Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
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b. 505
Entscheid vom 22. April 2005
betreffend
Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Tagesschau" vom 24. November 2004, Beitrag "Versicherungen", Verwendung der Begriffe "Balkan" und "Osteuropa"; Eingabe von M und mitunterzeichnenden Personen vom 11. Februar 2005
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller
Juristisches Sekretariat: Pierre Rieder (Leiter), Nicolas Capt
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Den Akten wird entnommen:
A. Im Rahmen der Hauptausgabe der Nachrichtensendung "Tagesschau" strahlte Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden: SF DRS oder SF 1) am
24. November 2004 den Beitrag "Versicherungen" aus (Dauer: 2 Minuten 15 Sekunden). Es ging dabei insbesondere um eine Weisung der Versiche- rungsgesellschaft "Mobiliar", keine Motorfahrzeugversicherungen mehr mit Angehörigen aus bestimmten Staaten abzuschliessen, weil diese Risikogrup- pen darstellen würden, sowie um die Praxis anderer Versicherungsgesell-
- 2 - schaften, höhere Prämien von aus Balkanländern und aus osteuropäischen Staaten stammenden Personen für Motorfahrzeugversicherungen zu verlan- gen.
B. Mit Eingabe vom 11. Februar 2005 (Postaufgabe) erhob M (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unab- hängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz). Der Eingabe lagen der Ombudsbericht und die Unter- schriften von 21 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, im betreffenden Beitrag seien geogra- phische Begriffe irreführend vermittelt worden. Eine Wortmeldung habe nicht mit einer eingeblendeten Landkarte übereingestimmt.
C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom
31. März 2005 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
D. Am 4. April 2005 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schrif- tenwechsel mehr stattfindet.
- 3 -
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).
1.1 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Da die vorliegende Be- schwerde diese Voraussetzungen erfüllt, kann grundsätzlich darauf einge- treten werden.
1.2 Die UBI hat festzustellen, ob durch eine Sendung Programmbestimmun- gen verletzt worden sind (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betroffenen Veranstalter Frist setzen, damit dieser die geeigneten Vorkehren trifft, um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden (Art. 67 Abs. 2 RTVG). Trifft der Veranstalter keine genügenden Vorkehren, kann die UBI dem zuständigen Department beantragen, geeignete Massnahmen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c RTVG zu verfügen. Auf darüber hinaus- gehende Begehren des Beschwerdeführers kann dagegen nicht eingetreten werden. So kann die UBI insbesondere keine Qualitätskontrolle ausüben, weil es sich bei der Programmaufsicht um eine Rechtskontrolle und nicht um eine Fachaufsicht handelt (BGE 122 II 471 E. 5 S. 481).
2. Die Moderatorin weist im beanstandeten Beitrag einleitend darauf hin, dass die "Mobiliar"-Versicherungsgesellschaft mit Automobilisten aus "Balkan-Ländern und generell mit Lenkern aus osteuropäischen Staaten" keine neue Motorfahrzeugversicherung mehr abschliesse. Insbesondere junge Lenker aus dem Balkan würden erheblich mehr Kosten verursachen als aus der Schweiz stammende. Im anschliessenden Filmbericht kommen vorerst die vielen tödlichen Autounfälle wegen überhöhter Geschwindig- keit zur Sprache, welche die Budgets der Versicherungsgesellschaften stark belasteten. Ein Vertreter der "Mobiliar" erklärt, warum das Unternehmen keine Motorfahrzeugversicherungen mehr mit Angehörigen von Risiko- gruppen abschliesse. Der Off-Kommentar merkt danach an, dass für an- dere grosse Versicherungsgesellschaften wie die "Generali" ein genereller Ausschluss von Lenkern aus dem Balkan nicht in Frage komme. Angehö-
- 4 - rige von gewissen Staaten hätten aber höhere Prämien zu bezahlen. "So müssen Lenker aus Balkan- und anderen osteuropäischen Staaten bei vie- len Versicherungen höhere Prämien von 20-40 Prozent bezahlen". Gleich- zeitig wird eine Landkarte eingeblendet, auf der die betroffenen Staaten rot eingezeichnet sind. Ein Vertreter des "Balkan-Forums" kritisiert anschlies- send die Entscheidung der "Mobiliar". Schliesslich wird erwähnt, dass der Schweizerische Versicherungsverband wegen der Vertragsfreiheit keine rechtlichen Bedenken gegen dieses Vorgehen habe. Auch seien gemäss Bundesrat unterschiedliche Prämientarife zulässig, soweit sie auf Unfall- schadenstatistiken beruhten.
3. Der Beschwerdeführer rügt vorab die Sequenz mit dem oben zitierten Satz, wonach Lenker aus Balkan- und anderen osteuropäischen Staaten bei vielen Versicherungen höhere Prämien bezahlen müssten. Er beanstandet, dass diese Wortmeldung aus dem Off nicht mit der eingeblendeten Land- karte übereingestimmt habe. Griechenland gehöre nämlich zum Balkan, sei aber nicht wie andere Balkanstaaten auf der Karte eingezeichnet worden. Dafür seien Staaten wie die Türkei, Syrien, Libanon und Zypern markiert gewesen, die weder zum Balkan noch zu Osteuropa gehörten. Der Be- schwerdeführer erhebt überdies Bedenken gegenüber der im Beitrag er- wähnten Statistik der "Mobiliar", wonach junge Männer aus den Balkan- staaten eine zwei bis dreimal höhere Schadenquote aufweisen würden. Auf eine Anfrage von ihm hin, habe die "Mobiliar" unter Berufung auf ihr Ge- schäftsgeheimnis keine Informationen herausgegeben, aus welchen Bal- kanstaaten diese jungen Männer stammen würden. SF DRS verbreite da- mit "nicht nachvollziehbare Informationen über Balkanstaaten und Men- schen vom Balkan, welche auf geheimen und eventuell erfundenen Do- kumenten basieren".
4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Letztere ist bei der Prüfung des anwendba- ren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. dazu Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundes- verwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerde- führer macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG geltend.
4.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sach- verhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass es sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Fehler in Nebenpunkten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. In einem zweiten Schritt gilt es allenfalls
- 5 - noch zu prüfen, ob der Veranstalter zentrale journalistische Sorgfalts- pflichten (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84) respektiert hat.
4.2 Bild und Wort formen im Fernsehen eine Einheit. Je nach Art der Sen- dung werden diese Mittel aber unterschiedlich eingesetzt. So kommt dem Wort in Nachrichtensendungen eine wesentliche Bedeutung zu. Insbeson- dere in kürzeren Nachrichten oder Nachrichtenblöcken werden die ent- sprechenden Wortinformationen häufig mit Bildern kombiniert, welche die entsprechende Wortmeldung symbolisch visualisieren. Der Gehalt, die Bedeutung und die Interpretation, welche das Publikum einer eigentlichen Wortmeldung zumisst, kann durch die Auswahl der Bilder wesentlich be- einflusst werden (VPB 64/2000, Nr. 120, S. 1213ff.).
4.3 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers besteht vorliegend kein Widerspruch zwischen der Wortmeldung und der eingeblendeten Karte. Die zentrale Aussage der Wortmeldung besteht nämlich in der Er- wähnung, dass Lenker aus gewissen Staaten höhere Prämien für die Mo- torfahrzeugversicherungen bezahlen müssen als andere. Die ziemlich ge- nerelle Umschreibung, wonach es sich bei diesen um Angehörige aus Bal- kan- und osteuropäischen Staaten handelt, wird mit der Karte und den darin rot eingefärbten Staaten präzisiert und im Detail dargestellt. Implizit war es deshalb für das Publikum ohne weiteres erkennbar, dass griechische Staatsangehörige von den Massnahmen der Versicherungsgesellschaften nicht betroffen sind, obwohl ihr Land zum Balkan gehört, und dass Ange- hörige gewisser Staaten, obwohl diese weder zum Balkan noch zu Osteu- ropa zuzuordnen sind, trotzdem höhere Versicherungsprämien bezahlen müssen.
4.4 Dem Beschwerdeführer geht es bei seiner Beschwerde vorab um die Fra- ge, ob die von der Massnahme der Versicherungsgesellschaften betroffe- nen Staaten bzw. deren Staatsangehörige korrekt zusammengefasst bzw. aufgelistet worden sind. Dies trifft, wie oben erwähnt, zu. Die vom Be- schwerdeführer aufgeworfene Frage betrifft aber ohnehin nur einen Ne- benpunkt im Rahmen des beanstandeten Beitrags. Thema sind nämlich die verschiedenen Massnahmen von Versicherungsgesellschaften gegen An- gehörige aus gewissen Staaten (genereller Ausschluss, höhere Versiche- rungsprämien), die Gründe dafür und die Frage der Rechtmässigkeit sol- cher Massnahmen. Dazu konnte sich das Publikum ohne Weiteres eine ei- gene Meinung bilden. Die freie Themenwahl der Veranstalter gewährleistet die Programmautonomie, die in Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 RTVG verankert ist.
4.5 Der Beschwerdeführer wirft SF DRS zusätzlich vor, es verbreite nicht ve- rifizierte Informationen über Menschen aus dem Balkan. Er meint damit insbesondere die im beanstandeten Beitrag erwähnte Schadenstatistik der
- 6 - "Mobiliar", welche bei der Motorfahrzeugversicherung angeblich eine zwei bis dreifach höhere Schadenquote für junge Männer aus dem Balkan ge- genüber gleichaltrigen Männern aus der Schweiz stammenden Männern ausweisen würde. Er stellt die Aussagekraft dieser "geheimen und allenfalls erfundenen" Statistik in Frage. Der Beschwerdeführer möchte insbesonde- re wissen, "aus welchen Balkan-Staaten diese jungen Männer stammen". Dies ist aber programmrechtlich unerheblich. Die "Tagesschau" wollte im beanstandeten Beitrag das Publikum über Massnahmen von Versiche- rungsgesellschaften, welche Personen mehrerer Staaten betreffen, infor- mieren. Sie vermittelt dazu die wesentlichen Fakten, indem sie über die Massnahmen der Versicherungsgesellschaften und über die angeführten Gründe (Schadenstatistiken) orientiert. Die vorgebrachten Gründe sind als Parteistandpunkte erkennbar. Dem Transparenzgebot wird damit Genüge getan (Art. 4 Abs. 2 RTVG). Die Rechtmässigkeit der Massnahmen wird im Beitrag ebenfalls erörtert. Mit einem Vertreter des "Balkan-Forums" gibt die "Tagesschau" schliesslich auch einem Betroffenen Gelegenheit, sich zu den Massnahmen zu äussern. Ganz im Sinne des Beschwerdefüh- rers erklärt dieser, dass er die Entscheidung der "Mobiliar" bedauere, weil "man alle Balkanländer in einen Topf wirft, und ich finde persönlich, es ist ein Stück weit diskriminierend". Die "Tagesschau" hat die Massnahmen damit auch kritisch hinterfragt. Darüber hinaus war es im Rahmen des nur gut zweiminütigen Berichts nicht erforderlich, noch die von den Versiche- rungsgesellschaften angeführten Gründe (Schadenstatistiken) im Detail zu analysieren. Es bestand auch kein Anlass dazu, umso weniger als es sich bei den gezeigten Versicherungsgesellschaften um privatwirtschaftlich ori- entierte Unternehmen handelt, die kaum freiwillig ihren Ertrag schmälern, indem sie gewisse Personen von einer Versicherung ausschliessen bzw. von ihnen nicht marktkonforme Prämien verlangen. Im Lichte des Sach- gerechtigkeitsgebots ist die vom Beschwerdeführer angeführte angebliche Unterlassung bezüglich der Verifizierung der Schadenstatistiken daher un- erheblich.
5. Die Beschwerde erweist sich aus den dargelegten Gründen als unbegrün- det und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6. Das Verfahren vor der UBI ist gemäss Art. 66 Abs. 1 RTVG grundsätzlich kostenlos. Ausnahmsweise können für mutwillige Beschwerden Verfah- renskosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 2 RTVG).
6.1 Eine mutwillige Beschwerde liegt gemäss Praxis der UBI insbesondere bei leichtfertiger Prozessführung vor (vgl. UBI-Entscheid b. 316 Rest E vom
22. August 1997, E. 4, der vom Bundesgericht mit unveröffentlichtem Entscheid vom 14. April 1998 geschützt wurde; siehe dazu auch die Zu- sammenfassung im Jahresbericht 1998 der UBI, S. 13; UBI-Entscheide b. 402 und b. 403 vom 10. März 2000). Dies ist etwa der Fall, wenn der Be-
- 7 - schwerdeführer einen Standpunkt vertritt, von dem er weiss oder bei ge- nügender Sorgfalt wissen müsste, dass er Unrecht hat. Dabei sind die Ge- samtumstände zu berücksichtigen. Mutwillige Prozessführung ist mithin anzunehmen, wenn keinerlei objektive Anhaltspunkte für eine Programm- rechtsverletzung aus der Sicht des potentiellen Beschwerdeführers beste- hen (vgl. Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 553ff.). Der Tatbestand der Mutwilligkeit liegt insbesondere vor, wenn ein Beschwerdeführer wiederholt Pro- grammbeschwerden mit der gleichen oder einer ähnlichen Argumentation einreicht, die sich bereits in früheren Verfahren als haltlos herausgestellt hat (vgl. unveröffentlichter BGE vom 14. April 1998, E. 2, UBI-Entscheid
b. 403 vom 10. März 2000).
6.2 Vorliegend handelt es sich um die vierte Programmbeschwerde von M an die UBI. In den vorangegangenen Beschwerden hat er ausschliesslich die Verwendung der Begriffe "Ex-Jugoslawien" bzw. "Ex-Jugoslawen" (UBI- Entscheid b. 426 vom 9. März 2001) und "Balkan" (UBI-Entscheid b. 499 vom 17. Dezember 2004) in Informationssendun- gen von SF DRS moniert. In einer kurz vor der vorliegenden eingereich- ten Beschwerde (b. 504) hat er den Begriff "Ex-Jugoslawen" beanstandet. In seiner Beschwerdeschrift weist er selber darauf hin, dass er das Verfah- ren der Programmaufsicht schon verschiedentlich in Anspruch genommen hat, um auf terminologische Fehler in DRS-Programmen hinzuweisen. Die erwähnten Beschwerden wurden alle abgewiesen. Die Rechtsprechung der UBI zur Verwendung von Sammelbezeichnungen wie "Balkan" zur Ab- grenzung eines geographischen Raums war M durch die verschiedenen Entscheide hinlänglich bekannt. Obwohl sich seine Beschwerdemotive und seine Argumentation bereits in den früheren Fällen als programm- rechtlich unbegründet herausgestellt haben, bringt er diese in der vorlie- genden Beschwerde erneut vor. Neue rechtserhebliche Argumente trägt der Beschwerdeführer keine vor. Ein solches Verhalten ist im Sinne von Art. 66 Abs. 2 RTVG als mutwillig zu werten. Dem Beschwerdeführer sind daher Verfahrenskosten aufzuerlegen.
6.3 Die Höhe der Verfahrenskosten richtet sich gemäss Art. 66 Abs. 2 RTVG nach der Gesetzgebung über das Verwaltungsverfahren. Anwendbar sind damit Art. 63 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021). und insbesondere Art. 2 Abs. 3 über die Verordnung über Kos- ten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0). Da- nach kann bei mutwilliger Prozessführung eine Spruchgebühr zwischen Fr. 200.- und Fr. 10'000.- erhoben werden. Die UBI auferlegt dem Be- schwerdeführer vorliegend Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.- wegen mutwilliger Beschwerdeführung.
- 8 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von M und mitunterzeichnenden Personen vom 11. Feb- ruar 2005 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 9:0 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Tagesschau" von Schweizer Fernsehen DRS vom 24. November 2004, Beitrag "Versicherungen", mit der Verwendung der Begriffe "Balkan" und "Osteuropa" die Programm- bestimmungen nicht verletzt hat.
2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.- auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 7. Juli 2005