Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).
E. 1.1 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Da die vorliegende Be- schwerde diese Voraussetzungen erfüllt, kann grundsätzlich darauf einge- treten werden.
E. 1.2 Auf das Ersuchen des Beschwerdeführers, der Verwendung des Begriffs "Balkan" bei SF DRS generell Einhalt zu gebieten, kann die UBI nicht eintreten. Die UBI hat festzustellen, ob durch eine Sendung Programmbe- stimmungen verletzt worden sind (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betroffenen Veranstalter Frist setzen, damit dieser die geeig- neten Vorkehren trifft, um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zu- kunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden (Art. 67 Abs. 2 RTVG). Trifft der Veranstalter keine genügenden Vorkehren, kann die UBI dem zuständigen Department beantragen, geeignete Massnahmen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c RTVG zu verfügen.
E. 2 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. dazu Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich die wiederholte Verwendung des Begriffs "Balkan" statt der aktuellen Staatsbezeichnungen. Sinngemäss macht er eine Verlet- zung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG und des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG (Diskriminierung von Angehörigen eines Staates) bzw. Art. 7 Ziffer 1 des Europäischen Über- einkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (im Folgenden; EÜGF; SR 0.784.405) geltend.
E. 3 Abs. 1 RTVG (vgl. Ziffer 5) einzuhalten.
- 5 -
E. 3.1 Die anschliessende Diskussion dreht sich schwergewichtig um die Frage der Massnahmen, welche gegen Raser und Raserunfälle unternommen werden sollen. Überdies kommen auch andere Strassenverkehrsdelikte zur Sprache. Der Aspekt der Herkunft von Rasern wird erst in der zweiten Hälfte der Sendung thematisiert und nimmt verhältnismässig wenig Raum ein. Vertreter von Polizeikorps verschiedener Kantone, eine Psychologin, die sich der Prävention widmet, Nationalrätin Jacqueline Fehr und ein Repräsentant des Schweizerischen Versicherungsverbandes äussern sich zu diesem Punkt.
E. 3.2 Auffallend bei dieser "Arena"-Ausstrahlung ist das sehr sachliche und ver- gleichsweise ruhige Gesprächsklima. Emotional und parteipolitisch ge- prägte kontroverse Rededuelle fehlen weitgehend. Bei den Teilnehmenden herrscht Einigkeit darüber, dass Raser ein ernstzunehmendes Problem dar- stellen und dass griffige Massnahmen gegen Geschwindigkeitsexzesse im Strassenverkehr getroffen werden müssen. Einzig bezüglich der Art dieser Massnahmen (Prävention, Strafen) bestehen gewisse Unterschiede in den vorgetragenen Voten.
E. 3.3 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturel- len und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herr- schende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Be- handlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Dies beinhaltet auch die Ausstrahlung eines Beitrags, der die Herkunft von Rasern thematisiert, was die UBI kürzlich in einem ähnlich gelagerten Fall ebenfalls festgestellt hat (vgl. UBI-Entscheid b. 495 vom
22. Oktober 2004). Dabei gilt es aber, die übrigen Programmbestimmun- gen und vorliegend insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG (vgl. Ziffer 4) sowie das kulturelle Mandat von Art.
E. 4 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sach- verhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass es sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Fehler in Nebenpunkten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. In einem zweiten Schritt gilt es allenfalls noch zu prüfen, ob der Veranstalter zentrale journalistische Sorgfalts- pflichten (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84) respektiert hat.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Verwendung des unangebrachten und unzutreffenden Begriffs ″Balkan" anstelle der dem Publikum nicht bekannten Staaten. In einem generellen Diskurs zum Begriff ″Balkan″ führt er aus, die Kulturen aus dem geografischen Balkangebiet seien derart verschieden, dass sie sich denkbar schlecht für eine Verallgemeinerung eigneten, da grosse kulturelle, politische und religiöse Unterschiede be- stünden. Einen einheitlichen ″Menschen vom Balkan″ gebe es nicht. Geo- graphisch gehörten im Übrigen auch die zwei ältesten und grössten Bal- kanstaaten Bulgarien und Griechenland zum Balkan, würden aber von SF DRS nie unter diesen Begriff subsumiert. So habe SF DRS im Rahmen der Übertragungen der Fussball-Europameisterschaften oder der Olympischen Spiele Griechenland nie als Balkanstaat bezeichnet. Er wirft die Frage auf, ob für SF DRS alle Staaten vom Balkan ″Balkanstaaten″ seien und fordert die UBI auf, dieser Frage nachzugehen.
E. 4.2 Dem Beschwerdeführer gilt es entgegenzuhalten, dass SF DRS mit der Benützung des Begriffs "Balkan" nicht einen oder mehrere Einzelstaaten ignorieren will. Es geht ihr vielmehr darum, einen Sammelbegriff für Staa- ten aus der gleichen Region zu verwenden. Da es sich vorliegend um eine geographische Bezeichnung handelt, ist es im Lichte des Sachgerechtig- keitsgebots unerheblich, ob eine Homogenität innerhalb der involvierten Staaten besteht. Der Begriff "Balkan" wird wohl darum gewählt, um einer- seits den umstrittenen Ausdruck "Ex-Jugoslawien" bzw. "ehemaliges Ju- goslawien", den die Medien im Zusammenhang mit der Raserproblematik oft gebrauchen (vgl. UBI-Entscheid b. 495 vom 22. Oktober 2004), nicht verwenden zu müssen. Der Beschwerdeführer hat in einer früheren Be- schwerde an die UBI die Verwendung der Bezeichnungen "Ex- Jugoslawien" bzw. "Ex-Jugoslawen" beanstandet (UBI-Entscheid b. 426 vom 9. März 2001). Anderseits erlaubt der Begriff "Balkan", das Gebiet des ehemaligen Jugoslawien und dasjenige von Albanien zusammenzufas- sen (vgl. dazu auch hinten Ziffer 4.4), welche zusammen den westlichen Teil des Balkans bilden.
E. 4.3 Staaten bzw. Staatengruppen werden in den Medien vielfach sprachlich
- 6 - bzw. geographisch nicht korrekt oder präzise bezeichnet. So wird etwa statt der Europäischen Union (EU) von Europa gesprochen, statt der Ver- einigten Staaten von Amerika (USA) nur von Amerika oder es werden Begriffe wie Süd-, West- oder Osteuropa verwendet, wobei nicht klar er- scheint, welche Staaten damit gemeint sind. Auch innerhalb der Schweiz werden Begriffe wie Deutschschweiz, Romandie, welsche oder lateinische Schweiz verwendet, obwohl es sich nicht um homogene Bevölkerungs- gruppen handelt und nicht einmal die geographische Abgrenzung immer klar erscheint. Aus Sicht des Sachgerechtigkeitsgebots ist aber ohnehin nicht entscheidend, ob eine Bezeichnung wissenschaftlichen Kriterien (sprachlich, kulturell, geographisch etc.) genügt, sondern ausschliesslich, ob die Meinungsbildung des Publikums durch einen Begriff beeinträchtigt oder verfälscht wird (UBI-Entscheid b. 426 vom 9. März 2001, E. 5.9). Die mediengerechte Vermittlung von Informationen und Sachverhalten beinhaltet zwangsläufig, dass die verwendeten Begriffe fachlich nicht im- mer ganz präzise erscheinen (vgl. dazu auch den UBI-Entscheid b. 389 vom 26. Februar 1999 im Zusammenhang mit den Begriffen "Europa" und "EU"). Aus dem Sachgerechtigkeitsgebot lässt sich auf jeden Fall kei- ne Verpflichtung an die Rundfunkveranstalter ableiten, auf geographische Sammelbezeichnungen zu verzichten und stattdessen jeweils die einzelnen Länder oder Gliedstaaten zu enumerieren. Vielmehr erlaubt die Pro- grammautonomie grundsätzlich auch die Verwendung von geographischen Sammelbezeichnungen (siehe dazu auch UBI-Entscheid b. 495 vom 22. Oktober 2004, E. 6.4).
E. 4.4 Die Verwendung des Begriffs "Balkan" hat sich als geographischer Sam- melbegriff in den deutschsprachigen Medien generell durchgesetzt und wird sowohl von elektronischen Medien wie auch Printmedien benutzt, ohne dass die Konturen und die damit gemeinten Staaten immer eindeutig erscheinen. Balkan bezeichnet ein tertiäres Faltengebirge in Südosteuropa und umfasst, grob ausgedrückt, die Halbinsel zwischen der Adria und dem Schwarzen Meer. In der beanstandeten "Arena"-Ausstrahlung unterlässt es der Moderator, auszuführen, welche Staatsangehörigen im Zusammenhang mit der Raserproblematik mit dem Begriff "Balkan" gemeint sind. Aus zwei Voten geht einzig hervor, dass Menschen aus Albanien darunter fal- len. In der Diskussion wird auf eine Statistik über Raser und Raserunfälle nach Staatsangehörigkeit aus dem Kanton St. Gallen hingewiesen. Das Nachrichtenmagazin "10 vor 10" berichtete neun Tage vor der beanstan- deten "Arena"-Sendung über diese Statistik und erwähnte den überdurch- schnittlichen Anteil von Ausländern generell und speziell von jungen Männern aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens und aus Albanien (siehe dazu UBI-Entscheid b. 495 vom 22. Oktober 2004), also aus dem westlichen Teil des Balkans. Auch aufgrund von einigen gravierenden Strassenverkehrsunfällen mit Todesfolge erwuchs der Raserproblematik unter dem Aspekt der geographischen Herkunft der Verursacher in der
- 7 - zweiten Hälfte Juni 2004 breite mediale Beachtung. Es war denn auch kein Zufall, dass die Diskussionssendung "Arena", welche jeweils einem aktuel- len (gesellschafts-)politischem Thema gewidmet ist, sich zu diesem Zeit- punkt mit den erwähnten Fragen beschäftigt hat.
E. 4.5 Aufgrund der Aktualität des Themas und der breiten Medienberichterstat- tung kann deshalb von einem erheblichen Vorwissen des Publikums aus- gegangen werden, auch hinsichtlich der Herkunft von Rasern und der Auslegung des Begriffs "Balkan". Das Vorwissen ist im Rahmen der Prü- fung einer Sendung im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots angemessen zu berücksichtigen (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459, E. 6.2). Bei der Interpreta- tion einer Statistik mit geographischen Sammelbezeichnungen geht über- dies nie hervor, welche Staaten überhaupt und allenfalls mit welchen An- teilen Eingang gefunden haben. Das Publikum kann einzig ableiten, dass es sich um mehrere Staaten aus dem betroffenen Raum handelt.
E. 4.6 In der beanstandeten "Arena"-Sendung fasst der Chef der Kantonspolizei St. Gallen in seinem Votum noch einmal die Resultate der erwähnten Sta- tistiken zusammen. Während der Repräsentant der Schaffhauser Polizei den überdurchschnittlichen Anteil von jungen Männern aus dem Balkan bestätigt, tun sich laut dem Vertreter der Polizei aus dem Kanton Basel- Land bei den Ausländern vor allem Italiener bzw. italienischstämmige Per- sonen bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen hervor. Für die Zürcher Kantonspolizei spielt die Nationalität gar keine Rolle. Aus dieser und der anschliessenden Diskussion geht hervor, dass vor allem junge Männer ra- sen und dass das Problem sowohl schweizerische wie ausländische Staats- angehörige umfasst. Offensichtlich definieren viele junge Leute ihr Selbst- wertgefühl mit bestimmten Fahrzeugtypen und Geschwindigkeitsexzessen. Bezüglich der geographischen Herkunft herrscht einzig Konsens über den in der Relation zur Wohnbevölkerung überdurchschnittlichen Anteil von ausländischen Personen, was auch ein Vertreter der Schweizerischen Ver- sicherungsverbandes aufgrund der einschlägigen Schadenstatistiken bestä- tigt. Die vom Moderator in der Einleitung gestellte Frage, ob Menschen aus dem Balkan überdurchschnittlich an Raserunfällen beteiligt sind, wird dagegen nicht einheitlich und abschliessend beantwortet. Die Resultate der vom Beschwerdeführer - aufgrund der Geheimhaltung - kritisierten Statis- tik aus dem Kanton St. Gallen werden dadurch relativiert. Die nicht sehr angeregte Diskussion vermittelt dem Publikum überdies den Eindruck, dass die Frage der geographischen Herkunft nicht von zentraler Bedeu- tung ist. Von praktisch allen an der Diskussion Teilnehmenden wird dage- gen das Alter (jung) und das Geschlecht (männlich) der Raser hervorge- hoben.
E. 4.7 Insgesamt konnte sich das Publikum eine eigene Meinung zu der vom Be- schwerdeführer angeführten Problematik bilden. Durch die Verwendung
- 8 - der Begriffe "Balkan", "Balkanstaaten" oder "Menschen aus dem Balkan" ist das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt worden. Dem Beschwerde- führer bleibt zugutezuhalten, dass es aus Gründen der Transparenz vor- teilhaft gewesen wäre, wenigstens einmal die mit dem Begriff "Balkan" vorliegend gemeinten Staaten zu nennen. Der Moderator hätte dies selbst tun können oder entsprechende Rückfragen an die Polizeichefs richten können. Dieses Manko betrifft aber einen Nebenpunkt, der nicht geeignet ist, den Gesamteindruck wesentlich zu beeinflussen und damit eine Pro- grammrechtsverletzung zu begründen.
E. 5 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob dem beanstandeten Ausdruck "Balkan" ein diskriminierender Charakter zukommt. Der Beschwerdeführer weist diesbezüglich darauf hin, dass nicht alle Staaten gleich behandelt würden. Der Begriff werde selektiv und mit gezielt negativer Absicht verwendet.
E. 5.1 Der Leistungsauftrag von Art. 93 BV verpflichtet die Veranstalter von Ra- dio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.
E. 5.2 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge- genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (UBI- Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999, teilweise veröffentlicht in medialex 4/99, S. 246f.). Art. 3 Abs. 1 Bst. b RTVG sieht u.a. vor, dass Radio und Fernsehen das Verständnis für andere Völker fördern sollen.
E. 5.3 Art. 7 Ziffer 1 EÜGF, das vorliegend anwendbar ist, bestimmt überdies, dass alle Sendungen die Menschenwürde und die Grundrechte anderer zu achten haben. Insbesondere dürfen sie gemäss Bst. b nicht zum Rassen- hass aufstacheln. Art. 8 Abs. 2 BV sieht vor, dass niemand aufgrund seiner Herkunft diskriminiert werden darf. Das Ministerkomitee des Europarats hat überdies zwei Empfehlungen über die Medien und die Förderung einer Kultur der Toleranz (Nr. R [97] 21) und über die Hassrede (Nr. R [97] 20) an die Mitgliedstaaten gerichtet, welche beide bezwecken, fremdenfeindli- che, intolerante oder auf andere Weise diskriminierende Ausdrucksformen in den Medien zu verhindern.
E. 5.4 Der Gebrauch der Bezeichnungen "Balkan", "Balkanstaaten" bzw. "Men- schen aus dem Balkan" dienten im Rahmen der beanstandeten Sendung
- 9 - zur Abgrenzung eines geographischen Raums und um festzustellen, ob Menschen aus dieser Region überproportional in Raserunfälle verwickelt sind (siehe dazu vorne Ziffer 4.2ff.). Die Subsumierung von verschiede- nen, auch heterogenen Staaten unter einem einheitlichen, geographisch gemeinten Begriff ist nicht diskriminierend, wenn dies, wie ausgeführt, sachgerecht geschieht. Überdies ist der Begriff "Balkan" bzw. "Menschen aus dem Balkan" nicht schon an sich diskriminierend, sondern ein Aus- druck, der auf objektiven geographischen Kriterien beruht. Weder der Moderator noch die Beteiligten an der Diskussion äusserten sich in ver- ächtlicher Weise über Menschen aus dem Balkan oder stellten diese an den Pranger. Der Ton ist sachlich, respektvoll und zurückhaltend, obwohl in der Öffentlichkeit die Diskussion über Raser und deren Herkunft in der letzten Zeit vor Ausstrahlung der Sendung breiten Raum eingenommen hat und teilweise auch sehr emotional geführt wurde. Es geht in der Sen- dung vielmehr darum, über die Frage des Vorhandenseins einer Tendenz zu diskutieren, wobei unterschiedliche Ansichten zum Ausdruck kommen. Als gemeinsames Merkmal der Raser kristallisiert sich das Alter und das Geschlecht heraus.
E. 5.5 Pauschalurteile gegen Menschen aus dem Balkan, die sich nicht auf sachli- che Gründe abstützen lassen, fehlen in der Diskussion vollständig. Selbst Personen, welche jeweils den grossen Ausländeranteil in der Schweiz be- klagen, äussern sich gar nicht oder dann in sehr sachlicher und gemässigter Weise. In vielen Voten wird betont, dass es auch einen sehr hohen Anteil von Schweizer Jugendlichen unter den Rasern gibt.
E. 5.6 Die Verwendung des inkriminierten Begriffs verletzt deshalb weder das kulturelle Mandat (Art. 3 Abs. 1 RTVG) noch das programmrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 7 Ziffer 1 EÜGF). Es ist grundsätzlich fest- zuhalten, dass es im Lichte einer grundrechtskonformen Auslegung des Programmrechts zulässig ist, die überdurchschnittliche Kriminalität oder Gewaltbereitschaft von Personen aus einem bestimmten geographischen Raum zu thematisieren und zu diskutieren, sofern man sich auf objektive Gründe stützt und insgesamt sachlich bleibt. In Anwendung von Art. 261bis des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), welcher rassendiskriminie- rende Äusserungen unter Strafe stellt, hat das Bundesgericht in einem kürzlichen Entscheid sinngemäss die gleichen Grundsätze angewendet (6S.64/2004). Die dabei insbesondere aus dem Grundrecht der Meinungs- äusserungsfreiheit (Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention, SR 0.101; Art. 16 BV) abgeleitete Feststellung, wonach es in einer demo- kratischen Gesellschaft auch möglich sein müsse, am Verhalten einzelner Bevölkerungsgruppen Kritik zu üben, gilt auch für das Programmrecht.
E. 5.7 Wie im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots wäre es auch unter dem As- pekt des kulturellen Mandats und des Diskriminierungsverbot zwar sinn-
- 10 - voll gewesen, die mit dem geographisch sehr weiten Begriff "Balkan" im konkreten Fall gemeinten Staaten aufzuzählen. Die Redaktionsleitung von "Arena" erwähnt in ihrer Stellungnahme selber, dass sie in einer nächsten Sendung den Begriff allenfalls zu Beginn klarer definieren würde. Eine Programmrechtsverletzung kann aus diesem Unterlassen aber vorliegend nicht abgeleitet werden.
E. 6 Die Beschwerde erweist sich aus den dargelegten Gründen als unbegrün- det und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 11 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von M und mitunterzeichnenden Personen vom 1. Ok- tober 2004 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 8:0 Stimmen abgewie- sen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Arena" von Schweizer Fernsehen DRS vom 25. Juni 2004 zum Thema "Was stoppt die Raser?", Verwendung des Begriffs "Balkan", die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 11. Februar 2005
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
_______________________________________________________________
b. 499
Entscheid vom 17. Dezember 2004
betreffend
Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Arena" vom 25. Juni 2004 zum Thema "Was stoppt die Raser?", Verwendung des Begriffs "Balkan"; Eingabe von M und mitunterzeichnenden Personen vom 1. Oktober 2004
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter
Juristisches Sekretariat: Pierre Rieder (Leiter), Nicolas Capt
_________________
Den Akten wird entnommen:
A. Thema der Diskussionssendung "Arena" von Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden: SF DRS oder SF 1) vom 25. Juni 2004 war die Raserproblematik (Titel: "Was stoppt die Raser"). An der Debatte nahmen die Nationalrätin Jacqueline Fehr, die Nationalräte Ulrich Giezendanner, Norbert Hochreute- ner sowie Georges Theiler, Rudolf Dieterle (Direktor des Bundesamts für Strassen), Peter-Martin Meier (Chef der Verkehrspolizei der Kapo St. Gal- len) und Ueli Vogel-Etienne (Anwalt der Strassenopfer-Vereinigung) in der "ersten Reihe" teil.
- 2 - B. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2004 erhob M (im Folgenden: Beschwerde- führer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Be- schwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwer- deinstanz). Der Eingabe lagen der Ombudsbericht und die Unterschriften von 125 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. Der Beschwer- deführer rügt die Verwendung des Ausdrucks "Balkan" im Zusammenhang mit der Herkunft von Rasern.
C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 4. November 2004 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen, soweit über- haupt darauf einzutreten sei. Nicht eingetreten werden könne insbesondere auf die generellen Bemerkungen des Beschwerdeführers zum Programm von SF 1.
D. Am 9. November 2004 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel mehr stattfindet.
- 3 -
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).
1.1 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Da die vorliegende Be- schwerde diese Voraussetzungen erfüllt, kann grundsätzlich darauf einge- treten werden.
1.2 Auf das Ersuchen des Beschwerdeführers, der Verwendung des Begriffs "Balkan" bei SF DRS generell Einhalt zu gebieten, kann die UBI nicht eintreten. Die UBI hat festzustellen, ob durch eine Sendung Programmbe- stimmungen verletzt worden sind (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betroffenen Veranstalter Frist setzen, damit dieser die geeig- neten Vorkehren trifft, um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zu- kunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden (Art. 67 Abs. 2 RTVG). Trifft der Veranstalter keine genügenden Vorkehren, kann die UBI dem zuständigen Department beantragen, geeignete Massnahmen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c RTVG zu verfügen.
2. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. dazu Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich die wiederholte Verwendung des Begriffs "Balkan" statt der aktuellen Staatsbezeichnungen. Sinngemäss macht er eine Verlet- zung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG und des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG (Diskriminierung von Angehörigen eines Staates) bzw. Art. 7 Ziffer 1 des Europäischen Über- einkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (im Folgenden; EÜGF; SR 0.784.405) geltend.
3. Der Moderator führt einleitend an, dass in der Schweiz im vorangegangen Jahr 546 Menschen bei Strassenverkehrsunfällen ihr Leben verloren hät-
- 4 - ten. Viele seien durch Raserunfälle, also durch Unfälle aufgrund überhöh- ter Geschwindigkeit, unschuldig ums Leben gekommen. In den letzten Wochen seien Raserunfälle nicht aus den Schlagzeilen der Medien ge- kommen. Der Moderator wirft die Fragen auf, welche Thema der folgen- den Diskussion bilden sollen: "Warum wird gerast, vor allem von jungen Männern? Sind Menschen aus dem Balkan tatsächlich häufiger an Raser- unfällen beteiligt als andere Volksgruppen? Und vor allem: wie kann der Tempowahnsinn gestoppt werden?".
3.1 Die anschliessende Diskussion dreht sich schwergewichtig um die Frage der Massnahmen, welche gegen Raser und Raserunfälle unternommen werden sollen. Überdies kommen auch andere Strassenverkehrsdelikte zur Sprache. Der Aspekt der Herkunft von Rasern wird erst in der zweiten Hälfte der Sendung thematisiert und nimmt verhältnismässig wenig Raum ein. Vertreter von Polizeikorps verschiedener Kantone, eine Psychologin, die sich der Prävention widmet, Nationalrätin Jacqueline Fehr und ein Repräsentant des Schweizerischen Versicherungsverbandes äussern sich zu diesem Punkt.
3.2 Auffallend bei dieser "Arena"-Ausstrahlung ist das sehr sachliche und ver- gleichsweise ruhige Gesprächsklima. Emotional und parteipolitisch ge- prägte kontroverse Rededuelle fehlen weitgehend. Bei den Teilnehmenden herrscht Einigkeit darüber, dass Raser ein ernstzunehmendes Problem dar- stellen und dass griffige Massnahmen gegen Geschwindigkeitsexzesse im Strassenverkehr getroffen werden müssen. Einzig bezüglich der Art dieser Massnahmen (Prävention, Strafen) bestehen gewisse Unterschiede in den vorgetragenen Voten.
3.3 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturel- len und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herr- schende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Be- handlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Dies beinhaltet auch die Ausstrahlung eines Beitrags, der die Herkunft von Rasern thematisiert, was die UBI kürzlich in einem ähnlich gelagerten Fall ebenfalls festgestellt hat (vgl. UBI-Entscheid b. 495 vom
22. Oktober 2004). Dabei gilt es aber, die übrigen Programmbestimmun- gen und vorliegend insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG (vgl. Ziffer 4) sowie das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG (vgl. Ziffer 5) einzuhalten.
- 5 - 4. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sach- verhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass es sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Fehler in Nebenpunkten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. In einem zweiten Schritt gilt es allenfalls noch zu prüfen, ob der Veranstalter zentrale journalistische Sorgfalts- pflichten (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84) respektiert hat.
4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Verwendung des unangebrachten und unzutreffenden Begriffs ″Balkan" anstelle der dem Publikum nicht bekannten Staaten. In einem generellen Diskurs zum Begriff ″Balkan″ führt er aus, die Kulturen aus dem geografischen Balkangebiet seien derart verschieden, dass sie sich denkbar schlecht für eine Verallgemeinerung eigneten, da grosse kulturelle, politische und religiöse Unterschiede be- stünden. Einen einheitlichen ″Menschen vom Balkan″ gebe es nicht. Geo- graphisch gehörten im Übrigen auch die zwei ältesten und grössten Bal- kanstaaten Bulgarien und Griechenland zum Balkan, würden aber von SF DRS nie unter diesen Begriff subsumiert. So habe SF DRS im Rahmen der Übertragungen der Fussball-Europameisterschaften oder der Olympischen Spiele Griechenland nie als Balkanstaat bezeichnet. Er wirft die Frage auf, ob für SF DRS alle Staaten vom Balkan ″Balkanstaaten″ seien und fordert die UBI auf, dieser Frage nachzugehen.
4.2 Dem Beschwerdeführer gilt es entgegenzuhalten, dass SF DRS mit der Benützung des Begriffs "Balkan" nicht einen oder mehrere Einzelstaaten ignorieren will. Es geht ihr vielmehr darum, einen Sammelbegriff für Staa- ten aus der gleichen Region zu verwenden. Da es sich vorliegend um eine geographische Bezeichnung handelt, ist es im Lichte des Sachgerechtig- keitsgebots unerheblich, ob eine Homogenität innerhalb der involvierten Staaten besteht. Der Begriff "Balkan" wird wohl darum gewählt, um einer- seits den umstrittenen Ausdruck "Ex-Jugoslawien" bzw. "ehemaliges Ju- goslawien", den die Medien im Zusammenhang mit der Raserproblematik oft gebrauchen (vgl. UBI-Entscheid b. 495 vom 22. Oktober 2004), nicht verwenden zu müssen. Der Beschwerdeführer hat in einer früheren Be- schwerde an die UBI die Verwendung der Bezeichnungen "Ex- Jugoslawien" bzw. "Ex-Jugoslawen" beanstandet (UBI-Entscheid b. 426 vom 9. März 2001). Anderseits erlaubt der Begriff "Balkan", das Gebiet des ehemaligen Jugoslawien und dasjenige von Albanien zusammenzufas- sen (vgl. dazu auch hinten Ziffer 4.4), welche zusammen den westlichen Teil des Balkans bilden.
4.3 Staaten bzw. Staatengruppen werden in den Medien vielfach sprachlich
- 6 - bzw. geographisch nicht korrekt oder präzise bezeichnet. So wird etwa statt der Europäischen Union (EU) von Europa gesprochen, statt der Ver- einigten Staaten von Amerika (USA) nur von Amerika oder es werden Begriffe wie Süd-, West- oder Osteuropa verwendet, wobei nicht klar er- scheint, welche Staaten damit gemeint sind. Auch innerhalb der Schweiz werden Begriffe wie Deutschschweiz, Romandie, welsche oder lateinische Schweiz verwendet, obwohl es sich nicht um homogene Bevölkerungs- gruppen handelt und nicht einmal die geographische Abgrenzung immer klar erscheint. Aus Sicht des Sachgerechtigkeitsgebots ist aber ohnehin nicht entscheidend, ob eine Bezeichnung wissenschaftlichen Kriterien (sprachlich, kulturell, geographisch etc.) genügt, sondern ausschliesslich, ob die Meinungsbildung des Publikums durch einen Begriff beeinträchtigt oder verfälscht wird (UBI-Entscheid b. 426 vom 9. März 2001, E. 5.9). Die mediengerechte Vermittlung von Informationen und Sachverhalten beinhaltet zwangsläufig, dass die verwendeten Begriffe fachlich nicht im- mer ganz präzise erscheinen (vgl. dazu auch den UBI-Entscheid b. 389 vom 26. Februar 1999 im Zusammenhang mit den Begriffen "Europa" und "EU"). Aus dem Sachgerechtigkeitsgebot lässt sich auf jeden Fall kei- ne Verpflichtung an die Rundfunkveranstalter ableiten, auf geographische Sammelbezeichnungen zu verzichten und stattdessen jeweils die einzelnen Länder oder Gliedstaaten zu enumerieren. Vielmehr erlaubt die Pro- grammautonomie grundsätzlich auch die Verwendung von geographischen Sammelbezeichnungen (siehe dazu auch UBI-Entscheid b. 495 vom 22. Oktober 2004, E. 6.4).
4.4 Die Verwendung des Begriffs "Balkan" hat sich als geographischer Sam- melbegriff in den deutschsprachigen Medien generell durchgesetzt und wird sowohl von elektronischen Medien wie auch Printmedien benutzt, ohne dass die Konturen und die damit gemeinten Staaten immer eindeutig erscheinen. Balkan bezeichnet ein tertiäres Faltengebirge in Südosteuropa und umfasst, grob ausgedrückt, die Halbinsel zwischen der Adria und dem Schwarzen Meer. In der beanstandeten "Arena"-Ausstrahlung unterlässt es der Moderator, auszuführen, welche Staatsangehörigen im Zusammenhang mit der Raserproblematik mit dem Begriff "Balkan" gemeint sind. Aus zwei Voten geht einzig hervor, dass Menschen aus Albanien darunter fal- len. In der Diskussion wird auf eine Statistik über Raser und Raserunfälle nach Staatsangehörigkeit aus dem Kanton St. Gallen hingewiesen. Das Nachrichtenmagazin "10 vor 10" berichtete neun Tage vor der beanstan- deten "Arena"-Sendung über diese Statistik und erwähnte den überdurch- schnittlichen Anteil von Ausländern generell und speziell von jungen Männern aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens und aus Albanien (siehe dazu UBI-Entscheid b. 495 vom 22. Oktober 2004), also aus dem westlichen Teil des Balkans. Auch aufgrund von einigen gravierenden Strassenverkehrsunfällen mit Todesfolge erwuchs der Raserproblematik unter dem Aspekt der geographischen Herkunft der Verursacher in der
- 7 - zweiten Hälfte Juni 2004 breite mediale Beachtung. Es war denn auch kein Zufall, dass die Diskussionssendung "Arena", welche jeweils einem aktuel- len (gesellschafts-)politischem Thema gewidmet ist, sich zu diesem Zeit- punkt mit den erwähnten Fragen beschäftigt hat.
4.5 Aufgrund der Aktualität des Themas und der breiten Medienberichterstat- tung kann deshalb von einem erheblichen Vorwissen des Publikums aus- gegangen werden, auch hinsichtlich der Herkunft von Rasern und der Auslegung des Begriffs "Balkan". Das Vorwissen ist im Rahmen der Prü- fung einer Sendung im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots angemessen zu berücksichtigen (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459, E. 6.2). Bei der Interpreta- tion einer Statistik mit geographischen Sammelbezeichnungen geht über- dies nie hervor, welche Staaten überhaupt und allenfalls mit welchen An- teilen Eingang gefunden haben. Das Publikum kann einzig ableiten, dass es sich um mehrere Staaten aus dem betroffenen Raum handelt.
4.6 In der beanstandeten "Arena"-Sendung fasst der Chef der Kantonspolizei St. Gallen in seinem Votum noch einmal die Resultate der erwähnten Sta- tistiken zusammen. Während der Repräsentant der Schaffhauser Polizei den überdurchschnittlichen Anteil von jungen Männern aus dem Balkan bestätigt, tun sich laut dem Vertreter der Polizei aus dem Kanton Basel- Land bei den Ausländern vor allem Italiener bzw. italienischstämmige Per- sonen bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen hervor. Für die Zürcher Kantonspolizei spielt die Nationalität gar keine Rolle. Aus dieser und der anschliessenden Diskussion geht hervor, dass vor allem junge Männer ra- sen und dass das Problem sowohl schweizerische wie ausländische Staats- angehörige umfasst. Offensichtlich definieren viele junge Leute ihr Selbst- wertgefühl mit bestimmten Fahrzeugtypen und Geschwindigkeitsexzessen. Bezüglich der geographischen Herkunft herrscht einzig Konsens über den in der Relation zur Wohnbevölkerung überdurchschnittlichen Anteil von ausländischen Personen, was auch ein Vertreter der Schweizerischen Ver- sicherungsverbandes aufgrund der einschlägigen Schadenstatistiken bestä- tigt. Die vom Moderator in der Einleitung gestellte Frage, ob Menschen aus dem Balkan überdurchschnittlich an Raserunfällen beteiligt sind, wird dagegen nicht einheitlich und abschliessend beantwortet. Die Resultate der vom Beschwerdeführer - aufgrund der Geheimhaltung - kritisierten Statis- tik aus dem Kanton St. Gallen werden dadurch relativiert. Die nicht sehr angeregte Diskussion vermittelt dem Publikum überdies den Eindruck, dass die Frage der geographischen Herkunft nicht von zentraler Bedeu- tung ist. Von praktisch allen an der Diskussion Teilnehmenden wird dage- gen das Alter (jung) und das Geschlecht (männlich) der Raser hervorge- hoben.
4.7 Insgesamt konnte sich das Publikum eine eigene Meinung zu der vom Be- schwerdeführer angeführten Problematik bilden. Durch die Verwendung
- 8 - der Begriffe "Balkan", "Balkanstaaten" oder "Menschen aus dem Balkan" ist das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt worden. Dem Beschwerde- führer bleibt zugutezuhalten, dass es aus Gründen der Transparenz vor- teilhaft gewesen wäre, wenigstens einmal die mit dem Begriff "Balkan" vorliegend gemeinten Staaten zu nennen. Der Moderator hätte dies selbst tun können oder entsprechende Rückfragen an die Polizeichefs richten können. Dieses Manko betrifft aber einen Nebenpunkt, der nicht geeignet ist, den Gesamteindruck wesentlich zu beeinflussen und damit eine Pro- grammrechtsverletzung zu begründen.
5. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob dem beanstandeten Ausdruck "Balkan" ein diskriminierender Charakter zukommt. Der Beschwerdeführer weist diesbezüglich darauf hin, dass nicht alle Staaten gleich behandelt würden. Der Begriff werde selektiv und mit gezielt negativer Absicht verwendet.
5.1 Der Leistungsauftrag von Art. 93 BV verpflichtet die Veranstalter von Ra- dio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.
5.2 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge- genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (UBI- Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999, teilweise veröffentlicht in medialex 4/99, S. 246f.). Art. 3 Abs. 1 Bst. b RTVG sieht u.a. vor, dass Radio und Fernsehen das Verständnis für andere Völker fördern sollen.
5.3 Art. 7 Ziffer 1 EÜGF, das vorliegend anwendbar ist, bestimmt überdies, dass alle Sendungen die Menschenwürde und die Grundrechte anderer zu achten haben. Insbesondere dürfen sie gemäss Bst. b nicht zum Rassen- hass aufstacheln. Art. 8 Abs. 2 BV sieht vor, dass niemand aufgrund seiner Herkunft diskriminiert werden darf. Das Ministerkomitee des Europarats hat überdies zwei Empfehlungen über die Medien und die Förderung einer Kultur der Toleranz (Nr. R [97] 21) und über die Hassrede (Nr. R [97] 20) an die Mitgliedstaaten gerichtet, welche beide bezwecken, fremdenfeindli- che, intolerante oder auf andere Weise diskriminierende Ausdrucksformen in den Medien zu verhindern.
5.4 Der Gebrauch der Bezeichnungen "Balkan", "Balkanstaaten" bzw. "Men- schen aus dem Balkan" dienten im Rahmen der beanstandeten Sendung
- 9 - zur Abgrenzung eines geographischen Raums und um festzustellen, ob Menschen aus dieser Region überproportional in Raserunfälle verwickelt sind (siehe dazu vorne Ziffer 4.2ff.). Die Subsumierung von verschiede- nen, auch heterogenen Staaten unter einem einheitlichen, geographisch gemeinten Begriff ist nicht diskriminierend, wenn dies, wie ausgeführt, sachgerecht geschieht. Überdies ist der Begriff "Balkan" bzw. "Menschen aus dem Balkan" nicht schon an sich diskriminierend, sondern ein Aus- druck, der auf objektiven geographischen Kriterien beruht. Weder der Moderator noch die Beteiligten an der Diskussion äusserten sich in ver- ächtlicher Weise über Menschen aus dem Balkan oder stellten diese an den Pranger. Der Ton ist sachlich, respektvoll und zurückhaltend, obwohl in der Öffentlichkeit die Diskussion über Raser und deren Herkunft in der letzten Zeit vor Ausstrahlung der Sendung breiten Raum eingenommen hat und teilweise auch sehr emotional geführt wurde. Es geht in der Sen- dung vielmehr darum, über die Frage des Vorhandenseins einer Tendenz zu diskutieren, wobei unterschiedliche Ansichten zum Ausdruck kommen. Als gemeinsames Merkmal der Raser kristallisiert sich das Alter und das Geschlecht heraus.
5.5 Pauschalurteile gegen Menschen aus dem Balkan, die sich nicht auf sachli- che Gründe abstützen lassen, fehlen in der Diskussion vollständig. Selbst Personen, welche jeweils den grossen Ausländeranteil in der Schweiz be- klagen, äussern sich gar nicht oder dann in sehr sachlicher und gemässigter Weise. In vielen Voten wird betont, dass es auch einen sehr hohen Anteil von Schweizer Jugendlichen unter den Rasern gibt.
5.6 Die Verwendung des inkriminierten Begriffs verletzt deshalb weder das kulturelle Mandat (Art. 3 Abs. 1 RTVG) noch das programmrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 7 Ziffer 1 EÜGF). Es ist grundsätzlich fest- zuhalten, dass es im Lichte einer grundrechtskonformen Auslegung des Programmrechts zulässig ist, die überdurchschnittliche Kriminalität oder Gewaltbereitschaft von Personen aus einem bestimmten geographischen Raum zu thematisieren und zu diskutieren, sofern man sich auf objektive Gründe stützt und insgesamt sachlich bleibt. In Anwendung von Art. 261bis des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), welcher rassendiskriminie- rende Äusserungen unter Strafe stellt, hat das Bundesgericht in einem kürzlichen Entscheid sinngemäss die gleichen Grundsätze angewendet (6S.64/2004). Die dabei insbesondere aus dem Grundrecht der Meinungs- äusserungsfreiheit (Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention, SR 0.101; Art. 16 BV) abgeleitete Feststellung, wonach es in einer demo- kratischen Gesellschaft auch möglich sein müsse, am Verhalten einzelner Bevölkerungsgruppen Kritik zu üben, gilt auch für das Programmrecht.
5.7 Wie im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots wäre es auch unter dem As- pekt des kulturellen Mandats und des Diskriminierungsverbot zwar sinn-
- 10 - voll gewesen, die mit dem geographisch sehr weiten Begriff "Balkan" im konkreten Fall gemeinten Staaten aufzuzählen. Die Redaktionsleitung von "Arena" erwähnt in ihrer Stellungnahme selber, dass sie in einer nächsten Sendung den Begriff allenfalls zu Beginn klarer definieren würde. Eine Programmrechtsverletzung kann aus diesem Unterlassen aber vorliegend nicht abgeleitet werden.
6. Die Beschwerde erweist sich aus den dargelegten Gründen als unbegrün- det und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 11 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von M und mitunterzeichnenden Personen vom 1. Ok- tober 2004 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 8:0 Stimmen abgewie- sen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Arena" von Schweizer Fernsehen DRS vom 25. Juni 2004 zum Thema "Was stoppt die Raser?", Verwendung des Begriffs "Balkan", die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 11. Februar 2005