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b.502

Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'Comedy im Casino', Beitrag 'Eine kleine Weihnachtsgeschichte'

Ubi · 2005-02-04 · Deutsch CH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).

E. 1.1 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Da die vorliegende Be- schwerde diese Voraussetzungen erfüllt, kann grundsätzlich darauf einge- treten werden.

E. 1.2 Auf die Anträge des Beschwerdeführers, Ausstrahlungen mit einem zent- ral-religiösen Thema zu unterbinden und die Fehlbaren zu bestrafen, kann dagegen nicht bzw. nur im Rahmen der im Folgenden dargestellten Zu- ständigkeiten der UBI eingetreten werden. Die UBI hat festzustellen, ob durch eine beschwerdefähige Sendung Programmbestimmungen verletzt worden sind (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betrof- fenen Veranstalter Frist setzen, damit dieser die geeigneten Vorkehren trifft, um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden (Art. 67 Abs. 2 RTVG). Trifft der Veranstalter keine genügenden Vorkehren, kann die UBI dem zustän- digen Departement beantragen, geeignete Massnahmen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c RTVG zu verfügen. Gemäss Art. 70 Abs. 1 Bst. c RTVG kann sie überdies eine Busse in der Höhe von maximal 5'000.- gegen Per- sonen beantragen, die wiederholt oder in schwerer Weise Programmvor- schriften verletzen.

E. 2 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. dazu Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer fühlt sich in seinen religiösen Gefühlen verletzt. Sinngemäss macht er eine Verletzung des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG geltend.

- 4 -

E. 3 Der beanstandete Beitrag wird eingeleitet durch eine kurze Anmoderation von Ursus und Nadeschkin. Diese bemerken, dass auch religiöse Themen im Rahmen einer Comedy-Sendung Platz haben würden. Spezialist dafür und insbesondere für die Weihnachtsgeschichte sei Patrick Frey. Sein an- schliessender Sketch dauert knapp fünf Minuten. Er erzählt die Weih- nachtsgeschichte in verfremdeter Form, indem er regelmässig die erste Sil- be, teilweise auch die nachfolgenden Silben von Substantiven verdoppelt ("D Wiwinanagschigschi us der Bibi oder d'Gschigschi vo der Gegebubu Jeje nach em Evev vom Lulu"). Die kindlich anmutende Erzählweise erin- nert an Ausdrucksformen des Dadaismus. Neue Wörter werden geschaf- fen und Begriffe bekommen durch die Verfremdung eine neue oder eine doppelte Bedeutung. Für das Publikum dürfte es zumindest am Anfang nicht einfach gewesen sein, die inhaltlichen Aussagen zu verstehen. Es entsteht zuerst eher der Eindruck, dass es sich um Nonsens, um eine An- sammlung von Wörtern ohne Bedeutung handelt. Der daraus entstehende komische Effekt wird durch die betont ernsthafte Mimik des Kabarettisten noch verstärkt.

E. 4 Im vorliegenden Fall stehen sich verfassungsrechtlich geschützte Interes- sen gegenüber. Während der Beschwerdeführer die Glaubensfreiheit von Art. 15 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) für sich in Anspruch nehmen kann, verweist die Beschwerdegegnerin auf die Programmautonomie (Art. 93 Abs. 3 BV) so- wie die Meinungsäusserungs- und Kunstfreiheit (Art. 16 bzw. 21 BV).

E. 4.1 Der Leistungsauftrag von Art. 93 BV verpflichtet die Veranstalter von Ra- dio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.

E. 4.2 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge- genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (siehe UBI- Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999, teilweise veröffentlicht in medialex 4/99, S. 246f.). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Bereichen erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfül- lens des kulturellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; De- nis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795ff.). Zu diesen sensiblen Bereichen gehört insbesondere auch der Schutz der religiösen Gefühle, welcher Ausfluss der in Art. 15 BV gewährleisteten Glaubens-

- 5 - freiheit ist (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 637).

E. 4.3 Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programm- autonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer ge- stalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über ei- nen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatli- chen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzu- setzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominie- rende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassun- gen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen sein müsste. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559).

E. 4.4 Die Satire ist ein besonderes Mittel der Meinungsäusserung, bei dem sich die Form bewusst nicht kongruent zur angestrebten Aussage verhält. Die Form der Satire übersteigert die Wirklichkeit, verfremdet sie, stellt sie um, kehrt wieder zu ihr zurück, banalisiert sie, karikiert sie, macht sie lächerlich (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 638; 60/1996, Nr. 91, S. 838). Die Satire fällt in den Schutzbereich der in Art. 16 BV bzw. Art. 21 BV sowie in Art. 10 EMRK enthaltenen Meinungsäusserungs- und Kunstfreiheit (vgl. dazu Mi- scha Senn, Satire und Persönlichkeitsschutz, Bern 1998, S. 108ff.). Aus programmrechtlicher Sicht ist relevant, dass das satirische Prinzip für das Publikum erkennbar ist. Dies gilt im Übrigen auch für andere, nicht der Satire zuzurechnende humoristische Äusserungen. Die Selbstdeklaration als Satire rechtfertigt aber nicht jede Darstellung bzw. jeden Text. Auch der satirischen Behandlung eines Themas sind durch Art. 3 Abs. 1 RTVG Grenzen gesetzt (Entscheid 2.A 470/1988 des Bundesgerichts vom 19. Februar 1999, E. 2b cc). Dies ist der Fall bei sensiblen Bereichen wie den besonders geschützten religiösen Gefühlen (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 638f., siehe auch Dumermuth, a.a.O., Rz. 101).

E. 4.5 In ihrer Praxis unterscheidet die UBI jeweils zwischen zentralen Glaubens- inhalten und der Kirche als Institution bzw. kirchlichen Würdenträgern. Einen privilegierten Schutz geniessen nur die zentralen Glaubensinhalte. Wenn eine Sendung entsprechende Inhalte berührt, können religiöse Ge- fühle und Überzeugungen von gläubigen Menschen besonders leicht ver- letzt werden. Die übrigen religiösen Inhalte unterliegen den allgemeinen Regeln zum kulturellen Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG (vgl. vorne Ziffer 4.2). Bei der römisch-katholischen Kirche gehören insbesondere die sieben Sakramente zu den zentralen Glaubensinhalten. Berührt eine Sendung in erheblicher Weise zentrale Glaubensinhalte, verstösst dies gegen den pro-

- 6 - grammrechtlich gebotenen Schutz religiöser Gefühle (VPB 68/2004, Nr. 27, S. 303ff., mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung der UBI).

E. 5 Der humoristische Charakter des beanstandeten Beitrags ist für das Publi- kum ohne weiteres erkennbar. Neben dem Titel der Sendung, "Comedy im Casino", legt auch der Beitrag selber das Genre unmissverständlich of- fen. Wortwahl und Mimik des bekannten Künstlers Patrick Frey verleiten das Saalpublikum zum Lachen. Entsprechende visuelle und hörbare Zu- schauerreaktionen übermittelt der Beitrag auch dem Fernsehpublikum.

E. 5.1 "Die kleine Weihnachtsgeschichte" weist satirische Elemente auf, indem sie insbesondere von etwas Bekanntem ausgeht und dieses verfremdet. Ob es sich beim Sketch von Patrick Frey um eigentliche Satire oder eine ande- re Kunstform handelt (vgl. für eine Übersicht, Senn, a.a.O., S. 30ff.), ist für die programmrechtliche Beurteilung nicht relevant.

E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass Patrick Frey ein beken- nender Christ sei und es nicht seine Absicht gewesen sei, die Weihnachts- geschichte ins Lächerliche zu ziehen. Diesem Argument gilt es entgegen- zuhalten, dass der Wille des Künstlers für die programmrechtliche Beurtei- lung nicht entscheidend ist, sondern die Wirkung, welche sein Sketch beim Publikum erzeugt. Patrick Frey hat seine Version der Weihnachtsgeschich- te im Übrigen auch anlässlich einer UNICEF-Gala vom Oktober 2003 in Zürich präsentiert, wovon zu karikativen Zweck eine CD herausgegeben worden ist.

E. 5.3 Die Weihnachtsgeschichte ist Teil des Lukas-Evangeliums in der Bibel. Sie ist wohl eine der meist erzähltesten und auch bildlich sehr häufig verwen- deten Geschichten in christlich geprägten Gebieten. Es gibt mittlerweile zahlreiche Versionen dieser Erzählung, welche teilweise stark vom ur- sprünglichen Text aus dem Lukas-Evangelium abweichen. Insbesondere auch bei Kindern ist die Geschichte um die Geburt Jesu aufgrund von Er- zählungen, Theateraufführungen, Zeichnungen und Basteleien tief ver- wurzelt. Dass Patrick Frey aufgrund des hohen Bekanntheitsgrads die Weihnachtsgeschichte als Ausgangspunkt für einen Beitrag verwendet, ist deshalb nachvollziehbar. Befremdend mutet in diesem Zusammenhang al- lerdings die Argumentation der Redaktionsleitung an, wonach es sich bei der Weihnachtsgeschichte um ein Klischee handelt und ihr Frey mit seiner Interpretation neues Leben einhaucht.

E. 5.4 Im beanstandeten Beitrag wird der Inhalt der Weihnachtsgeschichte ver- kürzt und vereinfacht wiedergegeben. Verhältnismässig viel Wert legt Pat- rick Frey auf die Erklärung, warum die Jungfrau Maria ein Kind erwartet. Die unbefleckte Empfängnis setzt er dabei fälschlicherweise mit der Jung- frauengeburt gleich. Damit ist aber die Befreiung Marias von der Erbsünde

- 7 - gemeint. Die unbefleckte Empfängnis ist ein römisch-katholisches Glau- bensdogma, das 1854 vom damaligen Papst Pius IX. verkündet worden ist. Ansonsten entspricht die Version des Kabarettisten im Rahmen des bean- standeten Beitrags aber im Wesentlichen der eigentlichen Weihnachtsge- schichte. Allerdings steht deren Inhalt im Sketch nicht im Vordergrund. Für den Grossteil des Publikums dürfte es beim ersten Zusehen bzw. Zu- hören gar nicht möglich gewesen sein, die Version von Patrick Frey voll- ständig zu verstehen. Der Umstand, dass die Weihnachtsgeschichte allge- mein bekannt ist, dürfte immerhin dazu führen, dass der Inhalt des Bei- trags für das Publikum wenigstens teilweise nachvollziehbar ist. Sprach- spielereien und Wortwitz stehen im Vordergrund. Patrick Frey kombiniert die verfremdeten Substantive mit einer direkten, einfachen und unge- schminkten Sprache, was in häufige Pointen mündet. Die Sprachvirtuosität macht auch die Komik aus und führt dazu, dass der Kabarettist das Saal- publikum häufig zum Lachen bringt. Die Verwendung einer kindlichen Sprache dürfte nicht dem Zufall entspringen, sind doch Kinder häufige und dankbare Zuhörer der Weihnachtsgeschichte.

E. 5.5 Die dadaistisch anmutende Verfremdung dürfte aber gleichwohl religiöse Gefühle von Gläubigen verletzt haben, weil für diese die gewählte Form ein Banalisieren bzw. ein Lächerlichmachen einer Bibelgeschichte darstellt. Die verantwortliche Redaktionsleitung hat selber eingeräumt, dass es nicht unproblematisch gewesen sei, die Weihnachtsgeschichte als "Vehikel" von Wortspielereien zu wählen. Es gilt aber festzuhalten, dass auch religiöse Themen Gegenstand von satirischen oder humoristischen Beiträgen sein dürfen. Satirische oder humoristische Äusserungen sind praktisch immer geeignet, Gefühle von einzelnen Personen zu verletzen. Dies muss aber hingenommen werden, weil auch satirische Äusserungen verfassungsrecht- lichen Schutz geniessen (vgl. vorne Ziffern 4 und 4.4).

E. 5.6 Aus programmrechtlicher Sicht ist primär entscheidend, ob der beanstan- dete Beitrag zentrale Glaubensinhalte in erheblicher Weise berührt. Bibel- texte stellen nicht generell zentrale Glaubensinhalte dar. Die Weihnachts- geschichte geniesst als Bibeltext ohnehin einen besonderen Stellenwert. Sie ist, wenigstens in ihren Grundzügen, auch nicht bibelkundigen Personen bekannt. Die Weihnachtsgeschichte wird denn vielfach auch nicht primär als ein Text aus der Bibel wahrgenommen. Aufgrund der Vielzahl von Publikationen, welche sich diesem Thema widmen, erstaunt dieser Um- stand nicht. Ob die Weihnachtsgeschichte einen zentralen Glaubensinhalt darstellt, kann vorliegend offen gelassen werden. Im beanstandeten Beitrag stehen Wortspielereien im Vordergrund, welche auch die Komik begrün- den. Patrick Frey macht sich dagegen nicht über den Inhalt der Weih- nachtsgeschichte lustig. Er stellt sie nicht in Frage, sondern gibt sie in einer einfachen, kindlichen Sprache und mit aktuellen Bezügen wieder.

- 8 -

E. 5.7 Im beanstandeten Beitrag spielt Patrick Frey zusätzlich auf die unbefleckte Empfängnis von Maria an. Es stellt sich die Frage, ob es sich dabei um ei- nen zentralen Glaubensinhalt handelt, welcher in erheblicher Weise be- rührt wird. Dies ist zu verneinen. Bei der unbefleckten Empfängnis han- delt es sich um ein kirchliches Dogma (vgl. dazu Ziffer 5.4) und betrifft daher im Lichte der Rechtsprechung der UBI die Kirche als Institution und nicht zentrale Glaubensinhalte. Im Übrigen kann auf die Erwägungen zur Weihnachtsgeschichte verwiesen werden, welche auch für die unbe- fleckte Empfängnis Geltung haben (siehe dazu Ziffer 5.6).

E. 5.8 Der beanstandete Beitrag berührt insgesamt keine zentralen Glaubensin- halte in erheblicher Weise, was im Zusammenhang mit dem privilegierten Schutz religiöser Gefühle eine Programmrechtsverletzung begründet hätte. Abgesehen davon äussert sich Patrick Frey auch nicht in despektierlicher Weise über Glaubensüberzeugungen, was gegebenenfalls einen diametra- len Verstoss gegen das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG bedeu- ten würde.

E. 6 Aus den dargelegten Gründen verletzt der beanstandete Beitrag "Eine kleine Weihnachtsgeschichte" keine Programmbestimmungen. Die vorlie- gende Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 9 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Die Beschwerde von A und mitunterzeichnenden Personen vom 8. De- zember 2004 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 9:0 Stimmen abge- wiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Comedy im Casino" des Schweizer Fernsehens DRS vom 31. Oktober 2004, Beitrag "Eine kleine Weihnachtsgeschichte", die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 20. April 2005

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

_______________________________________________________________

b. 502

Entscheid vom 4. Februar 2005

betreffend

Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Comedy im Casino" vom 31. Oktober 2004, Beitrag "Eine kleine Weihnachtsgeschichte"; Eingabe von A und mitunterzeichnenden Personen vom 8. Dezember 2004

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller

Juristisches Sekretariat: Pierre Rieder (Leiter), Nicolas Capt

_________________

Den Akten wird entnommen:

A. Am 31. Oktober 2004 strahlte Schweizer Fernsehen DRS die Sendung "Comedy in Casino" als Aufzeichnung aus dem Casinotheater in Winterthur aus. Unter dem Titel "Perlen, Freaks und Special Guests" zeigten verschie- dene Exponenten aus der deutschschweizerischen Comedy-Szene Beiträge. Im Einzelnen waren dies Starbugs, StahlbergerHeus, Patrick Frey sowie Ur- sus und Nadeschkin, wobei letztere auch für die Moderation verantwortlich zeichneten.

- 2 -

B. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2004 erhob A (im Folgenden: Beschwerde- führer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Be- schwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwer- deinstanz). Er beanstandet den Beitrag "Eine kleine Weihnachtsgeschichte" von Patrick Frey, weil damit religiöse Gefühle verletzt würden. Der Be- schwerdeführer fordert die UBI auf, entsprechende Ausstrahlungen zu un- terbinden und die Fehlbaren zu bestrafen. Der Eingabe lagen der Ombuds- bericht und die Unterschriften von 55 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen.

C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (SR 784.40; im Folgenden: RTVG) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ih- rer Antwort vom 17. Januar 2005 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Kompetenzen der UBI würden sich dar- auf beschränken, festzustellen, ob durch eine Sendung oder einen Beitrag Programmbestimmungen verletzt worden seien. Vorliegend treffe dies nicht zu.

D. Am 18. Januar 2005 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schrif- tenwechsel mehr stattfindet.

- 3 -

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).

1.1 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Da die vorliegende Be- schwerde diese Voraussetzungen erfüllt, kann grundsätzlich darauf einge- treten werden.

1.2 Auf die Anträge des Beschwerdeführers, Ausstrahlungen mit einem zent- ral-religiösen Thema zu unterbinden und die Fehlbaren zu bestrafen, kann dagegen nicht bzw. nur im Rahmen der im Folgenden dargestellten Zu- ständigkeiten der UBI eingetreten werden. Die UBI hat festzustellen, ob durch eine beschwerdefähige Sendung Programmbestimmungen verletzt worden sind (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betrof- fenen Veranstalter Frist setzen, damit dieser die geeigneten Vorkehren trifft, um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden (Art. 67 Abs. 2 RTVG). Trifft der Veranstalter keine genügenden Vorkehren, kann die UBI dem zustän- digen Departement beantragen, geeignete Massnahmen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c RTVG zu verfügen. Gemäss Art. 70 Abs. 1 Bst. c RTVG kann sie überdies eine Busse in der Höhe von maximal 5'000.- gegen Per- sonen beantragen, die wiederholt oder in schwerer Weise Programmvor- schriften verletzen.

2. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. dazu Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer fühlt sich in seinen religiösen Gefühlen verletzt. Sinngemäss macht er eine Verletzung des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG geltend.

- 4 - 3. Der beanstandete Beitrag wird eingeleitet durch eine kurze Anmoderation von Ursus und Nadeschkin. Diese bemerken, dass auch religiöse Themen im Rahmen einer Comedy-Sendung Platz haben würden. Spezialist dafür und insbesondere für die Weihnachtsgeschichte sei Patrick Frey. Sein an- schliessender Sketch dauert knapp fünf Minuten. Er erzählt die Weih- nachtsgeschichte in verfremdeter Form, indem er regelmässig die erste Sil- be, teilweise auch die nachfolgenden Silben von Substantiven verdoppelt ("D Wiwinanagschigschi us der Bibi oder d'Gschigschi vo der Gegebubu Jeje nach em Evev vom Lulu"). Die kindlich anmutende Erzählweise erin- nert an Ausdrucksformen des Dadaismus. Neue Wörter werden geschaf- fen und Begriffe bekommen durch die Verfremdung eine neue oder eine doppelte Bedeutung. Für das Publikum dürfte es zumindest am Anfang nicht einfach gewesen sein, die inhaltlichen Aussagen zu verstehen. Es entsteht zuerst eher der Eindruck, dass es sich um Nonsens, um eine An- sammlung von Wörtern ohne Bedeutung handelt. Der daraus entstehende komische Effekt wird durch die betont ernsthafte Mimik des Kabarettisten noch verstärkt.

4. Im vorliegenden Fall stehen sich verfassungsrechtlich geschützte Interes- sen gegenüber. Während der Beschwerdeführer die Glaubensfreiheit von Art. 15 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) für sich in Anspruch nehmen kann, verweist die Beschwerdegegnerin auf die Programmautonomie (Art. 93 Abs. 3 BV) so- wie die Meinungsäusserungs- und Kunstfreiheit (Art. 16 bzw. 21 BV).

4.1 Der Leistungsauftrag von Art. 93 BV verpflichtet die Veranstalter von Ra- dio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.

4.2 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge- genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (siehe UBI- Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999, teilweise veröffentlicht in medialex 4/99, S. 246f.). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Bereichen erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfül- lens des kulturellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; De- nis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795ff.). Zu diesen sensiblen Bereichen gehört insbesondere auch der Schutz der religiösen Gefühle, welcher Ausfluss der in Art. 15 BV gewährleisteten Glaubens-

- 5 - freiheit ist (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 637).

4.3 Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programm- autonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer ge- stalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über ei- nen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatli- chen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzu- setzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominie- rende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassun- gen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen sein müsste. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559).

4.4 Die Satire ist ein besonderes Mittel der Meinungsäusserung, bei dem sich die Form bewusst nicht kongruent zur angestrebten Aussage verhält. Die Form der Satire übersteigert die Wirklichkeit, verfremdet sie, stellt sie um, kehrt wieder zu ihr zurück, banalisiert sie, karikiert sie, macht sie lächerlich (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 638; 60/1996, Nr. 91, S. 838). Die Satire fällt in den Schutzbereich der in Art. 16 BV bzw. Art. 21 BV sowie in Art. 10 EMRK enthaltenen Meinungsäusserungs- und Kunstfreiheit (vgl. dazu Mi- scha Senn, Satire und Persönlichkeitsschutz, Bern 1998, S. 108ff.). Aus programmrechtlicher Sicht ist relevant, dass das satirische Prinzip für das Publikum erkennbar ist. Dies gilt im Übrigen auch für andere, nicht der Satire zuzurechnende humoristische Äusserungen. Die Selbstdeklaration als Satire rechtfertigt aber nicht jede Darstellung bzw. jeden Text. Auch der satirischen Behandlung eines Themas sind durch Art. 3 Abs. 1 RTVG Grenzen gesetzt (Entscheid 2.A 470/1988 des Bundesgerichts vom 19. Februar 1999, E. 2b cc). Dies ist der Fall bei sensiblen Bereichen wie den besonders geschützten religiösen Gefühlen (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 638f., siehe auch Dumermuth, a.a.O., Rz. 101).

4.5 In ihrer Praxis unterscheidet die UBI jeweils zwischen zentralen Glaubens- inhalten und der Kirche als Institution bzw. kirchlichen Würdenträgern. Einen privilegierten Schutz geniessen nur die zentralen Glaubensinhalte. Wenn eine Sendung entsprechende Inhalte berührt, können religiöse Ge- fühle und Überzeugungen von gläubigen Menschen besonders leicht ver- letzt werden. Die übrigen religiösen Inhalte unterliegen den allgemeinen Regeln zum kulturellen Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG (vgl. vorne Ziffer 4.2). Bei der römisch-katholischen Kirche gehören insbesondere die sieben Sakramente zu den zentralen Glaubensinhalten. Berührt eine Sendung in erheblicher Weise zentrale Glaubensinhalte, verstösst dies gegen den pro-

- 6 - grammrechtlich gebotenen Schutz religiöser Gefühle (VPB 68/2004, Nr. 27, S. 303ff., mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung der UBI).

5. Der humoristische Charakter des beanstandeten Beitrags ist für das Publi- kum ohne weiteres erkennbar. Neben dem Titel der Sendung, "Comedy im Casino", legt auch der Beitrag selber das Genre unmissverständlich of- fen. Wortwahl und Mimik des bekannten Künstlers Patrick Frey verleiten das Saalpublikum zum Lachen. Entsprechende visuelle und hörbare Zu- schauerreaktionen übermittelt der Beitrag auch dem Fernsehpublikum.

5.1 "Die kleine Weihnachtsgeschichte" weist satirische Elemente auf, indem sie insbesondere von etwas Bekanntem ausgeht und dieses verfremdet. Ob es sich beim Sketch von Patrick Frey um eigentliche Satire oder eine ande- re Kunstform handelt (vgl. für eine Übersicht, Senn, a.a.O., S. 30ff.), ist für die programmrechtliche Beurteilung nicht relevant.

5.2 Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass Patrick Frey ein beken- nender Christ sei und es nicht seine Absicht gewesen sei, die Weihnachts- geschichte ins Lächerliche zu ziehen. Diesem Argument gilt es entgegen- zuhalten, dass der Wille des Künstlers für die programmrechtliche Beurtei- lung nicht entscheidend ist, sondern die Wirkung, welche sein Sketch beim Publikum erzeugt. Patrick Frey hat seine Version der Weihnachtsgeschich- te im Übrigen auch anlässlich einer UNICEF-Gala vom Oktober 2003 in Zürich präsentiert, wovon zu karikativen Zweck eine CD herausgegeben worden ist.

5.3 Die Weihnachtsgeschichte ist Teil des Lukas-Evangeliums in der Bibel. Sie ist wohl eine der meist erzähltesten und auch bildlich sehr häufig verwen- deten Geschichten in christlich geprägten Gebieten. Es gibt mittlerweile zahlreiche Versionen dieser Erzählung, welche teilweise stark vom ur- sprünglichen Text aus dem Lukas-Evangelium abweichen. Insbesondere auch bei Kindern ist die Geschichte um die Geburt Jesu aufgrund von Er- zählungen, Theateraufführungen, Zeichnungen und Basteleien tief ver- wurzelt. Dass Patrick Frey aufgrund des hohen Bekanntheitsgrads die Weihnachtsgeschichte als Ausgangspunkt für einen Beitrag verwendet, ist deshalb nachvollziehbar. Befremdend mutet in diesem Zusammenhang al- lerdings die Argumentation der Redaktionsleitung an, wonach es sich bei der Weihnachtsgeschichte um ein Klischee handelt und ihr Frey mit seiner Interpretation neues Leben einhaucht.

5.4 Im beanstandeten Beitrag wird der Inhalt der Weihnachtsgeschichte ver- kürzt und vereinfacht wiedergegeben. Verhältnismässig viel Wert legt Pat- rick Frey auf die Erklärung, warum die Jungfrau Maria ein Kind erwartet. Die unbefleckte Empfängnis setzt er dabei fälschlicherweise mit der Jung- frauengeburt gleich. Damit ist aber die Befreiung Marias von der Erbsünde

- 7 - gemeint. Die unbefleckte Empfängnis ist ein römisch-katholisches Glau- bensdogma, das 1854 vom damaligen Papst Pius IX. verkündet worden ist. Ansonsten entspricht die Version des Kabarettisten im Rahmen des bean- standeten Beitrags aber im Wesentlichen der eigentlichen Weihnachtsge- schichte. Allerdings steht deren Inhalt im Sketch nicht im Vordergrund. Für den Grossteil des Publikums dürfte es beim ersten Zusehen bzw. Zu- hören gar nicht möglich gewesen sein, die Version von Patrick Frey voll- ständig zu verstehen. Der Umstand, dass die Weihnachtsgeschichte allge- mein bekannt ist, dürfte immerhin dazu führen, dass der Inhalt des Bei- trags für das Publikum wenigstens teilweise nachvollziehbar ist. Sprach- spielereien und Wortwitz stehen im Vordergrund. Patrick Frey kombiniert die verfremdeten Substantive mit einer direkten, einfachen und unge- schminkten Sprache, was in häufige Pointen mündet. Die Sprachvirtuosität macht auch die Komik aus und führt dazu, dass der Kabarettist das Saal- publikum häufig zum Lachen bringt. Die Verwendung einer kindlichen Sprache dürfte nicht dem Zufall entspringen, sind doch Kinder häufige und dankbare Zuhörer der Weihnachtsgeschichte.

5.5 Die dadaistisch anmutende Verfremdung dürfte aber gleichwohl religiöse Gefühle von Gläubigen verletzt haben, weil für diese die gewählte Form ein Banalisieren bzw. ein Lächerlichmachen einer Bibelgeschichte darstellt. Die verantwortliche Redaktionsleitung hat selber eingeräumt, dass es nicht unproblematisch gewesen sei, die Weihnachtsgeschichte als "Vehikel" von Wortspielereien zu wählen. Es gilt aber festzuhalten, dass auch religiöse Themen Gegenstand von satirischen oder humoristischen Beiträgen sein dürfen. Satirische oder humoristische Äusserungen sind praktisch immer geeignet, Gefühle von einzelnen Personen zu verletzen. Dies muss aber hingenommen werden, weil auch satirische Äusserungen verfassungsrecht- lichen Schutz geniessen (vgl. vorne Ziffern 4 und 4.4).

5.6 Aus programmrechtlicher Sicht ist primär entscheidend, ob der beanstan- dete Beitrag zentrale Glaubensinhalte in erheblicher Weise berührt. Bibel- texte stellen nicht generell zentrale Glaubensinhalte dar. Die Weihnachts- geschichte geniesst als Bibeltext ohnehin einen besonderen Stellenwert. Sie ist, wenigstens in ihren Grundzügen, auch nicht bibelkundigen Personen bekannt. Die Weihnachtsgeschichte wird denn vielfach auch nicht primär als ein Text aus der Bibel wahrgenommen. Aufgrund der Vielzahl von Publikationen, welche sich diesem Thema widmen, erstaunt dieser Um- stand nicht. Ob die Weihnachtsgeschichte einen zentralen Glaubensinhalt darstellt, kann vorliegend offen gelassen werden. Im beanstandeten Beitrag stehen Wortspielereien im Vordergrund, welche auch die Komik begrün- den. Patrick Frey macht sich dagegen nicht über den Inhalt der Weih- nachtsgeschichte lustig. Er stellt sie nicht in Frage, sondern gibt sie in einer einfachen, kindlichen Sprache und mit aktuellen Bezügen wieder.

- 8 - 5.7 Im beanstandeten Beitrag spielt Patrick Frey zusätzlich auf die unbefleckte Empfängnis von Maria an. Es stellt sich die Frage, ob es sich dabei um ei- nen zentralen Glaubensinhalt handelt, welcher in erheblicher Weise be- rührt wird. Dies ist zu verneinen. Bei der unbefleckten Empfängnis han- delt es sich um ein kirchliches Dogma (vgl. dazu Ziffer 5.4) und betrifft daher im Lichte der Rechtsprechung der UBI die Kirche als Institution und nicht zentrale Glaubensinhalte. Im Übrigen kann auf die Erwägungen zur Weihnachtsgeschichte verwiesen werden, welche auch für die unbe- fleckte Empfängnis Geltung haben (siehe dazu Ziffer 5.6).

5.8 Der beanstandete Beitrag berührt insgesamt keine zentralen Glaubensin- halte in erheblicher Weise, was im Zusammenhang mit dem privilegierten Schutz religiöser Gefühle eine Programmrechtsverletzung begründet hätte. Abgesehen davon äussert sich Patrick Frey auch nicht in despektierlicher Weise über Glaubensüberzeugungen, was gegebenenfalls einen diametra- len Verstoss gegen das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG bedeu- ten würde.

6. Aus den dargelegten Gründen verletzt der beanstandete Beitrag "Eine kleine Weihnachtsgeschichte" keine Programmbestimmungen. Die vorlie- gende Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 9 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Die Beschwerde von A und mitunterzeichnenden Personen vom 8. De- zember 2004 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 9:0 Stimmen abge- wiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Comedy im Casino" des Schweizer Fernsehens DRS vom 31. Oktober 2004, Beitrag "Eine kleine Weihnachtsgeschichte", die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 20. April 2005