Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b RTVG legitimiert, wer im Beanstandungsver- fahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine enge Beziehung zum Ge- genstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Individual- oder Be- troffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person entweder selber Gegen- stand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 464f.; Gabriel Boinay, La con- testation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff; siehe auch VPB 63/1999, Nr. 96, S. 906). Der Beschwerdeführer spielt im Rahmen des beanstandeten Beitrags über das Kurhaus "Sanavita" eine wichtige Rolle und ist deshalb grundsätzlich beschwerdebefugt. Die Eingabe ist auch hinreichend begründet und die 30-tägige Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 62 RTVG).
E. 2 Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vor der Ombudsstelle die Beanstandungsfrist eingehalten hat. Gemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG sind Beanstandungen gegen Sendungen schweizerischer Veranstalter innert 20 Tagen nach der Ausstrahlung schriftlich bei der Ombudsstelle des Veranstalters einzureichen. Hierbei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (BGE 124 II 265). Die Beanstandungsfrist gilt ge- mäss Rechtsprechung der UBI grundsätzlich für alle ausgestrahlten Sen- dungen schweizerischer Veranstalter, unabhängig davon, ob es sich um ei- ne Erstausstrahlung oder um eine Wiederholung handelt (vgl. etwa UBI- Entscheide b. 392/393 vom 28. Oktober 1999, E. 1).
E. 2.1 Die Erstausstrahlung des beanstandeten Beitrags erfolgte am 10. Februar 2004 auf SF DRS, eine Wiederholung am 11. Februar 2004. Der Be- schwerdeführer hat seine Beanstandung aber erst am 21. April 2004 bei der Ombudsstelle und damit lange nach Ablauf der 20-tägigen Beanstan- dungsfrist eingereicht. Er argumentiert jedoch, dass der beanstandete Bei- trag immer noch im Archiv der Web-Site von SF DRS abgelegt sei und damit für die Öffentlichkeit immer noch zugänglich sei. Die Beanstan- dungsfrist habe er deshalb eingehalten.
- 4 -
E. 2.2 Die Botschaft zum geltenden RTVG (BBl 1987 III 689) und auch die dies- bezüglichen Materialien äussern sich nicht zur Frage, ob und allenfalls in- wieweit Rundfunkausstrahlungen im Internet in den Geltungsbereich des RTVG und damit auch in das für die UBI relevante Programmrecht fallen. Web-TV und -Radio sind ein neueres Phänomen, weshalb sich der dama- lige Gesetzgeber noch nicht mit dieser Unterstellungsfrage auseinanderzu- setzen hatte (vgl. dazu auch Martin Dumermuth, Radio- und Fernsehpro- gramme auf dem Internet, in: medialex 1/98, S. 15ff.). Auch in der Recht- sprechung finden sich keine klaren Antworten. Im Zusammenhang mit dem Sponsoring der Weiterverwertung einer Rundfunksendung im Inter- net haben sowohl das BAKOM mit Verfügung vom 29. September 1999 wie auch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) im Beschwerdeentscheid vom 18. Dezem- ber 2000 die Frage explizit offen gelassen (siehe dazu auch medialex, 4/99, S. 248ff.).
E. 2.3 Wer Radio- und Fernsehprogramme veranstalten will, benötigt eine Kon- zession (Art. 10 Abs. 1 RTVG). Das Programmrecht knüpft daran an und bestimmt, dass die UBI Beschwerden gegen ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter zu beurteilen hat (Art. 58 Abs. 2 RTVG). Bis heute ist noch kein Veranstalter für Rundfunkausstrah- lungen im Web konzessioniert worden. Entsprechende Ausstrahlungen sind damit bis anhin kommunikationsrechtlich ausschliesslich der Gesetz- gebung über das Fernmelderecht unterstellt (vgl. dazu auch Marc R. Bütler, Information Highway – Rundfunk- oder Fernmeldedienst?, in: Informa- tion Highway: Beiträge zu rechtlichen und tatsächlichen Fragen, herausge- geben von Reto M. Hilty, Bern 1996, S. 171ff.; siehe überdies Art. 2 des Fernmeldegesetzes, SR 784.10 sowie die Ausführungen in der entspre- chenden bundesrätlichen Botschaft, BBl 1996 III 1424).
E. 2.4 Im angestrebten neuen RTVG soll die Frage, ob Rundfunkausstrahlungen im Internet der Rundfunkgesetzgebung zu unterstellen sind, geregelt wer- den. Der bundesrätliche Entwurf zu einem neuen RTVG ist ausdrücklich technologieneutral ausgestaltet. Dem RTVG sollen daher auch über das Internet verbreitete Radio- und Fernsehprogramme unterstellt werden, soweit sie publizistisch relevant sind (Botschaft zur Totalrevision des RTVG, BBl 2003, S. 1598).
E. 2.5 Vorliegend geht es um eine Sendung, welche im Fernsehen von einem für dieses Medium konzessionierten Veranstalter (SF DRS bzw. die SRG) ausgestrahlt worden ist. Nach wie vor kann die beanstandete Sendung auf der Web-Site von SF DRS heruntergeladen werden und ist damit der Öf- fentlichkeit zugänglich. SF DRS räumt damit Personen, welche die Fern- sehausstrahlung nicht sehen konnten oder welche die Sendung noch ein- mal sehen möchten, Gelegenheit ein, dies zu einem beliebigen Zeitpunkt
- 5 - zu tun. Der Inhalt der Ausstrahlung im Medium Internet ist mit derjenigen im Fernsehen für den Zuschauenden identisch. Es handelt sich damit um eine zusätzliche Ausstrahlung einer Sendung, welche an sich den Pro- grammbestimmungen unterliegt, in einem anderen elektronischen Medi- um. Ob sich alleine durch das unterschiedliche Verbreitungsmedium eine unterschiedliche Behandlung bezüglich der Unterstellung unter das Pro- grammrecht sachlich rechtfertigen lässt, erscheint fraglich. Es gilt deshalb zu prüfen, ob im vorliegend zu beurteilenden Fall noch weitere Unter- schiede zwischen der Ausstrahlung im Fernsehen und im Internet beste- hen.
E. 2.6 Dem RTVG ist gemäss Art. 1 Abs. 1 RTVG der Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen unterstellt. Dazu gehören auch vergleichbar aufberei- tete Darbietungen und Informationen wie insbesondere Teletext. Im Mit- telpunkt steht daher neben dem Medium der Programmcharakter (vgl. da- zu auch Botschaft 1987 III 689ff.). Ein Programm im Sinne des RTVG stellt eine Folge von Sendungen dar, die vom Veranstalter zusammenge- stellt, zeitlich angesetzt und kontinuierlich angeboten werden. Bei dem vom Beschwerdeführer angeführten Link zum beanstandeten Beitrag han- delt es sich um ein eigentliches Archiv in elektronischer Form mit "Schweiz Aktuell"-Ausstrahlungen von 1999 – 2004. Dieser explizit als "Archiv" bezeichnete Link auf der Web-Site von SF DRS ermöglicht das individuelle Herunterladen einer frei wählbaren früheren Sendung von "Schweiz Aktuell" zu einem beliebigen Zeitpunkt, selbst Jahre nach der Erstausstrahlung. Der Zugang ist damit zwar öffentlich, die Sendefolge und der Zeitpunkt der Ausstrahlung werden aber nicht wie in einem ei- gentlichen Programm vom Veranstalter festgelegt. Es handelt sich vorlie- gend deshalb nicht um eine Wiederholung einer Ausstrahlung im Rahmen eines Programms. In einem elektronischen Archiv abrufbare Fernsehaus- strahlungen stellen daher kein Programm oder in vergleichbarer Weise aufbereitete Informationen dar. Sie fallen deshalb nicht in den Geltungs- bereich des RTVG bzw. des für die UBI relevanten Programmrechts. Die Frist für die Beanstandung von Sendungen (Art. 60 Abs. 1 RTVG) würde im Übrigen ihren Sinn verlieren, wenn neben Sendungen aus einem Pro- gramm auch Ausstrahlungen, die in einem öffentlich zugänglichen elekt- ronischen Archiv gespeichert sind, dem Programmrecht unterstehen wür- den.
E. 3 Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 24. September 2004
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
_______________________________________________________________
b. 492
Entscheid vom 20. August 2004
betreffend
Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Schweiz Aktuell" vom 10. Februar 2004, Beitrag "Skandal um Tessiner Kurhaus"; Eingabe von B vom 1. Juni 2004
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Veronika Heller, Heiner Käppeli, Barbara Janom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter
Juristisches Sekretariat: Pierre Rieder
_________________
Den Akten wird entnommen:
A. Von Montag bis Freitag strahlt Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden: SF DRS) um 19 Uhr jeweils die Sendung "Schweiz Aktuell" aus. In der rund 20-minütigen Sendung wird mit Nachrichten, Reportagen und Interviews über aktuelle Ereignisse aus Politik, Wirtschaft, Kultur und Sport aus den Regionen berichtet. Im Rahmen der Sendung vom 10. Februar 2004 strahlte "Schweiz Aktuell" den Beitrag "Skandal um Tessiner Kurhaus" aus.
B. Mit Eingabe vom 1. Juni 2004 erhob B (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde im Sinne von Art. 62ff. des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) bei der Unabhängigen Be-
- 2 - schwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdein- stanz, UBI) gegen den erwähnten Beitrag. Dieser sei auf der einschlägigen Internetadresse (http://www.sfdrs.ch/system/frames/news/schweiz-ak- tuell/index.php) immer noch abrufbar. Der Beschwerdeführer stellt fünf Anträge. Neben der Feststellung einer Programmrechtsverletzung beantragt er, SF DRS sei zu verpflichten, einen neuen Bericht durch "Schweiz Aktu- ell" auszustrahlen, diesen neuen Bericht auf der erwähnten Internetadresse zu platzieren, den alten Bericht dagegen von dieser Internetadresse zu ent- fernen, was schon vorsorglich bis zur Ausstrahlung des neuen Berichts ge- schehen solle. Kosten und Entschädigungen seien von SF DRS zu tragen.
C. Der Eingabe lag auch der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 4. Mai 2004 bei. Die Ombudsstelle argumentierte, die 20-tägige Frist sei nicht ein- gehalten worden (Art. 60 Abs. 1 RTVG).
D. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 22. Juni 2004 beantragt sie, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem Be- schwerdeführer wurde am 24. Juni 2004 eine Kopie der Stellungnahme der SRG zugestellt.
- 3 -
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b RTVG legitimiert, wer im Beanstandungsver- fahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine enge Beziehung zum Ge- genstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Individual- oder Be- troffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person entweder selber Gegen- stand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 464f.; Gabriel Boinay, La con- testation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff; siehe auch VPB 63/1999, Nr. 96, S. 906). Der Beschwerdeführer spielt im Rahmen des beanstandeten Beitrags über das Kurhaus "Sanavita" eine wichtige Rolle und ist deshalb grundsätzlich beschwerdebefugt. Die Eingabe ist auch hinreichend begründet und die 30-tägige Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 62 RTVG).
2. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vor der Ombudsstelle die Beanstandungsfrist eingehalten hat. Gemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG sind Beanstandungen gegen Sendungen schweizerischer Veranstalter innert 20 Tagen nach der Ausstrahlung schriftlich bei der Ombudsstelle des Veranstalters einzureichen. Hierbei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (BGE 124 II 265). Die Beanstandungsfrist gilt ge- mäss Rechtsprechung der UBI grundsätzlich für alle ausgestrahlten Sen- dungen schweizerischer Veranstalter, unabhängig davon, ob es sich um ei- ne Erstausstrahlung oder um eine Wiederholung handelt (vgl. etwa UBI- Entscheide b. 392/393 vom 28. Oktober 1999, E. 1).
2.1 Die Erstausstrahlung des beanstandeten Beitrags erfolgte am 10. Februar 2004 auf SF DRS, eine Wiederholung am 11. Februar 2004. Der Be- schwerdeführer hat seine Beanstandung aber erst am 21. April 2004 bei der Ombudsstelle und damit lange nach Ablauf der 20-tägigen Beanstan- dungsfrist eingereicht. Er argumentiert jedoch, dass der beanstandete Bei- trag immer noch im Archiv der Web-Site von SF DRS abgelegt sei und damit für die Öffentlichkeit immer noch zugänglich sei. Die Beanstan- dungsfrist habe er deshalb eingehalten.
- 4 - 2.2 Die Botschaft zum geltenden RTVG (BBl 1987 III 689) und auch die dies- bezüglichen Materialien äussern sich nicht zur Frage, ob und allenfalls in- wieweit Rundfunkausstrahlungen im Internet in den Geltungsbereich des RTVG und damit auch in das für die UBI relevante Programmrecht fallen. Web-TV und -Radio sind ein neueres Phänomen, weshalb sich der dama- lige Gesetzgeber noch nicht mit dieser Unterstellungsfrage auseinanderzu- setzen hatte (vgl. dazu auch Martin Dumermuth, Radio- und Fernsehpro- gramme auf dem Internet, in: medialex 1/98, S. 15ff.). Auch in der Recht- sprechung finden sich keine klaren Antworten. Im Zusammenhang mit dem Sponsoring der Weiterverwertung einer Rundfunksendung im Inter- net haben sowohl das BAKOM mit Verfügung vom 29. September 1999 wie auch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) im Beschwerdeentscheid vom 18. Dezem- ber 2000 die Frage explizit offen gelassen (siehe dazu auch medialex, 4/99, S. 248ff.).
2.3 Wer Radio- und Fernsehprogramme veranstalten will, benötigt eine Kon- zession (Art. 10 Abs. 1 RTVG). Das Programmrecht knüpft daran an und bestimmt, dass die UBI Beschwerden gegen ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter zu beurteilen hat (Art. 58 Abs. 2 RTVG). Bis heute ist noch kein Veranstalter für Rundfunkausstrah- lungen im Web konzessioniert worden. Entsprechende Ausstrahlungen sind damit bis anhin kommunikationsrechtlich ausschliesslich der Gesetz- gebung über das Fernmelderecht unterstellt (vgl. dazu auch Marc R. Bütler, Information Highway – Rundfunk- oder Fernmeldedienst?, in: Informa- tion Highway: Beiträge zu rechtlichen und tatsächlichen Fragen, herausge- geben von Reto M. Hilty, Bern 1996, S. 171ff.; siehe überdies Art. 2 des Fernmeldegesetzes, SR 784.10 sowie die Ausführungen in der entspre- chenden bundesrätlichen Botschaft, BBl 1996 III 1424).
2.4 Im angestrebten neuen RTVG soll die Frage, ob Rundfunkausstrahlungen im Internet der Rundfunkgesetzgebung zu unterstellen sind, geregelt wer- den. Der bundesrätliche Entwurf zu einem neuen RTVG ist ausdrücklich technologieneutral ausgestaltet. Dem RTVG sollen daher auch über das Internet verbreitete Radio- und Fernsehprogramme unterstellt werden, soweit sie publizistisch relevant sind (Botschaft zur Totalrevision des RTVG, BBl 2003, S. 1598).
2.5 Vorliegend geht es um eine Sendung, welche im Fernsehen von einem für dieses Medium konzessionierten Veranstalter (SF DRS bzw. die SRG) ausgestrahlt worden ist. Nach wie vor kann die beanstandete Sendung auf der Web-Site von SF DRS heruntergeladen werden und ist damit der Öf- fentlichkeit zugänglich. SF DRS räumt damit Personen, welche die Fern- sehausstrahlung nicht sehen konnten oder welche die Sendung noch ein- mal sehen möchten, Gelegenheit ein, dies zu einem beliebigen Zeitpunkt
- 5 - zu tun. Der Inhalt der Ausstrahlung im Medium Internet ist mit derjenigen im Fernsehen für den Zuschauenden identisch. Es handelt sich damit um eine zusätzliche Ausstrahlung einer Sendung, welche an sich den Pro- grammbestimmungen unterliegt, in einem anderen elektronischen Medi- um. Ob sich alleine durch das unterschiedliche Verbreitungsmedium eine unterschiedliche Behandlung bezüglich der Unterstellung unter das Pro- grammrecht sachlich rechtfertigen lässt, erscheint fraglich. Es gilt deshalb zu prüfen, ob im vorliegend zu beurteilenden Fall noch weitere Unter- schiede zwischen der Ausstrahlung im Fernsehen und im Internet beste- hen.
2.6 Dem RTVG ist gemäss Art. 1 Abs. 1 RTVG der Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen unterstellt. Dazu gehören auch vergleichbar aufberei- tete Darbietungen und Informationen wie insbesondere Teletext. Im Mit- telpunkt steht daher neben dem Medium der Programmcharakter (vgl. da- zu auch Botschaft 1987 III 689ff.). Ein Programm im Sinne des RTVG stellt eine Folge von Sendungen dar, die vom Veranstalter zusammenge- stellt, zeitlich angesetzt und kontinuierlich angeboten werden. Bei dem vom Beschwerdeführer angeführten Link zum beanstandeten Beitrag han- delt es sich um ein eigentliches Archiv in elektronischer Form mit "Schweiz Aktuell"-Ausstrahlungen von 1999 – 2004. Dieser explizit als "Archiv" bezeichnete Link auf der Web-Site von SF DRS ermöglicht das individuelle Herunterladen einer frei wählbaren früheren Sendung von "Schweiz Aktuell" zu einem beliebigen Zeitpunkt, selbst Jahre nach der Erstausstrahlung. Der Zugang ist damit zwar öffentlich, die Sendefolge und der Zeitpunkt der Ausstrahlung werden aber nicht wie in einem ei- gentlichen Programm vom Veranstalter festgelegt. Es handelt sich vorlie- gend deshalb nicht um eine Wiederholung einer Ausstrahlung im Rahmen eines Programms. In einem elektronischen Archiv abrufbare Fernsehaus- strahlungen stellen daher kein Programm oder in vergleichbarer Weise aufbereitete Informationen dar. Sie fallen deshalb nicht in den Geltungs- bereich des RTVG bzw. des für die UBI relevanten Programmrechts. Die Frist für die Beanstandung von Sendungen (Art. 60 Abs. 1 RTVG) würde im Übrigen ihren Sinn verlieren, wenn neben Sendungen aus einem Pro- gramm auch Ausstrahlungen, die in einem öffentlich zugänglichen elekt- ronischen Archiv gespeichert sind, dem Programmrecht unterstehen wür- den.
3. Die im Archiv der Web-Site von SF DRS abrufbare Version der beanstan- deten Sendung kann deshalb in casu nicht für die Berechnung der Bean- standungsfrist im Sinne von Art. 60 Abs. 1 RTVG herangezogen werden. Da die 20-tägige Beanstandungsfrist damit nicht eingehalten worden ist (siehe Ziffer 2.1), kann auf die vorliegende Eingabe nicht eingetreten wer- den.
- 6 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde von B vom 1. Juni 2004 gegen Schweizer Fernsehen DRS, Sendung "Schweiz Aktuell" vom 10. Februar 2004, Beitrag "Skandal um Tessiner Kurhaus", wird mit 7:2 Stimmen nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 24. September 2004