Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
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b. 491
Entscheid vom 20. August 2004
betreffend
Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "10 vor 10" vom 16. März 2004; Beitrag "Repression" über eine kubanische Journalistin im Schweizer Exil; Eingabe von X vom 31. Mai 2004
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Paolo Caratti, Veronika Heller, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter
Juristisches Sekretariat: Pierre Rieder
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Den Akten wird entnommen:
A. Am 16. März 2004 strahlte Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden SF DRS) im Rahmen des Nachrichtenmagazins "10 vor 10" einen Beitrag mit dem Titel "Repression" aus (Dauer: rund 5 Minuten 35 Sekunden). Im Mit- telpunkt steht die kubanische Journalistin K, welche in der Schweiz im Exil lebt. Thematisiert wird im Beitrag auch das im Verlag der Mediengewerk- schaft A neu erschienene Buch "P", welches 340 vierfarbige Plakatreproduk- tionen der 1966 in Havanna gegründeten Organisation der Solidarität mit Afrika, Asien und Lateinamerika (OSPAAAL) und Kurztexte enthält.
- 2 - B. Mit Eingabe vom 31. Mai 2004 (Postaufgabe) erhob X (im Folgenden: Be- schwerdeführer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz) gegen den erwähnten Beitrag. Er verlangt die Richtigstellung von zwei Sachverhalten in "10 vor 10". Der Eingabe lag der Ombudsbericht bei.
C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom
23. Juni 2004 beantragt sie, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Be- schwerdeführer sei nicht legitimiert und es fehle ein Beschwerdeobjekt. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, weil keine Programmbestim- mungen verletzt worden seien.
D. In einem zweiten Schriftenwechsel haben der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 7. Juli 2004 und die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom
23. Juli 2004 an ihren Anträgen festgehalten. Am 26. Juli 2004 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel mehr stattfindet.
E. Regula Bähler und Carine Egger Scholl sind vor den Beratungen des Falls in den Ausstand geraten.
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Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG). Sie nimmt entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin Bezug auf eine beschwerdefähige Sendung bzw. einen Beitrag, was bereits aus dem Titel der Beschwerdeschrift deutlich hervorgeht. Beschwerdeobjekt ist der am 16. März 2004 in "10 vor 10" ausgestrahlte Beitrag über die kubanische Journalistin K, welche sich aus politischen Gründen im Exil in der Schweiz aufhält.
1.1 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b RTVG legitimiert, wer im Beanstandungs- verfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlas- sungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Individual- oder Betroffenenbeschwerde).
1.2 Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die be- schwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstande- ten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Ba- sel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 464f.; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff; siehe auch VPB 63/1999, Nr. 96, S. 906).
1.3 Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für eine Betroffenen- beschwerde. Er zeichnet als Herausgeber und Mitautor des im Beitrag thematisierten Buchs "P" verantwortlich, wobei er sich auch finanziell engagiert hat. Im Filmbericht ist überdies der Buchdeckel mit seinem - deutlich lesbaren - Namen kurz zu erkennen. Damit weist er eine beson- dere Nähe zum Gegenstand der beanstandeten Sendung auf, die ihn vom übrigen Publikum unterscheidet.
1.4 Soweit in der Eingabe auf die Ausführungen im Ombudsbericht Bezug genommen wird und diese beanstandet werden, tritt die UBI nicht darauf ein. Beim Ombudsbericht handelt es sich nicht um eine rechtlich an- fechtbare Verfügung, sondern um eine Meinungsäusserung der zuständi- gen Ombudsstelle im Rahmen dieses obligatorischen Verfahrens gemäss Art. 60f. RTVG, welches dem Beschwerdeverfahren vor der UBI vorge-
- 4 - lagert ist. Die Ombudsstellen haben keine Entscheidungs- oder Wei- sungsbefugnis (Art. 61 Abs. 2 RTVG), sondern sollen primär zwischen den Beteiligten vermitteln. Die UBI ist im Übrigen nicht Aufsichtsinstanz über die Ombudsstellen.
1.5 Ebenfalls nicht eintreten kann die UBI auf den Antrag des Beschwerde- führers, "10 vor 10" solle eine Richtigstellung ausstrahlen. Die UBI hat festzustellen, ob durch eine beschwerdefähige Sendung Programmbe- stimmungen verletzt worden sind (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betroffenen Veranstalter Frist setzen, damit dieser die geeigneten Vorkehren trifft, um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden (Art. 67 Abs. 2 RTVG). Trifft der Veranstalter keine genügenden Vorkehren, kann die UBI dem zuständigen Department beantragen, geeignete Mass- nahmen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c RTVG zu verfügen.
2. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt inso- fern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des an- wendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebun- den (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 453). Der Beschwerdeführer rügt einerseits, dass er nicht angehört worden sei. Anderseits bemängelt er die Vermischung von zwei unterschiedlichen Sachverhalten (Kunstbuch und Menschenrechtssituation in Kuba), welche nichts miteinander zu tun hät- ten. Sinngemäss macht er eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG geltend.
3. Der beanstandete Beitrag beginnt mit einer längeren Einleitung durch den Moderator (Dauer: ca. 55 Sekunden). Vor einem Jahr habe in Kuba eine neue Repressionswelle eingesetzt. Dutzende von Andersdenkenden seien zu langen Gefängnisstrafen verurteilt worden. An der Jahressitzung der UNO-Menschenrechtskommission würde der Fall Kuba debattiert. Der kubanische Präsident Fidel Castro, welcher den USA trotze und einst ein eindrückliches Bildungs- und Medizinsystem eingerichtet habe, würde von vielen nachsichtiger beurteilt als andere Tyrannen. Ein Bild des Präsidenten wird während eines grossen Teils der Anmoderation ein- geblendet, zusammen mit dem Titel des Beitrags ("Repression"). Eine Diktatur bleibe aber auch unter kubanischer Sonne eine Diktatur, führt der Moderator aus, und verweist auf das Beispiel der Journalistin K, wel- che im Mittelpunkt des nachfolgenden Filmberichts (Dauer: 4 Minuten 41 Sekunden) steht. Er zeigt zuerst die kubanische Journalistin zusam- men mit ihrer Tochter und ihrer Nichte im Schweizer Exil. Rückblenden zeigen Bilder mit ihr in Havanna und von anderen Journalisten aus Kuba, welche wie sie ebenfalls in einer unabhängigen Agentur gearbeitet haben. Sie erzählt das Schicksal von mehreren ehemaligen Arbeitskollegen, wel- che "in stalinistisch anmutenden, summarischen Prozessen" zu "wahn-
- 5 - witzig hohen Gefängnisstrafen" verurteilt worden seien als die ganze Welt nach Irak geblickt habe. Nach knapp drei Minuten macht der Film- beitrag einen abrupten Schwenker zum Buch "P". Zum Buchdeckel und einzelnen Seiten mit kubanischen Revolutionsplakaten ist folgender Kommentar aus dem Off zu hören: "Da schafft eine Buchpräsentation in der Schweiz Irritation: Ein halbes Jahr, nachdem in Kuba 25 Journalisten ins Gefängnis gesteckt worden sind, gibt die Mediengewerkschaft A ein Buch mit kubanischen Revolutionsplakaten heraus: ein prachtvolles, kostbares Werk, keine Frage. Nur: inhaltlich ist das Buch völlig unkri- tisch, verklärend, pure Revolutions-Nostalgie". Der Sekretär von A wird zu diesem "gewerkschaftlichen Wegschauen" anschliessend befragt. K gibt ebenfalls noch ein Statement zu diesem Buch ab, bevor der Filmbei- trag mit folgenden Worten schliesst: "K hat am eigenen Leibe erfahren, was eine Mediendiktatur ist. Sie hat, 62jährig, Freunde und Heimat ver- lassen müssen, um nicht in einer kleinen Gefängniszelle zu enden".
3.1 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesell- schaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Ins- besondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politi- sche Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Das gilt auch für den vorliegend be- anstandeten Beitrag. Es steht "10 vor 10" frei, einen Beitrag auszustrah- len der sich am Beispiel von K schwergewichtig mit den Repressalien ge- gen unabhängige kubanische Medienschaffende auseinandersetzt und daneben noch dieses Thema mit einem Buch mit Revolutionsplakaten sowie mit dem Verhalten der schweizerischen Mediengewerkschaft A ge- genüber dieser Repression verknüpft. Einzuhalten gilt es indessen die üb- rigen Programmbestimmungen und vorliegend insbesondere das Sachge- rechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG.
3.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sach- verhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass es sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Fehler in Nebenpunkten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. In einem zweiten Schritt gilt es al- lenfalls noch zu prüfen, ob der Veranstalter zentrale journalistische Sorg- faltspflichten (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84) wie die Prinzipien der
- 6 - Wahrhaftigkeit, der Transparenz (Art. 4 Abs. 2 RTVG), der Sachkenntnis und des Überprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen respektiert hat.
3.3 Bei Sendungen, die schwerwiegende Vorwürfe erheben und so ein erheb- liches materielles und immaterielles Schadensrisiko für Direktbetroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. In diesem Falle ist eine sorgfältige Recherche angezeigt, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201; 60/1996, Nr. 83, S. 745). Wenn massive Anschuldigungen an Personen, Unternehmen oder Behörden ge- richtet werden, ist es unabdingbar, den Standpunkt der Angegriffenen in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig darge- stellt werden (unveröffentlichter BGE vom 12. September 2000 (2A.32/2000).
3.4 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeits- gebot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Ge- samteindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343). Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtlichen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.
4. Die Rügen des Beschwerdeführers beschränken sich ausschliesslich auf die Sequenzen im Zusammenhang mit dem von ihm herausgegebenen Buch. Die übrigen Passagen, welche sich mit den Folgen der jüngsten Repression in Kuba für Medienschaffende und speziell K beschäftigen und die – auch in zeitlicher Hinsicht – das Schwergewicht des Beitrags bilden, beanstandet der Beschwerdeführer nicht.
4.1 Der Beschwerdeführer moniert, es sei nicht sachgerecht gewesen, die Menschenrechtssituation in Kuba mit dem Buch mit den Plakaten einer Nichtregierungsorganisation (OSPAAAL) zu verknüpfen. Das Buch "P" erhebe einzig den Anspruch, anhand der Plakate die Geschichte der Be- freiungskämpfe im Trikont zu dokumentieren. Dagegen wolle es sich nicht inhaltlich mit Kuba auseinandersetzen.
4.1.1 Im Beitrag wird der Sekretär von A als Repräsentant des Verlegers zum Buch befragt. Er wird mit der Meinung der "10 vor 10"-Redaktion kon- frontiert, wonach das Buch "völlig unkritisch, verklärend, pure Revoluti- ons-Nostalgie" sei. Der Sekretär von A antwortet darauf zweimal, dass es
- 7 - eben ein reines Kunstbuch sei, das sich nicht mit medienpolitischen Fra- gen beschäftige. Ob es sich tatsächlich um ein reines Kunstbuch handelt, ist zumindest anzuzweifeln. Selbst der Faltprospekt, in welchem "P" an- gepriesen wird, spricht davon, dass dieses Buch ein "vielseitiger Ausdruck einer klaren politischen Stellungnahme" sei. Es enthält auf jeden Fall auch Plakate zur kubanischen Revolution, welche die Grundlage des heu- tigen Regimes bildet. Die Künstler, welche die OSPAAAL-Plakate gestal- tet haben, kommen überdies fast alle aus Kuba.
4.1.2 Die kubanische Revolution ist aber nicht der einzige Verknüpfungspunkt zwischen dem Buch "P" und der im Beitrag thematisierten Repression gegen Medienschaffende in Kuba. Verleger dieses Buches ist nämlich der Verlag der Mediengewerkschaft A, welche sich in der Schweiz für die In- teressen der Arbeitnehmerschaft im Bereich der Medien einsetzt. Wäre das Buch beispielsweise von einem Verleger von Kunstbüchern heraus- gegeben worden, wäre dieses im Rahmen des beanstandeten Beitrags kaum von journalistischem Interesse gewesen. Wenn aber der Verlag der Mediengewerkschaft A ein Buch mit Plakaten aus Kuba und zur kubani- schen Revolution herausgibt, kurz nachdem in diesem Land unabhängige Medienschaffende offenbar aus rein politischen Gründen einer erbar- mungslosen Repression ausgesetzt waren und noch immer sind, erscheint es keineswegs sachfremd, eine Verbindung zwischen diesen beiden Er- eignissen zu ziehen. Indem mit K eine kubanische Journalistin ins schweizerische Exil flüchtete, um einem Gefängnisaufenthalt zu entge- hen, wird diese Beziehung noch konkreter.
4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet ebenfalls, dass er nicht zu Wort ge- kommen sei, obwohl sein Name auf dem im Beitrag eingeblendeten Buchdeckel sichtbar gewesen sei. Dem gilt es allerdings entgegenzuhal- ten, dass im Zusammenhang mit einer Buchbesprechung im Rundfunk aus dem Sachgerechtigkeitsgebot nicht ein Recht des Autors oder der Autorin abgeleitet werden kann, Stellung zu einer allfällig negativen Kri- tik zu beziehen. Eigentliche Literaturkritik benötigt Freiraum und darf nicht starren Kriterien untergeordnet werden, da sie ansonsten viel zu schwerfällig ausfallen würde. In der Regel ist dabei ohne weiteres er- kennbar, dass es sich um eine persönliche Meinung des Kritikers bzw. der Redaktion handelt. Bei einer negativen Buchbesprechung handelt es sich nicht um einen schwerwiegenden Vorwurf gegen den Autor bzw. die Autorin selber, welche im Sinne der Grundsätze der UBI zum Sachge- rechtigkeitsgebot (vgl. vorne Ziffer 3.3.) erfordern würde, die angegriffe- ne Person anzuhören. Wer ein Buch veröffentlicht, muss grundsätzlich auch mit negativer Medienkritik gegenüber diesem leben können, selbst wenn diese ungerechtfertigt erscheint oder im Gegensatz zu anderen, viel positiveren Besprechungen steht.
- 8 - 4.2.1 Die beanstandeten Aussagen stellen keine eigentliche Buchkritik dar. "10 vor 10" hat einzig Bezug auf bestimmte Aspekte von "P" genommen, welche im Zusammenhang mit dem Schwerpunkt des Beitrags, der Re- pression gegen Medienschaffende in Kuba, stehen (vgl. vorne Ziffer 4.1.2). Eigentlicher Adressat der Kritik ist denn auch A als Verleger des Buchs, weshalb es folgerichtig war, einem Vertreter der Mediengewerk- schaft Gelegenheit einzuräumen, sich zur Veröffentlichung des Buchs, aber auch zu ihrer Politik bezüglich der Repression gegen unabhängige Medienschaffende in Kuba zu äussern. Offensichtlich sollte das Verhal- ten von A als Beispiel dafür dienen, dass Fidel Castro von vielen nach- sichtiger als andere Tyrannen beurteilt werde, wie dies der Moderator ein- leitend bemerkt hat. Die - wohl verkürzt wiedergegebenen - Erklärungen des Sekretärs von A unterstützen unfreiwillig die Behauptung des "10 vor 10"-Moderators zusätzlich. So bemerkt der A-Vertreter u.a., dass Kuba "nicht mehr und nicht weniger eine Mediendiktatur als alle anderen Län- der auf dieser Welt" sei.
4.2.2 Aus den dargelegten Gründen war es im Lichte des Sachgerechtigkeits- gebots nicht erforderlich, dem Beschwerdeführer die Gelegenheit einzu- räumen, seine Sicht der Dinge darzulegen und seinen Standpunkt im Rahmen des Beitrags zu präsentieren.
4.3 Der Beschwerdeführer moniert zusätzlich, der Beitrag sei tendenziös ge- wesen und das Publikum habe sich kein zutreffendes Bild über das von ihm herausgegebene Buch "P" machen können.
4.3.1 Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass das Publikum im ausge- strahlten Beitrag nicht umfassend über das von ihm herausgegebene Buch informiert worden ist. Im Filmbericht ist lediglich davon die Rede, dass die Mediengewerkschaft A ein Buch mit kubanischen Revolutions- plakaten herausgegeben hat. Dazu werden neben dem Buchdeckel einige Seiten mit Plakaten, die u.a. Fidel Castro darstellen, und mit Texten über die kubanische Revolution kurz eingeblendet ("Kuba ist das Beispiel ei- nes genuinen revolutionären Prozesses, der vom Volk mitgetragen wird. Deshalb ist es bislang gut gegangen"). Nicht zum Ausdruck kommt im Beitrag, dass die Plakate von der Organisation OSPAAAL stammen und dass sich die durch mehrheitlich kubanische Künstler kreierten Plakate nicht nur auf die kubanische Revolution, sondern auf bewaffnete Befrei- ungsbewegungen in Afrika, Asien und andere Länder in Lateinamerika beziehen. Dass die Plakate ihren zeitlichen Ursprung schwergewichtig zwischen 1960 – 1980 haben, kommt im Filmbericht indirekt durch die Verwendung des Begriffs "Revolutionsnostalgie" zum Ausdruck.
4.3.2 Das Erwähnen von zusätzlichen Informationen zum Buch "P" war aber im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots nicht notwendig. Der beanstan-
- 9 - dete Beitrag thematisiert nämlich nicht schwergewichtig dieses Buch, sondern die Repression gegen unabhängige Medienschaffende in Kuba. Nur insoweit "P" einen Bezug zu diesem Hauptthema hat, wird es in den Beitrag eingebaut. Ein solcher Fokus ist entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht manipulativ, sondern Teil der den Veranstaltern zustehenden Programmautonomie (Art. 5 Abs. 1 RTVG). Indem im Bei- trag erwähnt wird, dass das Buch vom Verlag der Mediengewerkschaft A veröffentlicht worden sei und kubanische Revolutionsplakate enthalte, sind die wesentlichen Fakten in diesem Zusammenhang genannt worden. Für das Publikum transparent erscheint ebenfalls die von "10 vor 10" vertretene Auffassung, wonach das Buch "inhaltlich völlig unkritisch, verklärend und pure Revolutions-Nostalgie" sei. Angesichts des darge- stellten tragischen Schicksals von K und anderen unabhängigen kubani- schen Medienschaffenden ist eine solche Auslegung eines Buchs mit Pla- katen, welche die Revolution in Kuba anpreisen, nachvollziehbar. Keine Rolle spielt dabei, dass das Buch einen anderen Anspruch stellt. "10 vor 10" hat im Filmbericht einen Unterschied zwischen der oben erwähnten politischen Wirkung und seinem Wert als Kunstbuch ("ein prachtvolles, kostbares Werk") gemacht. Der beanstandete Beitrag hat dem Publikum schliesslich auch erlaubt, zwischen Fakten und Meinungen zu unterschei- den. Die nicht erwähnten Fakten zum Buch stellen im Lichte des Sachge- rechtigkeitsgebots daher Nebenpunkte dar, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck des Beitrags wesentlich zu beeinflussen.
4.3.3 Aus den dargelegten Gründen hat der inkriminierte Beitrag das Sachge- rechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG) nicht verletzt. Die vorlie- gende Beschwerde erweist sich, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet.
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Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von X vom 31. Mai 2004 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 7:0 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "10 vor 10" von Schweizer Fernsehen DRS vom 16. März 2004, Beitrag "Repression" über eine kubanische Journalistin im Schweizer Exil, die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 24. September 2004