Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
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b. 479
Entscheid vom 5. Dezember 2003
betreffend
Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Tagesschau"-Hauptausgabe vom 24. Juli 2003, Ausstrahlung von Bildern der Leichen von Saddam Husseins Söhnen Kusai und Udai; Eingabe von B und mitunterzeichnenden Personen vom 29. September 2003
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Regula Bähler, Sergio Caratti, Veronika Heller, Heiner Käppeli, Barbara Janom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter
Juristisches Sekretariat: Pierre Rieder, Catherine Josephides Dunand
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Den Akten wird entnommen:
A. Am 24. Juli 2003 strahlte Schweizer Fernsehen DRS (SF DRS, SF 1) im Rahmen der "Tagesschau"-Hauptausgabe als erstes einen Beitrag über die Situation im Irak aus. Im Zentrum des Berichts stehen die vom amerikani- schen Militär freigegebenen und veröffentlichten Bilder der Leichen von Saddam Husseins Söhnen Kusai und Udai.
B. Mit Eingabe vom 29. September 2003 (Postaufgabe) erhob B (im Folgen- den: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdein-
- 2 - stanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI) gegen den erwähnten Beitrag. Er beanstandet die Ausstrahlung der Bilder der Leichen von Saddam Husseins Söhnen Kusai und Udai. Der Eingabe la- gen u.a. auch die Unterschriften von 25 Personen, welche die Beschwerde unterstützen, sowie der Ombudsbericht bei.
C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom
31. Oktober 2003 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Der beanstan- dete Beitrag stehe dem kulturellen Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG nicht diametral entgegen.
D. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 21. Novem- ber 2003 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.
- 3 -
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde im Sinne von Art. 62 Abs. 1 RTVG fristgerecht eingereicht. Da er auch die übrigen Legitimationsvor- aussetzungen von Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG erfüllt und seine Popular- beschwerde gemäss Art. 62 Abs. 2 RTVG hinreichend begründet ist, kann darauf eingetreten werden.
2. Der beanstandete "Tagesschau"-Beitrag dauert insgesamt 2 Minuten 26 Sekunden. Die Moderatorin weist einleitend darauf hin, die Hoffnungen der Amerikaner auf eine Beruhigung der Situation im Irak hätten sich trotz dem Tod der beiden Söhne Saddam Husseins Kusai und Udai noch nicht erfüllt. Wieder seien drei amerikanische Soldaten getötet worden. Da die irakische Bevölkerung misstrauisch sei, ob Kusai und Udai wirklich tot sei- en, hätte das Pentagon nun beschlossen, die Fotos mit den beiden Leichen freizugeben. Während praktisch der ganzen Anmoderation (insgesamt rund 25 Sekunden) werden im Hintergrund leicht übereinandergeschoben die beiden Bilder der Getöteten in Schwarzweiss gezeigt. Im anschliessen- den Filmbeitrag werden zuerst während 10 Sekunden zwei Farbbilder des getöteten Kusai bildschirmfüllend ausgestrahlt, zunächst eines mit Brust und Kopf, danach eines nur mit dem Kopf in Grossaufnahme. Es folgt 4 Sekunden lang eine Kopfaufnahme von Udai, ebenfalls in Farbe und bild- schirmfüllend. Der Kopf von Udai weist erhebliche Verletzungsspuren (Blut) auf. Schliesslich wird während 5 Sekunden eine Aufnahme von Udai zu Lebzeiten gezeigt. Im Gegensatz zu den nach dem Tod aufgenomme- nen Fotos ist dieses Bild scharf. Der Filmbeitrag veranschaulicht danach die Reaktionen der Bevölkerung auf die Veröffentlichung der Fotos mit den Leichen. Ein Passant, eine Passantin und ein Mitglied des Regierenden Rates geben Stellungnahmen ab. Nach der Erwähnung des jüngsten An- griffs auf die amerikanischen Truppe endet der Beitrag mit einer von "Al Arabiya" übernommenen Videoaufnahme, welche Mitglieder der paramili- tärischen Fedayin-Gruppe zeigt, welche Rache für den Tod von Kusai und Udai ankündigen.
3. Der Beschwerdeführer beanstandet die Ausstrahlung der Bilder der Lei- chen von Saddam Husseins Söhnen. Er fragt nach dem Sinn und Zweck der Konfrontation des Publikums mit solchen Bildern. Er wirft SF DRS vor, "mortophil" zu sein. Mit der eigenen Wortschöpfung "mortophil", die offensichtlich von "nekrophil" abgeleitet ist, drückt er in drastischer Weise aus, dass der Beitrag seiner Meinung nach Gewalt verherrliche. Im Übri- gen wirft er SF DRS vor, es folge mit der Ausstrahlung der beanstandeten Bilder der "amerikanischen Kriegspropaganda". Die Beanstandung defi-
- 4 - niert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. dazu Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Ba- sel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Aus programmrechtlicher Sicht berüh- ren die Rügen des Beschwerdeführers vorab die Bestimmung über die Gewaltverherrlichung. Danben gilt es auch den Schutz der Menschenwür- de, den Jugendschutz und das Sachgerechtigkeitsgebot zu beachten.
4. Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge- genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Berei- chen erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfüllens des kultu- rellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795ff.). Zu diesen sensiblen Bereichen ist neben dem Grundsatz der Menschenwürde und den religiö- sen Gefühlen auch der Jugendschutz zu zählen (vgl. auch Gabriel Boinay, La constestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 82).
4.1 Gewisse sensible Bereiche hat der Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG überdies ausdrücklich geregelt. So erklärt er Sendungen als unzu- lässig, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden, die Gewalt verharmlo- sen oder verherrlichen. Art. 7 Ziffer 1 lit. a des Europäischen Überein- kommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405), welches vorliegend aufgrund der grenzüberschreitenden Verbreitung von SF DRS anwendbar ist, bestimmt überdies, dass Sendun- gen Gewalt nicht unangemessen herausstellen dürfen. Das Ministerkomi- tee des Europarats hat dies in seiner Empfehlung Nr. R (97) 19 über die Darstellung von Gewalt in den elektronischen Medien noch bekräftigt. Die Empfehlung richtet sich primär gegen die "sinnlose Darstellung von Gewalt".
4.1.1 Eine Verherrlichung oder Verharmlosung von Gewalt ist dann anzuneh- men, wenn die Gewaltdarstellungen reinem Selbstzweck dienen und un- verhältnismässig sind. In der Beurteilung stellt die UBI dabei primär dar- auf ab, ob die ausgestrahlten Gewaltszenen für eine sachgerechte Informa- tionsvermittlung notwendig sind oder in Spielfilmen einen künstlerischen Zweck verfolgen (VPB 66/2002, Nr. 49, S. 547, E. 4.2). Gemäss der bun- desrätlichen Botschaft zum RTVG vom 28. September 1987 erklärt sich
- 5 - die ausdrückliche Erwähnung dieser Gewalttatbestände durch die verbrei- tete Besorgnis über ein zunehmendes Angebot brutaler, das sittliche Emp- finden verletzende Filme und Sendungen (BBl 1987 III 689ff., 730).
4.1.2 Im Zusammenhang mit Informationssendungen gilt es darauf hinzuwei- sen, dass Gewalt in den verschiedensten Ausprägungen Teil unserer Reali- tät bildet. Das Zeigen von entsprechenden Bildern - vor allem in Nach- richtensendungen - ist denn auch häufig im Fernsehen erforderlich, um Sachverhalte im Zusammenhang mit Kriegen, Attentaten, Verbrechen und anderen Konflikten überhaupt realitätsgerecht zu dokumentieren (VPB 66/2002, Nr. 49, S. 550, E. 5.7). Einzelnen Bildern kommt dabei zuweilen symbolische Bedeutung zu, indem sie beispielsweise das Leid bei Kriegen oder historische Ereignisse versinnbildlichen. Das Ausstrahlen von sol- chen zeitgeschichtlich relevanten Dokumenten lässt sich trotz des gewalt- tätigen Inhalts aufgrund eines übergeordneten Informationsinteresses des Publikums rechtfertigen (siehe auch Schweizer Presserat, Richtlinien 7.10 und 8.4 zur "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" vom 18. Februar 2000). Gegebenenfalls verpflichtet aber das Verbot der Gewaltverherrlichung die Veranstalter, gewalttätige Inhalte nicht unnötigerweise lange bzw. wiederholt zu zeigen (UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, teilweise veröffentlicht in medialex 3/99, S. 197).
4.1.3 Die Standbilder mit den Fotos der getöteten Söhne Saddam Husseins, auf deren Gesichter noch Spuren der blutigen Auseinandersetzung erkennbar sind, stellen einen gewalttätigen Inhalt dar. Sie erfüllen damit auch das Tatbestandsmerkmal der Gewalt, obwohl keine eigentlichen Kampfhand- lungen ausgestrahlt worden sind (siehe zur Definition von Gewalt, VPB 66/2002, Nr. 49, S. 548, E. 5.3). Die Freigabe der Fotos durch die ameri- kanischen Militärs bildete am betreffenden Tag das zentrale aussenpoliti- sche Ereignis, das nicht nur in Irak, sondern weltweit auf ein grosses Echo stiess. Die Motive, welche die amerikanischen Militärs bewogen hat, die Bilder zu veröffentlichen, nämlich die Zweifel der irakischen Bevölkerung am Tod von Kusai und Udai, erwähnt die "Tagesschau". Im beanstande- ten Beitrag wird ebenfalls eingehend Bezug genommen auf die Reaktion der Bewohner auf die Veröffentlichung der Fotos wie auch auf die zu- künftige Situation im Irak. Das Video mit den vermummten Fedayin- kämpfern verdeutlicht, dass sich die Situation auch nach dem Tod der bei- den Söhne von Saddam Hussein nicht rasch beruhigen dürfte.
4.1.4 Die Ausstrahlung der Fotos von Kusai und Udai bildet keinen Selbst- zweck innerhalb der beanstandeten "Tagesschau"-Ausgabe. Sie ist einge- bettet in den Kontext der Situation im Irak, welcher für das Publikum in informativer und verständlicher Weise erklärt wird. Die Veröffentlichung der Fotos durch die amerikanischen Militärs stellt am betreffenden Tag praktisch weltweit das zentrale politische Ereignis dar. Insofern kommt
- 6 - diesen Fotos auch eine gewisse zeitgeschichtliche Relevanz zu. Es gilt überdies in Betracht zu ziehen, dass die beanstandeten Bilder nicht un- vermittelt ausgestrahlt werden, sondern dass die "Tagesschau" das Publi- kum durch die Anmoderation und die Bildabfolge darauf vorbereitet hat. Die Bildabfolge geht nämlich von einer relativ langen Einstellung mit den Fotos der Getöteten im Hintergrund, zu Brustbildern und danach zu Kopfbildern. Aus den in dieser Ziffer genannten Gründen erfüllt der in- kriminierte Beitrag den Tatbestand der Gewaltverherrlichung (Art. 6 Abs. 1, letzter Satz RTVG) nicht.
4.2 Der Jugendschutz bildet einen sensiblen Bereich innerhalb des kulturellen Auftrags von Art. 3 Abs. 1 RTVG, welchen die Rundfunkveranstalter in der Schweiz zu erfüllen haben (vgl. dazu vorne Ziffer 4). Der Begriff der "öffentlichen Sittlichkeit" von Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG ist weit zu fas- sen. Die Bestimmung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsge- fühls in geschlechtlichen Dingen den Schutz grundlegender kultureller Werte, wozu insbesondere auch der Schutz von Kindern und Jugendlichen zu zählen ist (VPB 66/2002, Nr. 17, S. 181, E. 4.3). Eine explizite Kinder- bzw. Jugendschutzbestimmung findet sich in Art. 7 Ziffer 2 EÜGF. Da- nach ist die Verbreitung von Sendungen untersagt, die geeignet erscheinen, die körperliche, geistig-seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, wenn anzunehmen ist, dass diese die Ausstrahlung aufgrund der Sendezeit sehen können. Das schweizerische Programmrecht kennt allerdings keine Zeitzonen zum Schutz von Kin- dern und Jugendlichen ("watersheds") oder eine Klassifikation von Sen- dungen hinsichtlich der Geeignetheit für bestimmte Altersgruppen, welche den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten die notwendige Transparenz vermitteln würde.
4.2.1 Gewaltdarstellungen gehören zu den meist diskutierten Themen im Zu- sammenhang mit der Beurteilung des Mediums Fernsehen und den mit Fernsehkonsum verbundenen Gefahren für Kinder und Jugendliche (vgl. dazu die Hinweise in VPB 66/2002, Nr. 49, S. 548ff., E. 5.2ff.). Offen- kundig ist, dass täglich eine Vielzahl von Gewalttaten am Fernsehen kon- sumiert werden können. Dies betrifft sowohl fiktionale Beiträge (Spielfil- me, Kriminalserien) wie auch Informations- bzw. Nachrichtensendungen (z.B. "Tagesschau").
4.2.2 Die "Tagesschau" von SF DRS als meistgesehene Nachrichtensendung in deutschen Schweiz informiert jeweils über die wichtigsten in- und auslän- dischen Ereignisse vom Tage. Kriege und andere gewalttätige Ereignisse bilden leider vielfach einen wichtigen Bestandteil der Tagesaktualität. Beim Ansehen einer Nachrichtensendung wie der "Tagesschau" muss damit ge- rechnet werden, dass im Rahmen von Art. 6 Abs. 1, letzter Satz RTVG über Ereignisse mit gewalttätigem Charakter berichtet wird. Gewalt wird
- 7 - im beanstandeten Beitrag, wie in Ziffer 4.1.4 erwähnt, nicht verherrlicht oder verharmlost. Da Jugendliche überdies vielfach mit Gewalt konfron- tiert werden (z.B. Videospiele, Kino, Fernsehkrimis), erscheint von zentra- ler Bedeutung, dass Gewalt bzw. Gewaltlösungen in Informations- bzw. Nachrichtensendungen nicht als etwas Erstrebenswertes dargestellt wer- den bzw. dass die Anwendung von realer Gewalt entsprechend hinterfragt oder zumindest erklärt wird (VPB 66/2002, Nr. 49, S. 551, E. 5.10.). Die beanstandete "Tagesschau" hat die Veröffentlichung der Bilder von Kusai und Udai in den grösseren Zusammenhang des Konflikts im Irak gestellt. Verschiedene Aspekte wie der Grund für die Veröffentlichung der Bilder, die Reaktionen der Bevölkerung und der gewalttätige Widerstand von pa- ramilitärischen Truppen gegen das amerikanische Militär und seine Ver- bündeten werden im Beitrag angetönt. Im Übrigen dürfte auch beim ju- gendlichen Publikum aufgrund der täglichen Berichterstattung über die Si- tuation im Irak ein Vorwissen bestehen, welches etwa auch die Rolle der Söhne Saddam Husseins umfasst. Der programmrechtliche Jugendschutz ist durch den beanstandeten Beitrag aus den dargelegten Gründen nicht verletzt worden.
4.3 Der Schutz der Menschenwürde zählt die UBI wie der Jugendschutz zu den sensiblen Bereichen des kulturellen Mandats und subsumiert sie unter die Bestimmung über die Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit (siehe vorne Ziffer 4.2). Art. 7 Ziffer 1 EÜGF sieht überdies vor, dass alle Sen- dungen im Hinblick auf ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grund- rechte anderer achten müssen. Der Schutz umfasst einerseits die darge- stellten Personen, anderseits aber auch die Würde des Menschen in umfas- sender Weise, als kulturelle und gesellschaftliche Werteordnung (siehe UBI-Entscheid b. 448 vom 15. März 2002, E. 6.6ff., teilweise veröffent- licht in medialex 2/02, S. 102f.). Der Schutz der Menschenwürde der dar- gestellten Personen bezieht sich vorliegend auf die Totenruhe von Kusai und Udai. Bei den beiden Letztgenannten handelt es sich um eigentliche Personen der Zeitgeschichte. Sie waren unter der Herrschaft von Saddam Hussein in Irak bekannt und gefürchtet wegen ihrer Rücksichtslosigkeit und Grausamkeit gegenüber Oppositionellen. Verschiedene Greueltaten werden ihnen zugeschrieben. Auch im Widerstand gegen die amerikani- schen Truppen haben sich die beiden offenbar aktiv beteiligt, Udai bei- spielsweise als Befehlshaber der Fedayinkämpfer. Das Informationsinte- resse des Publikums und damit das öffentliche Interesse an der Ausstrah- lung der Bilder der Getöteten sind deshalb höher zu gewichten als das Recht auf Totenruhe. Die Ausstrahlung der beanstandeten Fotos ist mit dem programmrechtlichen Schutz der Menschenwürde vereinbar.
4.4 Mit dem Vorwurf, die "Tagesschau" sei der amerikanischen Kriegspropa- ganda gefolgt, macht der Beschwerdeführer sinngemäss noch eine Verlet- zung der Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG und insbesondere des
- 8 - Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, Satz 1 RTVG geltend. Die UBI prüft dabei primär, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuver- lässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass es sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Fehler in Nebenpunk- ten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung we- sentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Ob die ausgestrahlten Fotos tatsächlich als Beweismittel für den Tod von Kusai und Udai genügen, bleibt zwar zweifelhaft. Die beanstandete Berichterstat- tung hat diesen Aspekt nicht explizit thematisiert, nennt aber alle wesentli- chen Fakten im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Fotos ("Obwohl die Söhne von Saddam Hussein Doppelgänger hatten, sind die Amerikaner sicher, dass diese Bilder die Leichen der echten Söhne zeigen, hier im Bild Kusai – und Udai. Die USA haben sich entschieden die Fotos der Getöteten zu zeigen, um letzte Zweifel der Iraker am Tod der beiden Söhne zu zerstreuen (…)."). Die Transpa- renz für das Publikum bleibt gewährleistet, indem ausdrücklich gesagt wird, dass die amerikanischen Militärs die Veröffentlichung der Bilder ver- anlasst haben. Die Sicherheitslage im Irak wird ebenfalls thematisiert, in- dem über die jüngsten Opfer auf amerikanischer Seite berichtet und eine Videoaufnahme der paramilitärischen Truppe der Fedayin ausgestrahlt wird. Insgesamt erscheint der beanstandete Beitrag nicht einseitig proame- rikanisch. Er fasst vielmehr die wichtigsten Fakten des wohl wichtigsten aussenpolitischen Ereignisses vom 24. Juli 2003 in prägnanter Weise zu- sammen, so dass sich das Publikum dazu eine eigene Meinung hat bilden können. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist nicht verletzt worden.
5. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet und ist des- halb abzuweisen.
- 9 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von B und mitunterzeichnenden Personen vom 29. Sep- tember 2003 wird mit 6:3 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass die "Tagesschau"-Hauptausgabe vom 24. Juli 2003 von Schweizer Fernsehen DRS, Ausstrahlung der Bilder der Leichen von Saddam Hus- seins Söhnen Kusai und Udai, die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Im Anhang zu diesem Entscheid findet sich die abweichende Meinung (Dissen- ting Opinion) von drei UBI-Mitgliedern.
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 9. Februar 2004
- 10 - Abweichende Meinung
von Marie-Louise Baumann, Sergio Caratti und Denis Masmejan
Die drei UBI-Mitglieder, welche die vorliegende Dissenting opinon unterstützen, vertreten die Auffassung, dass die am 24. Juli 2003 in der "Tagesschau" von SF DRS ausgestrahlten Bilder mit den Leichen der beiden Söhne von Saddam Hus- sein die Programmbestimmungen verletzt haben.
In ihrer Rechtsprechung anerkennt die UBI zwar, dass in tagesaktuellen Sendun- gen auch gewalttätige Ereignisse Platz finden müssen, wie dies zutreffend auch im vorliegenden Entscheid erwähnt wird (Ziffer 4.1.2). Dieser nicht bestrittene Grundsatz, ohne den keine realitätsgerechte Informationsvermittlung möglich wäre, ist aber kein Persilschein. Die UBI verlangt insbesondere, dass die Aus- strahlung von gewalttätigen Bildern für die Vermittlung einer Information not- wendig ist (UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, teilweise veröffentlicht in medialex 3/99, S. 197, siehe auch vorliegender Entscheid E. 4.1.2). Ausserhalb dieses geschützten Bereichs verletzen entsprechende Ausstrahlungen das Pro- grammrecht, indem sie Gewalt verherrlichen, verharmlosen (Art. 6 Abs. 1 letzter Satz RTVG) und/oder die Menschenwürde (Art. 7 Ziffer 1 EÜGF) verletzen.
Der einzige Vorwurf, welcher sich die Veranstalter vorliegend zu gefallen hat, ist die Ausstrahlung der Bilder mit den Leichen der beiden Söhne von Saddam Hus- sein. Im Übrigen besteht keinerlei Anlass zu Kritik des Beitrags, insbesondere auch nicht hinsichtlich der Wahl des Themas mit den von den amerikanischen Truppen veröffentlichten Bildern und der Reaktion der irakischen Bevölkerung.
Die beanstandeten Fotos, welche die Oberkörper der getöteten und entkleideten Männer zeigen, sind unserer Meinung nach von einer extremen Gewalt. Es gilt dabei besonderes Gewicht auf die Herkunft und die Funktion dieser Bilder zu legen. Diese Fotos stellen nicht das Ergebnis einer journalistischen Arbeit im Kriegsgebiet dar. Sie wurden von den im Irak stationierten amerikanischen Trup- pen realisiert und von diesen auch veröffentlicht, mit dem Ziel, die irakische Be- völkerung vom Tod der Söhne des früheren Diktators zu überzeugen. Die Auf- gabe, die Wahrheit unvoreingenommen zu suchen und zu dokumentieren, welche zur Essenz des Journalismus gehört (der Begründer von Le Monde, Hubert Beu- ve-Méry, bezeichnete dies auch als "subjectivité désintéressée"), hatte überhaupt keinen Einfluss bei der Realisierung der Fotos. Einen entsprechenden journalisti- schen Wert können die beanstandeten Bilder nicht für sich in Anspruch nehmen.
Obwohl die Veröffentlichung der Fotos am betreffenden Tag ohne Zweifel ein sehr wichtiges Ereignis dargestellt und deshalb ein grosses Echo ausgelöst hat, bleibt die Frage, ob es notwendig gewesen sei, die Bilder in der "Tagesschau" auszustrahlen. Es gilt festzuhalten, dass die gezeigten Fotos auch in einem bild- schirmfüllenden Format und als längere Standbilder nicht geeignet sind, dem
- 11 - Publikum die Echtheit über den Tod der Söhne Saddam Husseins zu belegen. Eine seriöse Identifikation der Leichen ist aufgrund der ausgestrahlten Bilder nicht möglich. Die Frage, welche Wirkung die Veröffentlichung der Fotos in der irakischen Bevölkerung hatte, ist eine andere. Diesbezüglich gilt es dem Veran- stalter zugutezuhalten, dass er es dem Publikum überlassen hat, sich eine Mei- nung zur Echtheit der Bilder zu bilden. Dieser Wille genügt aber nicht, um die Ausstrahlung der beanstandeten Bilder zu rechtfertigen.
Aus den dargelegten Gründen können wir uns der Meinung der Mehrheit der UBI nicht anschliessen. Wir teilen zwar vollständig die Erwägungen hinsichtlich der relevanten Programmbestimmungen, nicht aber bezüglich der Schlussfolge- rungen bei der Rechtsanwendung.
Den Tatbestand der Gewaltverherrlichung erfüllt der beanstandete Beitrag tat- sächlich nicht. Er verharmlost aber Gewalt und verletzt die Menschenwürde. Ohne journalistische Notwendigkeit wurden die von den amerikanischen Trup- pen realisierten und veröffentlichten Fotos, welche nicht der Information dien- ten, ausgestrahlt. Angesichts der besonderen Umstände mit dem Krieg in Irak, ist die Ausstrahlung der Bilder mit dem den Rundfunkveranstaltern auferlegten kul- turellen Mandat (Art. 3 Abs. 1 RTVG) und insbesondere der dazugehörigen UBI- Rechtsprechung zu den sensiblen Bereichen nicht vereinbar.
Die Veröffentlichung der Fotos hat selbst in den USA eine heftige Debatte und in den Medien Unbehagen ausgelöst. Es erscheint uns wichtig, dass die UBI - im Depositarstaat der Genfer Übereinkommen – die Nichtvereinbarkeit der ausge- strahlten Bilder mit Grundwerten des Programmrechts ausdrücklich bejaht.