Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
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b. 483
Entscheid vom 14. Mai 2004
betreffend
Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "10 vor 10" vom 15. Januar 2004; Beitrag "Drohung" im Zusammenhang mit der Pressekonferenz von Vermummten zum WEF in Davos; Eingaben von H, M und mitunterzeichnenden Personen vom 11. März 2004
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Veronika Heller, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter
Juristisches Sekretariat: Pierre Rieder, Catherine Josephides Dunand
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Den Akten wird entnommen:
A. Am 15. Januar 2004 strahlte Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden SF DRS) im Rahmen des Nachrichtenmagazins "10 vor 10" einen rund drei Minuten dauernden Beitrag mit dem eingeblendeten Titel "Drohung" aus. Im Mittelpunkt steht eine Pressekonferenz von sechs vermummten Mitglie- dern der Gruppe "Revolutionäres Bündnis" (ReBü) gegen das Weltwirt- schaftsforum WEF in Davos. Neben Ausschnitten aus der Pressekonferenz besteht der Beitrag aus einem Interview mit einem der Teilnehmer, State- ments des Bündner Justiz- und Polizeidirektors sowie Archivausnahmen mit
- 2 - Bildern von gewalttätigen Ausschreitungen im Zusammenhang mit De- monstrationen gegen das WEF aus den vorangegangenen Jahren.
B. Mit gemeinsamer Eingabe vom 11. März 2004 erhoben H und M (im Fol- genden: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerde- instanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz) gegen den erwähnten Beitrag. Sie beantragen die Feststellung einer Pro- grammrechtsverletzung. Der Eingabe lagen der Ombudsbericht sowie die Unterschriften von 23 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen
C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom
13. April 2004 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Programmbe- stimmungen seien keine verletzt worden.
D. Die Stellungnahme der SRG wurde den Beschwerdeführern am 20. April 2004 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weite- rer Schriftenwechsel mehr stattfindet.
E. Regula Bähler, Vizepräsidentin der UBI, ist vor den Beratungen in den Aus- stand getreten.
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Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).
2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da die vorliegende Beschwerde diese Voraussetzungen erfüllt, kann darauf eingetreten werden.
3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. dazu Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Die Beschwerdeführer monieren, dass vermummten Personen die Gelegenheit geboten werde, öffentlich zu Gewalttaten und zu einer unbewilligten Demonstration auf- zurufen. Neben den in der Beschwerdeschrift angeführten Bestimmungen der öffentlichen Sicherheit (Art. 6 Abs. 1 RTVG) und des Sachgerechtig- keitsgebots (Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG), wozu auch das Transparenzge- bot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) gehört, gilt es den beanstandeten Beitrag auch im Hinblick auf die Regelungen der Gewaltverherrlichung bzw. der Ge- waltverharmlosung (Art. 6 Abs. 1, letzter Satz RTVG) sowie allenfalls des kulturellen Mandats (Art. 3 Abs. 1 RTVG) zu prüfen. Nicht zu prüfen hat die UBI hingegen, ob die Ausstrahlung bzw. die ihr zu grundlegende Pres- sekonferenz strafrechtliche Tatbestände erfüllt (Art. 64 Abs. 3 RTVG).
4. In der Anmoderation des beanstandeten Beitrags führt die Sprecherin Fol- gendes aus: "Die Angst vor Krawallen: Wenn die Reichen und Mächtigen nach Davos kommen, kommen immer auch jene, die gegen Kapitalismus und Globalisierung protestieren. Aber noch nie hat es so was gegeben. Vor dem Beginn des Weltwirtschaftsforums luden vermummte Autonome heute offiziell zu einer Pressekonferenz. Vermummt, weil sie illegale Ge- waltakte ankündigten. Sie drohten öffentlich mit Sachbeschädigungen und Verkehrsblockaden". Im anschliessenden Filmbeitrag werden zuerst die
- 4 - sechs vermummten Personen bei ihrer Pressekonferenz in Zürich gezeigt. Ihr Ziel sei, wird im Beitrag weiter ausgeführt, eine Demonstration in Da- vos am Samstag während des WEF durchzuführen, ohne behördliche Be- willigung. Eine Stellungnahme des Bündner Justiz- und Polizeidirektors folgt, der bestätigt, dass kein Gesuch für eine Demonstration eingegangen sei. Die Behörden wollten deshalb verhindern, dass eine unbewilligte De- monstration stattfinde. Der Off-Kommentar weist danach darauf hin, es sei in den letzten Jahren im Zusammenhang mit dem WEF immer wieder zu Ausschreitungen gekommen. Archivaufnahmen aus Landquart, Zürich und Bern verdeutlichen dies. Der Off-Kommentar führt weiter aus, die Aktivisten drohten unverhohlen mit Verkehrsblockaden und Sachbeschä- digungen, sollten sie nicht bis nach Davos gelangen. Einer der Teilnehmer der Pressekonferenz bestätigt dies in einem kurzen Interview, in welchem er zielgerichtete, militante Aktionen gegen Symbole des Grosskapitals an- kündigt. Der Bündner Justiz- und Polizeidirektors bemerkt anschliessend, es sei Ziel der Polizei, die Sicherheit der Kongressteilnehmer und der ein- heimischen Bevölkerung zu gewährleisten. Der Beitrag endet mit der Aus- sage, das Bundesamt für Polizei rechne mit 1000 bis 1500 gewaltbereiten Aktivisten.
5. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Im Rah- men des Leistungsauftrags muss es jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftli- chen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesonde- re muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Mei- nungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559; 59/1995, Nr. 66, S. 553). Im Lichte dieser Grundsätze gilt es festzuhalten, dass grundsätzlich auch ein Beitrag über die Pressekonferenz von vermummten Personen, welche eine illegale De- monstration ankündigen, zulässig ist.
5.1 Art. 6 Abs. 1 RTVG erklärt Sendungen für unzulässig, welche die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone gefährden. Die Be- schwerdeführer sehen diesen Tatbestand vorliegend verletzt, indem in ei- nem landesweit verbreiteten Fernsehbeitrag öffentlich zu einer unbewillig- ten Demonstration an einem bestimmten Ort (Davos, allenfalls Land- quart) und allenfalls auch zu Sachbeschädigungen aufgerufen werde. Die Beschwerdegegnerin führt dagegen an, für die Tatbestandserfüllung sei ei- ne effektive Gefährdung der inneren Ordnung erforderlich, eine blosse Eignung zu einer solchen Gefährdung reiche dazu nicht aus.
- 5 - 5.1.1 Eine Gefährdung der inneren Sicherheit des Bundes bzw. des betroffenen Kantons (Graubünden) im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RTVG ist nicht leicht- hin anzunehmen. Dieser Programmbestimmung stehen andere, ebenfalls programmrechtlich geschützte Interessen gegenüber. Im Vordergrund steht dabei die Programmautonomie und damit auch die durch Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) geschützte Meinungsäusserungsfreiheit. So hat der Europäische Gerichtshof für Men- schenrechte (EGMR) die Verurteilung eines Fernsehjournalisten in Dä- nemark aufgrund eines ausgestrahlten Interviews mit einem Rechtsradika- len als nicht vereinbar mit Art. 10 EMRK erklärt (Urteil des EGMR "Jer- sild c. Dänemark" vom 23.9.1994, Nr. 00015890/89, A 298). In einem mehrminütigen Fernsehinterview hatte sich ein rechtsradikaler Jugendli- cher unumwunden und in extremer Weise rassistisch geäussert. Entschei- dend war für den EGMR, dass der Zweck der Sendung darin bestanden habe, einen Beitrag zur öffentlichen Debatte über Rassismus in Dänemark zu leisten. Gesamthaft und objektiv betrachtet habe sie nicht dazu gedient, rassistische Ansichten und Ideen zu propagieren. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Förderung von Rassenhass und entsprechenden rassistischen Äusserungen im Fernsehbeitrag nicht ausdrücklich als unmo- ralisch, gefährlich und illegal bezeichnet worden seien.
5.1.2 Der vorliegend beanstandete Beitrag thematisiert, wie in der Anmodera- tion erwähnt wird, die erste offizielle Pressekonferenz von Vermummten im Zusammenhang mit dem WEF. Ein erheblicher Informationswert und damit verbunden auch ein entsprechendes Informationsinteresse des Pub- likums (siehe dazu auch UBI-Entscheid b. 479 vom 5.12.2003, E. 4.1.2), einmal etwas in direkter Weise über die vermummten WEF-Gegner zu er- fahren, sind damit gegeben. Die Existenz von gesellschaftlichen Gruppen wie das ReBü, die seit einigen Jahren gegen das WEF demonstrieren, ohne sich dabei um rechtsstaatliche Schranken zu kümmern, ist eine Realität. Indem das tagesaktuelle Nachrichtenmagazin "10 vor 10" Informationen zur ersten offiziellen Pressekonferenz von militanten WEF-Gegnern ver- mittelt, macht sie sich nicht schon zum Sprachrohr dieser Gruppe. Zum gleichen Ergebnis ist der EGMR im zitierten Urteil Jersild (vgl. oben Zif- fer 5.1.1) im Hinblick auf den Journalisten gekommen, obwohl dieser an- nehmen musste, dass der befragte Jugendliche rassistische Äusserungen von sich geben würde.
5.1.3 Das Ziel des ReBü, eine illegale Demonstration gegen das WEF durchzu- führen, und das damit verbundene Gefahrenpotential, Sachbeschädigun- gen und Verkehrsblockaden, macht der beanstandete Beitrag mit den Aus- schnitten aus der Pressekonferenz und von Ausschreitungen aus den letz- ten Jahren sowie mit dem Titel "Drohung" deutlich. Hinsichtlich der Be- stimmung über die Gefährdung der inneren Sicherheit ist aber nicht ent- scheidend, welche Gefahren durch das ReBü ausgehen. Relevant ist viel-
- 6 - mehr, ob der Fernsehbeitrag als solcher eine entsprechende Gefährdung bewirkt. Diesbezüglich gilt es darauf hinzuweisen, dass den WEF-Gegnern zur Mobilisierung ihrer Anhängerschaft spezifische Kommunikationsmit- tel wie insbesondere das Internet (Web-Sites, elektronische Post) und Pla- kate dienen. Die bereits schon vor bzw. unabhängig von der Ausstrahlung des "10 vor 10"-Beitrags bestehenden Gefahren verdeutlichen die State- ments des Bündner Justiz- und Polizeidirektors, in welchen er die Strategie und vorgesehenen Massnahmen der Behörden gegen illegale Demonstra- tionen erklärt. Indem im beanstandeten Beitrag die angekündigten De- monstrationen mehrmals als illegal bezeichnet und Ausschreitungen von WEF-Gegnern aus den beiden vorangegangenen Jahren gezeigt werden, kann dieser zudem auch als Warnung vor einer Gefährdung der inneren Sicherheit gewertet werden. Schliesslich gilt es den Auftritt der Mitglieder des ReBü im beanstandeten Beitrag in Betracht zu ziehen. Das (unsichere) Ablesen eines vorbereiteten Textes, der Sprachgebrauch (z.B. "symboli- sche Aktionen gegen Symbole des Grosskapital"), die Körperhaltung und das äussere Erscheinungsbild (Verkleidungen, Sonnenbrillen) dienten e- benfalls nicht dazu, eine zusätzliche konkrete Gefährdung der inneren Si- cherheit hervorzurufen, sondern erzeugten eher unfreiwillig Komik.
5.1.4 Der beanstandete Beitrag gefährdet aus den dargelegten Gründen die inne- re Sicherheit der Schweiz bzw. des betroffenen Kantons Graubündens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RTVG nicht.
5.2 Die Beschwerdeführer machen zusätzlich eine Verletzung des Sachgerech- tigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG durch den "10 vor 10"- Beitrag "Drohung" geltend. Es seien Fakten unterschlagen worden. Na- mentlich hätte der Beitrag Hintergrundinformationen zu den militanten WEF-Gegnern aus Staatsschutzberichten und Berichten des Bundesamts für Polizei dem Publikum vermitteln müssen. Der Beitrag habe es dem Publikum auch nicht ermöglicht, deren weltanschaulichen Standort zu er- kennen.
5.2.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung bzw. im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sach- verhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass es sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Fehler in Nebenpunkten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. In einem zweiten Schritt gilt es allenfalls noch zu prüfen, ob der Veranstalter zentrale journalistische Sorgfalts- pflichten (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84) wie insbesondere die Prinzi- pien der Wahrhaftigkeit und der Transparenz (Art. 4 Abs. 2 RTVG) res- pektiert hat.
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5.2.2 Bei der Wahl des Themas einer Sendung bzw. eines Beitrags ist der Veran- stalter grundsätzlich frei (Art. 5 Abs. 1 RTVG). Thema des rund drei Mi- nuten dauernden "10 vor 10"-Beitrags bildet primär die Pressekonferenz der sechs Mitglieder des ReBü und die darin angekündigten Aktionen ge- gen das WEF. Als zuständiges Mitglied der betroffenen Behörde kommt der Bündner Justiz- und Polizeidirektor zweimal zu Wort. Die Ausführun- gen in der Anmoderation, der Off-Kommentar und die Archivbilder von Ausschreitungen der WEF-Gegnern vermitteln dem Publikum zusätzliche Fakten. Da es damit über alle wesentlichen Fakten wie insbesondere das Vorhaben des ReBü, das Wissen um die Illegalität dieses Vorhabens und mögliche damit verbundene Gefahren sowie den Standpunkt der zuständi- gen Behörden verfügt hat, konnte sich das Publikum eine eigene Meinung zum Thema des beanstandeten Beitrags bilden. Das Sachgerechtigkeitsge- bot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG ist daher nicht verletzt worden.
5.2.3 Die von den Beschwerdeführern geforderten zusätzlichen Fakten waren für die Meinungsbildung des Publikums im konkreten Fall nicht notwen- dig. Auch ohne das Zitieren von Staatsschutzberichten macht der Beitrag wiederholt transparent, dass die militanten Aktionen gegen geltendes Recht verstossen. Auf die Tätigkeit des Bundesamts für Polizei im Zu- sammenhang mit militanten WEF-Gegnern wird im letzten Satz indirekt verwiesen. Auch die Weltanschauung der Mitglieder des ReBü hat der Bei- trag implizit in der Anmoderation und im Filmbeitrag erwähnt (Wider- stand gegen Kapitalismus und Globalisierung). Es gilt im Übrigen, das ent- sprechende Vorwissen des Publikums durch die umfassende Berichterstat- tung der Medien im Vorfeld des WEF und aufgrund früherer Demonstra- tionen zu berücksichtigen.
5.2.4 Das Zeigen und Befragen von vermummten Personen ist vorliegend eben- falls nicht zu beanstanden. Anonyme Meinungsäusserungen in Informa- tionssendungen sollten zwar eine Ausnahme bilden (siehe dazu die von der UBI in VPB 55/1991, Nr. 10, S. 87ff. aufgestellten Grundsätze). Für das Publikum ist aber transparent, dass es sich um Mitglieder des ReBü und damit um militante WEF-Gegner handelt. Überdies haben sich diese Leute nicht speziell für den "10 vor 10"-Beitrag vermummt, sondern sie tun dies regelmässig auch bei Demonstrationen. In der Anmoderation hat der Beitrag den Grund für die Vermummung explizit genannt ("Ver- mummt, weil sie illegale Gewaltakte ankündigten".).
5.2.5 Den Beschwerdeführern gilt es aber zugutezuhalten, dass es die "10 vor 10"-Redaktion im beanstandeten Beitrag verpasst hat, Hintergrundinfor- mationen über die Organisation bzw. generell zu militanten WEF- Gegnern zu verbreiten. Für das Publikum wäre es sicher aufschlussreich gewesen, vertiefte Informationen über das ReBü und das Selbstverständnis
- 8 - von militanten WEF-Gegnern zu erfahren. Die erste offizielle Pressekon- ferenz des ReBü hätte "10 vor 10" die Gelegenheit geboten, die Teilneh- menden in einem Interview mit kritischen Fragen wie beispielsweise zum Sinn von Gewalt, zu ihrem Demokratieverständnis oder zu ihrer Organisa- tion zu konfrontieren. Dieser Mangel stellt programmrechtlich aber allen- falls einen Fehler in einem Nebenpunkt dar und ist nicht geeignet, den Gesamteindruck wesentlich zu beeinflussen. Durch ihre etwas unkritische und wenig vertiefende bzw. erhellende Berichterstattung und die damit verbundene Beschränkung auf die Wiedergabe der wesentlichen Fakten im Zusammenhang mit der Pressekonferenz des ReBü, hat sich "10 vor 10" weder auf die Seite der militanten WEF-Gegner geschlagen noch liess sie sich als Sprachrohr für diese missbrauchen (vgl. vorne Ziffer 5.1.2). Un- missverständlich zeigt der Beitrag das mit den angekündigten Aktionen bestehende Bedrohungspotential.
5.3 Der Beitrag verletzt auch nicht andere, von den Beschwerdeführern nicht explizit erwähnte Programmbestimmungen:
5.3.1 Art. 6 Abs. 1, letzter Satz RTVG erklärt Sendungen als unzulässig, in de- nen Gewalt verherrlicht oder verharmlost wird. Eine Verherrlichung oder Verharmlosung von Gewalt ist dann anzunehmen, wenn die Gewaltdar- stellungen reinem Selbstzweck dienen und unverhältnismässig sind. In der Beurteilung stellt die UBI dabei primär darauf ab, ob die ausgestrahlten Gewaltszenen für eine sachgerechte Informationsvermittlung notwendig sind (VPB 66/2002, Nr. 49, S. 547, E. 4.2). Vorliegend dienen die verbalen und bildlichen Gewaltdarstellungen der Vermittlung von Informationen über das Bedrohungspotential im Zusammenhang mit der angekündigten unbewilligten Demonstration der WEF-Gegner. Angesichts des gewählten Themas und der damit verbundenen real existierenden Gewalt erscheinen sie erforderlich und nicht unverhältnismässig. Die Anwendung von Ge- walt wird nicht verniedlicht oder als etwas Positives dargestellt (VPB 66/2002, Nr. 49, S. 550f., E. 5.9), sondern als Bedrohung ("Unverhohlen drohen sie mit Verkehrsblockaden und Sachbeschädigungen") und als ille- galer Akt. Wie schon in Ziffer 5.2.5 erwähnt, hätte es die UBI zwar be- grüsst, wenn von "10 vor 10" die Gewaltbereitschaft der WEF-Gegner kri- tischer hinterfragt worden wäre.
5.3.2 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge- genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (UBI- Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999, teilweise veröffentlicht in medialex 4/99, S. 246f.). Ein solcher diametraler Verstoss liegt vorliegend jedoch
- 9 - nicht vor. Es kann auf die Erwägungen zur Gefährdung der inneren Si- cherheit und zum Sachgerechtigkeitsgebot verwiesen werden (vgl. vorne Ziffer 5.2 und Ziffer 5.3).
5.3.3 Nicht zu beurteilen hat die UBI die Qualität der beanstandeten Ausstrah- lung. Dies fällt nicht in ihren Zuständigkeitsbereich.
6. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet und ist ent- sprechend abzuweisen.
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Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von H, M und mitunterzeichnenden Personen vom 11. März 2004 wird mit 7:0 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "10 vor 10" von Schweizer Fernsehen DRS vom 15. Januar 2004, Beitrag "Drohung" im Zusammenhang mit der Pressekonferenz von Vermummten zum WEF in Davos, die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 23. Juni 2004