Sachverhalt
machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich seinerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalistische Sorg- faltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prinzipien der Wahr- haftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens über- nommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt.
5.5 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343).
5.6 Art. 93 Abs. 3 BV bzw. Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programm- autonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer ge- stalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über ei- nen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559; 59/1995, Nr. 66, S. 553).
5.7 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.
6. Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass die Informa- tionsgrundsätze von Art. 4 RTVG und insbesondere das Sachgerechtig- keitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG auf das "Mittagsjournal", einer Nachrichtensendung, anwendbar sind.
6.1 Der Beschwerdeführer moniert in erster Linie, dass es eine serbokroati- sche Sprache gar nicht mehr gebe bzw. dass diese Sprache gar nie richtig existiert habe. Der vor dem UNO-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag angeklagte Milosevic würde Serbisch sprechen. Serbokroatisch sei erst nach 1945 durch "jugoslawische Serbo-Kommunisten" institutionalisiert worden. Entsprechende Bemühungen zu einer gemeinsamen Sprache sei- en immer politisch motiviert gewesen. Diese aufgezwungene Sprache habe
- 6 - sich aber in der Bevölkerung nicht durchsetzen können. Es gebe keine noch so kleine Volksgruppe oder Minderheit, welche Serbokroatisch spre- che. Serbisch und Kroatisch seien seit je zwei unterschiedliche Sprachen gewesen. Dieser Tatsache würden auch bekannte Rundfunkanbieter wie "BBC" oder "Voice of America" Rechnung tragen, die ihre tägliche Nach- richtensendung in "Serbisch" und "Kroatisch" ausstrahlen. Slobodan Mi- losevic, dessen Ziel die Schaffung eines Gross-Serbiens gewesen sei, habe unzweifelhaft Serbisch und nicht Serbokroatisch gesprochen.
6.1.1 Die Beschwerdegegnerin erinnert daran, dass bereits im 19. Jahrhundert Bestrebungen stattfanden, eine gemeinsame Schriftsprache mit zwei Al- phabeten und zwei unterschiedlichen Aussprachen zu schaffen. Auch nach der Einführung des Serbokroatischen im ehemaligen Vielvölkerstaat Ju- goslawien unter Tito sei die Sprache nicht unbestritten gewesen. Es er- staune denn auch nicht, dass die Bevölkerung nach dem Zerfall des Viel- völkerstaats nichts mehr von Serbokroatisch habe wissen wollen. Die Be- schwerdegegnerin räumt ein, dass die Verwendung des Begriffs "serbokro- atisch" etwas Künstliches habe und nicht mehr unbedingt der gelebten Realität entsprechen würde. Sie ist sich auch bewusst, dass Sprachen poli- tisch instrumentalisiert werden können und dies beim "Serbokroatischen" der Fall sein dürfte.
6.1.2 Die Vermischung zwischen Sprache und Politik im Balkan hat eine lange Tradition (vgl. dazu eingehend Milos Okuka, Eine Sprache, Viele Erben. Sprachpolitik als Nationalisierungselement in Ex-Jugoslawien, 1998). Stan- dardsprachen entstehen gemäss Okuka offensichtlich nicht aufgrund lin- guistischer Kriterien, sondern sind vorab Ausfluss der Sprachenpolitik, die ein wichtiges Machtinstrument der jeweiligen Regierungen darstellt. Der Zerfall des ehemaligen Jugoslawiens beschleunigte den Untergang der ser- bokroatischen Sprache. Nachdem im Vielvölkerstaat unter Tito die Be- strebungen der Politik dahingingen ein gemeinsames Dach für die beiden südslawischen Sprachen "Serbisch" und "Kroatisch" und insbesondere ei- ne gemeinsame Schriftsprache durchzusetzen, läuft die Tendenz nach dem Zerfall des ehemaligen Jugoslawiens in eine andere Richtung. Es soll eine möglichst vollständige sprachliche Trennung zwischen Serben, Kroaten und Bosniern vollzogen werden und, um diesen Zweck zu erreichen, fin- den eigentliche sprachliche "Säuberungen" statt (siehe Beispiele in Milos Okuka, Wenn das Wort zum Schwert wird, in: NZZ-Folio, Nr. 6/Juni 1999, S. 59f.). Das führte u.a. dazu, dass zahlreiche Stadtviertel, Plätze und Strassen in den neu entstandenen Nationalstaaten umbenannt wurden. Verantwortlich für diese deutliche Abgrenzung von Serbisch, Kroatisch und auch Bosnisch dürften dabei viel mehr politische als linguistische Ge- sichtspunkte sein.
6.1.3 Trotz dieser Tendenz zu einer völligen Trennung der Schriftsprache gibt
- 7 - es auch im deutschsprachigen Sprachraum zahlreiche Hinweise auf die serbokroatische Sprache. So bietet Langenscheidt etwa ein Kurzlehrbuch "30 Stunden Serbokroatisch" an (von Norbert Reiter und Johannes Faen- sen, 2001). Auch Übersetzungsbüros führen die serbokroatische Sprache bei ihren Dienstleistungen an (siehe http://www.europasprachen.de). Be- hörden in Deutschland und der Schweiz geben Merkblätter in dieser Spra- che heraus (in der Schweiz beispielsweise das Bundesamt für Polizei). Selbst Universitäten mit Studienrichtung Slawistik bieten Lehrgänge in Serbokroatisch an (z.B. Graz, Wien, Salzburg, Hamburg, Leipzig, Tübin- gen, Trier).
6.1.4 Hinsichtlich des beanstandeten Beitrags ist unbestritten, dass Milosevic seine Verteidigungsrede in seiner Muttersprache gehalten hat. Es gibt, so- weit die Medien überhaupt die Sprache thematisieren, sowohl Belege da- für, dass dies Serbisch (z.B. Financial Times Deutschland vom 15. Februar 2002, Artikel "Milosevic will Kohl und Clinton als Zeugen"; Meldung von Associated Press vom 14. Februar 2002, "Milosevic Begins Defense At Trial") als auch Serbokroatisch gewesen (z.B. ABCNEWS.com: Reporter’s Notebook: Meeting Milosevic Again vom 14. Februar 2002) ist. Damit sind aber offensichtlich nicht in erster Linie zwei verschiedene Sprachen in linguistischer Sicht gemeint. Es geht dabei vor allem um die Benennung der von Milosevic benützten Sprache. Die serbokroatische Sprache kennt zwei Alphabete (kyrillisch bzw. lateinisch) und zwei unterschiedliche Aus- sprachen. Zwischen der entsprechenden serbischen Aussprache und Ser- bisch (als selbständige Sprache) gibt es keine grundsätzlichen Unterschiede im Sinne von zwei verschiedenen Sprachen.
6.1.5 Trotz der zahlreichen Belege für die Weiterexistenz des Begriffs "Serbo- kroatisch" erscheint dessen Verwendung in der beanstandeten Sendung einerseits aufgrund der politischen Situation nach dem Zerfall des ehema- ligen Vielvölkerstaates Jugoslawien und anderseits aufgrund der Bedeutung der Sprachenpolitik im Balkan als sachlich nicht korrekt. Die Beschwerde- gegnerin behauptet denn auch nicht, dass Milosevic seine Verteidigungsre- de tatsächlich in Serbokroatisch gehalten habe. Sie führt hingegen an, dass es sich beim beanstandeten Begriff um einen absoluten Nebenpunkt han- deln würde, der die Hauptaussage des Beitrags nicht verändert habe.
6.1.6 Die Ausstrahlung einer nicht korrekten Information begründet nicht zwingend eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots. Soweit Fehler nicht geeignet sind, den Gesamteindruck einer Sendung oder eines Bei- trags wesentlich zu beeinflussen, handelt es sich aus programmrechtlicher Sicht um einen Nebenpunkt (VPB 64/2000, Nr. 120, S. 1216f.). Thema des beanstandeten Beitrags des "Mittagsjournal" vom 14. Februar 2002 war die Verteidigungsrede des ehemaligen jugoslawischen Präsidenten Slobodan Milosevic vor dem UNO-Kriegsverbrechertribunal in Den
- 8 - Haag. In der Anmoderation wurden die zentralen Punkte seiner Rede zu- sammengefasst, nämlich dass es sich nicht um einen Prozess gegen einen einzelnen Menschen, sondern gegen Serbien und diejenigen Serben hand- le, die ihn unterstützen würden. Heftige Kritik habe Milosevic gegenüber der NATO und dem Kriegsverbrechertribunal geübt. Die Korresponden- tin ging in ihrem anschliessenden Bericht diesbezüglich noch ins Detail. Dabei zitierte sie zwei Sätze von Milosevic, wie sie von der Dolmetscherin ins Englisch übersetzt wurden und gab anschliessend die deutsche Version wieder. Dabei verwendete sie auch den Begriff "Serbokroatisch" (..."Die Amerikaner – so übersetzt die Dolmetscherin sein Serbokroatisch auf Englisch – die Amerikaner gingen auf die andere Seite des Globus für ih- ren Kampf gegen den Terrorismus"...). Im Weiteren wies die Korrespon- dentin darauf hin, dass Milosevic zwei Videos mit deutschen Fernsehsen- dungen habe vorführen lassen, die sich kritisch mit den NATO-Angriffen befasst hätten.
6.1.7 Die Sprache und die Sprachenpolitik im Balkan bildeten hingegen kein Thema im beanstandeten Beitrag. Die Korrespondentin wollte mit ihrer Bemerkung wohl eher betonen, dass Milosevic nicht in Englisch, sondern in seiner Muttersprache gesprochen hat. Die Verwendung des nicht kor- rekten Begriffs "Serbokroatisch" war daher nicht geeignet, den Inhalt des vermittelten Beitrags, nämlich die Zusammenfassung der Verteidigungsre- de von Milosevic, wesentlich zu beeinflussen. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist daher nicht verletzt worden.
6.2 Das kulturelle Mandat von Art. 3 RTVG sieht u.a. vor, dass Radio und Fernsehen das Verständnis für andere Völker fördern sollen (Abs. 1 lit. b).
6.2.1 Die nicht korrekte Wortwahl im beanstandeten Beitrag trägt zweifellos nicht zu einem besseren Verständnis für die Situation im ehemaligen Ju- goslawien bei. Vielmehr eignet sie sich ungewollt dazu, pauschale Vorur- teile gegen Völker in dieser Region und deren Staatsangehörige zu unter- stützen. Da eine grosse Zahl von kroatischen und serbischen Menschen zudem in der Schweiz leben, können vereinfachende Begriffe unter Um- ständen negative Auswirkungen auf das Zusammenleben bzw. die Integra- tion zeitigen.
6.2.2 Vorliegend erscheint die Verwendung des beanstandeten Begriffs umso problematischer als es sich um einen für die betroffenen Staatsangehörigen aufgrund der schmerzvollen Vergangenheit sehr sensiblen Bereich handelt. Die UBI hat denn auch in zwei Entscheiden auf die Problematik von ver- einfachenden, pauschalen und allenfalls auch diskriminierenden Bezeich- nungen wie "Ex-Jugoslawien" oder "Ex-Jugoslawen" hingewiesen (siehe UBI-Entscheide b. 426 vom 9. März 2001 und b. 412 vom 30. Juni 2000). Darin hat sie betont, dass unter programmrechtlichen Gesichtspunkten
- 9 - inskünftig Länder und deren Staatsangehörige aus dem ehemaligen Viel- völkerstaat Jugoslawien präzise zu bezeichnen sind. Der Chefredaktor von Radio DRS hat zwar angesichts der heiklen Frage des Sprachgebrauchs ei- ne interne "Begriffsregelung" für unterschiedliche Situationen und Sach- verhalte statuiert, welche dazu anhält, soweit bekannt immer den genauen Begriff für die Sprache eines Lands oder einer Person zu benützen. Der beanstandete Beitrag hält sich aber offensichtlich nicht an diese Regelung.
6.2.3 Eine Verletzung des kulturelles Mandats ist bei einer einzelnen Sendung erst dann anzunehmen, wenn sie in diametralen Gegensatz zu den in Art. 3 RTVG aufgelisteten Aufträgen wie der Förderung des Verständnisses für andere Völker steht (siehe etwa UBI-Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999, veröffentlicht in medialex 4/99, S. 246ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die nicht korrekte Verwendung von "Serbokroatisch" im Zusam- menhang mit einer Rede des ehemaligen Präsidenten Milosevic mag zwar für kroatische Staatsangehörige stossend erscheinen, vor allem auch auf- grund der politischen Bedeutung der Sprache im Balkan (siehe dazu vorne Ziffer 6.1.2). Es handelt sich aber dabei nicht um einen pauschalen, ver- einfachenden oder pejorativen Begriff für die Sprache der in dieser Region lebenden Menschen. "Serbokroatisch" wird noch heute an vielen, renom- mierten Universitäten gelehrt (vgl. vorne Ziffer 6.1.3). Der Begriff ist des- halb nicht diskriminierend. Er stachelt auch nicht zu Rassenhass auf oder verletzt die Menschenwürde von einzelnen Menschen bzw. von Angehöri- gen eines Staates.
6.3 Da die beanstandete Sendung keine Programmbestimmungen verletzt, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 10 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von M und mitunterzeichnenden Personen vom 22. Ap- ril 2002 wird, soweit eingetreten wird, abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Mittagsjournal" von Radio DRS vom 14. Februar 2002 die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- (...)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 28. August 2002
Erwägungen (14 Absätze)
E. 6 Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass die Informa- tionsgrundsätze von Art. 4 RTVG und insbesondere das Sachgerechtig- keitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG auf das "Mittagsjournal", einer Nachrichtensendung, anwendbar sind.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer moniert in erster Linie, dass es eine serbokroati- sche Sprache gar nicht mehr gebe bzw. dass diese Sprache gar nie richtig existiert habe. Der vor dem UNO-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag angeklagte Milosevic würde Serbisch sprechen. Serbokroatisch sei erst nach 1945 durch "jugoslawische Serbo-Kommunisten" institutionalisiert worden. Entsprechende Bemühungen zu einer gemeinsamen Sprache sei- en immer politisch motiviert gewesen. Diese aufgezwungene Sprache habe
- 6 - sich aber in der Bevölkerung nicht durchsetzen können. Es gebe keine noch so kleine Volksgruppe oder Minderheit, welche Serbokroatisch spre- che. Serbisch und Kroatisch seien seit je zwei unterschiedliche Sprachen gewesen. Dieser Tatsache würden auch bekannte Rundfunkanbieter wie "BBC" oder "Voice of America" Rechnung tragen, die ihre tägliche Nach- richtensendung in "Serbisch" und "Kroatisch" ausstrahlen. Slobodan Mi- losevic, dessen Ziel die Schaffung eines Gross-Serbiens gewesen sei, habe unzweifelhaft Serbisch und nicht Serbokroatisch gesprochen.
E. 6.1.1 Die Beschwerdegegnerin erinnert daran, dass bereits im 19. Jahrhundert Bestrebungen stattfanden, eine gemeinsame Schriftsprache mit zwei Al- phabeten und zwei unterschiedlichen Aussprachen zu schaffen. Auch nach der Einführung des Serbokroatischen im ehemaligen Vielvölkerstaat Ju- goslawien unter Tito sei die Sprache nicht unbestritten gewesen. Es er- staune denn auch nicht, dass die Bevölkerung nach dem Zerfall des Viel- völkerstaats nichts mehr von Serbokroatisch habe wissen wollen. Die Be- schwerdegegnerin räumt ein, dass die Verwendung des Begriffs "serbokro- atisch" etwas Künstliches habe und nicht mehr unbedingt der gelebten Realität entsprechen würde. Sie ist sich auch bewusst, dass Sprachen poli- tisch instrumentalisiert werden können und dies beim "Serbokroatischen" der Fall sein dürfte.
E. 6.1.2 Die Vermischung zwischen Sprache und Politik im Balkan hat eine lange Tradition (vgl. dazu eingehend Milos Okuka, Eine Sprache, Viele Erben. Sprachpolitik als Nationalisierungselement in Ex-Jugoslawien, 1998). Stan- dardsprachen entstehen gemäss Okuka offensichtlich nicht aufgrund lin- guistischer Kriterien, sondern sind vorab Ausfluss der Sprachenpolitik, die ein wichtiges Machtinstrument der jeweiligen Regierungen darstellt. Der Zerfall des ehemaligen Jugoslawiens beschleunigte den Untergang der ser- bokroatischen Sprache. Nachdem im Vielvölkerstaat unter Tito die Be- strebungen der Politik dahingingen ein gemeinsames Dach für die beiden südslawischen Sprachen "Serbisch" und "Kroatisch" und insbesondere ei- ne gemeinsame Schriftsprache durchzusetzen, läuft die Tendenz nach dem Zerfall des ehemaligen Jugoslawiens in eine andere Richtung. Es soll eine möglichst vollständige sprachliche Trennung zwischen Serben, Kroaten und Bosniern vollzogen werden und, um diesen Zweck zu erreichen, fin- den eigentliche sprachliche "Säuberungen" statt (siehe Beispiele in Milos Okuka, Wenn das Wort zum Schwert wird, in: NZZ-Folio, Nr. 6/Juni 1999, S. 59f.). Das führte u.a. dazu, dass zahlreiche Stadtviertel, Plätze und Strassen in den neu entstandenen Nationalstaaten umbenannt wurden. Verantwortlich für diese deutliche Abgrenzung von Serbisch, Kroatisch und auch Bosnisch dürften dabei viel mehr politische als linguistische Ge- sichtspunkte sein.
E. 6.1.3 Trotz dieser Tendenz zu einer völligen Trennung der Schriftsprache gibt
- 7 - es auch im deutschsprachigen Sprachraum zahlreiche Hinweise auf die serbokroatische Sprache. So bietet Langenscheidt etwa ein Kurzlehrbuch "30 Stunden Serbokroatisch" an (von Norbert Reiter und Johannes Faen- sen, 2001). Auch Übersetzungsbüros führen die serbokroatische Sprache bei ihren Dienstleistungen an (siehe http://www.europasprachen.de). Be- hörden in Deutschland und der Schweiz geben Merkblätter in dieser Spra- che heraus (in der Schweiz beispielsweise das Bundesamt für Polizei). Selbst Universitäten mit Studienrichtung Slawistik bieten Lehrgänge in Serbokroatisch an (z.B. Graz, Wien, Salzburg, Hamburg, Leipzig, Tübin- gen, Trier).
E. 6.1.4 Hinsichtlich des beanstandeten Beitrags ist unbestritten, dass Milosevic seine Verteidigungsrede in seiner Muttersprache gehalten hat. Es gibt, so- weit die Medien überhaupt die Sprache thematisieren, sowohl Belege da- für, dass dies Serbisch (z.B. Financial Times Deutschland vom 15. Februar 2002, Artikel "Milosevic will Kohl und Clinton als Zeugen"; Meldung von Associated Press vom 14. Februar 2002, "Milosevic Begins Defense At Trial") als auch Serbokroatisch gewesen (z.B. ABCNEWS.com: Reporter’s Notebook: Meeting Milosevic Again vom 14. Februar 2002) ist. Damit sind aber offensichtlich nicht in erster Linie zwei verschiedene Sprachen in linguistischer Sicht gemeint. Es geht dabei vor allem um die Benennung der von Milosevic benützten Sprache. Die serbokroatische Sprache kennt zwei Alphabete (kyrillisch bzw. lateinisch) und zwei unterschiedliche Aus- sprachen. Zwischen der entsprechenden serbischen Aussprache und Ser- bisch (als selbständige Sprache) gibt es keine grundsätzlichen Unterschiede im Sinne von zwei verschiedenen Sprachen.
E. 6.1.5 Trotz der zahlreichen Belege für die Weiterexistenz des Begriffs "Serbo- kroatisch" erscheint dessen Verwendung in der beanstandeten Sendung einerseits aufgrund der politischen Situation nach dem Zerfall des ehema- ligen Vielvölkerstaates Jugoslawien und anderseits aufgrund der Bedeutung der Sprachenpolitik im Balkan als sachlich nicht korrekt. Die Beschwerde- gegnerin behauptet denn auch nicht, dass Milosevic seine Verteidigungsre- de tatsächlich in Serbokroatisch gehalten habe. Sie führt hingegen an, dass es sich beim beanstandeten Begriff um einen absoluten Nebenpunkt han- deln würde, der die Hauptaussage des Beitrags nicht verändert habe.
E. 6.1.6 Die Ausstrahlung einer nicht korrekten Information begründet nicht zwingend eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots. Soweit Fehler nicht geeignet sind, den Gesamteindruck einer Sendung oder eines Bei- trags wesentlich zu beeinflussen, handelt es sich aus programmrechtlicher Sicht um einen Nebenpunkt (VPB 64/2000, Nr. 120, S. 1216f.). Thema des beanstandeten Beitrags des "Mittagsjournal" vom 14. Februar 2002 war die Verteidigungsrede des ehemaligen jugoslawischen Präsidenten Slobodan Milosevic vor dem UNO-Kriegsverbrechertribunal in Den
- 8 - Haag. In der Anmoderation wurden die zentralen Punkte seiner Rede zu- sammengefasst, nämlich dass es sich nicht um einen Prozess gegen einen einzelnen Menschen, sondern gegen Serbien und diejenigen Serben hand- le, die ihn unterstützen würden. Heftige Kritik habe Milosevic gegenüber der NATO und dem Kriegsverbrechertribunal geübt. Die Korresponden- tin ging in ihrem anschliessenden Bericht diesbezüglich noch ins Detail. Dabei zitierte sie zwei Sätze von Milosevic, wie sie von der Dolmetscherin ins Englisch übersetzt wurden und gab anschliessend die deutsche Version wieder. Dabei verwendete sie auch den Begriff "Serbokroatisch" (..."Die Amerikaner – so übersetzt die Dolmetscherin sein Serbokroatisch auf Englisch – die Amerikaner gingen auf die andere Seite des Globus für ih- ren Kampf gegen den Terrorismus"...). Im Weiteren wies die Korrespon- dentin darauf hin, dass Milosevic zwei Videos mit deutschen Fernsehsen- dungen habe vorführen lassen, die sich kritisch mit den NATO-Angriffen befasst hätten.
E. 6.1.7 Die Sprache und die Sprachenpolitik im Balkan bildeten hingegen kein Thema im beanstandeten Beitrag. Die Korrespondentin wollte mit ihrer Bemerkung wohl eher betonen, dass Milosevic nicht in Englisch, sondern in seiner Muttersprache gesprochen hat. Die Verwendung des nicht kor- rekten Begriffs "Serbokroatisch" war daher nicht geeignet, den Inhalt des vermittelten Beitrags, nämlich die Zusammenfassung der Verteidigungsre- de von Milosevic, wesentlich zu beeinflussen. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist daher nicht verletzt worden.
E. 6.2 Das kulturelle Mandat von Art. 3 RTVG sieht u.a. vor, dass Radio und Fernsehen das Verständnis für andere Völker fördern sollen (Abs. 1 lit. b).
E. 6.2.1 Die nicht korrekte Wortwahl im beanstandeten Beitrag trägt zweifellos nicht zu einem besseren Verständnis für die Situation im ehemaligen Ju- goslawien bei. Vielmehr eignet sie sich ungewollt dazu, pauschale Vorur- teile gegen Völker in dieser Region und deren Staatsangehörige zu unter- stützen. Da eine grosse Zahl von kroatischen und serbischen Menschen zudem in der Schweiz leben, können vereinfachende Begriffe unter Um- ständen negative Auswirkungen auf das Zusammenleben bzw. die Integra- tion zeitigen.
E. 6.2.2 Vorliegend erscheint die Verwendung des beanstandeten Begriffs umso problematischer als es sich um einen für die betroffenen Staatsangehörigen aufgrund der schmerzvollen Vergangenheit sehr sensiblen Bereich handelt. Die UBI hat denn auch in zwei Entscheiden auf die Problematik von ver- einfachenden, pauschalen und allenfalls auch diskriminierenden Bezeich- nungen wie "Ex-Jugoslawien" oder "Ex-Jugoslawen" hingewiesen (siehe UBI-Entscheide b. 426 vom 9. März 2001 und b. 412 vom 30. Juni 2000). Darin hat sie betont, dass unter programmrechtlichen Gesichtspunkten
- 9 - inskünftig Länder und deren Staatsangehörige aus dem ehemaligen Viel- völkerstaat Jugoslawien präzise zu bezeichnen sind. Der Chefredaktor von Radio DRS hat zwar angesichts der heiklen Frage des Sprachgebrauchs ei- ne interne "Begriffsregelung" für unterschiedliche Situationen und Sach- verhalte statuiert, welche dazu anhält, soweit bekannt immer den genauen Begriff für die Sprache eines Lands oder einer Person zu benützen. Der beanstandete Beitrag hält sich aber offensichtlich nicht an diese Regelung.
E. 6.2.3 Eine Verletzung des kulturelles Mandats ist bei einer einzelnen Sendung erst dann anzunehmen, wenn sie in diametralen Gegensatz zu den in Art. 3 RTVG aufgelisteten Aufträgen wie der Förderung des Verständnisses für andere Völker steht (siehe etwa UBI-Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999, veröffentlicht in medialex 4/99, S. 246ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die nicht korrekte Verwendung von "Serbokroatisch" im Zusam- menhang mit einer Rede des ehemaligen Präsidenten Milosevic mag zwar für kroatische Staatsangehörige stossend erscheinen, vor allem auch auf- grund der politischen Bedeutung der Sprache im Balkan (siehe dazu vorne Ziffer 6.1.2). Es handelt sich aber dabei nicht um einen pauschalen, ver- einfachenden oder pejorativen Begriff für die Sprache der in dieser Region lebenden Menschen. "Serbokroatisch" wird noch heute an vielen, renom- mierten Universitäten gelehrt (vgl. vorne Ziffer 6.1.3). Der Begriff ist des- halb nicht diskriminierend. Er stachelt auch nicht zu Rassenhass auf oder verletzt die Menschenwürde von einzelnen Menschen bzw. von Angehöri- gen eines Staates.
E. 6.3 Da die beanstandete Sendung keine Programmbestimmungen verletzt, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 10 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von M und mitunterzeichnenden Personen vom 22. Ap- ril 2002 wird, soweit eingetreten wird, abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Mittagsjournal" von Radio DRS vom 14. Februar 2002 die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- (...)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 28. August 2002
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
_______________________________________________________________
b. 455
Entscheid vom 21. Juni 2002
betreffend
Radio DRS 1: Sendung "Mittagsjournal" vom 14. Februar 2002, "Serbokroatisch"; Eingabe von M und mitunterzeichnenden Personen vom 22. April 2002
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Regula Bähler, Sergio Caratti, Veronika Heller, Heiner Käppeli, Denis Masme- jan, Alice Reichmuth Pfammatter
Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Catherine Josephides Dunand
_________________
Den Akten wird entnommen:
A. Im Rahmen der Sendung "Mittagsjournal" vom 14. Februar 2002 strahlte Radio DRS 1 einen Beitrag über den Prozess gegen Slobodan Milosevic vor dem UNO-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag aus. Nach einer kurzen Anmoderation, in welcher erwähnt wurde, dass Milosevic an diesem Tag zu Wort gekommen sei und dabei nicht mit Kritik an der NATO und dem Tri- bunal gespart habe, folgte der Bericht einer Korrespondentin. Diese fasste die wichtigsten Punkte der Rede des Angeklagten zusammen und gab zu- sätzlich eigene Kommentare ab.
- 2 - B. Mit Eingabe vom 22. April 2002 erhob M (im Folgenden: Beschwerdefüh- rer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz) Beschwerde gegen den erwähnten Bei- trag. Er beanstandet, im Bericht sei behauptet worden, dass Milosevic ser- bokroatisch sprechen würde. Der Begriff "Serbokroatisch" sei 1945 geschaf- fen und vor allem vom jugoslawischen Militär verfochten und verbreitet worden. Es handle sich um eine künstliche, vom damaligen kommunisti- schen Regime instrumentalisierte Sprache, die sich nie in der breiten Bevöl- kerung habe durchsetzen können. Eine gemeinsame Schriftsprache von Serben und Kroaten habe es nie gegeben. Mit dem Zusammenbruch des ehemaligen Vielvölkerstaates sei das Serbokroatische ganz von der Spra- chenweltkarte verschwunden. Der beanstandete Beitrag würde nun aber den Zuhörenden den Eindruck vermitteln, dass Milosevic in Serbokroatisch ge- sprochen habe und dass es damit eine solche Sprache gebe. Der Beschwer- deführer beantragt, dass "Serbokroatisch" und vergleichbare Ausdrücke in den Medien nicht mehr gebraucht werden dürften. Seiner Eingabe lag auch der Ombudsbericht und Unterschriften von 36 Personen bei, welche seine Beschwerde unterstützen.
C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom
24. Mai 2002 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten sei. Die UBI könne sich nicht zur generellen Verwendung eines Beg- riffs äussern. "Serbokroatisch" sei unter dem ehemaligen jugoslawischen Präsidenten Tito eingeführt worden, nachdem es schon im 19. Jahrhundert Bestrebungen gegeben habe, eine gemeinsame Sprache für Serben und Kro- aten zu schaffen. Der Begriff "Serbokroatisch" sei dem Publikum bekannt. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots sei die sprachlich korrekte Verwen- dung eines Begriffs ohnehin nicht entscheidend. Die Verwendung von "Serbokroatisch" in einem Nebensatz habe im vorliegend beanstandeten Beitrag aus programmrechtlicher Sicht einen absoluten Nebenpunkt darge- stellt. Thema des Beitrags sei nämlich die Zusammenfassung des Inhalts von Milosevics Rede vor dem Haager Kriegsverbrechertribunal gewesen.
D. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2002 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.
- 3 -
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Die Eingabe der Beschwerdeführers datiert vom 22. April 2002, der dazu- gehörige Ombudsbericht vom 22. März 2002. Die 30-tägige Frist gemäss Art. 62 Abs. 1 RTVG zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten.
2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da der Beschwerdeführer diese Anfor- derungen erfüllt und auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, sind die Legitimationsvoraussetzungen für eine Popularbeschwerde gegeben und die UBI kann grundsätzlich darauf ein- treten.
3. Die Eingabe richtet sich gegen den Schlussbericht der zuständigen Om- budsstelle. Da die UBI aber erstinstanzlich über Beschwerde gegen ausge- strahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter im Sinne von Art. 58 Abs. 2 RTVG entscheidet, hat sie sich nicht zu den Ausführungen der Ombudsstelle zu äussern. Letztere nehmen innerhalb der Programmaufsicht eine Vermittlungs- und Schlichtungsfunktion ein. Sie haben keine Entscheidbefugnis (Art. 61 Abs. 2 RTVG). Materiell- rechtliche Beurteilungen der Ombudsstellen sind rechtlich als unverbindli- che Meinungsäusserungen zu werten, die keine Rechtskraft entfalten. Auf die Beschwerde gegen den Ombudsbericht tritt die UBI deshalb nicht ein. Gemäss Art. 65 Abs. 1 RTVG hat die UBI einzig festzustellen, ob Pro- grammbestimmungen durch die Verwendung des beanstandeten Begriffs verletzt worden sind. Sie kann in ihrem Entscheid ebenfalls nicht die gene- relle Verwendung eines Begriffs in den Medien untersagen, wie das der Beschwerdeführer beantragt (siehe UBI-Entscheid b. 426 vom 9. März 2001, E. 4).
4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Mar-
- 4 - tin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer rügt, dass der verwendete Begriff "Serbokroatisch" beleidigend und überdies auch nicht sachgerecht sei, weil eine solche Sprache gar nicht (mehr) exis- tiere. Sinngemäss macht er eine Verletzung des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG und von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG geltend.
5. Der Leistungsauftrag von Art. 93 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.
5.1 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge- genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Berei- chen erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfüllens des kultu- rellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795ff.). Zu diesen sensiblen Bereichen zählt u.a. der Schutz der Menschenwürde (vgl. auch Gabriel Boinay, La constestation des émissions de la radio et de la télévision, Por- rentruy 1996, Rz. 82).
5.2 Art. 7 Ziffer 1 lit. b des Europäischen Übereinkommens über das grenz- überschreitende Fernsehen (im Folgenden; EÜGF; SR 0.784.405) sieht vor, dass Sendungen nicht zum Rassenhass aufstacheln dürfen. Das Minis- terkomitee des Europarats hat zusätzlich zwei Empfehlungen über die Medien und die Förderung einer Kultur der Toleranz (Nr. R [97] 21) und über die Hassrede (Nr. R [97] 20) an die Mitgliedstaaten gerichtet, welche beide bezwecken, fremdenfeindliche, intolerante oder auf andere Weise diskriminierende Ausdrucksformen in den Medien zu verhindern.
5.3 Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 BV und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestimmung ausdrück- lich festgeschrieben.
5.4 Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,
- 5 -
1. Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, das Publikum müsse sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich seinerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalistische Sorg- faltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prinzipien der Wahr- haftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens über- nommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt.
5.5 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343).
5.6 Art. 93 Abs. 3 BV bzw. Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programm- autonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer ge- stalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über ei- nen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559; 59/1995, Nr. 66, S. 553).
5.7 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.
6. Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass die Informa- tionsgrundsätze von Art. 4 RTVG und insbesondere das Sachgerechtig- keitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG auf das "Mittagsjournal", einer Nachrichtensendung, anwendbar sind.
6.1 Der Beschwerdeführer moniert in erster Linie, dass es eine serbokroati- sche Sprache gar nicht mehr gebe bzw. dass diese Sprache gar nie richtig existiert habe. Der vor dem UNO-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag angeklagte Milosevic würde Serbisch sprechen. Serbokroatisch sei erst nach 1945 durch "jugoslawische Serbo-Kommunisten" institutionalisiert worden. Entsprechende Bemühungen zu einer gemeinsamen Sprache sei- en immer politisch motiviert gewesen. Diese aufgezwungene Sprache habe
- 6 - sich aber in der Bevölkerung nicht durchsetzen können. Es gebe keine noch so kleine Volksgruppe oder Minderheit, welche Serbokroatisch spre- che. Serbisch und Kroatisch seien seit je zwei unterschiedliche Sprachen gewesen. Dieser Tatsache würden auch bekannte Rundfunkanbieter wie "BBC" oder "Voice of America" Rechnung tragen, die ihre tägliche Nach- richtensendung in "Serbisch" und "Kroatisch" ausstrahlen. Slobodan Mi- losevic, dessen Ziel die Schaffung eines Gross-Serbiens gewesen sei, habe unzweifelhaft Serbisch und nicht Serbokroatisch gesprochen.
6.1.1 Die Beschwerdegegnerin erinnert daran, dass bereits im 19. Jahrhundert Bestrebungen stattfanden, eine gemeinsame Schriftsprache mit zwei Al- phabeten und zwei unterschiedlichen Aussprachen zu schaffen. Auch nach der Einführung des Serbokroatischen im ehemaligen Vielvölkerstaat Ju- goslawien unter Tito sei die Sprache nicht unbestritten gewesen. Es er- staune denn auch nicht, dass die Bevölkerung nach dem Zerfall des Viel- völkerstaats nichts mehr von Serbokroatisch habe wissen wollen. Die Be- schwerdegegnerin räumt ein, dass die Verwendung des Begriffs "serbokro- atisch" etwas Künstliches habe und nicht mehr unbedingt der gelebten Realität entsprechen würde. Sie ist sich auch bewusst, dass Sprachen poli- tisch instrumentalisiert werden können und dies beim "Serbokroatischen" der Fall sein dürfte.
6.1.2 Die Vermischung zwischen Sprache und Politik im Balkan hat eine lange Tradition (vgl. dazu eingehend Milos Okuka, Eine Sprache, Viele Erben. Sprachpolitik als Nationalisierungselement in Ex-Jugoslawien, 1998). Stan- dardsprachen entstehen gemäss Okuka offensichtlich nicht aufgrund lin- guistischer Kriterien, sondern sind vorab Ausfluss der Sprachenpolitik, die ein wichtiges Machtinstrument der jeweiligen Regierungen darstellt. Der Zerfall des ehemaligen Jugoslawiens beschleunigte den Untergang der ser- bokroatischen Sprache. Nachdem im Vielvölkerstaat unter Tito die Be- strebungen der Politik dahingingen ein gemeinsames Dach für die beiden südslawischen Sprachen "Serbisch" und "Kroatisch" und insbesondere ei- ne gemeinsame Schriftsprache durchzusetzen, läuft die Tendenz nach dem Zerfall des ehemaligen Jugoslawiens in eine andere Richtung. Es soll eine möglichst vollständige sprachliche Trennung zwischen Serben, Kroaten und Bosniern vollzogen werden und, um diesen Zweck zu erreichen, fin- den eigentliche sprachliche "Säuberungen" statt (siehe Beispiele in Milos Okuka, Wenn das Wort zum Schwert wird, in: NZZ-Folio, Nr. 6/Juni 1999, S. 59f.). Das führte u.a. dazu, dass zahlreiche Stadtviertel, Plätze und Strassen in den neu entstandenen Nationalstaaten umbenannt wurden. Verantwortlich für diese deutliche Abgrenzung von Serbisch, Kroatisch und auch Bosnisch dürften dabei viel mehr politische als linguistische Ge- sichtspunkte sein.
6.1.3 Trotz dieser Tendenz zu einer völligen Trennung der Schriftsprache gibt
- 7 - es auch im deutschsprachigen Sprachraum zahlreiche Hinweise auf die serbokroatische Sprache. So bietet Langenscheidt etwa ein Kurzlehrbuch "30 Stunden Serbokroatisch" an (von Norbert Reiter und Johannes Faen- sen, 2001). Auch Übersetzungsbüros führen die serbokroatische Sprache bei ihren Dienstleistungen an (siehe http://www.europasprachen.de). Be- hörden in Deutschland und der Schweiz geben Merkblätter in dieser Spra- che heraus (in der Schweiz beispielsweise das Bundesamt für Polizei). Selbst Universitäten mit Studienrichtung Slawistik bieten Lehrgänge in Serbokroatisch an (z.B. Graz, Wien, Salzburg, Hamburg, Leipzig, Tübin- gen, Trier).
6.1.4 Hinsichtlich des beanstandeten Beitrags ist unbestritten, dass Milosevic seine Verteidigungsrede in seiner Muttersprache gehalten hat. Es gibt, so- weit die Medien überhaupt die Sprache thematisieren, sowohl Belege da- für, dass dies Serbisch (z.B. Financial Times Deutschland vom 15. Februar 2002, Artikel "Milosevic will Kohl und Clinton als Zeugen"; Meldung von Associated Press vom 14. Februar 2002, "Milosevic Begins Defense At Trial") als auch Serbokroatisch gewesen (z.B. ABCNEWS.com: Reporter’s Notebook: Meeting Milosevic Again vom 14. Februar 2002) ist. Damit sind aber offensichtlich nicht in erster Linie zwei verschiedene Sprachen in linguistischer Sicht gemeint. Es geht dabei vor allem um die Benennung der von Milosevic benützten Sprache. Die serbokroatische Sprache kennt zwei Alphabete (kyrillisch bzw. lateinisch) und zwei unterschiedliche Aus- sprachen. Zwischen der entsprechenden serbischen Aussprache und Ser- bisch (als selbständige Sprache) gibt es keine grundsätzlichen Unterschiede im Sinne von zwei verschiedenen Sprachen.
6.1.5 Trotz der zahlreichen Belege für die Weiterexistenz des Begriffs "Serbo- kroatisch" erscheint dessen Verwendung in der beanstandeten Sendung einerseits aufgrund der politischen Situation nach dem Zerfall des ehema- ligen Vielvölkerstaates Jugoslawien und anderseits aufgrund der Bedeutung der Sprachenpolitik im Balkan als sachlich nicht korrekt. Die Beschwerde- gegnerin behauptet denn auch nicht, dass Milosevic seine Verteidigungsre- de tatsächlich in Serbokroatisch gehalten habe. Sie führt hingegen an, dass es sich beim beanstandeten Begriff um einen absoluten Nebenpunkt han- deln würde, der die Hauptaussage des Beitrags nicht verändert habe.
6.1.6 Die Ausstrahlung einer nicht korrekten Information begründet nicht zwingend eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots. Soweit Fehler nicht geeignet sind, den Gesamteindruck einer Sendung oder eines Bei- trags wesentlich zu beeinflussen, handelt es sich aus programmrechtlicher Sicht um einen Nebenpunkt (VPB 64/2000, Nr. 120, S. 1216f.). Thema des beanstandeten Beitrags des "Mittagsjournal" vom 14. Februar 2002 war die Verteidigungsrede des ehemaligen jugoslawischen Präsidenten Slobodan Milosevic vor dem UNO-Kriegsverbrechertribunal in Den
- 8 - Haag. In der Anmoderation wurden die zentralen Punkte seiner Rede zu- sammengefasst, nämlich dass es sich nicht um einen Prozess gegen einen einzelnen Menschen, sondern gegen Serbien und diejenigen Serben hand- le, die ihn unterstützen würden. Heftige Kritik habe Milosevic gegenüber der NATO und dem Kriegsverbrechertribunal geübt. Die Korresponden- tin ging in ihrem anschliessenden Bericht diesbezüglich noch ins Detail. Dabei zitierte sie zwei Sätze von Milosevic, wie sie von der Dolmetscherin ins Englisch übersetzt wurden und gab anschliessend die deutsche Version wieder. Dabei verwendete sie auch den Begriff "Serbokroatisch" (..."Die Amerikaner – so übersetzt die Dolmetscherin sein Serbokroatisch auf Englisch – die Amerikaner gingen auf die andere Seite des Globus für ih- ren Kampf gegen den Terrorismus"...). Im Weiteren wies die Korrespon- dentin darauf hin, dass Milosevic zwei Videos mit deutschen Fernsehsen- dungen habe vorführen lassen, die sich kritisch mit den NATO-Angriffen befasst hätten.
6.1.7 Die Sprache und die Sprachenpolitik im Balkan bildeten hingegen kein Thema im beanstandeten Beitrag. Die Korrespondentin wollte mit ihrer Bemerkung wohl eher betonen, dass Milosevic nicht in Englisch, sondern in seiner Muttersprache gesprochen hat. Die Verwendung des nicht kor- rekten Begriffs "Serbokroatisch" war daher nicht geeignet, den Inhalt des vermittelten Beitrags, nämlich die Zusammenfassung der Verteidigungsre- de von Milosevic, wesentlich zu beeinflussen. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist daher nicht verletzt worden.
6.2 Das kulturelle Mandat von Art. 3 RTVG sieht u.a. vor, dass Radio und Fernsehen das Verständnis für andere Völker fördern sollen (Abs. 1 lit. b).
6.2.1 Die nicht korrekte Wortwahl im beanstandeten Beitrag trägt zweifellos nicht zu einem besseren Verständnis für die Situation im ehemaligen Ju- goslawien bei. Vielmehr eignet sie sich ungewollt dazu, pauschale Vorur- teile gegen Völker in dieser Region und deren Staatsangehörige zu unter- stützen. Da eine grosse Zahl von kroatischen und serbischen Menschen zudem in der Schweiz leben, können vereinfachende Begriffe unter Um- ständen negative Auswirkungen auf das Zusammenleben bzw. die Integra- tion zeitigen.
6.2.2 Vorliegend erscheint die Verwendung des beanstandeten Begriffs umso problematischer als es sich um einen für die betroffenen Staatsangehörigen aufgrund der schmerzvollen Vergangenheit sehr sensiblen Bereich handelt. Die UBI hat denn auch in zwei Entscheiden auf die Problematik von ver- einfachenden, pauschalen und allenfalls auch diskriminierenden Bezeich- nungen wie "Ex-Jugoslawien" oder "Ex-Jugoslawen" hingewiesen (siehe UBI-Entscheide b. 426 vom 9. März 2001 und b. 412 vom 30. Juni 2000). Darin hat sie betont, dass unter programmrechtlichen Gesichtspunkten
- 9 - inskünftig Länder und deren Staatsangehörige aus dem ehemaligen Viel- völkerstaat Jugoslawien präzise zu bezeichnen sind. Der Chefredaktor von Radio DRS hat zwar angesichts der heiklen Frage des Sprachgebrauchs ei- ne interne "Begriffsregelung" für unterschiedliche Situationen und Sach- verhalte statuiert, welche dazu anhält, soweit bekannt immer den genauen Begriff für die Sprache eines Lands oder einer Person zu benützen. Der beanstandete Beitrag hält sich aber offensichtlich nicht an diese Regelung.
6.2.3 Eine Verletzung des kulturelles Mandats ist bei einer einzelnen Sendung erst dann anzunehmen, wenn sie in diametralen Gegensatz zu den in Art. 3 RTVG aufgelisteten Aufträgen wie der Förderung des Verständnisses für andere Völker steht (siehe etwa UBI-Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999, veröffentlicht in medialex 4/99, S. 246ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die nicht korrekte Verwendung von "Serbokroatisch" im Zusam- menhang mit einer Rede des ehemaligen Präsidenten Milosevic mag zwar für kroatische Staatsangehörige stossend erscheinen, vor allem auch auf- grund der politischen Bedeutung der Sprache im Balkan (siehe dazu vorne Ziffer 6.1.2). Es handelt sich aber dabei nicht um einen pauschalen, ver- einfachenden oder pejorativen Begriff für die Sprache der in dieser Region lebenden Menschen. "Serbokroatisch" wird noch heute an vielen, renom- mierten Universitäten gelehrt (vgl. vorne Ziffer 6.1.3). Der Begriff ist des- halb nicht diskriminierend. Er stachelt auch nicht zu Rassenhass auf oder verletzt die Menschenwürde von einzelnen Menschen bzw. von Angehöri- gen eines Staates.
6.3 Da die beanstandete Sendung keine Programmbestimmungen verletzt, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 10 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von M und mitunterzeichnenden Personen vom 22. Ap- ril 2002 wird, soweit eingetreten wird, abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Mittagsjournal" von Radio DRS vom 14. Februar 2002 die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- (...)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 28. August 2002