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b.489

Schweizer Fernsehen DRS, Sendung '10 vor 10', Beitrag 'IV-Rente'

Ubi · 2004-08-20 · Deutsch CH
Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).

E. 2 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b RTVG legitimiert, wer im Beanstandungsver- fahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine enge Beziehung zum Ge- genstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Individual- oder Be- troffenenbeschwerde).

E. 2.1 Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die be- schwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (vgl. Martin Dumermuth, Rund- funkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 464f.; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff; siehe auch VPB 63/1999, Nr. 96, S. 906). Die Beschwerdeführer erfüllen die Vorausset- zungen für eine Betroffenbeschwerde, weil sie (Anwalt und Klient) im be- anstandeten Beitrag als Beispiel für das angebliche lukrative Geschäft von Anwälten mit Zusammenhang mit IV-Verfahren dargestellt werden.

E. 2.2 Soweit die beiden Beschwerdeführer rügen, die Sendung habe ihren Ruf geschädigt, kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Es handelt sich dabei um persönlichkeitsrechtliche Vorbringen, zu deren Geltendma- chung spezielle Rechtsbehelfe bestehen (Art. 64 Abs. 3 RTVG). Die übri- gen Rügen beziehen sich dagegen zumindest mittelbar auf die ausgestrahl- te Sendung, sind von öffentlichem Interesse und betreffen Programmbe- stimmungen. Sie fallen damit in den Zuständigkeitsbereich der UBI.

E. 2.3 Soweit die Beschwerdeführer eine Klarstellung des Sachverhalts im Rah- men von "10 vor 10" wünschen, kann auf die Eingabe nicht eingetreten werden. Die UBI hat festzustellen, ob durch eine beschwerdefähige Sen- dung Programmbestimmungen verletzt worden sind (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betroffenen Veranstalter Frist set- zen, damit dieser die geeigneten Vorkehren trifft, um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden (Art. 67 Abs. 2 RTVG). Trifft der Veranstalter keine genügen- den Vorkehren, kann die UBI dem zuständigen Departement beantragen,

- 4 - geeignete Massnahmen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c RTVG zu ver- fügen.

E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 453). Die Beschwerdeführer machen eine Verlet- zung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG gel- tend. Da sie überdies die mangelnde Anonymisierung rügen, gilt es, die beanstandete Sendung auch auf die Vereinbarkeit mit dem programm- rechtlich gebotenen Schutz der Privatsphäre zu prüfen.

E. 4 Die Moderatorin führt in der Einleitung zum Filmbeitrag aus, dass sich in den letzten 12 Jahren die Zahl der IV-Bezügerinnen und –Bezüger nahezu verdoppelt habe. Heute würden 230'000 Menschen in der Schweiz eine IV-Rente beziehen. Zugenommen hätten vor allem Beschwerden, deren Ursachen schwer oder gar nicht bestimmbar seien wie etwa bei psychi- schen Leiden oder Schleudertraumas. Für Hunderte von Anwälten sei dies ein gutes Geschäft. Wer einem Patienten mit einem unbestimmbaren Lei- den zu einer IV-Rente verhelfe, sichere sich damit gleichzeitig ein happiges Honorar. Im anschliessenden Filmbericht äussern sich zuerst Beatrice Breitenmoser (Vizedirektorin des Bundesamts für Sozialversicherung), Hans-Heinrich Brunner (damaliger Präsident der Vereinigung Schweizer Ärztinnen und Ärzte) und Erwin Murer (Professor für Sozialversiche- rungsrecht) zur Rolle der Anwälte bei der IV. Der Off-Kommentar ver- weist zusätzlich auf die Homepage des Schweizerischen Anwaltsverban- des, die Erstaunliches zeige. Auf das Sozialversicherungsrecht hätten sich 489 Anwälte spezialisiert. Diese hohe Zahl habe Folgen.

E. 4.1 Im zweiten Teil des Filmberichts wird der Fall der beiden Beschwerdefüh- rer dokumentiert. Rechtsanwalt D, Beschwerdeführer 1, habe als erster ei- nem Klienten zu einer IV-Rente verholfen, weil dieser ein Schleudertrau- ma erlitten habe. Vor der Kamera wolle er nicht Stellung beziehen. An- schliessend werden Archivaufnahmen seines Klienten, Beschwerdeführer 2, aus einem Beitrag des "Kassensturz" von SF DRS aus dem Jahre 1991 gezeigt. Anschliessend äussert sich sein Hausarzt zum Fall. Im Off- Kommentar wird erwähnt, dass dieser S. als Person erlebte, "die auf eine IV-Rente aus war". Gegen den Schluss des Beitrags geben Prof. Erwin Murer und der Hausarzt noch Statements zu den Verdienstmöglichkeiten und zu den Interessen von Anwälten am Beispiel des gezeigten Falls ab. Im abschliessenden Kommentar wird erwähnt, dass S. seit 12 Jahren eine volle IV-Rente beziehe und dies wahrscheinlich noch bis zu seiner Pension tun werde. "Das macht rund 1 Mio. Franken aus – Anwalt sei Dank".

- 5 -

E. 4.2 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesell- schaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Ins- besondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politi- sche Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Das gilt auch für den vorliegend be- anstandeten Beitrag. SF DRS darf sich im Rahmen eines Beitrags des Nachrichtenmagazins "10 vor 10" kritisch mit der Rolle der Anwälte bei der Zusprechung von IV-Renten befassen und dies am Beispiel eines Falls exemplarisch dokumentieren. Dabei müssen aber die übrigen Programm- bestimmungen wie vorliegend insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot und der Schutz der Privatsphäre eingehalten werden.

E. 5 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sen- dung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wor- den ist, so dass es sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Fehler in Nebenpunk- ten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung we- sentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. In einem zweiten Schritt gilt es allenfalls noch zu prüfen, ob der Veranstalter zentra- le journalistische Sorgfaltspflichten (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84) wie die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz (Art. 4 Abs. 2 RTVG), der fairen Berichterstattung und des Überprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen respektiert hat.

E. 5.1 Bei Sendungen, die schwerwiegende Vorwürfe erheben und so ein erhebli- ches materielles und immaterielles Schadensrisiko für Direktbetroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. In diesem Falle ist eine sorgfältige Recherche angezeigt, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201; 60/1996, Nr. 83, S. 745). Wenn massive Anschuldigungen an Personen, Unternehmen oder Behörden ge- richtet werden, ist es unabdingbar, den Standpunkt der Angegriffenen in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig darge- stellt werden (unveröffentlichter BGE vom 12. September 2000, 2A.32/2000).

- 6 -

E. 5.2 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343). Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtlichen Anforderungen steht der Schutz des Publi- kums im Vordergrund (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.

E. 6 Die Beschwerdeführer rügen ausschliesslich Sequenzen des zweiten Teils des Filmberichts, in welchem sie beide eine zentrale Rolle spielen. Da aber der Fall von Beschwerdeführer 2 als Beispiel für die allgemeinen Erörte- rungen im ersten Teil des Filmberichts und der Anmoderation dient und bei der Prüfung eines Beitrags im Lichte der Sachgerechtigkeitsgebots überdies der Gesamteindruck von entscheidender Bedeutung ist, muss auch der erste Teil in die programmrechtliche Beurteilung miteinbezogen werden.

E. 6.1 Dieser erste Teil des Filmberichts verfolgt den Zweck, die Behauptung in der Anmoderation, wonach IV-Fälle für Rechtsanwälte ein "gutes Ge- schäft" seien, zu belegen. Beatrice Breitenmoser und Hans-Heinrich Brunner als Experten erklären, die Anwälte hätten die IV entdeckt und würden "fleissig" Einsprachen gegen negative Rentenentscheide machen. Erwin Murer als weiterer Experte spricht von 12'000 Einsprachen im letz- ten Jahr. Der Off-Kommentar folgert daraus, dass dies offensichtlich ein Geschäft für die Anwälte sei. Als weiterer Beleg dafür dient "10 vor 10" die "hohe" Zahl der auf der Web-Site des Schweizerischen Anwaltsver- bandes angeführten spezialisierten Anwälte. Die Rechtsanwälte seien ge- mäss Off-Kommentar im Übrigen auch verantwortlich dafür, dass mehr IV-Renten zugesprochen würden, was zu einer Steigerung der Verluste der IV führe ("1.5 Milliarden Franken Verlust allein im letzten Jahr. Der Grund: Immer mehr Menschen erhalten eine IV zugesprochen, nicht zu- letzt dank der Hilfe von Rechtsanwälten").

E. 6.2 Die Behauptung, wonach erfolgreiche IV-Einsprachen Rechtsanwälten "happige Honorare" ermöglichen, begründet "10 vor 10" mit der angeb- lich hohen Zahl von Einsprachen gegen IV-Entscheide und mit den an- geblich vielen auf das Sozialversicherungsrecht spezialisierter Anwälte. Für den Grossteil der Zuschauer mag diese Schlussfolgerung vor allem auch aufgrund der Statements von Experten, welche sich nicht auf die Honora- re, sondern auf die Zahl involvierter Anwälte beziehen, zutreffend er- scheinen. "10 vor 10" hat es denn auch unterlassen, die genannten Zahlen kritisch zu hinterfragen bzw. zusätzliche Begründungen für das angeblich lukrative Geschäft der Anwälte mit IV-Renten anzuführen.

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E. 6.2.1 Das Statement von Prof. Erwin Murer, wonach in der Schweiz im ersten Jahr rund 12'000 Einsprachen gegen IV-Entscheide eingegangen seien, dürfte zutreffen, wird aber ohne weitere Erklärung im Raum stehen gelas- sen. Die Aussage "im ersten Jahr" bezieht sich auf das erste Jahr seit In- krafttreten des Allgemeinen Teils zum Sozialversicherungsrecht (ATSG, SR 830.1). Der Grossteil des Publikums überhört "das erste Jahr", da er keine Kenntnis vom Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 hat. Das Publikum kommt zum Schluss, dass die Anwälte nun wirklich die IV ent- deckt hätten und ein wahrer Boom eingesetzt habe. Auch die nachfolgen- den, allgemein gehaltenen Aussagen von Prof. Murer bringen für das Pub- likum keine Aufklärung. Erst mit dem Wissen über die neue gesetzliche Grundlage könnte dieses die Anzahl der mutmasslichen Einsprachen von 12'000 im vergangenen Jahr und die Aussage, wonach der Markt zu beo- bachten sei, einordnen. Dabei ist davon auszugehen, dass nicht zwangsläu- fig alle Eingaben von Rechtsanwälten verfasst wurden.

E. 6.2.2 Die Aussage, wonach die Anwälte bei erfolgreichem Ausgang in einem Verfahren um eine IV-Rente ein happiges Honorar erzielen würden, ist in diesem Kontext unzutreffend. Erfolgshonorare für Anwälte sind im Zu- sammenhang mit gerichtlichen Verfahren verboten (Art. 12 Bst. e des Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, SR 935.61). Vielmehr sind die Entschädigungen bei Einsprachen und Be- schwerden im IV-Verfahren relativ bescheiden; sie werden zum grössten Teil nach dem angemessenen Zeitaufwand, zum Teil auch nach festen Ta- rifen festgesetzt. Bei Einsprachen muss in Sozialversicherungsverfahren in der Regel keine Parteientschädigung ausgerichtet werden (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Gemäss Botschaft soll damit ermöglicht werden, einer Partei, wel- cher eine unentgeltliche Vertretung bestellt wurde, bei Gutheissung der Einsprache eine Parteientschädigung zuzusprechen (BBl 1999, S. 4612; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, N 28 zu Art. 52). Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass im Einsprache- und Einsprachebeschwerdever- fahren der Partei ohnehin häufig ein unentgeltlicher Rechtsbeistand be- stellt wird. In solchen Fällen kommt regelmässig ein reduzierter Ansatz zur Anwendung (vgl. Kieser, a.a.O., N 92 zu Art. 61 ATSG). Schliesslich bleibt zu berücksichtigen, dass im Beschwerdeverfahren die Parteientschä- digung an die obsiegende Partei ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61 Bst. g ATSG; auch Kieser, a.a.O., N 101 ff. zu Art. 61 ATSG).

E. 6.2.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin musste "10 vor 10" die Honorarordnungen für Anwälte nicht im Detail darlegen. Zumindest ein Hinweis auf den neuen gesetzlichen Rahmen und die Grundsätze wären aber notwendig gewesen, damit sich das Publikum eine Meinung darüber

- 8 - hätte bilden können, ob erfolgreiche IV-Einsprachen den Anwälten tat- sächliche "happige Honorare" sichern.

E. 6.2.4 Davon zu unterscheiden ist der Fall, in welchem der Geschädigte neben einem IV-Anspruch zusätzlich Haftpflichtansprüche gegenüber einem Dritten geltend machen kann. Daran scheint der Beitrag insbesondere im zweiten Teil anzuknüpfen. Bei Haftpflichtfällen kann sich die Höhe des Honorars nach dem Streitwert bestimmen. Daraus können für den Anwalt unter Umständen weit höhere Honorare resultieren als bei reinen IV- Fällen. Die Möglichkeit einer Verknüpfung von IV- mit haftpflichtrechtli- chen Verfahren findet im ersten Teil des Filmbeitrags aber keine Erwäh- nung.

E. 6.2.5 Ob die Zahl der spezialisierten Anwälte tatsächlich als so hoch zu werten ist, wie dies "10 vor 10" insbesondere mit dem Verweis auf die Web-Site des Schweizerischen Anwaltsverbandes tut, ist zumindest anzuzweifeln. Die Zahl (489) mag auf den ersten Anschein zwar beeindruckend wirken. Dabei gilt es aber in Betracht zu ziehen, dass es sich beim Sozialversiche- rungsrecht um einen grossen Rechtsbereich handelt. "10 vor 10" unterlässt es ebenfalls, Vergleiche mit anderen Rechtsgebieten anzuführen. So finden sich auf der gleichen Web-Site rund 1'500 spezialisierte Scheidungsanwälte. Die Behauptung, die Zahl der auf das Sozialversicherungsrecht speziali- sierten Anwälte sei hoch, muss relativiert werden, was aber für das Publi- kum aufgrund der vom Beitrag vermittelten Informationen nicht möglich gewesen ist.

E. 6.2.6 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der erste Teil des Filmbeitrags erhebli- che Mängel aufweist. Fakten, welche zur Meinungsbildung über die Att- raktivität von IV-Einspracheverfahren für Anwälte beigetragen hätten, werden nicht erwähnt. Der Grund für diese Mängel dürfte nicht zuletzt im Umstand liegen, dass weder Beschwerdeführer 1 noch ein anderer auf So- zialversicherungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt oder ein Vertreter des Schweizerischen Anwaltsverbands sich zur Rolle der Anwälte in IV- Verfahren äussern konnten. Diese Mängel gilt es auch bei der Beurteilung des von den Beschwerdeführern vorab beanstandeten zweiten Teil des Filmbeitrags zu berücksichtigen, da dieser nicht losgelöst vom ersten Teil und der Anmoderation, welche das Thema vorgeben, beurteilt werden kann.

E. 6.3 Die beiden Beschwerdeführer stehen im Zentrum des zweiten Teils des Filmbeitrags. Der Fall von S., vertreten durch Rechtsanwalt D., soll offen- bar die Rolle von Anwälten bei IV-Verfahren, wie sie im ersten Teil des Filmbeitrags in genereller Weise dargestellt wird, exemplarisch veranschau- lichen.

- 9 -

E. 6.3.1 Angesichts der im ersten Teil des Filmbeitrags vertretenen Behauptung, die Anwälte hätten die IV insbesondere im letzten Jahr entdeckt, erstaunt, dass ein Fall aus dem Jahre 1991 als Beispiel dient. Die Sendung "Kassen- sturz" hatte damals über den Fall von Beschwerdeführer 2 berichtet, wes- halb auch Archivaufnahmen von ihm bestehen, woraus im beanstandeten Beitrag mehrere Sequenzen gezeigt werden. "10 vor 10" hat, mit der nicht ganz unwesentlichen Ausnahme der Schlusssequenz, die entsprechenden Bilder mit der Einblendung "Archiv" gekennzeichnet. Nicht Erwähnung findet dagegen, dass S. im damaligen "Kassensturz"-Beitrag sehr positiv dargestellt worden ist, als einer, der lange kämpfen musste, um sich und damit auch anderen Schleudertraumapatienten zum Recht zu verhelfen.

E. 6.3.2 Im vorliegend beanstandeten Beitrag wird Beschwerdeführer 2 in einem ganz anderen Licht gezeigt. Der Off-Kommentar führt etwa aus, dass sein Hausarzt ihn als Person erlebt habe, die auf eine IV-Rente aus gewesen sei. Der Hausarzt bestätigt dies im nachfolgenden Statement und bemerkt zu- sätzlich, dass sein Patient Umschulungsmassnahmen auf Drängen seines Anwalts abgelehnt habe. Weiter wird im Beitrag aus einem Gutachten ei- nes anderen Arztes vorgelesen, wonach sich keine Unfallfolgen mehr ob- jektivieren liessen. Später führt der Off-Kommentar aus: "S. fand schluss- endlich einen Arzt, der ihm seine Invalidität bescheinigte. Die IV musste zahlen. (…)". Der Beitrag endet mit der Aussage, dass der Beschwerdefüh- rer dank der Hilfe seines Anwalts nun bis zu seiner Pension wahrschein- lich 1 Mio. Fr. aus der Invalidenversicherung erhalten werde. Insgesamt vermittelt die Darstellung des Falls von Beschwerdeführer 2 dem Publi- kum den Eindruck, die Berentung sei ungerechtfertigt erfolgt.

E. 6.3.3 Unerwähnt bleibt, dass der Zusprechung einer IV-Rente an S. ein langes Verfahren vorausgegangen ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte in einem Grundsatzurteil von 1991 die vorhandenen Beschwer- den und Einschränkungen sowie den Kausalzusammenhang zum Stras- senverkehrsunfall (BGE 117 V 359). Anschliessend hatte die SUVA die Versicherungsansprüche festzulegen. Schliesslich musste die SUVA ihre Regressansprüche und diejenigen der Invalidenversicherung mit dem be- troffenen Haftpflichtversicherer klären. Dies erfolgte in einem Vergleich, der 1997 zustande gekommen ist. In diesem ganzen Verfahren wurden wiederholt und in umfassender Weise fachärztliche Abklärungen durchge- führt und berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen geprüft, welche den im Filmbeitrag gemachten Aussagen des damaligen Hausarztes von S. und dem zitierten Gutachten widersprechen. Diese Fakten werden dem Publikum vorenthalten. Der Filmbeitrag vermittelt den Eindruck, dass S. dank einem willfährigen Arzt und den damit verbundenen Bemühungen seines Anwalts ohne weiteres zu einer IV-Rente gekommen ist. Da zum ganzen Verfahren einzig gesagt wird, es handle sich um ein Präjudiz, ohne weiter darauf einzugehen, erhalten die Aussagen seines Hausarztes und das

- 10 - zitierte Gutachten ein viel zu hohes Gewicht, was zu einer Verzerrung des Sachverhalts führt. Das Publikum erhält den falschen Eindruck, es handle sich dabei um ganz neue Erkenntnisse, welche im Zusammenhang mit der Berentung von S. hätten geprüft werden müssen. Im Lichte der Transpa- renz gilt es zusätzlich zu bemängeln, dass in der Schlusssequenz, welche den Beschwerdeführer 2 mit seinem Kind zeigt, keine Einblendung er- folgt, welche den Archivcharakter der Aufnahmen klarstellt. Der Stand- punkt der Beschwerdeführer zu verschiedenen relevanten Punkten (z.B. Aussagen des Hausarztes, Gutachten, Verfahren) kommt überhaupt nicht zum Ausdruck. Diesbezüglich spielt keine Rolle, ob sich die Beschwerde- führer zu allen Aspekten des Falles geäussert haben oder auf eine Aussage (in schriftlicher oder mündlicher Form) verzichtet haben.

E. 6.3.4 Hinsichtlich der Darstellung von Beschwerdeführer 1 gilt es festzuhalten, dass "10 vor 10" explizit erwähnt, dass er kein Erfolgshonorar erhalten habe. Ein Satz seiner schriftlichen Stellungnahme wird vorgelesen. Gleich- wohl wird aber die Betonung im Beitrag auf den finanziellen Anreiz für den Anwalt gelegt ("Für den Anwalt war dieser Haftpflichtfall ein lukrati- ves Geschäft."). Die nachfolgenden Statements von Prof. Murer und dem Hausarzt von S. unterstützen diese Aussage. Unerwähnt bleiben aber auch in diesem Zusammenhang wesentliche Fakten. Die durch die Berentung von Beschwerdeführer 2 entstandenen und noch entstehenden Kosten ge- hen nicht bzw. nur zu einem geringen Teil zu Lasten der IV, wie man dies aufgrund des Filmbeitrags vermutet. Die Regressansprüche der IV gegen- über der Haftpflichtversicherung fanden ebenso wenig Eingang in den Beitrag wie der Umstand, dass im beschriebenen Fall nach Aufwand (Stundenlohn) abgerechnet wurde und keine Streitwertzuschläge erhoben wurden. Die diesbezüglichen Erklärungen von Prof. Murer treffen für den Fall von S. also nicht zu, obwohl das Publikum dies aus dem Zusammen- hang so annehmen musste. Der Standpunkt von Beschwerdeführer 1 zu anderen, vor allem vom Hausarzt von S. gegen ihn erhobenen Vorwürfe (z.B. er habe S. gedrängt, eine Umschulung abzulehnen) kommen im Bei- trag ebenfalls nicht zum Ausdruck.

E. 6.4 Insgesamt war es für das Publikum aufgrund des ausgestrahlten Beitrags nicht möglich, sich eine zutreffende Meinung zum Fall von S. zu bilden. Wesentliche Fakten wie das ganze umfangreiche Verfahren bleiben uner- wähnt. Statements des früheren Hausarztes von S. und Auszüge aus einem Gutachten verwendet der beanstandete "10 vor 10"-Beitrag in tendenziö- ser Weise. Nicht korrekt sind überdies die Darstellungen zu den für die IV aus dem Fall S. entstehenden Kosten und zum Honorar des Anwalts. Der Standpunkt der Beschwerdeführer kommt nicht bzw. in ungenügender Weise zum Ausdruck. Der Fall von S. taugt im Übrigen nicht dazu, die im ersten Teil des Filmbeitrags und der Anmoderation ausgesprochene Be- hauptung, wonach IV-Einspracheverfahren für Anwälte attraktiv seien

- 11 - und zu erhöhten Kosten für die IV führe, zu unterstützen. So handelt es sich um einen alten Fall, der noch nach einem anderen Verfahren durch- gespielt wurde. Auch das dem Beschwerdeführer 1 effektiv ausbezahlte Honorar (nach Aufwand und nicht nach Erfolg, keine Streitwertzuschläge) und die der IV effektiv entstandenen Kosten (Regressforderung gegen Haftpflichtversicherer) eignen sich eher dazu, die pauschalen Behauptun- gen von "10 vor 10" stark zu relativieren als sie zu unterstützen. Dies war aber für das Publikum aufgrund der im Beitrag präsentierten Fakten zum Fall S. nicht möglich. Die aufgezeigten Mängel im zweiten Teil des Film- beitrags haben damit nicht nur Auswirkungen auf die Darstellung des Falls von S., sondern auch auf den Gesamteindruck. Hinsichtlich letzterem kommt noch erschwerend hinzu, dass schon die Ausführungen im ersten, allgemeinen Teil des Filmbeitrags zur Rolle der Anwälte in der IV Mängel aufweist (vgl. dazu Ziffern 6.2ff.). Das Publikum konnte sich deshalb we- der zum Beitrag als Ganzem noch zum Teil, welcher sich mit dem Fall S. auseinandersetzt, eine zutreffende Meinung bilden.

E. 6.5 Im Rahmen der Prüfung des Beitrags auf die Vereinbarkeit mit dem Sach- gerechtigkeitsgebot gilt es in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob journa- listische Sorgfaltspflichten verletzt wurden. Dies trifft zu. Indem "10 vor 10" wesentliche Fakten nicht erwähnt, verletzt der Veranstalter das Trans- parenzgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG). Die mangelhafte Darstellung des Standpunkts der Beschwerdeführer und die damit verbundene tendenziöse Gewichtung von Informationen verletzt die Pflicht zu einer fairen Be- richterstattung. Die von der Redaktion angeführte Kürze des Beitrags rechtfertigt nicht, wesentliche Fakten nicht zu vermitteln und einen be- kannten Sachverhalt (Fall S.) verzerrt darzustellen. Überdies hat keine zeit- liche Dringlichkeit für die Ausstrahlung des Beitrags bestanden. Da sich das Publikum keine zutreffende Meinung zum Beitrag "IV-Rente" hat bil- den können und "10 vor 10" dabei gegen journalistische Sorgfaltspflichten verstossen hat, wurde das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG verletzt.

E. 7 Die Beschwerdeführer rügen zusätzlich die ungenügende Anonymisierung. Sie verweisen einerseits auf die gezeigten Archivaufnahmen von Be- schwerdeführer 2 (S.) und anderseits darauf, dass Beschwerdeführer 1 als Rechtsanwalt D bezeichnet und die Hausfassade seines Büros gezeigt wurde. Beide seien deshalb ohne weiteres zu erkennen gewesen. Be- schwerdeführer 1 betont, dass er mit eingeschriebenem Brief vom 23. Jan- uar 2004 an den verantwortlichen Redaktor "10 vor 10" ersucht habe, zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses keine Namen zu nennen und alles zu unternehmen, damit sein Klient nicht erkannt würde.

E. 7.1 Die Nennung von Namen und/oder das Zeigen von Personenbildern be- rührt nicht nur den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz und insbesonde-

- 12 - re Art. 28 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), sondern kann auch programmrechtlich relevant sein (siehe UBI-Entscheid b. 449 vom 15. März 2002, E. 5.1.1ff.). Eine Anonymisierung gebietet sich regel- mässig, wenn Medien über laufende Verfahren berichten (vgl. dazu im Einzelnen, Denis Barrelet, La publication du nom des auteurs d’infractions par les médias, in: medialex 4/98, S. 204ff.; siehe dazu ebenfalls unveröf- fentlichter BGE vom 12. September 2000, 2A.32/2000, E. 2b/cc). Pro- grammrechtlich stützt sich dieser Grundsatz auf die Unschuldsvermutung, welche ihrerseits Teil des Sachgerechtigkeitsgebots bildet.

E. 7.1.1 Eine Namensnennung oder die Ausstrahlung eines Bildes kann jeweils

aber auch die Privatsphäre der betroffenen Person berühren, unabhängig

davon, ob ein Verfahren hängig ist. Durch die Nennung eines Namens

und/oder die Ausstrahlung eines Bildes in einer Sendung ohne Einver-

ständnis der betreffenden Person kann deren soziales Ansehen in gravie-

render Weise beeinträchtigt werden. Zudem wird die Person ihrer Freiheit

beraubt, selber darüber zu entscheiden, ob sie in der Öffentlichkeit er-

scheinen will oder nicht. Der verfassungsrechtliche Persönlichkeitsschutz

und insbesondere der in Art. 13 BV verankerte Schutz der Privatsphäre

gewährleisten deshalb einen Schutz vor der Veröffentlichung solcher pri-

vaten Daten, wozu auch Bilder gehören. Lehre und Rechtsprechung gehen

in diesem Zusammenhang von einem Recht auf informationelle Selbstbe-

stimmung aus (BGE 128 II 259 E. 3.2 S. S. 268; siehe dazu auch Jörg Paul

Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 44ff.). Obwohl Grund-

rechte im Prinzip ein Mittel gegen Eingriffe des Staates darstellen, müssen

sie von den Rundfunkveranstaltern ebenfalls eingehalten werden. Dies er-

gibt sich aus dem Programmrecht. Für Fernsehveranstalter wie die Be-

schwerdegegnerin, welche dem Europäischen Übereinkommen über das

grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405) aufgrund des

grenzüberschreitenden Charakters ihrer Ausstrahlungen unterstehen,

schreibt Art. 7 Ziffer 1 vor, dass alle Sendungen im Hinblick auf ihren In-

halt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten müssen.

Aber auch die übrigen Veranstalter haben die Grundrechte anderer sinn-

gemäss zu respektieren. Behörden wie die UBI haben aufgrund von Art.

35 Abs. 3 BV dafür zu sorgen, dass "Grundrechte, soweit sie sich dazu

eignen, auch unter Privaten wirksam werden". Die UBI zählt im Übrigen

verschiedene grundlegende Werte wie die Menschenwürde, den Jugend-

schutz oder die religiösen Gefühlen zu den sensiblen Bereichen innerhalb

des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG, für welche erhöhte An-

forderungen bezüglich des positiven Erfüllens gelten (vgl. zur Rechtspre-

chung der UBI, VPB 66/2002, Nr. 17, S. 180f. E. 4.1). Auch die Privat-

sphäre ist darunter zu subsumieren.

E. 7.1.2 In die programmrechtliche Prüfung müssen deshalb die aus dem Grund- recht von Art. 13 BV abgeleiteten Grundsätze im Zusammenhang mit der

- 13 - Nennung von Namen und dem Zeigen von Bildern einer Person mitein- bezogen werden. Im Prinzip verbietet sich die Veröffentlichung des Bilds einer Person ohne dessen Einwilligung (vgl. zur zivilrechtlichen Dimensi- on des Rechts auf Bild, BGE 129 III 715 E. 4.1 S. 724ff.; BGE 127 III 481 E. 3a S. 492ff.; Marc Bächli, Das Recht am eigenen Bild, Diss. Basel, 2002). Hinsichtlich der Nennung eines Namens ohne Einwilligung der be- troffenen Person erscheint eine solche Erwähnung unzulässig, wenn da- durch deren soziales Ansehen herabgemindert wird oder Einzelheiten aus ihrem Privatleben preisgegeben werden.

E. 7.1.3 Die erwähnten Grundsätze sind aber zu relativieren. So stehen ihnen ins- besondere die ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Bestimmungen über die Autonomie der Veranstalter in der Programmgestaltung (Art. 93 Abs. 3 BV) und die Medienfreiheit (Art. 17 BV) gegenüber. Das öffentli- che Interesse an einer Berichterstattung muss in diesem Zusammenhang ebenfalls Berücksichtigung finden. Zwischen diesen divergierenden Positi- onen ist im Einzelfall eine Güterabwägung vorzunehmen. Wenn jemand in der Öffentlichkeit bewusst die Aufmerksamkeit beansprucht und damit aus seiner Privatsphäre tritt, ist es erlaubt, den Namen der betroffenen Person zu nennen. Gegen Bilder einer öffentlichen Veranstaltung wie von einer Demonstration können sich gezeigte Teilnehmerinnen und Teilneh- mer ebenfalls nicht auf ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht beru- fen. Bei der Güterabwägung ist zu gewichten, dass das Bild im Medium Fernsehen ein zentrales Gestaltungselement darstellt (VPB 64/2000, Nr. 120, S. 1217, E. 6.4). Was Personen des öffentlichen Lebens betrifft, müs- sen diese in Kauf nehmen, dass sie unabhängig von einem öffentlichen Auftritt Erwähnung finden oder ein Bild von ihnen gezeigt wird (vgl. zum Begriff der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte, BGE 127 III 481 E. 2c aa S. 488). Schliesslich ist bei der Güterabwägung im Einzel- fall ebenfalls zu berücksichtigen, dass eine Berichterstattung über einen Sachverhalt ohne Namensnennung oder identifizierende Elemente viel- fach keinen Sinn macht (BGE 129 III 529 E. 4.3 S. 543).

E. 7.1.4 Liegen in einem konkreten Fall weder überwiegende öffentliche Interessen an einer Nennung des Namens oder der Ausstrahlung des Bildes noch ei- ne explizite oder implizite Einwilligung der betroffenen Person vor, gebie- tet sich eine Anonymisierung dieser Gestaltungselemente. Die Nennung des Namens hat sich beispielsweise auf ein Kürzel oder ein Pseudonym zu beschränken und das Gesicht ist unkenntlich zu machen. Trotzdem wird ein Kreis von Insidern aufgrund der Beschreibung des Sachverhalts die anonymisierte Person identifizieren können. Dies gilt es hinzunehmen. Ei- ne vollständige Verschleierung der Fakten, welche eine Identifizierung er- möglichen, würde faktisch eine Einschränkung der Themenwahl zur Be- richterstattung bewirken und damit im Widerspruch zur Programmauto- nomie sowie zum öffentlichen Interesse am Empfang von Informationen

- 14 - stehen.

E. 7.2 Hinsichtlich Beschwerdeführer 1 hat "10 vor 10" auf eine vollständige Namensnennung verzichtet und ihn im Beitrag als Rechtsanwalt D. be- zeichnet und damit seinem Wunsch nach Anonymisierung Genüge getan. Das Zeigen einer Hausfassade, in denen sich die Büroräumlichkeiten von D. befinden, ist überdies nicht geeignet, seine Privatsphäre in Frage zu stellen.

E. 7.3 Bezüglich Beschwerdeführer 2 erfolgt zwar ebenfalls keine Namensnen- nung (Kürzel S.), dafür werden aber wiederholt Archivaufnahmen von ihm aus einem "Kassensturz"-Beitrag von 1991 gezeigt. Sein Gesicht wird nicht unkenntlich gemacht und er wird damit der Öffentlichkeit preisge- geben. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, es sei keine explizite Ab- mahnung, also ein Ausstrahlungsverbot, bezüglich des "Kassensturz"- Berichts erfolgt. Dies war aber nicht notwendig. Die in "10 vor 10" gezeig- ten Archivaufnahmen mit S. thematisierten zwar im "Kassensturz" im Prinzip den gleichen Sachverhalt, nämlich die Frage, ob sein IV- Rentenanspruch berechtigt sei. Der Ansatz des "10 vor 10"-Beitrags unter- scheidet sich aber diametral von demjenigen des "Kassensturz". Da über- dies zwischen den beiden Ausstrahlungen ein beträchtlicher Zeitraum liegt, stellt die Einwilligung von S. zur Ausstrahlung der Bilder im Rahmen des "Kassensturz"-Berichts keine Rechtfertigung dar, die gleichen Bilder Jahre später in einem gegenteiligen Sinn zu verwenden. "10 vor 10" wurde überdies noch ausdrücklich mit eingeschriebenem Brief darüber infor- miert, dass S. nicht erkannt werden wollte. Obwohl der "Kassensturz"- Beitrag rund 13-jährig ist, dürfte S. aufgrund der beanstandeten Bilder oh- ne weiteres identifiziert werden können.

E. 7.4 Es bestehen vorliegend keine überwiegenden öffentlichen Interessen, die für eine Ausstrahlung des Bildmaterials im erwähnten Umfang gesprochen hätten. Im Gegenteil: Wie schon erwähnt, konnte der Fall S. seine ihm im Rahmen des Beitrags zugedachte Funktion, nämlich als Beispiel für die zunehmende Rolle der Anwälte in IV-Einspruchverfahren zu dienen, nicht erfüllen (vgl. vorne Ziffer 6.4). Die von S. gezeigten Archivaufnahmen un- terstützen einzig die an sich schon tendenziöse Wortberichterstattung. So erwecken die Bilder, die ihn u.a. bei Spaziergängen mit seinem Hund oder bei der Betreuung seines Kinds zeigen, kaum den Eindruck, dass es sich um eine Person handelt, die bis zur Pensionierung eine IV-Rente benötigt. Die ohne Einwilligung von S. gezeigten Archivaufnahmen sind daher zu- sätzlich geeignet, sein soziales Ansehen in erheblicher Weise zu beein- trächtigen, ohne dass im Gegenzug ein öffentliches Interesse an der Aus- strahlung dieser Bilder bestehen würde.

- 15 -

E. 8 Der vorliegend beanstandete Beitrag verletzt sowohl das Sachgerechtig- keitsgebot wie auch den programmrechtlich gebotenen Schutz der Privat- sphäre von Beschwerdeführer 2. Die Beschwerde erweist sich, soweit dar- auf eingetreten werden kann, als begründet.

- 16 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Die Beschwerde von D. und S. vom 19. Mai 2004 wird, soweit darauf ein- zutreten ist, mit 9:0 Stimmen gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der am 16. Februar 2004 in der Sendung "10 vor 10" von Schweizer Fern- sehen DRS ausgestrahlte Beitrag "IV-Rente" die Programmbestimmungen verletzt hat.

2. Die SRG wird aufgefordert, der Beschwerdeinstanz innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids Bericht über die im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu erstatten.

3. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

4. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 21. Dezember 2004

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

_______________________________________________________________

b. 489

Entscheid vom 20. August 2004

betreffend

Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "10 vor 10" vom 16. Februar 2004, Beitrag "IV-Rente"; Eingabe von D. und S. vom 19. Mai 2004

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Veronika Heller, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter

Juristisches Sekretariat: Pierre Rieder

_________________

Den Akten wird entnommen:

A. Am 16. Februar 2004 strahlte Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden SF DRS) im Rahmen des Nachrichtenmagazins "10 vor 10" den Beitrag "IV- Rente" aus, der insbesondere die Rolle der Anwälte bei Verfahren im Zu- sammenhang mit der Invalidenversicherung (IV) thematisiert (Dauer: rund sechseinhalb Minuten).

B. Mit Eingabe vom 19. Mai 2004 erhoben D. (im Folgenden auch Beschwer- deführer 1) und S. (im Folgenden auch Beschwerdeführer 2) gegen den er- wähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz). Sie bean-

- 2 - tragen, es sei festzustellen, dass die beanstandete Sendung gegen Art. 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) verstossen habe. Der Eingabe lag u.a. der Ombudsbericht bei.

C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 12. Juli 2004 beantragt sie mit Verweis auf Art. 64 Abs. 3 RTVG, auf die Be- schwerde nicht einzutreten, soweit den Beschwerdeführern zivilrechtliche Rechtsbehelfe offenstehen. Im Übrigen beantragt sie, die Beschwerde ab- zuweisen. Die beanstandete Sendung habe keine Programmbestimmungen verletzt.

D. In ihrer Replik vom 29. Juli 2004 halten die Beschwerdeführer an ihrem An- trag fest. Zusätzlich geben sie der Hoffnung Ausdruck, dass durch geeignete Massnahmen eine Klarstellung beim Publikum erwirkt werden könne.

E. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 16. August 2004 ebenfalls an ihren Anträgen fest. Den Parteien wird anschliessend mitgeteilt, dass kei- ne weiteren Schriftenwechsel stattfinden.

- 3 -

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung:

1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).

2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b RTVG legitimiert, wer im Beanstandungsver- fahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine enge Beziehung zum Ge- genstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Individual- oder Be- troffenenbeschwerde).

2.1 Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die be- schwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (vgl. Martin Dumermuth, Rund- funkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 464f.; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff; siehe auch VPB 63/1999, Nr. 96, S. 906). Die Beschwerdeführer erfüllen die Vorausset- zungen für eine Betroffenbeschwerde, weil sie (Anwalt und Klient) im be- anstandeten Beitrag als Beispiel für das angebliche lukrative Geschäft von Anwälten mit Zusammenhang mit IV-Verfahren dargestellt werden.

2.2 Soweit die beiden Beschwerdeführer rügen, die Sendung habe ihren Ruf geschädigt, kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Es handelt sich dabei um persönlichkeitsrechtliche Vorbringen, zu deren Geltendma- chung spezielle Rechtsbehelfe bestehen (Art. 64 Abs. 3 RTVG). Die übri- gen Rügen beziehen sich dagegen zumindest mittelbar auf die ausgestrahl- te Sendung, sind von öffentlichem Interesse und betreffen Programmbe- stimmungen. Sie fallen damit in den Zuständigkeitsbereich der UBI.

2.3 Soweit die Beschwerdeführer eine Klarstellung des Sachverhalts im Rah- men von "10 vor 10" wünschen, kann auf die Eingabe nicht eingetreten werden. Die UBI hat festzustellen, ob durch eine beschwerdefähige Sen- dung Programmbestimmungen verletzt worden sind (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betroffenen Veranstalter Frist set- zen, damit dieser die geeigneten Vorkehren trifft, um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden (Art. 67 Abs. 2 RTVG). Trifft der Veranstalter keine genügen- den Vorkehren, kann die UBI dem zuständigen Departement beantragen,

- 4 - geeignete Massnahmen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c RTVG zu ver- fügen.

3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 453). Die Beschwerdeführer machen eine Verlet- zung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG gel- tend. Da sie überdies die mangelnde Anonymisierung rügen, gilt es, die beanstandete Sendung auch auf die Vereinbarkeit mit dem programm- rechtlich gebotenen Schutz der Privatsphäre zu prüfen.

4. Die Moderatorin führt in der Einleitung zum Filmbeitrag aus, dass sich in den letzten 12 Jahren die Zahl der IV-Bezügerinnen und –Bezüger nahezu verdoppelt habe. Heute würden 230'000 Menschen in der Schweiz eine IV-Rente beziehen. Zugenommen hätten vor allem Beschwerden, deren Ursachen schwer oder gar nicht bestimmbar seien wie etwa bei psychi- schen Leiden oder Schleudertraumas. Für Hunderte von Anwälten sei dies ein gutes Geschäft. Wer einem Patienten mit einem unbestimmbaren Lei- den zu einer IV-Rente verhelfe, sichere sich damit gleichzeitig ein happiges Honorar. Im anschliessenden Filmbericht äussern sich zuerst Beatrice Breitenmoser (Vizedirektorin des Bundesamts für Sozialversicherung), Hans-Heinrich Brunner (damaliger Präsident der Vereinigung Schweizer Ärztinnen und Ärzte) und Erwin Murer (Professor für Sozialversiche- rungsrecht) zur Rolle der Anwälte bei der IV. Der Off-Kommentar ver- weist zusätzlich auf die Homepage des Schweizerischen Anwaltsverban- des, die Erstaunliches zeige. Auf das Sozialversicherungsrecht hätten sich 489 Anwälte spezialisiert. Diese hohe Zahl habe Folgen.

4.1 Im zweiten Teil des Filmberichts wird der Fall der beiden Beschwerdefüh- rer dokumentiert. Rechtsanwalt D, Beschwerdeführer 1, habe als erster ei- nem Klienten zu einer IV-Rente verholfen, weil dieser ein Schleudertrau- ma erlitten habe. Vor der Kamera wolle er nicht Stellung beziehen. An- schliessend werden Archivaufnahmen seines Klienten, Beschwerdeführer 2, aus einem Beitrag des "Kassensturz" von SF DRS aus dem Jahre 1991 gezeigt. Anschliessend äussert sich sein Hausarzt zum Fall. Im Off- Kommentar wird erwähnt, dass dieser S. als Person erlebte, "die auf eine IV-Rente aus war". Gegen den Schluss des Beitrags geben Prof. Erwin Murer und der Hausarzt noch Statements zu den Verdienstmöglichkeiten und zu den Interessen von Anwälten am Beispiel des gezeigten Falls ab. Im abschliessenden Kommentar wird erwähnt, dass S. seit 12 Jahren eine volle IV-Rente beziehe und dies wahrscheinlich noch bis zu seiner Pension tun werde. "Das macht rund 1 Mio. Franken aus – Anwalt sei Dank".

- 5 - 4.2 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesell- schaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Ins- besondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politi- sche Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Das gilt auch für den vorliegend be- anstandeten Beitrag. SF DRS darf sich im Rahmen eines Beitrags des Nachrichtenmagazins "10 vor 10" kritisch mit der Rolle der Anwälte bei der Zusprechung von IV-Renten befassen und dies am Beispiel eines Falls exemplarisch dokumentieren. Dabei müssen aber die übrigen Programm- bestimmungen wie vorliegend insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot und der Schutz der Privatsphäre eingehalten werden.

5. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sen- dung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wor- den ist, so dass es sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Fehler in Nebenpunk- ten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung we- sentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. In einem zweiten Schritt gilt es allenfalls noch zu prüfen, ob der Veranstalter zentra- le journalistische Sorgfaltspflichten (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84) wie die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz (Art. 4 Abs. 2 RTVG), der fairen Berichterstattung und des Überprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen respektiert hat.

5.1 Bei Sendungen, die schwerwiegende Vorwürfe erheben und so ein erhebli- ches materielles und immaterielles Schadensrisiko für Direktbetroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. In diesem Falle ist eine sorgfältige Recherche angezeigt, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201; 60/1996, Nr. 83, S. 745). Wenn massive Anschuldigungen an Personen, Unternehmen oder Behörden ge- richtet werden, ist es unabdingbar, den Standpunkt der Angegriffenen in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig darge- stellt werden (unveröffentlichter BGE vom 12. September 2000, 2A.32/2000).

- 6 - 5.2 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343). Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtlichen Anforderungen steht der Schutz des Publi- kums im Vordergrund (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.

6. Die Beschwerdeführer rügen ausschliesslich Sequenzen des zweiten Teils des Filmberichts, in welchem sie beide eine zentrale Rolle spielen. Da aber der Fall von Beschwerdeführer 2 als Beispiel für die allgemeinen Erörte- rungen im ersten Teil des Filmberichts und der Anmoderation dient und bei der Prüfung eines Beitrags im Lichte der Sachgerechtigkeitsgebots überdies der Gesamteindruck von entscheidender Bedeutung ist, muss auch der erste Teil in die programmrechtliche Beurteilung miteinbezogen werden.

6.1 Dieser erste Teil des Filmberichts verfolgt den Zweck, die Behauptung in der Anmoderation, wonach IV-Fälle für Rechtsanwälte ein "gutes Ge- schäft" seien, zu belegen. Beatrice Breitenmoser und Hans-Heinrich Brunner als Experten erklären, die Anwälte hätten die IV entdeckt und würden "fleissig" Einsprachen gegen negative Rentenentscheide machen. Erwin Murer als weiterer Experte spricht von 12'000 Einsprachen im letz- ten Jahr. Der Off-Kommentar folgert daraus, dass dies offensichtlich ein Geschäft für die Anwälte sei. Als weiterer Beleg dafür dient "10 vor 10" die "hohe" Zahl der auf der Web-Site des Schweizerischen Anwaltsver- bandes angeführten spezialisierten Anwälte. Die Rechtsanwälte seien ge- mäss Off-Kommentar im Übrigen auch verantwortlich dafür, dass mehr IV-Renten zugesprochen würden, was zu einer Steigerung der Verluste der IV führe ("1.5 Milliarden Franken Verlust allein im letzten Jahr. Der Grund: Immer mehr Menschen erhalten eine IV zugesprochen, nicht zu- letzt dank der Hilfe von Rechtsanwälten").

6.2 Die Behauptung, wonach erfolgreiche IV-Einsprachen Rechtsanwälten "happige Honorare" ermöglichen, begründet "10 vor 10" mit der angeb- lich hohen Zahl von Einsprachen gegen IV-Entscheide und mit den an- geblich vielen auf das Sozialversicherungsrecht spezialisierter Anwälte. Für den Grossteil der Zuschauer mag diese Schlussfolgerung vor allem auch aufgrund der Statements von Experten, welche sich nicht auf die Honora- re, sondern auf die Zahl involvierter Anwälte beziehen, zutreffend er- scheinen. "10 vor 10" hat es denn auch unterlassen, die genannten Zahlen kritisch zu hinterfragen bzw. zusätzliche Begründungen für das angeblich lukrative Geschäft der Anwälte mit IV-Renten anzuführen.

- 7 -

6.2.1 Das Statement von Prof. Erwin Murer, wonach in der Schweiz im ersten Jahr rund 12'000 Einsprachen gegen IV-Entscheide eingegangen seien, dürfte zutreffen, wird aber ohne weitere Erklärung im Raum stehen gelas- sen. Die Aussage "im ersten Jahr" bezieht sich auf das erste Jahr seit In- krafttreten des Allgemeinen Teils zum Sozialversicherungsrecht (ATSG, SR 830.1). Der Grossteil des Publikums überhört "das erste Jahr", da er keine Kenntnis vom Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 hat. Das Publikum kommt zum Schluss, dass die Anwälte nun wirklich die IV ent- deckt hätten und ein wahrer Boom eingesetzt habe. Auch die nachfolgen- den, allgemein gehaltenen Aussagen von Prof. Murer bringen für das Pub- likum keine Aufklärung. Erst mit dem Wissen über die neue gesetzliche Grundlage könnte dieses die Anzahl der mutmasslichen Einsprachen von 12'000 im vergangenen Jahr und die Aussage, wonach der Markt zu beo- bachten sei, einordnen. Dabei ist davon auszugehen, dass nicht zwangsläu- fig alle Eingaben von Rechtsanwälten verfasst wurden.

6.2.2 Die Aussage, wonach die Anwälte bei erfolgreichem Ausgang in einem Verfahren um eine IV-Rente ein happiges Honorar erzielen würden, ist in diesem Kontext unzutreffend. Erfolgshonorare für Anwälte sind im Zu- sammenhang mit gerichtlichen Verfahren verboten (Art. 12 Bst. e des Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, SR 935.61). Vielmehr sind die Entschädigungen bei Einsprachen und Be- schwerden im IV-Verfahren relativ bescheiden; sie werden zum grössten Teil nach dem angemessenen Zeitaufwand, zum Teil auch nach festen Ta- rifen festgesetzt. Bei Einsprachen muss in Sozialversicherungsverfahren in der Regel keine Parteientschädigung ausgerichtet werden (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Gemäss Botschaft soll damit ermöglicht werden, einer Partei, wel- cher eine unentgeltliche Vertretung bestellt wurde, bei Gutheissung der Einsprache eine Parteientschädigung zuzusprechen (BBl 1999, S. 4612; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, N 28 zu Art. 52). Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass im Einsprache- und Einsprachebeschwerdever- fahren der Partei ohnehin häufig ein unentgeltlicher Rechtsbeistand be- stellt wird. In solchen Fällen kommt regelmässig ein reduzierter Ansatz zur Anwendung (vgl. Kieser, a.a.O., N 92 zu Art. 61 ATSG). Schliesslich bleibt zu berücksichtigen, dass im Beschwerdeverfahren die Parteientschä- digung an die obsiegende Partei ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61 Bst. g ATSG; auch Kieser, a.a.O., N 101 ff. zu Art. 61 ATSG).

6.2.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin musste "10 vor 10" die Honorarordnungen für Anwälte nicht im Detail darlegen. Zumindest ein Hinweis auf den neuen gesetzlichen Rahmen und die Grundsätze wären aber notwendig gewesen, damit sich das Publikum eine Meinung darüber

- 8 - hätte bilden können, ob erfolgreiche IV-Einsprachen den Anwälten tat- sächliche "happige Honorare" sichern.

6.2.4 Davon zu unterscheiden ist der Fall, in welchem der Geschädigte neben einem IV-Anspruch zusätzlich Haftpflichtansprüche gegenüber einem Dritten geltend machen kann. Daran scheint der Beitrag insbesondere im zweiten Teil anzuknüpfen. Bei Haftpflichtfällen kann sich die Höhe des Honorars nach dem Streitwert bestimmen. Daraus können für den Anwalt unter Umständen weit höhere Honorare resultieren als bei reinen IV- Fällen. Die Möglichkeit einer Verknüpfung von IV- mit haftpflichtrechtli- chen Verfahren findet im ersten Teil des Filmbeitrags aber keine Erwäh- nung.

6.2.5 Ob die Zahl der spezialisierten Anwälte tatsächlich als so hoch zu werten ist, wie dies "10 vor 10" insbesondere mit dem Verweis auf die Web-Site des Schweizerischen Anwaltsverbandes tut, ist zumindest anzuzweifeln. Die Zahl (489) mag auf den ersten Anschein zwar beeindruckend wirken. Dabei gilt es aber in Betracht zu ziehen, dass es sich beim Sozialversiche- rungsrecht um einen grossen Rechtsbereich handelt. "10 vor 10" unterlässt es ebenfalls, Vergleiche mit anderen Rechtsgebieten anzuführen. So finden sich auf der gleichen Web-Site rund 1'500 spezialisierte Scheidungsanwälte. Die Behauptung, die Zahl der auf das Sozialversicherungsrecht speziali- sierten Anwälte sei hoch, muss relativiert werden, was aber für das Publi- kum aufgrund der vom Beitrag vermittelten Informationen nicht möglich gewesen ist.

6.2.6 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der erste Teil des Filmbeitrags erhebli- che Mängel aufweist. Fakten, welche zur Meinungsbildung über die Att- raktivität von IV-Einspracheverfahren für Anwälte beigetragen hätten, werden nicht erwähnt. Der Grund für diese Mängel dürfte nicht zuletzt im Umstand liegen, dass weder Beschwerdeführer 1 noch ein anderer auf So- zialversicherungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt oder ein Vertreter des Schweizerischen Anwaltsverbands sich zur Rolle der Anwälte in IV- Verfahren äussern konnten. Diese Mängel gilt es auch bei der Beurteilung des von den Beschwerdeführern vorab beanstandeten zweiten Teil des Filmbeitrags zu berücksichtigen, da dieser nicht losgelöst vom ersten Teil und der Anmoderation, welche das Thema vorgeben, beurteilt werden kann.

6.3 Die beiden Beschwerdeführer stehen im Zentrum des zweiten Teils des Filmbeitrags. Der Fall von S., vertreten durch Rechtsanwalt D., soll offen- bar die Rolle von Anwälten bei IV-Verfahren, wie sie im ersten Teil des Filmbeitrags in genereller Weise dargestellt wird, exemplarisch veranschau- lichen.

- 9 - 6.3.1 Angesichts der im ersten Teil des Filmbeitrags vertretenen Behauptung, die Anwälte hätten die IV insbesondere im letzten Jahr entdeckt, erstaunt, dass ein Fall aus dem Jahre 1991 als Beispiel dient. Die Sendung "Kassen- sturz" hatte damals über den Fall von Beschwerdeführer 2 berichtet, wes- halb auch Archivaufnahmen von ihm bestehen, woraus im beanstandeten Beitrag mehrere Sequenzen gezeigt werden. "10 vor 10" hat, mit der nicht ganz unwesentlichen Ausnahme der Schlusssequenz, die entsprechenden Bilder mit der Einblendung "Archiv" gekennzeichnet. Nicht Erwähnung findet dagegen, dass S. im damaligen "Kassensturz"-Beitrag sehr positiv dargestellt worden ist, als einer, der lange kämpfen musste, um sich und damit auch anderen Schleudertraumapatienten zum Recht zu verhelfen.

6.3.2 Im vorliegend beanstandeten Beitrag wird Beschwerdeführer 2 in einem ganz anderen Licht gezeigt. Der Off-Kommentar führt etwa aus, dass sein Hausarzt ihn als Person erlebt habe, die auf eine IV-Rente aus gewesen sei. Der Hausarzt bestätigt dies im nachfolgenden Statement und bemerkt zu- sätzlich, dass sein Patient Umschulungsmassnahmen auf Drängen seines Anwalts abgelehnt habe. Weiter wird im Beitrag aus einem Gutachten ei- nes anderen Arztes vorgelesen, wonach sich keine Unfallfolgen mehr ob- jektivieren liessen. Später führt der Off-Kommentar aus: "S. fand schluss- endlich einen Arzt, der ihm seine Invalidität bescheinigte. Die IV musste zahlen. (…)". Der Beitrag endet mit der Aussage, dass der Beschwerdefüh- rer dank der Hilfe seines Anwalts nun bis zu seiner Pension wahrschein- lich 1 Mio. Fr. aus der Invalidenversicherung erhalten werde. Insgesamt vermittelt die Darstellung des Falls von Beschwerdeführer 2 dem Publi- kum den Eindruck, die Berentung sei ungerechtfertigt erfolgt.

6.3.3 Unerwähnt bleibt, dass der Zusprechung einer IV-Rente an S. ein langes Verfahren vorausgegangen ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte in einem Grundsatzurteil von 1991 die vorhandenen Beschwer- den und Einschränkungen sowie den Kausalzusammenhang zum Stras- senverkehrsunfall (BGE 117 V 359). Anschliessend hatte die SUVA die Versicherungsansprüche festzulegen. Schliesslich musste die SUVA ihre Regressansprüche und diejenigen der Invalidenversicherung mit dem be- troffenen Haftpflichtversicherer klären. Dies erfolgte in einem Vergleich, der 1997 zustande gekommen ist. In diesem ganzen Verfahren wurden wiederholt und in umfassender Weise fachärztliche Abklärungen durchge- führt und berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen geprüft, welche den im Filmbeitrag gemachten Aussagen des damaligen Hausarztes von S. und dem zitierten Gutachten widersprechen. Diese Fakten werden dem Publikum vorenthalten. Der Filmbeitrag vermittelt den Eindruck, dass S. dank einem willfährigen Arzt und den damit verbundenen Bemühungen seines Anwalts ohne weiteres zu einer IV-Rente gekommen ist. Da zum ganzen Verfahren einzig gesagt wird, es handle sich um ein Präjudiz, ohne weiter darauf einzugehen, erhalten die Aussagen seines Hausarztes und das

- 10 - zitierte Gutachten ein viel zu hohes Gewicht, was zu einer Verzerrung des Sachverhalts führt. Das Publikum erhält den falschen Eindruck, es handle sich dabei um ganz neue Erkenntnisse, welche im Zusammenhang mit der Berentung von S. hätten geprüft werden müssen. Im Lichte der Transpa- renz gilt es zusätzlich zu bemängeln, dass in der Schlusssequenz, welche den Beschwerdeführer 2 mit seinem Kind zeigt, keine Einblendung er- folgt, welche den Archivcharakter der Aufnahmen klarstellt. Der Stand- punkt der Beschwerdeführer zu verschiedenen relevanten Punkten (z.B. Aussagen des Hausarztes, Gutachten, Verfahren) kommt überhaupt nicht zum Ausdruck. Diesbezüglich spielt keine Rolle, ob sich die Beschwerde- führer zu allen Aspekten des Falles geäussert haben oder auf eine Aussage (in schriftlicher oder mündlicher Form) verzichtet haben.

6.3.4 Hinsichtlich der Darstellung von Beschwerdeführer 1 gilt es festzuhalten, dass "10 vor 10" explizit erwähnt, dass er kein Erfolgshonorar erhalten habe. Ein Satz seiner schriftlichen Stellungnahme wird vorgelesen. Gleich- wohl wird aber die Betonung im Beitrag auf den finanziellen Anreiz für den Anwalt gelegt ("Für den Anwalt war dieser Haftpflichtfall ein lukrati- ves Geschäft."). Die nachfolgenden Statements von Prof. Murer und dem Hausarzt von S. unterstützen diese Aussage. Unerwähnt bleiben aber auch in diesem Zusammenhang wesentliche Fakten. Die durch die Berentung von Beschwerdeführer 2 entstandenen und noch entstehenden Kosten ge- hen nicht bzw. nur zu einem geringen Teil zu Lasten der IV, wie man dies aufgrund des Filmbeitrags vermutet. Die Regressansprüche der IV gegen- über der Haftpflichtversicherung fanden ebenso wenig Eingang in den Beitrag wie der Umstand, dass im beschriebenen Fall nach Aufwand (Stundenlohn) abgerechnet wurde und keine Streitwertzuschläge erhoben wurden. Die diesbezüglichen Erklärungen von Prof. Murer treffen für den Fall von S. also nicht zu, obwohl das Publikum dies aus dem Zusammen- hang so annehmen musste. Der Standpunkt von Beschwerdeführer 1 zu anderen, vor allem vom Hausarzt von S. gegen ihn erhobenen Vorwürfe (z.B. er habe S. gedrängt, eine Umschulung abzulehnen) kommen im Bei- trag ebenfalls nicht zum Ausdruck.

6.4 Insgesamt war es für das Publikum aufgrund des ausgestrahlten Beitrags nicht möglich, sich eine zutreffende Meinung zum Fall von S. zu bilden. Wesentliche Fakten wie das ganze umfangreiche Verfahren bleiben uner- wähnt. Statements des früheren Hausarztes von S. und Auszüge aus einem Gutachten verwendet der beanstandete "10 vor 10"-Beitrag in tendenziö- ser Weise. Nicht korrekt sind überdies die Darstellungen zu den für die IV aus dem Fall S. entstehenden Kosten und zum Honorar des Anwalts. Der Standpunkt der Beschwerdeführer kommt nicht bzw. in ungenügender Weise zum Ausdruck. Der Fall von S. taugt im Übrigen nicht dazu, die im ersten Teil des Filmbeitrags und der Anmoderation ausgesprochene Be- hauptung, wonach IV-Einspracheverfahren für Anwälte attraktiv seien

- 11 - und zu erhöhten Kosten für die IV führe, zu unterstützen. So handelt es sich um einen alten Fall, der noch nach einem anderen Verfahren durch- gespielt wurde. Auch das dem Beschwerdeführer 1 effektiv ausbezahlte Honorar (nach Aufwand und nicht nach Erfolg, keine Streitwertzuschläge) und die der IV effektiv entstandenen Kosten (Regressforderung gegen Haftpflichtversicherer) eignen sich eher dazu, die pauschalen Behauptun- gen von "10 vor 10" stark zu relativieren als sie zu unterstützen. Dies war aber für das Publikum aufgrund der im Beitrag präsentierten Fakten zum Fall S. nicht möglich. Die aufgezeigten Mängel im zweiten Teil des Film- beitrags haben damit nicht nur Auswirkungen auf die Darstellung des Falls von S., sondern auch auf den Gesamteindruck. Hinsichtlich letzterem kommt noch erschwerend hinzu, dass schon die Ausführungen im ersten, allgemeinen Teil des Filmbeitrags zur Rolle der Anwälte in der IV Mängel aufweist (vgl. dazu Ziffern 6.2ff.). Das Publikum konnte sich deshalb we- der zum Beitrag als Ganzem noch zum Teil, welcher sich mit dem Fall S. auseinandersetzt, eine zutreffende Meinung bilden.

6.5 Im Rahmen der Prüfung des Beitrags auf die Vereinbarkeit mit dem Sach- gerechtigkeitsgebot gilt es in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob journa- listische Sorgfaltspflichten verletzt wurden. Dies trifft zu. Indem "10 vor 10" wesentliche Fakten nicht erwähnt, verletzt der Veranstalter das Trans- parenzgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG). Die mangelhafte Darstellung des Standpunkts der Beschwerdeführer und die damit verbundene tendenziöse Gewichtung von Informationen verletzt die Pflicht zu einer fairen Be- richterstattung. Die von der Redaktion angeführte Kürze des Beitrags rechtfertigt nicht, wesentliche Fakten nicht zu vermitteln und einen be- kannten Sachverhalt (Fall S.) verzerrt darzustellen. Überdies hat keine zeit- liche Dringlichkeit für die Ausstrahlung des Beitrags bestanden. Da sich das Publikum keine zutreffende Meinung zum Beitrag "IV-Rente" hat bil- den können und "10 vor 10" dabei gegen journalistische Sorgfaltspflichten verstossen hat, wurde das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG verletzt.

7. Die Beschwerdeführer rügen zusätzlich die ungenügende Anonymisierung. Sie verweisen einerseits auf die gezeigten Archivaufnahmen von Be- schwerdeführer 2 (S.) und anderseits darauf, dass Beschwerdeführer 1 als Rechtsanwalt D bezeichnet und die Hausfassade seines Büros gezeigt wurde. Beide seien deshalb ohne weiteres zu erkennen gewesen. Be- schwerdeführer 1 betont, dass er mit eingeschriebenem Brief vom 23. Jan- uar 2004 an den verantwortlichen Redaktor "10 vor 10" ersucht habe, zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses keine Namen zu nennen und alles zu unternehmen, damit sein Klient nicht erkannt würde.

7.1 Die Nennung von Namen und/oder das Zeigen von Personenbildern be- rührt nicht nur den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz und insbesonde-

- 12 - re Art. 28 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), sondern kann auch programmrechtlich relevant sein (siehe UBI-Entscheid b. 449 vom 15. März 2002, E. 5.1.1ff.). Eine Anonymisierung gebietet sich regel- mässig, wenn Medien über laufende Verfahren berichten (vgl. dazu im Einzelnen, Denis Barrelet, La publication du nom des auteurs d’infractions par les médias, in: medialex 4/98, S. 204ff.; siehe dazu ebenfalls unveröf- fentlichter BGE vom 12. September 2000, 2A.32/2000, E. 2b/cc). Pro- grammrechtlich stützt sich dieser Grundsatz auf die Unschuldsvermutung, welche ihrerseits Teil des Sachgerechtigkeitsgebots bildet.

7.1.1 Eine Namensnennung oder die Ausstrahlung eines Bildes kann jeweils aber auch die Privatsphäre der betroffenen Person berühren, unabhängig davon, ob ein Verfahren hängig ist. Durch die Nennung eines Namens und/oder die Ausstrahlung eines Bildes in einer Sendung ohne Einver- ständnis der betreffenden Person kann deren soziales Ansehen in gravie- render Weise beeinträchtigt werden. Zudem wird die Person ihrer Freiheit beraubt, selber darüber zu entscheiden, ob sie in der Öffentlichkeit er- scheinen will oder nicht. Der verfassungsrechtliche Persönlichkeitsschutz und insbesondere der in Art. 13 BV verankerte Schutz der Privatsphäre gewährleisten deshalb einen Schutz vor der Veröffentlichung solcher pri- vaten Daten, wozu auch Bilder gehören. Lehre und Rechtsprechung gehen in diesem Zusammenhang von einem Recht auf informationelle Selbstbe- stimmung aus (BGE 128 II 259 E. 3.2 S. S. 268; siehe dazu auch Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 44ff.). Obwohl Grund- rechte im Prinzip ein Mittel gegen Eingriffe des Staates darstellen, müssen sie von den Rundfunkveranstaltern ebenfalls eingehalten werden. Dies er- gibt sich aus dem Programmrecht. Für Fernsehveranstalter wie die Be- schwerdegegnerin, welche dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405) aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters ihrer Ausstrahlungen unterstehen, schreibt Art. 7 Ziffer 1 vor, dass alle Sendungen im Hinblick auf ihren In- halt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten müssen. Aber auch die übrigen Veranstalter haben die Grundrechte anderer sinn- gemäss zu respektieren. Behörden wie die UBI haben aufgrund von Art. 35 Abs. 3 BV dafür zu sorgen, dass "Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden". Die UBI zählt im Übrigen verschiedene grundlegende Werte wie die Menschenwürde, den Jugend- schutz oder die religiösen Gefühlen zu den sensiblen Bereichen innerhalb des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG, für welche erhöhte An- forderungen bezüglich des positiven Erfüllens gelten (vgl. zur Rechtspre- chung der UBI, VPB 66/2002, Nr. 17, S. 180f. E. 4.1). Auch die Privat- sphäre ist darunter zu subsumieren.

7.1.2 In die programmrechtliche Prüfung müssen deshalb die aus dem Grund- recht von Art. 13 BV abgeleiteten Grundsätze im Zusammenhang mit der

- 13 - Nennung von Namen und dem Zeigen von Bildern einer Person mitein- bezogen werden. Im Prinzip verbietet sich die Veröffentlichung des Bilds einer Person ohne dessen Einwilligung (vgl. zur zivilrechtlichen Dimensi- on des Rechts auf Bild, BGE 129 III 715 E. 4.1 S. 724ff.; BGE 127 III 481 E. 3a S. 492ff.; Marc Bächli, Das Recht am eigenen Bild, Diss. Basel, 2002). Hinsichtlich der Nennung eines Namens ohne Einwilligung der be- troffenen Person erscheint eine solche Erwähnung unzulässig, wenn da- durch deren soziales Ansehen herabgemindert wird oder Einzelheiten aus ihrem Privatleben preisgegeben werden.

7.1.3 Die erwähnten Grundsätze sind aber zu relativieren. So stehen ihnen ins- besondere die ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Bestimmungen über die Autonomie der Veranstalter in der Programmgestaltung (Art. 93 Abs. 3 BV) und die Medienfreiheit (Art. 17 BV) gegenüber. Das öffentli- che Interesse an einer Berichterstattung muss in diesem Zusammenhang ebenfalls Berücksichtigung finden. Zwischen diesen divergierenden Positi- onen ist im Einzelfall eine Güterabwägung vorzunehmen. Wenn jemand in der Öffentlichkeit bewusst die Aufmerksamkeit beansprucht und damit aus seiner Privatsphäre tritt, ist es erlaubt, den Namen der betroffenen Person zu nennen. Gegen Bilder einer öffentlichen Veranstaltung wie von einer Demonstration können sich gezeigte Teilnehmerinnen und Teilneh- mer ebenfalls nicht auf ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht beru- fen. Bei der Güterabwägung ist zu gewichten, dass das Bild im Medium Fernsehen ein zentrales Gestaltungselement darstellt (VPB 64/2000, Nr. 120, S. 1217, E. 6.4). Was Personen des öffentlichen Lebens betrifft, müs- sen diese in Kauf nehmen, dass sie unabhängig von einem öffentlichen Auftritt Erwähnung finden oder ein Bild von ihnen gezeigt wird (vgl. zum Begriff der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte, BGE 127 III 481 E. 2c aa S. 488). Schliesslich ist bei der Güterabwägung im Einzel- fall ebenfalls zu berücksichtigen, dass eine Berichterstattung über einen Sachverhalt ohne Namensnennung oder identifizierende Elemente viel- fach keinen Sinn macht (BGE 129 III 529 E. 4.3 S. 543).

7.1.4 Liegen in einem konkreten Fall weder überwiegende öffentliche Interessen an einer Nennung des Namens oder der Ausstrahlung des Bildes noch ei- ne explizite oder implizite Einwilligung der betroffenen Person vor, gebie- tet sich eine Anonymisierung dieser Gestaltungselemente. Die Nennung des Namens hat sich beispielsweise auf ein Kürzel oder ein Pseudonym zu beschränken und das Gesicht ist unkenntlich zu machen. Trotzdem wird ein Kreis von Insidern aufgrund der Beschreibung des Sachverhalts die anonymisierte Person identifizieren können. Dies gilt es hinzunehmen. Ei- ne vollständige Verschleierung der Fakten, welche eine Identifizierung er- möglichen, würde faktisch eine Einschränkung der Themenwahl zur Be- richterstattung bewirken und damit im Widerspruch zur Programmauto- nomie sowie zum öffentlichen Interesse am Empfang von Informationen

- 14 - stehen.

7.2 Hinsichtlich Beschwerdeführer 1 hat "10 vor 10" auf eine vollständige Namensnennung verzichtet und ihn im Beitrag als Rechtsanwalt D. be- zeichnet und damit seinem Wunsch nach Anonymisierung Genüge getan. Das Zeigen einer Hausfassade, in denen sich die Büroräumlichkeiten von D. befinden, ist überdies nicht geeignet, seine Privatsphäre in Frage zu stellen.

7.3 Bezüglich Beschwerdeführer 2 erfolgt zwar ebenfalls keine Namensnen- nung (Kürzel S.), dafür werden aber wiederholt Archivaufnahmen von ihm aus einem "Kassensturz"-Beitrag von 1991 gezeigt. Sein Gesicht wird nicht unkenntlich gemacht und er wird damit der Öffentlichkeit preisge- geben. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, es sei keine explizite Ab- mahnung, also ein Ausstrahlungsverbot, bezüglich des "Kassensturz"- Berichts erfolgt. Dies war aber nicht notwendig. Die in "10 vor 10" gezeig- ten Archivaufnahmen mit S. thematisierten zwar im "Kassensturz" im Prinzip den gleichen Sachverhalt, nämlich die Frage, ob sein IV- Rentenanspruch berechtigt sei. Der Ansatz des "10 vor 10"-Beitrags unter- scheidet sich aber diametral von demjenigen des "Kassensturz". Da über- dies zwischen den beiden Ausstrahlungen ein beträchtlicher Zeitraum liegt, stellt die Einwilligung von S. zur Ausstrahlung der Bilder im Rahmen des "Kassensturz"-Berichts keine Rechtfertigung dar, die gleichen Bilder Jahre später in einem gegenteiligen Sinn zu verwenden. "10 vor 10" wurde überdies noch ausdrücklich mit eingeschriebenem Brief darüber infor- miert, dass S. nicht erkannt werden wollte. Obwohl der "Kassensturz"- Beitrag rund 13-jährig ist, dürfte S. aufgrund der beanstandeten Bilder oh- ne weiteres identifiziert werden können.

7.4 Es bestehen vorliegend keine überwiegenden öffentlichen Interessen, die für eine Ausstrahlung des Bildmaterials im erwähnten Umfang gesprochen hätten. Im Gegenteil: Wie schon erwähnt, konnte der Fall S. seine ihm im Rahmen des Beitrags zugedachte Funktion, nämlich als Beispiel für die zunehmende Rolle der Anwälte in IV-Einspruchverfahren zu dienen, nicht erfüllen (vgl. vorne Ziffer 6.4). Die von S. gezeigten Archivaufnahmen un- terstützen einzig die an sich schon tendenziöse Wortberichterstattung. So erwecken die Bilder, die ihn u.a. bei Spaziergängen mit seinem Hund oder bei der Betreuung seines Kinds zeigen, kaum den Eindruck, dass es sich um eine Person handelt, die bis zur Pensionierung eine IV-Rente benötigt. Die ohne Einwilligung von S. gezeigten Archivaufnahmen sind daher zu- sätzlich geeignet, sein soziales Ansehen in erheblicher Weise zu beein- trächtigen, ohne dass im Gegenzug ein öffentliches Interesse an der Aus- strahlung dieser Bilder bestehen würde.

- 15 - 8. Der vorliegend beanstandete Beitrag verletzt sowohl das Sachgerechtig- keitsgebot wie auch den programmrechtlich gebotenen Schutz der Privat- sphäre von Beschwerdeführer 2. Die Beschwerde erweist sich, soweit dar- auf eingetreten werden kann, als begründet.

- 16 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Die Beschwerde von D. und S. vom 19. Mai 2004 wird, soweit darauf ein- zutreten ist, mit 9:0 Stimmen gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der am 16. Februar 2004 in der Sendung "10 vor 10" von Schweizer Fern- sehen DRS ausgestrahlte Beitrag "IV-Rente" die Programmbestimmungen verletzt hat.

2. Die SRG wird aufgefordert, der Beschwerdeinstanz innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids Bericht über die im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu erstatten.

3. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

4. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 21. Dezember 2004