Sachverhalt
machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich seinerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalis- tische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73- 84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prinzi- pien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt. Wenn mas- sive Anschuldigungen an Personen, Unternehmen oder Behörden gerich- tet werden, ist es unabdingbar, den Standpunkt der Angegriffenen in ge- eigneter Weise darzustellen (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201; 60/1996, Nr. 83, S. 745).
- 5 - 4.4 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343).
4.5 Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programm- autonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer ge- stalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99).
4.6 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.
5. Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass "News" als Nachrichtensendung von TV3 den Informationsgrundsätzen von Art. 4 RTVG und insbesondere dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1,
1. Satz RTVG untersteht.
5.1 Der kurze Beitrag über den Wachtturm-Kongress der Zeugen Jehovas, der während drei Tagen im Zürcher-Letzigrund-Stadion stattfand, bestand aus einer kurzen Anmoderation und einem Bildbericht (gesamte Länge des Beitrags: 1’48 Minuten). Das eigentliche Thema des Beitrags bestand darin, dass die Stadt Zürich eine grosse Liegenschaft einer "nicht unge- fährlichen Sekte" vermietet. Dies wurde aus der Anmoderation deutlich ("...Obwohl diese religiöse Bewegung als nicht ungefährliche Sekte gilt, treffen sich die Zeugen Jehovas mitten in Zürich. Bekannt ist das Let- zigrund-Stadion vor allem für Sport- und Musikveranstaltungen. In den nächsten drei Tagen dient es jedoch den Zeugen Jehovas als Mekka."). Der im Filmbericht befragte Sektenexperte erachtete das Zusammentref- fen dieser Bewegung im erwähnten Stadion als problematisch. Auch eine kurze Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde ausgestrahlt, worin dieser betonte, dass sich die Bewegung überhaupt nicht als Sekte, sondern als Glaubensgemeinschaft betrachte, welche dem ursprünglichen Muster der ersten Christen entspreche. Der Sektenexperte führte danach aus, dass vor allem die Kinder unter dem Dogma der Sekte zu leiden hätten. Der Beitrag endete mit folgendem Off-Kommentar: "Drei Tage lang frohlo- cken die Anhänger in Zürich. Das offizielle Ziel: die Mitglieder sollen ih- ren Glauben vertiefen. Doch was sie zu glauben haben, das bestimmt die Sekte selbst."
- 6 - 5.2 Der Beschwerdeführer beanstandet im Zusammenhang mit dem Sachge- rechtigkeitsgebot die Einseitigkeit des Beitrags und insbesondere die Be- hauptung, wonach die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas eine "nicht ungefährliche Sekte" sei.
5.3 Der Begriff "Sekte" ist – zumindest in der Schweiz – kein rechtlicher Beg- riff (vgl. dazu auch UBI-Entscheid b. 436 vom 4. Mai 2001). Gemäss dem Bericht "Scientology und Sekten in der Schweiz" steht der negativ behaf- tete Begriff "Sekte" für "Glaubensgemeinschaften, religiöser oder philo- sophischer Art, die in der Öffentlichkeit zu Kontroversen geführt haben" (Bericht des Bundesamts für Polizei zuhanden des Eidgenössischen Jus- tiz- und Polizeidepartementes, Dezember 2000, S. 10).
5.4 Der Beschwerdeführer bestreitet im Beitrag, dass es sich bei den Zeugen Jehovas um eine Sekte handelt. Eine andere Meinung vertrat der inter- viewte Sektenexperte, der u.a. auch auf die Sektenberatungsstelle in der Stadt Zürich hinwies, die kritisch über die Zeugen Jehovas informieren würde. Im Off-Kommentar wurde zusätzlich erwähnt, dass diese Bewe- gung zusammen mit den Scientologen die Sekte mit den meisten Mitglie- dern in der Schweiz seien. Dass es sich bei den Zeugen Jehovas tatsäch- lich um eine Sekte (im Sinne des in Ziffer 5.3 erwähnten Begriffs) handelt, bestätigen zahlreiche in- und ausländische Dokumentationen (siehe etwa http://www.infolink-net.de, mit Informationen eines Netzwerks von ehema- ligen Zeugen Jehovas; www.relinfo.ch). Die Bewegung erfüllt auch zahlrei- che Merkmale, welche mit Sekten gemeinhin in Verbindung gebracht werden, so etwa den exklusiven Wahrheitsanspruch, die strikte Abgren- zung zu anderen Religionen, die Betonung apokalyptischer Bibelpassagen sowie die straffe und autoritäre Organisation.
5.5 Die in der Anmoderation gemachte Aussage, wonach die Zeugen Jehovas als nicht ungefährliche Sekte gelten, wurde im nachfolgenden Filmbericht zumindest implizit verdeutlicht. Es gilt dabei insbesondere auf die Aussa- gen des interviewten Sektenexperten hinzuweisen, welcher erläuterte, dass Kinder von Zeugen Jehovas, welche aus der Bewegung aussteigen wür- den, keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern und Geschwistern mehr haben könnten. Diese Aussage, welche vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht in Frage gestellt wurde, kann als Beleg für die Gefährlichkeit der Zeugen Jehovas gewertet werden. "Gefährlichkeit" darf nicht nur im Sinne von physischer Gewalt verstanden werden.
5.6 Der Beschwerdeführer bestreitet die Glaubwürdigkeit und Unabhängig- keit des im beanstandeten Beitrag befragten Experten ("Pseudoexperte"). Dieser ist Titularprofessor im Fach Religionswissenschaft an der Universi- tät Zürich, Pfarrer, Leiter einer evangelischen Informationsstelle "Kir- chen, Sekten, Religionen", Publizist (insbesondere auch über Sekten) und
- 7 - Mitglied von eidgenössischen, offiziell bestellten Expertenkommissionen, die sich mit der Problematik von Sekten befassen. Auch wenn er sich im Rahmen seiner Tätigkeiten kritisch über Sekten geäussert hat, wird seine Glaubwürdigkeit nicht in Frage gestellt. Desgleichen kann ihm deshalb auch nicht eine einseitige, parteiische Meinung unterstellt werden. Auf- grund seines umfangreichen Wirkens im Zusammenhang mit Sekten konnte die Beschwerdegegnerin ihn mit gutem Recht als "Experten" be- fragen und sich auf seine Meinung berufen.
5.7 Der beanstandete Beitrag nimmt eine kritische Haltung gegenüber der Bewegung der Zeugen Jehovas ein. Dies kommt bereits in der vom Be- schwerdeführer gerügten Anmoderation zum Ausdruck. Nachfolgend be- leuchtete der Filmbeitrag auch, warum die Bewegung als "nicht ungefähr- lich gilt". Die Beschwerdegegnerin konnte sich dabei vor allem auch auf die Aussagen eines anerkannten Sektenexperten stützen. Dies war für das Publikum ohne weiteres erkennbar. Der Beschwerdeführer als Vertreter der Zeugen Jehovas konnte im Beitrag selber eine, wenn auch kurze, Stel- lungnahme abgeben und darin bestreiten, dass es sich bei der Bewegung um eine Sekte handelt. Über die im Beitrag zuweilen verwendete, wenig differenzierte Wortwahl (z.B. "Glaubensfanatiker") lässt sich zwar tatsäch- lich streiten. Dies betrifft aber vorab die Qualität der Sendung, über wel- che die UBI nicht zu befinden hat.
5.8 Die Programmautonomie und das Sachgerechtigkeitsgebot lassen es durchaus zu, dass sich Veranstalter in Informationssendungen kritisch und pointiert auch zu Glaubensgemeinschaften äussern, soweit sich dies sachlich begründen lässt, Transparenz über die (verschiedenen) Ansichten besteht und somit dem Publikum erlaubt, sich eine eigene Meinung zum Thema zu bilden. Dies war vorliegend der Fall. Die Frage der Gefährlich- keit der Zeugen Jehovas war überdies nicht Hauptthema der Sendung. Vielmehr ging es um die Frage, ob es opportun sei, städtische Liegen- schaften wie das Letzigrundstadion an Sekten zu vermieten. Es gilt schliesslich auch die Kürze des Beitrags in Erwägung zu ziehen, welche eine differenziertere Auseinandersetzung mit der Bewegung nicht zugelas- sen hat. Der beanstandete Beitrag hat aus den dargelegten Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG deshalb nicht verletzt.
6. Indem der Beschwerdeführer auch noch anführt, die Zeugen Jehovas sei- en im inkriminierten Beitrag verunglimpft worden, macht er zusätzlich ei- ne Verletzung des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG geltend. Allein eine kritische Berichterstattung über eine Bewegung steht nicht im diametralen Gegensatz zum kulturellen Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG, sondern ist vielmehr Teil der Programmautonomie von Art. 5 Abs. 1 RTVG. Wie schon in Ziffer 5.7 erwähnt, kann über die Wortwahl im Bei-
- 8 - trag punktuell diskutiert werden. Aus programmrechtlicher Sicht zentral erscheint aber, dass der sensible Bereich der religiösen Gefühle durch die kritischen Äusserungen gegenüber den Zeugen Jehovas, welche eine Glaubensgemeinschaft darstellen, nicht berührt werden. Nur die zentralen Glaubensinhalte, welche die religiösen Gefühle und Überzeugungen von gläubigen Menschen besonders leicht verletzen können, fallen unter die- sen besonderen programmrechtlichen Schutz, nicht aber Institutionen wie Kirchen oder andere Glaubensgemeinschaften (vgl. zur UBI-Praxis im Einzelnen, VPB 61/1997, Nr. 67, S. 637ff.). Kritisch beleuchtet werden in der beanstandeten Sendung nicht die eigentlichen Glaubensinhalte der Zeugen Jehovas, sondern einzig institutionelle Begebenheiten wie das Verhalten gegenüber ausstiegswilligen Kindern von Mitgliedern und die generell sehr autoritär ausgestaltete Organisation, die den Mitgliedern we- nig Freiraum lässt.
7. Da die beanstandete Sendung keine Programmbestimmungen verletzt, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 9 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von I vom 16. September 2001 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und es wird festgestellt, dass die Sendung "News" von TV3 vom 20. Juli 2001, Beitrag über den Kongress der Zeugen Jeho- vas, die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (...)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 13. Februar 2002
Erwägungen (11 Absätze)
E. 5 Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass "News" als Nachrichtensendung von TV3 den Informationsgrundsätzen von Art. 4 RTVG und insbesondere dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1,
1. Satz RTVG untersteht.
E. 5.1 Der kurze Beitrag über den Wachtturm-Kongress der Zeugen Jehovas, der während drei Tagen im Zürcher-Letzigrund-Stadion stattfand, bestand aus einer kurzen Anmoderation und einem Bildbericht (gesamte Länge des Beitrags: 1’48 Minuten). Das eigentliche Thema des Beitrags bestand darin, dass die Stadt Zürich eine grosse Liegenschaft einer "nicht unge- fährlichen Sekte" vermietet. Dies wurde aus der Anmoderation deutlich ("...Obwohl diese religiöse Bewegung als nicht ungefährliche Sekte gilt, treffen sich die Zeugen Jehovas mitten in Zürich. Bekannt ist das Let- zigrund-Stadion vor allem für Sport- und Musikveranstaltungen. In den nächsten drei Tagen dient es jedoch den Zeugen Jehovas als Mekka."). Der im Filmbericht befragte Sektenexperte erachtete das Zusammentref- fen dieser Bewegung im erwähnten Stadion als problematisch. Auch eine kurze Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde ausgestrahlt, worin dieser betonte, dass sich die Bewegung überhaupt nicht als Sekte, sondern als Glaubensgemeinschaft betrachte, welche dem ursprünglichen Muster der ersten Christen entspreche. Der Sektenexperte führte danach aus, dass vor allem die Kinder unter dem Dogma der Sekte zu leiden hätten. Der Beitrag endete mit folgendem Off-Kommentar: "Drei Tage lang frohlo- cken die Anhänger in Zürich. Das offizielle Ziel: die Mitglieder sollen ih- ren Glauben vertiefen. Doch was sie zu glauben haben, das bestimmt die Sekte selbst."
- 6 -
E. 5.2 Der Beschwerdeführer beanstandet im Zusammenhang mit dem Sachge- rechtigkeitsgebot die Einseitigkeit des Beitrags und insbesondere die Be- hauptung, wonach die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas eine "nicht ungefährliche Sekte" sei.
E. 5.3 Der Begriff "Sekte" ist – zumindest in der Schweiz – kein rechtlicher Beg- riff (vgl. dazu auch UBI-Entscheid b. 436 vom 4. Mai 2001). Gemäss dem Bericht "Scientology und Sekten in der Schweiz" steht der negativ behaf- tete Begriff "Sekte" für "Glaubensgemeinschaften, religiöser oder philo- sophischer Art, die in der Öffentlichkeit zu Kontroversen geführt haben" (Bericht des Bundesamts für Polizei zuhanden des Eidgenössischen Jus- tiz- und Polizeidepartementes, Dezember 2000, S. 10).
E. 5.4 Der Beschwerdeführer bestreitet im Beitrag, dass es sich bei den Zeugen Jehovas um eine Sekte handelt. Eine andere Meinung vertrat der inter- viewte Sektenexperte, der u.a. auch auf die Sektenberatungsstelle in der Stadt Zürich hinwies, die kritisch über die Zeugen Jehovas informieren würde. Im Off-Kommentar wurde zusätzlich erwähnt, dass diese Bewe- gung zusammen mit den Scientologen die Sekte mit den meisten Mitglie- dern in der Schweiz seien. Dass es sich bei den Zeugen Jehovas tatsäch- lich um eine Sekte (im Sinne des in Ziffer 5.3 erwähnten Begriffs) handelt, bestätigen zahlreiche in- und ausländische Dokumentationen (siehe etwa http://www.infolink-net.de, mit Informationen eines Netzwerks von ehema- ligen Zeugen Jehovas; www.relinfo.ch). Die Bewegung erfüllt auch zahlrei- che Merkmale, welche mit Sekten gemeinhin in Verbindung gebracht werden, so etwa den exklusiven Wahrheitsanspruch, die strikte Abgren- zung zu anderen Religionen, die Betonung apokalyptischer Bibelpassagen sowie die straffe und autoritäre Organisation.
E. 5.5 Die in der Anmoderation gemachte Aussage, wonach die Zeugen Jehovas als nicht ungefährliche Sekte gelten, wurde im nachfolgenden Filmbericht zumindest implizit verdeutlicht. Es gilt dabei insbesondere auf die Aussa- gen des interviewten Sektenexperten hinzuweisen, welcher erläuterte, dass Kinder von Zeugen Jehovas, welche aus der Bewegung aussteigen wür- den, keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern und Geschwistern mehr haben könnten. Diese Aussage, welche vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht in Frage gestellt wurde, kann als Beleg für die Gefährlichkeit der Zeugen Jehovas gewertet werden. "Gefährlichkeit" darf nicht nur im Sinne von physischer Gewalt verstanden werden.
E. 5.6 Der Beschwerdeführer bestreitet die Glaubwürdigkeit und Unabhängig- keit des im beanstandeten Beitrag befragten Experten ("Pseudoexperte"). Dieser ist Titularprofessor im Fach Religionswissenschaft an der Universi- tät Zürich, Pfarrer, Leiter einer evangelischen Informationsstelle "Kir- chen, Sekten, Religionen", Publizist (insbesondere auch über Sekten) und
- 7 - Mitglied von eidgenössischen, offiziell bestellten Expertenkommissionen, die sich mit der Problematik von Sekten befassen. Auch wenn er sich im Rahmen seiner Tätigkeiten kritisch über Sekten geäussert hat, wird seine Glaubwürdigkeit nicht in Frage gestellt. Desgleichen kann ihm deshalb auch nicht eine einseitige, parteiische Meinung unterstellt werden. Auf- grund seines umfangreichen Wirkens im Zusammenhang mit Sekten konnte die Beschwerdegegnerin ihn mit gutem Recht als "Experten" be- fragen und sich auf seine Meinung berufen.
E. 5.7 Der beanstandete Beitrag nimmt eine kritische Haltung gegenüber der Bewegung der Zeugen Jehovas ein. Dies kommt bereits in der vom Be- schwerdeführer gerügten Anmoderation zum Ausdruck. Nachfolgend be- leuchtete der Filmbeitrag auch, warum die Bewegung als "nicht ungefähr- lich gilt". Die Beschwerdegegnerin konnte sich dabei vor allem auch auf die Aussagen eines anerkannten Sektenexperten stützen. Dies war für das Publikum ohne weiteres erkennbar. Der Beschwerdeführer als Vertreter der Zeugen Jehovas konnte im Beitrag selber eine, wenn auch kurze, Stel- lungnahme abgeben und darin bestreiten, dass es sich bei der Bewegung um eine Sekte handelt. Über die im Beitrag zuweilen verwendete, wenig differenzierte Wortwahl (z.B. "Glaubensfanatiker") lässt sich zwar tatsäch- lich streiten. Dies betrifft aber vorab die Qualität der Sendung, über wel- che die UBI nicht zu befinden hat.
E. 5.8 Die Programmautonomie und das Sachgerechtigkeitsgebot lassen es durchaus zu, dass sich Veranstalter in Informationssendungen kritisch und pointiert auch zu Glaubensgemeinschaften äussern, soweit sich dies sachlich begründen lässt, Transparenz über die (verschiedenen) Ansichten besteht und somit dem Publikum erlaubt, sich eine eigene Meinung zum Thema zu bilden. Dies war vorliegend der Fall. Die Frage der Gefährlich- keit der Zeugen Jehovas war überdies nicht Hauptthema der Sendung. Vielmehr ging es um die Frage, ob es opportun sei, städtische Liegen- schaften wie das Letzigrundstadion an Sekten zu vermieten. Es gilt schliesslich auch die Kürze des Beitrags in Erwägung zu ziehen, welche eine differenziertere Auseinandersetzung mit der Bewegung nicht zugelas- sen hat. Der beanstandete Beitrag hat aus den dargelegten Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG deshalb nicht verletzt.
E. 6 Indem der Beschwerdeführer auch noch anführt, die Zeugen Jehovas sei- en im inkriminierten Beitrag verunglimpft worden, macht er zusätzlich ei- ne Verletzung des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG geltend. Allein eine kritische Berichterstattung über eine Bewegung steht nicht im diametralen Gegensatz zum kulturellen Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG, sondern ist vielmehr Teil der Programmautonomie von Art. 5 Abs. 1 RTVG. Wie schon in Ziffer 5.7 erwähnt, kann über die Wortwahl im Bei-
- 8 - trag punktuell diskutiert werden. Aus programmrechtlicher Sicht zentral erscheint aber, dass der sensible Bereich der religiösen Gefühle durch die kritischen Äusserungen gegenüber den Zeugen Jehovas, welche eine Glaubensgemeinschaft darstellen, nicht berührt werden. Nur die zentralen Glaubensinhalte, welche die religiösen Gefühle und Überzeugungen von gläubigen Menschen besonders leicht verletzen können, fallen unter die- sen besonderen programmrechtlichen Schutz, nicht aber Institutionen wie Kirchen oder andere Glaubensgemeinschaften (vgl. zur UBI-Praxis im Einzelnen, VPB 61/1997, Nr. 67, S. 637ff.). Kritisch beleuchtet werden in der beanstandeten Sendung nicht die eigentlichen Glaubensinhalte der Zeugen Jehovas, sondern einzig institutionelle Begebenheiten wie das Verhalten gegenüber ausstiegswilligen Kindern von Mitgliedern und die generell sehr autoritär ausgestaltete Organisation, die den Mitgliedern we- nig Freiraum lässt.
E. 7 Da die beanstandete Sendung keine Programmbestimmungen verletzt, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 9 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von I vom 16. September 2001 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und es wird festgestellt, dass die Sendung "News" von TV3 vom 20. Juli 2001, Beitrag über den Kongress der Zeugen Jeho- vas, die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (...)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 13. Februar 2002
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
_______________________________________________________________
b. 447
Entscheid vom 7. Dezember 2001
betreffend
TV3: Sendung "News" vom 20. Juli 2001, Beitrag über den Kongress der Zeugen Jehovas in Zürich; Eingabe von I vom 16. September 2001
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Regula Bähler, Christine Baltzer, Sergio Caratti, Veronika Heller, Barbara Ja- nom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter
Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Catherine Josephides Dunand
_________________
Den Akten wird entnommen:
A. Am 20. Juli 2001 strahlte TV3 im Rahmen der Sendung "News" einen Bei- trag über einen dreitägigen Kongress der Zeugen Jehovas aus, der im Zür- cher Letzigrundstadion stattgefunden hat. Die Moderatorin erwähnte ein- gangs, dass die Zeugen Jehovas als nicht ungefährliche Sekte gelten. Im an- schliessenden Filmbeitrag wurde u.a. ein bekannter Sektenexperte zum Kongress bzw. zu den Zeugen Jehovas befragt und ein Mitglied dieser Or- ganisation betonte, dass es sich um eine Glaubensgemeinschaft und nicht um eine Sekte handeln würde.
- 2 - B. Mit Eingabe vom 16. September 2001 erhob I (im Folgenden: Beschwerde- führer), der sich als Mitglied der Zeugen Jehovas im erwähnten Beitrag äus- serte, bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz) Beschwerde gegen die erwähnte Ausstrahlung. Er beanstandet, der Bericht über den Kongress sei einseitig gewesen und habe deshalb Programmbestimmungen verletzt. Eine grosse Glaubensgemeinschaft sei mit nicht belegten Aussagen verunglimpft wor- den. Seiner Eingabe lag u.a. auch der Ombudsbericht bei.
C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die TV3 AG zur Stel- lungnahme eingeladen. Sie beantragt mit Schreiben vom 25. Oktober 2001, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Im Beitrag sei zum Ausdruck gekommen, dass die Aussage, wonach es sich bei den Zeugen Jehovas um eine "nicht ungefährliche Sekte" handle, ein Werturteil sei, das von zahlreichen Sektenexperten geteilt werde. Der Be- schwerdeführer habe im Beitrag dazu selber Stellung nehmen können. Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers seien von pauschaler Natur und nicht begründet.
D. In seiner Replik vom 7. November 2001 hält der Beschwerdeführer an sei- ner Position fest. Bedenklich sei vorab, dass ein Werturteil, nämlich dass es sich bei den Zeugen Jehovas um eine nicht ungefährliche Sekte handle, am Anfang des Beitrags als feste Behauptung wiedergegeben werde. Das Publi- kum habe sich dazu gar keine eigene Meinung bilden können. Solche Beiträ- ge würden Vorurteile schüren und die Bereitschaft zur Ausgrenzung von Personen mit einer anderen Weltanschauung begünstigen. Der Beschwerde- führer erinnert an die Verfolgungen, denen die Zeugen Jehovas aufgrund ih- rer Glaubenszugehörigkeit ausgesetzt gewesen seien.
E. In ihrer Duplik vom 22. November 2001 verweist die TV3 AG auf ihre frü- here Stellungnahme. Sie erachtet im Übrigen den Vergleich zwischen ihrer Berichterstattung und den Gräueltaten des Dritten Reichs als "absolut inak- zeptabel".
F. Die Duplik der TV3 AG wurde dem Beschwerdeführer am 23. November 2001 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weite- rer Schriftenwechsel stattfindet.
- 3 -
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 16. September 2001, der Ombudsbericht vom 29. August 2001. Die 30-tägige Frist gemäss Art. 62 Abs. 1 RTVG zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist da- mit eingehalten.
2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG u.a. legitimiert, wer im Beanstan- dungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Nie- derlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine enge Bezie- hung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Indivi- dual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unter- scheidet (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 464f.; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Por- rentruy 1996, Rz. 410ff; siehe auch VPB 63/1999, Nr. 96, S. 906). Der Beschwerdeführer trat im Beitrag als Vertreter der Zeugen Jehovas auf und äusserte sich dabei zur Frage, ob diese eine Sekte darstellten. Er weist damit eine besondere Nähe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG zur beanstandeten Sendung auf. Da er auch die anderen Anforderungen an eine Betroffenenbeschwerde erfüllt und seine Eingabe im Sinne von Art. 62 Abs. 2 RTVG hinreichend begründet ist, tritt die UBI auf die Be- schwerde ein.
3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Du- mermuth, a.a.O., Rz. 453). Der Beschwerdeführer rügt vorab, dass der Beitrag die Zeugen Jehovas als nicht ungefährliche Sekte darstelle und damit die Mitglieder dieser Organisation verunglimpfe. Sinngemäss macht er eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG und des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG geltend. Soweit der Beschwerdeführer gegebenenfalls die Verletzung von Tatbe- ständen aus dem Strafrecht geltend macht, tritt die UBI mit Hinweis auf die entsprechenden Rechtsbehelfe nicht auf die Beschwerde ein (Art. 64
- 4 - Abs. 3 RTVG).
4. Der Leistungsauftrag von Art. 93 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.
4.1 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Bereichen erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfüllens des kulturellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; Denis Barre- let, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795ff.). Zu diesen sensib- len Bereichen gehört auch der Schutz der religiösen Gefühle (vgl. dazu Gabriel Boinay, a.a.O., Rz. 82).
4.2 Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 BV und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestimmung aus- drücklich festgeschrieben.
4.3 Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, das Publikum müsse sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich seinerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalis- tische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73- 84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prinzi- pien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt. Wenn mas- sive Anschuldigungen an Personen, Unternehmen oder Behörden gerich- tet werden, ist es unabdingbar, den Standpunkt der Angegriffenen in ge- eigneter Weise darzustellen (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201; 60/1996, Nr. 83, S. 745).
- 5 - 4.4 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343).
4.5 Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programm- autonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer ge- stalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99).
4.6 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.
5. Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass "News" als Nachrichtensendung von TV3 den Informationsgrundsätzen von Art. 4 RTVG und insbesondere dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1,
1. Satz RTVG untersteht.
5.1 Der kurze Beitrag über den Wachtturm-Kongress der Zeugen Jehovas, der während drei Tagen im Zürcher-Letzigrund-Stadion stattfand, bestand aus einer kurzen Anmoderation und einem Bildbericht (gesamte Länge des Beitrags: 1’48 Minuten). Das eigentliche Thema des Beitrags bestand darin, dass die Stadt Zürich eine grosse Liegenschaft einer "nicht unge- fährlichen Sekte" vermietet. Dies wurde aus der Anmoderation deutlich ("...Obwohl diese religiöse Bewegung als nicht ungefährliche Sekte gilt, treffen sich die Zeugen Jehovas mitten in Zürich. Bekannt ist das Let- zigrund-Stadion vor allem für Sport- und Musikveranstaltungen. In den nächsten drei Tagen dient es jedoch den Zeugen Jehovas als Mekka."). Der im Filmbericht befragte Sektenexperte erachtete das Zusammentref- fen dieser Bewegung im erwähnten Stadion als problematisch. Auch eine kurze Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde ausgestrahlt, worin dieser betonte, dass sich die Bewegung überhaupt nicht als Sekte, sondern als Glaubensgemeinschaft betrachte, welche dem ursprünglichen Muster der ersten Christen entspreche. Der Sektenexperte führte danach aus, dass vor allem die Kinder unter dem Dogma der Sekte zu leiden hätten. Der Beitrag endete mit folgendem Off-Kommentar: "Drei Tage lang frohlo- cken die Anhänger in Zürich. Das offizielle Ziel: die Mitglieder sollen ih- ren Glauben vertiefen. Doch was sie zu glauben haben, das bestimmt die Sekte selbst."
- 6 - 5.2 Der Beschwerdeführer beanstandet im Zusammenhang mit dem Sachge- rechtigkeitsgebot die Einseitigkeit des Beitrags und insbesondere die Be- hauptung, wonach die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas eine "nicht ungefährliche Sekte" sei.
5.3 Der Begriff "Sekte" ist – zumindest in der Schweiz – kein rechtlicher Beg- riff (vgl. dazu auch UBI-Entscheid b. 436 vom 4. Mai 2001). Gemäss dem Bericht "Scientology und Sekten in der Schweiz" steht der negativ behaf- tete Begriff "Sekte" für "Glaubensgemeinschaften, religiöser oder philo- sophischer Art, die in der Öffentlichkeit zu Kontroversen geführt haben" (Bericht des Bundesamts für Polizei zuhanden des Eidgenössischen Jus- tiz- und Polizeidepartementes, Dezember 2000, S. 10).
5.4 Der Beschwerdeführer bestreitet im Beitrag, dass es sich bei den Zeugen Jehovas um eine Sekte handelt. Eine andere Meinung vertrat der inter- viewte Sektenexperte, der u.a. auch auf die Sektenberatungsstelle in der Stadt Zürich hinwies, die kritisch über die Zeugen Jehovas informieren würde. Im Off-Kommentar wurde zusätzlich erwähnt, dass diese Bewe- gung zusammen mit den Scientologen die Sekte mit den meisten Mitglie- dern in der Schweiz seien. Dass es sich bei den Zeugen Jehovas tatsäch- lich um eine Sekte (im Sinne des in Ziffer 5.3 erwähnten Begriffs) handelt, bestätigen zahlreiche in- und ausländische Dokumentationen (siehe etwa http://www.infolink-net.de, mit Informationen eines Netzwerks von ehema- ligen Zeugen Jehovas; www.relinfo.ch). Die Bewegung erfüllt auch zahlrei- che Merkmale, welche mit Sekten gemeinhin in Verbindung gebracht werden, so etwa den exklusiven Wahrheitsanspruch, die strikte Abgren- zung zu anderen Religionen, die Betonung apokalyptischer Bibelpassagen sowie die straffe und autoritäre Organisation.
5.5 Die in der Anmoderation gemachte Aussage, wonach die Zeugen Jehovas als nicht ungefährliche Sekte gelten, wurde im nachfolgenden Filmbericht zumindest implizit verdeutlicht. Es gilt dabei insbesondere auf die Aussa- gen des interviewten Sektenexperten hinzuweisen, welcher erläuterte, dass Kinder von Zeugen Jehovas, welche aus der Bewegung aussteigen wür- den, keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern und Geschwistern mehr haben könnten. Diese Aussage, welche vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht in Frage gestellt wurde, kann als Beleg für die Gefährlichkeit der Zeugen Jehovas gewertet werden. "Gefährlichkeit" darf nicht nur im Sinne von physischer Gewalt verstanden werden.
5.6 Der Beschwerdeführer bestreitet die Glaubwürdigkeit und Unabhängig- keit des im beanstandeten Beitrag befragten Experten ("Pseudoexperte"). Dieser ist Titularprofessor im Fach Religionswissenschaft an der Universi- tät Zürich, Pfarrer, Leiter einer evangelischen Informationsstelle "Kir- chen, Sekten, Religionen", Publizist (insbesondere auch über Sekten) und
- 7 - Mitglied von eidgenössischen, offiziell bestellten Expertenkommissionen, die sich mit der Problematik von Sekten befassen. Auch wenn er sich im Rahmen seiner Tätigkeiten kritisch über Sekten geäussert hat, wird seine Glaubwürdigkeit nicht in Frage gestellt. Desgleichen kann ihm deshalb auch nicht eine einseitige, parteiische Meinung unterstellt werden. Auf- grund seines umfangreichen Wirkens im Zusammenhang mit Sekten konnte die Beschwerdegegnerin ihn mit gutem Recht als "Experten" be- fragen und sich auf seine Meinung berufen.
5.7 Der beanstandete Beitrag nimmt eine kritische Haltung gegenüber der Bewegung der Zeugen Jehovas ein. Dies kommt bereits in der vom Be- schwerdeführer gerügten Anmoderation zum Ausdruck. Nachfolgend be- leuchtete der Filmbeitrag auch, warum die Bewegung als "nicht ungefähr- lich gilt". Die Beschwerdegegnerin konnte sich dabei vor allem auch auf die Aussagen eines anerkannten Sektenexperten stützen. Dies war für das Publikum ohne weiteres erkennbar. Der Beschwerdeführer als Vertreter der Zeugen Jehovas konnte im Beitrag selber eine, wenn auch kurze, Stel- lungnahme abgeben und darin bestreiten, dass es sich bei der Bewegung um eine Sekte handelt. Über die im Beitrag zuweilen verwendete, wenig differenzierte Wortwahl (z.B. "Glaubensfanatiker") lässt sich zwar tatsäch- lich streiten. Dies betrifft aber vorab die Qualität der Sendung, über wel- che die UBI nicht zu befinden hat.
5.8 Die Programmautonomie und das Sachgerechtigkeitsgebot lassen es durchaus zu, dass sich Veranstalter in Informationssendungen kritisch und pointiert auch zu Glaubensgemeinschaften äussern, soweit sich dies sachlich begründen lässt, Transparenz über die (verschiedenen) Ansichten besteht und somit dem Publikum erlaubt, sich eine eigene Meinung zum Thema zu bilden. Dies war vorliegend der Fall. Die Frage der Gefährlich- keit der Zeugen Jehovas war überdies nicht Hauptthema der Sendung. Vielmehr ging es um die Frage, ob es opportun sei, städtische Liegen- schaften wie das Letzigrundstadion an Sekten zu vermieten. Es gilt schliesslich auch die Kürze des Beitrags in Erwägung zu ziehen, welche eine differenziertere Auseinandersetzung mit der Bewegung nicht zugelas- sen hat. Der beanstandete Beitrag hat aus den dargelegten Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG deshalb nicht verletzt.
6. Indem der Beschwerdeführer auch noch anführt, die Zeugen Jehovas sei- en im inkriminierten Beitrag verunglimpft worden, macht er zusätzlich ei- ne Verletzung des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG geltend. Allein eine kritische Berichterstattung über eine Bewegung steht nicht im diametralen Gegensatz zum kulturellen Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG, sondern ist vielmehr Teil der Programmautonomie von Art. 5 Abs. 1 RTVG. Wie schon in Ziffer 5.7 erwähnt, kann über die Wortwahl im Bei-
- 8 - trag punktuell diskutiert werden. Aus programmrechtlicher Sicht zentral erscheint aber, dass der sensible Bereich der religiösen Gefühle durch die kritischen Äusserungen gegenüber den Zeugen Jehovas, welche eine Glaubensgemeinschaft darstellen, nicht berührt werden. Nur die zentralen Glaubensinhalte, welche die religiösen Gefühle und Überzeugungen von gläubigen Menschen besonders leicht verletzen können, fallen unter die- sen besonderen programmrechtlichen Schutz, nicht aber Institutionen wie Kirchen oder andere Glaubensgemeinschaften (vgl. zur UBI-Praxis im Einzelnen, VPB 61/1997, Nr. 67, S. 637ff.). Kritisch beleuchtet werden in der beanstandeten Sendung nicht die eigentlichen Glaubensinhalte der Zeugen Jehovas, sondern einzig institutionelle Begebenheiten wie das Verhalten gegenüber ausstiegswilligen Kindern von Mitgliedern und die generell sehr autoritär ausgestaltete Organisation, die den Mitgliedern we- nig Freiraum lässt.
7. Da die beanstandete Sendung keine Programmbestimmungen verletzt, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 9 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von I vom 16. September 2001 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und es wird festgestellt, dass die Sendung "News" von TV3 vom 20. Juli 2001, Beitrag über den Kongress der Zeugen Jeho- vas, die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (...)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 13. Februar 2002