opencaselaw.ch

b.504

Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'Zischtigsclub', Verwendung des Ausdrucks 'Ex-Jugoslawen'

Ubi · 2005-04-22 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

_______________________________________________________________

b. 504

Entscheid vom 22. April 2005

betreffend

Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Zischtigsclub" vom 19. Oktober 2004, Verwendung des Ausdrucks "Ex-Jugoslawen"; Eingabe von M und mitunterzeichnenden Personen vom 24. Dezember 2004

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller

Juristisches Sekretariat: Pierre Rieder (Leiter), Nicolas Capt

_________________

Den Akten wird entnommen:

A. Wöchentlich strahlt Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden: SF DRS oder SF 1) die Diskussionssendung "Zistischigsclub" aus. Die Sendung vom

19. Oktober 2004 stand unter dem Titel "Ausländerpolitik: Wie weiter?" und dauerte rund eine Stunde und 17 Minuten. An der Diskussion nahmen Na- tionalrätin Cécile Bühlmann, Nationalrat Philipp Müller, Martin R. Dean, Schriftsteller und Gymnasiallehrer, W, Leiter eines Fitnesszentrums sowie Mario Gattiker, Vizedirektor beim Bundesamt für Zuwanderung, Integrati- on und Auswanderung teil.

- 2 - B. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2004 erhob M (im Folgenden: Beschwerde- führer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Be- schwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwer- deinstanz). Der Eingabe lagen der Ombudsbericht und die Unterschriften von 34 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. Der Beschwer- deführer rügt die mehrfache Verwendung des Ausdrucks "Ex-Jugoslawen" bzw. "Ex-Jugoslawien" als beleidigend.

C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom

4. Februar 2005 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

D. Am 9. Februar 2005 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schrif- tenwechsel mehr stattfindet.

E. Der Beschwerdeführer stellte der UBI am 11. Februar 2005 ein weiteres Schreiben zu, in welchem er eine Aussage in der Stellungnahme der Be- schwerdegegnerin bestreitet.

- 3 -

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).

1.1 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Da die vorliegende Be- schwerde diese Voraussetzungen erfüllt, kann grundsätzlich darauf einge- treten werden.

1.2 Die UBI hat festzustellen, ob durch eine Sendung Programmbestimmun- gen verletzt worden sind (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betroffenen Veranstalter Frist setzen, damit dieser die geeigneten Vorkehren trifft, um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden (Art. 67 Abs. 2 RTVG). Trifft der Veranstalter keine genügenden Vorkehren, kann die UBI dem zuständigen Department beantragen, geeignete Massnahmen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c RTVG zu verfügen. Auf darüber hinaus- gehende Begehren des Beschwerdeführers kann dagegen nicht eingetreten werden. So hat die UBI Fragen des Anstands, welche keine Programmbe- stimmungen betreffen, nicht zu beurteilen, wie generell Fragen des Stils, des Geschmacks und der Qualität. Die UBI hat eine Rechtskontrolle wahrzunehmen und keine Fachaufsicht (BGE 122 II 471 E. 5 S. 481). Nicht einzutreten ist ebenfalls auf das vom Beschwerdeführer nach Ab- schluss des Schriftenwechsels eingereichte Schreiben vom 11. Februar 2005, welches überdies für die programmrechtliche Beurteilung nicht rele- vant ist.

2. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Letztere ist bei der Prüfung des anwendba- ren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. dazu Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundes- verwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerde- führer rügt ausschliesslich die wiederholte Verwendung des Begriffs "Ex- Jugoslawien". Sinngemäss macht er eine Verletzung des Sachgerechtig-

- 4 - keitsgebots von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG und des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG bzw. von Art. 7 Ziffer 1 des Europäischen Über- einkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (im Folgenden; EÜGF; SR 0.784.405) aufgrund der Diskriminierung von Angehörigen gewisser Staaten geltend.

3. Der Moderator erklärt einleitend, dass die "Zischtigsclub"-Sendung vom 5. Oktober 2004 mit dem Titel "Anti-Balkanstimmung" viele Reaktionen ausgelöst habe, insbesondere auch negative. Negativ sei vor allem erwähnt worden, die Sendung sei blauäugig gewesen, weil nur integrierte Personen teilgenommen hätten. Es gäbe aber viele Leute, welche sich weder integ- rieren wollten noch an das schweizerische Recht hielten. Die Vielzahl der Reaktionen habe die Redaktion bewogen, dem erwähnten Thema eine zu- sätzliche Sendung zu widmen. In der Person W's wurde ein Kritiker der früheren Sendung eingeladen. In der Diskussion debattieren die Gäste ü- ber verschiedene Problembereiche des Zusammenlebens mit Zugewander- ten und speziell mit Personen aus dem Gebiet des ehemaligen Jugosla- wiens. Dabei geht es u.a. um die Bedeutung der Ängste, welche vor allem junge Männer aus diesem geographischen Raum bei Einheimischen auslö- sen würden, um Probleme und Konflikte in Schulen, Quartieren, am Ar- beitsplatz und anderswo sowie um generelle Fragen einer multikulturellen Gesellschaft. Die Diskussionsrunde erörtert ebenfalls den Aspekt des Ras- sismusvorwurfes, dem sich Personen, welche ausländische Staatsangehöri- ge aufgrund ihres Verhaltens kritisieren, ausgesetzt sehen. Gleichzeitig warnen einige Gäste davor, Verhaltensmuster von Einzelpersonen zu ver- allgemeinern und zu ethnisieren.

4. Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich die Verwendung des Ausdrucks "Ex-Jugoslawen". Dieser seiner Ansicht nach beleidigende Begriff bzw. "Ex-Jugoslawien" sei 18-mal verwendet worden. Die UBI hat sich schon in mehreren Entscheiden zur Verwendung dieser Bezeichnungen in ver- schiedenen Informationssendungen von SF DRS geäussert (siehe UBI- Entscheid b. 495 vom 22. Oktober 2004 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Sie hat dabei festgehalten, dass die Bezeichnungen "Ex- Jugoslawien" bzw. "Ex-Jugoslawen" unschön seien, nicht nur wegen der vorangestellten Silbe "Ex". Es handle sich aufgrund der blutigen Vergan- genheit und der damit verbundenen Sensibilitäten um heikle staatspoliti- sche Umschreibungen. Da der ehemalige Vielvölkerstaat Jugoslawien seit 1992 nicht mehr bestehe und sich die Nachfolgestaaten Slowenien, Kroa- tien, Serbien-Montenegro (bzw. bis 2003 Bundesrepublik Jugoslawien), Mazedonien und Bosnien-Herzegowina etabliert hätten, dränge es sich deshalb aus programmrechtlicher Sicht auf, die präzise Bezeichnung für diese Staaten und ihre Angehörigen zu benützen. Die UBI hat jedoch auch betont, dass die Verwendung der Begriffe "Ex-Jugoslawien" bzw. "Ex- Jugoslawen" als geographische Sammelbezeichnung, d.h. zur Abgrenzung

- 5 - eines geographischen Raums, keine Programmbestimmungen verletzt. Um den geographischen Charakter noch zu unterstreichen und um nicht die unschöne Silbe "Ex" verwenden zu müssen, bevorzugt sie in einem ent- sprechenden Kontext die Umschreibung "Gebiet des ehemaligen Jugosla- wien".

5. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den unterschiedlichsten Bereichen des staatlichen, gesell- schaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Ins- besondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politi- sche Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den e- lektronischen Medien entzogen ist. Dies trifft auch für die Ausstrahlung einer Diskussionssendung zu, welche die Probleme der Integration von Personen aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens thematisiert. Dabei gilt es aber, die übrigen Programmbestimmungen und vorliegend insbe- sondere das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG (vgl. Ziffer 6) sowie das Diskriminierungsverbot (vgl. Ziffer 7) einzuhalten.

6. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sach- verhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass es sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Fehler in Nebenpunkten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. In einem zweiten Schritt gilt es allenfalls noch zu prüfen, ob der Veranstalter zentrale journalistische Sorgfalts- pflichten (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84) respektiert hat.

6.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass SF DRS statt des Be- griffs "Ex-Jugoslawien" bzw. "Ex-Jugoslawen" jeweils die einzelnen be- troffenen Staaten namentlich aufzählen oder die jeweilige Staatsangehörig- keit genau erwähnen müsste. In anderen Fällen verwende SF DRS auch die aktuellen Staatsbezeichnungen. So sei im Zusammenhang mit der brei- ten Berichterstattung über die Ukraine in letzter Zeit nie von Ex-UdSSR gesprochen worden.

6.2 Staaten bzw. Staatengruppen werden in den Medien vielfach sprachlich bzw. geographisch nicht korrekt oder präzise bezeichnet. So wird etwa statt der Europäischen Union (EU) von Europa gesprochen, statt der Ver- einigten Staaten von Amerika (USA) nur von Amerika oder es werden

- 6 - Begriffe wie Süd-, West- oder Osteuropa verwendet, wobei nicht klar er- scheint, welche Staaten damit gemeint sind. Auch innerhalb der Schweiz werden Begriffe wie Deutschschweiz, Romandie, welsche oder lateinische Schweiz verwendet, obwohl es sich nicht um Regionen mit homogenen Bevölkerungsgruppen handelt und nicht einmal die geographische Ab- grenzung immer klar erscheint. Um den politisch heiklen Ausdruck "Ex- Jugoslawien" bzw. "Ex-Jugoslawen" nicht verwenden zu müssen, sprechen die Medien auch häufig von Personen aus dem Balkan. Die Verwendung dieses Begriffs hat der Beschwerdeführer ebenfalls schon in einer Be- schwerde an die UBI beanstandet (UBI-Entscheid b. 499 vom 17. De- zember 2004).

6.3 Aus Sicht des Sachgerechtigkeitsgebots ist nicht entscheidend, ob ein Be- griff wissenschaftlichen Kriterien (sprachlich, kulturell, geographisch etc.) genügt, sondern ausschliesslich, ob die Meinungsbildung des Publikums dadurch beeinträchtigt oder verfälscht wird (UBI-Entscheid b. 426 vom 9. März 2001, E. 5.9). Die mediengerechte Vermittlung von Informationen und Sachverhalten beinhaltet zwangsläufig, dass die verwendeten Begriffe fachlich nicht immer ganz präzise erscheinen (vgl. dazu auch den UBI- Entscheid b. 389 vom 26. Februar 1999 im Zusammenhang mit den Be- griffen "Europa" und "EU").

6.4 Der vom Beschwerdeführer angeführte Vergleich mit der Ukraine, die immer als solche und nicht als ehemaliger Bestandteil der Sowjetunion ge- nannt werde, hinkt. Die Ukraine fand beispielsweise im Zusammenhang mit Vorgängen im Land selber ("Orange Revolution") in letzter Zeit oft Erwähnung in den Medien. Bei entsprechenden Ereignissen (z.B. Wahlen) etwa in Kroatien, Serbien oder Bosnien-Herzegowina wählt SF DRS je- weils auch die entsprechende Staatsbezeichnung. Wie der Beschwerdefüh- rer in seiner Eingabe zutreffend anführt, lebt eine grosse Zahl von Perso- nen aus Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Serbien- Montenegro und Slowenien in der Schweiz, vornehmlich in der deutsch- sprachigen Schweiz. Für Angehörige aus dem Gebiet der früheren Sowjet- union trifft dies nicht zu, weshalb sie als geographische Bevölkerungs- gruppe zusammengefasst kaum Gegenstand der inländischen Medienbe- richterstattung bilden. Betrifft eine Frage, wie vorliegend Integrationspro- bleme, Angehörige mehrerer Länder, ist es durchaus sachgerecht, zur Ab- grenzung des davon betroffenen geographischen Raums eine Sammelbe- zeichnung zu wählen, soweit die freie Meinungsbildung des Publikums da- durch gewährleistet bleibt. Aufgrund der breiten Medienberichterstattung im Zusammenhang mit Ereignissen mit Personen aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien (z.B. Fälle von Autorasern, UNO- Kriegsverbrechertribunal) besitzt das Publikum einiges Vorwissen. Der Grossteil des Publikums setzt "Ex-Jugoslawien" mit dem Gebiet des frü- heren Vielvölkerstaates (1945 – 1992), also dem Jugoslawien unter seinem

- 7 - früheren Staatspräsidenten Tito, gleich. Auch das Kriegsverbrechertribunal der Vereinten Nationen in Den Haag verwendet diesen Ausdruck (Eng- lisch: International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia; Franzö- sisch: Tribunal Pénal International pour l'ex-Yougoslavie). Es ist also da- von auszugehen, dass das Publikum unter "Ex-Jugoslawien" tatsächlich das die Staaten Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Serbien- Montenegro und Slowenien umfassende Gebiet versteht.

6.5 Aus dem Sachgerechtigkeitsgebot lässt sich keine Verpflichtung an die Rundfunkveranstalter ableiten, auf geographische Sammelbezeichnungen zu verzichten und stattdessen jeweils die einzelnen Länder oder Gliedstaa- ten zu enumerieren. Der Beschwerdeführer beanstandet im Übrigen nicht, dass die geographische Sammelbezeichnung im Kontext des in der bean- standeten Sendung diskutierten Themas falsch gewesen sei, weil die Inte- grationsprobleme ausschliesslich Personen aus einem Staat betreffen wür- den und nicht aus mehreren Staaten aus dem Gebiet des ehemaligen Ju- goslawiens. Inhaltlich hätte sich an der "Zischtigsclub"-Debatte nichts ge- ändert, wenn die Diskussionsteilnehmer jeweils im Sinne des Beschwerde- führers die einzelnen Staaten bzw. Staatsangehörigen aufgezählt hätten statt einen Sammelbegriff zu verwenden. Im Gegensatz zu andern, teilwei- se auch in der beanstandeten Sendung verwendeten Sammelbezeichnun- gen (Schwarze, Afrikaner, Osteuropäer), erscheint der Begriff "Ex- Jugoslawen" bzw. Personen aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien, insbesondere auch im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots, überdies weit präziser.

6.6 Die Verwendung des beanstandeten Ausdrucks "Ex-Jugoslawien" bzw. "Ex-Jugoslawen" verletzt aus den dargelegten Gründen das Sachgerechtig- keitsgebot nicht.

7. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob dem beanstandeten Begriff ein diskri- minierender Charakter zukommt. Der Beschwerdeführer erachtet ihn als beleidigend.

7.1 Der Leistungsauftrag von Art. 93 BV verpflichtet die Veranstalter von Ra- dio- und Fernsehprogrammen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.

7.2 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die

- 8 - in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge- genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (UBI- Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999, teilweise veröffentlicht in medialex 4/99, S. 246f.). Art. 3 Abs. 1 Bst. b RTVG sieht u.a. vor, dass Radio und Fernsehen das Verständnis für andere Völker fördern sollen.

7.3 Art. 7 Ziffer 1 EÜGF, das vorliegend anwendbar ist, bestimmt überdies, dass alle Sendungen die Menschenwürde und die Grundrechte anderer zu achten haben. Insbesondere dürfen sie gemäss Bst. b nicht zum Rassen- hass aufstacheln. Art. 8 Abs. 2 BV sieht vor, dass niemand aufgrund seiner Herkunft diskriminiert werden darf. Das Ministerkomitee des Europarats hat überdies zwei Empfehlungen über die Medien und die Förderung einer Kultur der Toleranz (Nr. R [97] 21) und über die Hassrede (Nr. R [97] 20) an die Mitgliedstaaten gerichtet, welche beide bezwecken, fremdenfeindli- che, intolerante oder auf andere Weise diskriminierende Ausdrucksformen in den Medien zu verhindern.

7.4 Der Beschwerdeführer beruft sich auf den ehemaligen Schweizer Bot- schafter in Kroatien, Paul Widmer, der sich in einem Buch über Kroatien ("Kroatien im Umbruch") in einem Kapitel auch sehr kritisch zur Ver- wendung der Begriffe "Ex-Jugoslawien" oder "Ex-Jugoslawen" geäussert hat. Diese würden nicht nur kroatische Nationalisten schmerzen, sondern missfalle auch Liberalen. Paul Widmer bedauert in diesem Zusammenhang vor allem das Unverständnis für geschichtliche Vorgänge.

7.5 Dass es sich bei den beanstandeten Begriffen einerseits aufgrund der bluti- gen Vergangenheit um sehr heikle Bezeichnungen handelt und sich ander- seits aufgrund der neuen Realitäten eine genaue Bezeichnung der betroffe- nen Staaten bzw. Staatsangehörigen aufdrängt, hat die UBI schon in meh- reren Entscheiden festgehalten (vgl. dazu auch Ziffer 4). Insofern unter- scheidet sich ihre Rechtsprechung nicht von der Auffassung des ehemali- gen Botschafters in Kroatien. Letztere stellt im Übrigen eine persönliche Meinungsäusserung dar und hat entgegen der Behauptung des Beschwer- deführers weder offiziellen Charakter noch bindet sie Schweizer Behör- den.

7.6 In der vorliegend beanstandeten Diskussionssendung werden Integra- tionsprobleme und speziell die offenbar in gewissen schweizerischen Be- völkerungskreisen bestehenden negativen Gefühle gegenüber Personen, die aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien stammen, thematisiert. Es geht dabei nicht um Angehörige eines bestimmten Staats. Da, wie bereits erwähnt, sehr viele Menschen aus diesem Raum in der Deutschschweiz le- ben, hat sich die Benützung einer geographischen Sammelbezeichnung aufgedrängt. Eine Aufzählung der einzelnen betroffenen Staaten hätte am Inhalt der Diskussion nichts geändert und im Übrigen auch nichts zum

- 9 - besseren Verständnis der einzelnen Staaten beigetragen.

7.7 Pauschalurteile gegen Menschen aus dem betreffenden Gebiet fehlen in der Diskussion vollständig. Es wird in sehr differenzierter Weise über In- tegrationsprobleme und den damit verbundenen Ängsten in gewissen Be- völkerungskreisen debattiert. Dass es mit einem beträchtlichen Teil von Personen, die aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien stammen, keine Integrationsprobleme gibt, findet ebenso Erwähnung wie der Umstand, dass ebenfalls junge Schweizer Männer aufgrund ihres Verhaltens Ängste wecken können. Auch die beiden Diskussionsteilnehmer, welchen in der durchaus kontroversen Diskussion die Rolle zukommt, die Integrations- probleme zu betonen bzw. auf die mangelnde Integrationsfähigkeit eines Teils von Personen aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens hinzu- weisen, äussern sich in sachlicher und differenzierter Weise. Trotz des emotionalen Gehalts des Themas bleibt der Ton der Debatte stets re- spektvoll gegenüber den betroffenen Menschen. Der Moderator sieht sich in keiner Weise gezwungen, korrigierend oder mässigend einzugreifen. Die aus dem Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 der Europä- ischen Menschenrechtskonvention, SR 0.101; Art. 16 BV) abgeleitete Fest- stellung, wonach es in einer demokratischen Gesellschaft auch möglich sein müsse, am Verhalten einzelner Bevölkerungsgruppen Kritik zu üben, gilt auch für das Programmrecht (UBI-Entscheid b. 499 vom 17. Dezem- ber 2004, E. 5.6).

7.8 Die Verwendung des inkriminierten Begriffs verletzt deshalb weder das kulturelle Mandat (Art. 3 Abs. 1 RTVG) noch das programmrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 7 Ziffer 1 EÜGF).

8. Die Beschwerde erweist sich aus den dargelegten Gründen als unbegrün- det und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

9. Das Verfahren vor der UBI ist gemäss Art. 66 Abs. 1 RTVG grundsätzlich kostenlos. Ausnahmsweise können für mutwillige Beschwerden Verfah- renskosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 2 RTVG).

9.1 Eine mutwillige Beschwerde liegt gemäss Praxis der UBI insbesondere bei leichtfertiger Prozessführung vor (vgl. UBI-Entscheid b. 316 Rest E vom

22. August 1997, E. 4, der vom Bundesgericht mit unveröffentlichtem Entscheid vom 14. April 1998 geschützt wurde; siehe dazu auch die Zu- sammenfassung im Jahresbericht 1998 der UBI, S. 13; UBI-Entscheide b. 402 und b. 403 vom 10. März 2000). Dies ist etwa der Fall, wenn der Be- schwerdeführer einen Standpunkt vertritt, von dem er weiss oder bei ge- nügender Sorgfalt wissen müsste, dass er Unrecht hat. Dabei sind die Ge- samtumstände zu berücksichtigen. Mutwillige Prozessführung ist mithin anzunehmen, wenn keinerlei objektive Anhaltspunkte für eine Programm-

- 10 - rechtsverletzung aus der Sicht des potentiellen Beschwerdeführers beste- hen (vgl. Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 553ff.). Der Tatbestand der Mutwilligkeit liegt insbesondere vor, wenn ein Beschwerdeführer wiederholt Pro- grammbeschwerden mit der gleichen oder einer ähnlichen Argumentation einreicht, die sich bereits in früheren Verfahren als haltlos herausgestellt hat (vgl. unveröffentlichter BGE vom 14. April 1998, E. 2, UBI-Entscheid

b. 403 vom 10. März 2000).

9.2 Vorliegend handelt es sich um die dritte Programmbeschwerde von M an die UBI. In den zwei vorangegangenen Beschwerden hat er ausschliesslich die Verwendung der Begriffe "Ex-Jugoslawien" bzw. "Ex-Jugoslawen" (UBI-Entscheid b. 426 vom 9. März 2001) und "Balkan" (UBI-Entscheid b. 499 vom 17. Dezember 2004) in Informationssendun- gen von SF DRS moniert. Die erwähnten Beschwerden wurden alle abge- wiesen. Die Rechtsprechung der UBI zur Verwendung von Begriffen wie "Ex-Jugoslawen" war M durch die verschiedenen Entscheide hinlänglich bekannt. Obwohl sich seine Beschwerdemotive und seine Argumentation bereits in den früheren Fällen als programmrechtlich unbegründet heraus- gestellt haben, bringt er diese in der vorliegenden Beschwerde erneut auf. Neue rechtserhebliche Argumente trägt der Beschwerdeführer keine vor. Ein solches Verhalten ist im Sinne von Art. 66 Abs. 2 RTVG als mutwillig zu werten. Dem Beschwerdeführer sind daher Verfahrenskosten aufzuer- legen.

9.3 Die Höhe der Verfahrenskosten richtet sich gemäss Art. 66 Abs. 2 RTVG nach der Gesetzgebung über das Verwaltungsverfahren. Anwendbar sind damit Art. 63 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) und insbesondere Art. 2 Abs. 3 über die Verordnung über Kos- ten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0). Da- nach kann bei mutwilliger Prozessführung eine Spruchgebühr zwischen Fr. 200.- und Fr. 10'000.- erhoben werden. Die UBI auferlegt dem Be- schwerdeführer vorliegend Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.- wegen mutwilliger Beschwerdeführung.

- 11 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Die Beschwerde von M und mitunterzeichnenden Personen vom 24. De- zember 2004 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 9:0 Stimmen abge- wiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Zischtigsclub" von Schweizer Fernsehen DRS vom 19. Oktober 2004 mit der Verwendung des Ausdrucks "Ex-Jugoslawen" die Programmbestimmungen nicht ver- letzt hat.

2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.- auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 7. Juli 2005