Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
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b. 513
Entscheid vom 1. Juli 2005
betreffend
Radio DRS: Sendung "Spasspartout" vom 16. März 2005; Eingabe von F und mitunterzeichnenden Personen vom 5. Mai 2005
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller
Juristisches Sekretariat: Pierre Rieder (Leiter)
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Den Akten wird entnommen:
A. Am 16. März 2005 strahlte Radio DRS im Rahmen der Sendung "Spasspar- tout" den dritten Teil der Trilogie "Kinder, Küche, Kirche" aus. Die insge- samt knapp vierzigminütige Ausstrahlung widmete sich den Themen Kirche, Religion und Glauben. Im Einzelnen bestand sie aus Beiträgen der Kabaret- tisten Hans-Dieter Hüsch, Matthias Beltz, Dieter Nuhr, Michael Mittermaier und Michael Quast, welche jeweils durch eine Chorstimme getrennt wurden.
B. Mit Eingabe vom 5. Mai 2005 erhob F (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwer-
- 2 - deinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdein- stanz). Er beanstandet insbesondere, dass der katholische Glauben und das Abendmahl ins Lächerliche gezogen und damit religiöse Gefühle tief ver- letzt worden seien. Der Eingabe lagen der Ombudsbericht und die Unter- schriften von 30 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen.
C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom
22. Juni 2005 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Es seien keine sen- siblen Bereiche des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG verletzt worden.
D. Am 23. Juni 2005 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schrif- tenwechsel mehr stattfindet.
E. Mit Schreiben vom 27. Juni 2005 führte der Beschwerdeführer aus, dass er auch den Trailer zur Sendung beanstanden würde.
- 3 -
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).
1.1 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Die fehlenden Angaben (Alter) der mitunterzeichnenden Personen wurden auf ihre Gültigkeit veri- fiziert. Da die vorliegende Eingabe die übrigen Beschwerdevoraussetzun- gen ebenfalls erfüllt, kann grundsätzlich darauf eingetreten werden.
1.2 Der Beschwerdeführer beantragt, Massnahmen gegen die Verantwortli- chen zu ergreifen. Die UBI hat festzustellen, ob durch eine beschwerdefä- hige Sendung Programmbestimmungen verletzt worden sind (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betroffenen Veranstalter Frist setzen, damit dieser die geeigneten Vorkehren trifft, um die Rechtsverlet- zung zu beheben und in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzun- gen zu vermeiden (Art. 67 Abs. 2 RTVG). Trifft der Veranstalter keine genügenden Vorkehren, kann die UBI dem zuständigen Departement be- antragen, geeignete Massnahmen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c RTVG zu verfügen. Gemäss Art. 70 Abs. 1 Bst. c RTVG kann sie über- dies eine Busse in der Höhe von maximal 5'000.- Fr. gegen Personen be- antragen, die wiederholt oder in schwerer Weise Programmvorschriften verletzen. Von sich aus kann die UBI dagegen keine Massnahmen treffen. Insoweit der Beschwerdeführer solche beantragt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
1.3 In einer nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichten Korrespon- denz betont der Beschwerdeführer, auch der Trailer zur beanstandeten Sendung sei Gegenstand der Beschwerde. Da er in der Beschwerdeschrift aber nur die eigentliche Sendung beanstandet und sich bei seinen Rügen nur auf diese bezieht, kann auf dieses nachträglich eingereichte Schreiben nicht eingetreten werden. Der Trailer mit Ausschnitten aus dem ersten Beitrag von Michael Mittermaier enthält im Übrigen keine Sequenzen, welche nicht schon Teil der beanstandeten Sendung bilden.
- 4 - 2. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. dazu Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453).
3. Die beanstandete Sendung besteht aus neun Beiträgen von fünf Kabaret- tisten. Die Beiträge haben ausser dem Umstand, dass sie sich mit den The- men Glauben, Religion und Kirche beschäftigen, keinen engeren Zusam- menhang. Es handelt sich teilweise um Aufzeichnungen von Liveauftrit- ten, was aus den Publikumsreaktionen und dem Applaus erkennbar wird. Der Beschwerdeführer moniert, religiöse Gefühle seien verletzt worden. Sinngemäss macht er eine Verletzung des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG geltend.
4. Der Leistungsauftrag von Art. 93 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.
4.1 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge- genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (siehe UBI- Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999, teilweise veröffentlicht in medialex 4/99, S. 246f.). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Bereichen erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfül- lens des kulturellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; De- nis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795ff.). Zu diesen sensiblen Bereichen gehört insbesondere auch der Schutz der religiösen Gefühle, welcher Ausfluss der in Art. 15 BV gewährleisteten Glaubens- freiheit ist (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 637).
4.2 Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programm- autonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer ge- stalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über ei- nen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatli- chen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzu-
- 5 - setzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominie- rende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassun- gen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen sein müsste. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559).
4.3 Die Satire ist ein besonderes Mittel der Meinungsäusserung, bei dem sich die Form bewusst nicht kongruent zu dem verhält, was sie hinterfragen will. Die Form der Satire übersteigert die Wirklichkeit, verfremdet sie, stellt sie um, kehrt wieder zu ihr zurück, banalisiert sie, karikiert sie, macht sie lächerlich (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 638; 60/1996, Nr. 91, S. 838). Die Satire fällt in den Schutzbereich der in Art. 16 BV bzw. Art. 21 BV sowie in Art. 10 EMRK enthaltenen Meinungsäusserungs- und Kunstfreiheit (vgl. dazu Mischa Senn, Satire und Persönlichkeitsschutz, Bern 1998, S. 108ff.). Aus programmrechtlicher Sicht ist relevant, dass das satirische Prinzip für das Publikum erkennbar ist. Dies gilt im Übrigen auch für an- dere, nicht der Satire zuzurechnende humoristische Äusserungen. Die Selbstdeklaration als Satire rechtfertigt aber nicht jede Darstellung bzw. je- den Text. Auch der satirischen Behandlung eines Themas sind durch Art. 3 Abs. 1 RTVG Grenzen gesetzt (Entscheid 2.A 470/1988 des Bundesge- richts vom 19. Februar 1999, E. 2b cc). Dies ist der Fall bei sensiblen Be- reichen wie den besonders geschützten religiösen Gefühlen (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 638f., siehe auch Dumermuth, a.a.O., Rz. 101).
4.4 In ihrer Praxis unterscheidet die UBI jeweils zwischen zentralen Glaubens- inhalten und der Kirche als Institution bzw. kirchlichen Würdenträgern. Einen privilegierten Schutz geniessen nur die zentralen Glaubensinhalte. Wenn eine Sendung entsprechende Inhalte berührt, können religiöse Ge- fühle und Überzeugungen von gläubigen Menschen besonders leicht ver- letzt werden. Bei der römisch-katholischen Kirche gehören insbesondere die sieben Sakramente zu den zentralen Glaubensinhalten. Berührt eine Sendung in erheblicher Weise zentrale Glaubensinhalte, verstösst dies ge- gen den programmrechtlich gebotenen Schutz religiöser Gefühle (VPB 68/2004, Nr. 27, S. 303ff.). Die übrigen religiösen Inhalte unterliegen den allgemeinen Regeln zum kulturellen Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG (vgl. vorne Ziffer 4.2, siehe auch UBI-Entscheid b. 502 vom 4. Februar 2005, E. 5.8).
5. Ohne auf einzelne Beiträge explizit einzugehen beanstandet der Be- schwerdeführer, die Sendung beinhalte grobe Unflätigkeiten gegenüber Gott und ziehe zentrale Teile des Abendmahls ins Lächerliche. Seine Rü- gen beziehen sich damit vor allem auf die Beiträge von Michael Mittermai- er und Matthias Beltz, aber auch auf die Sendung als Ganze.
- 6 - 5.1 Der satirische Charakter aller Beiträge ist für das Publikum ohne weiteres erkennbar. In der Anmoderation wird darauf ebenfalls ausdrücklich hin- gewiesen. "Spasspartout" ist im Übrigen eine bekannte Humor- bzw. Sati- resendung, welche schon seit einigen Jahren regelmässig auf Radio DRS ausgestrahlt wird. Nicht zu prüfen hat die UBI die Qualität der Satire so- wie Fragen des Stils und des Geschmacks.
5.2 Michael Mittermaier bemerkt in seinem ersten Beitrag, er habe im Fernse- hen einen Dokumentarfilm gesehen. Danach sei wissenschaftlich erwiesen, dass der katholische Kirchenweihrauch drogenähnliche Substanzen, hallu- zinogene Stoffe, enthalte. Immer mehr spreche man deshalb von Weih- rauch- und Myhrre-Junkies. Die katholische Kirche streite dies zwar ab. Anschliessend verfolgt er aber den Gedanken weiter und führt zahlreiche Indizien dafür auf, dass der Weihrauch tatsächlich drogenähnliche Wir- kungen entfalte. Der Kabarettist erinnert sich an einen immer zufrieden lächelnden Pfarrer und ahmt diesen bei seiner Abendmahlpredigt nach. Der Pfarrer habe einen Weihrauchpot geschwenkt, die Jugendlichen in den ersten Reihen würden davon inhalieren. Wenn das wirklich stimme, seien die heiligen drei Könige die ersten bekannten Drogendealer gewesen. Mi- chael Mittermaier erzählt schliesslich die Geschichte der heiligen drei Kö- nige in einer ganz neuen Fassung und mit Anspielungen auf populäre Mu- sik, TV-Serien und Werbespots.
5.3 Das Abendmahl gehört gemäss Rechtsprechung der UBI zu den zentralen Glaubensinhalten (UBI-Entscheid b. 451 vom 23. August 2002, E. 7.4; siehe auch VPB 61/1997, Nr. 67, E. 8.2, S. 641), welche einen privilegier- ten Schutz geniessen. Michael Mittermaier nimmt zwar in gewisser Hin- sicht Bezug auf das Abendmahl, indem er einen Pfarrer nachahmt ("Das ist der Leib Christi, wir trinken sein Blut."). Es geht dabei aber nicht um eine inhaltliche Auseinandersetzung oder um ein Lächerlichmachen des Abendmahls. Die Aussage ist im ganzen Kontext des satirischen Beitrags zu sehen, indem sich Michael Mittermaier fragt, ob es nicht Indizien dafür gebe, dass der Weihrauch tatsächlich drogenähnliche Substanzen enthalte. Weihrauch hatte neben seiner symbolischen Bedeutung ("Wie ein Rauch- opfer steige mein Gebet vor dir auf.") ursprünglich auch den praktischen Sinn, bei grossen Gottesdiensten, wie beispielsweise bei Pilgergottesdiens- ten, den Geruch im Raum zu verbessern. Michael Mittermaier überspitzt diese Funktion mit seinen Aussagen, welche ihm insbesondere die Gele- genheit bieten, im Zusammenhang mit der Geschichte der heiligen drei Könige, zahlreiche Pointen anzubringen, insbesondere auch indem er die- se mit aktuellen Bezügen (z.B. Rapmusik, Red-Bull-Werbespot) vermischt. Zentrale Glaubensinhalte und insbesondere das Abendmahl sind durch diesen Beitrag nicht in erheblicher Weise berührt worden.
- 7 - 5.4 Dies trifft auch für den zweiten Beitrag von Michael Mittermaier zu. In diesem Beitrag karikiert er den Konkurrenzkampf unter den Religionsge- meinschaften. Er schlägt eine Weltmeisterschaft vor, analog grosser Sport- ereignisse. Wie schon in seinem ersten Beitrag verfolgt er diesen Vorschlag weiter, indem er plakativ mit Namen aus der Religions- und Sektenwelt spielt und diese mit der Welt des Sports vermischt. So treten im Fussball Borussia Jehova gegen Ajax Allah, Uriella Madrid gegen Inter Heiland an. Mittermaier stellt die Disziplinen vor, in welcher die jeweilige Religions- gemeinschaft am besten ist, beispielsweise die Scientologen im Kreditkar- tenweitwurf. Praktisch allen Religionsgemeinschaften und Sekten werden die gegen sie bestehenden Vorurteile bzw. Kritikpunkte vor Augen ge- führt. Zentrale Glaubensinhalte der Religionsgemeinschaften berührt der Beitrag indessen nicht.
5.5 Matthias Beltz macht sich in seinem Beitrag Gedanken über die Kirche. Für ihn müsse Kirche streng sein und "nicht so ein Larifari wie bei den Katholiken, wo immer gute Stimmung ist". Daher kämen für ihn nur die Protestanten in Frage, denn nur sie seien in der Lage, "auch Weihnachten eine schlechte Laune zu verbreiten". Er erwähnt Gottesdienste von evan- gelischen Geistlichen, in welchen diese den Materialismus in der heutigen Gesellschaft heftig anprangern würden. Er gibt ein Beispiel einer solchen Predigt, die diese Materialismuskritik aufnimmt. Am Schluss habe der Geistliche gemäss Beltz gesagt: "Also geht hinaus in die weite Welt, macht eure Geschäfte, sammelt Geld und kommt zurück und werft es mit in den Klingelbeutel". Im Rahmen dieser Predigt wird alles ad absurdum geführt. "Was ich euch hier erzähle – und ihr werdet es gemerkt haben – ist natür- lich Schrott." Danach spricht er über Schrott und sagt u.a., gemäss Merce- des 5, Benz 17, sei Gott Schrott.
5.6 Die Aussage, Gott sei Schrott, wird vom Beschwerdeführer beanstandet. Sie darf aber nicht losgelöst vom Kontext gesehen werden. Dieser Text einer materialismuskritischen Predigt ist gespickt mit zahlreichen pseudo- intellektuellen Aussagen. Er nimmt zahlreiche Diskussionen auf, etwa zur Existenz von Gott, zu Moral und Ethik, zum Unterschied von Mensch und Tier, verfolgt aber diese nie weiter bzw. zieht diese ins Abstruse oder Lächerliche. Indem er Gott als Schrott bezeichnet, berührt er ohne Zwei- fel einen zentralen Glaubensinhalt. Für viele religiöse Menschen steht Gott im Zentrum ihres Glaubens, sie unterhalten mit ihm vor allem durch das Gebet eine persönliche Beziehung. Im Kontext des ganzen Beitrags und insbesondere der Absurdität der erzählten Predigt, welche offensichtlich keinen Sinn vermittelt, verliert die beanstandete Aussage aber einiges von ihrer wörtlichen Bedeutung. Zentrale Glaubensinhalte werden daher nicht in erheblicher Weise berührt. Somit fehlt die Voraussetzung der Erheb- lichkeit, welche gemäss Rechtsprechung der UBI für die Annahme einer Programmrechtsverletzung notwendig ist.
- 8 - 5.7 Überdies beanstandet der Beschwerdeführer implizit die Sendung als Gan- ze. Es ist deshalb noch zu prüfen, ob diese diametral gegen das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG verstösst, indem permanent Glaubens- überzeugungen in respektloser Weise zum Gegenstand von humoristi- schen Beiträgen gemacht werden, ohne dabei aber zentrale Glaubensinhal- te zu berühren. Dies ist nicht der Fall. Alle Beiträge beschäftigen sich zwar in satirischer Weise mit verschiedenen Themen um den Glauben, die Reli- gion oder die Kirche. Dies geschieht aber grösstenteils in einer durchaus feinen und subtilen Art und Weise, was beweist, dass es durchaus möglich ist, diese sensiblen Themen satirisch zu behandeln, ohne zu verletzen. Die Meinungsäusserungs- und Kunstfreiheit erfordern überdies, dass alle Themen und damit auch die Religion, die Kirche sowie der Glauben der Satire zugänglich sind.
5.8 Für gewisse Gläubige dürften insbesondere die vom Beschwerdeführer beanstandeten Passagen allerdings verletzend gewesen sein. Nicht jede subjektive Verletzung von religiösen Gefühlen stellt aber im Lichte der Rechtsprechung der UBI auch eine Programmrechtsverletzung dar, weil es eben vor allem auch das Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit in der Prüfung zu berücksichtigen gilt. Der Beschwerdeführer bemängelt ebenfalls, dass satirische Beiträge immer auf christliche Glaubensinhalte zielten. Entsprechende Satiren, die beispielsweise den Islam und das Ju- dentum visierten, hätten ganz andere Reaktionen ausgelöst. Dies mag zu- treffen. Der Unterschied besteht wohl darin, dass das Christentum in der Schweiz viel bekannter ist als die anderen Religionen und deshalb wohl viel öfter zum Gegenstand von Satiren wird. In ihrer Rechtsprechung zu den religiösen Gefühlen (insbesondere zentrale Glaubensinhalte) konnte sich die UBI bisher nur zu christlichen Glaubensinhalten äussern. Die ent- sprechende Rechtsprechung würde bei einer entsprechenden Beschwerde aber auch sinngemäss für andere Religionen gelten.
6. Die beanstandete Sendung hat zusammenfassend den programmrechtlich gebotenen Schutz der religiösen Gefühle nicht verletzt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von F und mitunterzeichnenden Personen vom 5. Mai 2005 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 6:3 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass die auf Radio DRS ausgestrahlte Sendung "Spasspartout" vom 16. März 2005 die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 17. August 2005