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b.461

Radio DRS 1, Sendung 'Ein Spektakel bahnt sich an', Übertragung der Eröffnungszeremonie der Expo.02

Ubi · 2002-09-26 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

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b. 461

Entscheid vom 26. September 2002

betreffend

Radio DRS 1: Sendung "Ein Spektakel bahnt sich an" vom 14. Mai 2002, Übertragung der Eröffnungszeremonie der Expo.02"; Eingabe von Z vom 4. August 2002

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Regula Bähler, Sergio Caratti, Veronika Heller, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppe- li, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter

Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Catherine Josephides Dunand

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Den Akten wird entnommen:

A. Radio DRS 1 strahlte am 14. Mai 2002 im Rahmen der Sendung "Ein Spek- takel bahnt sich an" von 13.30 – 18.00 Uhr Teile des Festaktes im Rahmen der Eröffnung der Expo.02 aus.

B. Mit Eingabe vom 4. August 2002 erhob Z (im Folgenden: Beschwerdefüh- rer) Beschwerde bei der Ombudsstelle DRS. Diese reichte die Eingabe am

12. August 2002 an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz) weiter. Der Beschwer- deführer rügt, dass entgegen den Programmankündigungen die Eröffnungs-

- 2 - feierlichkeiten zur Expo.02 von Radio DRS 1 mangelhaft übertragen wor- den seien. Das gelte insbesondere für den Zeitraum von 16.20 bis 17.30 Uhr. Die Zerstückelung des Festaktes mit Mainstream-Musik komme einem Etikettenschwindel gleich. Die Sendung habe Art. 3 und 4 des Bundesgeset- zes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) verletzt. Der Beschwerdeführer bat im Übrigen um die Gewährung einer Nachfrist, um die erforderlichen 20 Unterschriften von Personen, welche die Be- schwerde unterstützen, nachzureichen.

C. Mit Schreiben vom 13. August 2002 (eingeschriebener Brief wurde bei der Post nicht abgeholt) und 26. August 2002 hat die UBI dem Beschwerdefüh- rer eine Nachfrist gewährt, um die fehlenden Unterschriften und notwendi- gen Angaben (Name, Vorname, Adresse, Geburtsjahrgang) von 20 legiti- mierten Personen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 RTVG, welche seine Be- schwerde unterstützen, nachzureichen.

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Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung:

1. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 4. August 2002, der Om- budsbericht vom 3. Juli 2002. Die 30-tägige Frist gemäss Art. 62 Abs. 1 RTVG zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist unter Be- rücksichtigung des Fristenlaufs von Art. 22 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (im Folgenden: VwVG; SR 172.021), welches analog auf das vorliegende Verfahren Anwendung findet, eingehalten (vgl. Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévisi- on, Porrentruy 1996, Rz. 522). Die Einreichung der Beschwerde bei einer nicht zuständigen Instanz (Ombudsstelle DRS) ist nicht von Belang, da die Eingabe rechtzeitig erfolgt ist (vgl. Boinay, a.a.O., Rz. 378).

2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legiti- miert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 lit. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Behörden beschwerdeberech- tigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind, sowie - voraus- setzungslos - das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unterschriften von 20 die Be- schwerde unterstützende Personen aufweisen, wenn ein öffentliches Inte- resse an einem Entscheid besteht (Abs. 3).

3. Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die be- schwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (vgl. Martin Dumermuth, Rund- funkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 464f.; Boinay, a.a.O., Rz. 410ff; siehe auch VPB 63/1999, Nr. 96, S. 906). Der Beschwerdeführer kann keine solche besondere Nähe zum Gegenstand der Sendung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG geltend machen.

- 4 - 4. Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI ge- mäss Art. 63 Abs. 3 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Praxis der UBI, VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854). Der Entscheid liegt im Ermessen der In- stanz. Diese bejaht in ständiger Praxis ein solches öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854). Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, dass der Fest- akt im Rahmen der Eröffnungszeremonie auf Radio DRS 1 nicht integral übertragen worden sei. Dieser Umstand stellt kein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 63 Art. 3 RTVG dar, umso weniger als ohnehin kein Anspruch auf die Verbreitung bestimmter Darbietungen besteht (Art. 5 Abs. 3 RTVG).

5. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen zusammen mit einem Hinweis auf die Legitimationsvoraussetzungen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (in Analogie zu Art. 52 Abs. 2 VwVG). Sie hat den Beschwerdeführer in zwei Schreiben eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwer- de (Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist hat der Beschwerdeführer aber von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht. Auch die Voraussetzungen für eine Popularbeschwer- de sind deshalb nicht erfüllt. Die UBI tritt auf die vorliegende Eingabe nicht ein.

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Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde von Z vom 4. August 2002 gegen die Sendung "Ein Spektakel bahnt sich an" von Radio DRS vom 14. Mai 2002 wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen: (...)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 1. Oktober 2002