Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 26. Dezember 2002, der Ombudsbericht vom 17. Dezember 2002. Die 30-tägige Frist zur Einrei- chung einer Programmbeschwerde gemäss Art. 62 Abs. 1 des Bundesge- setzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) ist damit eingehalten.
E. 2 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legiti- miert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 lit. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Behörden beschwerdeberech- tigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind, sowie - voraus- setzungslos - das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unterschriften von 20 die Be- schwerde unterstützende Personen aufweisen, wenn ein öffentliches Inte- resse an einem Entscheid besteht (Abs. 3).
E. 3 Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die be- schwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (vgl. Martin Dumermuth, Rund- funkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 464f.; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff; siehe auch VPB 63/1999, Nr. 96, S. 906). Die Beschwerdeführerin kann keine solche be- sondere Nähe zum Gegenstand der Sendung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG geltend machen.
E. 4 Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI ge- mäss Art. 63 Abs. 3 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Praxis der UBI, VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854). Der Entscheid liegt im Ermessen der In-
- 4 - stanz. Diese bejaht in ständiger Praxis ein solches öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854). Die UBI ist kürzlich auf eine Beschwerde eingetreten, in welcher das Musikprogramm von Radio DRS 1 beanstandet und insbe- sondere der geringe Anteil an einheimischer bzw. deutschsprachiger Musik beklagt wird. Das entsprechende Verfahren ist zurzeit noch hängig. Es er- übrigt sich aber, ein öffentliches Interesse an der Behandlung der vorlie- genden Beschwerde anzunehmen, da der Prüfungsgegenstand im Grund- satz demjenigen des hängigen Verfahrens entspricht und sich damit auch keine neuen Rechtsfragen stellen.
E. 5 In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen zusammen mit einem Hinweis auf die Legitimationsvoraussetzungen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (in Analogie zu Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- fahren, VwVG; SR 172.021). Sie hat die Beschwerdeführerin eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Be- schwerde unterstützenden und legitimierten Personen sowie andere Unter- lagen nachzureichen, um damit allenfalls die Voraussetzungen für eine Po- pularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihr gewährten Nachfrist hat die Beschwerdeführerin aber von dieser Mög- lichkeit nicht Gebrauch gemacht. Auch die Voraussetzungen für eine Po- pularbeschwerde sind deshalb nicht erfüllt. Die UBI tritt auf die vorlie- gende Eingabe aus diesen Gründen nicht ein. Sie kann sich auch nicht aus- serhalb des programmrechtlich vorgesehenen Verfahrens in Form einer blossen Meinungsäusserung zu den Anliegen der Beschwerdeführerin äus- sern.
- 5 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde von U vom 26. Dezember 2002 gegen das Musikpro- gramm von Radio DRS wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (...)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 12. Februar 2003
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
_______________________________________________________________
b. 466
Entscheid vom 7. Februar 2003
betreffend
Radio DRS 1: Musikprogramm; Eingabe von U vom 26. Dezember 2002
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Veronika Heller, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter
Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Catherine Josephides Dunand
_________________
Den Akten wird entnommen:
A. Mit Eingabe vom 26. Dezember 2002 (Postaufgabe) erhob U (im Folgen- den: Beschwerdeführerin) u.a. Beschwerde bei der Unabhängigen Be- schwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwer- deinstanz). Sie rügt, dass Radio DRS 1 nicht mehr seinen eigentlichen Leis- tungsauftrag erfülle, nämlich ein Landessender zu sein, welcher für eine schweizerische Hörbildung in Text und Musik verantwortlich sei. Die Be- schwerdeführerin bemängelt vorab die Auswahl der gespielten Musiktitel, die dem kulturellen Auftrag nicht genügen würde. Zwischen dem gespro- chenen Wort und der gespielten Musik bestehe kein Zusammenhang. Die Musik bestehe vorwiegend aus einer uniformen "Begleitmusikprogrammie- rung", in welcher deutsch gesungene Lieder die Ausnahme bilden würden. Ihrer Eingabe lag der Ombudsbericht bei.
- 2 -
B. Mit eingeschriebenem Schreiben vom 7. Januar 2003 orientierte die UBI die Beschwerdeführerin über die Anforderungen an eine Beschwerde. Gleich- zeitig gewährte sie ihr eine Nachbesserungsfrist, um die fehlenden Unter- schriften und notwendigen Angaben (Name, Vorname, Adresse, Geburts- jahrgang) von 20 legitimierten Personen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 RTVG, welche ihre Beschwerde unterstützen, sowie andere sachdienliche Unterlagen nachzureichen.
C. In ihrer Antwort vom 22. Januar 2003 wies die Beschwerdeführerin noch einmal auf die bereits an die UBI zugestellten Dokumente hin.
- 3 -
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 26. Dezember 2002, der Ombudsbericht vom 17. Dezember 2002. Die 30-tägige Frist zur Einrei- chung einer Programmbeschwerde gemäss Art. 62 Abs. 1 des Bundesge- setzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) ist damit eingehalten.
2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legiti- miert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 lit. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Behörden beschwerdeberech- tigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind, sowie - voraus- setzungslos - das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unterschriften von 20 die Be- schwerde unterstützende Personen aufweisen, wenn ein öffentliches Inte- resse an einem Entscheid besteht (Abs. 3).
3. Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die be- schwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (vgl. Martin Dumermuth, Rund- funkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 464f.; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff; siehe auch VPB 63/1999, Nr. 96, S. 906). Die Beschwerdeführerin kann keine solche be- sondere Nähe zum Gegenstand der Sendung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG geltend machen.
4. Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI ge- mäss Art. 63 Abs. 3 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Praxis der UBI, VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854). Der Entscheid liegt im Ermessen der In-
- 4 - stanz. Diese bejaht in ständiger Praxis ein solches öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854). Die UBI ist kürzlich auf eine Beschwerde eingetreten, in welcher das Musikprogramm von Radio DRS 1 beanstandet und insbe- sondere der geringe Anteil an einheimischer bzw. deutschsprachiger Musik beklagt wird. Das entsprechende Verfahren ist zurzeit noch hängig. Es er- übrigt sich aber, ein öffentliches Interesse an der Behandlung der vorlie- genden Beschwerde anzunehmen, da der Prüfungsgegenstand im Grund- satz demjenigen des hängigen Verfahrens entspricht und sich damit auch keine neuen Rechtsfragen stellen.
5. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen zusammen mit einem Hinweis auf die Legitimationsvoraussetzungen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (in Analogie zu Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- fahren, VwVG; SR 172.021). Sie hat die Beschwerdeführerin eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Be- schwerde unterstützenden und legitimierten Personen sowie andere Unter- lagen nachzureichen, um damit allenfalls die Voraussetzungen für eine Po- pularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihr gewährten Nachfrist hat die Beschwerdeführerin aber von dieser Mög- lichkeit nicht Gebrauch gemacht. Auch die Voraussetzungen für eine Po- pularbeschwerde sind deshalb nicht erfüllt. Die UBI tritt auf die vorlie- gende Eingabe aus diesen Gründen nicht ein. Sie kann sich auch nicht aus- serhalb des programmrechtlich vorgesehenen Verfahrens in Form einer blossen Meinungsäusserung zu den Anliegen der Beschwerdeführerin äus- sern.
- 5 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde von U vom 26. Dezember 2002 gegen das Musikpro- gramm von Radio DRS wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (...)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 12. Februar 2003