Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).
E. 1.1 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Die vorliegende Be- schwerde erfüllt diese Voraussetzungen.
E. 1.2 Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann ein Beschwerdeführer meh- rere Sendungen gleichzeitig beanstanden (BGE 123 II 115 E. 3a; Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 460). Gemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG können dabei Sendungen beanstandet werden, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Sendung zurückliegen. Zusätzlich müssen diese Sendungen in einem thematischen Zusammenhang stehen (vgl. dazu auch Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 758). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die beanstandeten Sendungen sind im Übrigen bestimmbar. Es handelt sich insbesondere um Beiträge vom 20. Juni 2004 in den SF DRS-Sendungen "Sport Aktuell", "Tagesschau" und dem EM-Magazin "UEFA EURO 2004". Zusätzlich gilt es, die Berichte vom 21. und 22. Juni 2004 in "10 vor 10" und den am
11. Juli 2004 ausgestrahlten "EM-Rückblick" zu berücksichtigen.
E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer gar nicht den Inhalt der ausgestrahlten Sen- dung rüge, sondern die Tatsache, dass eine bestimmte Bildsequenz über- haupt ausgestrahlt worden sei. Die UBI hat in ihrem Entscheid festzustel- len, ob Programmbestimmungen durch eine oder mehrere Sendungen ver- letzt worden sind (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Auf die Anträge 1, 2, 4 und 8 des Beschwerdeführers (vgl. vorne B) kann deshalb nicht eingetreten wer- den. Dies gilt auch für die übrige, nicht programmrechtlich relevante Ar- gumentation des Beschwerdeführers in seiner Eingabe wie etwa die Frage, ob SF DRS verpflichtet gewesen sei, die beanstandeten Bilder auszustrah- len und das Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2004.
- 5 - Dieses enthält im Übrigen keine neuen Beweismittel. Der Beschwerdefüh- rer wiederholt und vertieft darin seine Argumentation. Ebenfalls nicht ein- zutreten ist auf den Verfahrensantrag 9. Für die programmrechtliche Beur- teilung ist es nicht notwendig, einen Meinungsaustausch mit dem Bundes- amt für Kommunikation durchzuführen.
E. 1.4 Prüfungsobjekt sind die ausgestrahlten Sendungen, welche beanstandet werden. Der Beschwerdeführer nimmt auf bestimmte Sequenzen in ausge- strahlten Beiträgen Bezug, welche er beanstandet, und damit auf den Pro- gramminhalt. Soweit sich die Anträge 4, 5, 6 und 7 auf die Feststellung ei- ner Programmrechtsverletzung beziehen, kann auf die Eingabe des Be- schwerdeführers eingetreten werden.
E. 2 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 453). Der Beschwerdeführer beanstandet vorab, dass SF DRS die Bilder, welche Alexander Frei beim Spucken zeigen, überhaupt ausgestrahlt hat. Er macht zusätzlich geltend, dass SF DRS ma- nipulativ berichtet habe. SF DRS habe überdies Alexander Frei bei der UEFA denunziert und damit anwaltschaftlichen Journalismus betrieben. Seiner Ansicht nach hat SF DRS gegen die Bestimmungen über die Unab- hängigkeit (Art. 5 RTVG), über die Sachgerechtigkeit (Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG), über das Vielfaltgebot (Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG) und diametral gegen das kulturelle Mandat (Art. 3 Abs. 1 RTVG) verstossen. Der vom Beschwerdeführer ebenfalls angeführte Art. 3 der Konzession SRG sieht gegenüber Art. 3 und Art. 4 RTVG keine zusätzlichen Ver- pflichtungen vor, weshalb sich eine separate Prüfung erübrigt.
E. 3 Die Fussball-Europameisterschaften bildeten im Juni 2004 ein mediales Grossereignis. Entsprechend breit war die Berichterstattung auch rund um die Spiele. Dazu gehörte auch die Frage, ob Alexander Frei im Spiel Schweiz gegen England den englischen Spieler Steven Gerrard tatsächlich angespuckt hat. Die UEFA-Disziplinarkommission hatte den Italiener Francesco Totti wenige Tage davor wegen einem Spuckvergehen schon für drei Spiele gesperrt. Die gleiche Kommission eröffnete ein Verfahren gegen Alexander Frei, nachdem Bilder des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) aufgetaucht waren. Diese Bilder konnten aber Alexander Frei nicht zweifelsfrei des Spuckens überführen, und angesichts widersprüchlicher Aussagen der beteiligten Spieler wurde das Verfahren eingestellt. Fast gleichzeitig mit dem Entscheid der UEFA entdeckte SF DRS zufällig neue Bilder des Hostbroadcasters, des portugiesischen Fernsehens, welche die Szene aus einer anderen Kameraperspektive zeigen.
E. 3.1 SF DRS strahlte diese neuen Bilder auf beiden Kanälen (SF 1 und SF 2) in
- 6 - verschiedenen Sendegefässen noch am 20. Juni 2004 aus und beschäftigte sich auch an den darauf folgenden Tagen mit der Spuckaffäre um Alexan- der Frei. Der Beschwerdeführer hat verschiedene Sendungen in diesem Zusammenhang beanstandet.
E. 3.1.1 Die Sendung "Sport Aktuell" vom 20. Juni 2004 berichtet darüber, dass die UEFA-Disziplinarkommission die Anklage gegen Alexander Frei habe fallen lassen. Dazu werden Ausschnitte einer Pressekonferenz eines Rep- räsentanten der UEFA ausgestrahlt. Ebenfalls gezeigt werden Aufnahmen aus einer früheren Pressekonferenz mit Alexander Frei, in der dieser er- klärt, er habe nur ein französisches Schimpfwort ausgesprochen. Danach erklärt der Moderator, dass SF DRS im Besitze neuer Bilder sei, welche zeigten, dass Alexander Frei gespuckt habe. Diese Aufnahmen werden mehrere Male gezeigt. Der Moderator bemerkt zum Schluss, es werde sich zeigen, welche Konsequenzen diese neuen Bilder haben würden.
E. 3.1.2 Im Rahmen des EM-Magazins "UEFA EURO 2004", in dessen Mittel- punkt die Übertragung von Spielen der Europameisterschaften steht, wird am 20. Juni 2004 dreimal über den Fall Frei berichtet. In allen drei Beiträ- gen werden die "neuen" Bilder ausgestrahlt. SF DRS spielt die Aufnahmen auch einer Delegation der UEFA-Disziplinarkommission vor. Ein Mitglied dieser Delegation stellt ein Berufungsverfahren in Aussicht, bei dem diese neuen Bilder ein wichtiges Beweismittel darstellen würden. Das EM- Magazin "UEFA EURO 2004" thematisiert ebenfalls die Publikumsreakti- onen zu dieser neuen Dimension im Fall Frei. Neben Enttäuschung über das Verhalten des Spielers kommt dabei auch die Rolle des Fernsehens zur Sprache. Der Moderator verteidigt SF DRS. Die Journalisten von SF DRS seien zwar auf eine gewisse Art auch Fans der schweizerischen National- mannschaft, sie seien aber vor allem der Wahrheit verpflichtet. In einem Interview mit Gästen fragt er, ob SF DRS die Bilder hätte löschen sollen oder mit der Ausstrahlung bis nach dem nächsten Spiel hätte warten sol- len, um eine Sperre gegen Alexander Frei für das kommende Spiel gegen Frankreich zu verhindern. Im letzten Beitrag zu diesem Thema zeigt das EM-Magazin als zusätzliches Element ein Interview mit Pierre Benoit, dem Kommunikationschef des Schweizerischen Fussballverbandes.
E. 3.1.3 Wie schon am Tag zuvor bildet die Spuckaffäre um Alexander Frei auch am 20. Juni 2004 den ersten Beitrag der "Tagesschau". Darin werden die Ereignisse des Tages mit dem Entscheid der UEFA-Disziplinar- kommission, das Verfahren einzustellen, und dem Auftauchen der belas- tenden Bilder noch einmal zusammengefasst. Das letzte Wort sei noch nicht gesprochen. Ein Reporter aus Portugal erklärt im Detail, wie SF DRS zufällig auf die Bilder gestossen ist. Er berichtet auch, dass der Ver- band konsterniert sei. Dieser wolle sich wie auch die Spieler nicht zu den neuesten Entwicklungen äussern.
- 7 -
E. 3.1.4 "10 vor 10" berichtete an den beiden darauf folgenden Tagen (21. und 22. Juni 2004) ebenfalls schwergewichtig über den Fall. Im Mittelpunkt steht bei den Beiträgen aber nicht mehr die Frage, ob Alexander Frei tatsächlich gespuckt hat, sondern, ob die Verbandsverantwortlichen eingeweiht waren und vom Spucken des Spielers schon vor dem Auftauchen der Bilder wussten. Der Sportchef von SF DRS äussert sich etwa dahingehend, dass Alex Frei sein Vergehen gegenüber den Verbandsverantwortlichen zuge- geben habe. Diese hätten aber entschieden, eine andere Strategie in der Bewältigung der Affäre zu verfolgen. Es handle sich nicht um einen Fall Frei, der ein fairer Sportsmann sei, sondern um eine Verbandsaffäre. Aus den Beiträgen geht hervor, dass der Kommunikationschef des Verbands von Alex Frei tatsächlich informiert worden war. Die ebenfalls als Mitwis- ser genannten Ernst Lämmli und der Nationaltrainer Köbi Kuhn bestrit- ten dies. Der Präsident Ralph Zloczower nimmt zu Vorwürfen gegen den Verband ausgiebig Stellung. Die Spieler der Nationalmannschaft weigerten sich, Fragen von Journalisten von SF DRS zu beantworten. Im Off- Kommentar wird dazu ausgeführt, die Spieler würden nicht verstehen, dass SF DRS die Bilder ausgestrahlt habe.
E. 3.1.5 Den am 11. Juli 2004 ausgestrahlten "EM-Rückblick" hat der Beschwerde- führer ebenfalls explizit beanstandet. Darin wird neben dem Verlauf der Europameisterschaft auch die Spuckaffäre noch einmal aufgerollt und die Chronologie der Ereignisse gezeigt. Am Schluss führt der Off-Kommentar aus, dass aus der Affäre Frei eine Affäre Schweizerischer Fussballverband geworden sei.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer moniert primär die Ausstrahlung von Bildern, die Alexander Frei kompromittieren würden. Die damit verbundene Bericht- erstattung von SF DRS sei überdies einseitig gewesen. Der Spieler sei bei der UEFA denunziert worden. Die Berufspflicht zwinge Sportjournalisten nicht, "einen exzellenten Athleten und vorzüglichen Menschen wegen ei- ner bedauerlichen Spuck-Retorsion im Affekt auf gemeine Weise entwür- digendem Spott sowie der Gerichtsbarkeit ausliefern zu müssen und ihm so das lebenslängliche Stigma des öffentlich überführten Lügners zu ver- passen". SF DRS habe anwaltschaftlichen Journalismus zu Lasten von Alexander Frei betrieben und damit faktisch auch die schweizerische Mannschaft im Hinblick auf das bevorstehende wichtige Spiel gegen Frankreich geschwächt.
E. 3.3 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesell- schaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Ins- besondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politi-
- 8 - sche Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Dies beinhaltet auch die Ausstrahlung eines Beitrags, der sich kritisch mit der Schweiz bzw. mit der schweizeri- schen Fussballnationalmannschaft beschäftigt.
E. 3.4 Die Programmautonomie der Veranstalter ist Bestandteil der Unabhängig- keit von Radio und Fernsehen. Soweit das Bundesrecht nichts anderes be- stimmt, sind Veranstalter an keine Weisungen gebunden (Art. 5 Abs. 2 RTVG). Der Beschwerdeführer sieht den Grund für die Ausstrahlung der Bilder in einer Retourkutsche gegen den Schweizerischen Fussballverband (SFV) aufgrund von Interessenbindungen, welche den Lebenspartner der Direktorin von SF DRS betreffen würden. Der Beschwerdeführer geht of- fenbar davon aus, dass SF DRS die Bilder alleine aus diesem Grund ausge- strahlt hat. Fakt ist, dass die Frage, ob Alexander Frei gespuckt hat oder nicht, am 20. Juni 2004 wie auch schon an den Vortagen das beherrschen- de Thema in den Medien war, nicht nur im Sportteil. Mit dem offensicht- lich zufälligen Fund der Bilder, welche die Frage beantworten, stand SF DRS das zentrale Beweismittel exklusiv zur Verfügung. Aus journalisti- scher Sicht drängte es sich deshalb geradezu auf, die Bilder zu zeigen. Dass sich SF DRS mit der Ausstrahlung der Bilder zumindest bei den schweize- rischen Fussballfans, beim SFV und der schweizerischen Nationalmann- schaft keine Freunde machen würde, war absehbar. Der Nationaltrainer und die Spieler bestraften denn auch SF DRS während längerer Zeit mit einem Interviewboykott. Entgegen der Behauptung des Beschwerdefüh- rers hat SF DRS mit ihrem nicht populären Entscheid, die Bilder auszu- strahlen, ihre Unabhängigkeit nicht verletzt, sondern unterstrichen. Im Lichte der Programmautonomie von Art. 5 Abs. 1 RTVG war SF DRS ohnehin befugt, die beanstandeten Bilder auszustrahlen.
E. 4 Abs. 2 RTVG) respektiert hat.
E. 4.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, ob dem Publikum aufgrund der in den beanstandeten Sendungen vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sach- verhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass es sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Fehler in Nebenpunkten, welche nicht geeignet sind, den
- 9 - Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. In einem zweiten Schritt gilt es allenfalls noch zu prüfen, ob der Veranstalter zentrale journalistische Sorgfalts- pflichten wie die Prinzipien der Wahrhaftigkeit und der Transparenz (Art.
E. 4.2 Bei Sendungen im Stile von anwaltschaftlichem Journalismus, die überdies schwerwiegende Vorwürfe erheben und so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für Direktbetroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Einhaltung der journalis- tischen Sorgfaltspflichten. In diesem Falle ist eine sorgfältige Recherche angezeigt, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201; 60/1996, Nr. 83, S. 745). Wenn massive An- schuldigungen an Personen, Unternehmen oder Behörden gerichtet wer- den, ist es unabdingbar, den Standpunkt der Angegriffenen in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt werden (unveröffentlichter BGE vom 12. September 2000, 2A.32/2000).
E. 4.3 Das Vielfaltgebot will im Sinne von Art. 93 Abs. 2 BV einseitige Tenden- zen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksich- tigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermitt- lung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Viel- mehr sind Radio und Fernsehen verpflichtet, in ihrem Programm auch die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln. Auf Gesetzesstufe fin- det sich das Vielfaltgebot in Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG wieder. Es richtet sich im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot primär an die Programme in ihrer Gesamtheit (VPB 61/1997, Nr. 69, S. 651; 59/1995, Nr. 68, S. 568).
E. 4.4 Die Ausstrahlung der beanstandeten Bilder ermöglichten der Öffentlich- keit, sich eine zutreffende Meinung zur Frage, ob Alexander Frei im Spiel gegen England Steven Gerrard angespuckt hat oder nicht, zu bilden. Zu- vor war dies nicht möglich, weil die vorhandenen Bilder darüber keine kla- re Antwort geben konnten. Indem SF DRS die zufällig gefundenen Be- weisbilder gesendet hat, beachtet es die zentralen journalistischen Sorg- faltspflichten der Wahrhaftigkeit und der Transparenz. Das Sachgerechtig- keitsgebot verpflichtet Veranstalter bei der Behandlung eines Themas ins- besondere, dem Publikum die wesentlichen Fakten zu vermitteln. Dies hat SF DRS mit der Ausstrahlung der beanstandeten Bilder getan und nicht anwaltschaftlichen Journalismus betrieben, wie der Beschwerdeführer be- hauptet. Alexander Frei hat in der Zwischenzeit selber zugegeben, dass er seinen Gegenspieler angespuckt hat, und bereut seine Tat (vgl. dazu auch http://www.alexanderfrei.com).
- 10 -
E. 4.5 Der Beschwerdeführer wirft SF DRS vor, Frei bei der UEFA denunziert zu haben. Es sei voraussehbar gewesen, dass er dafür für das nächste Spiel gesperrt werden würde. Die schweizerische Nationalmannschaft sei damit durch das Verhalten von SF DRS im Vorfeld des entscheidenden Grup- penspiels gegen Frankreich geschwächt worden. Der Beschwerdeführer misst offensichtlich der Wahrung möglichst aller noch vorhandenen Chancen der Fussballnationalmannschaft zur Qualifikation in die nächste Runde mehr Bedeutung bei als einer sachgerechten Berichterstattung über das damals die Medien beherrschende Thema. Andere Fussballfans mögen diesen Standpunkt teilen. Programmrechtlich ist dieses Anliegen aber irre- levant. Die Informationsgrundsätze und insbesondere das Sachgerechtig- keitsgebot verfolgen einen anderen Zweck, nämlich die Gewährleistung der unverfälschten Meinungsbildung des Publikums. Der Moderator des EM-Magazins "UEFA EURO 2004" thematisiert die Rolle des Fernsehens im Zusammenhang mit negativen Zuschauerreaktionen. Er rechtfertigt die Ausstrahlung der Bilder und erklärt das Dilemma, in welchem sich SF DRS befunden hat. Auch die gegenteilige Ansicht der Spieler der Natio- nalmannschaft kommt in der Berichterstattung zum Ausdruck, die wenig Verständnis für das Verhalten von SF DRS zeigen. Es wird damit auch Transparenz über die Rolle von SF DRS im Zusammenhang mit der Aus- strahlung der Beweisbilder und die verschiedenen dazu bestehenden An- sichten geschaffen.
E. 4.6 Der Beschwerdeführer legt sehr viel Wert auf den Umstand, dass Frei von seinem englischen Gegenspieler hart gerempelt wurde. Das nachfolgende Spucken von Frei müsse deshalb relativiert werden. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass SF DRS mehrfach nur das Spucken von Frei gezeigt ha- be, nicht aber die vorausgehende Attacke von Gerrard. Dem Beschwerde- führer gilt es entgegenzuhalten, dass die damals beherrschende Frage darin bestand, ob Frei gespuckt hat oder nicht. Das schon während des Spiels offensichtliche Rempeln des englischen Spielers mag allenfalls für die UE- FA-Disziplinarkommission im Rahmen ihres Verfahrens gegen Alexander Frei eine - strafmildernde - Rolle gespielt haben, nicht aber für die Mei- nungsbildung des Publikums zur Frage des Spuckens.
E. 4.7 Im Schlussbericht "Unabhängige Untersuchung SFV" von Dr. Ulrich Fässler vom 31. August 2004 über die Spuckaffäre wird zwar festgehalten, dass die Ausstrahlung der Bilder zwingend gewesen sei, diese aber zu kurz- fristig nach dem Auftauchen ausgestrahlt worden seien. Der Verband hätte keine Möglichkeit zu einer sorgfältigen Beurteilung der neuen Situation gehabt. Aus programmrechtlicher Sicht erscheint wichtig, dass SF DRS die Verbandsverantwortlichen umgehend über das neue Bildmaterial infor- miert hat. Diese konnten sich deshalb auf die neue Situation einstellen. Ih- nen wurde auch noch gleichentags die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu zu äussern, was der Kommunikationschef denn auch tat. Alexander Frei
- 11 - wollte sich wie die übrigen Spieler nicht zu den neuen Bildern äussern. Der Kommunikationschef nahm ihn aber in Schutz und versuchte sein Verhal- ten zu rechtfertigen. Indem SF DRS das Bildmaterial auch Vertretern der UEFA-Disziplinarkommission vorgelegt hat, wollte es das Publikum über die möglichen Konsequenzen der Spuckaffäre orientieren. Aufgrund der Bedeutung des Themas zu diesem Zeitpunkt war es aus journalistischer Sicht zwingend, die Bilder raschmöglichst auszustrahlen. Im Lichte der In- formationsgrundsätze von Art. 4 RTVG bestehen gegen den Zeitpunkt der Ausstrahlung dieser Bilder keine Bedenken. Es handelt sich dabei im- merhin um Bilder zu einem öffentlichen Ereignis, welches von Tausenden von Zuschauern im Stadion und von einem Millionenpublikum im Fern- sehen verfolgt wurde.
E. 4.8 Am Tag nach der Ausstrahlung der beanstandeten Bilder nahm die Spuck- affäre eine weitere Wendung. Im Mittelpunkt der Berichterstattung durch SF DRS, insbesondere im Nachrichtenmagazin "10 vor 10", stand die Fra- ge, welche Verbandsverantwortlichen von Frei eingeweiht worden waren bzw. von seinem Vergehen wussten und ob gewisse Verantwortliche Frei zum Lügen vor der Disziplinarkommission der UEFA überredet hatten. Der Ton in der Berichterstattung erscheint forscher und angriffiger. Ins- besondere Aussagen des Sportchefs von SF DRS verdeutlichen dies. Die- ser nahm Alexander Frei in Schutz. Der Spieler hätte gegenüber den Ver- bandsverantwortlichen sein Vergehen gestanden. Diese hätten aber ent- schieden, einen anderen Weg zu gehen. In den entsprechenden Beiträgen von "10 vor 10" kommt aber insgesamt klar zum Ausdruck, dass nur der Kommunikationschef durch Alexander Frei eingeweiht worden ist. Pierre Benoit bestätigt dies in zwei Interviews. Gegen andere Personen (Ernst Lämmli, Köbi Kuhn) wird zwar der Verdacht geäussert, sie hätten vom Vergehen von Frei ebenfalls gewusst. Diese haben aber Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und den Verdacht zu bestreiten. Die Darstellung von SF DRS über die Spuckaffäre stimmt im Wesentlichen denn auch mit den Ergebnissen im Bericht von Dr. Ulrich Fässler überein. Zwischen Fakten und Meinungen wird klar unterscheiden. Alle Protagonisten haben die Ge- legenheit, ihre Sicht der Dinge zu verdeutlichen. Soweit sie dies nicht woll- ten, wie die Spieler, wird dies dem Publikum auch kundgetan. Die Vielfalt der Meinungen kommt zum Ausdruck. Das Publikum konnte sich deshalb auch zu diesem Aspekt der Spuckaffäre eine eigene Meinung bilden.
E. 4.9 Die beanstandeten Beiträge zur Spuckaffäre um Alexander Frei verletzen aus den dargelegten Gründen die Informationsgrundsätze von Art. 4 RTG nicht.
E. 5 Der Beschwerdeführer macht zusätzlich eine Verletzung des kulturellen Mandats (Art. 3 Abs. 1 RTVG) geltend. Mit der Ausstrahlung der Bilder habe SF DRS der Schweiz grossen Schaden zugefügt. Gegenüber Alexan-
- 12 - der Frei sei die unverhältnismässig breite Berichterstattung entwürdigend gewesen.
E. 5.1 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge- genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (UBI- Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999, teilweise veröffentlicht in medialex 4/99, S. 246f.). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Bereichen erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfül- lens des kulturellen Auftrags.
E. 5.2 Den Schutz der Menschenwürde zählt die UBI zu den sensiblen Bereichen des kulturellen Mandats und subsumiert ihn überdies unter die Bestim- mung über die Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit (Art. 6 Abs. 1, letzter Satz RTVG). Art. 7 Ziffer 1 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405) sieht ausdrücklich vor, dass alle Sendungen im Hinblick auf ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten müssen. Der Schutz umfasst einerseits die dargestellten Personen, anderseits aber auch die Würde des Menschen in umfassender Weise als kulturelle und gesellschaft- liche Werteordnung (siehe UBI-Entscheid b. 448 vom 15. März 2002, E. 6.6ff., teilweise veröffentlicht in medialex 2/02, S. 102f.).
E. 5.3 Alexander Frei hat in einem Fussballspiel, das von einem Millionenpublik- kum verfolgt wurde, seinen Gegenspieler angespuckt. Bedeutende Fuss- ballspiele werden jeweils von einer Vielzahl von Kameras eingefangen, um möglichst alle Szenen aus unterschiedlichen Blickwinkeln und in verschie- denen Geschwindigkeiten detailgerecht wiederzugeben. Umstrittene Sze- nen werden mehrfach ausgestrahlt, in der Pause und nach dem Spiel gibt es Analysen. Spieler müssen davon ausgehen, dass eine Kamera ihr gesam- tes körperliches Verhalten registriert. Indem SF DRS mit dem Ausstrahlen der beanstandeten Bilder zentrale Fakten zu einem öffentlichen Ereignis vermittelt, welches damals wohl das meist diskutierte Thema in den Me- dien war, verletzt es weder die Menschenwürde von Alexander Frei noch verstösst es diametral gegen das kulturelle Mandat. In verschiedenen Kommentaren wird im Übrigen hervorgehoben, dass es sich beim Spu- cken von Frei um eine Tat handelt, die in fast jedem Fussballmatch vor- kommt. Der Sportchef von SF DRS betont, dass es sich um einen fairen Sportsmann handelt. Auch ein Vertreter der UEFA hebt hervor, Frei habe sich bis anhin nichts zu Schulden kommen lassen. Der Kommunikations- chef des SFV rechtfertigt das anfängliche Leugnen des Spielers mit seinem Alter und der Schwierigkeit der Bewältigung einer solchen Situation. Dass
- 13 - die ganze Spuckaffäre für den schweizerischen Fussball zu einem "trauri- gen und zwiespältigen Abschied" aus Portugal führte, kann nicht SF DRS angelastet werden, sondern ist dem Verhalten des Spielers und der Ver- antwortlichen des Verbandes, die vom Vergehen wussten, zuzuschreiben. Es gehört vielmehr zum kulturellen Mandat von SF DRS, dass es sich auch kritisch mit der Schweiz befasst, sei es nun im Zusammenhang mit der Bewältigung der Vergangenheit (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 461) oder mit einem schonungslosen Aufdecken von negativen Begleiterscheinungen im Sport. Die ausführliche Berichterstattung von SF DRS erklärt sich mit der Popularität von Fussball und insbesondere auch von Wettbewerben wie die Europameisterschaften. Dieses Medieninteresse für Fussball bringt es aber mit sich, dass auch negative Begleitereignisse wie eine Spuckaffäre oder Korruptionsvorwürfe gegen Schiedsrichter in breitem Umfang the- matisiert werden.
E. 5.4 Die beanstandeten Sendungen haben keine Programmbestimmungen ver- letzt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
E. 6 Die Beschwerdegegnerin beantragt, dem Beschwerdeführer die Verfah- renskosten aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, eine Parteientschädigung zu entrichten.
E. 6.1 Das Verfahren vor der UBI ist gemäss Art. 66 Abs. 1 RTVG grundsätzlich kostenlos. Ausnahmsweise können für mutwillige Beschwerden Verfah- renskosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 2 RTVG). Parteientschädigun- gen müssen in keinem Fall entrichtet werden (vgl. Gabriel Boinay, La con- testation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 551). Auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdegegnerin kann des- halb nicht eingetreten werden.
E. 6.2 Eine mutwillige Beschwerde liegt gemäss Praxis der UBI insbesondere bei leichtfertiger Prozessführung vor (vgl. UBI-Entscheid b. 316 Rest E vom
22. August 1997, E. 4, der vom Bundesgericht mit unveröffentlichtem Entscheid vom 14. April 1998 geschützt wurde; siehe dazu auch die Zu- sammenfassung im Jahresbericht 1998 der UBI, S. 13; VPB 55/1991, Nr. 36, S. 324ff.). Dies ist etwa der Fall, wenn der Beschwerdeführer einen Standpunkt vertritt, von dem er weiss oder bei genügender Sorgfalt wissen müsste, dass er Unrecht hat. Dabei sind die Gesamtumstände zu berück- sichtigen. Mutwillige Prozessführung ist mithin auch anzunehmen, wenn keinerlei objektive Anhaltspunkte für eine Programmrechtsverletzung aus der Sicht des potentiellen Beschwerdeführers bestehen und dieser das an sich kostenlose Beschwerdeverfahren vor der UBI für eigene Zwecke missbraucht (siehe UBI-Entscheid b. 402 vom 10. März 2000, E. 7ff., zu- sammengefasst in medialex 2000, S. 106).
- 14 -
E. 6.3 Die Beschwerdegegnerin führt zutreffend an, dass die Beschwerdeschrift ausufernd sei und eine Vielzahl von programmrechtlich nicht relevanten Anträgen und Argumenten enthalte, obwohl es sich beim Beschwerdefüh- rer um einen praktizierenden Juristen handle. Da dieser gemäss eigenen Angaben über die Spuckaffäre ein Buch schreiben will, könnte zusätzlich der Verdacht aufkommen, er missbrauche das Programmbeschwerdever- fahren vor der UBI, um zu weiteren Informationen zu gelangen. Auf der andern Seite ist zu erwähnen, dass die Rolle von SF DRS und insbesonde- re das Zeigen der beanstandeten Bilder nicht nur beim Beschwerdeführer, sondern auch bei vielen andern Fans der schweizerischen Fussballnatio- nalmannschaft auf wenig Verständnis gestossen ist. Fussball und insbe- sondere grosse Ereignisse wie die Fussballeuropameisterschaften sind mit vielen Emotionen verbunden und ziehen auch in der Schweiz grosse Teile der Bevölkerung in ihren Bann. In noch fussballbegeisterteren Ländern wie etwa in Italien hätte ein entsprechendes Verhalten des gebührenfinan- zierten Veranstalters wohl eine Staatsaffäre heraufbeschworen. Der fuss- ballspezifische Blickwinkel ist zwar für die programmrechtliche Beurtei- lung, wie oben ausgeführt, nicht von Belang. Eine entsprechende Argu- mentation erscheint aber zumindest nachvollziehbar.
E. 6.4 Die vorliegende Beschwerde wurde nicht mutwillig eingereicht. Dem Be- schwerdeführer sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
- 15 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von H und mitunterzeichnenden Personen vom 20. Sep- tember 2004 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 8:0 Stimmen abgewie- sen und es wird festgestellt, dass die Beiträge von Schweizer Fernsehen DRS in verschiedenen Sendungen vom 20. Juni 2004 und den nachfolgenden Tagen zur Spuckaffäre um Alexander Frei anlässlich der Fussball-Europameisterschaften die Programmbestimmungen nicht ver- letzt haben.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 15. Februar 2005
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
_______________________________________________________________
b. 498
Entscheid vom 17. Dezember 2004
betreffend
Schweizer Fernsehen DRS: Verschiedene Sendungen vom 20. Juni 2004 und nachfolgenden Tagen, Beiträge zur Spuckaffäre um Alexander Frei anlässlich der Fussball-Europameisterschaften; Eingabe von H und mitunterzeichnenden Personen vom 20. September 2004
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter
Juristisches Sekretariat: Pierre Rieder (Leiter), Nicolas Capt
_________________
Den Akten wird entnommen:
A. Am 17. Juni 2004 fand anlässlich der Fussball-Europameisterschaften in Portugal das Spiel England – Schweiz statt. Ein aufgrund dieses Spiels durch den europäischen Fussballverband UEFA gegen den Schweizer Spieler Ale- xander Frei geführtes Disziplinarverfahren wegen unsportlichen Verhaltens (Spucken in den Nacken eines gegnerischen Spielers) wurde mangels Bewei- sen am 20. Juni 2004 eingestellt. Kurz danach zeigte Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden: SF DRS) Bilder aus einer anderen Kameraperspektive. Die UEFA befand anschliessend in einem Berufungsverfahren, dass diese Bilder Alexander Frei des Spuckens überführten und sperrte ihn proviso-
- 2 - risch für das nächste Europameisterschaftsspiel gegen Frankreich vom 21. Juni 2004. Mit Urteil vom 15. Juli 2004 wurde Alexander Frei vom Beru- fungssenat der UEFA für drei Wettbewerbsspiele gesperrt.
B. Mit Eingabe vom 20. September 2004 erhob H (im Folgenden: Beschwerde- führer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz). Er beanstandet die Ausstrahlung der Bilder, die Alexander Frei des Spuckens überführen, und die Berichterstattung von SF DRS in diesem Zusammen- hang. Namentlich erwähnt er die Sendungen "Tagesschau", Sport aktuell", "EM-Magazin", "10 vor 10" vom 20. Juni 2004 und der nachfolgenden Tage sowie den am 11. Juli 2004 ausgestrahlten "EM-Rückblick" im Rahmen der Sportsendung. Der Eingabe lagen u.a. der Ombudsbericht und die Unter- schriften von 20 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. Der Beschwerdeführer stellt folgende Anträge: "1. Es sei festzustellen, dass es sich bei Fussball in erster Linie um ein Spiel handelt und dass es an einer Euro-Endrunde für die Schweizer Nationalmannschaft im Wesentlichen darum geht, mit einer erfolgreichen Teilnahme für die Schweiz Ehre einzulegen und der Schweizer Bevölkerung mit Siegen Freude zu bereiten. 2. Es sei festzustellen, dass Sportler keine Politiker oder Prediger, sondern körperlich arbeitende Menschen sind, …(…). 3. Es sei festzustellen, dass entge- gen der Auffassung der Ombudsstelle und von SF DRS selbst, SF DRS medienrechtlich nicht verpflichtet gewesen ist, anwaltschaftlichen Journalismus gegen Alexander Frei zu betreiben und die fraglichen (kompromittierenden) Bilder zur Ausstrahlung zu bringen bzw. die UEFA-Ankläger zu informieren. 4. Es sei festzustellen, dass es gegen eindeutig überwiegende öffentliche Interessen der Schweiz und diametral gegen Art. 3 der Konzessi- on der SRG vom 18. Dezember sowie Art. 3 RTVG gerichtet war, dass der Verein SRG SSR idée suisse bzw. SF DRS gegen einen nicht das sportliche Resultat verfäl- schenden Fussballspieler des eigenen Landes, Alexander Frei, anklägerischen Journalis- mus betrieben und mit der Beweisausstrahlung vom 20. Juni 2004 (…) vorsätzlich einen Freispruch der UEFA zunichte gemacht und damit bewusst eine Sperre des betreffenden Spielers beabsichtigt hat. 5. Es sei festzustellen, dass das Schweizer Fernsehen (…) gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit (Art. 5 RTVG) verstossen, nachweislich Partiku- larinteressen verfolgt, (…) und gegen überwiegende öffentliche Interessen der Schweiz und private Interessen von Herrn Alexander Frei sowie private Interessen des Schweizerischen Fussballverbandes gehandelt hat. 6. Es sei festzustellen, dass das Schweizer Fernsehen mit der Beweisausstrahlung vom 20. Juni 2004 und den nachfolgenden Berichterstattun- gen gegen den Grundsatz des Vielfaltsgebots (Art. 4 Abs. 1 2. Satz) verstossen hat (…). 7. Es sei festzustellen, dass SF DRS in dieser Sache manipulativ berichtet und damit offensichtlich gegen das Sachgerechtigkeitsgebot verstossen hat (…). 8. Es sei fest- zustellen, dass die Grundsätze der sachgerechten Berichterstattung und das Manipulati- onsverbot nicht durch Sachumstände überholt oder widerlegt werden können, da es um Verfahrensregeln geht, die immer einzuhalten sind. 9. Verfahrensantrag: Im vorliegenden Verfahren steht u.a. die Unabhängigkeit bzw. die Instrumentalisierung von SF DRS bzw. "die einseitige Beeinflussung durch ausserstaatliche Gruppen und Interessen" (BBl 1981 II 949, BBl 1987 III 730) zur Diskussion. In diesem Zusammenhang werden
- 3 - im Folgenden unter anderem auch konzessionsrechtliche Bestimmungen und Ausstands- gründe ins Feld geführt. Die UBI sollte daher in einen kurzen Meinungsaustausch mit dem Bakom über die Zuständigkit zur Beurteilung einzelner Anträge treten."
C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Be- schwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt M, zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 22. Oktober 2004 beantragt sie, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. Dem Beschwer- deführer seien Kosten und eine Entschädigung aufzuerlegen.
D. Am 28. Oktober 2004 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel mehr stattfindet.
E. Am 15. Dezember 2004 stellte der Beschwerdeführer der UBI ein weiteres Schreiben "mit neuen Beweismitteln" zu.
- 4 -
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).
1.1 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Die vorliegende Be- schwerde erfüllt diese Voraussetzungen.
1.2 Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann ein Beschwerdeführer meh- rere Sendungen gleichzeitig beanstanden (BGE 123 II 115 E. 3a; Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 460). Gemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG können dabei Sendungen beanstandet werden, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Sendung zurückliegen. Zusätzlich müssen diese Sendungen in einem thematischen Zusammenhang stehen (vgl. dazu auch Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 758). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die beanstandeten Sendungen sind im Übrigen bestimmbar. Es handelt sich insbesondere um Beiträge vom 20. Juni 2004 in den SF DRS-Sendungen "Sport Aktuell", "Tagesschau" und dem EM-Magazin "UEFA EURO 2004". Zusätzlich gilt es, die Berichte vom 21. und 22. Juni 2004 in "10 vor 10" und den am
11. Juli 2004 ausgestrahlten "EM-Rückblick" zu berücksichtigen.
1.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer gar nicht den Inhalt der ausgestrahlten Sen- dung rüge, sondern die Tatsache, dass eine bestimmte Bildsequenz über- haupt ausgestrahlt worden sei. Die UBI hat in ihrem Entscheid festzustel- len, ob Programmbestimmungen durch eine oder mehrere Sendungen ver- letzt worden sind (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Auf die Anträge 1, 2, 4 und 8 des Beschwerdeführers (vgl. vorne B) kann deshalb nicht eingetreten wer- den. Dies gilt auch für die übrige, nicht programmrechtlich relevante Ar- gumentation des Beschwerdeführers in seiner Eingabe wie etwa die Frage, ob SF DRS verpflichtet gewesen sei, die beanstandeten Bilder auszustrah- len und das Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2004.
- 5 - Dieses enthält im Übrigen keine neuen Beweismittel. Der Beschwerdefüh- rer wiederholt und vertieft darin seine Argumentation. Ebenfalls nicht ein- zutreten ist auf den Verfahrensantrag 9. Für die programmrechtliche Beur- teilung ist es nicht notwendig, einen Meinungsaustausch mit dem Bundes- amt für Kommunikation durchzuführen.
1.4 Prüfungsobjekt sind die ausgestrahlten Sendungen, welche beanstandet werden. Der Beschwerdeführer nimmt auf bestimmte Sequenzen in ausge- strahlten Beiträgen Bezug, welche er beanstandet, und damit auf den Pro- gramminhalt. Soweit sich die Anträge 4, 5, 6 und 7 auf die Feststellung ei- ner Programmrechtsverletzung beziehen, kann auf die Eingabe des Be- schwerdeführers eingetreten werden.
2. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 453). Der Beschwerdeführer beanstandet vorab, dass SF DRS die Bilder, welche Alexander Frei beim Spucken zeigen, überhaupt ausgestrahlt hat. Er macht zusätzlich geltend, dass SF DRS ma- nipulativ berichtet habe. SF DRS habe überdies Alexander Frei bei der UEFA denunziert und damit anwaltschaftlichen Journalismus betrieben. Seiner Ansicht nach hat SF DRS gegen die Bestimmungen über die Unab- hängigkeit (Art. 5 RTVG), über die Sachgerechtigkeit (Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG), über das Vielfaltgebot (Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG) und diametral gegen das kulturelle Mandat (Art. 3 Abs. 1 RTVG) verstossen. Der vom Beschwerdeführer ebenfalls angeführte Art. 3 der Konzession SRG sieht gegenüber Art. 3 und Art. 4 RTVG keine zusätzlichen Ver- pflichtungen vor, weshalb sich eine separate Prüfung erübrigt.
3. Die Fussball-Europameisterschaften bildeten im Juni 2004 ein mediales Grossereignis. Entsprechend breit war die Berichterstattung auch rund um die Spiele. Dazu gehörte auch die Frage, ob Alexander Frei im Spiel Schweiz gegen England den englischen Spieler Steven Gerrard tatsächlich angespuckt hat. Die UEFA-Disziplinarkommission hatte den Italiener Francesco Totti wenige Tage davor wegen einem Spuckvergehen schon für drei Spiele gesperrt. Die gleiche Kommission eröffnete ein Verfahren gegen Alexander Frei, nachdem Bilder des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) aufgetaucht waren. Diese Bilder konnten aber Alexander Frei nicht zweifelsfrei des Spuckens überführen, und angesichts widersprüchlicher Aussagen der beteiligten Spieler wurde das Verfahren eingestellt. Fast gleichzeitig mit dem Entscheid der UEFA entdeckte SF DRS zufällig neue Bilder des Hostbroadcasters, des portugiesischen Fernsehens, welche die Szene aus einer anderen Kameraperspektive zeigen.
3.1 SF DRS strahlte diese neuen Bilder auf beiden Kanälen (SF 1 und SF 2) in
- 6 - verschiedenen Sendegefässen noch am 20. Juni 2004 aus und beschäftigte sich auch an den darauf folgenden Tagen mit der Spuckaffäre um Alexan- der Frei. Der Beschwerdeführer hat verschiedene Sendungen in diesem Zusammenhang beanstandet.
3.1.1 Die Sendung "Sport Aktuell" vom 20. Juni 2004 berichtet darüber, dass die UEFA-Disziplinarkommission die Anklage gegen Alexander Frei habe fallen lassen. Dazu werden Ausschnitte einer Pressekonferenz eines Rep- räsentanten der UEFA ausgestrahlt. Ebenfalls gezeigt werden Aufnahmen aus einer früheren Pressekonferenz mit Alexander Frei, in der dieser er- klärt, er habe nur ein französisches Schimpfwort ausgesprochen. Danach erklärt der Moderator, dass SF DRS im Besitze neuer Bilder sei, welche zeigten, dass Alexander Frei gespuckt habe. Diese Aufnahmen werden mehrere Male gezeigt. Der Moderator bemerkt zum Schluss, es werde sich zeigen, welche Konsequenzen diese neuen Bilder haben würden.
3.1.2 Im Rahmen des EM-Magazins "UEFA EURO 2004", in dessen Mittel- punkt die Übertragung von Spielen der Europameisterschaften steht, wird am 20. Juni 2004 dreimal über den Fall Frei berichtet. In allen drei Beiträ- gen werden die "neuen" Bilder ausgestrahlt. SF DRS spielt die Aufnahmen auch einer Delegation der UEFA-Disziplinarkommission vor. Ein Mitglied dieser Delegation stellt ein Berufungsverfahren in Aussicht, bei dem diese neuen Bilder ein wichtiges Beweismittel darstellen würden. Das EM- Magazin "UEFA EURO 2004" thematisiert ebenfalls die Publikumsreakti- onen zu dieser neuen Dimension im Fall Frei. Neben Enttäuschung über das Verhalten des Spielers kommt dabei auch die Rolle des Fernsehens zur Sprache. Der Moderator verteidigt SF DRS. Die Journalisten von SF DRS seien zwar auf eine gewisse Art auch Fans der schweizerischen National- mannschaft, sie seien aber vor allem der Wahrheit verpflichtet. In einem Interview mit Gästen fragt er, ob SF DRS die Bilder hätte löschen sollen oder mit der Ausstrahlung bis nach dem nächsten Spiel hätte warten sol- len, um eine Sperre gegen Alexander Frei für das kommende Spiel gegen Frankreich zu verhindern. Im letzten Beitrag zu diesem Thema zeigt das EM-Magazin als zusätzliches Element ein Interview mit Pierre Benoit, dem Kommunikationschef des Schweizerischen Fussballverbandes.
3.1.3 Wie schon am Tag zuvor bildet die Spuckaffäre um Alexander Frei auch am 20. Juni 2004 den ersten Beitrag der "Tagesschau". Darin werden die Ereignisse des Tages mit dem Entscheid der UEFA-Disziplinar- kommission, das Verfahren einzustellen, und dem Auftauchen der belas- tenden Bilder noch einmal zusammengefasst. Das letzte Wort sei noch nicht gesprochen. Ein Reporter aus Portugal erklärt im Detail, wie SF DRS zufällig auf die Bilder gestossen ist. Er berichtet auch, dass der Ver- band konsterniert sei. Dieser wolle sich wie auch die Spieler nicht zu den neuesten Entwicklungen äussern.
- 7 - 3.1.4 "10 vor 10" berichtete an den beiden darauf folgenden Tagen (21. und 22. Juni 2004) ebenfalls schwergewichtig über den Fall. Im Mittelpunkt steht bei den Beiträgen aber nicht mehr die Frage, ob Alexander Frei tatsächlich gespuckt hat, sondern, ob die Verbandsverantwortlichen eingeweiht waren und vom Spucken des Spielers schon vor dem Auftauchen der Bilder wussten. Der Sportchef von SF DRS äussert sich etwa dahingehend, dass Alex Frei sein Vergehen gegenüber den Verbandsverantwortlichen zuge- geben habe. Diese hätten aber entschieden, eine andere Strategie in der Bewältigung der Affäre zu verfolgen. Es handle sich nicht um einen Fall Frei, der ein fairer Sportsmann sei, sondern um eine Verbandsaffäre. Aus den Beiträgen geht hervor, dass der Kommunikationschef des Verbands von Alex Frei tatsächlich informiert worden war. Die ebenfalls als Mitwis- ser genannten Ernst Lämmli und der Nationaltrainer Köbi Kuhn bestrit- ten dies. Der Präsident Ralph Zloczower nimmt zu Vorwürfen gegen den Verband ausgiebig Stellung. Die Spieler der Nationalmannschaft weigerten sich, Fragen von Journalisten von SF DRS zu beantworten. Im Off- Kommentar wird dazu ausgeführt, die Spieler würden nicht verstehen, dass SF DRS die Bilder ausgestrahlt habe.
3.1.5 Den am 11. Juli 2004 ausgestrahlten "EM-Rückblick" hat der Beschwerde- führer ebenfalls explizit beanstandet. Darin wird neben dem Verlauf der Europameisterschaft auch die Spuckaffäre noch einmal aufgerollt und die Chronologie der Ereignisse gezeigt. Am Schluss führt der Off-Kommentar aus, dass aus der Affäre Frei eine Affäre Schweizerischer Fussballverband geworden sei.
3.2 Der Beschwerdeführer moniert primär die Ausstrahlung von Bildern, die Alexander Frei kompromittieren würden. Die damit verbundene Bericht- erstattung von SF DRS sei überdies einseitig gewesen. Der Spieler sei bei der UEFA denunziert worden. Die Berufspflicht zwinge Sportjournalisten nicht, "einen exzellenten Athleten und vorzüglichen Menschen wegen ei- ner bedauerlichen Spuck-Retorsion im Affekt auf gemeine Weise entwür- digendem Spott sowie der Gerichtsbarkeit ausliefern zu müssen und ihm so das lebenslängliche Stigma des öffentlich überführten Lügners zu ver- passen". SF DRS habe anwaltschaftlichen Journalismus zu Lasten von Alexander Frei betrieben und damit faktisch auch die schweizerische Mannschaft im Hinblick auf das bevorstehende wichtige Spiel gegen Frankreich geschwächt.
3.3 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesell- schaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Ins- besondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politi-
- 8 - sche Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Dies beinhaltet auch die Ausstrahlung eines Beitrags, der sich kritisch mit der Schweiz bzw. mit der schweizeri- schen Fussballnationalmannschaft beschäftigt.
3.4 Die Programmautonomie der Veranstalter ist Bestandteil der Unabhängig- keit von Radio und Fernsehen. Soweit das Bundesrecht nichts anderes be- stimmt, sind Veranstalter an keine Weisungen gebunden (Art. 5 Abs. 2 RTVG). Der Beschwerdeführer sieht den Grund für die Ausstrahlung der Bilder in einer Retourkutsche gegen den Schweizerischen Fussballverband (SFV) aufgrund von Interessenbindungen, welche den Lebenspartner der Direktorin von SF DRS betreffen würden. Der Beschwerdeführer geht of- fenbar davon aus, dass SF DRS die Bilder alleine aus diesem Grund ausge- strahlt hat. Fakt ist, dass die Frage, ob Alexander Frei gespuckt hat oder nicht, am 20. Juni 2004 wie auch schon an den Vortagen das beherrschen- de Thema in den Medien war, nicht nur im Sportteil. Mit dem offensicht- lich zufälligen Fund der Bilder, welche die Frage beantworten, stand SF DRS das zentrale Beweismittel exklusiv zur Verfügung. Aus journalisti- scher Sicht drängte es sich deshalb geradezu auf, die Bilder zu zeigen. Dass sich SF DRS mit der Ausstrahlung der Bilder zumindest bei den schweize- rischen Fussballfans, beim SFV und der schweizerischen Nationalmann- schaft keine Freunde machen würde, war absehbar. Der Nationaltrainer und die Spieler bestraften denn auch SF DRS während längerer Zeit mit einem Interviewboykott. Entgegen der Behauptung des Beschwerdefüh- rers hat SF DRS mit ihrem nicht populären Entscheid, die Bilder auszu- strahlen, ihre Unabhängigkeit nicht verletzt, sondern unterstrichen. Im Lichte der Programmautonomie von Art. 5 Abs. 1 RTVG war SF DRS ohnehin befugt, die beanstandeten Bilder auszustrahlen.
4. In einem nächsten Schritt gilt es zu prüfen, ob die beanstandeten Beiträge andere Programmbestimmungen wie die Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG oder das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG verletzen. Die Informationsgrundsätze und insbesondere das Sachgerechtigkeitsge- bot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG sind auf die Berichterstattung über die Spuckaffäre mit ihrer ganzen gesellschaftlichen und sportpolitischen Dimension anwendbar.
4.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, ob dem Publikum aufgrund der in den beanstandeten Sendungen vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sach- verhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass es sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Fehler in Nebenpunkten, welche nicht geeignet sind, den
- 9 - Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. In einem zweiten Schritt gilt es allenfalls noch zu prüfen, ob der Veranstalter zentrale journalistische Sorgfalts- pflichten wie die Prinzipien der Wahrhaftigkeit und der Transparenz (Art. 4 Abs. 2 RTVG) respektiert hat.
4.2 Bei Sendungen im Stile von anwaltschaftlichem Journalismus, die überdies schwerwiegende Vorwürfe erheben und so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für Direktbetroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Einhaltung der journalis- tischen Sorgfaltspflichten. In diesem Falle ist eine sorgfältige Recherche angezeigt, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201; 60/1996, Nr. 83, S. 745). Wenn massive An- schuldigungen an Personen, Unternehmen oder Behörden gerichtet wer- den, ist es unabdingbar, den Standpunkt der Angegriffenen in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt werden (unveröffentlichter BGE vom 12. September 2000, 2A.32/2000).
4.3 Das Vielfaltgebot will im Sinne von Art. 93 Abs. 2 BV einseitige Tenden- zen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksich- tigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermitt- lung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Viel- mehr sind Radio und Fernsehen verpflichtet, in ihrem Programm auch die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln. Auf Gesetzesstufe fin- det sich das Vielfaltgebot in Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG wieder. Es richtet sich im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot primär an die Programme in ihrer Gesamtheit (VPB 61/1997, Nr. 69, S. 651; 59/1995, Nr. 68, S. 568).
4.4 Die Ausstrahlung der beanstandeten Bilder ermöglichten der Öffentlich- keit, sich eine zutreffende Meinung zur Frage, ob Alexander Frei im Spiel gegen England Steven Gerrard angespuckt hat oder nicht, zu bilden. Zu- vor war dies nicht möglich, weil die vorhandenen Bilder darüber keine kla- re Antwort geben konnten. Indem SF DRS die zufällig gefundenen Be- weisbilder gesendet hat, beachtet es die zentralen journalistischen Sorg- faltspflichten der Wahrhaftigkeit und der Transparenz. Das Sachgerechtig- keitsgebot verpflichtet Veranstalter bei der Behandlung eines Themas ins- besondere, dem Publikum die wesentlichen Fakten zu vermitteln. Dies hat SF DRS mit der Ausstrahlung der beanstandeten Bilder getan und nicht anwaltschaftlichen Journalismus betrieben, wie der Beschwerdeführer be- hauptet. Alexander Frei hat in der Zwischenzeit selber zugegeben, dass er seinen Gegenspieler angespuckt hat, und bereut seine Tat (vgl. dazu auch http://www.alexanderfrei.com).
- 10 - 4.5 Der Beschwerdeführer wirft SF DRS vor, Frei bei der UEFA denunziert zu haben. Es sei voraussehbar gewesen, dass er dafür für das nächste Spiel gesperrt werden würde. Die schweizerische Nationalmannschaft sei damit durch das Verhalten von SF DRS im Vorfeld des entscheidenden Grup- penspiels gegen Frankreich geschwächt worden. Der Beschwerdeführer misst offensichtlich der Wahrung möglichst aller noch vorhandenen Chancen der Fussballnationalmannschaft zur Qualifikation in die nächste Runde mehr Bedeutung bei als einer sachgerechten Berichterstattung über das damals die Medien beherrschende Thema. Andere Fussballfans mögen diesen Standpunkt teilen. Programmrechtlich ist dieses Anliegen aber irre- levant. Die Informationsgrundsätze und insbesondere das Sachgerechtig- keitsgebot verfolgen einen anderen Zweck, nämlich die Gewährleistung der unverfälschten Meinungsbildung des Publikums. Der Moderator des EM-Magazins "UEFA EURO 2004" thematisiert die Rolle des Fernsehens im Zusammenhang mit negativen Zuschauerreaktionen. Er rechtfertigt die Ausstrahlung der Bilder und erklärt das Dilemma, in welchem sich SF DRS befunden hat. Auch die gegenteilige Ansicht der Spieler der Natio- nalmannschaft kommt in der Berichterstattung zum Ausdruck, die wenig Verständnis für das Verhalten von SF DRS zeigen. Es wird damit auch Transparenz über die Rolle von SF DRS im Zusammenhang mit der Aus- strahlung der Beweisbilder und die verschiedenen dazu bestehenden An- sichten geschaffen.
4.6 Der Beschwerdeführer legt sehr viel Wert auf den Umstand, dass Frei von seinem englischen Gegenspieler hart gerempelt wurde. Das nachfolgende Spucken von Frei müsse deshalb relativiert werden. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass SF DRS mehrfach nur das Spucken von Frei gezeigt ha- be, nicht aber die vorausgehende Attacke von Gerrard. Dem Beschwerde- führer gilt es entgegenzuhalten, dass die damals beherrschende Frage darin bestand, ob Frei gespuckt hat oder nicht. Das schon während des Spiels offensichtliche Rempeln des englischen Spielers mag allenfalls für die UE- FA-Disziplinarkommission im Rahmen ihres Verfahrens gegen Alexander Frei eine - strafmildernde - Rolle gespielt haben, nicht aber für die Mei- nungsbildung des Publikums zur Frage des Spuckens.
4.7 Im Schlussbericht "Unabhängige Untersuchung SFV" von Dr. Ulrich Fässler vom 31. August 2004 über die Spuckaffäre wird zwar festgehalten, dass die Ausstrahlung der Bilder zwingend gewesen sei, diese aber zu kurz- fristig nach dem Auftauchen ausgestrahlt worden seien. Der Verband hätte keine Möglichkeit zu einer sorgfältigen Beurteilung der neuen Situation gehabt. Aus programmrechtlicher Sicht erscheint wichtig, dass SF DRS die Verbandsverantwortlichen umgehend über das neue Bildmaterial infor- miert hat. Diese konnten sich deshalb auf die neue Situation einstellen. Ih- nen wurde auch noch gleichentags die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu zu äussern, was der Kommunikationschef denn auch tat. Alexander Frei
- 11 - wollte sich wie die übrigen Spieler nicht zu den neuen Bildern äussern. Der Kommunikationschef nahm ihn aber in Schutz und versuchte sein Verhal- ten zu rechtfertigen. Indem SF DRS das Bildmaterial auch Vertretern der UEFA-Disziplinarkommission vorgelegt hat, wollte es das Publikum über die möglichen Konsequenzen der Spuckaffäre orientieren. Aufgrund der Bedeutung des Themas zu diesem Zeitpunkt war es aus journalistischer Sicht zwingend, die Bilder raschmöglichst auszustrahlen. Im Lichte der In- formationsgrundsätze von Art. 4 RTVG bestehen gegen den Zeitpunkt der Ausstrahlung dieser Bilder keine Bedenken. Es handelt sich dabei im- merhin um Bilder zu einem öffentlichen Ereignis, welches von Tausenden von Zuschauern im Stadion und von einem Millionenpublikum im Fern- sehen verfolgt wurde.
4.8 Am Tag nach der Ausstrahlung der beanstandeten Bilder nahm die Spuck- affäre eine weitere Wendung. Im Mittelpunkt der Berichterstattung durch SF DRS, insbesondere im Nachrichtenmagazin "10 vor 10", stand die Fra- ge, welche Verbandsverantwortlichen von Frei eingeweiht worden waren bzw. von seinem Vergehen wussten und ob gewisse Verantwortliche Frei zum Lügen vor der Disziplinarkommission der UEFA überredet hatten. Der Ton in der Berichterstattung erscheint forscher und angriffiger. Ins- besondere Aussagen des Sportchefs von SF DRS verdeutlichen dies. Die- ser nahm Alexander Frei in Schutz. Der Spieler hätte gegenüber den Ver- bandsverantwortlichen sein Vergehen gestanden. Diese hätten aber ent- schieden, einen anderen Weg zu gehen. In den entsprechenden Beiträgen von "10 vor 10" kommt aber insgesamt klar zum Ausdruck, dass nur der Kommunikationschef durch Alexander Frei eingeweiht worden ist. Pierre Benoit bestätigt dies in zwei Interviews. Gegen andere Personen (Ernst Lämmli, Köbi Kuhn) wird zwar der Verdacht geäussert, sie hätten vom Vergehen von Frei ebenfalls gewusst. Diese haben aber Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und den Verdacht zu bestreiten. Die Darstellung von SF DRS über die Spuckaffäre stimmt im Wesentlichen denn auch mit den Ergebnissen im Bericht von Dr. Ulrich Fässler überein. Zwischen Fakten und Meinungen wird klar unterscheiden. Alle Protagonisten haben die Ge- legenheit, ihre Sicht der Dinge zu verdeutlichen. Soweit sie dies nicht woll- ten, wie die Spieler, wird dies dem Publikum auch kundgetan. Die Vielfalt der Meinungen kommt zum Ausdruck. Das Publikum konnte sich deshalb auch zu diesem Aspekt der Spuckaffäre eine eigene Meinung bilden.
4.9 Die beanstandeten Beiträge zur Spuckaffäre um Alexander Frei verletzen aus den dargelegten Gründen die Informationsgrundsätze von Art. 4 RTG nicht.
5. Der Beschwerdeführer macht zusätzlich eine Verletzung des kulturellen Mandats (Art. 3 Abs. 1 RTVG) geltend. Mit der Ausstrahlung der Bilder habe SF DRS der Schweiz grossen Schaden zugefügt. Gegenüber Alexan-
- 12 - der Frei sei die unverhältnismässig breite Berichterstattung entwürdigend gewesen.
5.1 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge- genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (UBI- Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999, teilweise veröffentlicht in medialex 4/99, S. 246f.). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Bereichen erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfül- lens des kulturellen Auftrags.
5.2 Den Schutz der Menschenwürde zählt die UBI zu den sensiblen Bereichen des kulturellen Mandats und subsumiert ihn überdies unter die Bestim- mung über die Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit (Art. 6 Abs. 1, letzter Satz RTVG). Art. 7 Ziffer 1 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405) sieht ausdrücklich vor, dass alle Sendungen im Hinblick auf ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten müssen. Der Schutz umfasst einerseits die dargestellten Personen, anderseits aber auch die Würde des Menschen in umfassender Weise als kulturelle und gesellschaft- liche Werteordnung (siehe UBI-Entscheid b. 448 vom 15. März 2002, E. 6.6ff., teilweise veröffentlicht in medialex 2/02, S. 102f.).
5.3 Alexander Frei hat in einem Fussballspiel, das von einem Millionenpublik- kum verfolgt wurde, seinen Gegenspieler angespuckt. Bedeutende Fuss- ballspiele werden jeweils von einer Vielzahl von Kameras eingefangen, um möglichst alle Szenen aus unterschiedlichen Blickwinkeln und in verschie- denen Geschwindigkeiten detailgerecht wiederzugeben. Umstrittene Sze- nen werden mehrfach ausgestrahlt, in der Pause und nach dem Spiel gibt es Analysen. Spieler müssen davon ausgehen, dass eine Kamera ihr gesam- tes körperliches Verhalten registriert. Indem SF DRS mit dem Ausstrahlen der beanstandeten Bilder zentrale Fakten zu einem öffentlichen Ereignis vermittelt, welches damals wohl das meist diskutierte Thema in den Me- dien war, verletzt es weder die Menschenwürde von Alexander Frei noch verstösst es diametral gegen das kulturelle Mandat. In verschiedenen Kommentaren wird im Übrigen hervorgehoben, dass es sich beim Spu- cken von Frei um eine Tat handelt, die in fast jedem Fussballmatch vor- kommt. Der Sportchef von SF DRS betont, dass es sich um einen fairen Sportsmann handelt. Auch ein Vertreter der UEFA hebt hervor, Frei habe sich bis anhin nichts zu Schulden kommen lassen. Der Kommunikations- chef des SFV rechtfertigt das anfängliche Leugnen des Spielers mit seinem Alter und der Schwierigkeit der Bewältigung einer solchen Situation. Dass
- 13 - die ganze Spuckaffäre für den schweizerischen Fussball zu einem "trauri- gen und zwiespältigen Abschied" aus Portugal führte, kann nicht SF DRS angelastet werden, sondern ist dem Verhalten des Spielers und der Ver- antwortlichen des Verbandes, die vom Vergehen wussten, zuzuschreiben. Es gehört vielmehr zum kulturellen Mandat von SF DRS, dass es sich auch kritisch mit der Schweiz befasst, sei es nun im Zusammenhang mit der Bewältigung der Vergangenheit (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 461) oder mit einem schonungslosen Aufdecken von negativen Begleiterscheinungen im Sport. Die ausführliche Berichterstattung von SF DRS erklärt sich mit der Popularität von Fussball und insbesondere auch von Wettbewerben wie die Europameisterschaften. Dieses Medieninteresse für Fussball bringt es aber mit sich, dass auch negative Begleitereignisse wie eine Spuckaffäre oder Korruptionsvorwürfe gegen Schiedsrichter in breitem Umfang the- matisiert werden.
5.4 Die beanstandeten Sendungen haben keine Programmbestimmungen ver- letzt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6. Die Beschwerdegegnerin beantragt, dem Beschwerdeführer die Verfah- renskosten aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, eine Parteientschädigung zu entrichten.
6.1 Das Verfahren vor der UBI ist gemäss Art. 66 Abs. 1 RTVG grundsätzlich kostenlos. Ausnahmsweise können für mutwillige Beschwerden Verfah- renskosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 2 RTVG). Parteientschädigun- gen müssen in keinem Fall entrichtet werden (vgl. Gabriel Boinay, La con- testation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 551). Auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdegegnerin kann des- halb nicht eingetreten werden.
6.2 Eine mutwillige Beschwerde liegt gemäss Praxis der UBI insbesondere bei leichtfertiger Prozessführung vor (vgl. UBI-Entscheid b. 316 Rest E vom
22. August 1997, E. 4, der vom Bundesgericht mit unveröffentlichtem Entscheid vom 14. April 1998 geschützt wurde; siehe dazu auch die Zu- sammenfassung im Jahresbericht 1998 der UBI, S. 13; VPB 55/1991, Nr. 36, S. 324ff.). Dies ist etwa der Fall, wenn der Beschwerdeführer einen Standpunkt vertritt, von dem er weiss oder bei genügender Sorgfalt wissen müsste, dass er Unrecht hat. Dabei sind die Gesamtumstände zu berück- sichtigen. Mutwillige Prozessführung ist mithin auch anzunehmen, wenn keinerlei objektive Anhaltspunkte für eine Programmrechtsverletzung aus der Sicht des potentiellen Beschwerdeführers bestehen und dieser das an sich kostenlose Beschwerdeverfahren vor der UBI für eigene Zwecke missbraucht (siehe UBI-Entscheid b. 402 vom 10. März 2000, E. 7ff., zu- sammengefasst in medialex 2000, S. 106).
- 14 - 6.3 Die Beschwerdegegnerin führt zutreffend an, dass die Beschwerdeschrift ausufernd sei und eine Vielzahl von programmrechtlich nicht relevanten Anträgen und Argumenten enthalte, obwohl es sich beim Beschwerdefüh- rer um einen praktizierenden Juristen handle. Da dieser gemäss eigenen Angaben über die Spuckaffäre ein Buch schreiben will, könnte zusätzlich der Verdacht aufkommen, er missbrauche das Programmbeschwerdever- fahren vor der UBI, um zu weiteren Informationen zu gelangen. Auf der andern Seite ist zu erwähnen, dass die Rolle von SF DRS und insbesonde- re das Zeigen der beanstandeten Bilder nicht nur beim Beschwerdeführer, sondern auch bei vielen andern Fans der schweizerischen Fussballnatio- nalmannschaft auf wenig Verständnis gestossen ist. Fussball und insbe- sondere grosse Ereignisse wie die Fussballeuropameisterschaften sind mit vielen Emotionen verbunden und ziehen auch in der Schweiz grosse Teile der Bevölkerung in ihren Bann. In noch fussballbegeisterteren Ländern wie etwa in Italien hätte ein entsprechendes Verhalten des gebührenfinan- zierten Veranstalters wohl eine Staatsaffäre heraufbeschworen. Der fuss- ballspezifische Blickwinkel ist zwar für die programmrechtliche Beurtei- lung, wie oben ausgeführt, nicht von Belang. Eine entsprechende Argu- mentation erscheint aber zumindest nachvollziehbar.
6.4 Die vorliegende Beschwerde wurde nicht mutwillig eingereicht. Dem Be- schwerdeführer sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
- 15 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von H und mitunterzeichnenden Personen vom 20. Sep- tember 2004 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 8:0 Stimmen abgewie- sen und es wird festgestellt, dass die Beiträge von Schweizer Fernsehen DRS in verschiedenen Sendungen vom 20. Juni 2004 und den nachfolgenden Tagen zur Spuckaffäre um Alexander Frei anlässlich der Fussball-Europameisterschaften die Programmbestimmungen nicht ver- letzt haben.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 15. Februar 2005