Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Eingabe nicht einzutreten. Die beanstandeten Sendungen seien nicht bestimmbar, weil es am Anfech- tungsobjekt fehle. Überdies würden sich die Rügen auf ein nicht justiziab- les Gebiet beziehen.
E. 1.1 Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann ein Beschwerdeführer meh- rere Sendungen gleichzeitig beanstanden (BGE 123 II 115 E. 3a; Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 460). Gemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG können dabei Sendungen beanstandet werden, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Sendung zurückliegen. Zusätzlich müssen diese Sendungen in einem thematischen Zusammenhang stehen (vgl. dazu auch Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 758).
E. 1.2 Seit Inkrafttreten des RTVG hat die UBI noch nie entschieden, ob es möglich sei, eigentliche Langzeituntersuchungen zu einem bestimmten Thema durchzuführen, ohne jede davon betroffene Sendung genau zu be- zeichnen (vgl. dazu Tätigkeitsbericht der UBI 1997, S. 5f. und UBI- Entscheid b. 439 vom 24. August 2001, E. 3ff.). Die Materialien und die Lehre äussern sich nicht explizit zu dieser Frage. Im Rahmen der Parla- mentsdebatte zum RTVG führte die Berichterstatterin der zuständigen Kommission immerhin aus, dass Langzeituntersuchungen durch die UBI möglich seien. Sie dürften aber nicht Zeiträume von Jahren umfassen, son- dern maximal drei Monate (vgl. Amtl. Bulletin des Nationalrats vom 5. Oktober 1989, S. 1675, Votum Uchtenhagen).
E. 1.3 Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Langzeitbeschwerde muss einmal sein, dass sich diese auf den Programminhalt in konkreter Weise, d.h. auf ausgestrahlte Sendungen bezieht. Die UBI kann nicht das Programmkon- zept eines Veranstalters überprüfen. Dies fällt gegebenenfalls in den Zu- ständigkeitsbereich der allgemeinen Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Kontrolle der Einhaltung von Konzessionsvoraussetzungen (siehe Verfügung des Bundesamts für Kommunikation vom 29. Mai 2000 i.S. Konzession TV 3).
E. 1.4 Aus einer Programmbeschwerde muss hervorgehen, welche Sendungen beanstandet werden. Dies bedingt nicht notwendigerweise, dass jede ein-
- 4 - zelne Sendung mit Ausstrahlungstermin in der Beschwerdeschrift aufge- führt wird. Die einzelnen beanstandeten Sendungen sollten aber daraus bestimmbar sein (BGE 126 II 14). Als nicht zulässig hat die UBI unter diesem Blickwinkel eine Beschwerde gegen alle religiösen Sendungen von Radio DRS erachtet, in welcher keinerlei Bezug auf einzelne Ausstrahlun- gen genommen wurde (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 439 vom 24. August 2001).
E. 1.5 Vorliegend beanstandet der Beschwerdeführer die ausgestrahlten Musikti- tel im Tagesprogramm. Für bestimmte Zeitperioden (z.B. 20. Juni 2002, 08.10 – 09.00 Uhr; 21. Juni 2002, 07.10 – 08.00 Uhr; etc.) hat er eigene Statistiken erstellt, um seine Rügen und insbesondere die Englischlastigkeit des Musikprogramms zu untermauern. Auch wenn die einzelnen bean- standeten Sendungen nicht alle explizit genannt werden, erscheint ohne weiteres bestimmbar, was Anfechtungsobjekt ist, nämlich die auf Radio DRS 1 vom 16. Juni 2002 – 16. September 2002 gespielten Musiktitel im Tagesprogramm (Art. 60 Abs. 1 RTVG). Dass die einzelnen Musiktitel keine eigenen Sendungen bilden, spielt - entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin - keine Rolle. Die UBI prüft vielfach nicht ganze Sendungen, sondern genau definierte Beiträge oder Ausschnitte. Die ein- zelnen ausgestrahlten Musiktitel können ohne weiteres bestimmten Sen- dungen zugeordnet werden.
E. 1.6 Art. 62 Abs. 2 RTVG sieht vor, dass in einer Beschwerde "mit kurzer Be- gründung" anzugeben ist, wodurch Programmbestimmungen verletzt worden sind. Daraus hat die UBI abgeleitet, dass aus der Beschwerde her- vorgehen soll, welche Inhalte der beanstandeten Sendung bzw. Sendungen als programmrechtswidrig erachtet werden. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Beschwerdeführer die anwendbare Programmbestimmung genau und korrekt bezeichnet. Die UBI ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ohnehin frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden. Der Beschwerdeführer hat seine Rügen nicht nur mit eigenen Statistiken begründet, die belegen sollen, dass in der Mehrzahl englischsprachige Titel und nicht Titel in den schweizerischen Landessprachen bei Radio DRS 1 gespielt würden. Er hat in seiner Beschwerdeschrift eingehend dargelegt, dass seiner Meinung nach das Musikprogramm während des Tages zu we- nig abwechslungsreich und zu wenig der heterogenen Zuhörerschaft an- gepasst sei. Die Musik auf Radio DRS 1 sei ein nicht unwesentlicher Be- standteil des kulturellen Lebens der Deutschschweiz. Art. 3 Abs. 1 lit. b RTVG werde verletzt, der vorsieht, dass die Vielfalt des Landes und seiner Bevölkerung berücksichtigt und der Öffentlichkeit näher gebracht werden müsse. Bei der vom Beschwerdeführer zitierten Norm handelt es sich um eine Programmbestimmung, zu welcher die UBI eine reichhaltige Praxis hat. Inwieweit dieser hinsichtlich der vorliegenden Beschwerdesache An- wendung findet und damit auch justiziabel ist, bildet Teil der materiell-
- 5 - rechtlichen Prüfung. Die Beschwerde erfüllt damit die in Art. 62 Abs. 2 RTVG enthaltene Begründungspflicht.
E. 1.7 Da der Beschwerdeführer seine Eingabe fristgerecht eingereicht hat (Art. 62 Abs. 1 RTVG) und er auch die übrigen Voraussetzungen für eine Po- pularbeschwerde im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG erfüllt, ist dar- auf einzutreten. Anfechtungsobjekt dieser Zeitraumbeschwerde sind ge- mäss Art. 60 Abs. 1 RTVG die im Tagesprogramm von Radio DRS 1 aus- gestrahlten Musiktitel vom 16. Juni 2002 – 16. September 2002. Das Ta- gesprogramm definiert sich laut Stellungnahme der Beschwerdegegnerin von 6 – 18 Uhr.
E. 2 Der Beschwerdeführer rügt einerseits, dass im fraglichen Zeitraum zu viel englischsprachige Musik und zu wenig Musik aus den vier schweizerischen Sprachregionen ausgestrahlt worden sei. Anderseits beanstandet er die ein- seitige Musikauswahl (Unterhaltungs- bzw. Schlagermusik), welche nicht den Bedürfnissen der heterogenen Zuhörerschaft entspräche.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Stellungnahme geltend, dass sich aus dem vom Beschwerdeführer angeführten kulturellen Mandat von Art.
E. 2.2 Es ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass im geltenden RTVG keine Quoten (Mindestanteile) für einheimische Musik oder einheimische Kultur bestehen. In den parlamentarischen Beratungen zum RTVG hat man sich sowohl im Nationalrat wie auch im Ständerat bezüglich der au- diovisuellen Produktion explizit gegen Quoten für schweizerische oder eu- ropäische Erzeugnisse ausgesprochen (siehe Amtl. Bulletin NR vom 5. Oktober 1989, S. 1645 und Amtl. Bulletin SR vom 18. September 1990, S. 577). Einige Lobbyorganisationen wie action swiss music setzen sich schon seit einiger Zeit für eine gesetzlich festgelegte Quote für Schweizer Musik im Radio ein (meist 20%). Ob Quoten ein sinnvolles Instrument für die Förderung des einheimischen Musikschaffens sind, ist umstritten (vgl. etwa die kontroversen Artikel von Roy Oppenheim, "Ein durchaus prakti- kabler Weg", in: NZZ vom 17. April 2003, Nr. 90, S. 79 und von Walter Rüegg, "Kontraproduktiv und protektionistisch", in: NZZ vom 11. April 2003, Nr. 85, S. 73). Während sich der Bundesrat im Kulturbericht ("Kul- tur in den Medien der SRG", Juni 1997) noch gegen einen solchen Schutz ausgesprochen hat, lässt er in der Botschaft zu einem neuen RTVG vom
18. Dezember 2002 (im Folgenden: E-RTVG) auch für den Musikbereich eine Türe offen (siehe Art. 7 E-RTVG für den audiovisuellen Bereich).
- 6 - Art. 26 Abs. 3 E-RTVG sieht nämlich vor, dass die SRG zur kulturellen Entfaltung und zur Stärkung der kulturellen Werte des Landes sowie zur Förderung der schweizerischen Kultur unter besonderer Berücksichtigung des Schweizer Musik- und Filmschaffens beizutragen hat, namentlich durch die Ausstrahlung eigenproduzierter Sendungen und weiterer Sen- dungen aus schweizerischer Produktion. In der Konzession der SRG könnte der Bundesrat gemäss Art. 27 Abs. 3 lit. c E-RTVG entsprechende Mindestanteile vorschreiben, wenn keine angemessene Selbstregulierung zustande kommen würde.
E. 2.3 Im Gegensatz zur audiovisuellen Produktion (siehe Art. 3 Abs. 1 lit. e RTVG und Art. 26 Abs. 3 RTVG) wird die Musik im RTVG nicht aus- drücklich erwähnt. Aus dem Fehlen expliziter Bestimmungen bezüglich Musik und Quotenregelung kann aber nicht abgeleitet werden, dass Radio DRS 1 in seiner Musikprogrammierung völlig frei ist. So hat der Be- schwerdeführer richtigerweise auf Art. 3 Abs. 1 lit. b RTVG ("die Vielfalt des Landes und seiner Bevölkerung berücksichtigen und der Öffentlichkeit näherbringen ….") hingewiesen. Zu beachten gilt es dazu Art. 3 Abs. 1 lit. c RTVG ("das schweizerische Kulturschaffen fördern …") und insbeson- dere Art. 26 Abs. 2 lit. a RTVG (beitragen "zur kulturellen Entfaltung, namentlich durch die möglichst breite Berücksichtigung schweizerischer Eigenleistungen"). Diese Bestimmungen beziehen sich auch auf die Musik, welche eine wichtige Kultursparte und Ausdruck der Schweizer Identität darstellt. Art. 3 Abs. 3 der Konzession hält zudem fest, dass die SRG ihre Leistungen insbesondere durch "vielfältige Eigenproduktionen" zu erbrin- gen hat. Ansonsten enthält die SRG-Konzession bezüglich Musik bzw. Kultur grundsätzlich keine weitergehenden inhaltlichen Pflichten als das RTVG, welches sich an alle schweizerischen Radioveranstalter richtet. Die SRG ist einzig noch angehalten, ein rätoromanisches Radioprogramm über UKW auszustrahlen (Art. 2 Abs. 1 lit. a SRG-Konzession).
E. 2.4 Während Art. 3 RTVG einen Auftrag an alle Rundfunkveranstalter ent- hält, bezieht sich Art. 26 RTVG auf die Gesamtheit der SRG-Programme. Die vorliegende Beschwerde richtet sich wie erwähnt einzig gegen Radio DRS 1, welches als Flaggschiff der SRG-Radioprogramme gilt. Mit einem Marktanteil von über 40% im Jahr 2002 (gemäss Jahresmedienorientierung Schweizer Radio DRS 2003) nimmt Radio DRS 1 in der Deutschschweiz auch insgesamt eine bedeutende Rolle unter den Radioveranstaltern wahr.
E. 2.5 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus hat die UBI gefolgert, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Cha-
- 7 - rakters (siehe UBI-Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999, teilweise veröf- fentlicht in medialex 4/99, S. 246f.). Die UBI stellt überdies im Zusam- menhang mit gewissen sensiblen Bereichen erhöhte Anforderungen an das positive Erfüllen des kulturellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; Barrelet, a.a.O., Rz. 795ff.). Die Musik gehört aber im Gegensatz etwa zur Menschenwürde, dem Jugendschutz oder den religiösen Gefüh- len nicht zu diesen sensiblen Bereichen. Generell gilt bei der Auslegung: Je unbestimmter bzw. offener ein Programmauftrag formuliert ist, desto grösser ist die Programmautonomie des Veranstalters im Sinne von Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (im Folgenden: BV; SR 101) bzw. von Art. 5 Abs. 1 RTVG.
E. 2.6 Das Konzept eines Radioveranstalters ist Bestandteil seiner Programmau- tonomie. Ob er nun das inhaltliche Schwergewicht auf Information oder Unterhaltung legt und ob vor allem Wortbeiträge oder Musik ausgestrahlt werden, darin ist er grundsätzlich frei, es sei denn, die Konzession enthalte entsprechende Verpflichtungen (vgl. Verfügung des Bundesamts für Kommunikation vom 29. Mai 2000 i.S. Konzession TV 3). Diese weitge- hende Freiheit bei der Programmgestaltung gilt im Prinzip ebenfalls für den Stil der ausgewählten Musiktitel. Bekanntlich gibt es Rundfunkveran- stalter (z.B. Radio 105, Viva Swizz), welche ihr Musikangebot auf ein be- stimmtes Publikumssegment beschränken. Alle in der Schweiz konzessio- nierten Veranstalter sollten aber im Sinne von Art. 3 Abs. 1 RTVG eine breite und vielfältige Musikauswahl gewährleisten. Dabei kommt Radio DRS 1 gewissermassen eine Vorreiterrolle zu, und es sollte zumindest nicht diametral gegen die in Art. 3 Abs. 1 RTVG festgehaltenen Ziele ver- stossen. Etwas konkreter als das kulturelle Mandat erscheint Art. 26 Abs. 2 RTVG (siehe dazu hinten Ziffer 4.2ff.)
E. 3 Die Musik nimmt im Radio unterschiedliche Funktionen wahr, welche nicht immer klar voneinander getrennt werden können. Die früher gängige alleinige Unterscheidung in Ernste und Unterhaltende Musik (E- und U- Musik) lässt sich nicht mehr aufrechterhalten. Es gibt heute eine riesige Palette von Musikstilen, die dazu führt, dass Kategorien immer weniger Sinn machen. Durch die Ausstrahlung von einzelnen Musiktiteln oder Konzerten bringt das Radio den Zuhörenden die vielen Facetten dieser Kultursparte näher. Dabei sind die Radioveranstalter bestrebt, möglichst den Musikgeschmack ihres Zielpublikums zu treffen. Musik, welche nicht den breiten Publikumsgeschmack trifft, hat es denn auch entsprechend schwer, einen Platz im Äther zu finden. Radioveranstalter gehen dazu über, ein limitiertes Angebot von gängigen Musiktiteln in einer Rotation zu spielen, bei welcher der Computer die Regie übernimmt. Dieses Prinzip der Musikauswahl schränkt die Vielfalt der im Radio ausgestrahlten Musik regelmässig ein. Eigentliche Musiksendungen, in welchen noch eine eigent- liche Auseinandersetzung mit der Musik stattfindet, finden sich noch am
- 8 - Ehesten bei spezialisierten Veranstaltern (z.B. Radio DRS 2) oder in spe- ziellen Sendegefässen, die regelmässig in Randzeiten ausgestrahlt werden und ein engagiertes Nischenpublikum ansprechen (z.B. "Sounds" bei Vi- rus bzw. früher bei Radio DRS 3). Zuweilen dient die Musik im Radio als Brücke zwischen verschiedenen Wortbeiträgen oder ist Teil eines Begleit- programms wie bei Radio DRS 1.
E. 3.1 Ein Begleitprogramm setzt sich nicht aus einzelnen, zeitlich und inhaltlich genau definierten Sendungen zusammen. Diese Programmphilosophie be- steht aus grossflächigen Programmabschnitten, welche eine Mischung von Wortbeiträgen und unterhaltender Musik beinhalten. Nachdem Radio DRS 1 ein solches Begleitprogramm 1978 im Vormittagsprogramm ein- führte, dehnte es dieses später auf das ganze Tagesprogramm aus. Dies führte auch zu einer musikalischen Flurbereinigung. Während der frühere Landessender Beromünster praktisch alle Musikstile in das Tagespro- gramm zu integrieren versuchte, strahlt Radio DRS 1 heute zwischen 6 Uhr und 18 Uhr ausschliesslich Unterhaltungs- und Popmusik aus den letzten 60 Jahren aus, wobei sich zurzeit rund 2500 Musiktitel in der Rota- tion befinden (Musiktitel in Spezialsendungen ausgenommen). Neben dem Konzept des Begleitprogramms sind dafür noch andere Gründe verant- wortlich. Die SRG ist bestrebt, ihre fünf Radioprogramme (DRS 1, DRS 2, DRS 3, Musigwälle 531 und Virus) mit jeweils einem eigenständigen Musikprofil zu positionieren. Radio DRS 1 liegt mit dem Zielpublikum der 45 – 65jährigen zwischen DRS 3 und der Musigwälle 531. Effektiv dürfte die Altersspanne von Radio DRS 1 angesichts seines Marktanteils auf bei- de Seiten aber noch viel grösser sein.
E. 3.2 Die Grösse und die Heterogenität des Publikums macht es für Radio DRS 1 schwierig, eine für die ganze Zuhörerschaft befriedigende Musik- auswahl zu treffen. Es ist denn auch verständlich, wenn der Veranstalter primär bestrebt ist, zu aggressive und zu polarisierende Musik aus dem Tagesprogramm zu verdrängen und vor allem Musiktitel auszustrahlen, die für einen Grossteil des Publikums zumutbar sind. Die Musiktitel bzw. die Interpreten oder Interpretinnen werden dabei in der Regel von der Mode- ration nicht erwähnt. Ziel ist dabei, im Rahmen des Begleitprogrammkon- zepts die Zuhörerschaft möglichst lange "bei der Stange" zu halten. Dies tut Radio DRS 1 offensichtlich mit Erfolg, da Radio DRS 1 nicht nur den mit Abstand grössten Marktanteil in der Deutschschweiz besitzt, sondern ebenfalls das Publikum, das am Längsten Radio hört. Für diese grosse Hö- rerbindung dürften - neben dem Konzept sowie der Tradition - der Um- fang und der Gehalt der Informationssendungen entscheidend sein, wel- che vom Publikum honoriert werden. Gemäss Angaben der Beschwerde- gegnerin wird Radio DRS 1 im Tagesschnitt während 100 Minuten (Hör- dauer pro effektive/r Hörer/in) gehört, während die Programme anderer Radioveranstalter im Schnitt nur während 50 Minuten im Tag verfolgt
- 9 - werden. Auf der andern Seite erstaunt es aber aufgrund der Heterogenität der Hörerschaft kaum, dass diese mit der Musikprogrammierung insge- samt weniger zufrieden ist als die Hörerschaft von anderen Veranstaltern mit einem homogeneren Publikum (z.B. Radio DRS 2). Ein Teil der Hörer und Hörerinnen von Radio DRS 1 wünschte sich wohl weiterhin die glei- chen Wortbeiträge, aber dazwischen einen anderen Musikstil. Für diese stellen offenbar andere Radiostationen wie die "Musigwälle 531" trotz ei- nem konservativeren Musikprogramm keine adäquate Alternative dar.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer stört sich daran, dass Radio DRS 1 im Tagespro- gramm praktisch ausschliesslich Mainstream-Unterhaltungsmusik aus- strahlt. Er fordert eine abwechslungsreichere Mischung mit mehr Volks- und Marschmusik sowie leichter Klassik. Eine solche breite Mischung würde aber schwerlich mit der oben skizzierten Programmphilosophie ver- träglich sein. Bei der Volks- und Marschmusik handelt es sich um Musik- stile, die polarisieren können, und klassische Musik passt nicht in ein Be- gleitprogramm. Im Lichte des kulturellen Mandats erscheint es wichtig, dass auch andere Stile als Mainstream-Unterhaltungsmusik ihren Platz bei schweizerischen Radioveranstaltern finden. Dieser Programmaufgabe wird die SRG insofern gerecht, als klassische Musik vorab durch Radio DRS 2, aber auch durch die Musigwälle 531 abgedeckt wird. Der Volks- und Marschmusik sind spezielle Sendegefässe auf Radio DRS 1 gewidmet, wie beispielsweise täglich von 5 – 6 Uhr, von Montag – Freitag von 18.50
– 19.30 Uhr ("Fiirabigmusig"), am Montag von 20.03 – 21.30 Uhr ("Wunschkonzert"), am Donnerstag von 21.03 – 22.00 Uhr ("Schnabel- weid"), am Freitag von 20.30 – 22.00 Uhr ("So tönt's, "Zoogä-n-am Boo- gä", "Rock 'n'Roll und Edelweiss"), am Samstag von 14.05 – 16.00 Uhr ("Schwiizer Musig"), im Sommerhalbjahr am Sonntag von 7-9 Uhr ("Gruss vom Bodensee"). Auch in anderen Sendungen wie in den ver- schiedenen Wunschkonzerten ("Nachtexpress", "Telefon-Wuko" im Nachtclub) wird regelmässig Volksmusik gespielt.
E. 3.4 Das gesamte Musikkonzept von Radio DRS 1 ist aus programmrechtlicher Sicht als Einheit anzusehen. Das Tagesprogramm oder gar einzelne Sen- dungen können nicht losgelöst davon betrachtet werden. Die Programm- bestimmungen und insbesondere die Programmautonomie von Art. 5 Abs. 1 RTVG räumen den einzelnen Veranstaltern, auch dem Marktführer in der Deutschschweiz, Radio DRS 1, beim Musikstil ohnehin einen sehr grossen Spielraum ein. Ein diametraler Verstoss gegen das kulturelle Man- dat von Art. 3 Abs. 1 RTVG liegt überdies angesichts der verschiedenen musikalischen Spezialsendungen von Radio DRS 1, welche insbesondere auch die schweizerische Volksmusik abdecken, nicht vor. Des Weiteren kann darauf hingewiesen werden, dass sich vor allem die andern SRG- Programme spezifischer Musikstile wie der Klassik oder neuerer Trends der populären Musik schwergewichtig widmen. Das Ziel des kulturellen
- 10 - Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG besteht darin, dass die schweizerischen Radioveranstalter insgesamt eine musikalische Vielfalt gewährleisten.
E. 4 Der Beschwerdeführer hat zusätzlich die Englischlastigkeit des Musikpro- gramms beanstandet. Die Gesamtstatistiken der SRG bestätigen die vom Beschwerdeführer für gewisse Stunden angefertigten Tabellen im Grund- satz. Während dem für die vorliegende Beschwerde relevanten Zeitraum wurden im Tagesprogramm von 6 – 18 Uhr 62.2% (bezogen auf die Titel) bzw. 60.4% (bezogen auf Sendedauer) der ausgestrahlten Musiktitel auf Englisch gesungen, im Programm von Radio DRS 1 insgesamt 55.3% (Ti- tel) bzw. 53.4% (Sendedauer). Deutsch gesungen wurden im Tagespro- gramm 6.9% (Titel) bzw. 6.7% (Sendedauer) der Musiktitel, Schweizer- deutsch 6% bzw. 6.4%, Französisch 7.6% bzw. 7.2% und Italienisch 4.7% bzw. 5%. Den Rest machten spanische Lieder und Instrumentalstücke aus, für die rätoromanischen Stücke bestehen keine statistischen Werte. Ge- messen am ganzen Programm (nicht nur Tagesprogramm) verzeichneten Deutsch und Schweizerdeutsch gesungene Titel leicht höhere Werte.
E. 4.1 Der hohe Anteil Englisch gesungener Musiktitel stellt wohl ein Abbild der Sprachaufteilung innerhalb des Marktes der Unterhaltungsmusik dar. Eng- lisch ist seit einiger Zeit in der Musikindustrie die vorherrschende Sprache, was sich auch aus den Hitparaden der letzten Jahrzehnte unschwer ablesen lässt. In einem Land wie der Schweiz mit vier Landessprachen ist aber ein solch hoher Anteil einer Fremdsprache beim Musikprogramm von Radio DRS 1, das in der Deutschschweiz nach wie vor eine besondere Rolle ein- nimmt, nach Ansicht der UBI nicht unproblematisch. Insbesondere für die kulturelle Identität ist das Verwenden der eigenen Sprache von erhebli- cher Bedeutung, was die Verankerung der vier Landessprachen in Art. 4 BV unterstreicht. Die Sprache vermittelt gemeinsame Werte und ein Zu- sammengehörigkeitsgefühl, auch in der Unterhaltungsmusik. Frankreich hat aus diesen Gründen eine gesetzliche Quote von 40% bezüglich der Sprache der ausgestrahlten Musiktitel fixiert. Vorliegend verstösst der ho- he Anteil an englischsprachigen Titeln bzw. der relativ geringe Anteil an ausgestrahlten Musiktiteln in einer der Landessprachen (rund ein Viertel) jedoch nicht diametral gegen das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG, was eine Programmrechtsverletzung erst begründen würde. Der verhältnismässig hohe Anteil an englischsprachiger Musik ist aufgrund des den Radioveranstaltern durch das RTVG eingeräumten hohen Masses an Gestaltungsfreiheit (Programmautonomie) noch geschützt. Im Übrigen ist sich aber auch Radio DRS 1 dieser Problematik bewusst. Seit Herbst 2002, also nach dem für die vorliegende Beschwerde relevanten Zeitraum, strahlt Radio DRS 1 im Tagesprogramm nicht mehr als zwei englische Musiktitel hintereinander aus und kommt damit dem Anliegen des Beschwerdefüh- rers, das Musikprogramm hinsichtlich der verwendeten Sprache abwechs- lungsreicher zu gestalten, entgegen.
- 11 -
E. 4.2 Gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. a RTVG hat die SRG zur kulturellen Entfaltung beizutragen, "namentlich durch die möglichst breite Berücksichtigung schweizerischer Eigenleistungen". In erster Linie heisst dies bezüglich der Musikprogrammierung, dass die SRG-Radioprogramme möglichst viele Musiktitel mit einem/r schweizerischen Interpret/in und/oder einem schweizerischen Autor/in spielen sollen, ohne jedoch eine bestimmte Quote erfüllen zu müssen. Nicht relevant ist dabei die verwendete Spra- che. In den verschiedenen Stilen der Populärmusik (Rock, Pop, Hip Hop, House etc.) wird regelmässig auch bei Schweizer Herkunft Englisch ge- sungen. Radio DRS hatte im relevanten Zeitraum im Tagesprogramm ei- nen Schweizer Anteil von 18.2% (bezogen auf die Titel) bzw. 18.1% (be- zogen auf die Sendedauer) zu verzeichnen und insgesamt einen solchen von 24.6% (Titel) bzw. 23.6% (Sendedauer). Radio DRS 1 weist damit ei- nen vergleichsweise hohen Anteil an Musik schweizerischer Herkunft aus. Der entsprechende Anteil der ersten Programme von Radio Suisse Ro- mande (10% bei den Titeln, 9% bei der Sendedauer) und Radio Svizzera di lingua italiana (je 5% bei Titel und Sendedauer) ist weit geringer. Dies hängt wohl damit zusammen, dass die Auswahl von geeigneten Titeln in der Deutschschweiz höher ist, ist aber auch ein Indiz für die möglichst breite Berücksichtigung schweizerischer Eigenleistungen im Sinne des RTVG. Seit dem 1. Mai 2002 ist Radio DRS 1 überdies bestrebt, mindes- tens zwei Musikstücke schweizerischer Herkunft in der Stunde auszustrah- len.
E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Stellungnahme zutreffend festgestellt, dass sich die Leistungen von Radio DRS 1 hinsichtlich Art. 26 Abs. 2 lit. a RTVG und Musik nicht nur auf das Abspielen von Schweizer Titeln be- schränken. So unterstützt Radio DRS 1 das einheimische Musikschaffen durch das Vorstellen von Neuerscheinungen, mit Veranstaltungshinweisen oder Interviews in den verschiedensten Sendegefässen. Beispiele stellen etwa der vierminütige "KulturTipp", "Die CD der Woche" oder "Swiss- made" (jeweils dienstags von 21.03 – 22.00 Uhr) dar. Besonders zu nennen gilt es ebenfalls Ausschnitte von Konzerten und Festivals. So überträgt DRS 1 zahlreiche Volks- und Blasmusikkonzerte direkt oder als Mitschnit- te. Generell ist solchen Eigenproduktionen im Rahmen von Art. 26 Abs. 2 lit. a RTVG ein hohes Gewicht beizumessen, was auch die ausdrückliche Erwähnung in Art. 3 Abs. 3 SRG-Konzession unterstreicht. Eigenproduk- tionen stellen eine Form von aktiver Kulturförderung dar, die über das blosse Abspielen von Musiktiteln geht und die für das einheimische Mu- sikschaffen insgesamt von grosser Bedeutung ist.
E. 4.4 Der Auftrag zum Beitrag an die kulturelle Entfaltung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 lit. a RTVG richtet sich bekanntlich an die SRG-Radioprogramme in der Gesamtheit. Die UBI stellt fest, dass Radio DRS 1 mit seinem rela- tiv hohen Anteil an gespielten Schweizer Musiktiteln, den stündlich ausge-
- 12 - strahlten zwei Titeln schweizerischer Herkunft sowie den übrigen erwähn- ten Unterstützungsmassnahmen zu Gunsten des einheimischen Musik- schaffens seinen eigenständigen Beitrag leistet und damit auch die erwähn- te Programmbestimmung nicht verletzt.
E. 5 Die SRG ist der Aufforderung, Tonbandaufzeichnungen der vom Be- schwerdeführer explizit beanstandeten Sendungen einzureichen, nur un- vollständig nachgekommen. Teilweise wurden Sendungen irrtümlicherwei- se zu früh gelöscht, teilweise war der SRG gemäss eigenen Angaben nicht klar, dass Sendungen Gegenstand der Beschwerde bildeten und diese wur- den daher nach Ablauf der viermonatigen Aufbewahrungspflicht gelöscht (siehe Art. 69 Abs. 2 RTVG). Auch der Auskunftspflicht im Sinne von Art. 69 Abs. 1 RTVG ist die Beschwerdegegnerin nicht vollständig nach- gekommen. So bezogen sich die statistischen Angaben, welche die UBI bei ihrer Prüfung herangezogen hat, nicht auf den für die vorliegende Be- schwerde eigentlich relevanten Zeitraum vom 16. Juni – 16. September 2002, sondern stützten sich auf eine von der SRG durchgeführte Erhe- bung vom 26. Mai – 1. Juni 2002.
E. 5.1 Art. 70 Abs. 1 lit. b RTVG sieht bei Verstössen gegen Art. 69 RTVG Bus- sen bis zu 5'000.- Fr. vor. Verfolgende und urteilende Behörde ist das De- partement (Art. 73 RTVG). In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden (Art. 70 Abs. 3 RTVG).
E. 5.2 Die nicht zugestellten Aufzeichnungen und statistischen Angaben beein- trächtigten die UBI in ihrer Prüfung nicht. Die Beschwerdegegnerin stellte ihr statt den verlangten Materialien zahlreiche andere sachdienliche Unter- lagen zu. So verfügt die UBI über die Liste der im fraglichen Zeitraum ge- spielten Titel, weshalb die Tonbandaufzeichnungen zur Beurteilung nicht unbedingt erforderlich sind. Überdies dürften das Sendeangebot und die Musikprogrammierung im für die vorliegende Beschwerde relevanten Zeitraum und demjenigen, von welchem die statistischen Angaben stam- men, praktisch kongruent sein. Die Erstellung einer neuen Statistik hätte deshalb für die programmrechtliche Prüfung keine anderen oder weitere Erkenntnisse erbracht. Aufgrund dieser ausserordentlichen Umstände sieht die UBI von einer Anzeige beim Departement wegen Verstössen von Art. 69 Abs. 1 und 2 RTVG ab.
E. 6 Im Sinne der Erwägungen hat die UBI beschlossen, die Beschwerde ab- zuweisen und überdies auf eine Anzeige wegen Verletzung der Aufbewah- rungs- und Auskunftspflichten zu verzichten.
- 13 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von F sowie mitunterzeichnenden Personen vom 22. Oktober 2002 wird einstimmig abgewiesen und es wird festgestellt, dass die vom 16. Juni – 16. September 2002 im Tagesprogramm von Radio DRS 1 ausgestrahlten Musiktitel die Programmbestimmungen nicht ver- letzt haben.
2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 15. Mai 2003
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
_______________________________________________________________
b. 464
Entscheid vom 21. März 2003
betreffend
Radio DRS 1: Musiktitel vom 16. Juni 2002 - 16. September 2002 im Tagesprogramm; Eingabe von F und mitunterzeichnenden Personen vom 22. Oktober 2002
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Regula Bähler, Vero- nika Heller, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Mas- mejan, Alice Reichmuth Pfammatter
Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Catherine Josephides Dunand
_________________
Den Akten wird entnommen:
A. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2002 (Postaufgabe) erhob F (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz) gegen das Musikprogramm von Radio DRS 1. Er beanstandet im Wesentlichen, das Musikprogramm sei tagsüber (07.00 -18.00 Uhr) zu wenig vielfältig und trage den Bedürfnissen des Zielpublikums der über 45-jährigen zu wenig Rechnung. Deshalb erfülle das Musikprogramm von Radio DRS 1 den Auf- trag von Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) nicht. Der Eingabe des Beschwerdefüh-
- 2 - rers lagen u.a. auch der Ombudsbericht und die Unterschriften von 34 Per- sonen, welche die Beschwerde unterstützen, sowie eigene Statistiken über die Musikauswahl bei DRS 1 (nach Sprache der Musiktitel) bei.
B. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 25. November 2002 beantragt sie, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerde beziehe sich nicht auf einzelne konkrete Sendungen, wie dies Art. 58 Abs. 2 RTVG vorschreibe. Die beanstandeten Sendungen müssten bezeichnet werden, weil das programmrechtliche Beschwerdeverfahren nicht einer allgemeinen Programmkontrolle diene. Die UBI sei im Übrigen nicht zuständig, um den Zugang von gewissen Inhalten zu den elektroni- schen Medien (Recht auf Antenne) zu beurteilen. Die Voraussetzungen für eine Zeitraumbeschwerde seien nicht gegeben, weil die beanstandeten Sendungen nicht bestimmbar seien.
C. Am 6. Dezember 2002 beschloss die UBI in einem Zwischenentscheid, im Grundsatz auf die Eingabe des Beschwerdeführers einzutreten. Sie forderte die Beschwerdegegnerin neben der Einreichung von Tonbandaufzeichnun- gen auf, materiell Stellung zur Beschwerde zu nehmen und auf einen Frage- katalog zu antworten.
D. In ihrer Stellungnahme vom 10. März 2003 beantragt die SRG erneut, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil es in formeller Hinsicht am geforder- ten Anfechtungsobjekt mangle. Die Musikprogrammierung sei zudem nicht justiziabel. Sollte die UBI trotzdem auf die Beschwerde eintreten, sei diese mit Hinweis auf die den Veranstaltern zustehende Programmautonomie von Art. 5 Abs. 1 RTVG abzuweisen. Die beantragten Tonbandaufzeichnungen hätten nicht alle der UBI zugestellt werden können, da nicht klar gewesen sei, welche Sendungen Gegenstand der Beschwerde seien. Die entsprechen- den Bänder seien deshalb nach der viermonatigen Aufbewahrungsfrist von Art. 69 Abs. 2 RTVG gelöscht worden. Ein Mitschnitt einer anderen eben- falls vom Beschwerdeführer explizit beanstandeten Sendung sei überdies irr- tümlicherweise zu früh gelöscht worden.
E. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 12. März 2003 zur Kenntnisnahme zugestellt, welcher darauf mit Schreiben vom 17. März 2003 antwortete. Die UBI teilte den Parteien am 26. März 2003 mit, dass keine weiteren Schriftenwechsel stattfinden.
- 3 -
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Eingabe nicht einzutreten. Die beanstandeten Sendungen seien nicht bestimmbar, weil es am Anfech- tungsobjekt fehle. Überdies würden sich die Rügen auf ein nicht justiziab- les Gebiet beziehen.
1.1 Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann ein Beschwerdeführer meh- rere Sendungen gleichzeitig beanstanden (BGE 123 II 115 E. 3a; Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 460). Gemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG können dabei Sendungen beanstandet werden, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Sendung zurückliegen. Zusätzlich müssen diese Sendungen in einem thematischen Zusammenhang stehen (vgl. dazu auch Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 758).
1.2 Seit Inkrafttreten des RTVG hat die UBI noch nie entschieden, ob es möglich sei, eigentliche Langzeituntersuchungen zu einem bestimmten Thema durchzuführen, ohne jede davon betroffene Sendung genau zu be- zeichnen (vgl. dazu Tätigkeitsbericht der UBI 1997, S. 5f. und UBI- Entscheid b. 439 vom 24. August 2001, E. 3ff.). Die Materialien und die Lehre äussern sich nicht explizit zu dieser Frage. Im Rahmen der Parla- mentsdebatte zum RTVG führte die Berichterstatterin der zuständigen Kommission immerhin aus, dass Langzeituntersuchungen durch die UBI möglich seien. Sie dürften aber nicht Zeiträume von Jahren umfassen, son- dern maximal drei Monate (vgl. Amtl. Bulletin des Nationalrats vom 5. Oktober 1989, S. 1675, Votum Uchtenhagen).
1.3 Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Langzeitbeschwerde muss einmal sein, dass sich diese auf den Programminhalt in konkreter Weise, d.h. auf ausgestrahlte Sendungen bezieht. Die UBI kann nicht das Programmkon- zept eines Veranstalters überprüfen. Dies fällt gegebenenfalls in den Zu- ständigkeitsbereich der allgemeinen Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Kontrolle der Einhaltung von Konzessionsvoraussetzungen (siehe Verfügung des Bundesamts für Kommunikation vom 29. Mai 2000 i.S. Konzession TV 3).
1.4 Aus einer Programmbeschwerde muss hervorgehen, welche Sendungen beanstandet werden. Dies bedingt nicht notwendigerweise, dass jede ein-
- 4 - zelne Sendung mit Ausstrahlungstermin in der Beschwerdeschrift aufge- führt wird. Die einzelnen beanstandeten Sendungen sollten aber daraus bestimmbar sein (BGE 126 II 14). Als nicht zulässig hat die UBI unter diesem Blickwinkel eine Beschwerde gegen alle religiösen Sendungen von Radio DRS erachtet, in welcher keinerlei Bezug auf einzelne Ausstrahlun- gen genommen wurde (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 439 vom 24. August 2001).
1.5 Vorliegend beanstandet der Beschwerdeführer die ausgestrahlten Musikti- tel im Tagesprogramm. Für bestimmte Zeitperioden (z.B. 20. Juni 2002, 08.10 – 09.00 Uhr; 21. Juni 2002, 07.10 – 08.00 Uhr; etc.) hat er eigene Statistiken erstellt, um seine Rügen und insbesondere die Englischlastigkeit des Musikprogramms zu untermauern. Auch wenn die einzelnen bean- standeten Sendungen nicht alle explizit genannt werden, erscheint ohne weiteres bestimmbar, was Anfechtungsobjekt ist, nämlich die auf Radio DRS 1 vom 16. Juni 2002 – 16. September 2002 gespielten Musiktitel im Tagesprogramm (Art. 60 Abs. 1 RTVG). Dass die einzelnen Musiktitel keine eigenen Sendungen bilden, spielt - entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin - keine Rolle. Die UBI prüft vielfach nicht ganze Sendungen, sondern genau definierte Beiträge oder Ausschnitte. Die ein- zelnen ausgestrahlten Musiktitel können ohne weiteres bestimmten Sen- dungen zugeordnet werden.
1.6 Art. 62 Abs. 2 RTVG sieht vor, dass in einer Beschwerde "mit kurzer Be- gründung" anzugeben ist, wodurch Programmbestimmungen verletzt worden sind. Daraus hat die UBI abgeleitet, dass aus der Beschwerde her- vorgehen soll, welche Inhalte der beanstandeten Sendung bzw. Sendungen als programmrechtswidrig erachtet werden. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Beschwerdeführer die anwendbare Programmbestimmung genau und korrekt bezeichnet. Die UBI ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ohnehin frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden. Der Beschwerdeführer hat seine Rügen nicht nur mit eigenen Statistiken begründet, die belegen sollen, dass in der Mehrzahl englischsprachige Titel und nicht Titel in den schweizerischen Landessprachen bei Radio DRS 1 gespielt würden. Er hat in seiner Beschwerdeschrift eingehend dargelegt, dass seiner Meinung nach das Musikprogramm während des Tages zu we- nig abwechslungsreich und zu wenig der heterogenen Zuhörerschaft an- gepasst sei. Die Musik auf Radio DRS 1 sei ein nicht unwesentlicher Be- standteil des kulturellen Lebens der Deutschschweiz. Art. 3 Abs. 1 lit. b RTVG werde verletzt, der vorsieht, dass die Vielfalt des Landes und seiner Bevölkerung berücksichtigt und der Öffentlichkeit näher gebracht werden müsse. Bei der vom Beschwerdeführer zitierten Norm handelt es sich um eine Programmbestimmung, zu welcher die UBI eine reichhaltige Praxis hat. Inwieweit dieser hinsichtlich der vorliegenden Beschwerdesache An- wendung findet und damit auch justiziabel ist, bildet Teil der materiell-
- 5 - rechtlichen Prüfung. Die Beschwerde erfüllt damit die in Art. 62 Abs. 2 RTVG enthaltene Begründungspflicht.
1.7 Da der Beschwerdeführer seine Eingabe fristgerecht eingereicht hat (Art. 62 Abs. 1 RTVG) und er auch die übrigen Voraussetzungen für eine Po- pularbeschwerde im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG erfüllt, ist dar- auf einzutreten. Anfechtungsobjekt dieser Zeitraumbeschwerde sind ge- mäss Art. 60 Abs. 1 RTVG die im Tagesprogramm von Radio DRS 1 aus- gestrahlten Musiktitel vom 16. Juni 2002 – 16. September 2002. Das Ta- gesprogramm definiert sich laut Stellungnahme der Beschwerdegegnerin von 6 – 18 Uhr.
2. Der Beschwerdeführer rügt einerseits, dass im fraglichen Zeitraum zu viel englischsprachige Musik und zu wenig Musik aus den vier schweizerischen Sprachregionen ausgestrahlt worden sei. Anderseits beanstandet er die ein- seitige Musikauswahl (Unterhaltungs- bzw. Schlagermusik), welche nicht den Bedürfnissen der heterogenen Zuhörerschaft entspräche.
2.1 Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Stellungnahme geltend, dass sich aus dem vom Beschwerdeführer angeführten kulturellen Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG keine Verpflichtungen bezüglich der Musikprogrammie- rung ableiten liessen. Es bestehe auch keine gesetzliche Quotenregelung zu Gunsten von Schweizer Musik. Deshalb und aufgrund der Programmau- tonomie von Art. 5 Abs. 1 RTVG sei Radio DRS 1 frei in der Gestaltung seiner Musikauswahl.
2.2 Es ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass im geltenden RTVG keine Quoten (Mindestanteile) für einheimische Musik oder einheimische Kultur bestehen. In den parlamentarischen Beratungen zum RTVG hat man sich sowohl im Nationalrat wie auch im Ständerat bezüglich der au- diovisuellen Produktion explizit gegen Quoten für schweizerische oder eu- ropäische Erzeugnisse ausgesprochen (siehe Amtl. Bulletin NR vom 5. Oktober 1989, S. 1645 und Amtl. Bulletin SR vom 18. September 1990, S. 577). Einige Lobbyorganisationen wie action swiss music setzen sich schon seit einiger Zeit für eine gesetzlich festgelegte Quote für Schweizer Musik im Radio ein (meist 20%). Ob Quoten ein sinnvolles Instrument für die Förderung des einheimischen Musikschaffens sind, ist umstritten (vgl. etwa die kontroversen Artikel von Roy Oppenheim, "Ein durchaus prakti- kabler Weg", in: NZZ vom 17. April 2003, Nr. 90, S. 79 und von Walter Rüegg, "Kontraproduktiv und protektionistisch", in: NZZ vom 11. April 2003, Nr. 85, S. 73). Während sich der Bundesrat im Kulturbericht ("Kul- tur in den Medien der SRG", Juni 1997) noch gegen einen solchen Schutz ausgesprochen hat, lässt er in der Botschaft zu einem neuen RTVG vom
18. Dezember 2002 (im Folgenden: E-RTVG) auch für den Musikbereich eine Türe offen (siehe Art. 7 E-RTVG für den audiovisuellen Bereich).
- 6 - Art. 26 Abs. 3 E-RTVG sieht nämlich vor, dass die SRG zur kulturellen Entfaltung und zur Stärkung der kulturellen Werte des Landes sowie zur Förderung der schweizerischen Kultur unter besonderer Berücksichtigung des Schweizer Musik- und Filmschaffens beizutragen hat, namentlich durch die Ausstrahlung eigenproduzierter Sendungen und weiterer Sen- dungen aus schweizerischer Produktion. In der Konzession der SRG könnte der Bundesrat gemäss Art. 27 Abs. 3 lit. c E-RTVG entsprechende Mindestanteile vorschreiben, wenn keine angemessene Selbstregulierung zustande kommen würde.
2.3 Im Gegensatz zur audiovisuellen Produktion (siehe Art. 3 Abs. 1 lit. e RTVG und Art. 26 Abs. 3 RTVG) wird die Musik im RTVG nicht aus- drücklich erwähnt. Aus dem Fehlen expliziter Bestimmungen bezüglich Musik und Quotenregelung kann aber nicht abgeleitet werden, dass Radio DRS 1 in seiner Musikprogrammierung völlig frei ist. So hat der Be- schwerdeführer richtigerweise auf Art. 3 Abs. 1 lit. b RTVG ("die Vielfalt des Landes und seiner Bevölkerung berücksichtigen und der Öffentlichkeit näherbringen ….") hingewiesen. Zu beachten gilt es dazu Art. 3 Abs. 1 lit. c RTVG ("das schweizerische Kulturschaffen fördern …") und insbeson- dere Art. 26 Abs. 2 lit. a RTVG (beitragen "zur kulturellen Entfaltung, namentlich durch die möglichst breite Berücksichtigung schweizerischer Eigenleistungen"). Diese Bestimmungen beziehen sich auch auf die Musik, welche eine wichtige Kultursparte und Ausdruck der Schweizer Identität darstellt. Art. 3 Abs. 3 der Konzession hält zudem fest, dass die SRG ihre Leistungen insbesondere durch "vielfältige Eigenproduktionen" zu erbrin- gen hat. Ansonsten enthält die SRG-Konzession bezüglich Musik bzw. Kultur grundsätzlich keine weitergehenden inhaltlichen Pflichten als das RTVG, welches sich an alle schweizerischen Radioveranstalter richtet. Die SRG ist einzig noch angehalten, ein rätoromanisches Radioprogramm über UKW auszustrahlen (Art. 2 Abs. 1 lit. a SRG-Konzession).
2.4 Während Art. 3 RTVG einen Auftrag an alle Rundfunkveranstalter ent- hält, bezieht sich Art. 26 RTVG auf die Gesamtheit der SRG-Programme. Die vorliegende Beschwerde richtet sich wie erwähnt einzig gegen Radio DRS 1, welches als Flaggschiff der SRG-Radioprogramme gilt. Mit einem Marktanteil von über 40% im Jahr 2002 (gemäss Jahresmedienorientierung Schweizer Radio DRS 2003) nimmt Radio DRS 1 in der Deutschschweiz auch insgesamt eine bedeutende Rolle unter den Radioveranstaltern wahr.
2.5 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus hat die UBI gefolgert, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Cha-
- 7 - rakters (siehe UBI-Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999, teilweise veröf- fentlicht in medialex 4/99, S. 246f.). Die UBI stellt überdies im Zusam- menhang mit gewissen sensiblen Bereichen erhöhte Anforderungen an das positive Erfüllen des kulturellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; Barrelet, a.a.O., Rz. 795ff.). Die Musik gehört aber im Gegensatz etwa zur Menschenwürde, dem Jugendschutz oder den religiösen Gefüh- len nicht zu diesen sensiblen Bereichen. Generell gilt bei der Auslegung: Je unbestimmter bzw. offener ein Programmauftrag formuliert ist, desto grösser ist die Programmautonomie des Veranstalters im Sinne von Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (im Folgenden: BV; SR 101) bzw. von Art. 5 Abs. 1 RTVG.
2.6 Das Konzept eines Radioveranstalters ist Bestandteil seiner Programmau- tonomie. Ob er nun das inhaltliche Schwergewicht auf Information oder Unterhaltung legt und ob vor allem Wortbeiträge oder Musik ausgestrahlt werden, darin ist er grundsätzlich frei, es sei denn, die Konzession enthalte entsprechende Verpflichtungen (vgl. Verfügung des Bundesamts für Kommunikation vom 29. Mai 2000 i.S. Konzession TV 3). Diese weitge- hende Freiheit bei der Programmgestaltung gilt im Prinzip ebenfalls für den Stil der ausgewählten Musiktitel. Bekanntlich gibt es Rundfunkveran- stalter (z.B. Radio 105, Viva Swizz), welche ihr Musikangebot auf ein be- stimmtes Publikumssegment beschränken. Alle in der Schweiz konzessio- nierten Veranstalter sollten aber im Sinne von Art. 3 Abs. 1 RTVG eine breite und vielfältige Musikauswahl gewährleisten. Dabei kommt Radio DRS 1 gewissermassen eine Vorreiterrolle zu, und es sollte zumindest nicht diametral gegen die in Art. 3 Abs. 1 RTVG festgehaltenen Ziele ver- stossen. Etwas konkreter als das kulturelle Mandat erscheint Art. 26 Abs. 2 RTVG (siehe dazu hinten Ziffer 4.2ff.)
3. Die Musik nimmt im Radio unterschiedliche Funktionen wahr, welche nicht immer klar voneinander getrennt werden können. Die früher gängige alleinige Unterscheidung in Ernste und Unterhaltende Musik (E- und U- Musik) lässt sich nicht mehr aufrechterhalten. Es gibt heute eine riesige Palette von Musikstilen, die dazu führt, dass Kategorien immer weniger Sinn machen. Durch die Ausstrahlung von einzelnen Musiktiteln oder Konzerten bringt das Radio den Zuhörenden die vielen Facetten dieser Kultursparte näher. Dabei sind die Radioveranstalter bestrebt, möglichst den Musikgeschmack ihres Zielpublikums zu treffen. Musik, welche nicht den breiten Publikumsgeschmack trifft, hat es denn auch entsprechend schwer, einen Platz im Äther zu finden. Radioveranstalter gehen dazu über, ein limitiertes Angebot von gängigen Musiktiteln in einer Rotation zu spielen, bei welcher der Computer die Regie übernimmt. Dieses Prinzip der Musikauswahl schränkt die Vielfalt der im Radio ausgestrahlten Musik regelmässig ein. Eigentliche Musiksendungen, in welchen noch eine eigent- liche Auseinandersetzung mit der Musik stattfindet, finden sich noch am
- 8 - Ehesten bei spezialisierten Veranstaltern (z.B. Radio DRS 2) oder in spe- ziellen Sendegefässen, die regelmässig in Randzeiten ausgestrahlt werden und ein engagiertes Nischenpublikum ansprechen (z.B. "Sounds" bei Vi- rus bzw. früher bei Radio DRS 3). Zuweilen dient die Musik im Radio als Brücke zwischen verschiedenen Wortbeiträgen oder ist Teil eines Begleit- programms wie bei Radio DRS 1.
3.1 Ein Begleitprogramm setzt sich nicht aus einzelnen, zeitlich und inhaltlich genau definierten Sendungen zusammen. Diese Programmphilosophie be- steht aus grossflächigen Programmabschnitten, welche eine Mischung von Wortbeiträgen und unterhaltender Musik beinhalten. Nachdem Radio DRS 1 ein solches Begleitprogramm 1978 im Vormittagsprogramm ein- führte, dehnte es dieses später auf das ganze Tagesprogramm aus. Dies führte auch zu einer musikalischen Flurbereinigung. Während der frühere Landessender Beromünster praktisch alle Musikstile in das Tagespro- gramm zu integrieren versuchte, strahlt Radio DRS 1 heute zwischen 6 Uhr und 18 Uhr ausschliesslich Unterhaltungs- und Popmusik aus den letzten 60 Jahren aus, wobei sich zurzeit rund 2500 Musiktitel in der Rota- tion befinden (Musiktitel in Spezialsendungen ausgenommen). Neben dem Konzept des Begleitprogramms sind dafür noch andere Gründe verant- wortlich. Die SRG ist bestrebt, ihre fünf Radioprogramme (DRS 1, DRS 2, DRS 3, Musigwälle 531 und Virus) mit jeweils einem eigenständigen Musikprofil zu positionieren. Radio DRS 1 liegt mit dem Zielpublikum der 45 – 65jährigen zwischen DRS 3 und der Musigwälle 531. Effektiv dürfte die Altersspanne von Radio DRS 1 angesichts seines Marktanteils auf bei- de Seiten aber noch viel grösser sein.
3.2 Die Grösse und die Heterogenität des Publikums macht es für Radio DRS 1 schwierig, eine für die ganze Zuhörerschaft befriedigende Musik- auswahl zu treffen. Es ist denn auch verständlich, wenn der Veranstalter primär bestrebt ist, zu aggressive und zu polarisierende Musik aus dem Tagesprogramm zu verdrängen und vor allem Musiktitel auszustrahlen, die für einen Grossteil des Publikums zumutbar sind. Die Musiktitel bzw. die Interpreten oder Interpretinnen werden dabei in der Regel von der Mode- ration nicht erwähnt. Ziel ist dabei, im Rahmen des Begleitprogrammkon- zepts die Zuhörerschaft möglichst lange "bei der Stange" zu halten. Dies tut Radio DRS 1 offensichtlich mit Erfolg, da Radio DRS 1 nicht nur den mit Abstand grössten Marktanteil in der Deutschschweiz besitzt, sondern ebenfalls das Publikum, das am Längsten Radio hört. Für diese grosse Hö- rerbindung dürften - neben dem Konzept sowie der Tradition - der Um- fang und der Gehalt der Informationssendungen entscheidend sein, wel- che vom Publikum honoriert werden. Gemäss Angaben der Beschwerde- gegnerin wird Radio DRS 1 im Tagesschnitt während 100 Minuten (Hör- dauer pro effektive/r Hörer/in) gehört, während die Programme anderer Radioveranstalter im Schnitt nur während 50 Minuten im Tag verfolgt
- 9 - werden. Auf der andern Seite erstaunt es aber aufgrund der Heterogenität der Hörerschaft kaum, dass diese mit der Musikprogrammierung insge- samt weniger zufrieden ist als die Hörerschaft von anderen Veranstaltern mit einem homogeneren Publikum (z.B. Radio DRS 2). Ein Teil der Hörer und Hörerinnen von Radio DRS 1 wünschte sich wohl weiterhin die glei- chen Wortbeiträge, aber dazwischen einen anderen Musikstil. Für diese stellen offenbar andere Radiostationen wie die "Musigwälle 531" trotz ei- nem konservativeren Musikprogramm keine adäquate Alternative dar.
3.3 Der Beschwerdeführer stört sich daran, dass Radio DRS 1 im Tagespro- gramm praktisch ausschliesslich Mainstream-Unterhaltungsmusik aus- strahlt. Er fordert eine abwechslungsreichere Mischung mit mehr Volks- und Marschmusik sowie leichter Klassik. Eine solche breite Mischung würde aber schwerlich mit der oben skizzierten Programmphilosophie ver- träglich sein. Bei der Volks- und Marschmusik handelt es sich um Musik- stile, die polarisieren können, und klassische Musik passt nicht in ein Be- gleitprogramm. Im Lichte des kulturellen Mandats erscheint es wichtig, dass auch andere Stile als Mainstream-Unterhaltungsmusik ihren Platz bei schweizerischen Radioveranstaltern finden. Dieser Programmaufgabe wird die SRG insofern gerecht, als klassische Musik vorab durch Radio DRS 2, aber auch durch die Musigwälle 531 abgedeckt wird. Der Volks- und Marschmusik sind spezielle Sendegefässe auf Radio DRS 1 gewidmet, wie beispielsweise täglich von 5 – 6 Uhr, von Montag – Freitag von 18.50
– 19.30 Uhr ("Fiirabigmusig"), am Montag von 20.03 – 21.30 Uhr ("Wunschkonzert"), am Donnerstag von 21.03 – 22.00 Uhr ("Schnabel- weid"), am Freitag von 20.30 – 22.00 Uhr ("So tönt's, "Zoogä-n-am Boo- gä", "Rock 'n'Roll und Edelweiss"), am Samstag von 14.05 – 16.00 Uhr ("Schwiizer Musig"), im Sommerhalbjahr am Sonntag von 7-9 Uhr ("Gruss vom Bodensee"). Auch in anderen Sendungen wie in den ver- schiedenen Wunschkonzerten ("Nachtexpress", "Telefon-Wuko" im Nachtclub) wird regelmässig Volksmusik gespielt.
3.4 Das gesamte Musikkonzept von Radio DRS 1 ist aus programmrechtlicher Sicht als Einheit anzusehen. Das Tagesprogramm oder gar einzelne Sen- dungen können nicht losgelöst davon betrachtet werden. Die Programm- bestimmungen und insbesondere die Programmautonomie von Art. 5 Abs. 1 RTVG räumen den einzelnen Veranstaltern, auch dem Marktführer in der Deutschschweiz, Radio DRS 1, beim Musikstil ohnehin einen sehr grossen Spielraum ein. Ein diametraler Verstoss gegen das kulturelle Man- dat von Art. 3 Abs. 1 RTVG liegt überdies angesichts der verschiedenen musikalischen Spezialsendungen von Radio DRS 1, welche insbesondere auch die schweizerische Volksmusik abdecken, nicht vor. Des Weiteren kann darauf hingewiesen werden, dass sich vor allem die andern SRG- Programme spezifischer Musikstile wie der Klassik oder neuerer Trends der populären Musik schwergewichtig widmen. Das Ziel des kulturellen
- 10 - Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG besteht darin, dass die schweizerischen Radioveranstalter insgesamt eine musikalische Vielfalt gewährleisten.
4. Der Beschwerdeführer hat zusätzlich die Englischlastigkeit des Musikpro- gramms beanstandet. Die Gesamtstatistiken der SRG bestätigen die vom Beschwerdeführer für gewisse Stunden angefertigten Tabellen im Grund- satz. Während dem für die vorliegende Beschwerde relevanten Zeitraum wurden im Tagesprogramm von 6 – 18 Uhr 62.2% (bezogen auf die Titel) bzw. 60.4% (bezogen auf Sendedauer) der ausgestrahlten Musiktitel auf Englisch gesungen, im Programm von Radio DRS 1 insgesamt 55.3% (Ti- tel) bzw. 53.4% (Sendedauer). Deutsch gesungen wurden im Tagespro- gramm 6.9% (Titel) bzw. 6.7% (Sendedauer) der Musiktitel, Schweizer- deutsch 6% bzw. 6.4%, Französisch 7.6% bzw. 7.2% und Italienisch 4.7% bzw. 5%. Den Rest machten spanische Lieder und Instrumentalstücke aus, für die rätoromanischen Stücke bestehen keine statistischen Werte. Ge- messen am ganzen Programm (nicht nur Tagesprogramm) verzeichneten Deutsch und Schweizerdeutsch gesungene Titel leicht höhere Werte.
4.1 Der hohe Anteil Englisch gesungener Musiktitel stellt wohl ein Abbild der Sprachaufteilung innerhalb des Marktes der Unterhaltungsmusik dar. Eng- lisch ist seit einiger Zeit in der Musikindustrie die vorherrschende Sprache, was sich auch aus den Hitparaden der letzten Jahrzehnte unschwer ablesen lässt. In einem Land wie der Schweiz mit vier Landessprachen ist aber ein solch hoher Anteil einer Fremdsprache beim Musikprogramm von Radio DRS 1, das in der Deutschschweiz nach wie vor eine besondere Rolle ein- nimmt, nach Ansicht der UBI nicht unproblematisch. Insbesondere für die kulturelle Identität ist das Verwenden der eigenen Sprache von erhebli- cher Bedeutung, was die Verankerung der vier Landessprachen in Art. 4 BV unterstreicht. Die Sprache vermittelt gemeinsame Werte und ein Zu- sammengehörigkeitsgefühl, auch in der Unterhaltungsmusik. Frankreich hat aus diesen Gründen eine gesetzliche Quote von 40% bezüglich der Sprache der ausgestrahlten Musiktitel fixiert. Vorliegend verstösst der ho- he Anteil an englischsprachigen Titeln bzw. der relativ geringe Anteil an ausgestrahlten Musiktiteln in einer der Landessprachen (rund ein Viertel) jedoch nicht diametral gegen das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG, was eine Programmrechtsverletzung erst begründen würde. Der verhältnismässig hohe Anteil an englischsprachiger Musik ist aufgrund des den Radioveranstaltern durch das RTVG eingeräumten hohen Masses an Gestaltungsfreiheit (Programmautonomie) noch geschützt. Im Übrigen ist sich aber auch Radio DRS 1 dieser Problematik bewusst. Seit Herbst 2002, also nach dem für die vorliegende Beschwerde relevanten Zeitraum, strahlt Radio DRS 1 im Tagesprogramm nicht mehr als zwei englische Musiktitel hintereinander aus und kommt damit dem Anliegen des Beschwerdefüh- rers, das Musikprogramm hinsichtlich der verwendeten Sprache abwechs- lungsreicher zu gestalten, entgegen.
- 11 - 4.2 Gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. a RTVG hat die SRG zur kulturellen Entfaltung beizutragen, "namentlich durch die möglichst breite Berücksichtigung schweizerischer Eigenleistungen". In erster Linie heisst dies bezüglich der Musikprogrammierung, dass die SRG-Radioprogramme möglichst viele Musiktitel mit einem/r schweizerischen Interpret/in und/oder einem schweizerischen Autor/in spielen sollen, ohne jedoch eine bestimmte Quote erfüllen zu müssen. Nicht relevant ist dabei die verwendete Spra- che. In den verschiedenen Stilen der Populärmusik (Rock, Pop, Hip Hop, House etc.) wird regelmässig auch bei Schweizer Herkunft Englisch ge- sungen. Radio DRS hatte im relevanten Zeitraum im Tagesprogramm ei- nen Schweizer Anteil von 18.2% (bezogen auf die Titel) bzw. 18.1% (be- zogen auf die Sendedauer) zu verzeichnen und insgesamt einen solchen von 24.6% (Titel) bzw. 23.6% (Sendedauer). Radio DRS 1 weist damit ei- nen vergleichsweise hohen Anteil an Musik schweizerischer Herkunft aus. Der entsprechende Anteil der ersten Programme von Radio Suisse Ro- mande (10% bei den Titeln, 9% bei der Sendedauer) und Radio Svizzera di lingua italiana (je 5% bei Titel und Sendedauer) ist weit geringer. Dies hängt wohl damit zusammen, dass die Auswahl von geeigneten Titeln in der Deutschschweiz höher ist, ist aber auch ein Indiz für die möglichst breite Berücksichtigung schweizerischer Eigenleistungen im Sinne des RTVG. Seit dem 1. Mai 2002 ist Radio DRS 1 überdies bestrebt, mindes- tens zwei Musikstücke schweizerischer Herkunft in der Stunde auszustrah- len.
4.3 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Stellungnahme zutreffend festgestellt, dass sich die Leistungen von Radio DRS 1 hinsichtlich Art. 26 Abs. 2 lit. a RTVG und Musik nicht nur auf das Abspielen von Schweizer Titeln be- schränken. So unterstützt Radio DRS 1 das einheimische Musikschaffen durch das Vorstellen von Neuerscheinungen, mit Veranstaltungshinweisen oder Interviews in den verschiedensten Sendegefässen. Beispiele stellen etwa der vierminütige "KulturTipp", "Die CD der Woche" oder "Swiss- made" (jeweils dienstags von 21.03 – 22.00 Uhr) dar. Besonders zu nennen gilt es ebenfalls Ausschnitte von Konzerten und Festivals. So überträgt DRS 1 zahlreiche Volks- und Blasmusikkonzerte direkt oder als Mitschnit- te. Generell ist solchen Eigenproduktionen im Rahmen von Art. 26 Abs. 2 lit. a RTVG ein hohes Gewicht beizumessen, was auch die ausdrückliche Erwähnung in Art. 3 Abs. 3 SRG-Konzession unterstreicht. Eigenproduk- tionen stellen eine Form von aktiver Kulturförderung dar, die über das blosse Abspielen von Musiktiteln geht und die für das einheimische Mu- sikschaffen insgesamt von grosser Bedeutung ist.
4.4 Der Auftrag zum Beitrag an die kulturelle Entfaltung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 lit. a RTVG richtet sich bekanntlich an die SRG-Radioprogramme in der Gesamtheit. Die UBI stellt fest, dass Radio DRS 1 mit seinem rela- tiv hohen Anteil an gespielten Schweizer Musiktiteln, den stündlich ausge-
- 12 - strahlten zwei Titeln schweizerischer Herkunft sowie den übrigen erwähn- ten Unterstützungsmassnahmen zu Gunsten des einheimischen Musik- schaffens seinen eigenständigen Beitrag leistet und damit auch die erwähn- te Programmbestimmung nicht verletzt.
5. Die SRG ist der Aufforderung, Tonbandaufzeichnungen der vom Be- schwerdeführer explizit beanstandeten Sendungen einzureichen, nur un- vollständig nachgekommen. Teilweise wurden Sendungen irrtümlicherwei- se zu früh gelöscht, teilweise war der SRG gemäss eigenen Angaben nicht klar, dass Sendungen Gegenstand der Beschwerde bildeten und diese wur- den daher nach Ablauf der viermonatigen Aufbewahrungspflicht gelöscht (siehe Art. 69 Abs. 2 RTVG). Auch der Auskunftspflicht im Sinne von Art. 69 Abs. 1 RTVG ist die Beschwerdegegnerin nicht vollständig nach- gekommen. So bezogen sich die statistischen Angaben, welche die UBI bei ihrer Prüfung herangezogen hat, nicht auf den für die vorliegende Be- schwerde eigentlich relevanten Zeitraum vom 16. Juni – 16. September 2002, sondern stützten sich auf eine von der SRG durchgeführte Erhe- bung vom 26. Mai – 1. Juni 2002.
5.1 Art. 70 Abs. 1 lit. b RTVG sieht bei Verstössen gegen Art. 69 RTVG Bus- sen bis zu 5'000.- Fr. vor. Verfolgende und urteilende Behörde ist das De- partement (Art. 73 RTVG). In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden (Art. 70 Abs. 3 RTVG).
5.2 Die nicht zugestellten Aufzeichnungen und statistischen Angaben beein- trächtigten die UBI in ihrer Prüfung nicht. Die Beschwerdegegnerin stellte ihr statt den verlangten Materialien zahlreiche andere sachdienliche Unter- lagen zu. So verfügt die UBI über die Liste der im fraglichen Zeitraum ge- spielten Titel, weshalb die Tonbandaufzeichnungen zur Beurteilung nicht unbedingt erforderlich sind. Überdies dürften das Sendeangebot und die Musikprogrammierung im für die vorliegende Beschwerde relevanten Zeitraum und demjenigen, von welchem die statistischen Angaben stam- men, praktisch kongruent sein. Die Erstellung einer neuen Statistik hätte deshalb für die programmrechtliche Prüfung keine anderen oder weitere Erkenntnisse erbracht. Aufgrund dieser ausserordentlichen Umstände sieht die UBI von einer Anzeige beim Departement wegen Verstössen von Art. 69 Abs. 1 und 2 RTVG ab.
6. Im Sinne der Erwägungen hat die UBI beschlossen, die Beschwerde ab- zuweisen und überdies auf eine Anzeige wegen Verletzung der Aufbewah- rungs- und Auskunftspflichten zu verzichten.
- 13 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von F sowie mitunterzeichnenden Personen vom 22. Oktober 2002 wird einstimmig abgewiesen und es wird festgestellt, dass die vom 16. Juni – 16. September 2002 im Tagesprogramm von Radio DRS 1 ausgestrahlten Musiktitel die Programmbestimmungen nicht ver- letzt haben.
2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 15. Mai 2003