz über die Ombudsstellen.
2.3 Die UBI hat festzustellen, ob durch eine beschwerdefähige Sendung Pro- grammbestimmungen verletzt worden sind (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betroffenen Veranstalter Frist setzen, damit dieser die geeigneten Vorkehren trifft, um die Rechtsverletzung zu behe- ben und in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermei- den (Art. 67 Abs. 2 RTVG). Trifft der Veranstalter keine genügenden Vorkehren, kann die UBI dem zuständigen Departement beantragen, ge- eignete Massnahmen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c RTVG zu verfü-
- 4 - gen. Gemäss Art. 70 Abs. 1 Bst. c RTVG kann sie überdies eine Busse in der Höhe von maximal 5'000.- Fr. gegen Personen beantragen, die wieder- holt oder in schwerer Weise Programmvorschriften verletzen. Von sich aus kann die UBI dagegen keine Massnahmen treffen. Soweit die Be- schwerdeführerin beantragt, dass Frank A. Meyer aufzufordern sei, sich bei der italienischen Bevölkerung oder der italienischen Regierung zu ent- schuldigen, kann deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. dazu Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG) bzw. des kulturellen Mandats (Art. 3 Abs. 1 Bst. b RTVG, "Verständnis für andere Völker fördern") durch die Verwendung des Begriffs "Regime" bzw. "Regime Berlusconi" geltend.
4. Zu Beginn der beanstandeten "Vis-à-vis"-Sendung stellt eine Off-Stimme den Gast, Leoluca Orlando, vor. Im anschliessenden Gespräch mit Frank A. Meyer werden zahlreiche Themen angesprochen wie der berufliche Werdegang von Leoluca Orlando, seine Wurzeln, seine Familie, sein Kampf gegen die Mafia, Auswirkungen dieses Kampfes auf sein persönli- ches Leben und seine Familie, Mut und Zivilcourage, die sizilianische Kul- tur und die Identität, die alte und neue Mafia, das Funktionieren der Mafia, Filme über die Mafia, Demokratie und Legalität, die internationale Krimi- nalität und die italienische Regierung. Im Vordergrund stehen bei diesem Gespräch Fragen im Zusammenhang mit dem Kampf von Leoluca Orlan- do gegen die Mafia, den dieser auch in mehreren Büchern dokumentiert hat. Die beanstandete Bemerkung von Gastgeber Frank A. Meyer fällt nach rund 39 Minuten. Sie schliesst an Äusserungen von Leoluca Orlando zur "neuen" Mafia an. Während die "alte" Mafia traditionelle sizilianische Werte (Ehre, Familie, Freundschaft) pervertieren würde, ziele die "neue" Mafia auf die kapitalistische Kultur. Frank A. Meyer fragt danach: "Ist nicht gerade in Italien mit dem Regime Berlusconi ein Teil dieser Perver- tierung der kapitalistischen Kultur, mit der politischen und der realen Macht?". Leoluca Orlando antwortet darauf, dass er in Italien eine eigentli- che rechte politische Kraft wünsche, bei der gegenwärtigen Regierung handle es sich nicht um eine "normale rechtsorientierte" Regierung. Frank A. Meyer bemerkt danach, es sei aber doch eine sehr rechte Regierung, welcher auch der Postfaschist Gianfranco Fini angehöre. Leoluca Orlando spezifiziert danach seine Bedenken gegen die Regierung anhand einer Aus- sage des Infrastrukturministers aus dem Jahre 2001, bei der dieser das Le- galitätsprinzip relativiert hat. Leoluca Orlando zeigt sich aber aufgrund von drei Faktoren optimistisch, was die Gewährleistung der Demokratie in
- 5 - Italien anbelangt. Die Italiener, das Rechtstaatssystem und die Europäische Zentralbank würden dafür bürgen. Dieser Teil der Diskussion, ausgelöst durch die Frage von Frank A. Meyer mit der beanstandeten Aussage, dau- ert rund drei Minuten.
5. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturel- len und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herr- schende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Be- handlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Dies beinhaltet auch die Ausstrahlung eines Beitrags, in wel- chem sich die Exponenten in kritischer Weise über die italienische Regie- rung äussern. Dabei gilt es aber, die übrigen Programmbestimmungen und vorliegend insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG (vgl. Ziffer 6) sowie das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG (vgl. Ziffer 7) einzuhalten.
6. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sach- verhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass es sich darüber frei hat eine eigene Meinung bilden können (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Fehler in Nebenpunkten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. In einem zweiten Schritt gilt es al- lenfalls noch zu prüfen, ob der Veranstalter zentrale journalistische Sorg- faltspflichten (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84) respektiert hat.
6.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, der Begriff "Regime" sei gemäss Duden abwertend und werde für diktatorische Regierungsformen verwen- det. Er eigne sich in keiner Weise für die derzeitige italienische Regierung, die frei und demokratisch gewählt worden sei. Die Beschwerdegegnerin weist dagegen darauf hin, dass der Begriff "Regime" heute nicht nur ab- wertend, sondern auch wertneutral "im Sinne der einem bestimmten poli- tischen System entsprechenden Regierungsform" verstanden werde.
6.2 Begriffe werden in den Medien vielfach sprachlich bzw. wissenschaftlich nicht korrekt oder präzise verwendet. Die mediengerechte Vermittlung von Informationen und Sachverhalten beinhaltet zwangsläufig, dass die verwendeten Begriffe fachlich nicht immer ganz präzise erscheinen (vgl. dazu auch den UBI-Entscheid b. 389 vom 26. Februar 1999 im Zusam-
- 6 - menhang mit den Begriffen "Europa" und "EU"). Die Programmautono- mie gibt den Veranstaltern bei der Verwendung von Begriffen weiten Spielraum (siehe dazu etwa UBI-Entscheid b. 495 vom 22. Oktober 2004, E. 6.4). Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist nicht entscheidend, ob eine Bezeichnung sprachlichen oder wissenschaftlichen Kriterien genügt, sondern ausschliesslich, ob die Meinungsbildung des Publikums zum be- handelten Thema bzw. zu den behandelten Themen durch einen Begriff beeinträchtigt oder verfälscht wird (UBI-Entscheid b. 426 vom 9. März 2001, E. 5.9).
6.3 Es gilt zu prüfen, ob die beanstandete Sendung beim Publikum den Ein- druck hervorgerufen hat, bei der Regierung Berlusconi handle es sich um eine Diktatur oder ein vergleichbares politisches System. Dies ist zu ver- neinen. Frank A. Meyer verwendet den Begriff "Regime Berlusconi" in ei- ner an Leoluca Orlando gerichteten Frage, bei der es um die Pervertierung von Macht geht. Der Gastgeber von "Vis-à-vis" zielt mit seiner sprachlich etwas unklaren Formulierung, welche von seinem Gegenüber aber ohne Weiteres verstanden wird, offensichtlich auf die Machtkonzentration in der Person von Silvio Berlusconi (wirtschaftlich und politisch), welche seit langem nicht nur in Italien kritisch verfolgt und immer wieder thematisiert wird. Schon aus der Frage selbst geht implizit hervor, dass der Begriff "Regime" als Synonym für Regierung verwendet wird. Der Begriff "Re- gime" wird heute nicht mehr nur für diktatorische und andere autoritäre Regierungen benützt, sondern auch für demokratisch gewählte Regierun- gen. Dies belegen die einschlägigen Internet-Suchmaschinen, aber auch wissenschaftliche Publikationen (z.B. Christoph Palme, Das Berlusconi- Regime im Lichte des EU-Rechts, Blätter für deutsche und internationale Politik, 2005). Naturgemäss werden insbesondere Regierungen, welche im Majorzsystem gewählt werden, mitunter als "Regime" bezeichnet. Pro- grammrechtlich entscheidend ist im Übrigen der Kontext, in welchem der inkriminierte Begriff gefallen ist. Der sehr differenzierte Dialog macht deutlich, dass beide Gesprächspartner der gegenwärtigen italienischen Re- gierung zwar kritisch gegenüberstehen, diese aber keineswegs mit einer Diktatur gleichsetzen oder diese als nicht demokratisch erachten. Frank A. Meyer verweist in diesem Zusammenhang auf den Regierungssitz eines Angehörigen der Postfaschisten und Leoluca Orlando kritisiert vor allem die Relativierung des Legalitätsprinzips durch einen Minister. Zum Schluss dieses Diskussionspunkts bemerkt aber Leoluca Orlando klar, dass er in Italien aus den erwähnten drei Gründen (siehe Ziffer 4) die Demokratie nicht in Gefahr sieht. Indem er im Rahmen eines anderen Diskussions- punkts erwähnt, dass die Mafia nur in einem demokratischen Regime ei- nen Platz finde, nicht aber in einer Diktatur wie etwa bei Benito Mussolini, wird ebenfalls ersichtlich, dass Orlando die heutige italienische Regierung als demokratisch erachtet.
- 7 - 6.4 "Vis-à-Vis" ist eine Sendung, die sich an ein interessiertes mündiges Publi- kum richtet (BGE 2A.528 vom 15. Februar 2005, E. 3.4). Ein gewisses Vorwissen und Differenzierungsvermögen in politischen Angelegenheiten kann vorausgesetzt werden. So war es nicht erforderlich, dass der Gastge- ber nähere Informationen zur gegenwärtigen italienischen Regierung ver- mitteln musste, umso weniger als dieses Thema nur einen sehr kleinen Teil der ganzen Diskussion eingenommen hat und andere Themen wie insbe- sondere die Mafia und der Kampf von Leoluca Orlando gegen diese im Vordergrund standen. Das Publikum konnte schliesslich auch ohne weite- res zwischen Fakten und Meinungen unterscheiden, Meinungen der bei- den Gesprächsteilnehmer waren ohne weiteres als solche erkennbar (Art. 4 Abs. 2 RTVG). Schliesslich ist der Umstand, dass der Begriff "Regime" im Italienischen häufig mit der Herrschaft des früheren faschistischen Dikta- tors Benito Mussolini gleichgesetzt wird, für die vorliegend zu beurteilende deutschsprachige Sendung nicht relevant.
6.5 Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Meinungsbildung des Publikums zu den behandelten Themen durch die Verwendung des Begriffs "Regime Berlusconi" in keiner Weise beeinträchtigt worden ist. Das Sachgerechtig- keitsgebot ist nicht verletzt worden.
7. Der Leistungsauftrag von Art. 93 BV verpflichtet die Veranstalter von Ra- dio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.
7.1 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge- genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (UBI- Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999, teilweise veröffentlicht in medialex 4/99, S. 246f.). Art. 3 Abs. 1 Bst. b RTVG sieht u.a. vor, dass Radio und Fernsehen das Verständnis für andere Völker fördern sollen.
7.2 Die beanstandete "Vis-à-vis"-Sendung vermittelte dem Publikum durch den Gast Leoluca Orlando zahlreiche Informationen insbesondere über Kultur, Werte, Gesellschaft und die Mafia in Sizilien. Das sehr sachliche, differenzierte und in respektvollem Ton geführte Gespräch diente durch- aus dazu, im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b RTVG das Verständnis für andere Völker zu fördern. Auch der beanstandete Begriff ändert an dieser Analyse nichts. Im kurzen Gesprächsteil äussern sich die Gesprächsteil-
- 8 - nehmer und insbesondere Leoluca Orlando, welcher auf Fragen von Frank A. Meyer antwortet, in differenzierter Weise zur italienischen Regierung. Letzterer wird zwar einige Skepsis entgegengebracht. Sie wird aber kei- neswegs mit einer Diktatur gleichgesetzt. Der Kontext konkretisiert den Begriff "Regime" im Sinne eines Synonyms für Regierung (siehe auch Zif- fer 6.3). Es handelt sich in keiner Weise um eine Verunglimpfung oder ein systematisches Schlechtmachen eines fremden Staates. Die Kritik an der gegenwärtigen italienischen Regierung wird sachlich begründet und ist wie auch der beanstandete Begriff durch die Programmautonomie von Art. 5 Abs. 1 RTVG vollumfänglich gedeckt. Die beanstandete Sendung verletzt daher auch das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 und insbesondere Bst. b RTVG nicht.
8. Die Beschwerde erweist sich aus den dargelegten Gründen als unbegrün- det und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 9 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von A und mitunterzeichnenden Personen vom 11. Mai 2005 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 9:0 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Vis-à-vis" von Schweizer Fernsehen DRS vom 21. Februar 2005 mit der Verwendung des Begriffs "Regime" für die italienische Regierung die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 5. Oktober 2005