Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
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b. 477
Entscheid vom 17. Oktober 2003
betreffend
Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "10 vor 10" vom 22. Mai 2003, Beitrag über die Probleme von Unique; Eingabe von F und mitunterzeichnenden Personen vom 14. August 2003
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Regula Bähler, Heiner Käppeli, Barbara Janom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter
Juristisches Sekretariat: Pierre Rieder, Catherine Josephides Dunand
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Den Akten wird entnommen:
A. Am 22. Mai 2003 strahlte Schweizer Fernsehen DRS (SF DRS, SF 1) im Rahmen des Nachrichtenmagazins "10 vor 10" einen Beitrag über die Prob- leme des Flughafens Unique (Flughafen Zürich AG; im Folgenden: Unique oder Flughafen) mit dem Titel "Kritik" aus (Dauer: 6 Minuten 15 Sekun- den). Dieser beinhaltet auch Statements von Bundesrat Moritz Leuenberger, Nationalrätin Jacqueline Fehr (Mitglied der Verkehrskommission) und ei- nem Vertreter des Bundesamts für Zivilluftfahrt. Unmittelbar vorausgehend hat "10 vor 10" einen Beitrag über die Massnahmen der Zürcher Kantons- regierung nach dem Scheitern des Staatsvertrags und den darauf von Deutschland getroffenen einseitigen Massnahmen ausgestrahlt.
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B. Mit Eingabe vom 14. August 2003 (Postaufgabe) erhob F (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI) gegen den erwähnten Beitrag über die Probleme von Unique. Er stellt drei Rechts- begehren bzw. Anträge: "1. Es sei festzustellen, dass das Schweizer Fernsehen DRS SF DRS mit der Reportage 'Die Probleme der Unique' in der '10 vor 10'-Sendung vom
22. Mai 2003 programmrechtliche Informationsgrundsätze mehrfach verletzte. 2. Es sei- en Massnahmen anzuordnen, um derartige Verletzungen in Zukunft zu vermeiden. Ins- besondere sei SF DRS anzuweisen, dass Stellungnahmen von Betroffenen keiner inhalts- verändernden Nachbearbeitung unterzogen werden dürfen, sondern allenfalls (bei formel- lem Ungenügen) zur Überarbeitung zurückzuweisen sind. 3. Es sei festzustellen, dass die Ombudsstelle von SF DRS im Ombudsverfahren, welches dieser Beschwerde vorausging, das Gebot des rechtlichen Gehörs verletzte." Der Eingabe lagen u.a. auch die Un- terschriften von 24 Personen, welche die Beschwerde unterstützen, sowie der Ombudsbericht bei.
C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom
18. September 2003 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen, soweit dar- auf eingetreten werden könne. Die UBI könne gemäss Art. 65 Abs. 1 RTVG lediglich feststellen, ob Programmbestimmungen verletzt worden seien, aber keine weitergehenden Massnahmen anordnen.
D. In seiner Replik vom 30. September 2003 hält der Beschwerdeführer voll- umfänglich an seiner Beschwerde fest. Er rügt insbesondere, dass Tatsachen "zu einem grossen Teil falsch oder unvollständig wiedergegeben" worden seien.
E. In ihrer Duplik vom 15. Oktober 2003 erklärt die Beschwerdegegnerin, sie halte sowohl an ihrer Stellungnahme wie auch am Antrag vollständig fest. Die Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG seien befolgt worden.
F. Marie-Louise Baumann, Vizepräsidentin der UBI, ist im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern wegen eines Interessenkonflikts vor den Beratun- gen des Beschwerdefalls in den Ausstand getreten.
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Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Zur Beschwerde an die UBI ist gemäss Art. 63 RTVG u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindes- tens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entwe- der eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 Bst. a; Popu- larbeschwerde), oder aber eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 Bst. b, Individual- oder Be- troffenenbeschwerde).
1.1 Mehr als 20 im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG legitimierte Perso- nen unterstützen die Eingabe des Beschwerdeführers. Der Beschwerde- führer erfüllt auch die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 Bst. b RTVG), da er im beanstandeten Beitrag im Zusam- menhang mit dem Vorwurf von Missmanagement mit Bild gezeigt und sein Name erwähnt wurde. Er hat deshalb ein besonderes persönliches Verhältnis zum Gegenstand der Sendung (vgl. Martin Dumermuth, Rund- funkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 464f.; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff; siehe auch VPB 63/1999, Nr. 96, S. 906). Da die Eingabe auch fristgerecht eingereicht und hinreichend begründet (Art. 62 RTVG) worden ist, kann grundsätzlich darauf eingetreten werden.
1.2 Die UBI hat festzustellen, ob durch eine beschwerdefähige Sendung Pro- grammbestimmungen verletzt worden sind (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betroffenen Veranstalter Frist stellen, damit dieser die geeigneten Vorkehren trifft, um die Rechtsverletzung zu behe- ben und in Zukunft gleich oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden (Art. 67 Abs. 2 RTVG). Trifft der Veranstalter keine genügenden Vorkeh- ren, kann die UBI entgegen dem Antrag 2 des Beschwerdeführers nicht selbständig Massnahmen treffen. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die UBI kann allenfalls dem Departement beantragen, geeignete Massnahmen nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c RTVG zu verfügen.
1.3 Ebenfalls nicht eintreten kann die UBI auf Antrag 3. Die UBI ist nicht Aufsichtsbehörde über die Ombudsstellen, sondern das Departement bzw.
- 4 - das Bundesamt für Kommunikation. Im Rahmen des Programmaufsichts- verfahrens ist zuerst obligatorisch eine Beanstandung an die zuständige Ombudsstelle (Art. 60f. RTVG) zu richten, bevor allenfalls eine Be- schwerde bei der UBI eingereicht wird. Die Ombudsstellen haben keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 61 Abs. 2 RTVG), sondern sollen primär zwischen den Beteiligten vermitteln. Soweit sich die Om- budsstelle in ihrem Bericht zu materiell-rechtlichen Fragen äussert, handelt es sich um eine rechtlich unverbindliche Meinungsäusserung. Der Om- budsbericht stellt keine rechtlich anfechtbare Verfügung dar. Die UBI ist erste Instanz, welche im Verfahren der Programmaufsicht einen - allenfalls beim Bundesgericht mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde - anfechtba- ren Entscheid eröffnet.
1.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann die UBI auch die vom Beschwerdeführer beanstandete visuelle Umsetzung prüfen. Die Be- deutung des Fernsehens als Quelle der Information und damit für die Meinungsbildung ist gross. Der besondere Stellenwert und die Einfluss- möglichkeiten dieses Mediums erklären sich durch die Kombination von Wort, Bild und nicht verbale akustische Mittel, welche direkt und unmit- telbar auf die Zuschauer einwirken (BGE 123 II 415; BBl 1987 III 734; siehe auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom
10. Juli 2003 i.S. Murphy gegen Irland, Nr. 00044179/98, Ziffern 69 und 74). Die Möglichkeit der Visualisierung eröffnet dem Fernsehen aber - wie auch der Einsatz von akustischen Mitteln (BGE 121 II 29) - besondere Möglichkeiten der Beeinflussung (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 205f., E. 13f.). Das Publikum verbindet durch die Fernsehausstrahlung ein gewisses Er- eignis oder eine gewisse Information automatisch mit einem bestimmten Bild. Der Gehalt, die Bedeutung und die Interpretation, welche das Publi- kum einer eigentlichen Wortmeldung zumisst, kann durch die Auswahl der Bilder bzw. der visuellen Mittel wesentlich beeinflusst werden (VPB 64/2000, Nr. 120, S. 1213ff.).
2. In der Anmoderation zum beanstandeten Beitrag wird darauf hingewiesen, dass sich nicht alle Probleme des Flughafens auf äussere Einflüsse (Sars, Swissair-Grounding, Terrorangst) zurückführen liessen. In der anschlies- senden Reportage versucht "10 vor 10" dies anhand von drei Vorwürfen zu begründen: "Investitionsruinen", "Taktikfehler" und "Missmanage- ment". Nach der Einblendung des Unique-Logos wird jeweils eine zu Bruch gehende Scheibe gezeigt und anschliessend ein Vorwurf textlich eingeblendet. Der darauf folgende Filmblock soll den thesenartig vorge- tragenen Vorwurf belegen. Diese Dramaturgie wiederholt sich im Zu- sammenhang mit allen drei gegen Unique erhobenen Vorwürfen. Der Bei- trag endet mit einem Statement von Jacqueline Fehr, welche namentlich den Flughafendirektor (CEO) dazu aufruft, endlich zu handeln, den Flug- hafen realistisch zu positionieren und Kritik konstruktiv aufzunehmen.
- 5 - Der Off-Kommentar erachtet dies als klare Worte an den Flughafendirek- tor, damit nicht noch mehr in die Brüche gehe.
3. "10 vor 10" erhebt erhebliche Kritik gegenüber Unique bzw. deren Ge- schäftsleitung. Die Programmautonomie (Art. 5 Abs. 1 RTVG) gewähr- leistet dem Veranstalter bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalteri- schen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). Dies beinhaltet auch Kritik an Personen, Institutionen oder Unter- nehmen zu äussern. Es ist kein Thema denkbar, das einer kritischen Erör- terung in den elektronischen Medien entzogen sein müsste. Bei der redak- tionellen und gestalterischen Umsetzung gilt es aber, die übrigen Pro- grammbestimmungen einzuhalten.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zahlreiche im Beitrag gemachte Aus- sagen, welche nicht den Tatsachen entsprechen würden. Überdies seien wichtige Fakten unterschlagen oder verzerrt dargestellt worden. Die von Unique eingereichte schriftliche Stellungnahme sei gekürzt und entstellt präsentiert worden. Er macht eine Verletzung der Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG und insbesondere des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, Satz 1 RTVG geltend.
3.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung bzw. im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass es sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Fehler in Nebenpunkten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. In einem zweiten Schritt gilt es allenfalls noch zu prüfen, ob der Veranstalter zentrale journalistische Sorgfaltspflichten (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84) wie die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz (Art. 4 Abs. 2 RTVG) oder der Sach- kenntnis respektiert hat.
3.3 Ein strenger Massstab ist insbesondere bei Sendungen anzulegen, die schwerwiegende Vorwürfe erheben und so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für Direktbetroffene oder Dritte beinhalten. In diesem Falle ist eine sorgfältige Recherche angezeigt, die sich auf De- tails der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201; 60/1996, Nr. 83, S. 745). Wenn massive Anschuldigungen an Personen, Unternehmen oder Behörden gerichtet werden, ist es unabdingbar, den Standpunkt der Angegriffenen in geeigneter Weise darzustellen. Das Sach- gerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt werden (unveröffentlichter BGE
- 6 - vom 12. September 2000 (2A.32/2000). Unique hat darauf verzichtet, vor der Kamera Stellung zu nehmen. Am Vortag der Ausstrahlung ist die Pressestelle von Unique per E-Mail darüber informiert worden, dass "10 vor 10" am 22. Mai 2003 einen Beitrag über Unique ausstrahlen und darin drei Vorwürfe ("Bauruinen", "Staatsvertrag", "Management") erheben wird. Unique wurde eingeladen, dazu vor der Kamera Stellung zu nehmen. Dies lehnte die Informationsverantwortliche aber ebenfalls per E-Mail ab. Die Antwort beinhaltete auch kurze Stellungnahmen von Unique zu den drei Vorwürfen. Im Beitrag ist erwähnt worden, dass sich Unique nicht vor der Kamera zu den Vorwürfen habe äussern wollen. Auszüge aus der schriftlichen Stellungnahme von Unique wurden aber bei jedem Block bzw. jeder Sequenz wiedergegeben.
3.4 Die Vorwürfe des Beschwerdeführers betreffen die Einleitung, die drei Vorwürfe sowie die Adäquanz der visuellen Mittel. Bezüglich letzterem gilt es zu beachten, dass Bild, Wort und allenfalls andere akustische Mittel wie vorliegend das Geräusch von Glas, das zu Bruch geht, im Fernsehen eine Einheit bilden und deshalb im Rahmen der Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG im Prinzip auch als solche zu prüfen sind (VPB 64/2000, Nr. 120, S. 1218f., E. 6.8.2). Entscheidend ist dabei die Wirkung auf das Publikum.
3.4.1 Der Beschwerdeführer moniert in der Einleitung die Aussage wonach le- diglich der Misserfolg des Flughafens einzigartig (englisch: unique) sei. Dies sei sachlich falsch und masslos übertrieben. "10 vor 10" gilt es zugu- tezuhalten, dass die vom Flughafen Zürich seit der Privatisierung verwen- dete, prahlerische Firmenkurzbezeichnung "Unique" geradezu zu einem solchen Wortspiel einlädt. Die Behauptung des Misserfolgs ist als persönli- che Meinungsäusserung erkennbar, welche auch die bereits in der Anmo- deration erwähnten äusseren Einflüsse beinhaltet. Die eigentlichen Vor- würfe werden erst nach der Einleitung erhoben. Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer den Umstand, dass "10 vor 10" stets von der Marke Unique statt von der im Handelsregister eingetragenen Bezeichnung Uni- que (Flughafen Zürich AG) spreche, obwohl die Redaktionsleitung aus- drücklich über die korrekte Bezeichnung informiert worden sei. Entschei- dend ist im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots aber nicht die juristisch korrekte Bezeichnung, sondern, dass das Publikum die Bezeichnung "Uni- que" mit dem Zürcher Flughafen gleichsetzt. Die Meinungsbildung des Publikums ist durch diese mediengerechte Vereinfachung nicht verfälscht worden (siehe auch UBI-Entscheide b. 412 vom 30. Juni 2000 und b. 389 vom 26. Februar 1999). Die Kurzbezeichnung hat sich insbesondere auch in der wirtschaftlichen Medienberichterstattung durchgesetzt und ist auch auf dem Flughafen allgegenwärtig, wie im Übrigen auch als Schriftzug auf dem im Beitrag gut sichtbaren Flughafenbus.
- 7 - 3.4.2 Bezüglich des ersten gegenüber Unique erhobenen Vorwurfs ist dem Be- schwerdeführer zuzubilligen, dass der entsprechende Block Ungenauigkei- ten und auch Fehler aufweist. So erwähnt "10 vor 10", dass das Airside Center schlecht frequentiert werde. Dabei handelt es sich offensichtlich um eine Verwechslung, weil das Airside Center erst im Herbst 2004 den Betrieb aufnehmen wird. Inwieweit der gemachte Vergleich zwischen dem (angeblich schlecht frequentierten) Airport-Shopping und dem (ver- gleichsweise sehr gut besuchten) Glattzentrum aussagekräftig ist, bleibt fraglich. Insbesondere hinkt der Vergleich der Parkgebühren aufgrund der konzessionsrechtlichen Verpflichtungen, denen das Airport-Shopping un- terliegt. Schwerer als die oben erwähnten Punkte wiegt, dass im Beitrag der Standpunkt von Unique durch Kürzungen unpräzis wiedergegeben wor- den ist. Insbesondere fehlt die Aussage, wonach Unique im Rahmen der Privatisierung vertraglich verpflichtet worden sei, die 5. Bauetappe umzu- setzen. Unbestritten ist jedoch, dass die eigentliche Botschaft dieser Se- quenz, wonach der Flughafen zu gross dimensioniert ist und entsprechend Überkapazitäten bestehen, sachlich richtig ist (vgl. dazu etwa NZZ vom
29. August 2003, Sonderbeilage "Dock E – Flughafen Zürich", Seiten B 1 und B 7).
3.4.3 Die Kritik von "10 vor 10" in dieser Sequenz besteht vorab darin, dass nicht aktiver auf den rückläufigen Flugverkehr und die damit verbundene Gefahr der Schaffung von Überkapazitäten reagiert worden ist ("Die Bau- ten wurden in einer Zeit des expandierenden Flugverkehrs beschlossen. Als die Passagierzahlen sanken und die An- und Abflüge abnahmen, hat niemand reagiert. Munter wurde an der 5. Ausbauetappe weitergebaut."). Das Statement von Jacqueline Fehr, welche als "fundierte Kennerin der Flughafenproblematik" vorgestellt wird, ist bezüglich der Verantwortlich- keiten erhellend. Sie erklärt nämlich, es sei dringend notwendig, dass im Kanton Zürich rasch diskutiert werden müsse, wie der Flughafen redimen- sioniert werde und wer die Kosten dafür trage. Die Rolle von Unique und damit auch der an den Flughafen gerichtete Vorwurf im Zusammenhang mit den bestehenden Überkapazitäten im Flughafen Zürich ist damit er- heblich relativiert worden. In der im Block ausgestrahlten Stellungnahme von Unique ist überdies zum Ausdruck gekommen, dass das Volk die 5. Bauetappe abgesegnet hat. Insoweit hat die gekürzte Wiedergabe des Standpunkts von Unique die Meinungsbildung des Publikums nicht we- sentlich beeinträchtigt. Der unterschiedliche Standpunkt von Unique hin- sichtlich des Erfolgs des Airport-Shoppings ist im Beitrag ebenfalls zum Ausdruck gekommen. Unverständlich ist in diesem Zusammenhang, dass sich Unique nicht vor der Kamera zu den Vorwürfen hat äussern wollen, weil es sich dabei um keine neuen "Geschichten" handeln würde. Ander- seits hat ihr Informationsdienst am Tag der Ausstrahlung des Beitrags eine Pressemitteilung veröffentlicht, welche den erfolgreichen Start im neuen Airport Shopping thematisiert. Es bleibt festzuhalten, dass sich die in die-
- 8 - ser Sequenz festgestellten Ungenauigkeiten und Fehler im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebot als Nebenpunkte erweisen, welche nicht genügen, um eine Programmrechtsverletzung zu begründen.
3.4.4 Der Beschwerdeführer erachtet auch den zweiten Vorwurf, wonach Uni- que im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag Taktikfehler begangen ha- be, als nicht zutreffend. Es sei das Parlament gewesen, welches im Rah- men des üblichen Ratifikationsverfahrens den Staatsvertrag abgelehnt ha- be. Es ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass der Standpunkt von Unique missverständlich wiedergegeben worden ist ("Der Staatsver- trag sei auch vom National- und Ständerat abgelehnt worden, …"). Bei ei- ner wortwörtlichen Auslegung könnte allenfalls angenommen werden, wie der Beschwerdeführer geltend macht, der Flughafen Zürich habe den Staatsvertrag formell abgelehnt und dies sei auch Teil des ganzen Ratifika- tionsverfahrens gewesen. Es gilt aber zu berücksichtigen, dass das Publi- kum aufgrund der breiten und kontroversen Medienberichterstattung über das Für und Wider einer Annahme bzw. Ablehnung des Staatsvertrags über ein erhebliches Vorwissen verfügte. Schon der vorherige Beitrag hat sich im Übrigen mit dem Staatsvertrag bzw. der Folgen der Ablehnung be- schäftigt. In der Überleitung zum vorliegend beanstandeten Beitrag er- wähnt die Moderatorin, dass hinsichtlich des Staatsvertrags nicht nur die Zürcher Kantonsregierung, sondern auch Unique die Folgen einer Ableh- nung falsch eingeschätzt habe. Unique hat sich im Vorfeld der parlamenta- rischen Beratungen zum Staatsvertrag unmissverständlich für eine Ableh- nung eingesetzt und dabei, wie die Beschwerdegegnerin glaubwürdig dar- legt (siehe Stellungnahme vom 18. Oktober 2003, S. 4, Ziffer 3, mit u.a. Zitaten aus Lukas Hässig, Kloten-Clan, Zürich 2003), mit erheblichen Mit- teln für diese Haltung lobbyiert, insbesondere auch bei Mitgliedern des Parlaments. Zumindest aus heutiger Sicht, d.h. des Datums der Ausstrah- lung der beanstandeten Sendung, hat die Ablehnung des Staatsvertrags für den Flughafen Zürich aufgrund der von Deutschland erlassenen einseiti- gen Massnahmen gewichtig negative Folgen. Dies manifestierte auch der "10 vor 10"-Beitrag über die vom Kanton getroffenen Massnahmen (Be- willigung für Südanflüge). Der Vorwurf gegenüber Unique, einen Taktik- fehler im Zusammenhang mit ihrer pointiert ablehnenden Haltung gegen- über dem Staatsvertrag begangen zu haben, ist deshalb im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots genügend begründet. Das Publikum konnte auch ohne weiteres zwischen Fakten und persönlichen Meinungen unterschei- den.
3.4.5 Der dritte im Beitrag gegenüber der Geschäftsleitung und insbesondere dem CEO von Unique erhobene Vorwurf betrifft das angebliche Missma- nagement. "10 vor 10" zeigt den Kursverlauf der Aktie und erklärt, der Aktienkurs sei nach der Privatisierung ins Bodenlose gesunken. Trotzdem würden die Manager rund 50% mehr Lohn als vor der Privatisierung erhal-
- 9 - ten, im Durchschnitt Fr. 330'000.-. Im anschliessenden Off-Kommentar wird ausgeführt, dass sich Unique zu den hohen Managerlöhnen nicht ha- be äussern wollen und nur bemerkt habe, der Aktienkurs von Unique sei eng an denjenigen der Swiss gekoppelt. Der Beschwerdeführer führt an, aus dem Kursverlauf einer Aktie könne nicht ohne weiteres auf die Quali- tät der Arbeit der Geschäftsleitung geschlossen werden. Ob Löhne zu hoch seien, hänge überdies von der Wahl der Referenzwerte ab. Die Be- schwerdegegnerin argumentiert dagegen, die Entwicklung des Aktienkur- ses sei ein häufig angewandter Massstab für die Leistung und den Erfolg des Managements. Lohnpolitik könne deshalb sehr wohl bereits Teil des Missmanagements sein. Dieser Vorwurf beinhalte überdies implizit auch die beiden vorherigen Vorwürfe.
3.4.6 Die in diesem Block gezogene Schlussfolgerung, es liege Missmanagement vor, wenn bei einem stark sinkenden Aktienkurs die Managerlöhne erheb- lich erhöht werden, mag auf den ersten Blick durchaus einleuchten. Auch die kurze Zusammenfassung des Standpunkts von Unique, welcher wohl aufzeigen sollte, dass der Kursverlauf einer Aktie sehr komplex sei, war nicht dazu geeignet, diesen Eindruck zu zerstreuen, umso weniger als an- schliessend Jacqueline Fehr den Flughafendirektor dazu aufrief, endlich zu handeln. Diese Sichtweise verkennt aber, dass der Aktienkurs eines Unter- nehmens von zahlreichen unternehmensinternen, wozu neben vielen an- deren auch die Lohnpolitik zählt, aber auch erheblich von externen Fakto- ren abhängt. Bei der Unique dürften diese externen Faktoren (Terrorängs- te, Swissair-Grounding, Probleme von Swiss, SARS, wirtschaftliche Lage generell) eine grosse Rolle gespielt haben. Hinsichtlich der Lohnentwick- lung gilt es auf die Privatisierung von Unique hinzuweisen und damit den Übergang zu Marktlöhnen. Weder bezüglich des Aktienkurses noch der Managerlöhne hat der Beitrag Vergleiche mit anderen Unternehmen, wel- che sich in einer ähnlichen Situation befinden, vorgenommen. Die beiden vorher gegen Unique erhobenen Vorwürfe, nämlich zu wenig energisch das Problem der Überkapazitäten anzugehen bzw. eine politische Fehlein- schätzung im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag, rechtfertigen es nicht, ohne weitere sachliche Begründung der Geschäftsleitung von Uni- que Missmanagement vorzuwerfen. Der Beitrag ist überdies so gestaltet, dass die drei gegen Unique erhobenen Vorwürfe verbal, visuell und akus- tisch klar voneinander getrennt und als unabhängig dargestellt werden, was auch separate Begründungen verlangt. Da sich die vermeintliche Begrün- dung für das Missmanagement mit der Gegenüberstellung von Kursver- lauf der Aktie und Managerlöhnen als nicht genügend fundiert erweist, was aber für das Publikum nicht ohne weiteres erkennbar war, konnte sich die- ses keine eigene Meinung zu diesem Punkt bilden. Unique hätte dieses Bild allenfalls mit einer präziseren schriftlichen Stellungnahme, welche den Zusammenhang zwischen Aktienkurs und Managerlöhnen in Abrede stellt, korrigieren können. Dabei gilt es aber zu berücksichtigen, dass "10 vor 10"
- 10 - gegenüber Unique im besagten E-Mail (siehe vorne Ziffer 3.3) noch nicht von "Missmanagement" gesprochen hat, sondern neutraler von "Manage- ment". Der Vorwurf von Missmanagement ist im Übrigen so schwerwie- gend, dass er die Einhaltung von erhöhten journalistischen Sorgfaltspflich- ten verlangt, wenn er erhoben wird. Dies beinhaltet neben einer angemes- senen Darstellung des Standpunkts des Angegriffenen insbesondere eine transparente sachliche Begründung. Letzteres, welche journalistische Sorg- faltspflichten wie diejenige der Transparenz, der Sachkenntnis und damit verbunden der zumutbaren Recherche betrifft, wurde nicht eingehalten. Zeitnot kann im Zusammenhang mit dem beanstandeten Beitrag nicht gel- tend gemacht werden, da die dargestellten Probleme von Unique nicht ein tagesaktuelles Ereignis betrafen. Die Berichterstattung im Zusammenhang mit dem Vorwurf von Missmanagement hat deshalb das Sachgerechtig- keitsgebot verletzt.
3.4.7 Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, die eingesetzten visuellen Mittel seien nicht adäquat zu den erhobenen Vorwürfen. Mit den viermal gezeigten Scheiben, welche zu Bruch gehen, werde dem Publikum sugge- riert, Unique sei ein Scherbenhaufen und damit wirtschaftlich am Ende. Die visuelle und auch akustische, nicht verbale Umsetzung der Vorwürfe mag einen etwas reisserischen Charakter aufweisen. Sie hat aber nicht dazu geführt, dass das Publikum annehmen musste, über die verbalen Vorwürfe hinaus sei bei Unique unternehmeinsintern noch mehr im Argen. In der Einleitung wird gesagt, im Flughafen Zürich sei seit 2000 einiges zu Bruch gegangen. Am Schluss des Beitrags wird dem Flughafendirektor nahege- legt, zu handeln, "damit nicht noch mehr in die Brüche geht". Da die visu- ellen Effekte immer parallel zu den erhobenen Vorwürfen eingesetzt wer- den, haben diese die Wirkung des Verbalen auf das Publikum zwar ver- stärkt, aber keine zusätzliche Bedeutung hervorgerufen. Insbesondere ist beim Publikum durch die visuelle Dramaturgie nicht der Eindruck ent- standen, Unique sei wirtschaftlich am Ende.
4. Der beanstandete Beitrag hat im Zusammenhang mit dem an die Geschäftsleitung von Unique erhobenen Vorwurf von Missmanagement das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als begründet und ist daher gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 11 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von F und mitunterzeichnenden Personen vom 14. Au- gust 2003 wird, soweit darauf eingetreten wird, mit 4:3 Stimmen (Stichent- scheid) gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der am 22. Mai 2003 in der Sendung "10 vor 10" von Schweizer Fernsehen DRS ausgestrahlte Beitrag über die Probleme von Unique die Programmbestimmungen ver- letzt hat.
2. Die SRG wird aufgefordert, der Beschwerdeinstanz innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids Bericht über die im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu erstatten.
3. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
4. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 19. November 2003