Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
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b. 451
Entscheid vom 23. August 2002
betreffend
Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Kassensturz" vom 18. Dezember 2001, Satirebeitrag über Swissair; Eingabe von F und mitunterzeichnenden Personen vom 21. Februar 2002
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Sergio Caratti, Vero- nika Heller, Barbara Janom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter
Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Catherine Josephides Dunand
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Den Akten wird entnommen:
A. Am 18. Dezember 2001 strahlte Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden: SF DRS) im Rahmen des Konsumentenmagazins "Kassensturz" zum Jah- resabschluss einen fiktiven, satirischen Beitrag zu den Vorfällen um die Fluggesellschaft "Swissair" aus. Zunächst trifft Pfarrer Nachlassius Stundus, von Rom kommend, auf dem Flughafen Zürich (Unique Airport) ein. Im Terminal A nimmt er anschliessend nacheinander die Beichte von verschie- denen früheren Swissair-Exponenten wie Philippe Bruggisser, Vreni Spoer- ry, Fritz Honegger und Beatrice Tschanz ab, welche von Schauspielern dar- gestellt werden.
- 2 - B. Mit Eingabe vom 21. Februar 2002 erhob F (im Folgenden: Beschwerdefüh- rer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz) Beschwerde gegen die erwähnte Aus- strahlung. Er beanstandet, der Beitrag habe neben der Würde von katholi- schen Priestern auch religiöse Gefühle verletzt, indem die Busse, welche zu den sieben Sakramenten zähle, lächerlich gemacht werde. Der "Priester" tra- ge ein offizielles Gewand und auch sonst halte er sich im Grossen und Gan- zen an das Ritual der Beichte. Gleichzeitig trinke er während der Beichte aus einem Messkelch und esse Pommes Chips. Kelch und Chips würden für Wein und Brot stehen, heilige Zeichen aus der Eucharistiefeier. Der Einga- be ist auch der Ombudsbericht beigelegen.
C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom
22. April 2002 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Vorliegend stelle sich die Frage, was Satire dürfe. Diese falle in den Schutzbereich der verfas- sungsrechtlich geschützten Meinungsäusserungs- und Kunstfreiheit. Die Form der Satire habe bei "Kassensturz" eine lange Tradition. Der satirische Charakter des Beitrags sei ohne weiteres als solcher erkennbar gewesen. Im Zentrum des Beitrags habe die Frage der Verantwortung von Swissair- Entscheidungsträgern gestanden. Deshalb sei auch der Rückgriff auf die Beichte naheliegend gewesen. Vorliegend müsse aber berücksichtigt werden, dass der beanstandete Beitrag nicht religiöse Riten in Frage stelle. Das Buss- sakrament nehme im Übrigen nicht mehr den gleichen Stellenwert ein wie in früheren Zeiten. Die Doktrin der sensiblen Bereiche im Rahmen des kultu- rellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG müsse den gesellschaftlichen Wan- del berücksichtigen.
D. In seiner Replik vom 26. April 2002 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Ombudsstelle entgegen den Aussagen der Beschwerdegegnerin noch nie so viele Beanstandungen gegen eine einzige Sendung erhalten habe wie gegen die vorliegend beanstandete. Das Swissair-Debakel und die katho- lische Kirche hätten überdies keinen Zusammenhang. Eine grobe Verlet- zung von religiösen Gefühlen sehe er insbesondere in der mehrfachen Ver- wendung des Kreuzzeichens und der Verwendung von vielen religiösen und kirchlichen Begriffen (z.B. Busse, Todsünde, Absolution).
E. In ihrer Duplik vom 30. Mai 2002 verzichtet die Beschwerdegegnerin mit Hinweis auf ihre frühere Stellungnahme auf zusätzliche Ausführungen. Sie bedauert, dass der Beitrag den Beschwerdeführer in seinen religiösen Ge- fühlen verletzt habe und entschuldigt sich dafür bei ihm. Die Duplik der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2002 zugestellt.
- 3 - F. In einem Zwischenentscheid vom 21. Juni 2002 hat die UBI beschlossen, dass dem Beschwerdeführer entgegen ihrer früheren Praxis (VPB 53/1989, Nr. 48, S. 340f.) keine Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG zukommt.
G. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachfrist stellte der Beschwerdeführer der UBI die Unterschriften und notwendigen Angaben (Name, Vorname, Adresse, Geburtsjahrgang) von 88 Personen zu, welche seine Beschwerde unterstützen.
- 4 -
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Die Eingabe der Beschwerdeführers datiert vom 21. Februar 2002, der dazugehörige Ombudsbericht vom 14. Februar 2002. Die 30-tägige Frist gemäss Art. 62 Abs. 1 RTVG zur Einreichung einer Programmrechtsbe- schwerde ist damit eingehalten.
2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legiti- miert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da der Beschwerdeführer diese Anforderungen erfüllt und auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, sind die Legitimationsvoraussetzungen für eine Popularbeschwerde gegeben und die UBI kann darauf eintreten.
3. Hingegen erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG nicht. Eine entsprechende Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person ent- weder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein be- sonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 464f.; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévisi- on, Porrentruy 1996, Rz. 410ff; siehe auch VPB 63/1999, Nr. 96, S. 906). Der Beschwerdeführer hat seine Legitimation damit begründet, dass er katholischer Priester sei. Die Betroffenenbeschwerde dient aber nicht da- zu, eine Berufs- oder Standesehre zu schützen. Entgegen ihrer früheren Praxis (VPB 53/1989, Nr. 48, S. 340f.) vertritt die UBI überdies die Auf- fassung, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Gegenstands der Sendung und, damit verbunden, einer allfälligen Verletzung von religiösen Gefühlen nicht von anderen gläubigen Menschen in einem im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG wesentlichen Masse unterscheidet.
4. Das vom Veranstalter zugestellte Transkript stimmt mit der ausgestrahl- ten Sendung nicht vollkommen überein. So ist darin von einer weiteren Person (Moritz Suter) die Rede, welche eine Beichte ablegt. Entscheidend für die programmrechtliche Beurteilung bleibt die ausgestrahlte Sendung. Soweit in den Schriftenwechseln auf Szenen bzw. Dialoge hingewiesen
- 5 - wird, welche in der beanstandeten Sendung nicht ausgestrahlt wurden, kann die UBI nicht darauf eintreten.
5. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Du- mermuth, a.a.O., Rz. 453). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von religiösen Gefühlen und macht damit sinngemäss eine Verletzung des kul- turellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG geltend.
6. Der Leistungsauftrag von Art. 93 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.
6.1 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (siehe UBI-Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999, teilweise veröffentlicht in medi- alex 4/99, S. 246f.). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewis- sen sensiblen Bereichen erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfüllens des kulturellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795ff.). Zu diesen sensiblen Bereichen gehört insbesondere auch der Schutz der religiösen Gefühle, welcher Ausfluss der in Art. 15 BV gewährleisteten Glaubensfreiheit ist (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 637).
6.2 In ihrer Praxis unterscheidet die UBI jeweils zwischen zentralen Glau- bensinhalten und der Kirche als Institution bzw. kirchlichen Würdenträ- gern. Unter den besonderen programmrechtlichen Schutz der religiösen Gefühle fallen nur die zentralen Glaubensinhalte. Wenn eine Sendung entsprechende Inhalte berührt, können religiöse Gefühle und Überzeu- gungen von gläubigen Menschen besonders leicht verletzt werden (vgl. zur Praxis der UBI, VPB 61/1997, Nr. 67, S. 640f.).
6.3 Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programm- autonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer ge- stalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S.
- 6 - 760). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatli- chen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzu- setzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominie- rende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffas- sungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer kritischen Erörterung in den elektroni- schen Medien entzogen sein müsste. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559).
6.4 Die Satire ist ein besonderes Mittel der Meinungsäusserung, bei dem sich die Form bewusst nicht kongruent zur angestrebten Aussage verhält. Die Form der Satire übersteigert die Wirklichkeit, verfremdet sie, stellt sie um, kehrt wieder zu ihr zurück, banalisiert sie, karikiert sie, macht sie lächer- lich (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 638; 60/1996, Nr. 91, S. 838). Die Satire fällt in den Schutzbereich der in Art. 16 BV bzw. Art. 21 BV sowie in Art. 10 EMRK enthaltenen Meinungsäusserungs- und Kunstfreiheit (vgl. dazu Mischa Senn, Satire und Persönlichkeitsschutz, Bern 1998, S. 108ff.). Aus programmrechtlicher Sicht ist relevant, dass das satirische Prinzip für das Publikum erkennbar ist. Die Selbstdeklaration als Satire rechtfertigt aber nicht jede Darstellung bzw. jeden Text. Auch der satirischen Behandlung eines Themas sind durch Art. 3 Abs. 1 RTVG Grenzen gesetzt (Ent- scheid 2.A 470/1988 des Bundesgerichts vom 19. Februar 1999, E. 2b cc). Dies ist der Fall bei sensiblen Bereichen wie den besonders geschütz- ten religiösen Gefühlen (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 638f., siehe auch Du- mermuth, a.a.O., Rz. 101).
7. Im beanstandeten Beitrag sollte die Beichte vier Exponenten des "Versa- gerrates" dazu dienen, ihre "Sünden" aus ihrer Swissair-Tätigkeit zu "büs- sen". Auf einem mobilen Beichtstuhl hat der Priester in einem offiziellen Gewand die Beichte der vier früheren Swissair-Verantwortlichen durch ein vergittertes Fenster abgenommen, nachdem diese von einer Lautspre- cherstimme im Flughafen dazu aufgefordert wurden. Ihre Beichte begin- nen sie jeweils mit den Worten "Im Namen des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes", bevor sie ihre Sünden bekennen. Am Schluss der Beichte teilt ihnen der Priester mit, wie sie für ihre Sünden büssen müs- sen. Philippe Bruggisser müsse nach Brüssel und dort Gewerkschaftszei- tungen verteilen, Vreni Spoerry das Ziegengehege im Zürcher Zoo reini- gen und Fritz Honegger die Qualiflyer-Punkte seinem Coiffeur schenken. Am Schluss der Beichte von Beatrice Tschanz verzweifelt der Priester, nachdem diese materielle Ansprüche im Zusammenhang mit einer allfälli- gen Tätigkeit für die katholische Kirche geltend macht. Er schliesst den Beitrag mit der Bemerkung, dass solche Leute versuchen sollten, bei Uriella Absolution zu bekommen, bei ihr werde alles weiss gewaschen.
- 7 - 7.1 Aus programmrechtlicher Sicht gilt es festzuhalten, dass der satirische Charakter des Beitrags ohne weiteres als solcher erkennbar gewesen ist. Der Beitrag war klar von den übrigen in der Sendung behandelten The- men abgegrenzt. Überdies haben humoristische Beiträge im Rahmen des "Kassensturz" Tradition, indem seit längerem regelmässig bekannte Kaba- rettistinnen und Kabarettisten in Sketches auftreten.
7.2 Ob im Beitrag das Amt des Priesters ins Lächerliche gezogen wird, kann offengelassen werden. Kirchliche Würdenträger und damit auch die Dar- stellung eines Priesters fallen gemäss ständiger Praxis der UBI nicht unter den besonderen Schutz der zentralen Glaubensinhalte (vgl. dazu UBI- Entscheid b. 345 vom 24. Oktober 1997, Sendung "Viktors Spätpro- gramm", Beitrag über Bischof Wolfgang Haas). Im Übrigen zeichnete sich der im Beitrag dargestellte Priester durch seine Sachkenntnis bezüglich der einzelnen Personen, welche die "Beichte" ablegten, und der Vorgänge um Swissair aus. Er hat sich nicht durch einfache Entschuldigungen der Busse ablegenden Personen hinters Licht führen lassen.
7.3 Im Lichte des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG und der zent- ralen Glaubensinhalte relevant ist hingegen die Verwendung des Kruzifix und weiterer religiöser Symbole. Zwar ist die Verwendung von entspre- chenden religiösen Symbolen nicht a priori von satirischen Sendungen ausgeschlossen. Eine solche könnte etwa dazu dienen, einen Zusammen- hang oder eine Situation verständlich zu machen. Unzulässig sind dagegen satirische Darstellungen, welche zentrale Glaubensinhalte ins Lächerliche ziehen. Im vorliegend beanstandeten Beitrag brachte eine Hostess dem Priester eine Packung Pommes Chips, die er mit den Zähnen öffnete. Insbesondere während den Beichten von Honegger und Tschanz mampf- te er wiederholt Pommes Chips. Zusätzlich trank er aus einem Messkelch. Damit hat der Beitrag offensichtlich auf die Eucharistie bzw. das Abend- mahl Bezug genommen, wobei die Pommes Chips und der Kelch Brot und Wein darstellen sollten.
7.4 Die römisch-katholische Kirche kennt sieben Sakramente, wozu auch die Eucharistie und Beichte zählen. In allen diesen Feiern wird den Menschen die Nähe Gottes deutlich gemacht. Sakramente gelten als heilige Hand- lungen, ihre Zeichen (Wasser, Handauflegung, Brot und Wein) haben symbolische Bedeutung. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Sakra- mente ist gemäss der römisch-katholischen Lehre der Glaube (vgl. zur Bedeutung der Sakramente u.a.: Günter Koch, Sakramente –Hilfe zum Leben, Regensburg 2001; Hansjürgen Verweyen, Warum Sakramente?, Regensburg 2001; Reinhard Hampelmann, Sakrament als Ort der Vermitt- lung des Heils, Göttingen 1992; Bernhard Neumann, Sakrament und Ökumene, Paderborn 1997). Die Sakramente gehören damit zu den zent- ralen Glaubensinhalten innerhalb der römisch-katholischen Kirche.
- 8 - 7.5 Die Beschwerdegegnerin führt an, dass die zentralen Glaubensinhalte nicht mehr die gleiche Bedeutung hätten wie früher und die UBI die Doktrin der sensiblen Bereiche dem gesellschaftlichen Wandel anpassen müsse. Tatsächlich kann festgestellt werden, dass die Beichte vielerorts nicht mehr individuell, sondern im Rahmen von kollektiven Bussfeiern abgenommen wird. Auch die Zahl der die Sakramente feiernden Gläubi- gen mag allenfalls abgenommen haben. Rein quantitative Aspekte sind aber im Zusammenhang mit der programmrechtlichen Beurteilung des kulturellen Mandats und der Verletzung von religiösen Gefühlen nicht entscheidend. Es ist dann auch nicht auf die Rezeption des "Durch- schnittspublikums" abzustellen, sondern auf die dem betreffenden Glau- ben zugehörige Zuschauerschaft. Nicht- bzw. Andersgläubige mögen sich an der Darstellung des während einer Beichte aus einem Messkelch trin- kenden und Pommes Chips essenden Priesters nicht stossen. Für die nach wie vor beträchtliche Zahl an gläubigen Katholiken verletzt die grobe Verzerrung von sakralen Handlungen, welche zentrale Glaubensinhalte darstellen, aber religiöse Gefühle. Der Umstand, dass der Ort der Beichte auf einen Flughafen verlegt wurde, mildert dies nicht, weil wichtige Sym- bole von gläubigen Katholiken missbraucht und ins Lächerliche gezogen worden sind. Nicht von grosser Sensibilität zeugt überdies die Ausstrah- lung dieses satirischen Beitrags in der letzten "Kassensturz"-Sendung un- mittelbar vor Weihnachten.
7.6 Der Beschwerdegegnerin hat betont, dass die Satire auf die früheren Ex- ponenten der Swissair gezielt hat und nicht auf katholische Glaubensin- halte. Entscheidend ist im Rahmen der programmrechtlichen Beurteilung aber nicht der Wille der Programmschaffenden, sondern die Wirkung auf das relevante Publikum. Es kommt hinzu, dass der Priester im Beitrag, insbesondere vom Bild, aber auch vom Text her, eine überragende Rolle eingenommen hat. Von den ehemaligen Swissair-Exponenten konnte nur eine erkannt werden (Vreni Spoerry). Der Priester hingegen spielte im be- anstandeten Beitrag eindeutig die Hauptrolle und war von seiner Ankunft aus Rom bis zu seiner abschliessenden Bemerkung fast immer gross im Bild und seine Handlungen waren klar ersichtlich.
8. Bei den beanstandeten Szenen mit dem Priester, welcher während der Beichte wiederholt Pommes Chips isst und aus dem Kelch trinkt, handelt es sich nicht nur um programmrechtlich irrelevante Geschmacksfragen. Zentrale Glaubensinhalte wie die Sakramente werden lächerlich gemacht und damit religiöse Gefühle verunglimpft. Der Beitrag hat das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG verletzt. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 9 - Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von F und mitunterzeichnenden Personen vom 21. Feb- ruar 2002 wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Kassensturz" des Schweizer Fernsehens DRS vom 18. Dezember 2001, Satirebeitrag über Swissair, die Programmbestimmungen verletzt hat.
2. Die SRG wird aufgefordert, der Beschwerdeinstanz innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids Bericht über die von ihr getroffenen Vor- kehren im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG zu erstatten.
3. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
4. Zu eröffnen:
- (...)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 16. Oktober 2002