Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 27. Dezember 2001 (Postaufgabe), der Ombudsbericht vom 26. November 2001. Die 30- tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG).
E. 2 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da der Beschwerdeführer diese Anfor- derungen erfüllt und auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, sind die Legitimationsvoraussetzungen für eine Popularbeschwerde gegeben und die UBI kann darauf grundsätzlich ein- treten.
E. 3 Die UBI stellt in ihrem Entscheid gemäss Art. 65 Abs. 1 RTVG fest, ob Programmbestimmungen verletzt worden sind. Bei gutgeheissenen Ent- scheiden, die rechtskräftig werden, hat der Veranstalter geeignete Vorkeh- ren zu treffen, um die Rechtsverletzung zu beheben bzw. um ähnliche Rechtsverletzungen in Zukunft zu vermeiden (Art. 67 Abs. 2 und 3 RTVG). Der Veranstalter hat der UBI innerhalb der von ihr festgesetzten Frist über die von ihm getroffenen Vorkehren zu berichten. Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich beantragt, SF DRS bzw. den verantwortli- chen Redaktionsleiter zu verpflichten, sich bei der Botschaft von Singapur in der Schweiz bzw. beim Publikum zu entschuldigen, tritt die UBI man- gels Zuständigkeit nicht auf die Eingabe ein (Anträge 3, 4 und 5). Eben- falls nicht zu prüfen hat sie, ob die Sendung den strafrechtlich relevanten Tatbestand der harten Pornographie erfüllt. Die UBI weist diesbezüglich auf die vorhandenen strafrechtlichen Rechtsbehelfe hin (Art. 64 Abs. 3 RTVG).
E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Mar- tin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs-
- 5 - recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, die beanstandete Sendung verstosse gegen das sittliche Empfinden und sei jugendgefährdend. Er macht sinngemäss eine Verlet- zung von Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG und damit eine Gefährdung der öf- fentlichen Sittlichkeit und auch eine Verletzung des Schutzes der Men- schenwürde geltend.
E. 5 Der Leistungsauftrag von Art. 93 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.
E. 5.1 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge- genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Berei- chen erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfüllens des kultu- rellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795ff.). Zu diesen sensiblen Bereichen zählen u.a. der Jugendschutz und der Schutz der Menschenwür- de (vgl. auch Gabriel Boinay, La constestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 82).
E. 5.2 Gewisse sensible Bereiche hat der Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG überdies ausdrücklich geregelt. So erklärt er Sendungen als unzu- lässig, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden, die Gewalt verharmlo- sen oder verherrlichen.
E. 5.3 Der Begriff der "unsittlichen Sendung" ist weit zu fassen (vgl. dazu Du- mermuth, a.a.O., Rz. 102). Die Bestimmung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen den Schutz grundle- gender kultureller Werte, wozu insbesondere auch die Menschenwürde und der Jugendschutz zählen (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 179ff.).
E. 5.4 Die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenz- überschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (im Folgenden; EUGF; SR 0.784.405), insbesondere Art. 7 Ziffer 1 EÜGF (Schutz der Menschen-
- 6 - würde), Art. 7 Ziffer 1 lit. a EÜGF (Verbot von unsittlichen Sendungen und Pornographie) und Art. 7 Ziffer 2 EÜGF (Jugendschutz), gehen in- haltlich nicht weiter als Art. 3 RTVG bzw. Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG, weshalb sich eine separate Prüfung erübrigt (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 180).
E. 5.5 Art. 93 Abs. 3 BV bzw. Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleistet die Programm- autonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer ge- stalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über ei- nen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedens- ten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen mög- lich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kri- tischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Eine Gren- ze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalteri- schen Umsetzung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559; 59/1995, Nr. 66, S. 553). Bei Unterhaltungssendungen ist die Programm- autonomie des Veranstalters am Grössten (vgl. Leo Schürmann/Peter Nobel, Medienrecht, Bern 1993, S. 90).
E. 6 Im Lichte dieser Grundsätze gilt es festzustellen, dass die den Veranstal- tern zustehende Programmautonomie auch die Ausstrahlung einer Sen- dung einschliesst, welche die Darstellerin einer sexuellen Rekordleistung porträtiert (siehe dazu auch UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 180). Ob es Sinn macht, über ein sol- ches Thema einen Film auszustrahlen, hat die UBI nicht zu prüfen.
E. 6.1 Die UBI hat bei der Beurteilung einer Sendung im Hinblick auf die Ver- einbarkeit mit der Bestimmung über die Gefährdung der öffentlichen Sitt- lichkeit (Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG) den gesellschaftlichen Änderungen bezüglich des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen Rechnung zu tragen. Im Rahmen ihrer Praxis hat sie denn auch die Ausstrahlung einer Homosexuellen-Soap mit erotischen Szenen (vgl. UBI-Entscheid b. 417 vom 20. Oktober 2000), von Männer-Striptease (vgl. UBI-Entscheid b. 360 vom 27. Februar 1998 i.S. Sendung "Ventil") oder einer Reihe von erotischen Filmen mit den Programmbestimmungen als vereinbar erklärt (VPB 53/1989, Nr. 47, S. 335ff; vgl. auch Boinay, a.a.O., Rz. 83). Entspre- chende Darstellungen dürfen aber nicht als Selbstzweck dienen oder Men- schen zu Unterhaltungszwecken zum Objekt voyeuristischer Neigungen entwürdigen (vgl. UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 181; Martin Dumermuth, Die Programmaufsicht bei
- 7 - Radio und Fernsehen in der Schweiz, Basel/Frankfurt 1992, S. 339 und 345).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer beanstandet in erster Linie die gezeigten "sexuellen Obszönitäten" und die Darstellung "extremer Promiskuität". Mehrfach seien sexuelle Perversionen dem Publikum bildlich und verbal in billiger Weise präsentiert worden. Die guten Sitten seien deshalb in eklatanter Weise verletzt worden. Die Beschwerdegegnerin führt an, im Vordergrund des Films würden nicht die sexuellen Akte stehen, welche überdies nur in zensurierter Form zu sehen seien, ohne Genitalien oder Penetrationen. Wohl würden einige der erwähnten sexuellen Praktiken nicht den guten Sitten entsprechen, seien aber eben im Pornogeschäft Alltag. Entschei- dend sei, dass die gezeigten und erwähnten sexuellen Handlungen nicht als Selbstzweck dienten, sondern notwendig gewesen seien, um ein Bild der porträtierten Frau zeichnen zu können.
E. 6.3 Der rote Faden des beanstandeten Films, der am Sundance-Filmfestival 1999 uraufgeführt wurde, bildet der "Worlds Biggest Gang Bang". Wie- derholt wird die Protagonistin bei diesem "Sex-Marathon" gezeigt und sie äusserst sich dabei zu ihrem jeweiligen Befinden. Diese Wiederholungen dienen dazu, den Rekordversuch dramaturgisch umzusetzen und zu visua- lisieren. Den Hauptteil des Films bilden aber Interviews mit Grace Quek alias Annabel Chong, ihrer Mutter und anderen Verwandten, Freunden, Studienkolleginnen und insbesondere Leuten aus dem Pornogeschäft (z.B. Darsteller, Produzenten, Herausgeber von Pornomagazinen, Veranstalter). Diese Interviews werden in Form von Vor- und Rückblenden in den Film eingebaut. Gezeigt werden ebenfalls Ausschnitte aus zwei Fernsehshows, in denen Grace Quek Studiogast war sowie von einem Pornokongress. Bei den Beischlafszenen, die nur einen kleinen Teil des Films ausmachen, sind regelmässig nur der Kopf und teilweise der Oberkörper der Darstellerin, nicht aber Genitalien, zu sehen.
E. 6.4 Der Film vermittelt insgesamt ein sehr widersprüchliches Bild von Grace Quek. Sie erklärt ihre Motivation für den "Worlds Biggest Gang Bang" wortreich mit feministischen bzw. sexualpolitischen Argumenten. So wolle sie als Frau einmal die aktive Rolle in sexuellen Belangen übernehmen und diese nicht immer den Männern überlassen. Wie allerdings in der Anmo- deration zutreffend bemerkt wird, weicht dieser intellektuelle Ansatz von den damit verbundenen Gefühlen und Emotionen ab. Es wird denn auch deutlich, dass kaum jemand diese sexualpolitische Motivation für die sex- uelle Rekordleistung, welche sie deutlich von anderen Pornodarstellerin- nen unterscheidet, nachvollziehen kann. Der Film thematisiert im Übrigen auch ganz andere Aspekte von Queks Persönlichkeit, wie ihre katholische Herkunft in Singapur oder ihre Vergewaltigung in London durch eine Gruppe von Männern. Über diese will sie, obwohl sie sich im Film an den
- 8 - Tatort führen lässt, genau so wenig sprechen, wie über ihre Drogensucht. Sie möchte locker und selbstbewusst wirken, doch manchmal kann sie die- se Fassade nicht durchhalten und sie erscheint traurig oder gar verzweifelt. In einer Szene ritzt sie sich mit einem Messer Schnitte in den Arm ein, weil sie Schmerz spüren müsse. Im Widerspruch zu ihrem feministischen Engagement steht eigentlich, dass sie für den "Worlds Biggest Gang Bang" die vertraglich zugesicherte Gage nicht bekommen hat, obwohl mit der davon gemachten Videokassette offenbar viel Geld verdient worden ist. Befremdend mag auch erscheinen, dass Quek nach einem kurzzeitigen Ausstieg aus dem Pornogeschäft und nach Abschluss ihres Studiums wie- der begonnen hat, in Pornofilmen mitzuspielen. Insgesamt vermittelt das Porträt von Grace Quek ein eher abschreckendes Beispiel von Orientie- rungslosigkeit.
E. 6.5 Vordergründiges Thema des beanstandeten Dokumentarfilms sind der sexuelle Rekordversuch einer wohl nicht typischen Pornodarstellerin, ihre Beweggründe und ihr Umfeld. In diesem Rahmen erscheint auch die Aus- strahlung von Bildern mit explizit sexuellem Inhalt und die verbale Dar- stellung von Sex als wohl unerlässlich, zumindest aber sachlich nachvoll- ziehbar. Im Gegensatz zu einem Pornofilm stehen bei der vorliegenden Ausstrahlung jedoch nicht sexuelle Akte und Genitalien im Vordergrund, sondern die Persönlichkeit der Hauptdarstellerin, was die vielen Interviews mit ihr bzw. über sie unterstreichen. Letztere füllen auch in zeitlicher Hin- sicht den grössten Teil des Films aus. Die gezeigten und verbalisierten se- xuellen Inhalte dienen damit nicht einem Selbstzweck oder voyeuristischer Lustbefriedigung. Trotzdem dürfte der Film das sittliche Empfinden von Zuschauenden verletzt haben. Da aber, wie die Beschwerdegegnerin zu- treffend anführt, ein objektiver Massstab für die programmrechtliche Be- urteilung im Rahmen von Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG anzuwenden ist, hat der Film insgesamt das sittliche Gefühl des Publikums nicht verletzt und es liegt diesbezüglich keine Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit vor. Dabei gilt es zugunsten des Veranstalters zu berücksichtigen, dass ne- ben dem Titel der ganzen Serie ("Sex sells") und dem Titel des beanstan- deten Films ("Sex: The Annabel Chong Story") insbesondere das rund sie- benminütige einführende Gespräch mit einer Zürcher Professorin das Pu- blikum in unmissverständlicher Weise auf den Inhalt der Ausstrahlung vorbereitet hat (vgl. UBI-Entscheid b. 417 vom 20. Oktober 2000, E. 6.4). Zudem ist der Film in einem dem Thema angepassten speziellen Sendege- fäss und zu einer adäquaten Sendezeit (23.25 Uhr) gezeigt worden (vgl. da- zu VPB 61/1997, Nr, 70, S. 659).
E. 6.6 In einem zweiten Schritt gilt es zu prüfen, ob der beanstandete Film mit dem programmrechtlich gewährleisteten Schutz der Menschenwürde ver- einbar ist. Es gilt dabei diesen Aspekt einerseits bezüglich der Hauptdar- stellerin Grace Quek (vgl. Ziffer 6.6.1), anderseits auch in grundsätzlicher
- 9 - Weise (vgl. Ziffer 6.6.2), d.h. insbesondere im Sinne des Schutzes von grundlegenden kulturellen und gesellschaftlichen Werten, zu prüfen.
E. 6.6.1 Quek entblösst im Film zwar ihren Körper und gibt viel von sich preis, wird aber nie zum Lustobjekt degradiert (vgl. UBI-Entscheid b. 380 vom
23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 181). Sie bleibt vielmehr sehr selbstbewusstes Subjekt mit sehr widersprüchlichen Seiten, das zu seiner sexuellen Lust steht ("Für Sex lohnt es sich auch zu sterben") und seine Motivation aus frauenspezifischer Sicht wortreich zu erklären weiss. Sinnbildlich erscheint denn auch eine Aussage einer ehemaligen Mitstu- dentin, die erklärt, dass sie als Mann Angst hätte mit ihr intim zu werden, weil man nie wissen würde, was sie gerade im Schilde führe. Es stellt sich zeitweise die Frage, ob im Film wirklich die wahre Grace Quek mit ihren echten Gefühlen gezeigt wird oder ob sie nur eine weitere Rolle spielt.
E. 6.6.2 Ihre "Berühmtheit" und damit auch ihre Rolle als Hauptdarstellerin im beanstandeten Film verdankt Quek alias Annabel Chong dem "Worlds Biggest Gang Bang". Ein solcher sexueller Rekordversuch, bei dem es aus- schliesslich um die Zahl der Geschlechtsakte und damit den Sensationsef- fekt geht, reduziert die Menschen letztlich auf blosse Objekte für die Lust- befriedigung. Mit der öffentlichen Zurschaustellung dieses Sex-Marathons ist dieser Effekt noch verstärkt worden. Eine solch exzessive Vermarktung von Sexualität mit einem entsprechenden eindimensionalen Menschenbild widerspricht gängigen Werten in unserer Gesellschaft und dürfte deshalb auch viele der Zuschauenden schockiert bzw. angewidert haben. Der be- anstandete Film prangert den Sex-Marathon zwar nicht explizit an. Indem "Sex: The Annabel Chong Story" aber insgesamt ein differenziertes Bild über die Persönlichkeit von Grace Quek zeichnet (vgl. dazu auch vorne Ziffer 6.4), das sich nicht nur mit ihrer Art der sexuellen Lustbefriedigung beschäftigt, relativiert er doch das mit dem "Worlds Biggest Gang Bang" verbundene Menschenbild. Dazu tragen insbesondere die Interviews mit Leuten ausserhalb des Pornogeschäfts bei. Nicht nur ihre Mutter, sondern auch Menschen mit ähnlichen frauenpolitischen Vorstellungen, zeigen sich befremdet über ihren sexuellen Rekordversuch. Teilweise wird eine gewis- se Distanz zu ehemaligen Freunden bzw. Kollegen erkennbar. Der Film vermittelt denn auch insgesamt den Eindruck, dass die Berühmtheit, zu der es Grace Quek gebracht hat, eine eher traurige ist und sie zu einer exo- tischen Aussenseiterin gestempelt hat. "Sex: The Annabel Chong Story" demonstriert ein exzessives Beispiel für das Motto der Filmreihe der Sen- dung "Delikatessen", "Sex sells". Das Pornogeschäft mit seinen Wild- wüchsen und seinem regelmässig sehr einseitigen Menschenbild stellt eben eine gesellschaftliche Realität dar, mit erst noch nicht zu unterschätzender wirtschaftlicher Bedeutung. Obwohl Grace Quek mit ihrem Flair als Selbstdarstellerin eine ganz andere Motivation als die meisten Pornoakteu- re hat, unterliegt auch sie letztlich den Mechanismen dieses Geschäfts.
- 10 -
E. 6.6.3 Die Ausstrahlung des beanstandeten Films hat deshalb insgesamt weder die Menschenwürde der Hauptdarstellerin noch die Würde des Menschen in einer umfassenden Weise als kulturelle Werteordnung verletzt.
E. 6.7 Dem Jugendschutz hat der Veranstalter mit dem einführenden Studioge- spräch und insbesondere mit der späten Ausstrahlungszeit ausreichend Rechnung getragen (vgl. UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröf- fentlicht in medialex 3/99, S. 181). Auch hinsichtlich des Jugendschutzes hat der Film deshalb keine Programmbestimmungen (Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG, Art. 7 Ziffer 2 EÜGF) verletzt.
E. 6.8 Der Beschwerdeführer hat zusätzlich eine Aussage der Hauptdarstellerin moniert, weil diese geeignet sei, die Gefühle von Zuschauenden aus Singa- pur und die Würde dieses Landes zu verletzen ("Die können mich am Arsch lecken"). Diese Äusserung hat sich allerdings ausschliesslich auf das Verhältnis des Landes zur Pornographie bezogen, welches ihrer Ansicht nach zu puritanisch ist. Für das Publikum war sie ohne weiteres als per- sönliche Meinungsäusserung zu einem bestimmten Thema erkennbar. Für den Veranstalter bestand deshalb keine Notwendigkeit, sich davon zu dis- tanzieren. Die Aussage ist im Übrigen durch die Begegnungen von Quek in ihrem Elternhaus, mit Verwandten und anderen Bekannten aus Singa- pur erheblich relativiert worden. Die entsprechenden Szenen verdeutli- chen, dass ihr Land und Leute durchaus nicht egal sind. Das gilt im Be- sonderen für die Ehre ihrer Familie und ihrer Mutter. Aufgrund der gerüg- ten Aussage hat der beanstandete Film nicht diametral gegen das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG und insbesondere gegen lit b. verstossen, der Radio und Fernsehen verpflichtet, das Verständnis für andere Völker zu fördern.
E. 6.9 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 11 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von W und mitunterzeichnenden Personen vom 27. De- zember 2001 wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Delikatessen" des Schweizer Fernsehens DRS vom 8. November 2001, Filmreihe "Sex sells", Dokumentarfilm "Sex: The Annabel Chong Story", die Programmbestimmungen nicht ver- letzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- (...)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 3. Mai 2002
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
_______________________________________________________________
b. 448
Entscheid vom 15. März 2002
betreffend
Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Delikatessen" vom 8. November 2001, Filmreihe "Sex Sells", Dokumentarfilm "Sex: The Annabel Chong Story"; Eingabe von W und mitunterzeichnenden Personen vom 27. Dezember 2001 (Postaufgabe)
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Regula Bähler, Vero- nika Heller, Barbara Janom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter
Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Catherine Josephides Dunand
_________________
Den Akten wird entnommen:
A. Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden: SF DRS) strahlte vom 18. Okto- ber 2001 bis zum 15. November 2001 im Sendegefäss "Delikatessen" zwölf Filme in der Reihe "Sex sells" aus. Die Dokumentar- und Spielfilme be- leuchten gemäss Pressebeschrieb "verschiedene Aspekte von käuflichem Sex, insbesondere der Pornographie, und die Rolle der Frau in der Sexin- dustrie".
- 2 - B. Am 8. November 2001, 23.25 Uhr zeigte SF 1 im Rahmen der erwähnten Filmreihe "Sex sells" nach einem einführenden Gespräch den Dokumentar- film "Sex: the Annabel Chong Story" als Schweizer Premiere in der eng- lischsprachigen Originalversion mit deutschen Untertiteln (Dauer: rund 86 Minuten). Im Mittelpunkt steht Grace Quek, eine aus Singapur stammende Amerikanerin, die unter dem Namen Annabel Chong als Pornodarstellerin auftritt. Die Kunststudentin erlangte 1995 durch den "World’s Biggest Gang Bang" Bekanntheit, bei dem sie vor laufender Kamera in zehn Stunden nacheinander mit 251 Männern Sex hatte. Im Dokumentarfilm wird die jun- ge Frau porträtiert. In zahlreichen Interviews mit ihr, Freunden, Bekannten aus der Universität und der Pornoindustrie sowie Verwandten versucht der Film, ein Bild von ihr zu skizzieren. Eine zentrale Rolle bei ihrem Porträt nimmt der "World’s Biggest Gang Bang" ein.
C. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2001 erhob W (im Folgenden: Beschwerde- führer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz) gegen die erwähn- te Sendung. Diese trage nichts zum in Art. 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) definierten Auftrag an Radio und Fernsehen bei. Der Film würde die öffentliche Sittlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RTVG massiv gefährden, indem die menschliche Sexualität auf perverse Art enttabuisiert und dem Zuschauer in billigster Weise feilgeboten werde. Er verstosse gegen die guten Sitten und sei ju- gendgefährdend. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die Sendung Art. 6 RTVG verletze und SF DRS habe der UBI Bericht über die getroffenen Vorkehren zu erstatten, um ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden. SF DRS sei aufzufordern, sich beim bevollmächtigten Botschaf- ter von Singapur in der Schweiz für die im Film von der Hauptdarstellerin gebrauchten Ausdrücke ("ihr könnt mich am Arsch lecken") zu entschuldi- gen. Im Weiteren sei SF DRS zu untersagen, weitere (Porno-)Filme, in de- nen Annabel Chong auftritt, auszustrahlen. Schliesslich sei der zuständige Redaktionsleiter zu verpflichten, sich beim Publikum wegen der Ausstrah- lung des Films bzw. der gezeigten Bilder zu entschuldigen.
D. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 8. Februar 2002 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Die beanstandete Sendung habe keine Programmbestimmungen verletzt. Soweit der Be- schwerdeführer Entschuldigungen oder die Untersagung der Ausstrahlung von Filmen beantrage, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. In materiel- ler Hinsicht betont die Beschwerdegegnerin, dass ein objektiver Massstab hinsichtlich des sittlichen Empfindens bei der rechtlichen Prüfung anzu- wenden sei. Im Gegensatz zu Pornofilmen stünden bei der beanstandeten Sendung nicht sexuelle Akte, welche im Übrigen nur in zensurierter Form
- 3 - zu sehen gewesen seien, im Vordergrund. Vielmehr möchte der Film die Beweggründe und Hintergründe aufzeigen, welche die porträtierte Frau ver- anlasst hätten, ins Pornogeschäft einzusteigen und gleichzeitig die von ihr dabei gemachten Erfahrungen darstellen. Die gezeigten sexuellen Szenen würden keinem Selbstzweck dienen. Es gelte schliesslich auch in Erwägung zu ziehen, dass der Dokumentarfilm erst nach 23 Uhr, im Rahmen eines be- sonderen Sendegefässes ("Delikatessen") und nach einem einleitenden Stu- diogespräch ausgestrahlt worden sei.
E. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2002 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weite- rer Schriftenwechsel stattfindet.
- 4 -
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 27. Dezember 2001 (Postaufgabe), der Ombudsbericht vom 26. November 2001. Die 30- tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG).
2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da der Beschwerdeführer diese Anfor- derungen erfüllt und auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, sind die Legitimationsvoraussetzungen für eine Popularbeschwerde gegeben und die UBI kann darauf grundsätzlich ein- treten.
3. Die UBI stellt in ihrem Entscheid gemäss Art. 65 Abs. 1 RTVG fest, ob Programmbestimmungen verletzt worden sind. Bei gutgeheissenen Ent- scheiden, die rechtskräftig werden, hat der Veranstalter geeignete Vorkeh- ren zu treffen, um die Rechtsverletzung zu beheben bzw. um ähnliche Rechtsverletzungen in Zukunft zu vermeiden (Art. 67 Abs. 2 und 3 RTVG). Der Veranstalter hat der UBI innerhalb der von ihr festgesetzten Frist über die von ihm getroffenen Vorkehren zu berichten. Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich beantragt, SF DRS bzw. den verantwortli- chen Redaktionsleiter zu verpflichten, sich bei der Botschaft von Singapur in der Schweiz bzw. beim Publikum zu entschuldigen, tritt die UBI man- gels Zuständigkeit nicht auf die Eingabe ein (Anträge 3, 4 und 5). Eben- falls nicht zu prüfen hat sie, ob die Sendung den strafrechtlich relevanten Tatbestand der harten Pornographie erfüllt. Die UBI weist diesbezüglich auf die vorhandenen strafrechtlichen Rechtsbehelfe hin (Art. 64 Abs. 3 RTVG).
4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Mar- tin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs-
- 5 - recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, die beanstandete Sendung verstosse gegen das sittliche Empfinden und sei jugendgefährdend. Er macht sinngemäss eine Verlet- zung von Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG und damit eine Gefährdung der öf- fentlichen Sittlichkeit und auch eine Verletzung des Schutzes der Men- schenwürde geltend.
5. Der Leistungsauftrag von Art. 93 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.
5.1 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge- genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Berei- chen erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfüllens des kultu- rellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795ff.). Zu diesen sensiblen Bereichen zählen u.a. der Jugendschutz und der Schutz der Menschenwür- de (vgl. auch Gabriel Boinay, La constestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 82).
5.2 Gewisse sensible Bereiche hat der Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG überdies ausdrücklich geregelt. So erklärt er Sendungen als unzu- lässig, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden, die Gewalt verharmlo- sen oder verherrlichen.
5.3 Der Begriff der "unsittlichen Sendung" ist weit zu fassen (vgl. dazu Du- mermuth, a.a.O., Rz. 102). Die Bestimmung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen den Schutz grundle- gender kultureller Werte, wozu insbesondere auch die Menschenwürde und der Jugendschutz zählen (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 179ff.).
5.4 Die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenz- überschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (im Folgenden; EUGF; SR 0.784.405), insbesondere Art. 7 Ziffer 1 EÜGF (Schutz der Menschen-
- 6 - würde), Art. 7 Ziffer 1 lit. a EÜGF (Verbot von unsittlichen Sendungen und Pornographie) und Art. 7 Ziffer 2 EÜGF (Jugendschutz), gehen in- haltlich nicht weiter als Art. 3 RTVG bzw. Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG, weshalb sich eine separate Prüfung erübrigt (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 180).
5.5 Art. 93 Abs. 3 BV bzw. Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleistet die Programm- autonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer ge- stalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über ei- nen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedens- ten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen mög- lich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kri- tischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Eine Gren- ze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalteri- schen Umsetzung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559; 59/1995, Nr. 66, S. 553). Bei Unterhaltungssendungen ist die Programm- autonomie des Veranstalters am Grössten (vgl. Leo Schürmann/Peter Nobel, Medienrecht, Bern 1993, S. 90).
6. Im Lichte dieser Grundsätze gilt es festzustellen, dass die den Veranstal- tern zustehende Programmautonomie auch die Ausstrahlung einer Sen- dung einschliesst, welche die Darstellerin einer sexuellen Rekordleistung porträtiert (siehe dazu auch UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 180). Ob es Sinn macht, über ein sol- ches Thema einen Film auszustrahlen, hat die UBI nicht zu prüfen.
6.1 Die UBI hat bei der Beurteilung einer Sendung im Hinblick auf die Ver- einbarkeit mit der Bestimmung über die Gefährdung der öffentlichen Sitt- lichkeit (Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG) den gesellschaftlichen Änderungen bezüglich des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen Rechnung zu tragen. Im Rahmen ihrer Praxis hat sie denn auch die Ausstrahlung einer Homosexuellen-Soap mit erotischen Szenen (vgl. UBI-Entscheid b. 417 vom 20. Oktober 2000), von Männer-Striptease (vgl. UBI-Entscheid b. 360 vom 27. Februar 1998 i.S. Sendung "Ventil") oder einer Reihe von erotischen Filmen mit den Programmbestimmungen als vereinbar erklärt (VPB 53/1989, Nr. 47, S. 335ff; vgl. auch Boinay, a.a.O., Rz. 83). Entspre- chende Darstellungen dürfen aber nicht als Selbstzweck dienen oder Men- schen zu Unterhaltungszwecken zum Objekt voyeuristischer Neigungen entwürdigen (vgl. UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 181; Martin Dumermuth, Die Programmaufsicht bei
- 7 - Radio und Fernsehen in der Schweiz, Basel/Frankfurt 1992, S. 339 und 345).
6.2 Der Beschwerdeführer beanstandet in erster Linie die gezeigten "sexuellen Obszönitäten" und die Darstellung "extremer Promiskuität". Mehrfach seien sexuelle Perversionen dem Publikum bildlich und verbal in billiger Weise präsentiert worden. Die guten Sitten seien deshalb in eklatanter Weise verletzt worden. Die Beschwerdegegnerin führt an, im Vordergrund des Films würden nicht die sexuellen Akte stehen, welche überdies nur in zensurierter Form zu sehen seien, ohne Genitalien oder Penetrationen. Wohl würden einige der erwähnten sexuellen Praktiken nicht den guten Sitten entsprechen, seien aber eben im Pornogeschäft Alltag. Entschei- dend sei, dass die gezeigten und erwähnten sexuellen Handlungen nicht als Selbstzweck dienten, sondern notwendig gewesen seien, um ein Bild der porträtierten Frau zeichnen zu können.
6.3 Der rote Faden des beanstandeten Films, der am Sundance-Filmfestival 1999 uraufgeführt wurde, bildet der "Worlds Biggest Gang Bang". Wie- derholt wird die Protagonistin bei diesem "Sex-Marathon" gezeigt und sie äusserst sich dabei zu ihrem jeweiligen Befinden. Diese Wiederholungen dienen dazu, den Rekordversuch dramaturgisch umzusetzen und zu visua- lisieren. Den Hauptteil des Films bilden aber Interviews mit Grace Quek alias Annabel Chong, ihrer Mutter und anderen Verwandten, Freunden, Studienkolleginnen und insbesondere Leuten aus dem Pornogeschäft (z.B. Darsteller, Produzenten, Herausgeber von Pornomagazinen, Veranstalter). Diese Interviews werden in Form von Vor- und Rückblenden in den Film eingebaut. Gezeigt werden ebenfalls Ausschnitte aus zwei Fernsehshows, in denen Grace Quek Studiogast war sowie von einem Pornokongress. Bei den Beischlafszenen, die nur einen kleinen Teil des Films ausmachen, sind regelmässig nur der Kopf und teilweise der Oberkörper der Darstellerin, nicht aber Genitalien, zu sehen.
6.4 Der Film vermittelt insgesamt ein sehr widersprüchliches Bild von Grace Quek. Sie erklärt ihre Motivation für den "Worlds Biggest Gang Bang" wortreich mit feministischen bzw. sexualpolitischen Argumenten. So wolle sie als Frau einmal die aktive Rolle in sexuellen Belangen übernehmen und diese nicht immer den Männern überlassen. Wie allerdings in der Anmo- deration zutreffend bemerkt wird, weicht dieser intellektuelle Ansatz von den damit verbundenen Gefühlen und Emotionen ab. Es wird denn auch deutlich, dass kaum jemand diese sexualpolitische Motivation für die sex- uelle Rekordleistung, welche sie deutlich von anderen Pornodarstellerin- nen unterscheidet, nachvollziehen kann. Der Film thematisiert im Übrigen auch ganz andere Aspekte von Queks Persönlichkeit, wie ihre katholische Herkunft in Singapur oder ihre Vergewaltigung in London durch eine Gruppe von Männern. Über diese will sie, obwohl sie sich im Film an den
- 8 - Tatort führen lässt, genau so wenig sprechen, wie über ihre Drogensucht. Sie möchte locker und selbstbewusst wirken, doch manchmal kann sie die- se Fassade nicht durchhalten und sie erscheint traurig oder gar verzweifelt. In einer Szene ritzt sie sich mit einem Messer Schnitte in den Arm ein, weil sie Schmerz spüren müsse. Im Widerspruch zu ihrem feministischen Engagement steht eigentlich, dass sie für den "Worlds Biggest Gang Bang" die vertraglich zugesicherte Gage nicht bekommen hat, obwohl mit der davon gemachten Videokassette offenbar viel Geld verdient worden ist. Befremdend mag auch erscheinen, dass Quek nach einem kurzzeitigen Ausstieg aus dem Pornogeschäft und nach Abschluss ihres Studiums wie- der begonnen hat, in Pornofilmen mitzuspielen. Insgesamt vermittelt das Porträt von Grace Quek ein eher abschreckendes Beispiel von Orientie- rungslosigkeit.
6.5 Vordergründiges Thema des beanstandeten Dokumentarfilms sind der sexuelle Rekordversuch einer wohl nicht typischen Pornodarstellerin, ihre Beweggründe und ihr Umfeld. In diesem Rahmen erscheint auch die Aus- strahlung von Bildern mit explizit sexuellem Inhalt und die verbale Dar- stellung von Sex als wohl unerlässlich, zumindest aber sachlich nachvoll- ziehbar. Im Gegensatz zu einem Pornofilm stehen bei der vorliegenden Ausstrahlung jedoch nicht sexuelle Akte und Genitalien im Vordergrund, sondern die Persönlichkeit der Hauptdarstellerin, was die vielen Interviews mit ihr bzw. über sie unterstreichen. Letztere füllen auch in zeitlicher Hin- sicht den grössten Teil des Films aus. Die gezeigten und verbalisierten se- xuellen Inhalte dienen damit nicht einem Selbstzweck oder voyeuristischer Lustbefriedigung. Trotzdem dürfte der Film das sittliche Empfinden von Zuschauenden verletzt haben. Da aber, wie die Beschwerdegegnerin zu- treffend anführt, ein objektiver Massstab für die programmrechtliche Be- urteilung im Rahmen von Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG anzuwenden ist, hat der Film insgesamt das sittliche Gefühl des Publikums nicht verletzt und es liegt diesbezüglich keine Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit vor. Dabei gilt es zugunsten des Veranstalters zu berücksichtigen, dass ne- ben dem Titel der ganzen Serie ("Sex sells") und dem Titel des beanstan- deten Films ("Sex: The Annabel Chong Story") insbesondere das rund sie- benminütige einführende Gespräch mit einer Zürcher Professorin das Pu- blikum in unmissverständlicher Weise auf den Inhalt der Ausstrahlung vorbereitet hat (vgl. UBI-Entscheid b. 417 vom 20. Oktober 2000, E. 6.4). Zudem ist der Film in einem dem Thema angepassten speziellen Sendege- fäss und zu einer adäquaten Sendezeit (23.25 Uhr) gezeigt worden (vgl. da- zu VPB 61/1997, Nr, 70, S. 659).
6.6 In einem zweiten Schritt gilt es zu prüfen, ob der beanstandete Film mit dem programmrechtlich gewährleisteten Schutz der Menschenwürde ver- einbar ist. Es gilt dabei diesen Aspekt einerseits bezüglich der Hauptdar- stellerin Grace Quek (vgl. Ziffer 6.6.1), anderseits auch in grundsätzlicher
- 9 - Weise (vgl. Ziffer 6.6.2), d.h. insbesondere im Sinne des Schutzes von grundlegenden kulturellen und gesellschaftlichen Werten, zu prüfen.
6.6.1 Quek entblösst im Film zwar ihren Körper und gibt viel von sich preis, wird aber nie zum Lustobjekt degradiert (vgl. UBI-Entscheid b. 380 vom
23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 181). Sie bleibt vielmehr sehr selbstbewusstes Subjekt mit sehr widersprüchlichen Seiten, das zu seiner sexuellen Lust steht ("Für Sex lohnt es sich auch zu sterben") und seine Motivation aus frauenspezifischer Sicht wortreich zu erklären weiss. Sinnbildlich erscheint denn auch eine Aussage einer ehemaligen Mitstu- dentin, die erklärt, dass sie als Mann Angst hätte mit ihr intim zu werden, weil man nie wissen würde, was sie gerade im Schilde führe. Es stellt sich zeitweise die Frage, ob im Film wirklich die wahre Grace Quek mit ihren echten Gefühlen gezeigt wird oder ob sie nur eine weitere Rolle spielt.
6.6.2 Ihre "Berühmtheit" und damit auch ihre Rolle als Hauptdarstellerin im beanstandeten Film verdankt Quek alias Annabel Chong dem "Worlds Biggest Gang Bang". Ein solcher sexueller Rekordversuch, bei dem es aus- schliesslich um die Zahl der Geschlechtsakte und damit den Sensationsef- fekt geht, reduziert die Menschen letztlich auf blosse Objekte für die Lust- befriedigung. Mit der öffentlichen Zurschaustellung dieses Sex-Marathons ist dieser Effekt noch verstärkt worden. Eine solch exzessive Vermarktung von Sexualität mit einem entsprechenden eindimensionalen Menschenbild widerspricht gängigen Werten in unserer Gesellschaft und dürfte deshalb auch viele der Zuschauenden schockiert bzw. angewidert haben. Der be- anstandete Film prangert den Sex-Marathon zwar nicht explizit an. Indem "Sex: The Annabel Chong Story" aber insgesamt ein differenziertes Bild über die Persönlichkeit von Grace Quek zeichnet (vgl. dazu auch vorne Ziffer 6.4), das sich nicht nur mit ihrer Art der sexuellen Lustbefriedigung beschäftigt, relativiert er doch das mit dem "Worlds Biggest Gang Bang" verbundene Menschenbild. Dazu tragen insbesondere die Interviews mit Leuten ausserhalb des Pornogeschäfts bei. Nicht nur ihre Mutter, sondern auch Menschen mit ähnlichen frauenpolitischen Vorstellungen, zeigen sich befremdet über ihren sexuellen Rekordversuch. Teilweise wird eine gewis- se Distanz zu ehemaligen Freunden bzw. Kollegen erkennbar. Der Film vermittelt denn auch insgesamt den Eindruck, dass die Berühmtheit, zu der es Grace Quek gebracht hat, eine eher traurige ist und sie zu einer exo- tischen Aussenseiterin gestempelt hat. "Sex: The Annabel Chong Story" demonstriert ein exzessives Beispiel für das Motto der Filmreihe der Sen- dung "Delikatessen", "Sex sells". Das Pornogeschäft mit seinen Wild- wüchsen und seinem regelmässig sehr einseitigen Menschenbild stellt eben eine gesellschaftliche Realität dar, mit erst noch nicht zu unterschätzender wirtschaftlicher Bedeutung. Obwohl Grace Quek mit ihrem Flair als Selbstdarstellerin eine ganz andere Motivation als die meisten Pornoakteu- re hat, unterliegt auch sie letztlich den Mechanismen dieses Geschäfts.
- 10 - 6.6.3 Die Ausstrahlung des beanstandeten Films hat deshalb insgesamt weder die Menschenwürde der Hauptdarstellerin noch die Würde des Menschen in einer umfassenden Weise als kulturelle Werteordnung verletzt.
6.7 Dem Jugendschutz hat der Veranstalter mit dem einführenden Studioge- spräch und insbesondere mit der späten Ausstrahlungszeit ausreichend Rechnung getragen (vgl. UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröf- fentlicht in medialex 3/99, S. 181). Auch hinsichtlich des Jugendschutzes hat der Film deshalb keine Programmbestimmungen (Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG, Art. 7 Ziffer 2 EÜGF) verletzt.
6.8 Der Beschwerdeführer hat zusätzlich eine Aussage der Hauptdarstellerin moniert, weil diese geeignet sei, die Gefühle von Zuschauenden aus Singa- pur und die Würde dieses Landes zu verletzen ("Die können mich am Arsch lecken"). Diese Äusserung hat sich allerdings ausschliesslich auf das Verhältnis des Landes zur Pornographie bezogen, welches ihrer Ansicht nach zu puritanisch ist. Für das Publikum war sie ohne weiteres als per- sönliche Meinungsäusserung zu einem bestimmten Thema erkennbar. Für den Veranstalter bestand deshalb keine Notwendigkeit, sich davon zu dis- tanzieren. Die Aussage ist im Übrigen durch die Begegnungen von Quek in ihrem Elternhaus, mit Verwandten und anderen Bekannten aus Singa- pur erheblich relativiert worden. Die entsprechenden Szenen verdeutli- chen, dass ihr Land und Leute durchaus nicht egal sind. Das gilt im Be- sonderen für die Ehre ihrer Familie und ihrer Mutter. Aufgrund der gerüg- ten Aussage hat der beanstandete Film nicht diametral gegen das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG und insbesondere gegen lit b. verstossen, der Radio und Fernsehen verpflichtet, das Verständnis für andere Völker zu fördern.
6.9 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 11 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von W und mitunterzeichnenden Personen vom 27. De- zember 2001 wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Delikatessen" des Schweizer Fernsehens DRS vom 8. November 2001, Filmreihe "Sex sells", Dokumentarfilm "Sex: The Annabel Chong Story", die Programmbestimmungen nicht ver- letzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- (...)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 3. Mai 2002