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b.463

Tele Bärn, Sendung über das Gurtenfestival, Konzertausschnitt der Gruppe 'SKA-P'

Ubi · 2002-12-06 · Deutsch CH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 21. September 2002 (Postaufgabe), der Ombudsbericht vom 13. September 2002. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit ein- gehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG).

E. 2 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da der Beschwerdeführer diese Anfor- derungen erfüllt und auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, sind die Legitimationsvoraussetzungen für eine Popularbeschwerde gegeben und die UBI kann grundsätzlich darauf ein- treten.

E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Mar- tin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des kulturellen Mandats von Art. 3 RTVG (Verletzung der religiösen Gefühle von Katholiken, Diskriminierung der katholischen Kirche) und eine Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit von Art. 6 Abs. 1, letzter Satz RTVG (Verletzung der Menschenwürde) geltend. Soweit er auf das Antirassismusgesetz hinweist, tritt die UBI da- gegen nicht auf seine Beschwerde ein. Ihre Zuständigkeit beschränkt sich auf die Prüfung einer Sendung im Hinblick auf die Einhaltung von Pro- grammbestimmungen (Art. 65 Abs. 1 RTVG).

E. 4 Der Leistungsauftrag von Art. 93 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische

- 4 - Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.

E. 4.1 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge- genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (siehe UBI- Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999, teilweise veröffentlicht in medialex 4/99, S. 246f.). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Bereichen erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfül- lens des kulturellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; De- nis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795ff.). Zu diesen sensiblen Bereichen gehört insbesondere auch der Schutz der religiösen Gefühle, welcher Ausfluss der in Art. 15 BV gewährleisteten Glaubens- freiheit ist (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 637).

E. 4.2 In ihrer Praxis unterscheidet die UBI jeweils zwischen zentralen Glaubens- inhalten und der Kirche als Institution bzw. kirchlichen Würdenträgern. Unter den besonderen programmrechtlichen Schutz der religiösen Gefüh- le fallen nur die zentralen Glaubensinhalte. Wenn eine Sendung entspre- chende Inhalte berührt, können religiöse Gefühle und Überzeugungen von gläubigen Menschen besonders leicht verletzt werden (vgl. zur Praxis der UBI, VPB 61/1997, Nr. 67, S. 640f.).

E. 4.3 Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programm- autonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer ge- stalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über ei- nen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatli- chen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzu- setzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominie- rende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassun- gen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen sein müsste. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559).

E. 4.4 Die Satire ist ein besonderes Mittel der Meinungsäusserung, bei dem sich die Form bewusst nicht kongruent zur angestrebten Aussage verhält. Die Form der Satire übersteigert die Wirklichkeit, verfremdet sie, stellt sie um, kehrt wieder zu ihr zurück, banalisiert sie, karikiert sie, macht sie lächerlich (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 638; 60/1996, Nr. 91, S. 838). Die Satire fällt in

- 5 - den Schutzbereich der in Art. 16 BV bzw. Art. 21 BV sowie in Art. 10 EMRK enthaltenen Meinungsäusserungs- und Kunstfreiheit (vgl. dazu Mi- scha Senn, Satire und Persönlichkeitsschutz, Bern 1998, S. 108ff.). Aus programmrechtlicher Sicht ist relevant, dass das satirische Prinzip für das Publikum erkennbar ist. Die Selbstdeklaration als Satire rechtfertigt aber nicht jede Darstellung bzw. jeden Text. Auch der satirischen Behandlung eines Themas sind durch Art. 3 Abs. 1 RTVG Grenzen gesetzt (Entscheid 2.A 470/1988 des Bundesgerichts vom 19. Februar 1999, E. 2b cc). Dies ist insbesondere der Fall bei sensiblen Bereichen wie den besonders ge- schützten religiösen Gefühlen oder zum Schutz der Menschenwürde (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 638f., siehe auch Dumermuth, a.a.O., Rz. 101).

E. 4.5 Gewisse sensible Bereiche hat der Gesetzgeber ausserdem in Art. 6 Abs. 1,

2. Satz RTVG ausdrücklich geregelt. So erklärt er Sendungen als unzuläs- sig, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden. Der Begriff der "unsittli- chen Sendung" ist weit zu fassen (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 102). Die Bestimmung bezweckt u.a. auch den Schutz der Menschenwürde (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 179ff.).

E. 5 Der Beschwerdeführer beanstandet ausschliesslich den ersten von drei gezeigten Konzertausschnitten von SKA-P. Darin spielt die spanische Skagruppe das Stück "La Mosca Cojonera" (Die hinkende bzw. wankende Fliege). Der Sänger tritt zunächst im Rollstuhl und mit weisser Kutte auf. Nachdem er sich vom Rollstuhl erhebt, wird ein überdimensionierter Pe- nis aus Stoff sichtbar, an dem er masturbierende Handbewegungen voll- führt. An der Kutte trägt der Sänger Flügel. Dabei dürfte es sich, nicht wie der Beschwerdeführer behauptet, um Engelsflügel, sondern um die Flügel einer Fliege handeln. Dies geht bereits aus dem Titel des Liedes hervor.

E. 5.1 Mit der Verwendung des Rollstuhls, der Kutte und der ganzen äusseren Erscheinung nimmt der Sänger offensichtlich Bezug auf den Papst. Dass der Song sich mit dem Oberhaupt der katholischen Kirche beschäftigt, lässt sich zusätzlich aus dem Text herauslesen: "Quién es ese que siempre de blanco va imponiendo las normas de su moral, beneciendo a las masas que le persiguen y de nombre le Ilaman Su Santidad" (sinngemäss: "Wer ist derjenige, welcher den anderen immer die Normen seiner eigenen Mo- ral aufzwingt, welcher die Massen segnet, die ihm folgen und die ihn 'Ihre Heiligkeit' nennen?")? Überdies ist vom "lider de una religión" (Führer ei- ner Religion) die Rede, der einen eigenen Staat habe, den reichsten der Welt. Unzimperlich äussern sich SKA-P in "La Mosca Cojonera" zur Macht und zur Moral des Papstes bzw. der katholischen Kirche. Der Papst wird als Dieb ("ladron") bzw. professioneller Betrüger ("professional em- baucador") bezeichnet, der sich gerne an der Seite von Diktatoren zeige. Beklagt werden die vielen Toten im Rahmen der Inquisition. SKA-P dis-

- 6 - tanzieren sich unzweideutig von der katholischen Kirche, mit der sie nichts zu tun haben wollen ("no me credo nada de esta mierda de ensalada clerical"). Mit den angedeuteten Masturbationsbewegungen dürfte die Band einerseits Bezug auf aktuelle Meldungen nehmen (Vaterschaftsmel- dungen und pädophile Neigungen bei Priestern), welche im Widerspruch zur Lehre stehen, und anderseits klar ihre Distanz zu den kirchlichen Mo- ralvorstellungen markieren.

E. 5.2 Zusammenfassend lässt sich sagen, dass SKA-P in "La Mosca Cojonera" die Macht, den Reichtum und den Moralanspruch des Papstes bzw. der katholischen Kirche angreift und die Welt aufruft, sich davon zu befreien. Diese Botschaft ist für das Publikum aufgrund der theatralischen Darstel- lung auf der Bühne verständlich, obwohl ein Grossteil der Zusehenden den spanischen Text kaum verstanden haben dürfte. Die Moderatorin kündete SKA-P überdies auch als "politische Anarchisten" bzw. als "musi- kalisch explosiv" an (vgl. dazu auch http://www.ska-p.net).

E. 5.3 Programmrechtlich ist der beanstandete Konzertausschnitt als satirischer Beitrag zu werten. Ausgehend von einer bestehenden Grundlage, nämlich einem gesundheitlich angeschlagenen Papst und dem Moralanspruch der Kirche insbesondere in sexueller Hinsicht, wurde die Realität ganz im Sin- ne der Definition von Satire (siehe vorne Ziffer 4.4) mit dem furiosen und provozierenden Auftritt des Sängers von SKA-P ins Absurde übersteigert und entsprechend verfremdet. Dieser Charakter des Auftritts war für das Publikum ohne weiteres als solcher erkennbar. Schon aufgrund des Um- felds (Auftritt auf der Hauptbühne des Gurtenfestivals vor Tausenden von Zuschauern) konnte die Satire nicht besonders subtil ausfallen.

E. 5.4 Im Sinne der Praxis der UBI betrifft der beanstandete Konzertausschnitt einen kirchlichen Würdenträger (Papst) bzw. eine Institution (katholische Kirche). Gläubige Katholiken mögen zwar insbesondere aufgrund der Darstellung des Oberhaupts ihrer Kirche in ihren religiösen Gefühlen ver- letzt worden sein. Eine Eigenschaft der Satire besteht darin, dass sie durch harte Kritik oder das Lächerlichmachen von Personen und Institutionen verletzend wirken kann. Solange aber keine zentralen Glaubensinhalte da- von betroffen sind, erachtet die UBI satirische Beiträge auch über kirchli- che Würdenträger und Institutionen grundsätzlich als zulässig, soweit sie nicht in destruktiver Weise erfolgt. Die Kritik von SKA-P gegen Papst und katholische Kirche ist zwar sehr provozierend und derb erfolgt. Der Song- text verdeutlicht aber ihre politische Anliegen, die nicht destruktiv erschei- nen, sondern von einigem Engagement zeugen. Die Programmautonomie von Art. 5 Abs. 1 RTVG schützt auch das Ausstrahlen von provozieren- den bzw. kritischen Meinungen zum Papst und zur katholischen Kirche. Leider verpasste es der Veranstalter, den zwei interviewten Bandmitglie- dern Gelegenheit zu geben, zu ihrer Einstellung zur Kirche und insbeson-

- 7 - dere zum gezeigten Song "La Mosca Cojonera" näher Stellung zu bezie- hen. Es bleibt festzustellen, dass die beanstandete Ausstrahlung die sensib- len Bereiche des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG nicht be- rührt und damit Art. 3 Abs. 1 RTVG nicht verletzt hat.

E. 6 Der Beitrag stellt auch keine Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RTVG dar. Die UBI hat bei der Beurteilung einer Sendung im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dieser Bestimmung den ge- sellschaftlichen Änderungen bezüglich des Sittlichkeitsgefühls in ge- schlechtlichen Dingen Rechnung zu tragen. Im Rahmen ihrer Praxis hat sie denn auch die Ausstrahlung einer Homosexuellen-Soap mit erotischen Szenen (vgl. UBI-Entscheid b. 417 vom 20. Oktober 2000) oder der Do- kumentation über einen sexuellen Rekordversuch (vgl. UBI-Entscheid b. 448 vom 15. März 2002) mit den Programmbestimmungen als vereinbar erklärt (siehe auch Gabriel Boinay, La constestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 83). Entsprechende Darstel- lungen dürfen nicht als Selbstzweck dienen oder Menschen zu Unterhal- tungszwecken zum Objekt voyeuristischer Neigungen entwürdigen (vgl. UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 181; Martin Dumermuth, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Basel/Frankfurt 1992, S. 339 und 345). Dies war vorliegend nicht der Fall. SKA-P ging es mit den angedeuteten Mas- turbationsbewegungen darum, den Moralanspruch der katholischen Kir- che in Frage zu stellen. Schliesslich wurde auch die Menschenwürde des Papstes durch die beanstandete Ausstrahlung nicht verletzt. Der Auftritt des Sängers zielte auf die Funktion und Macht des Papstes als Oberhaupt der katholischen Kirche und nicht auf die Person bzw. Privatsphäre des gegenwärtigen Papstes (vg. UBI-Entscheid b. 449 vom 15. März 2002, E. 5.1.1). Es bleibt festzuhalten, dass die UBI im Rahmen ihrer programm- rechtlichen Zuständigkeit nicht Fragen des Geschmacks und der Qualität von Sendungen zu beurteilen hat.

E. 7 Der beanstandete Konzertausschnitt von SKA-P verletzt damit keine Pro- grammbestimmungen und ist im Rahmen der den Rundfunkveranstaltern zustehenden Programmautonomie (Art. 5 Abs. 1 RTVG) zulässig. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 8 - Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Die Beschwerde von B und mitunterzeichnenden Personen vom 21. Septem- ber 2002 wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und es wird festge- stellt, dass die Sendung über das Gurtenfestival vom 20. Juli 2002 auf Tele- Bärn, Konzertausschnitt der Gruppe "SKA-P", die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- (...)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 4. Februar 2003

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

_______________________________________________________________

b. 463 Entscheid vom 6. Dezember 2002

betreffend

Tele Bärn: Sendung über das Gurtenfestival vom 20. Juli 2002, Konzertausschnitt der Gruppe "SKA-P"; Eingabe von B und mitunterzeichnenden Personen vom 21. September 2002

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Regula Bähler, Sergio Caratti, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Alice Reich- muth Pfammatter

Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Catherine Josephides Dunand

_________________ Den Akten wird entnommen:

A. Tele Bärn strahlte am 20. Juli 2002 im Rahmen einer besonderen, rund ein- stündigen Sendung Konzertausschnitte, Reportagen und Interviews über das Gurtenfestival aus. Als dritte Gruppe wurde in diesem Rahmen die spa- nische Gruppe SKA-P mit drei Stücken ("La Mosca Cojonera", "Poder Pal Pueblo", "Planeta eskoria") und einem Interview mit dem Gitarristen und dem Schlagzeuger vorgestellt. Die Moderatorin kündigte die Band als "poli- tische Anarchisten" und "musikalisch explosiv" an.

- 2 - B. Mit Eingabe vom 21. September 2002 (Postaufgabe) erhob B (im Folgen- den: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdein- stanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz) gegen die erwähnte Ausstrahlung. Er beanstandet den ersten der drei Kon- zertausschnitte von SKA-P. Ein mit weisser Kutte und mit transparenten Engelsflügeln bekleidete Person sei in einem Rollstuhl auf die Bühne gefah- ren worden. Offensichtlich habe der Sänger der Gruppe damit eine Anspie- lung auf den Papst gemacht. Nachdem er sich anschliessend aus dem Roll- stuhl erhoben und auf der Bühne bewegt habe, sei ein überdimensioniertes männliches Geschlechtsteil unter der Kutte unschwer erkennbar gewesen. Der Sänger habe danach mit den Händen dieses Teil manipuliert und eine Masturbation simuliert. Durch diese Darstellungen seien die persönliche In- tegrität des Oberhauptes der römisch-katholischen Kirche sowie die religiö- sen Gefühle von Gläubigen verletzt worden. Überdies werde die öffentliche Sittlichkeit und der Frieden unter den Konfessionen gefährdet. Die rö- misch-katholische Kirche werde diskriminiert und das Antirassismusgesetz verletzt. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag u.a. auch der Ombudsbe- richt bei. C. Innert der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerde- führer der UBI die notwendigen Angaben (Name, Vorname, Adresse, Ge- burtsjahrgang) und die Unterschriften von 31 Personen zu, welche seine Be- schwerde unterstützen. D. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Regionalfernsehen TeleBärn AG zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 28. Ok- tober 2002 weist sie darauf hin, dass es sich bei der spanischen SKA-P um eine politisch engagierte Gruppe handle, welche bei ihren Auftritten jeweils neben ihrer Musik auch satirische und theatralische Darbietungen zeige. Das Publikum von entsprechenden Sendungen sei bei Konzerten von Bands, wie sie etwa am Gurtenfestival auftreten, auch auf polarisierende oder schockie- rende Bilder vorbereitet. Im beanstandeten Konzertausschnitt habe die Band die Institution der katholischen Kirche und deren „Scheinheiligkeit“ kritisieren wollen. Im Rahmen der Satire müsse es auch möglich sein, sich mit aktuellen Problemen im Zusammenhang mit der katholischen Kirche (z.B. Pädophilie, Gleichstellungsproblematik, Vaterschaftsmeldungen) in pointierter Weise zu beschäftigen. Die Kritik von SKA-P habe sich dagegen nicht gegen die religiöse Überzeugung von gläubigen Christen gerichtet. E. Die Stellungnahme von TeleBärn wurde dem Beschwerdeführer am 7. No- vember 2002 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.

- 3 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung:

1. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 21. September 2002 (Postaufgabe), der Ombudsbericht vom 13. September 2002. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit ein- gehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG).

2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da der Beschwerdeführer diese Anfor- derungen erfüllt und auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, sind die Legitimationsvoraussetzungen für eine Popularbeschwerde gegeben und die UBI kann grundsätzlich darauf ein- treten.

3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Mar- tin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des kulturellen Mandats von Art. 3 RTVG (Verletzung der religiösen Gefühle von Katholiken, Diskriminierung der katholischen Kirche) und eine Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit von Art. 6 Abs. 1, letzter Satz RTVG (Verletzung der Menschenwürde) geltend. Soweit er auf das Antirassismusgesetz hinweist, tritt die UBI da- gegen nicht auf seine Beschwerde ein. Ihre Zuständigkeit beschränkt sich auf die Prüfung einer Sendung im Hinblick auf die Einhaltung von Pro- grammbestimmungen (Art. 65 Abs. 1 RTVG).

4. Der Leistungsauftrag von Art. 93 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische

- 4 - Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.

4.1 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge- genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (siehe UBI- Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999, teilweise veröffentlicht in medialex 4/99, S. 246f.). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Bereichen erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfül- lens des kulturellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; De- nis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795ff.). Zu diesen sensiblen Bereichen gehört insbesondere auch der Schutz der religiösen Gefühle, welcher Ausfluss der in Art. 15 BV gewährleisteten Glaubens- freiheit ist (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 637).

4.2 In ihrer Praxis unterscheidet die UBI jeweils zwischen zentralen Glaubens- inhalten und der Kirche als Institution bzw. kirchlichen Würdenträgern. Unter den besonderen programmrechtlichen Schutz der religiösen Gefüh- le fallen nur die zentralen Glaubensinhalte. Wenn eine Sendung entspre- chende Inhalte berührt, können religiöse Gefühle und Überzeugungen von gläubigen Menschen besonders leicht verletzt werden (vgl. zur Praxis der UBI, VPB 61/1997, Nr. 67, S. 640f.).

4.3 Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programm- autonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer ge- stalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über ei- nen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatli- chen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzu- setzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominie- rende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassun- gen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen sein müsste. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559).

4.4 Die Satire ist ein besonderes Mittel der Meinungsäusserung, bei dem sich die Form bewusst nicht kongruent zur angestrebten Aussage verhält. Die Form der Satire übersteigert die Wirklichkeit, verfremdet sie, stellt sie um, kehrt wieder zu ihr zurück, banalisiert sie, karikiert sie, macht sie lächerlich (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 638; 60/1996, Nr. 91, S. 838). Die Satire fällt in

- 5 - den Schutzbereich der in Art. 16 BV bzw. Art. 21 BV sowie in Art. 10 EMRK enthaltenen Meinungsäusserungs- und Kunstfreiheit (vgl. dazu Mi- scha Senn, Satire und Persönlichkeitsschutz, Bern 1998, S. 108ff.). Aus programmrechtlicher Sicht ist relevant, dass das satirische Prinzip für das Publikum erkennbar ist. Die Selbstdeklaration als Satire rechtfertigt aber nicht jede Darstellung bzw. jeden Text. Auch der satirischen Behandlung eines Themas sind durch Art. 3 Abs. 1 RTVG Grenzen gesetzt (Entscheid 2.A 470/1988 des Bundesgerichts vom 19. Februar 1999, E. 2b cc). Dies ist insbesondere der Fall bei sensiblen Bereichen wie den besonders ge- schützten religiösen Gefühlen oder zum Schutz der Menschenwürde (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 638f., siehe auch Dumermuth, a.a.O., Rz. 101).

4.5 Gewisse sensible Bereiche hat der Gesetzgeber ausserdem in Art. 6 Abs. 1,

2. Satz RTVG ausdrücklich geregelt. So erklärt er Sendungen als unzuläs- sig, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden. Der Begriff der "unsittli- chen Sendung" ist weit zu fassen (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 102). Die Bestimmung bezweckt u.a. auch den Schutz der Menschenwürde (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 179ff.).

5. Der Beschwerdeführer beanstandet ausschliesslich den ersten von drei gezeigten Konzertausschnitten von SKA-P. Darin spielt die spanische Skagruppe das Stück "La Mosca Cojonera" (Die hinkende bzw. wankende Fliege). Der Sänger tritt zunächst im Rollstuhl und mit weisser Kutte auf. Nachdem er sich vom Rollstuhl erhebt, wird ein überdimensionierter Pe- nis aus Stoff sichtbar, an dem er masturbierende Handbewegungen voll- führt. An der Kutte trägt der Sänger Flügel. Dabei dürfte es sich, nicht wie der Beschwerdeführer behauptet, um Engelsflügel, sondern um die Flügel einer Fliege handeln. Dies geht bereits aus dem Titel des Liedes hervor.

5.1 Mit der Verwendung des Rollstuhls, der Kutte und der ganzen äusseren Erscheinung nimmt der Sänger offensichtlich Bezug auf den Papst. Dass der Song sich mit dem Oberhaupt der katholischen Kirche beschäftigt, lässt sich zusätzlich aus dem Text herauslesen: "Quién es ese que siempre de blanco va imponiendo las normas de su moral, beneciendo a las masas que le persiguen y de nombre le Ilaman Su Santidad" (sinngemäss: "Wer ist derjenige, welcher den anderen immer die Normen seiner eigenen Mo- ral aufzwingt, welcher die Massen segnet, die ihm folgen und die ihn 'Ihre Heiligkeit' nennen?")? Überdies ist vom "lider de una religión" (Führer ei- ner Religion) die Rede, der einen eigenen Staat habe, den reichsten der Welt. Unzimperlich äussern sich SKA-P in "La Mosca Cojonera" zur Macht und zur Moral des Papstes bzw. der katholischen Kirche. Der Papst wird als Dieb ("ladron") bzw. professioneller Betrüger ("professional em- baucador") bezeichnet, der sich gerne an der Seite von Diktatoren zeige. Beklagt werden die vielen Toten im Rahmen der Inquisition. SKA-P dis-

- 6 - tanzieren sich unzweideutig von der katholischen Kirche, mit der sie nichts zu tun haben wollen ("no me credo nada de esta mierda de ensalada clerical"). Mit den angedeuteten Masturbationsbewegungen dürfte die Band einerseits Bezug auf aktuelle Meldungen nehmen (Vaterschaftsmel- dungen und pädophile Neigungen bei Priestern), welche im Widerspruch zur Lehre stehen, und anderseits klar ihre Distanz zu den kirchlichen Mo- ralvorstellungen markieren.

5.2 Zusammenfassend lässt sich sagen, dass SKA-P in "La Mosca Cojonera" die Macht, den Reichtum und den Moralanspruch des Papstes bzw. der katholischen Kirche angreift und die Welt aufruft, sich davon zu befreien. Diese Botschaft ist für das Publikum aufgrund der theatralischen Darstel- lung auf der Bühne verständlich, obwohl ein Grossteil der Zusehenden den spanischen Text kaum verstanden haben dürfte. Die Moderatorin kündete SKA-P überdies auch als "politische Anarchisten" bzw. als "musi- kalisch explosiv" an (vgl. dazu auch http://www.ska-p.net).

5.3 Programmrechtlich ist der beanstandete Konzertausschnitt als satirischer Beitrag zu werten. Ausgehend von einer bestehenden Grundlage, nämlich einem gesundheitlich angeschlagenen Papst und dem Moralanspruch der Kirche insbesondere in sexueller Hinsicht, wurde die Realität ganz im Sin- ne der Definition von Satire (siehe vorne Ziffer 4.4) mit dem furiosen und provozierenden Auftritt des Sängers von SKA-P ins Absurde übersteigert und entsprechend verfremdet. Dieser Charakter des Auftritts war für das Publikum ohne weiteres als solcher erkennbar. Schon aufgrund des Um- felds (Auftritt auf der Hauptbühne des Gurtenfestivals vor Tausenden von Zuschauern) konnte die Satire nicht besonders subtil ausfallen.

5.4 Im Sinne der Praxis der UBI betrifft der beanstandete Konzertausschnitt einen kirchlichen Würdenträger (Papst) bzw. eine Institution (katholische Kirche). Gläubige Katholiken mögen zwar insbesondere aufgrund der Darstellung des Oberhaupts ihrer Kirche in ihren religiösen Gefühlen ver- letzt worden sein. Eine Eigenschaft der Satire besteht darin, dass sie durch harte Kritik oder das Lächerlichmachen von Personen und Institutionen verletzend wirken kann. Solange aber keine zentralen Glaubensinhalte da- von betroffen sind, erachtet die UBI satirische Beiträge auch über kirchli- che Würdenträger und Institutionen grundsätzlich als zulässig, soweit sie nicht in destruktiver Weise erfolgt. Die Kritik von SKA-P gegen Papst und katholische Kirche ist zwar sehr provozierend und derb erfolgt. Der Song- text verdeutlicht aber ihre politische Anliegen, die nicht destruktiv erschei- nen, sondern von einigem Engagement zeugen. Die Programmautonomie von Art. 5 Abs. 1 RTVG schützt auch das Ausstrahlen von provozieren- den bzw. kritischen Meinungen zum Papst und zur katholischen Kirche. Leider verpasste es der Veranstalter, den zwei interviewten Bandmitglie- dern Gelegenheit zu geben, zu ihrer Einstellung zur Kirche und insbeson-

- 7 - dere zum gezeigten Song "La Mosca Cojonera" näher Stellung zu bezie- hen. Es bleibt festzustellen, dass die beanstandete Ausstrahlung die sensib- len Bereiche des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG nicht be- rührt und damit Art. 3 Abs. 1 RTVG nicht verletzt hat.

6. Der Beitrag stellt auch keine Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RTVG dar. Die UBI hat bei der Beurteilung einer Sendung im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dieser Bestimmung den ge- sellschaftlichen Änderungen bezüglich des Sittlichkeitsgefühls in ge- schlechtlichen Dingen Rechnung zu tragen. Im Rahmen ihrer Praxis hat sie denn auch die Ausstrahlung einer Homosexuellen-Soap mit erotischen Szenen (vgl. UBI-Entscheid b. 417 vom 20. Oktober 2000) oder der Do- kumentation über einen sexuellen Rekordversuch (vgl. UBI-Entscheid b. 448 vom 15. März 2002) mit den Programmbestimmungen als vereinbar erklärt (siehe auch Gabriel Boinay, La constestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 83). Entsprechende Darstel- lungen dürfen nicht als Selbstzweck dienen oder Menschen zu Unterhal- tungszwecken zum Objekt voyeuristischer Neigungen entwürdigen (vgl. UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 181; Martin Dumermuth, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Basel/Frankfurt 1992, S. 339 und 345). Dies war vorliegend nicht der Fall. SKA-P ging es mit den angedeuteten Mas- turbationsbewegungen darum, den Moralanspruch der katholischen Kir- che in Frage zu stellen. Schliesslich wurde auch die Menschenwürde des Papstes durch die beanstandete Ausstrahlung nicht verletzt. Der Auftritt des Sängers zielte auf die Funktion und Macht des Papstes als Oberhaupt der katholischen Kirche und nicht auf die Person bzw. Privatsphäre des gegenwärtigen Papstes (vg. UBI-Entscheid b. 449 vom 15. März 2002, E. 5.1.1). Es bleibt festzuhalten, dass die UBI im Rahmen ihrer programm- rechtlichen Zuständigkeit nicht Fragen des Geschmacks und der Qualität von Sendungen zu beurteilen hat.

7. Der beanstandete Konzertausschnitt von SKA-P verletzt damit keine Pro- grammbestimmungen und ist im Rahmen der den Rundfunkveranstaltern zustehenden Programmautonomie (Art. 5 Abs. 1 RTVG) zulässig. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 8 - Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Die Beschwerde von B und mitunterzeichnenden Personen vom 21. Septem- ber 2002 wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und es wird festge- stellt, dass die Sendung über das Gurtenfestival vom 20. Juli 2002 auf Tele- Bärn, Konzertausschnitt der Gruppe "SKA-P", die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- (...)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 4. Februar 2003