Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
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b. 476
Entscheid vom 16. Oktober 2003
betreffend
Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Kassensturz" vom 3. Juni 2003, Beitrag über Pflegeheimtarife; Eingabe von B vom 6. August 2003
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Regula Bähler, Heiner Käppeli, Barbara Janom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter
Juristisches Sekretariat: Pierre Rieder, Catherine Josephides Dunand
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Den Akten wird entnommen:
A. Am 3. Juni 2003 strahlte Schweizer Fernsehen DRS (SF DRS, SF 1) im Rahmen des Konsumentenmagazins "Kassensturz" einen Beitrag über Prei- se in Alters- und Pflegeheimen aus. Der Moderator weist eingangs darauf hin, dass Pflegeheime zuweilen sehr teuer seien. Im anschliessenden über siebenminütigen Filmbeitrag wird der Fall einer Rentnerin mit einem Resi- denzplatz in einem Basler Pflegeheim dargestellt. Danach folgt ein Studioin- terview mit dem Leiter der Fachstelle für Altersfragen des Bundesamts für Sozialversicherung.
B. Mit Eingabe vom 6. August 2003 erhob B (im Folgenden: Beschwerdefüh- rer) im Namen der H Spital-Stiftung Beschwerde bei der Unabhängigen Be-
- 2 - schwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdein- stanz, UBI) gegen den erwähnten "Kassensturz"-Beitrag. Er beantragt, SF DRS sei zu verpflichten, die gegen die Stiftung und gegen ihn erhobenen Vorwürfe in der nächsten "Kassensturz"-Sendung und in der nächsten Pub- likation von "Saldo" zurückzunehmen und eine angemessene Genugtuung zu leisten. Im Übrigen stellt er den Antrag, sieben im Beitrag nicht korrekt bzw. unpräzis erwähnte Sachverhalte im Sinne des Beschwerdeführers rechtsverbindlich festzustellen. Der Eingabe lag u.a. auch der Ombudsbe- richt bei.
C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom
8. September 2003 beantragt sie, die Beschwerde vollumfänglich abzuwei- sen.
D. In seiner Replik vom 15. September 2003 wiederholt der Beschwerdeführer seine in der Beschwerde aufgeführten Argumente. Im Übrigen würde er sich mit einer Regelung einverstanden erklären, wonach SF DRS die im bean- standeten "Kassensturz" gegen die Stiftung und ihn geäusserten Vorwürfe zurücknehme, ohne dass dies aber publiziert würde.
E. In ihrer Duplik vom 26. September 2003 hält die Beschwerdegegnerin an ih- rer Argumentation fest und bestreitet die gegen sie erhobenen Vorwürfe. Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2003 zugestellt und gleichzeitig den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.
- 3 -
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b RTVG legitimiert, wer im Beanstandungs- verfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlas- sungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Individual- oder Betroffenenbeschwerde).
1.1 B hat die Beschwerde im Namen der H Spital-Stiftung eingereicht. Juris- tischen Personen und anderen Vereinigungen kommt im programm- rechtlichen Verfahren vor der UBI keine Befugnis zur Einreichung einer Betroffenenbeschwerde zu (BGE 123 II 69). Dieses Recht bleibt natürli- chen Personen vorbehalten. Es gilt deshalb zu prüfen, ob B die Voraus- setzungen für eine Betroffenenbeschwerde im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b RTVG erfüllt.
1.2 Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die be- schwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstande- ten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Ba- sel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 464f.; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff; siehe auch VPB 63/1999, Nr. 96, S. 906). B erfüllt diese Voraussetzungen, weil er in der beanstandeten Sendung erwähnt und ein Bild von ihm gezeigt wird. Da er seine Eingabe fristgerecht eingereicht und hinreichend be- gründet hat (Art. 62 RTVG) und er auch die übrigen Legitimationsvor- aussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b RTVG erfüllt, kann grundsätzlich darauf eingetreten werden.
1.3 Die UBI hat festzustellen, ob durch eine beschwerdefähige Sendung Pro- grammbestimmungen verletzt worden sind (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betroffenen Veranstalter Frist setzen, damit dieser die geeigneten Vorkehren trifft, um die Rechtsverletzung zu behe- ben und in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermei- den (Art. 67 Abs. 2 RTVG). Soweit der Beschwerdeführer eine Berichti- gung und das Entrichten einer Genugtuung beantragt, kann auf seine Eingabe nicht eingetreten werden. Dies gilt auch für dessen Anträge, sie-
- 4 - ben Sachverhaltselemente selbständig und rechtsverbindlich abzuklären. Im Rahmen ihrer programmrechtlichen Prüfung wird sich die UBI aber mit den darin aufgeworfenen Fragen beschäftigen. Soweit sich die Be- schwerde gegen den Ombudsbericht richtet, ist ebenfalls nicht darauf einzutreten. Beim Ombudsbericht handelt es sich nicht um eine rechtlich anfechtbare Verfügung, sondern um eine Meinungsäusserung der zu- ständigen Ombudstelle im Rahmen dieses obligatorischen Verfahrens im Sinne von Art. 60f. RTVG, welches dem Beschwerdeverfahren vor der UBI vorgelagert ist. Die Ombudsstellen haben keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 61 Abs. 2 RTVG), sondern sollen primär zwischen den Beteiligten vermitteln. Die UBI ist im Übrigen nicht Auf- sichtsinstanz über die Ombudsstellen.
1.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer u.a. auch an, er würde "eine einvernehmliche Lösung" begrüssen. Die UBI kann versuchen, Be- schwerden durch Verhandlungen gütlich zu erledigen (Art. 3 des Ge- schäftsreglements der UBI, SR 784.409). Vorliegend hat sie jedoch darauf verzichtet, weil sie einerseits die Erfolgsaussicht für eine Schlichtung auf- grund der sehr entgegengesetzten Standpunkte als sehr klein eingeschätzt hat und anderseits der Beschwerdeführer seine Hoffung auf eine einver- nehmliche Regelung erst in einem relativ späten Verfahrensstadium of- fenbart hat. Aus seiner Beschwerdeschrift vom 6. August 2003 lässt sich jedenfalls eine entsprechende Präferenz schwerlich ableiten.
2. Der beanstandete Beitrag thematisiert den Fall der inzwischen 90- jährigen M. Diese habe während zwei Jahren (bis Mitte April 2003) im Pflegeheim D in Basel gewohnt. Mutterhaus des D Pflegeheims sei das H, in welches sie zuerst aufgenommen worden sei, weil im D noch kein Platz frei gewesen sei. Die Tagespauschale von Fr. 542.- (Spitaltarif) vom H habe das D nach der Überführung von M beibehalten, ohne dass ein Vertrag unterschrieben worden sei. Das D habe von ihr zusammen mit den Zusätzen Fr. 17'000.- monatlich verlangt. In den Basler Pflege- und Altersheimen würden sich die täglichen Taxen zwischen Fr. 120.- und Fr. 400.- (bei schwerster Pflegebedürftigkeit) bewegen. Nun wohne die Rentnerin seit April 2003 im Tertianum im St. Jakobpark und müsse für einen Residenzplatz Fr. 9'000.- entrichten. Im Beitrag kommen neben M auch ihre Freundin S, die Geschäftsführerin des Verbandes der gemein- nützigen Basler Alters- und Pflegeheime, der kantonale Leiter des Amts für Alterspflege sowie die Ombudsfrau für Altersfragen zu Wort. Der Beschwerdeführer, Stiftungsratspräsident des Mutterhauses des D, hat gemäss Beitrag vor der Kamera keine Auskunft geben wollen. Seine schriftliche Erklärung ist teilweise vorgelesen worden.
2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, der Beitrag weise verschiedene Feh- ler auf. Relevante Fakten seien falsch dargestellt oder nicht erwähnt wor-
- 5 - den. Sinngemäss macht er damit eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- gebots von Art. 4 Abs. 1, Satz 1 RTVG geltend. Die UBI prüft dabei pri- mär, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass es sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Fehler in Nebenpunkten, welche nicht ge- eignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beein- flussen, sind programmrechtlich nicht relevant. In einem zweiten Schritt gilt es allenfalls noch zu prüfen, ob der Veranstalter zentrale journalisti- sche Sorgfaltspflichten (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84) wie die Prin- zipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz (Art. 4 Abs. 2 RTVG) und des Überprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen res- pektiert hat.
2.2 Die Programmautonomie (Art. 5 Abs. 1 RTVG) gewährleistet dem Ver- anstalter bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umset- zung und der Wahl des Stilkonzepts einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760). Dies beinhaltet auch, dass sich der "Kassensturz" mit Tarifen bzw. Preisen in Pflegeheimen auseinandersetzt und dabei einen Einzelfall aufgreift. Dass das Fernsehen Partei für die schwächere Seite (Rentnerin) ergreift, erscheint aufgrund des Sendekonzepts des "Kassensturz", einem kritischen Magazin, das sich für die Anliegen der Konsumentenschaft im weitesten Sinne ein- setzt, folgerichtig. Dieser Umstand ist auch für das Publikum ohne weite- res erkennbar. Das Sachgerechtigkeitsgebot stellt aber bei Formen des "anwaltschaftlichen Journalismus" qualifizierte Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Veranstalters. Ein strenger Massstab ist insbesondere bei Sendungen anzulegen, die schwerwiegende Vorwürfe erheben und so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für Direkt- betroffene oder Dritte beinhalten. In diesem Falle ist eine sorgfältige Re- cherche angezeigt, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201; 60/1996, Nr. 83, S. 745). Wenn massive Anschuldigungen an Personen, Unternehmen oder Behörden gerichtet werden, ist es unabdingbar, den Standpunkt der Angegriffenen in geeig- neter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig darge- stellt werden (unveröffentlichter BGE vom 12. September 2000 (2A.32/2000).
2.3 Der Beschwerdeführer betont, dass sich das D-Pflegeheim immer und bei allen Pflegebetten an die Basler Taxen gehalten habe. Der vom "Kas- sensturz" herausgegriffene Einzelfall betreffe kein Pflegebett, sondern ei- nes von zwei Residenzbetten. Für diese gälten die Pflegeheimansätze nicht. Diese vom Beschwerdeführer als wichtig erachtete Fakten sind im
- 6 - Beitrag alle korrekt wiedergegeben worden. So wird nirgends behauptet, das D würde die festgelegten Taxen nicht einhalten. Der Leiter des kan- tonalen Amts für Alterspflege legt dar, das H bzw. das D habe die Bewil- ligung für zwei Residenzplätzen und sei dabei in der Preisgestaltung frei. Aus dem nachfolgenden Off-Kommentar geht implizit hervor, dass das hohe Entgelt, welches M für ihren Platz zu entrichten hatte, keine kanto- nalen Bestimmungen verletzt hat ("Darum konnte das D von M 17'000 Franken pro Monat verlangen…"). Der "Kassensturz" rügt jedoch, dass in anderen Basler Pflegeheimen - im Unterschied zum D - für Residenz- plätze der gleiche Preis wie für die regulären Pflegebetten bezahlt werden müsse, was auch der Beschwerdeführer nicht widerlegt. Deshalb ist auch der im Beitrag gemachte Vergleich der Taxen der Basler Pflegeheime mit dem Betrag, welcher die Rentnerin für ihr Residenzbett zu bezahlen hat- te, legitim und für das Publikum nachvollziehbar.
2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, der "Kassensturz" habe Fakten unterschlagen. Das D habe M und ihrer Freundin nämlich zweimal einen Vertrag zu weit günstigeren Konditionen (pauschal Fr. 10'000.-/Monat) angeboten. Diese seien aber beide Male nicht auf den Vorschlag eingetre- ten. Auf diese Vertragsofferten ist der "Kassensturz" im Beitrag tatsäch- lich nicht explizit eingegangen. Erwähnt wird hingegen die letzte Offerte, welche das D an die Rentnerin richtete und die einen monatlichen Pau- schalpreis von Fr. 15'000.- vorsah. Der Standpunkt des Beschwerdefüh- rers wird im Beitrag aber im Rahmen einer grossen Einblendung, welche eine Passage des Schreibens an den "Kassensturz" enthält ("Die Tarife werden nach der Leistungsfähigkeit der Bewohner festgelegt. Frau H. hat auf unsere schriftlichen Vorschläge nie reagiert."), in angemessener Weise erwähnt. Für den Umstand, dass M auf diese Vorschläge des D nicht rea- giert hat, findet sich im Beitrag eine plausible Erklärung. Ihre Freundin gibt nämlich zu Bedenken, dass sich M nicht mit finanziellen Belangen habe beschäftigen wollen, weil sie überzeugt gewesen sei, bald sterben zu müssen. Im anschliessend an den Beitrag geführten Interview betont der Vertreter des Bundesamts für Sozialversicherung, dass es sehr wichtig sei, einen Aufenthalt in einem Pflegeheim rechtzeitig zu planen und dabei al- le notwendigen Abklärungen zu treffen. Diese Ausführungen haben dem Publikum auch verdeutlicht, dass das Verhalten der dargestellten Rentne- rin zwar wohl verständlich, nicht aber idealtypisch war. Die Kritik an das D hat vorab darin bestanden, dass die betroffene Rentnerin ohne schrift- lichen Vertrag lange Zeit einen unverhältnismässig hohen Preis für ihren Platz zu entrichten hatte und sich die Verantwortlichen nicht aktiver um eine Korrektur dieser unbefriedigenden Situation gekümmert haben. Demgegenüber gilt es aber auch zu bemerken, dass M im Beitrag erläu- tert, sie habe das D gewählt, weil ihr verstorbener Lebenspartner dort ärztlich und menschlich "sehr lieb" betreut worden sei.
- 7 - 2.5 Die Freundin von M habe sich gegenüber dem D jeweils zu Unrecht als "offizieller Beistand" ausgegeben, moniert der Beschwerdeführer. Diese "Amtsanmassung" sei im Beitrag aber nicht erwähnt worden. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist diese Unterlassung aber unerheblich, weil die Frage der Beistandschaft nicht zu den wesentlichen Fakten im Zusammenhang mit dem im Beitrag vorgestellten Fall von M gehört. Wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe selber ausführt, habe ihre Freundin eine Vertragsofferte an das D zurückgeschickt mit der Wei- sung, diese M zu unterbreiten, weil diese selber entscheiden könne. Am Umstand, dass die Rentnerin einen vergleichsweise sehr hohen Preis für ihren Residenzplatz zahlen musste, hätte im Übrigen auch die Themati- sierung der Beistandschaft nichts geändert.
2.6 Der Beschwerdeführer erachtet es als falsch, dass er und das H in den Beitrag einbezogen worden seien (siehe auch hinten Ziffer 3ff.). Als eh- renamtlicher Präsident könne er sich nicht um die Tarife für jedes Bett kümmern. Wie auch das H sei er nicht verantwortlich für die Situation von M im D. Formell mögen zwar das H Spital und der Beschwerdefüh- rer für die Vertragssituation der Rentnerin tatsächlich nicht verantwort- lich gewesen sein. Im Beitrag kommt denn auch zum Ausdruck, dass die Freundin von M mit dem Verwalter des D und nicht mit dem Beschwer- deführer Diskussionen über den Preis für den Residenzplatz geführt hat Aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtungen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Wunsch des D einziger Ansprechpartner für das Fernsehen war und auch das Schreiben an den "Kassensturz", wel- ches im Beitrag teilweise eingeblendet und vorgelesen wurde, unterzeich- nete, ist es durchaus sachgerecht, das H bzw. den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Fall von M zu nennen. Über die wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem H und dem D sowie der Funktion des Be- schwerdeführers ist das Publikum korrekt informiert worden.
2.7 Das D bzw. von ihr bezeichnete alleinige Ansprechpartner für das Fern- sehen hat darauf verzichtet, vor der Kamera Stellung zu den Vorwürfen zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat aber eine schriftliche Stellung- nahme gegenüber dem "Kassensturz" abgeben. Zwei Passagen wurden hervorgehoben und eingeblendet. Der vom Beschwerdeführer betonte Umstand, wonach der Personalbestand doppelt so hoch sei wie üblich, ist ebenfalls erwähnt worden. Das trifft auch für die finanziellen Probleme, mit welchen das D und das Mutterhaus zu kämpfen haben, zu. Die zent- ralen Inhalte des Standpunkts des Pflegeheims bzw. des Beschwerdefüh- rers haben damit im Beitrag Eingang gefunden (siehe auch oben Ziffer 2.4).
2.8 Insgesamt gilt es festzuhalten, dass der beanstandete Beitrag alle wesent- lichen Fakten im Zusammenhang mit dem Fall M erwähnt und diese im
- 8 - Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots korrekt wiedergibt. Zwischen Fakten und Meinungen bzw. Kommentaren ist deutlich getrennt worden. Das nachfolgende Studiointerview hat dem Publikum überdies erlaubt, ein umfassendes Bild über die finanziellen Aspekte im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Alters- und Pflegeheimen zu gewinnen. Der Beitrag über den Einzelfall einer Rentnerin hat als Einstieg in die Problematik und als Grundlage für das anschliessende Studiointerview gedient, indem er verschiedene relevante Punkte wie die Tarifsituation oder die man- gelnde Bereitschaft, sich mit finanziellen Fragen auseinandersetzen, the- matisierte. Das Publikum hat sich aufgrund des beanstandeten Beitrags eine eigene Meinung zum Fall M bilden können. Das Sachgerechtigkeits- gebot ist entsprechend nicht verletzt worden.
3. Der Beschwerdeführer erachtet es zusätzlich als stossend, dass das H- Spital und er selber im Beitrag namentlich erwähnt worden seien. Über- dies sei noch ein Bild von ihm eingeblendet worden.
3.1 Die Nennung von Namen und das Zeigen von Personenbildern kann nicht nur zivilrechtlich (Persönlichkeitsschutz), sondern auch programm- rechtlich relevant sein (siehe UBI-Entscheid b. 449 vom 15. März 2002, E. 5.1.1ff.). Eine Anonymisierung gebietet sich regelmässig, wenn Me- dien über laufende Verfahren berichten (vgl. dazu im Einzelnen, Denis Barrelet, La publication du nom des auteurs d’infractions par les médias, in: medialex 4/98, S. 204ff.; siehe dazu ebenfalls unveröffentlichter BGE vom 12. September 2000, 2A.32/2000, E. 2b/cc). Programmrechtlich stützt sich dieser Grundsatz einerseits auf die Unschuldsvermutung, wel- che ihrerseits Teil des Sachgerechtigkeitsgebots bildet. Andererseits ist bei einer Namensnennung bzw. bei der Ausstrahlung eines Bilds jeweils auch die Privatsphäre der betroffenen Person berührt. Dies kann auch der Fall sein, wenn kein Verfahren hängig ist. Der Schutz der Privatsphä- re stellt Teil der programmrechtlich geschützten Menschenwürde dar. Das vorliegend aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters von SF DRS ebenfalls anwendbare Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405) sieht in Art. 7 Ziffer 1 explizit vor, dass alle Sendungen im Hinblick auf ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten müssen. Überdies rechnet die UBI die - auch verfassungsrechtlich gewährleistete - Men- schenwürde zu den sensiblen Bereichen innerhalb des kulturellen Man- dats von Art. 3 Abs. 1 RTVG, für welche erhöhte Anforderungen bezüg- lich des positiven Erfüllens bestehen (vgl. auch Gabriel Boinay, La con- testation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 82).
3.2 Im beanstandeten Beitrag sind weder gegen das H Spital bzw. das D Pflegeheim noch gegen den Beschwerdeführer Vorwürfe dahingehend
- 9 - erhoben, sie hätten im Zusammenhang mit der Situation von M rechts- widrig gehandelt. Es ist denn auch nie ein entsprechendes Verfahren ge- laufen. Schliesslich ist auch die Menschenwürde des Beschwerdeführers durch die Nennung seines Namens und das Zeigen seines Bilds nicht verletzt worden. Das Ausstrahlen eines Bilds mag zwar tatsächlich für die Informationsvermittlung nicht notwendig gewesen sein. Da der Beitrag aber ebenfalls transparent über die finanziellen Probleme des D und des H-Spitals, den verhältnismässig hohen Personaleinsatz sowie die Funkti- on des Beschwerdeführers orientierte, ist der allenfalls entstandene Ein- druck einer Bereicherungsabsicht stark relativiert worden. Beim Be- schwerdeführer handelt es sich im Übrigen nicht um eine beliebige Pri- vatperson, sondern um den Stiftungsratspräsidenten und den Ansprech- partner der H-Spitalstiftung, zu welcher auch das D gehört. In dieser Funktion hat er denn offenbar am 30. April 2003 auf SF1 in der Sendung "Schweiz Aktuell" vor der Kamera Auskunft über das H gegeben. Das von ihm beanstandete Foto stammt von dieser Sendung. Die Ausstrah- lung des Fotos des Beschwerdeführers verletzt aus den dargelegten Gründen keine Programmbestimmungen.
4. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 10 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von B vom 6. August 2003 wird, soweit darauf eingetre- ten wird, mit 7:0 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass der am 3. Juni 2003 in der Sendung "Kassensturz" von Schweizer Fernsehen DRS ausgestrahlte Beitrag über Pflegeheimtarife die Programmbestim- mungen nicht verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 19. November 2003