Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).
E. 1.1 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Da die vorliegende Be- schwerde diese Voraussetzungen erfüllt, kann grundsätzlich darauf einge- treten werden.
E. 1.2 Auf die Anträge des Beschwerdeführers, dass SF DRS sich öffentlich ent- schuldige und dass der verantwortliche Ressortleiter zur Rechenschaft ge- zogen werde, kann dagegen nicht bzw. nur im Rahmen der im Folgenden dargestellten Zuständigkeiten der UBI eingetreten werden. Die UBI hat festzustellen, ob durch eine beschwerdefähige Sendung Programmbe- stimmungen verletzt worden sind (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betroffenen Veranstalter Frist setzen, damit dieser die geeig- neten Vorkehren trifft, um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zu- kunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden (Art. 67 Abs. 2 RTVG). Trifft der Veranstalter keine genügenden Vorkehren, kann die UBI dem zuständigen Departement beantragen, geeignete Massnah- men im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c RTVG zu verfügen. Gemäss Art. 70 Abs. 1 Bst. c RTVG kann sie überdies eine Busse in der Höhe von ma- ximal 5'000.- gegen Personen beantragen, die wiederholt oder in schwerer Weise Programmvorschriften verletzen. Der vom Beschwerdeführer zu- sätzlich angeführte Art. 71 RTVG bezieht sich auf die Nichtbeachtung ei- ner amtlichen Verfügung und ist daher vorliegend nicht relevant.
E. 2 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. dazu Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer fühlt sich in seinen religiösen Gefühlen verletzt. Sinngemäss macht er eine Verletzung des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG geltend.
- 4 -
E. 3 Im beanstandeten Beitrag betritt der von Oliver Hepp gespielte Pater Ha- rald mit einem Motorrad die Bühne. Nachdem er sich seiner Motorrad- kluft entledigt hat, "zelebriert" er eine katholische Messe, begleitet von zwei Musikern. Er verspritzt "Weihwasser" und liest einen Satz aus dem Brief des Paulus aus der Bibel vor. Anschliessend karikiert er weiter eine Messe mit den Worten "Heut ist ja ein Tag wie jeder andere auch. Und man ist versucht zu sagen, Abend wird es werden. Schäflein der Gemein- den, die Ihr von nah und fern herbeigeeilt seid, liebe Gleichgeschaltete zu Hause, chere anions de la commune, alegra schafes, dear lamps (…)". Das "Abendmahl" führt er ein mit den Worten "Das Geheimnis des Glau- bens". Er bricht das "Brot", nimmt davon und vom "Messwein". Danach versucht er die zitierte Bibelstelle zu deuten ("Was hat dies alles mit dem allen zu tun? Nichts. Es hat nichts damit zu tun, dass ist ja gerade das Schöne an dieser Stelle, dass man sich seinen eigenen Reim darauf machen kann.").
E. 4 Der Leistungsauftrag von Art. 93 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.
E. 4.1 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge- genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (siehe UBI- Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999, teilweise veröffentlicht in medialex 4/99, S. 246f.). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Bereichen erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfül- lens des kulturellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; De- nis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795ff.). Zu diesen sensiblen Bereichen gehört insbesondere auch der Schutz der religiösen Gefühle, welcher Ausfluss der in Art. 15 BV gewährleisteten Glaubens- freiheit ist (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 637).
E. 4.2 Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programm- autonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer ge- stalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über ei- nen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatli-
- 5 - chen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzu- setzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominie- rende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassun- gen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen sein müsste. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559).
E. 4.3 Die Satire ist ein besonderes Mittel der Meinungsäusserung, bei dem sich die Form bewusst nicht kongruent zur angestrebten Aussage verhält. Die Form der Satire übersteigert die Wirklichkeit, verfremdet sie, stellt sie um, kehrt wieder zu ihr zurück, banalisiert sie, karikiert sie, macht sie lächerlich (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 638; 60/1996, Nr. 91, S. 838). Die Satire fällt in den Schutzbereich der in Art. 16 BV bzw. Art. 21 BV sowie in Art. 10 EMRK enthaltenen Meinungsäusserungs- und Kunstfreiheit (vgl. dazu Mi- scha Senn, Satire und Persönlichkeitsschutz, Bern 1998, S. 108ff.). Aus programmrechtlicher Sicht ist relevant, dass das satirische Prinzip für das Publikum erkennbar ist. Dies gilt im Übrigen auch für andere, nicht der Satire zuzurechnende humoristische Äusserungen. Die Selbstdeklaration als Satire rechtfertigt aber nicht jede Darstellung bzw. jeden Text. Auch der satirischen Behandlung eines Themas sind durch Art. 3 Abs. 1 RTVG Grenzen gesetzt (Entscheid 2.A 470/1988 des Bundesgerichts vom 19. Februar 1999, E. 2b cc). Dies ist der Fall bei sensiblen Bereichen wie den besonders geschützten religiösen Gefühlen (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 638f., siehe auch Dumermuth, a.a.O., Rz. 101).
E. 4.4 In ihrer Praxis unterscheidet die UBI jeweils zwischen zentralen Glaubens- inhalten und der Kirche als Institution bzw. kirchlichen Würdenträgern. Einen privilegierten Schutz geniessen nur die zentralen Glaubensinhalte. Wenn eine Sendung entsprechende Inhalte berührt, können religiöse Ge- fühle und Überzeugungen von gläubigen Menschen besonders leicht ver- letzt werden. Die übrigen religiösen Inhalte unterliegen den allgemeinen Regeln zum kulturellen Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG (vgl. vorne Ziffer 4.2). Bei der römisch-katholischen Kirche gehören insbesondere die sieben Sakramente zu den zentralen Glaubensinhalten. Berührt eine Sendung in erheblicher Weise zentrale Glaubensinhalte, verstösst dies gegen den pro- grammrechtlich gebotenen Schutz religiöser Gefühle (VPB 68/2004, Nr. 27, S. 303ff.).
E. 5 Der humoristische Charakter des beanstandeten Beitrags ist für das Publi- kum aufgrund des Titels der Sendung, "Comedy im Casino", einerseits, sowie aufgrund der Präsentation von Oliver Hepp andererseits ohne wei- teres erkennbar. Ob es sich beim Sketch des Kabarettisten um eigentliche Satire oder eine andere humoristische Form handelt (vgl. für eine Über-
- 6 - sicht, Senn, a.a.O., S. 30ff.), ist für die programmrechtliche Beurteilung nicht relevant. Ebenfalls nicht zu beurteilen hat die UBI die Qualität des Beitrags wie generell Stil- und Geschmacksfragen.
E. 5.1 Die Redaktionsverantwortlichen führen an, dass Oliver Hepp in einem Jesuiten-Internat erzogen worden sei und nicht religiöse Gefühle habe ver- letzen wollen. Der Wille des Künstlers ist für die programmrechtliche Be- urteilung jedoch nicht das entscheidende Element, sondern die Wirkung, welche sein Sketch beim Publikum erzeugt.
E. 5.2 Dass Oliver Hepp als "Pater Harald" eine Messe karikierte, ist an sich nicht zu beanstanden. Auch ein katholischer Gottesdienst kann grundsätz- lich Gegenstand eines satirischen Beitrags sein. Die mehrsprachigen und zweideutigen Anreden von "Pater Harald" etwa, welche beim Saalpubli- kum einige Lacher provozierten, rufen keine Bedenken aus programm- rechtlicher Sicht hervor. Satirische oder humoristische Darstellungen über religiöse Themen können zwar sehr schnell religiöse Gefühle von gläubi- gen Menschen verletzen. Dies bewirkt aber nicht notwendigerweise eine Programmrechtsverletzung, weil sich verfassungsrechtlich geschützte Inte- ressen gegenüberstehen, einerseits die Glaubensfreiheit (Art. 15 BV) und anderseits die Programmautonomie (Art. 93 Abs. 3 BV) sowie die Mei- nungsäusserungs- und Kunstfreiheit (Art. 16 bzw. 21 BV).
E. 5.3 Die Eucharistie (Abendmahl) gehört gemäss Rechtsprechung der UBI zu den zentralen Glaubensinhalten (UBI-Entscheid b. 451 vom 23. August 2002, E. 7.4; siehe auch VPB 61/1997, Nr. 67, E. 8.2, S. 641), welche ei- nen privilegierten Schutz geniessen. Sie ist eine Danksagung und gehört zu den gottesdienstlichen Handlungen, die in den meisten christlichen Kir- chen praktiziert werden. Brot und Wein symbolisieren Leib und Blut von Jesus Christus. Das Abendmahl bildet im Rahmen des inkriminierten Bei- trags einen wesentlichen Bestandteil. "Pater Harald" beginnt dieses damit, indem er die Hostie (Abendmahlbrot) hoch hält und sich mit den Worten "Liebe Allergiker, Lamm Gottes, Lambretta" an das Publikum wendet. Anschliessend bricht er das Brot und kaut dieses in betont provokanter Weise. Der Messwein schmeckt ihm offenbar auch nicht besonders. Um Resten der Hostie mit einem Finger aus einer Zahnlücke zu entfernen, dreht er sich ab. Am Schluss säubert er sich seinen Mund mit einem Spray. Mit seiner despektierlichen und beleidigenden Darstellung macht sich "Pa- ter Harald" über die Riten des Abendmahls lächerlich und berührt damit in erheblicher Weise zentrale christliche Glaubensinhalte. Negativer Hö- hepunkt seiner Präsentation bildet die Verwendung eines Mundsprays, um sich damit offenbar von störenden Gerüchen zu reinigen. Angesichts der Symbolik von Brot und Wein im Abendmahl erscheint diese Geste beson- ders anstössig.
- 7 -
E. 5.4 Aus den dargelegten Gründen verletzt der Beitrag "Pater Harald" den pro- grammrechtlich gebotenen Schutz von religiösen Gefühlen und verstösst damit gegen das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG.
E. 6 Der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerdegegnerin bzw. den Ver- antwortlichen Sanktionen aufzuerlegen.
E. 6.1 Bei einer wiederholten oder schweren Verletzung von Programmvor- schriften kann die UBI beantragen, eine Busse bis zu 5'000 Franken auszu- sprechen (Art. 70 Abs. 1 Bst. c RTVG). Die Bestimmung richtet sich an die natürliche Person bzw. die natürlichen Personen, welche für die fehl- bare Produktion verantwortlich ist bzw. sind.
E. 6.2 Die Verantwortlichen der Redaktion haben selber eingeräumt, dass ihnen in der beanstandeten Sendung ein Fehler unterlaufen sei. Sie haben sich in ihrer Stellungnahme dafür auch ausdrücklich entschuldigt. Die Redaktions- leitung weist im Übrigen darauf hin, dass der Beitrag gegen die eigenen publizistischen Leitlinien verstossen habe.
E. 6.3 Für die UBI erscheint es wichtig, dass in Zukunft ähnliche Verletzungen der religiösen Gefühle bei SF DRS vermieden werden können. Die Straf- bestimmung von Art. 70 Abs. 1 Bst. c RTVG, welche sich nicht an die Ve- ranstalterin richtet und nur eine bescheidene Maximalbusse sowie ein langwieriges Verfahren voraussetzt, stellt dazu kaum ein taugliches Mittel dar (vgl. zur Problematik dieser Bestimmung im Allgemeinen, Dumer- muth, a.a.O., Rz. 504). Im Rahmen der zurzeit laufenden Totalrevision des RTVG soll denn auch auf eine entsprechende Bestimmung zu Gunsten von eigentlichen Verwaltungssanktionen verzichtet werden (Botschaft zur Totalrevision RTVG, BBl 1993, S. 1747). Die Beschwerdegegnerin hat der UBI aber im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG darzulegen, welche Vorkeh- ren sie getroffen hat, um entsprechende Rechtsverletzungen in Zukunft zu vermeiden (siehe dazu auch Ziffer 1.2). Die UBI verzichtet deshalb darauf, einen Strafantrag im Sinne von Art. 70 Abs. 1 Bst. c RTVG an das Depar- tement zu stellen.
E. 7 Da der vorliegende Beitrag Programmbestimmungen verletzt hat, erweist sich die Beschwerde als begründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 8 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von A und mitunterzeichnenden Personen vom 13. De- zember 2004 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 9:0 Stimmen gutge- heissen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Comedy im Casino" des Schweizer Fernsehens DRS vom 14. November 2004, Beitrag "Pater Harald", die Programmbestimmungen verletzt hat.
2. Die SRG wird aufgefordert, der Beschwerdeinstanz innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids Bericht über die im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu erstatten.
3. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
4. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 20. April 2004
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
_______________________________________________________________
b. 503
Entscheid vom 4. Februar 2005
betreffend
Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Comedy im Casino" vom 14. November 2004, Beitrag "Pater Harald"; Eingabe von A und mitunterzeichnenden Personen vom 13. Dezember 2004
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller
Juristisches Sekretariat: Pierre Rieder (Leiter), Nicolas Capt
_________________
Den Akten wird entnommen:
A. Am 14. November 2004 strahlte Schweizer Fernsehen DRS die Sendung "Comedy im Casino" als Aufzeichnung aus dem Casinotheater in Winter- thur aus. Moderatorin Annette Corti führte durch den Variété-Abend unter dem Titel "Best of Biberfladen". "De goldig Biberflade" ist ein Kleinkunst- preis, welcher jeweils an den Appenzeller Kabarett-Tagen verliehen wird. Verschiedene Künstlerinnen und Künstler zeigten Produktionen, u.a. Oliver Hepp den gut sechsminütigen Sketch "Pater Harald".
- 2 - B. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2004 erhob A (im Folgenden: Beschwerde- führer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Be- schwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwer- deinstanz). Er beanstandet den Beitrag "Pater Harald", weil damit religiöse Gefühle verletzt würden. Der Beschwerdeführer möchte, dass SF DRS sich öffentlich entschuldigt und dass der verantwortliche Ressortleiter zur Re- chenschaft gezogen werde. Der Eingabe lagen der Ombudsbericht und die Unterschriften von 51 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen.
C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (SR 784.40; im Folgenden: RTVG) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ih- rer Antwort verzichtet sie auf eine eingehende Stellungnahme. Die verant- wortliche Redaktion sei selber zum Schluss gekommen, dass der Beitrag in dieser Form nicht hätte ausgestrahlt werden dürfen. Dies sei aber nicht ab- sichtlich oder in böser Absicht geschehen.
D. Am 18. Januar 2005 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schrif- tenwechsel mehr stattfindet.
- 3 -
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).
1.1 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Da die vorliegende Be- schwerde diese Voraussetzungen erfüllt, kann grundsätzlich darauf einge- treten werden.
1.2 Auf die Anträge des Beschwerdeführers, dass SF DRS sich öffentlich ent- schuldige und dass der verantwortliche Ressortleiter zur Rechenschaft ge- zogen werde, kann dagegen nicht bzw. nur im Rahmen der im Folgenden dargestellten Zuständigkeiten der UBI eingetreten werden. Die UBI hat festzustellen, ob durch eine beschwerdefähige Sendung Programmbe- stimmungen verletzt worden sind (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betroffenen Veranstalter Frist setzen, damit dieser die geeig- neten Vorkehren trifft, um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zu- kunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden (Art. 67 Abs. 2 RTVG). Trifft der Veranstalter keine genügenden Vorkehren, kann die UBI dem zuständigen Departement beantragen, geeignete Massnah- men im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c RTVG zu verfügen. Gemäss Art. 70 Abs. 1 Bst. c RTVG kann sie überdies eine Busse in der Höhe von ma- ximal 5'000.- gegen Personen beantragen, die wiederholt oder in schwerer Weise Programmvorschriften verletzen. Der vom Beschwerdeführer zu- sätzlich angeführte Art. 71 RTVG bezieht sich auf die Nichtbeachtung ei- ner amtlichen Verfügung und ist daher vorliegend nicht relevant.
2. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. dazu Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer fühlt sich in seinen religiösen Gefühlen verletzt. Sinngemäss macht er eine Verletzung des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG geltend.
- 4 - 3. Im beanstandeten Beitrag betritt der von Oliver Hepp gespielte Pater Ha- rald mit einem Motorrad die Bühne. Nachdem er sich seiner Motorrad- kluft entledigt hat, "zelebriert" er eine katholische Messe, begleitet von zwei Musikern. Er verspritzt "Weihwasser" und liest einen Satz aus dem Brief des Paulus aus der Bibel vor. Anschliessend karikiert er weiter eine Messe mit den Worten "Heut ist ja ein Tag wie jeder andere auch. Und man ist versucht zu sagen, Abend wird es werden. Schäflein der Gemein- den, die Ihr von nah und fern herbeigeeilt seid, liebe Gleichgeschaltete zu Hause, chere anions de la commune, alegra schafes, dear lamps (…)". Das "Abendmahl" führt er ein mit den Worten "Das Geheimnis des Glau- bens". Er bricht das "Brot", nimmt davon und vom "Messwein". Danach versucht er die zitierte Bibelstelle zu deuten ("Was hat dies alles mit dem allen zu tun? Nichts. Es hat nichts damit zu tun, dass ist ja gerade das Schöne an dieser Stelle, dass man sich seinen eigenen Reim darauf machen kann.").
4. Der Leistungsauftrag von Art. 93 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.
4.1 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge- genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (siehe UBI- Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999, teilweise veröffentlicht in medialex 4/99, S. 246f.). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Bereichen erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfül- lens des kulturellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; De- nis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795ff.). Zu diesen sensiblen Bereichen gehört insbesondere auch der Schutz der religiösen Gefühle, welcher Ausfluss der in Art. 15 BV gewährleisteten Glaubens- freiheit ist (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 637).
4.2 Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programm- autonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer ge- stalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über ei- nen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatli-
- 5 - chen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzu- setzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominie- rende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassun- gen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen sein müsste. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559).
4.3 Die Satire ist ein besonderes Mittel der Meinungsäusserung, bei dem sich die Form bewusst nicht kongruent zur angestrebten Aussage verhält. Die Form der Satire übersteigert die Wirklichkeit, verfremdet sie, stellt sie um, kehrt wieder zu ihr zurück, banalisiert sie, karikiert sie, macht sie lächerlich (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 638; 60/1996, Nr. 91, S. 838). Die Satire fällt in den Schutzbereich der in Art. 16 BV bzw. Art. 21 BV sowie in Art. 10 EMRK enthaltenen Meinungsäusserungs- und Kunstfreiheit (vgl. dazu Mi- scha Senn, Satire und Persönlichkeitsschutz, Bern 1998, S. 108ff.). Aus programmrechtlicher Sicht ist relevant, dass das satirische Prinzip für das Publikum erkennbar ist. Dies gilt im Übrigen auch für andere, nicht der Satire zuzurechnende humoristische Äusserungen. Die Selbstdeklaration als Satire rechtfertigt aber nicht jede Darstellung bzw. jeden Text. Auch der satirischen Behandlung eines Themas sind durch Art. 3 Abs. 1 RTVG Grenzen gesetzt (Entscheid 2.A 470/1988 des Bundesgerichts vom 19. Februar 1999, E. 2b cc). Dies ist der Fall bei sensiblen Bereichen wie den besonders geschützten religiösen Gefühlen (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 638f., siehe auch Dumermuth, a.a.O., Rz. 101).
4.4 In ihrer Praxis unterscheidet die UBI jeweils zwischen zentralen Glaubens- inhalten und der Kirche als Institution bzw. kirchlichen Würdenträgern. Einen privilegierten Schutz geniessen nur die zentralen Glaubensinhalte. Wenn eine Sendung entsprechende Inhalte berührt, können religiöse Ge- fühle und Überzeugungen von gläubigen Menschen besonders leicht ver- letzt werden. Die übrigen religiösen Inhalte unterliegen den allgemeinen Regeln zum kulturellen Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG (vgl. vorne Ziffer 4.2). Bei der römisch-katholischen Kirche gehören insbesondere die sieben Sakramente zu den zentralen Glaubensinhalten. Berührt eine Sendung in erheblicher Weise zentrale Glaubensinhalte, verstösst dies gegen den pro- grammrechtlich gebotenen Schutz religiöser Gefühle (VPB 68/2004, Nr. 27, S. 303ff.).
5. Der humoristische Charakter des beanstandeten Beitrags ist für das Publi- kum aufgrund des Titels der Sendung, "Comedy im Casino", einerseits, sowie aufgrund der Präsentation von Oliver Hepp andererseits ohne wei- teres erkennbar. Ob es sich beim Sketch des Kabarettisten um eigentliche Satire oder eine andere humoristische Form handelt (vgl. für eine Über-
- 6 - sicht, Senn, a.a.O., S. 30ff.), ist für die programmrechtliche Beurteilung nicht relevant. Ebenfalls nicht zu beurteilen hat die UBI die Qualität des Beitrags wie generell Stil- und Geschmacksfragen.
5.1 Die Redaktionsverantwortlichen führen an, dass Oliver Hepp in einem Jesuiten-Internat erzogen worden sei und nicht religiöse Gefühle habe ver- letzen wollen. Der Wille des Künstlers ist für die programmrechtliche Be- urteilung jedoch nicht das entscheidende Element, sondern die Wirkung, welche sein Sketch beim Publikum erzeugt.
5.2 Dass Oliver Hepp als "Pater Harald" eine Messe karikierte, ist an sich nicht zu beanstanden. Auch ein katholischer Gottesdienst kann grundsätz- lich Gegenstand eines satirischen Beitrags sein. Die mehrsprachigen und zweideutigen Anreden von "Pater Harald" etwa, welche beim Saalpubli- kum einige Lacher provozierten, rufen keine Bedenken aus programm- rechtlicher Sicht hervor. Satirische oder humoristische Darstellungen über religiöse Themen können zwar sehr schnell religiöse Gefühle von gläubi- gen Menschen verletzen. Dies bewirkt aber nicht notwendigerweise eine Programmrechtsverletzung, weil sich verfassungsrechtlich geschützte Inte- ressen gegenüberstehen, einerseits die Glaubensfreiheit (Art. 15 BV) und anderseits die Programmautonomie (Art. 93 Abs. 3 BV) sowie die Mei- nungsäusserungs- und Kunstfreiheit (Art. 16 bzw. 21 BV).
5.3 Die Eucharistie (Abendmahl) gehört gemäss Rechtsprechung der UBI zu den zentralen Glaubensinhalten (UBI-Entscheid b. 451 vom 23. August 2002, E. 7.4; siehe auch VPB 61/1997, Nr. 67, E. 8.2, S. 641), welche ei- nen privilegierten Schutz geniessen. Sie ist eine Danksagung und gehört zu den gottesdienstlichen Handlungen, die in den meisten christlichen Kir- chen praktiziert werden. Brot und Wein symbolisieren Leib und Blut von Jesus Christus. Das Abendmahl bildet im Rahmen des inkriminierten Bei- trags einen wesentlichen Bestandteil. "Pater Harald" beginnt dieses damit, indem er die Hostie (Abendmahlbrot) hoch hält und sich mit den Worten "Liebe Allergiker, Lamm Gottes, Lambretta" an das Publikum wendet. Anschliessend bricht er das Brot und kaut dieses in betont provokanter Weise. Der Messwein schmeckt ihm offenbar auch nicht besonders. Um Resten der Hostie mit einem Finger aus einer Zahnlücke zu entfernen, dreht er sich ab. Am Schluss säubert er sich seinen Mund mit einem Spray. Mit seiner despektierlichen und beleidigenden Darstellung macht sich "Pa- ter Harald" über die Riten des Abendmahls lächerlich und berührt damit in erheblicher Weise zentrale christliche Glaubensinhalte. Negativer Hö- hepunkt seiner Präsentation bildet die Verwendung eines Mundsprays, um sich damit offenbar von störenden Gerüchen zu reinigen. Angesichts der Symbolik von Brot und Wein im Abendmahl erscheint diese Geste beson- ders anstössig.
- 7 - 5.4 Aus den dargelegten Gründen verletzt der Beitrag "Pater Harald" den pro- grammrechtlich gebotenen Schutz von religiösen Gefühlen und verstösst damit gegen das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG.
6. Der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerdegegnerin bzw. den Ver- antwortlichen Sanktionen aufzuerlegen.
6.1 Bei einer wiederholten oder schweren Verletzung von Programmvor- schriften kann die UBI beantragen, eine Busse bis zu 5'000 Franken auszu- sprechen (Art. 70 Abs. 1 Bst. c RTVG). Die Bestimmung richtet sich an die natürliche Person bzw. die natürlichen Personen, welche für die fehl- bare Produktion verantwortlich ist bzw. sind.
6.2 Die Verantwortlichen der Redaktion haben selber eingeräumt, dass ihnen in der beanstandeten Sendung ein Fehler unterlaufen sei. Sie haben sich in ihrer Stellungnahme dafür auch ausdrücklich entschuldigt. Die Redaktions- leitung weist im Übrigen darauf hin, dass der Beitrag gegen die eigenen publizistischen Leitlinien verstossen habe.
6.3 Für die UBI erscheint es wichtig, dass in Zukunft ähnliche Verletzungen der religiösen Gefühle bei SF DRS vermieden werden können. Die Straf- bestimmung von Art. 70 Abs. 1 Bst. c RTVG, welche sich nicht an die Ve- ranstalterin richtet und nur eine bescheidene Maximalbusse sowie ein langwieriges Verfahren voraussetzt, stellt dazu kaum ein taugliches Mittel dar (vgl. zur Problematik dieser Bestimmung im Allgemeinen, Dumer- muth, a.a.O., Rz. 504). Im Rahmen der zurzeit laufenden Totalrevision des RTVG soll denn auch auf eine entsprechende Bestimmung zu Gunsten von eigentlichen Verwaltungssanktionen verzichtet werden (Botschaft zur Totalrevision RTVG, BBl 1993, S. 1747). Die Beschwerdegegnerin hat der UBI aber im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG darzulegen, welche Vorkeh- ren sie getroffen hat, um entsprechende Rechtsverletzungen in Zukunft zu vermeiden (siehe dazu auch Ziffer 1.2). Die UBI verzichtet deshalb darauf, einen Strafantrag im Sinne von Art. 70 Abs. 1 Bst. c RTVG an das Depar- tement zu stellen.
7. Da der vorliegende Beitrag Programmbestimmungen verletzt hat, erweist sich die Beschwerde als begründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 8 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von A und mitunterzeichnenden Personen vom 13. De- zember 2004 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 9:0 Stimmen gutge- heissen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Comedy im Casino" des Schweizer Fernsehens DRS vom 14. November 2004, Beitrag "Pater Harald", die Programmbestimmungen verletzt hat.
2. Die SRG wird aufgefordert, der Beschwerdeinstanz innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids Bericht über die im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu erstatten.
3. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
4. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 20. April 2004