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b.453

Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'Kassensturz', Satirebeitrag über Swissair

Ubi · 2002-08-23 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

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b. 453

Entscheid vom 23. August 2002

betreffend

Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Kassensturz" vom 18. Dezember 2001, Satirebeitrag über Swissair; Eingabe von K und mitunterzeichnenden Personen vom 13. März 2002

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Sergio Caratti, Vero- nika Heller, Barbara Janom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter

Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Catherine Josephides Dunand

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Den Akten wird entnommen:

A. Am 18. Dezember 2001 strahlte Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden: SF DRS) im Rahmen des Konsumentenmagazins "Kassensturz" zum Jah- resabschluss einen fiktiven, satirischen Beitrag zu den Vorfällen um die Fluggesellschaft "Swissair" aus. Zunächst trifft Pfarrer Nachlassius Stundus, von Rom kommend, auf dem Flughafen Zürich (Unique Airport) ein. Im Terminal A nimmt er anschliessend nacheinander die Beichte von verschie- denen früheren Swissair-Exponenten wie Philippe Bruggisser, Vreni Spoer- ry, Fritz Honegger und Beatrice Tschanz ab, welche von Schauspielern dar- gestellt werden.

- 2 - B. Mit Eingabe vom 13. März 2001 erhob K (im Folgenden: Beschwerdeführe- rin) Beschwerde gegen den erwähnten "Kassensturz"-Beitrag. Sie beanstan- det, eigentlich habe der "satirische Beitrag" die Swissair-Verantwortlichen gemeint, tatsächlich habe er aber die römisch-katholische Kirche und gene- rell christliche Überzeugungen getroffen. Mit der Beichte und der Eucharis- tie seien zentrale Glaubensinhalte lächerlich gemacht worden. Dadurch sei- en religiöse Gefühle verletzt worden. Auch die entwürdigende Darstellung eines Priesters und die Verwendung des Kruzifix als Requisit seien nicht to- lerierbar. Ihrer Eingabe lagen die notwendigen Angaben und Unterschriften von mehr als 20 Personen, die ihre Beschwerde unterstützen, und der Om- budsbericht bei.

C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom

22. April 2002 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Vorliegend stelle sich die Frage, was Satire dürfe. Diese falle in den Schutzbereich der verfas- sungsrechtlich geschützten Meinungsäusserungs- und Kunstfreiheit. Die Form der Satire habe bei "Kassensturz" eine lange Tradition. Der satirische Charakter des Beitrags sei ohne weiteres als solcher erkennbar gewesen. Im Zentrum des Beitrags habe die Frage der Verantwortung von Swissair- Entscheidungsträgern gestanden. Deshalb sei auch der Rückgriff auf die Beichte naheliegend gewesen. Vorliegend müsse aber berücksichtigt werden, dass der beanstandete Beitrag nicht religiöse Riten in Frage stelle. Das Buss- sakrament nehme im Übrigen nicht mehr den gleichen Stellenwert ein wie in früheren Zeiten. Die Doktrin der sensiblen Bereiche im Rahmen des kultu- rellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG müsse den gesellschaftlichen Wan- del berücksichtigen.

D. Die Stellungnahme der SRG wurde der Beschwerdeführerin am 1. Mai 2002 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.

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Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung:

1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 13. März 2002, der da- zugehörige Ombudsbericht vom 14. Februar 2002. Die 30-tägige Frist ge- mäss Art. 62 Abs. 1 RTVG zur Einreichung einer Programmrechtsbe- schwerde ist damit eingehalten.

2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da die Beschwerdeführerin diese Anfor- derungen erfüllt und auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, sind die Legitimationsvoraussetzungen für eine Popularbeschwerde gegeben und die UBI kann grundsätzlich darauf ein- treten.

3. Soweit die Beschwerdeführerin eine Zurechtweisung der Verantwortlichen und eine offizielle Entschuldigung innerhalb des beanstandeten Sendege- fässes verlangt, tritt die UBI dagegen nicht auf die Eingabe ein. Ihre Zu- ständigkeit beschränkt sich im Wesentlichen darauf, festzustellen, ob Pro- grammbestimmungen verletzt worden sind (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Tritt ein Veranstalter nach einer rechtskräftigen festgestellten Programmrechts- verletzung keine geeigneten Vorkehren, um gleiche oder ähnliche Rechts- verletzung in Zukunft zu vermeiden, kann die UBI dem Departement be- antragen, geeignete Massnahmen zu treffen (Art. 67 RTVG).

4. Das vom Veranstalter zugestellte Transkript stimmt mit der ausgestrahlten Sendung nicht überein. So ist darin von einer weiteren Person (Moritz Su- ter) die Rede, welche eine Beichte ablegt. Entscheidend für die programm- rechtliche Beurteilung bleibt die ausgestrahlte Sendung. Soweit in den Schriftenwechseln auf Szenen bzw. Dialoge hingewiesen wird, welche in der beanstandeten Sendung nicht ausgestrahlt wurden, kann die UBI nicht darauf eintreten.

5. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren

- 4 - Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Mar- tin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von religiösen Gefühlen und macht damit sinngemäss eine Verletzung des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG geltend.

6. Der Leistungsauftrag von Art. 93 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.

6.1 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge- genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (siehe UBI- Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999, teilweise veröffentlicht in medialex 4/99, S. 246f.). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Bereichen erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfül- lens des kulturellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; De- nis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795ff.). Zu diesen sensiblen Bereichen gehört insbesondere auch der Schutz der religiösen Gefühle, welcher Ausfluss der in Art. 15 BV gewährleisteten Glaubens- freiheit ist (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 637).

6.2 In ihrer Praxis unterscheidet die UBI jeweils zwischen zentralen Glaubens- inhalten und der Kirche als Institution bzw. kirchlichen Würdenträgern. Unter den besonderen programmrechtlichen Schutz der religiösen Gefüh- le fallen nur die zentralen Glaubensinhalte. Wenn eine Sendung entspre- chende Inhalte berührt, können religiöse Gefühle und Überzeugungen von gläubigen Menschen besonders leicht verletzt werden (vgl. zur Praxis der UBI, VPB 61/1997, Nr. 67, S. 640f.).

6.3 Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programm- autonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer ge- stalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über ei- nen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatli- chen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzu- setzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominie-

- 5 - rende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassun- gen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen sein müsste. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559).

6.4 Die Satire ist ein besonderes Mittel der Meinungsäusserung, bei dem sich die Form bewusst nicht kongruent zur angestrebten Aussage verhält. Die Form der Satire übersteigert die Wirklichkeit, verfremdet sie, stellt sie um, kehrt wieder zu ihr zurück, banalisiert sie, karikiert sie, macht sie lächerlich (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 638; 60/1996, Nr. 91, S. 838). Die Satire fällt in den Schutzbereich der in Art. 16 BV bzw. Art. 21 BV sowie in Art. 10 EMRK enthaltenen Meinungsäusserungs- und Kunstfreiheit (vgl. dazu Mi- scha Senn, Satire und Persönlichkeitsschutz, Bern 1998, S. 108ff.). Aus programmrechtlicher Sicht ist relevant, dass das satirische Prinzip für das Publikum erkennbar ist. Die Selbstdeklaration als Satire rechtfertigt aber nicht jede Darstellung bzw. jeden Text. Auch der satirischen Behandlung eines Themas sind durch Art. 3 Abs. 1 RTVG Grenzen gesetzt (Entscheid 2.A 470/1988 des Bundesgerichts vom 19. Februar 1999, E. 2b cc). Dies ist der Fall bei sensiblen Bereichen wie den besonders geschützten religiö- sen Gefühlen (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 638f., siehe auch Dumermuth, a.a.O., Rz. 101).

7. Im beanstandeten Beitrag sollte die Beichte vier Exponenten des "Versa- gerrates" dazu dienen, ihre "Sünden" aus ihrer Swissair-Tätigkeit zu "büs- sen". Auf einem mobilen Beichtstuhl hat der Priester in einem offiziellen Gewand die Beichte der vier früheren Swissair-Verantwortlichen durch ein vergittertes Fenster abgenommen, nachdem diese von einer Lautsprecher- stimme im Flughafen dazu aufgefordert wurden. Ihre Beichte beginnen sie jeweils mit den Worten "Im Namen des Vaters, des Sohnes und des heili- gen Geistes", bevor sie ihre Sünden bekennen. Am Schluss der Beichte teilt ihnen der Priester mit, wie sie für ihre Sünden büssen müssen. Phi- lippe Bruggisser müsse nach Brüssel und dort Gewerkschaftszeitungen verteilen, Vreni Spoerry das Ziegengehege im Zürcher Zoo reinigen und Fritz Honegger die Qualiflyer-Punkte seinem Coiffeur schenken. Am Schluss der Beichte von Beatrice Tschanz verzweifelt der Priester, nach- dem diese materielle Ansprüche im Zusammenhang mit einer allfälligen Tätigkeit für die katholische Kirche geltend macht. Er schliesst den Beitrag mit der Bemerkung, dass solche Leute versuchen sollten, bei Uriella Abso- lution zu bekommen, bei ihr werde alles weiss gewaschen.

7.1 Aus programmrechtlicher Sicht gilt es festzuhalten, dass der satirische Charakter des Beitrags ohne weiteres als solcher erkennbar gewesen ist. Der Beitrag war klar von den übrigen in der Sendung behandelten The-

- 6 - men abgegrenzt. Überdies haben humoristische Beiträge im Rahmen des "Kassensturz" Tradition, indem seit längerem regelmässig bekannte Kaba- rettistinnen und Kabarettisten in Sketches auftreten.

7.2 Ob im Beitrag das Amt des Priesters ins Lächerliche gezogen wird, kann offengelassen werden. Kirchliche Würdenträger und damit auch die Dar- stellung eines Priesters fallen gemäss ständiger Praxis der UBI nicht unter den besonderen Schutz der zentralen Glaubensinhalte (vgl. dazu UBI- Entscheid b. 345 vom 24. Oktober 1997, Sendung "Viktors Spätpro- gramm", Beitrag über Bischof Wolfgang Haas). Im Übrigen zeichnete sich der im Beitrag dargestellte Priester durch seine Sachkenntnis bezüglich der einzelnen Personen, welche die "Beichte" ablegten, und der Vorgänge um Swissair aus. Er hat sich nicht durch einfache Entschuldigungen der Busse ablegenden Personen hinters Licht führen lassen.

7.3 Im Lichte des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG und der zent- ralen Glaubensinhalte relevant ist hingegen die Verwendung des Kruzifix und weiterer religiöser Symbole. Zwar ist die Verwendung von entspre- chenden religiösen Symbolen nicht a priori von satirischen Sendungen ausgeschlossen. Eine solche könnte etwa dazu dienen, einen Zusammen- hang oder eine Situation verständlich zu machen. Unzulässig sind dagegen satirische Darstellungen, welche zentrale Glaubensinhalte ins Lächerliche ziehen. Im vorliegend beanstandeten Beitrag brachte eine Hostess dem Priester eine Packung Pommes Chips, die er mit den Zähnen öffnete. Ins- besondere während den Beichten von Honegger und Tschanz mampfte er wiederholt Pommes Chips. Zusätzlich trank er aus einem Messkelch. Da- mit hat der Beitrag offensichtlich auf die Eucharistie bzw. das Abendmahl Bezug genommen, wobei die Pommes Chips und der Kelch Brot und Wein darstellen sollten.

7.4 Die römisch-katholische Kirche kennt sieben Sakramente, wozu auch die Eucharistie und Beichte zählen. In allen diesen Feiern wird den Menschen die Nähe Gottes deutlich gemacht. Sakramente gelten als heilige Handlun- gen, ihre Zeichen (Wasser, Handauflegung, Brot und Wein) haben symbo- lische Bedeutung. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Sakramente ist gemäss der römisch-katholischen Lehre der Glaube (vgl. zur Bedeutung der Sakramente u.a.: Günter Koch, Sakramente –Hilfe zum Leben, Re- gensburg 2001; Hansjürgen Verweyen, Warum Sakramente?, Regensburg 2001; Reinhard Hampelmann, Sakrament als Ort der Vermittlung des Heils, Göttingen 1992; Bernhard Neumann, Sakrament und Ökumene, Paderborn 1997). Die Sakramente gehören damit zu den zentralen Glau- bensinhalten innerhalb der römisch-katholischen Kirche.

7.5 Die Beschwerdegegnerin führt an, dass die zentralen Glaubensinhalte nicht mehr die gleiche Bedeutung hätten wie früher und die UBI die Dokt-

- 7 - rin der sensiblen Bereiche dem gesellschaftlichen Wandel anpassen müsse. Tatsächlich kann festgestellt werden, dass die Beichte vielerorts nicht mehr individuell, sondern im Rahmen von kollektiven Bussfeiern abgenommen wird. Auch die Zahl der die Sakramente feiernden Gläubigen mag allen- falls abgenommen haben. Rein quantitative Aspekte sind aber im Zusam- menhang mit der programmrechtlichen Beurteilung des kulturellen Man- dats und der Verletzung von religiösen Gefühlen nicht entscheidend. Es ist dann auch nicht auf die Rezeption des "Durchschnittspublikums" ab- zustellen, sondern auf die dem betreffenden Glauben zugehörige Zu- schauerschaft. Nicht- bzw. Andersgläubige mögen sich an der Darstellung des während einer Beichte aus einem Messkelch trinkenden und Pommes Chips essenden Priesters nicht stossen. Für die nach wie vor beträchtliche Zahl an gläubigen Katholiken verletzt die grobe Verzerrung von sakralen Handlungen, welche zentrale Glaubensinhalte darstellen, aber religiöse Gefühle. Der Umstand, dass der Ort der Beichte auf einen Flughafen ver- legt wurde, mildert dies nicht, weil wichtige Symbole von gläubigen Ka- tholiken missbraucht und ins Lächerliche gezogen worden sind. Nicht von grosser Sensibilität zeugt überdies die Ausstrahlung dieses satirischen Bei- trags in der letzten "Kassensturz"-Sendung unmittelbar vor Weihnachten.

7.6 Der Beschwerdegegnerin hat betont, dass die Satire auf die früheren Ex- ponenten der Swissair gezielt hat und nicht auf katholische Glaubensinhal- te. Entscheidend ist im Rahmen der programmrechtlichen Beurteilung aber nicht der Wille der Programmschaffenden, sondern die Wirkung auf das relevante Publikum. Es kommt hinzu, dass der Priester im Beitrag, insbesondere vom Bild, aber auch vom Text her, eine überragende Rolle eingenommen hat. Von den ehemaligen Swissair-Exponenten konnte nur eine erkannt werden (Vreni Spoerry). Der Priester hingegen spielte im be- anstandeten Beitrag eindeutig die Hauptrolle und war von seiner Ankunft aus Rom bis zu seiner abschliessenden Bemerkung fast immer gross im Bild und seine Handlungen waren klar ersichtlich.

8. Bei den beanstandeten Szenen mit dem Priester, welcher während der Beichte wiederholt Pommes Chips isst und aus dem Kelch trinkt, handelt es sich nicht nur um programmrechtlich irrelevante Geschmacksfragen. Zentrale Glaubensinhalte wie die Sakramente werden lächerlich gemacht und damit religiöse Gefühle verunglimpft. Der Beitrag hat das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG verletzt. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 8 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Die Beschwerde von K und mitunterzeichnenden Personen vom 13. März 2002 wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen und es wird fest- gestellt, dass die Sendung "Kassensturz" des Schweizer Fernsehens DRS vom 18. Dezember 2001, Satirebeitrag über Swissair, die Programmbe- stimmungen verletzt hat.

2. Die SRG wird aufgefordert, der Beschwerdeinstanz innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids Bericht über die von ihr getroffenen Vor- kehren im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG zu erstatten.

3. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

4. Zu eröffnen:

- (...)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 16. Oktober 2002