opencaselaw.ch

b.497

Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'Literaturclub'

Ubi · 2004-10-07 · Deutsch CH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Das im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (SR 784.40; im Folgen- den: RTVG) geregelte Programmrechtsverfahren sieht in Art. 60 Abs. 1 vor, dass jedermann innert 20 Tagen seit der Ausstrahlung eine Radio- oder Fernsehsendung bei der Ombudsstelle des Veranstalters beanstanden kann. Die Ombudsstelle, die keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis hat, prüft die Angelegenheit und vermittelt zwischen den Beteiligten (Art. 61 RTVG). Spätestens 40 Tage nach Einreichung der Beanstandung orien- tiert die Ombudsstelle die Beteiligten über die Ergebnisse der Abklärun- gen. Innert 30 Tagen nach Erhalt des Ombudsberichts kann gegen die be- anstandete Sendung anschliessend Beschwerde bei der UBI erhoben wer- den (Art. 62 Abs. 1 RTVG).

E. 2 Verfahrenskosten werden keine erhoben.

E. 2.1 Die 20-tägige Frist für die Beanstandung einer Sendung vor der Om- budsstelle ist eine Verwirkungsfrist (BGE 124 II 265). Sie kann nicht ver- längert werden bzw. wird nicht unterbrochen, wenn Bemühungen zwi- schen den Beteiligten laufen, die Sache einvernehmlich zu regeln. Der In- halt der beanstandeten Sendung spielt für die Berechnung der Frist im Üb- rigen ebenfalls keine Rolle.

E. 2.2 Das Ombudsverfahren ist bei Beschwerden im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. a und b RTVG sowie von Art. 63 Abs. 3 RTVG obligatorisch zu durchlaufen, was ausdrücklich im Gesetzestext erwähnt ist ("Beschwerde- befugt ist, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, […]"). Vorliegend erachtet sich der Beschwerdeführer als persönlich betroffen und beruft sich sinngemäss auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b RTVG. Er hätte deshalb das Ombudsverfahren durchlaufen müssen.

E. 2.3 Da der Beschwerdeführer vorliegend die Frist für die Beanstandung einer Sendung (Art. 60 Abs. 1 RTVG) nicht mehr einhalten kann und das Ver- fahren vor der Ombudsstelle vor der Einreichung einer Beschwerde bei der UBI obligatorisch zu durchlaufen ist, kann auf seine Eingabe nicht eingetreten werden.

- 3 -

E. 2.4 Selbst wenn der Beschwerdeführer die erwähnten Voraussetzungen erfül- len und die programmrechtliche Prüfung ergeben würde, dass die Be- schwerde begründet ist, könnte seinem Wunsch nach einer öffentlichen Entschuldigung und einer Richtigstellung im Rahmen der beanstandeten Sendung nicht entsprochen werden. Dies fällt nicht in den Zuständigkeits- bereich der UBI. Sie hat festzustellen, ob durch eine beschwerdefähige Sendung Programmbestimmungen verletzt worden sind (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betroffenen Veranstalter Frist set- zen, damit dieser die geeigneten Vorkehren trifft, um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden (Art. 67 Abs. 2 RTVG). Trifft der Veranstalter keine genügen- den Vorkehren, kann die UBI dem zuständigen Departement beantragen, geeignete Massnahmen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c RTVG zu ver- fügen. Die UBI kann dagegen keine Richtigstellungen oder öffentlichen Entschuldigungen veranlassen.

- 4 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde von W vom 31. August 2004 gegen Schweizer Fern- sehen DRS, Sendung "Literaturclub" vom 15. Juni 2004 wird nicht einge- treten.

E. 3 Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 8. Oktober 2004

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

_______________________________________________________________

b. 497

Entscheid vom 7. Oktober 2004

betreffend

Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Literaturclub" vom 15. Juni 2004; Eingabe von W vom 31. August 2004

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Veronika Heller, Heiner Käppeli, Barbara Janom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter

Juristisches Sekretariat: Pierre Rieder

_________________

Den Akten wird entnommen:

A. Mit Eingabe vom 31. August 2004 erhob W (im Folgenden: Beschwerde- führer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI) Beschwerde gegen die am 15. Juni 2004 auf Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden: SF DRS) ausgestrahlte Ausgabe der Sendung "Literaturclub". Er rügt insbesondere ein Votum des Diskussionsteilnehmers Peter Hamm. In einem gleichentags ebenfalls an die UBI gerichteten Schreiben begründet er, warum er direkt an die Beschwer- deinstanz gelangt sei, ohne das Verfahren bei der Ombudsstelle zu durch- laufen.

B. Mit Schreiben vom 2. September 2004 erfolgte eine Orientierung des Be- schwerdeführers durch das Sekretariat der UBI über das programmrechtli- che Verfahren.

- 2 -

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung:

1. Das im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (SR 784.40; im Folgen- den: RTVG) geregelte Programmrechtsverfahren sieht in Art. 60 Abs. 1 vor, dass jedermann innert 20 Tagen seit der Ausstrahlung eine Radio- oder Fernsehsendung bei der Ombudsstelle des Veranstalters beanstanden kann. Die Ombudsstelle, die keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis hat, prüft die Angelegenheit und vermittelt zwischen den Beteiligten (Art. 61 RTVG). Spätestens 40 Tage nach Einreichung der Beanstandung orien- tiert die Ombudsstelle die Beteiligten über die Ergebnisse der Abklärun- gen. Innert 30 Tagen nach Erhalt des Ombudsberichts kann gegen die be- anstandete Sendung anschliessend Beschwerde bei der UBI erhoben wer- den (Art. 62 Abs. 1 RTVG).

2. Der Beschwerdeführer ist direkt an die UBI gelangt. Er begründet dieses Vorgehen damit, dass er auf Grund von Reaktionen der Chefredaktion von SF DRS und des leitenden Redaktors des "Literaturclubs" davon aus- gegangen sei, die Sache liesse sich gütlich erledigen. Sein Bestreben nach einer öffentlichen Entschuldigung und einer Richtigstellung seien aber bis anhin erfolglos geblieben.

2.1 Die 20-tägige Frist für die Beanstandung einer Sendung vor der Om- budsstelle ist eine Verwirkungsfrist (BGE 124 II 265). Sie kann nicht ver- längert werden bzw. wird nicht unterbrochen, wenn Bemühungen zwi- schen den Beteiligten laufen, die Sache einvernehmlich zu regeln. Der In- halt der beanstandeten Sendung spielt für die Berechnung der Frist im Üb- rigen ebenfalls keine Rolle.

2.2 Das Ombudsverfahren ist bei Beschwerden im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. a und b RTVG sowie von Art. 63 Abs. 3 RTVG obligatorisch zu durchlaufen, was ausdrücklich im Gesetzestext erwähnt ist ("Beschwerde- befugt ist, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, […]"). Vorliegend erachtet sich der Beschwerdeführer als persönlich betroffen und beruft sich sinngemäss auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b RTVG. Er hätte deshalb das Ombudsverfahren durchlaufen müssen.

2.3 Da der Beschwerdeführer vorliegend die Frist für die Beanstandung einer Sendung (Art. 60 Abs. 1 RTVG) nicht mehr einhalten kann und das Ver- fahren vor der Ombudsstelle vor der Einreichung einer Beschwerde bei der UBI obligatorisch zu durchlaufen ist, kann auf seine Eingabe nicht eingetreten werden.

- 3 -

2.4 Selbst wenn der Beschwerdeführer die erwähnten Voraussetzungen erfül- len und die programmrechtliche Prüfung ergeben würde, dass die Be- schwerde begründet ist, könnte seinem Wunsch nach einer öffentlichen Entschuldigung und einer Richtigstellung im Rahmen der beanstandeten Sendung nicht entsprochen werden. Dies fällt nicht in den Zuständigkeits- bereich der UBI. Sie hat festzustellen, ob durch eine beschwerdefähige Sendung Programmbestimmungen verletzt worden sind (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betroffenen Veranstalter Frist set- zen, damit dieser die geeigneten Vorkehren trifft, um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden (Art. 67 Abs. 2 RTVG). Trifft der Veranstalter keine genügen- den Vorkehren, kann die UBI dem zuständigen Departement beantragen, geeignete Massnahmen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c RTVG zu ver- fügen. Die UBI kann dagegen keine Richtigstellungen oder öffentlichen Entschuldigungen veranlassen.

- 4 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde von W vom 31. August 2004 gegen Schweizer Fern- sehen DRS, Sendung "Literaturclub" vom 15. Juni 2004 wird nicht einge- treten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 8. Oktober 2004