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b.474

Schweizer Fernsehen DRS, Sendungen 'Tagesschau', Berichterstattung zu den Atominitiativen

Ubi · 2003-10-16 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

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b. 474

Entscheid vom 16. Oktober 2003

betreffend

Schweizer Fernsehen DRS: Sendungen "Tagesschau" vom 12. - 14. April 2003; einseitige Berichterstattung über die Atominitiativen; generell einseitige Berichterstattung in Kernenergiefragen; Eingabe von F und S vom 27. Mai 2003

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Regula Bähler, Heiner Käppeli, Barbara Janom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter

Juristisches Sekretariat: Pierre Rieder, Catherine Josephides Dunand

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Den Akten wird entnommen:

A. Am 12. April 2003 strahlte die "Tagesschau" von Schweizer Fernsehen DRS (SF DRS, SF 1) im Rahmen ihrer Hauptausgabe von 19.30 Uhr und danach auch in der Spätausgabe einen Beitrag über die Delegiertenversammlung der Grünen Partei aus. Darin wurde die Parolenfassung der Partei zu den Ab- stimmungsvorlagen vom 18. Mai 2003 und insbesondere zu den beiden Atominitiativen "Strom ohne Atom" und "Moratorium Plus" thematisiert.

- 2 - B. Mit Eingabe vom 27. Mai 2003 (Postaufgabe) erhoben F und S (im Folgen- den: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die "Tagesschau"-Sendungen von Schweizer Fernsehen DRS (SF DRS, SF 1) vom 12. - 14. April 2003 bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Fol- genden: Beschwerdeinstanz, UBI). Die Beschwerdeführer argumentieren, in den Abendausgaben der "Tagesschau" vom 12. April 2003 habe SF DRS ausführlich über die Parolenfassung der Grünen Partei zu den beiden Atomvorlagen vom 18. Juni 2003 ("Strom ohne Atom", "Moratorium Plus") berichtet. Die Vertreterinnen der Grünen Partei hätten Propaganda für die beiden Initiativen machen können. Im Zusammenhang mit der Parolenfas- sung der bürgerlichen Bundesratsparteien zu den beiden Vorlagen habe SF DRS jeweils keine zusätzlichen Stellungnahmen oder Interviews ausge- strahlt. Am 12. April 2003 habe überdies in Däniken beim Kernkraftwerk Gösgen die Schlussveranstaltung des nationalen Aktionstages des Personals der Elektrizitätswirtschaft gegen die beiden Atominitiativen stattgefunden. Von diesem Aktionstag habe SF DRS nichts berichtet. Der Eingabe lagen der Ombudsbericht und die Unterschriften von 36 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen.

C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom

18. Juli 2003 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden könne. Die SRG habe strenge interne Richtlinien, um eine ausgewogene Berichterstattung im Vorfeld vor Abstimmungen zu gewährleisten. Diese seien auch bei den beiden Atominitiativen zur Anwendung gekommen und die politische Meinungsbildung sei daher auch nicht beeinflusst bzw. beeinträchtigt worden.

D. Die Stellungnahme der SRG wurde den beschwerdeführenden Personen am

22. Juli 2003 zugestellt.

E. Anlässlich ihrer ersten Beratung hat die UBI entschieden, dass ihr zur Be- schlussfassung noch wesentliche Sachverhaltselemente fehlen. Diese betref- fen die Beiträge der "Tagesschau"-Hauptausgabe im Zusammenhang mit der Parolenfassung der bürgerlichen Bundesratsparteien zu den Abstim- mungsvorlagen. Sie lud die Beschwerdegegnerin ein, sich dazu ergänzend zu äussern und der UBI die entsprechenden Videoaufzeichnungen zuzustellen. Die Stellungnahme der SRG vom 25. September 2003 wurde dem Be- schwerdeführer zugestellt (Schreiben vom 26. September 2003). Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass keine weiteren Schriftenwechsel stattfin- den.

- 3 -

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung:

1. Die beschwerdeführenden Personen haben ihre Beschwerde im Sinne von Art. 62 Abs. 1 RTVG fristgerecht eingereicht. Da sie auch die übrigen Le- gitimationsvoraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG erfüllen und ihre Popularbeschwerde gemäss Art. 62 Abs. 2 RTVG hinreichend be- gründet ist, kann grundsätzlich darauf eingetreten werden.

2. Soweit die Beschwerdeführer die "Tagesschau"-Ausgaben vom 13. und 14. April 2003 beanstanden, tritt die UBI nicht auf die Eingabe ein. In ihrer Eingabe nehmen sie einzig Bezug auf die "Tagesschau"-Ausgabe vom 12. April und den Beitrag über die Grüne Partei. In den Hauptausgaben der "Tagesschau" vom 13. und 14. April 2003 wurde nichts über die Atomini- tiativen berichtet. Einziger Beitrag über die Abstimmungsvorlagen bildete am 14. April 2003 eine kurze Bildmeldung über das überparteiliche Komi- tee gegen die Sonntagsinitiative (für autofreie Sonntage).

3. Die Beschwerdegegnerin hat beantragt, auch nicht auf die vorliegende Eingabe hinsichtlich der "Tagesschau"-Ausgaben mit der Parolenfassung der bürgerlichen Bundesratsparteien zu den beiden Atomvorlagen vom 18. Mai 2003 einzutreten, da nur die "Tagesschau"-Ausgaben vom 12. April 2003 mit der Parolenfassung der Grünen Partei explizit beanstandet wor- den seien. Eine Zeitraumbeschwerde könne daher nicht angenommen werden und die UBI dürfe die übrigen erwähnten "Tagesschau"- Sendungen deshalb nicht in ihre Prüfung einbeziehen. Dem gilt es entge- genzuhalten, dass die Beschwerdeführer nicht im Sinne einer Zeitraumbe- schwerde (Art. 60 Abs. 1 letzter Satz RTVG, BGE 123 II 115 E. 3a) die "Tagesschau"-Beiträge im Zusammenhang mit der Parolenfassung der bürgerlichen Bundesratsparteien beanstanden wollten. Diese dienten ihnen vielmehr als Begründung für den ihrer Ansicht nach programmrechtswid- rigen Beitrag der "Tagesschau" vom 12. April 2003. Wird die einseitige Bevorzugung eines Standpunkts oder einer Partei in einer Sendung gerügt, ist es naheliegend, dies mit dem Vergleich von anderen Sendungen zu ver- anschaulichen, in welchen andere Standpunkte bzw. Parteien thematisiert werden.

3.1 Die UBI vergleicht deshalb im Folgenden den beanstandeten Beitrag im Zusammenhang mit der Parolenfassung der Grünen Partei zu den Atom- vorlagen mit den "Tagesschau"-Beiträgen, welche sich mit der entspre- chenden Parolenfassung der drei bürgerlichen Bundesratsparteien befas- sen. Die Parolenfassung der Parteien erfolgte jeweils anlässlich einer Dele-

- 4 - giertenversammlung.

3.1.1 Im beanstandeten "Tagesschau"-Beitrag über die Delegiertenversammlung der Grünen Partei in Olten (Dauer: 2 Minuten 16 Sekunden) wird ein- gangs erwähnt, dass diese erwartungsgemäss empfehle, die beiden Atom- vorlagen "Strom ohne Atom" und "Moratorium Plus" anzunehmen. Zur Atompolitik äussert sich danach auch Nationalrätin Franziska Teuscher und erklärt, entgegen der Ansicht der Atomlobby werde es mit einem Ver- zicht auf Atomkraftwerke keinen Abbau von Tausenden von Arbeitsplät- zen geben. Weniger als die Hälfte des beanstandeten "Tagesschau"- Beitrags ist den Atominitiativen gewidmet. Er thematisiert daneben im Sinne einer Standortbestimmung etwa die generell positive Stimmung in der Partei, deren Themenschwerpunkte und ihre Einordnung in die politi- sche Landschaft. Die Parteipräsidentin gibt dazu zwei Statements ab. Schliesslich erwähnt der Beitrag auch die Haltung der Grünen zu den üb- rigen Abstimmungsvorlagen vom 18. Mai 2003.

3.1.2 Im "Tagesschau"-Beitrag zur Delegiertenversammlung der FDP in Zürich vom 14./15. März 03 (Dauer: 2 Minuten 18 Sekunden) fasst der Modera- tor eingangs die Abstimmungsparolen für den 18. Mai 2003 zusammen. Im nachfolgenden Filmbeitrag bildet eine Resolution gegen neue Steuern das hauptsächliche Thema. Verschiedene Parteidelegierte nehmen Stellung gegen den Vorschlag von Bundesrat Kaspar Villiger zu einer neuen bun- desweiten Erbschaftssteuer. Schliesslich behandelt der Filmbeitrag die Strategie und die Ziele der FDP für die Nationalrats- und Ständeratswah- len.

3.1.3 Der Beitrag der "Tagesschau"-Hauptausgabe vom 29. März 2003 zur De- legiertenversammlung der CVP in Luzern thematisiert unter dem Titel "Zuversicht" die Stimmungslage der Partei (Dauer: 2 Minuten 13 Sekun- den). Der Parteipräsident äussert sich darin zum Wahlkampf und zu den Wahlzielen. Im Übrigen nimmt der Beitrag Bezug auf die politischen Schwerpunkte der CVP, welche in der Familienpolitik liegen. Erst nach dem Beitrag erwähnt die Moderatorin die Parolen der CVP für die Ab- stimmungsvorlagen vom 18. Mai, zusammen mit denjenigen der Liberalen Partei.

3.1.4 In der "Tagesschau"-Hauptausgabe vom 5. April 03 bemerkt der Modera- tor, im Mittelpunkt der Delegiertenversammlung der SVP in Lausanne sei- en die beiden Armeevorlagen gestanden, über welche das Schweizer Volk am 18. Mai befinden könne. Skeptiker würden darin eine Gefährdung des Milizsystems sehen. In der Abstimmung habe die Delegiertenversammlung nur ganz knapp die Ja-Parole gefasst. Im Übrigen entschuldigt sich der Moderator dafür, dass der Filmbeitrag aufgrund von technischen Proble- men erst in der Spätausgabe ausgestrahlt wird. Danach werden noch die

- 5 - Parolen der SVP für die neun Abstimmungsvorlagen eingeblendet. Der in der Spätausgabe der "Tagesschau" gezeigte Filmbeitrag über die SVP- Delegiertenversammlung befasst sich ausschliesslich mit der Diskussion über die Armeevorlagen (Dauer: 2 Minuten 25 Sekunden). Statements von Befürwortern und Gegnern des neuen Konzepts "Armee XXI" veran- schaulichen die kontroverse Debatte. Bundesrat Samuel Schmid bezieht Stellung zum knappen Ja der SVP-Delegierten.

3.2 Bei den Beiträgen über die Delegiertenversammlungen der bürgerlichen Bundesratsparteien hat die "Tagesschau" einzig bei der SVP Abstim- mungsvorlagen vom 18. Mai (Armeereform) in einem Filmbeitrag näher thematisiert. Im Übrigen hat sich die "Tagesschau" darauf beschränkt, die Parolen der Parteien zu den neun Vorlagen ohne weiteren Kommentar bekanntzugeben bzw. einzublenden. Im Vordergrund steht bei der "Ta- gesschau"-Berichterstattung offensichtlich, die Themen aufzunehmen, welche im Zentrum der jeweiligen Delegiertenversammlung stehen bzw. die von Aktualität für die betreffende Partei sind. Es erscheint in diesem Sinne naheliegend, dass sich die "Tagesschau" im Beitrag über die SVP auf die sehr kontroverse und brisante Debatte über die Armeereform be- schränkt hat, umso mehr als SVP-Bundesrat Samuel Schmid Vorsteher des zuständigen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport ist. Ebenso nachvollziehbar ist, dass die "Tagesschau" bei der FDP aufgrund einer Äusserung des FDP-Bundesrats Kaspar Villiger über die Erbschaftssteuern das Thema Steuern in den Mittelpunkt des Beitrags ge- stellt hat und bei der CVP aufgrund deren Verluste bei kantonalen Wahlen deren Wahlplattform im Hinblick auf die bevorstehenden eidgenössischen Wahlen. Mit der Steuerpolitik (FDP) und der Familienpolitik (CVP) hat die "Tagesschau" Politikbereiche in den Vordergrund gestellt, welche für die betreffenden Parteien eine wichtige Rolle einnehmen. Da die Bekämp- fung der Atomenergie für die Grünen seit bald 25 Jahren in ihrer Prioritä- tenliste ganz oben steht, was im Bericht auch erwähnt wird ("Die Grünen blicken zurück auf 25 Jahre Anti-AKW-Bewegung"), bilden die Atominiti- ativen einen Schwerpunkt im Rahmen des beanstandeten Beitrags über ih- re Delegiertenversammlung.

3.3 Die Beschwerdeführer machen sinngemäss eine Verletzung der Informati- onsgrundsätze von Art. 4 RTVG geltend, indem sie die ihrer Meinung nach einseitige Berichterstattung der "Tagesschau" zu den beiden Atom- vorlagen beanstanden. Im Zentrum der Informationsgrundsätze stehen das Sachgerechtigkeits- (Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG) und das Vielfaltge- bot (Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG).

3.3.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sach-

- 6 - verhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass es sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Fehler in Nebenpunkten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. In einem zweiten Schritt gilt es allenfalls noch zu prüfen, ob der Veranstalter zentrale journalistische Sorgfalts- pflichten (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 73-84) wie die Prinzipien der Wahrhaftigkeit und der Transparenz (Art. 4 Abs. 2 RTVG) respektiert hat.

3.4 Das Vielfaltgebot will einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, son- dern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Vielmehr sind Radio und Fernsehen ver- pflichtet, in ihrem Programm auch die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln. Im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot richtet sich das Vielfaltgebot primär an die Programme in ihrer Gesamtheit. Ausnah- me bilden Abstimmungs- oder Wahlsendungen (VPB 61/1997, Nr. 69, S. 651; 59/1995, Nr. 68, S. 568).

3.5 Sendungen im Vorfeld von Abstimmungen sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie unmittelbar die politische Meinungsbildung berühren. Ent- sprechend sorgfältig ist bei der Gestaltung solcher Ausstrahlungen vorzu- gehen (VPB 61/1997, Nr. 69, S. 648ff.). Beim inkriminierten Beitrag han- delt es sich nicht um eine eigentliche Abstimmungssendung. Bei der Be- richterstattung der "Tagesschau" über die Delegiertenversammlungen steht jeweils die betreffende Partei im Vordergrund. Bei bevorstehenden Abstimmungen werden in der Regel nur die Parolen der Delegierten zu den verschiedenen Abstimmungen erwähnt. Eine darüber hinausgehende Berichterstattung findet nur statt, wenn innerhalb einer Partei eine Ab- stimmungsvorlage sehr kontrovers diskutiert wird oder eine Abstim- mungsvorlage für eine Partei von besonderem Interesse ist. Grundsätzlich steht aber immer die Partei, über die berichtet wird, im Vordergrund und nicht allfällige Abstimmungsvorlagen. Die Beiträge über die Delegierten- versammlungen sind entsprechend einseitig und geben ausschliesslich die Ansicht der jeweiligen Partei wieder. Im Lichte der programmrechtlichen Informationsgrundsätze von entscheidender Bedeutung ist (siehe UBI- Entscheid b. 411 vom 30. Juni 2000, E. 5.4), dass dieser einseitige Ansatz für das Publikum transparent erscheint. Dieser Kontext macht es nicht notwendig, dass der Veranstalter noch auf bestehende divergierende An- sichten anderer politischen Parteien hinweist.

- 7 - 3.6 Beim vorliegend beanstandeten Beitrag war es für das Publikum ohne wei- teres erkennbar, dass nur die Meinung der Grünen Partei zu den Atom- vorlagen thematisiert wurde. Das Transparenzgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) ist eingehalten worden. Den Abstimmungsvorlagen über die Atominitiati- ven ist darum besonderes Gewicht eingeräumt worden, weil der Ausstieg aus der Atomenergie seit langem erklärtes und wichtiges Ziel dieser Partei ist. Bei den bürgerlichen Bundesratsparteien, welche die beiden Atomvor- lagen abgelehnt haben, nimmt das Thema Atomenergie nicht eine ver- gleichbar wichtige Rolle im Parteiprogramm ein. Die politische Prioritäten- liste ist von Partei zu Partei unterschiedlich, was in der "Tagesschau"- Berichterstattung zu den Delegiertenversammlungen klar zum Ausdruck kommt. Die Rüge der Beschwerdeführer, die "Tagesschau" habe im Zu- sammenhang mit den Beiträgen über die bürgerlichen Bundesratsparteien nicht näher deren Standpunkt zu den Atomvorlagen dargestellt, verkennt, dass bei der Berichterstattung über die Delegiertenversammlung jeweils die politischen Schwerpunkte und die aktuelle Stimmungslage der betreffen- den Partei im Vordergrund stehen. Ein solcher Ansatz ist sachgerecht und widerspricht auch nicht dem Vielfaltgebot, weil es sich um keine eigentli- chen Abstimmungssendungen handelt. Am 18. Mai 2003 sind überdies neun Vorlagen zur Abstimmung gelangt. Es wäre für die "Tagesschau" unmöglich gewesen, bei jedem Beitrag über eine Delegiertenversammlung einer Partei auf alle Vorlagen näher einzugehen. Sie hat aber jeweils die Pa- rolen der Parteien zu allen Vorlagen erwähnt und auch eingeblendet. Be- züglich der Abstimmungsparolen der Parteien hat die "Tagesschau" damit einheitlich und ausgewogen informiert.

4. Die Beschwerdeführer haben die ihrer Meinung nach Einseitigkeit der be- anstandeten "Tagesschau" vom 12. April 2003 auch damit begründet, dass nichts über den vom Verband der Personalvertretungen der Schweizeri- schen Elektrizitätswirtschaft gleichentags in Däniken beim Kernkraftwerk Gösgen organisierten "nationalen Aktionstag gegen die beiden Atomaus- stiegsinitiativen" berichtet worden sei. Die Beschwerdegegnerin hat bean- tragt, nicht auf diese Rüge einzutreten. Fragen im Zusammenhang mit dem Recht auf Antenne würden nicht in die Zuständigkeit der UBI fallen, sondern in diejenige des Departements.

4.1 Art. 5 Abs. 3 RTVG legt fest, dass niemand einen Anspruch auf die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen durch einen Veranstalter hat. Das Bundesgericht hat in BGE 125 II 624 verdeutlicht, dass die UBI nicht zuständig ist, um Fälle im Zusammenhang mit dem Recht auf Antenne zu beurteilen. Dies ist Sache des Departements. Nicht ausgestrahlte Inhalte fallen nur in die Prüfungskompetenz der UBI, wenn sie in direktem Zusammenhang zu ausgestrahlten und beanstandeten Sen- dungen bzw. Beiträgen stehen. Der ausgestrahlte Beitrag über die Parolen- fassung der Grünen Partei und der nicht berücksichtigte Aktionstag des

- 8 - Personals der Elektrizitätswirtschaft sind zwei verschiedene Ereignisse. Durch das Statement von Nationalrätin Teuscher zur Arbeitsmarktsitua- tion in der Energiewirtschaft bei einem Ausstieg aus der Atomenergie, welches für die Teilnehmenden der Kundgebung in Däniken stossend bzw. provokativ sein mag, besteht zwar ein gewisser thematischer Zu- sammenhang zwischen den beiden Ereignissen. Dieser erweist sich aber nicht als genügend, um im Sinne des oben zitierten Bundesgerichtsent- scheids den Parteitag der Grünen und den Aktionstag der Personalvertre- ter der Elektrizitätswirtschaft als ein einheitliches Ereignis darzustellen.

4.2 Im Gegensatz zum Sachverhalt, welcher Grundlage des oben zitierten Bundesgerichtsentscheids bildete, haben die Beschwerdeführer vorliegend eine konkrete Sendung bzw. gar einen konkreten Beitrag beanstandet. Überdies steht der nicht ausgestrahlte Inhalt im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Abstimmungsvorlage und berührt damit eine aus Sicht der programmrechtlichen Informationsgrundsätze sensible Periode. Dem Aktionstag der Personalvertretung der Elektrizitätswirtschaft folgten laut Angaben der Organisatoren 4'000 Personen, welche für die Beibehaltung der Kernenergie und damit gegen die beiden Atomvorlagen demonstrier- ten. Eine Kundgebung solchen Ausmasses ist in der Schweiz nicht alltäg- lich und kann nicht einfach als mediengerecht inszeniertes "Happening" abgetan werden.

4.3 Die Beschwerdegegnerin hat dargelegt, dass sich SF DRS seiner Verant- wortung im Vorfeld von Abstimmungsvorlagen bewusst sei und mit einer ausgewogenen Berichterstattung die freie politische Meinungsbildung ge- währleisten wolle. Die Praxis im Rahmen der "Tagesschau" besteht darin, über die Pressekonferenzen von Bundesrat, dem Pro- und Contrakomitee zu berichten. Die Abstimmungsparolen der Bundesratsparteien und in der Regel auch der anderen Parteien mit Fraktionsstärke gehören ebenfalls zum Pflichtstoff. Für die Ausstrahlung von Parolen kleinerer Parteien, Verbänden oder Organisationen wie auch generell für die Länge und Plat- zierung der Beiträge sind journalistische Kriterien massgebend. Darüber hinaus thematisiert die "Tagesschau" Veranstaltungen im Vorfeld von Ab- stimmungen sehr zurückhaltend. Die Redaktion hat überdies argumentiert, es gelte zu berücksichtigen, dass am 18. Mai 2003 nicht weniger als neun Vorlagen zur Abstimmung gelangten und im Vorfeld dazu eine Reihe von Veranstaltungen mit nationalem Charakter durchgeführt worden seien, über welche die "Tagesschau" ebenfalls keinen Beitrag ausgestrahlt habe. Hinsichtlich der Bedeutung der Kundgebung in Däniken sei die "Tages- schau"-Redaktion nicht richtig informiert worden. Sie sei davon ausgegan- gen, dass es um eine kleine Aktion mit einem Transparent am Kühlturm gehe, weshalb sich die Redaktion entschieden habe, keinen Beitrag über die Kundgebung zu produzieren.

- 9 - 4.4 Die Wahl der Themen bildet zwar grundsätzlich Teil der den Veranstaltern zustehenden Programmautonomie (Art. 5 Abs. 1 RTVG). Von der "Ta- gesschau" von SF DRS, welche in der deutschsprachigen Schweiz als meistgesehene Nachrichtensendung eine wichtige Rolle im Rahmen der Meinungsbildung einnimmt, darf aber erwartet werden, dass sie die wich- tigsten tagesaktuellen Ereignisse (national und international) abdeckt. Vor Wahlen und Abstimmungen bestehen überdies erhöhte Sorgfaltspflichten. Die in Ziffer 4.3 dargestellte Praxis der "Tagesschau" erscheint zwar im Hinblick auf eine ausgewogene Berichterstattung im Vorfeld von Abstim- mungen als geeignete Grundlage. Diese darf aber nicht dazu führen, dass wichtige tagesaktuelle Ereignisse von nationalem Charakter nicht mehr Eingang in die Nachrichtensendung finden. Mit den Informations- grundsätzen von Art. 4 RTVG sind solche Unterlassungen schwerlich zu vereinbaren. Die nicht erwähnte Kundgebung in Däniken stellt aber nach Auffassung der UBI noch kein solch bedeutendes Ereignis von nationalem Charakter dar, welches unbedingt in der "Tagesschau" hätte Eingang fin- den müssen. Wie die Redaktionsleitung selber einräumt, hätte die "Tages- schau" trotz der Fehleinschätzung hinsichtlich des Ausmasses des Akti- onstags des Personals der Elektrizitätswirtschaft die Kundgebung aber zumindest im Nachrichtenblock erwähnen können, was die UBI begrüsst hätte. Da die Frage der Berichterstattung über den Aktionstag aber aus den dargelegten Gründen Teil der den Veranstaltern zustehenden Pro- grammautonomie bildet, verletzt die Sendung auch diesbezüglich keine Programmbestimmungen.

4.5 Die Zahl der Teilnehmenden ist nicht immer das entscheidende Kriterium für die Bedeutung einer Veranstaltung. Insoweit geht der von den Be- schwerdeführern gemachte Vergleich mit Aktionen von Greenpeace fehl. Auch wenn wenige Leute an solchen Aktionen teilnehmen, vermögen sie mitunter ein neues Thema in der politischen Debatte zu lancieren und die- se damit entsprechend zu bereichern. Es ist deshalb auch im Lichte der In- formationsgrundsätze von Art. 4 RTVG gerechtfertigt, dass die "Tages- schau" gegebenenfalls über Kundgebungen mit einer geringen Teilneh- merzahl berichtet. Eine Einseitigkeit in der "Tagesschau"- Berichterstattung lässt sich aufgrund von Beiträgen über Greenpeace- Aktionen auf jeden Fall nicht ohne weiteres ableiten.

5. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, SF DRS habe insgesamt unausgewogen über die Atomvorlagen berichtet bzw. äussere sich seit Jah- ren in verschiedenen Sendungen einseitig negativ über die Atomenergie, kann auf die Eingabe nicht eingetreten werden. Die UBI könnte eine ent- sprechende Rüge allenfalls im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde (siehe dazu Hinweise vorne in Ziffer 3) prüfen, welche alle Sendungen von SF DRS in einem Zeitraum von maximal drei Monaten umfasst, die sich mit der Atomenergie befassen.

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6. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

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Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Die Beschwerde von F, S und mitunterzeichnenden Personen vom 27. Mai 2003 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 7:0 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendungen "Tagesschau" vom 12. – 14. April 2003 des Schweizer Fernsehens DRS, einseitige Berichterstattung über die Abstimmungsvorlagen "Strom ohne Atom" und "Moratorium Plus", generell einseitige Berichterstattung in Kernenergiefragen, die Pro- grammbestimmungen nicht verletzt haben.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 12. Dezember 2003