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b.509

Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'Kassensturz', Beitrag 'Management-Kurse: Viel Geld für Titel mit Makel'

Ubi · 2005-08-25 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

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b. 508, b. 509

Entscheid vom 25. August 2005

betreffend

Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Kassensturz" vom 11. Januar 2005, Beitrag "Management-Kurse: Viel Geld für Titel mit Makel"; Eingaben von G und mitunterzeichnden Personen vom 29. März 2005 (b. 508) sowie von S vom

29. März 2005 (b. 509)

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller

Juristisches Sekretariat: Pierre Rieder (Leiter), Nicolas Capt

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Den Akten wird entnommen:

A. Im Rahmen des Konsumentenmagazins "Kassensturz" strahlte Schweizer Fernsehen DRS auf SF 1 am 11. Januar 2005 den Beitrag "Management- Kurse: Viel Geld für Titel mit Makel" aus. Es ging dabei um Ausbildungen zum Master of Business Administration (MBA).

B. Mit separaten Eingaben vom 29. März 2005 erhoben Dr. G (im Folgenden: Beschwerdeführer b. 508) und S (im Folgenden: Beschwerdeführer b. 509),

- 2 - beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F, gegen die erwähnte Sendung gleichlautende Beschwerden bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz). Sie bean- tragen, es sei festzustellen, dass der beanstandete Beitrag Programmbestim- mungen verletzt habe. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) sei im Sin- ne von Art. 67 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom

21. Juni 1991 (SR 784.40; im Folgenden: RTVG) Frist zu setzen, um geeig- nete Vorkehren zu treffen, um in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsver- letzungen zu vermeiden. In einem Bericht an die UBI habe sie darüber zu orientieren. Den Eingaben lagen u.a. die Ombudsbericht bei sowie bei b. 508 die Unterschriften von 24 Personen, welche die entsprechende Be- schwerde unterstützen.

C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt B, zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 29. April 2005 beantragt sie, auf die Beschwerde sei nicht ein- zutreten bzw. sei deren Behandlung im Sinne von Art. 64 Abs. 3 RTVG ab- zulehnen. Eventuell seien die Beschwerdeverfahren zu sistieren, solange zi- vil- oder strafrechtliche Mittel gegen die Beschwerde offen stehen oder er- griffen werden könnten. Andernfalls sei der Beschwerdegegnerin eine an- gemessene Frist zur Einreichung einer materiellen Beschwerdeantwort ein- zuräumen.

D. Innert der ihr eingeräumten Nachfrist stellte die Beschwerdegegnerin der UBI im Sinne eines Eventualbegehrens noch eine materielle Beschwerde- antwort zu. Sie beantragt mit Schreiben vom 19. Mai 2005, auf die Be- schwerden nicht einzutreten, eventuell seien sie vollumfänglich abzuweisen.

E. In ihrer gemeinsamen Replik vom 10. Juni 2005 hielten die Beschwerdefüh- rer b. 508 und b. 509 vollumfänglich an den Rechtsbegehren vom 29. März 2005 fest. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 23. Juni 2005 ebenfalls an ihren Anträgen fest.

F. Auf Begehren der UBI stellte ihr die Beschwerdegegnerin am 29. Juni 2005 die Rohfassung des Interviews mit dem Beschwerdeführer b. 509 zu. Sie hielt dabei fest, dass sich die Kognition der UBI auf ausgestrahlte Sendun- gen beschränke.

G. Im Rahmen eines zusätzlichen Schriftenwechsels nahmen die Beschwerde- führer mit Schreiben vom 15. Juli 2005 gemeinsam Stellung zur Duplik der Beschwerdegegnerin sowie zur Rohfassung des Interviews. Wie auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Quadruplik vom 19. August 2005 hielten auch die Beschwerdeführer in ihrer Triplik an ihren Anträgen fest.

- 3 - H. Allen Parteien wurde mit Schreiben vom 22. August 2005 mitgeteilt, dass keine weiteren Schriftenwechsel stattfinden.

- 4 -

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung:

1. Zwischen den Beschwerden b. 508 und b. 509 besteht ein enger Zusam- menhang. Während es sich beim Beschwerdeführer b. 508 wie auch bei den mitunterzeichnenden Personen um Absolventen der Graduate School of Business Administration Zurich (im Folgenden: GSBA) handelt, ist es bei b. 509 der Rektor. Die beiden Beschwerdeschriften sind ansonsten identisch. Die UBI hat deshalb die Beurteilung der beiden Beschwerdefälle im vorliegenden Entscheid vereinigt.

2. Die Eingaben wurden zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und sind hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).

2.1 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 63 RTVG legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schwei- zerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufent- haltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Be- schwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 Bst. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 Bst. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Die Beschwerdeschrift

b. 508 erfüllt die Voraussetzungen einer Popularbeschwerde. Beschwerde- führer b. 509 besitzt seinerseits eine besondere Nähe zum Gegenstand der beanstandeten Sendung, weil er im Rahmen der beanstandeten Sendung als Rektor der im Beitrag prominent vertretenen GSBA mehrmals Stellung nehmen konnte. Er ist deshalb zur Betroffenenbeschwerde legitimiert. Da seine Eingabe auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt, kann darauf ebenfalls eingetreten werden.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die vorliegenden Beschwerden sei nicht einzutreten bzw. die entsprechenden Verfahren seien zu sistieren. Sie verweist darauf, dass den Beschwerdeführern auch andere Rechtsbehelfe offenstehen würden (z.B. Persönlichkeitsschutz und unlauterer Wettbe- werb). Ein zivilrechtliches Verfahren betreffend Publikation einer Gegen- darstellung habe vor dem Bezirksgericht Zürich bereits stattgefunden.

2.3 Art. 64 Abs. 3 RTVG sieht vor, dass die UBI die Behandlung einer Be- schwerde ablehnen oder sistieren kann, "soweit zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offenstehen oder unbenützt geblieben sind". Die Bestim- mung dient vor allem dazu, dass sich die UBI auf ihre eigentliche Aufgabe,

- 5 - den Schutz der freien Meinungsbildung, konzentrieren kann, und um den Missbrauch der Programmbeschwerde zur Durchsetzung ausschliesslich individueller Interessen zu verhindern (BGE 123 II 69 E. 3b; 120 Ib 156; VPB 64/2000, Nr. 121, S. 1221f., E. 4.1). Wenn ein öffentliches Interesse an einer programmrechtlichen Beurteilung besteht, ist in jedem Fall eine sofortige Behandlung der Beschwerde angezeigt. Dies trifft vorliegend zu, weil die beanstandete Sendung die Meinungsbildung des Publikums zum Thema Managementausbildungen in einem erheblichen Masse berührt. Die Beschwerdeführer argumentieren im Übrigen vorab programmrecht- lich.

3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. dazu Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG) geltend. Der Beitrag weise mehrere unwahre und mehrere ir- reführende Behauptungen auf.

4. Der beanstandete "Kassensturz"-Beitrag dauert rund neun Minuten. Nach einer kurzen Einführung durch den Moderator, in welcher dieser die Be- deutung von Weiterbildungen im Allgemeinen und von MBA- Ausbildungen im Speziellen hervorhebt, folgt der Filmbericht. Zuerst werden Bilder einer Diplomfeier an der Universität Zürich gezeigt und ei- ne Absolventin und ein Absolvent geben Auskunft zur Bedeutung der MBA-Ausbildung. Anschliessend hebt der Off-Kommentar hervor, dass der MBA ein "sehr prestigeträchtiger Titel" sei, "wenn er von einer Schule mit viel Prestige" stamme. Es gebe keinen Titelschutz. Der Unterneh- mensberater Z bestätigt diesen Befund. Es gäbe MBA-Ausbildungen, über die man in der Wirtschaft nur lächle, weil es käufliche Titel seien. Als Bei- spiel führt der "Kassensturz" die Freie Universität Teufen FUT an. Sie wird als "klassische Titelmühle" und "Pseudo-Uni" bezeichnet, bei welcher gegen ein Entgelt das MBA-Diplom sofort nach Anmeldung erworben werden könne. Es folgen Fakten zur MBA-Ausbildung an der Universität Zürich, Eindrücke von der MBA-Messe in Zürich und Angaben zum jähr- lichen Investitionsvolumen für MBA-Titel.

Der Off-Kommentar bemerkt hierauf: "Eine Schule, die besonders aggres- sive Werbung macht, ist die GSBA". Nach Angaben zum Sitz, zur Grösse und zu den Kosten der Schule stellt der "Kassensturz" die Frage in den Raum, ob GSBA das viele Geld wert sei. Eine vorläufige Antwort gibt die als "Top-Kaderfrau" vorgestellte K, ehemaliges Mitglied der Sulzer- Geschäftsleitung und heute Coach von Führungskräften. Sie sagt, Leute, die an der GSBA gewesen seien, würden dies im Lebenslauf nicht vermer-

- 6 - ken, weil sie nicht stolz darauf seien. Danach folgen Bilder einer Orientie- rungsveranstaltung der GSBA, die mit der Aussage kommentiert werden, die Schule gebe sich einen "elitären und majestätischen Anstrich". Mit Verweis auf den Werbeprospekt erwähnt der Off-Kommentar, dass sich die Schule rühme, mit vielen Grössen aus der Lehre und der Forschung zusammenzuarbeiten. Der "Kassensturz" fragt sich, ob alle Professorenti- tel echt seien und führt das Beispiel von W an, der weder eine Doktorar- beit noch eine Habilitation an einer staatlichen Universität gemacht habe und trotzdem in der GSBA-Werbebroschüre als Professor vorgestellt wer- de. Der Beschwerdeführer b. 509 kann dazu Stellung nehmen und be- merkt, er habe seine Qualifikation innerhalb der Forschung geholt. Der Off-Kommentar schliesst diese Sequenz mit der Bemerkung, Professor sei kein geschützter Titel.

Im Weiteren zeigt der Beitrag den Rektor der GSBA bei einem Gang durch die Räumlichkeiten. Ganz besonders stolz sei er auf die Zusammen- arbeit mit der Universität SUNY in New York. Es werden Ausschnitte aus einer Abschlussfeier an der Universität SUNY ausgestrahlt. Danach wirft der "Kassensturz" der GSBA vor, im Werbeprospekt stehe kein Wort da- von, dass der Vertrag mit SUNY gekündigt sei und dies bereits seit einem Jahr. Dies stelle einen herben Schlag für die GSBA dar.

Nächstes Thema bildet die Zertifizierung des Lehrgangs mit dem Label EQUIS. Gemäss "Kassensturz" dürfe GSBA die begehrte Auszeichnung nicht tragen. Der Beschwerdeführer b. 509 kann sich dazu äussern und bemerkt, dass das Zertifizierungsverfahren noch im Gange sei. Danach heisst es im "Off-Kommentar", die Schule kämpfe um ihr Renommée. Im Katalog liste GSBA angesehene Unternehmen als Referenzen auf. Eine Nachfrage bei acht Unternehmen habe aber ergeben, dass keine Zusam- menarbeit bestehe. Die "Zürich"-Versicherung wird zitiert, wonach sie den Wert des Diploms der GSBA im Vergleich zu anderen Schulen eher zu- rückhaltend einstuft. Der Filmbeitrag endet, indem der Beschwerdeführer

b. 509 die Aussicht von den GSBA-Räumlichkeiten erklärt und der Mode- rator dazu anmerkt, bei der GSBA handle es sich jedenfalls um das Institut mit der schönsten Aussicht. Insgesamt nimmt der Teil, welcher sich mit der GSBA beschäftigt, rund 51/2 Minuten in Anspruch und damit weit mehr als die Hälfte des ganzen Beitrags über Managementausbildungen.

5. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturel- len und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herr- schende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten

- 7 - und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Be- handlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Dies beinhaltet im Rahmen eines Konsumentenmagazins namentlich auch die Ausstrahlung eines Beitrags, der sich in kritischer Weise mit MBA-Ausbildungen beschäftigt. Dabei gilt es aber, die übrigen Programmbestimmungen und vorliegend insbesondere das Sachgerechtig- keitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG einzuhalten.

5.1 Die Beschwerdegegnerin betont in ihren Rechtsschriften mehrmals, dass in der beanstandeten Sendung einzig der Auftritt, die Kommunikation und die Werbung der GSBA in der Öffentlichkeit thematisiert worden seien und nicht die MBA-Ausbildung als Ganzes. Dies ist nicht zutreffend. Schon in seiner Einführung bemerkt der Moderator, dass nicht jeder MBA-Titel das viele Geld wert sei. In Bezug auf die GSBA stellt der "Kas- sensturz" diese Frage ebenfalls explizit (siehe vorne Ziffer 4), nachdem erwähnt worden ist, dass die Ausbildung 72 Tage dauert und 63'000 Fran- ken kostet. Auch das gegen den Schluss des Filmbeitrags eingeblendete Statement der "Zürich"-Versicherung dokumentiert, dass es beim bean- standeten Beitrag um den Wert von MBA-Diplomen und vor allem auch um den Wert des MBA-Diploms der GSBA gegangen ist.

5.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sen- dung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wor- den ist, so dass es sich darüber frei eine eigene Meinung hat bilden können (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Fehler in Neben- punkten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrah- lung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. In einem zweiten Schritt gilt es allenfalls noch zu prüfen, ob der Veranstalter zentrale journalistische Sorgfaltspflichten (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-

84) wie die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz (Art. 4 Abs. 2 RTVG), der fairen Berichterstattung und des Überprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen respektiert hat.

5.3 Bei Sendungen, die schwerwiegende Vorwürfe erheben und so ein erhebli- ches materielles und immaterielles Schadensrisiko für Direktbetroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. In diesem Falle ist eine sorgfältige Recherche angezeigt, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201; 60/1996, Nr. 83, S. 745). Wenn massive Anschuldigungen an Personen, Unternehmen oder Behörden ge- richtet werden, ist es unabdingbar, den Standpunkt der Angegriffenen in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig darge-

- 8 - stellt werden (unveröffentlichter BGE vom 12. September 2000, 2A.32/2000).

6. Die Beschwerdeführer führen im Einzelnen vier Sequenzen an, welche unwahre oder irreführende Behauptungen beinhalten würden. Es betrifft dies die Aussage von Frau K zum Wert des GSBA-Titels, die Behauptung über die aufgelöste Zusammenarbeit mit SUNY, die Ausführungen zu den Qualitätslabeln sowie die Bemerkung über falsche Angaben im GSBA- Werbeprospekt über die Zusammenarbeit mit Unternehmen. Die UBI prüft diese Punkte im Folgenden (Ziffern 6.1 – 6.4). Dabei berücksichtigt sie einerseits, dass es sich beim "Kassensturz" um ein sehr bekanntes und beliebtes Konsumentenschutzmagazin handelt, welchem eine beträchtliche Glaubwürdigkeit zugemessen wird. Anderseits ist in die programmrechtli- che Prüfung miteinzubeziehen, dass das Publikum nur über sehr wenig Vorwissen hinsichtlich MBA-Ausbildungen verfügt. Das trifft entgegen der Aussage der Beschwerdegegnerin selbst für Interessierte zu, was im Übrigen auch im Filmbeitrag zum Ausdruck kommt: "Das Angebot an MBA-Ausbildungen ist gross. Interessenten haben Mühe, sich zurecht zu finden: Welche Schule ist seriös, welche schlecht. (…)".

6.1 Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern gerügten Aussagen von K bestehen zwischen den Parteien widersprüchliche Aussagen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin hat diese im beanstandeten Beitrag in Mundart gesagt, dass die Leute (und nicht nur gewisse Leute), die sich bei der GSBA ausgebildet hätten, dies nicht im Lebenslauf und auch sonst nicht öffentlich erwähnen würden. Die Frage hinsichtlich der Verwendung des Artikels "die" (vor dem Wort "Leute") ist aber für die programmrecht- liche Bedeutung ohnehin nicht entscheidend. Dies gilt ebenfalls für die Aussage im "Kassensturz", dass es sich bei K um eine "Top-Kaderfrau" handelt, was die Beschwerdeführer bestreiten. Den inhaltlichen Aussagen von K, welche dem "Kassensturz" als Expertin dient, kommt eine grosse Bedeutung zu. Ihre Antworten auf die Frage, ob die GSBA das viele Geld wert sei, werden gleich nach einer kurzen Vorstellung der Horgener Schule ausgestrahlt. Der "Kassensturz" fragt danach, was hinter diesem Urteil ü- ber die GSBA stecke, und versucht, dieses mit mehreren Beispielen (Pro- fessorentitel, aufgelöste Zusammenarbeit mit SUNY, gescheiterte Zertifi- zierung, nicht bestehende Zusammenarbeit mit Unternehmen) zu belegen. Indem die Expertin K darauf hinweist, dass Absolventinnen und Absol- venten der GSBA dies nicht im Lebenslauf vermerken würden und nicht stolz darauf seien, "um es mal gelinde auszudrücken", gibt sie implizit eine deutlich negative Antwort auf die Frage, ob die GSBA das viele Geld wert sei. Dies ist ein schwerwiegender Vorwurf gegenüber der GSBA, dem in- nerhalb der Berichterstattung über die GSBA ein grosser Stellenwert zuge- kommen ist. Dem Rektor der Schule hätte der "Kassensturz" unbedingt Gelegenheit einräumen müssen, zu den Aussagen von K Stellung zu neh-

- 9 - men, damit sich das Publikum dazu eine Meinung bilden kann. Weniger schwer wiegt dagegen der Umstand, dass es der "Kassensturz" unterlassen hat, persönliche Interessenbindungen von K zu erwähnen. Sie habe ge- mäss den Beschwerdeführern persönlich negative Erfahrungen bei der GSBA gemacht. Diese liegen aber bereits 19 Jahre zurück. Dass K als "guest lecturer" an der Universität Zürich fungiert, die im Beitrag ebenfalls vorgestellt worden ist, musste auch nicht unbedingt erwähnt werden, ob- wohl es dem Publikum zusätzliche Informationen zu ihrer Rolle als Exper- tin gegeben hätte.

6.2 Hinsichtlich der 2003 gekündigten Zusammenarbeit mit SUNY heisst es im Filmbeitrag, es fände sich darüber im Werbeprospekt der GSBA kein Wort. Die Überschrift aus dem Prospekt "Der gemeinsame Lehrauftrag von SUNY und GSBA Zürich" wird eingeblendet und danach SUNY rot durchgestrichen. Der Off-Kommentar erwähnt dazu, dies sei ein herber Schlag für die Schweizer Schule, weil viele Studierende sich wegen dieser Zusammenarbeit für die GSBA entschieden hätten. Das Publikum muss annehmen, dass die Zusammenarbeit mit SUNY bereits seit 2003 nicht mehr bestehe, die Schule potentielle Interessierte darüber absichtlich täu- sche und die GSBA ohne eine renommierte Partneruniversität aus den USA auskommen müsse. Dies stimmt jedoch nicht. Die Kündigung der Zusammenarbeit mit SUNY wurde nämlich erst auf Juni 2005 wirksam und die Kooperation dauert deshalb faktisch bis 2008. Zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags gab es somit für Studierende oder Neuinteres- senten noch gar keine Änderungen. Am 23. März 2005 hat die GSBA die University of Maryland als neuen Kooperationspartner bekannt gegeben. Zum Zeitpunkt der Ausstrahlung bestand diese Vereinbarung zwar noch nicht. Der "Kassensturz" wusste allerdings, dass die GSBA mit mehreren US-Universitäten in fortgeschrittenen Verhandlungen stand, wie auch um die Dauer der noch bestehenden Vereinbarung mit SUNY. Dies geht aus dem Rohmaterial des Interviews mit dem Beschwerdeführer b. 509 hervor, welches insgesamt rund 42 Minuten dauert. Da der "Kassensturz" diese bekannten Fakten zur Auflösung der Zusammenarbeit mit SUNY nicht erwähnt hat, konnte sich das Publikum zu diesem Punkt keine zutreffende Meinung bilden.

6.3 Hinsichtlich Qualitätslabel konzentriert sich der Filmbericht des "Kassen- sturz" auf das europaweit anerkannte EQUIS. Es wird ausgeführt, die GSBA dürfe diese begehrte Auszeichnung nicht tragen. Beschwerdeführer

b. 509 kann dazu Stellung nehmen und bemerkt, das Zertifizierungsver- fahren sei noch im Gange und die Schule habe zusätzliche Dokumente einreichen müssen. Die Beschwerdeführer monieren aber, der "Kassen- sturz" hätte im Zusammenhang mit Qualitätslabel erwähnen müssen, dass die GSBA bei der FIBAA (Foundation for International Business Admi- nistration Accreditation) und die Partneruniversität SUNY bei der weltweit

- 10 - anerkannten AACSB (Association to Advance Collegiate Schools of Busi- ness) akkreditiert sei, umso mehr als der im Beitrag ebenfalls vorgestellte Lehrgang der Universität Zürich über gar keines dieser Label verfüge. Zur Beurteilung des Stellenwerts und damit auch zum Wert eines MBA- Programms, dem eigentlichen Thema der beanstandeten Sendung, stellen die internationalen Qualitätsstandards eine wichtige Orientierungshilfe dar. Bezüglich der AACSB führt die Beschwerdegegnerin wohl zutreffend an, dass dieses Label nur SUNY zustehe, weshalb der "Kasssensturz" im be- anstandeten Beitrag nicht darauf hingewiesen habe. Studierende, die das vorliegend relevante MBA-Dual Degree der GSBA und der SUNY absol- vieren, haben aber die Qualitätsstandards des AACSB-Labels der SUNY zu erfüllen. Somit verfügt zwar nicht die GSBA als Institution über dieses unbestritten weltweit anerkannte Qualitätslabel, jedoch der MBA- Lehrgang, welchen die GSBA zusammen mit SUNY anbietet. Die Absol- ventinnen und Absolventen erhalten zwei Diplome, eines der GSBA und ein zweites der SUNY. Eine vollständige Abhandlung des für den Wert von MBA-Titeln wichtigen Bereichs Qualitätslabel hätte überdies bedingt, dass der "Kassensturz" das Publikum über die Akkreditierung des MBA- Studiengangs der GSBA bei der FIBAA orientiert hätte, selbst wenn diese seriöse und in Deutschland wohl wichtigste Akkreditierungsstelle nicht die gleiche Reputation hat wie die AACBS und die EQUIS.

6.4 Strittig ist ebenfalls die Sequenz, in welchem der "Kassensturz" über die vermeintliche Zusammenarbeit der GSBA mit diversen Unternehmen be- richtet. Im Beitrag wird angeführt, im Werbeprospekt liste die GSBA "an- gesehene Unternehmen auf – Referenzen für die Seriosität". Eine Nach- frage bei acht Unternehmen habe allerdings ergeben, dass mit keinem ein- zigen eine Zusammenarbeit bestehe. Mercedes Benz habe überdies erwi- dert, dass kein einziger ihrer 1100 Mitarbeiter die GSBA besucht habe. Die Namen der entsprechenden Unternehmen auf der eingeblendeten Liste werden im Beitrag parallel zu den entsprechenden Erklärungen über die Reaktionen der angefragten Unternehmen durchgestrichen. Die vom "Kassensturz" aufgegriffene Liste zählt allerdings nicht Unternehmen auf, die eine vertragliche Zusammenarbeit mit der GSBA kennen, sondern Un- ternehmen, bei welchen Absolventinnen und Absolventen der GSBA tätig sind. Diese Bedeutung geht aus der Überschrift ("Studienteilnehmer … und Ihre Arbeitgeber") und dem Begleittext zu dieser Liste ohne weiteres hervor. Entsprechende Listen sind offensichtlich ein Element des Wett- bewerbs auf dem Bildungsmarkt. Auch die Universität Zürich führt eine solche im Zusammenhang mit ihrem MBA-Lehrgang. Die GSBA dekla- riert die Namen der 19 Unternehmen, mit denen sie tatsächlich zusam- menarbeitet, auf ihrer Web-Site unter dem Titel "Innovationspartner". Im Fall von Mercedes Benz hat der "Kassensturz", wie dem Schriftenwechsel zu entnehmen ist, nicht beim Weltkonzern DaimlerChrysler, zu welchem Mercedes Benz gehört, nachgeprüft, sondern bei der Schweizer Niederlas-

- 11 - sung. Die Beschwerdeführer legen ihrerseits eine Liste mit 18 Studienteil- nehmern vor, welche den Lehrgang absolviert haben sollen. Es kann aber offen gelassen werden, ob die GSBA mit "Mercedes Benz" eine nicht prä- zise Bezeichnung gewählt oder der "Kassensturz" nicht genügend recher- chiert hat. Mercedes Benz figuriert ohnehin nicht unter den Innovations- partnern, mit welchen die GSBA tatsächlich kooperiert. Aufgrund des Filmbeitrags musste das Publikum annehmen, die GSBA würde in ihrem Werbeprospekt Unternehmen auflisten, mit denen sie gar nicht zusam- menarbeitet. GSBA hat die Liste aber korrekt als jene der Studienteilneh- mer und deren Arbeitgeber gekennzeichnet. Der "Kassensturz" hat dieser eine Bedeutung zugemessen, die ihr offensichtlich nicht zukommt.

6.5 Der Umstand, dass Beschwerdeführer b. 509 fälschlicherweise neben sei- ner Funktion als Rektor auch als Inhaber dargestellt wird, stellt im Licht des Sachgerechtigkeitsgebots einen Nebenpunkt dar, der nicht geeignet ist, die Meinungsbildung des Publikums zu den behandelten Themen wesent- lich zu beeinflussen. Der zusätzliche Einwand der Beschwerdeführer, die "tollpatschige" Hintergrundmusik, welche bei Auftritten des Rektors oder der Erwähnung der GSBA eingespielt worden sei, habe vorab dazu ge- dient, einen dilettantischen und lächerlichen Eindruck zu erzeugen, ist nicht stichhaltig. Die GSBA verwendet diese Musik nämlich selber in ei- nem ihrer Werbefilme.

7. Der "Kassensturz"-Beitrag vermittelt dem Publikum vom MBA-Lehrgang der GSBA insgesamt ein äusserst negatives Bild. Zusätzlich zu den bereits behandelten Punkten (vgl. oben Ziffern 6.1 – 6.4) thematisiert der "Kas- sensturz" auch die Frage, ob W seinen Professorentitel zu Recht trage, obwohl er nicht habilitiert habe. Der Off-Kommentar suggeriert mehr- mals, dass die GSBA in Schwierigkeiten stecke ("Um den guten Ruf be- müht …", "Die Schule kämpft um ihr Renommée"), ohne aber zusätzliche Fakten anzubringen. Die Ausgangsfrage, welche der "Kassensturz" im Zu- sammenhang mit der GSBA stellt, ob die Schule das viele Geld wert sei, beantwortet der nachfolgende Bericht klar negativ. Es erstaunt denn auch nicht, dass offenbar potentiell Interessierte den Lehrgang mit Verweis auf den "Kassensturz"-Beitrag nicht mehr absolvieren wollen, wie dies die Be- schwerdeführer behaupten. Die GSBA wird dargestellt als teure Schule, die durch Äusserlichkeiten (aggressive und schön verpackte Werbung, Räumlichkeiten mit schöner Aussicht) besticht, deren Versprechen aber einer kritischen Betrachtung nicht standhalten.

7.1 Ob der GSBA-Lehrgang aber tatsächlich das viele Geld nicht wert ist, da- zu konnte sich das Publikum aufgrund der festgestellten Mängel des bean- standeten Beitrags keine eigene Meinung bilden. Zu den schwerwiegenden und zentralen Vorwürfen von K, die sich der "Kassensturz" faktisch zu Eigen gemacht hat, durfte sich der Rektor der Schule nicht Stellung neh-

- 12 - men. Hinsichtlich der aufgelösten Zusammenarbeit der GSBA mit SUNY (siehe Ziffer 6.2), der Zertifizierung des MBA-Lehrgangs mit Qualitätsla- beln (siehe Ziffer 6.3) und der vermeintlichen Zusammenarbeit der GSBA mit angesehenen Unternehmen (siehe Ziffer 6.4) hat es der "Kassensturz" unterlassen, wesentliche Fakten zu nennen. Diese Mängel waren die Folge der Verletzung von journalistischen Sorgfaltspflichten und insbesondere des Transparenzgebots (Art. 4 Abs. 2 RTVG), aber auch der Pflicht zu ei- ner fairen Berichterstattung. Rechtfertigungsgründe bestehen dafür keine. Wie die Beschwerdegegnerin selber anführt, arbeitete die Redaktion meh- rere Monate am beanstandeten Beitrag. Zeitnot bestand für diesen Beitrag, welcher ohnehin nicht die Tagesaktualität berührt, damit nicht. Auch der Umstand, dass K ihre Aussage im Nachhinein etwas revidierte bzw. präzi- sierte, indem sie ihre umstrittene Aussage auf Leute beschränkt hat, die sie persönlich getroffen hat, ohne sich aber grundsätzlich davon zu distanzie- ren, ändert an der Beurteilung nichts. Dank des umfassenden Rohmaterials mit den Interviewaufnahmen mit dem Rektor der Schule verfügte die "Kassensturz"-Redaktion bei vielen strittigen Punkten (z.B. Zusammenar- beit mit SUNY, Qualitätslabel) über die meisten wesentlichen Fakten bzw. gegenteilige Standpunkte, die sie allerdings teilweise dem Publikum vor- enthalten hat.

7.2 Auch über den Wert von MBA-Titeln im Generellen konnte sich das Pub- likum keine eigene Meinung bilden. Neben dem GSBA-Lehrgang, über den in den zwei letzten Dritteln des Filmbeitrags ausschliesslich berichtet wird, finden einzig die MBA-Ausbildungen der freien Universität Teufen FUT und diejenige der Universität Zürich Erwähnung. Angebote und Preise von den vielen anderen MBA-Lehrgängen kommen gar nicht zum Ausdruck. Während sich die Ausbildung an der freien Universität Teufen FUT als "klassische Titelmühle" entpuppt, vermittelt der "Kassensturz" von der Universität Zürich das Bild eines seriösen Lehrgangs, der von den Absolventinnen und Absolventen viel fordert. Es wird verwiesen auf den Aufwand, der betrieben werden muss, und den zweiwöchigen Kurs an der "renommierten amerikanischen Yale University". Der Beitrag zeigt Bilder einer Diplomfeier, die neben Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch etwa bekannte Persönlichkeiten wie IKRK-Präsident Jakob Kellenberger oder den Post-Konzernleiter Ulrich Gygi zeigen, ohne dass deren Namen ein- geblendet werden. Im Rahmen dieser Diplomfeier an der Universität Zü- rich äussert sich zusätzlich der Unternehmensberater Z zum Wert von Ti- teln. Fragen im Zusammenhang mit dem MBA-Lehrgang der Universität Zürich, beispielsweise hinsichtlich der nicht vorhandenen Qualitätslabel, wofür es im Übrigen eine plausible Erklärung gibt, oder hinsichtlich der Zusammenarbeit mit Unternehmen, wirft der "Kassensturz" nicht auf. Der Lehrgang der Universität Zürich erscheint als Referenz für einen seri- ösen MBA, zu welchem die Ausbildung im Rahmen der GSBA mit deren falschen Versprechen erheblich kontrastiert. Das Publikum konnte sich

- 13 - aufgrund des beanstandeten Beitrags deshalb auch keine Meinung zum Wert von MBA-Titeln in der Schweiz bilden. Verantwortlich dafür ist aber nicht die Darstellung des MBA-Lehrgangs an der Universität Zürich, son- dern in erster Linie die nicht sachgerechte Berichterstattung über die MBA-Ausbildung der GSBA, welche im Mittelpunkt des Beitrags gestan- den ist. Die diesbezüglich festgestellten Mängel wirken sich auch in negati- ver Weise auf die Frage der Meinungsbildung zum Wert von MBA-Titeln im Generellen aus.

8. Aus den dargelegten Gründen hat der beanstandete Beitrag das Sachge- rechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG verletzt. Die Be- schwerden erweisen sich als begründet und sind deshalb gutzuheissen.

- 14 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Die Beschwerde b. 508 von G und mitunterzeichnenden Personen vom

29. März 2005 wird mit 9:0 Stimmen gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der am 11. Januar 2005 in der Sendung "Kassensturz" von Schweizer Fernsehen DRS ausgestrahlte Beitrag "Management-Kurse: Viel Geld für Titel mit Makel" die Programmbestimmungen verletzt hat.

2. Die Beschwerde b. 509 von S vom 29. März 2005 wird mit 9:0 Stimmen gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der am 11. Januar 2005 in der Sendung "Kassensturz" von Schweizer Fernsehen DRS ausgestrahlte Bei- trag "Management-Kurse: Viel Geld für Titel mit Makel" die Programm- bestimmungen verletzt hat.

3. Die SRG wird aufgefordert, der Beschwerdeinstanz innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids Bericht über die im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu erstatten.

4. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

5. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 5. Oktober 2005