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b.445

Schweizer Fernsehen DRS, Sendung Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'DOK', Thema 'Hanfland Schweiz'

Ubi · 2001-12-07 · Deutsch CH
Sachverhalt

machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich seinerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalistische Sorg- faltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prinzipien der Wahr- haftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens über- nommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt.

4.2 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343).

4.3 Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programm-

- 7 - autonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer ge- stalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über ei- nen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). Bei Unterhaltungssendungen ist die Pro- grammautonomie des Veranstalters am grössten (vgl. Leo Schür- mann/Peter Nobel, Medienrecht, Bern 1993, S. 90).

4.4 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.

5. Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei "DOK" um eine Kultursendung handelt, auf welche das Sachgerechtig- keitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG grundsätzlich anwendbar ist.

5.1 Es gilt darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Liberalisierung von Canna- bis, welche auch den Hanfanbau bzw. die Hanfproduktion beinhaltet, um ein sensibles, kontroverses politisches Thema handelt, bei dem wichtige Weichenstellungen in der Gesetzgebung bevorstehen, nachdem der Bun- desrat seine Botschaft veröffentlicht hat (Botschaft über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 9. März 2001, BBl 2001, S. 3715ff.). Der Gesetzgebungsprozess für eine Revision des Betäubungsmittelrechts läuft bereits seit einiger Zeit (vgl. dazu eingehend, BBl 2001, S. 3728ff.). Davon zeugen u.a. mehrere Vorentwürfe und der Cannabisbericht der Eidgenös- sischen Kommission für Drogenfragen von 1999 (im Folgenden: Canna- bisbericht). Nicht zu vergessen gilt es, dass das Schweizer Volk am 29. November 1998 die Initiative "für eine vernünftige Drogenpolitik" (Dro- leg-Initiative) mit einem hohen Nein-Stimmen-Anteil (73%) abgelehnt hat. Diese politische Dimension gilt es bei der Prüfung der vorliegenden Sen- dung im Hinblick auf eine allfällige Verletzung des Sachgerechtigkeitsge- bot in angemessener Weise zu berücksichtigen (siehe dazu auch VPB 64/2000, Nr. 120, S. 1213, 1218; UBI-Entscheid b. 411 vom 30. Juni 2000). Die Sicherung der freien politischen Meinungsbildung stellt eine zentrale Aufgabe der Programmaufsicht dar (BGE 126 II 12).

5.2 Der Beschwerdeführer sieht das Sachgerechtigkeitsgebot aus verschiede- nen Gründen als verletzt. Die "DOK"-Sendung trage generell nicht zur freien Meinungsbildung über das Thema "Hanfland Schweiz" bei. Die im Film vorgestellten Hersteller würden überdies nicht Hanf, sondern künst- lich aufgezogenes indisches Hanfkraut produzieren. Dieses unterscheide sich vom einheimischen Hanf. Der Film hätte deshalb eher mit "Ha- schischland Schweiz" betitelt werden sollen (b. 445). Fälschlicherweise sei

- 8 - in einem Off-Kommentar im Übrigen darauf hingewiesen worden, Ärzten sei es in der Schweiz nicht erlaubt, Cannabis zu therapeutischen Zwecken einzusetzen (b. 444).

5.2.1 Die Beschwerdegegnerin räumt ein, die beanstandete Sendung habe nicht zwischen indischem Hanf und dem zugelassenen einheimischem Hanf (cannabis sativa) differenziert. Industriell angefertigter Cannabis könne aber selbst von Spezialisten nicht von blossem Auge von "Drogen- Cannabis" unterschieden werden. Dies sei nur mit chemischen Analysen möglich. Der Beschwerdeführer vertritt eine gegenteilige Ansicht.

5.2.2 Ob nun Bauernhanf von indischem Hanf tatsächlich von blossem Auge unterschieden werden kann, spielt für die programmrechtliche Beurteilung keine Rolle. Indischer Hanf stellt eine Unterart von Cannabis sativa dar (vgl. Cannabisbericht, S. 22). Viel wichtiger als der Unterschied dieser bei- den Pflanzen erscheint ohnehin, dass es sich beim Hanf um eine "Dual- Use-Pflanze" handelt (vgl. dazu Cannabisbericht, S. 51). Sie kann als ver- botenes Betäubungsmittel (Marihuana, Haschisch) dienen oder aber legal als nachwachsender Rohstoff für die Textil-, Öl-, Papier-, Seil-, Bauindust- rie, für die Herstellung von Lebensmittel und Gebrauchsgegenständen so- wie für Heilmittel verwendet werden. Hanfpflanzen, welche als Betäu- bungsmittel konsumiert werden, haben gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung einen THC-Gehalt (Tetrahydrocannabinol) von mehr als 0.3% (vgl. dazu BGE 126 IV 198ff.). Entscheidende Bedeutung kommt damit im Rahmen des schweizerischen Rechts dem Unterschied zwischen (lega- lem) Industriehanf und Drogenhanf bzw. Drogencannabis zu.

5.2.3 Im Rahmen des Versuchs "Nachwachsende Rohstoffe" unterstützt der Bund seit einigen Jahren finanziell den Anbau von THC-armem Hanf zu industriellen Zwecken (vgl. dazu Cannabisbericht, S. 49). Es besteht dies- bezüglich eine Verordnung mit einer Sortenliste, die das Inverkehrbringen von Hanfsaatgut im landwirtschaftlichen Bereich regelt (Verordnung des Bundesamtes für Landwirtschaft über den Sortenkatalog für Getreide, Kartoffeln, Futterpflanzen und Hanf vom 7. Dezember 1998, SR 916.151.6). Die Wiederentdeckung und Förderung von Hanf als Nutz- pflanze führte zu einer grossen Zunahme der Produktion. Parallel dazu entstand ein eigentliches Netzwerk für den Anbau, Handel und Vertrieb von Cannabisprodukten, das mitunter auch illegalen Zwecken dient (siehe dazu BBl 2001, S. 3732f.). Für die Strafverfolgungsbehörden ist es auf- grund der heutigen Rechtslage schwierig und aufwändig, den Nachweis zu erbringen, dass Cannabis der Betäubungsmittelgewinnung dient. Daraus resultieren grosse Vollzugsprobleme. Ein wichtiges Ziel der Revision be- steht darin, die Trennung von Industrie- und Drogenhanf anhand von eindeutigen Kriterien zu ermöglichen und damit gleichzeitig auch die Be- kämpfung des Exports (Drogentourismus) zu erleichtern (vgl. BBl 2001, S.

- 9 - 3733ff.). Für den Anbau, die Produktion und den Handel von Cannabis strebt der Bundesrat entsprechend praktikable Regelungen im Rahmen seiner Drogenpolitik mit dem erwähnten vier Säulen-Prinzip an.

5.2.4 Hinsichtlich der Hintergründe, welche zur raschen Zunahme der Hanf- produktion seit Mitte der Neunziger Jahren führten, lässt der Film das Publikum im Unklaren. So erklärt einer der porträtierten Hanfproduzen- ten, dass sie eine Gesetzeslücke ausgenützt hätten. Unerwähnt bleibt der vom Bundesamt für Landwirtschaft durch Bundesmittel unterstützte Ver- such, den Hanfanbau für industrielle Zwecke zu fördern. Die rechtliche Si- tuation wird im beanstandeten Film nicht genügend, teilweise widersprüchlich dargestellt, insbesondere hinsichtlich der Rechtmässigkeit des Hanfanbaus. So werden ein Walliser Gemeindepräsident und eine Ein- wohnerin aus dem Wallis gefragt, ob sie für oder gegen den Hanfanbau seien. Der Umstand, dass es sich bei Hanf um eine Dual-Use-Pflanze han- delt, und der Anbau von THC-armem Hanf ohne weiteres erlaubt ist, kommt dabei nicht zum Ausdruck. Dies haben offensichtlich Hanfprodu- zenten ausgenützt, um Haschisch bzw. Marihuana zu produzieren, teilwei- se auch für den Export.

5.2.5 Im beanstandeten "DOK"-Film wird Hanf vielfach gleichgesetzt mit Ha- schisch bzw. Marihuana, also dem Betäubungsmittel. Dies hängt vorab mit der Auswahl der vorgestellten Hanfproduzenten zusammen. Diese setzen sich alle in engagierter Weise für eine weitgehende Liberalisierung des Anbaus und des Konsums von Drogen-Cannabis ein und sind auch Mitglieder der ebenfalls im Film vorgestellten Hanfkoordination, welche auf politischer Ebene die Liberalisierung vorantreiben will. Die Herstel- lung von THC-armen Hanfprodukten erscheint in der beanstandeten Sen- dung als nebensächlich. Aufgrund der Aussage eines der porträtierten Hanfproduzenten musste das Publikum annehmen, dass es sich bei der le- galen Hanfproduktion um ein Alibi handelt, das bezweckt, der repressiven Praxis der Polizei und Strafverfolgungsbehörden entgehen zu können. Der Film vermittelt mit dem missverständlichen Titel "Hanfland Schweiz" den Eindruck, dass die drei vorgestellten Hanfbauern die schweizerischen Pro- duzenten repräsentieren. Andere Produzenten, welche sich auf den legalen Anbau von Hanf beschränken, kommen im Film kaum zu Wort. Dem ebenfalls kurz vorgestellten Beschwerdeführer wird vorgehalten, er inter- pretiere das Gesetz nach eigenem Gusto.

5.2.6 Die Praxis der Polizei und der Strafverfolgungsbehörden erscheint mehr- heitlich als einseitig repressiv, ungerecht und teilweise rechtswidrig, die drei Hanfbauern als Opfer einer willkürlichen Justiz. Zwar konnte ein Be- zirksanwalt darlegen, dass trotz bundesrätlichem Willen zu einer Revision der Anbau von Hanf zur Betäubungsmittelgewinnung immer noch unter- sagt sei. Auch die bereits erwähnte Aussage des Präsidenten der Hanfko-

- 10 - ordination, wonach es eigentlich keine Rechtsunsicherheit gebe und die Verurteilungen rechtmässig erfolgt seien, rückt die vorgehend gezeigten Polizeirazzien in ein etwas anderes Licht. Die eigentlichen Gründe für die Vollzugsprobleme im Zusammenhang mit dem Hanfanbau, welche vorab in der schwierig anzuwendenden rechtlichen Grundlage liegen (vgl. vorne Ziffer 5.2.2.), sind für das Publikum aber nicht ersichtlich. Ausgeklammert bleibt im "DOK"-Film ebenfalls der wichtige Aspekt der Unterbindung des Drogentourismus (Export von Hanf zu Betäubungsmittelzwecken) im Zusammenhang mit der Strafverfolgung.

5.2.7 Insgesamt ergibt die beanstandete Sendung ein einseitiges Bild über den "Hanfland Schweiz", das aus den weitgehend identischen Meinungen der drei porträtierten Hanfproduzenten resultiert. Eigentliche Relativierungen, Distanzierungen oder Klarstellungen werden vom Veranstalter weder in der Anmoderation noch im Film vorgenommen. Das Publikum musste auch angesichts des Titels des Films annehmen, dass dieser die jüngere Geschichte des Hanfanbaus und der -produktion in der Schweiz wieder- spiegelt. Dabei wurde der Hanfanbau weitgehend mit dem Anbau von Drogencannabis gleichgesetzt. Ausschlaggebend dafür war die Auswahl der gezeigten Hanfproduzenten. Dass der Hanfanbau aber seit einigen Jahren vor allem auch ein vom Bund finanzieller unterstützter Rohstoff ist, was zu einer grossen Zunahme des Anbaus geführt hat, blieb uner- wähnt. Zum besseren Verständnis der Hintergründe und der Widersprü- che im Hanfland Schweiz wäre wohl auch eine eingehende Schilderung der Rechtslage im Zusammenhang mit dem Dual-Use-Pflanze Hanf notwen- dig gewesen. Da es sich um keine tagesaktuelle Sendung handelte, hatte die Redaktion genügend Vorbereitungszeit, um alle relevanten Fragen im Zu- sammenhang mit dem politisch brisanten und aktuellen Thema des Hanf- anbaus und der Hanfproduktion abzuklären (VPB 63/1999, Nr. 63, S. 909f.). Da sich das Publikum keine eigene Meinung zum Thema Hanfan- bau und Hanfproduktion in der Schweiz bilden konnte, hat die beanstan- dete Sendung das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG verletzt.

5.3 Der Beschwerdeführer hat zusätzlich moniert, die beanstandete Sendung habe die kulturellen Werte der Schweiz nicht gestärkt und verletze deshalb ebenfalls das kulturellen Mandat von Art. 3 Abs. 1 lit. b RTVG.

5.3.1 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge- genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533).

- 11 - 5.3.2 Indem der "DOK"-Film nicht alle Aspekte des Hanfanbaus in der Schweiz beleuchtete, hat er nicht diametral gegen das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 lit. b RTVG verstossen und deshalb auch nicht diese Be- stimmung verletzt. Schon aus der Anmoderation wurde überdies ersicht- lich, dass es im beanstandeten Film nur um die jüngere Geschichte des Hanfanbaus und der Hanfproduktion in der Schweiz ging. In diesem Rahmen bestand auch deshalb gar keine Notwendigkeit, auf die vom Be- schwerdeführer angeführte Traditionsverbundenheit des landwirtschaftli- chen Hanfanbaus und damit die ganze Geschichte des schweizerischen Hanfanbaus einzugehen. Die Wahl des Themas bzw. der Themen einer Sendung bildet Bestandteil der Programmautonomie (Art. 5 Abs. 1 RTVG).

5.4 In b. 444 hat der Beschwerdeführer beanstandet, die im Film in einem Off-Kommentar gemachte Aussage, wonach es paradox sei, dass Ärzte zwar Opiate verschreiben dürfen, nicht aber die harmlosere Droge Canna- bis, sei falsch. Jeder kantonal zugelassene Arzt könne nämlich ohne vor- gängige Bewilligung Betäubungsmittel therapeutisch einsetzen. Um seine Aussage zu belegen, hat der Beschwerdeführer seiner Eingabe das Schrei- ben eines Bundesrichters, eines Arztes und eine Informationsschrift eines Unternehmens, das Pharmaprodukte vertreibt, beigelegt.

5.5 Die SRG weist die Behauptungen des Beschwerdeführers zurück. Sie stützt sich dabei auf den Cannabisbericht und die Antwort des Bundesra- tes auf einen parlamentarischen Vorstoss vom 20. März 2000 (00.1028 – Einfache Anfrage. Synthetischer Hanf). Darin erwähnt der Bundesrat, dass selbst Ausnahmebewilligungen für eine beschränkte medizinische Anwen- dung von Hanfkraut, das eine betäubungsmittelähnliche Wirkung entfaltet, nicht möglich seien. Dies gehe aus Art. 8 Abs. 5 des Betäubungsmittelge- setzes (Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe, SR 812.121; BetmG) hervor, welcher sinngemäss auch für ärztliche Verschreibungen gelte. Im Cannabisbericht wird diese Auslegung bestätigt (vgl. S. 50). Im Weiteren wird darin ausgeführt, dass in den Listen der In- terkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (ab 1. Januar 2002: Schweizeri- sches Heilmittelinstitut/Swissmedic) keine Pflanzenauszüge wie Hanftink- turen, Hanfextrakte oder andere Präparate (mehr) registriert seien. Nur einzelne Wirkstoffe dürften unter strengen Auflagen für klinische Studien und für eine beschränkte medizinische Anwendung eingesetzt werden.

5.6 Die Argumentation der Beschwerdegegnerin wird zusätzlich gestützt durch die im "DOK"-Film erwähnte bundesrätliche Botschaft über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes. Laut dieser Botschaft ist nach dem geltenden BetmG eine beschränkte medizinische Anwendung von Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung oder von Haschisch nicht vor- gesehen (vgl. BBl 2001, S. 3735; S. 3769f.). Die vom Beschwerdeführer

- 12 - angeführten Schreiben nehmen nicht auf Art. 8 Abs. 5 BetmG Bezug. Sie sind im Übrigen alle älter als der Cannabisbericht und die übrigen Materia- lien, welche die im "DOK"-Film gemachte grundsätzliche Aussage zur medizinischen Indikation von Drogen-Cannabis bestätigen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers handelt es sich beim Cannabisbericht der Eidgenössischen Kommission für Drogenfragen wie auch bei der bundesrätlichen Antwort auf eine parlamentarische Anfrage um durchaus glaubwürdige Quellen, auf welche sich die Redaktion von "DOK" stützen konnte (VPB 63/1999, Nr. 96, S. 910).

5.7 Die Rüge des Beschwerdeführers in b. 444 erweist sich deshalb als unbe- gründet. Die beanstandete Äusserung dokumentiert allerdings zusätzlich, dass der "DOK"-Film nur ungenügend zwischen Hanf zur Betäubungs- mittelgewinnung und anderen, legalen Verwendungsmöglichkeiten diffe- renziert (vgl. dazu eingehend vorne Ziffer 5.2.2f.). Hinsichtlich der Aussa- ge zur medizinischen Indikation war es für das Publikum aber aufgrund des Vergleichs mit Opiaten erkennbar, dass sie Cannabis als Betäubungs- mittel, also Drogen-Cannabis gemeint hat.

6. Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass sich das Publikum zum Thema des Hanfanbaus bzw. der Hanfproduktion in der Schweiz aufgrund der "DOK"-Sendung "Hanfland Schweiz" keine eigene Meinung bilden konn- te. Die beanstandete Sendung hat daher das Sachgerechtigkeitsgebot ver- letzt. Die Beschwerde b. 444/b. 445 erweist sich soweit als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 13 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Die Beschwerde b. 444/b. 445 von E vom 13. August 2001 wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Sendung "DOK" des Schweizer Fernsehen DRS vom 11. Juni 2001 (Wie- derholung: 17. Juni 2001), Thema "Hanfland Schweiz", die Programmbe- stimmungen verletzt hat.

2. Die SRG wird aufgefordert, der Beschwerdeinstanz innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids Bericht über die von ihr getroffenen Vor- kehren im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG zu erstatten.

3. Zu eröffnen:

- (...)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 2. April 2002

Erwägungen (18 Absätze)

E. 5 Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei "DOK" um eine Kultursendung handelt, auf welche das Sachgerechtig- keitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG grundsätzlich anwendbar ist.

E. 5.1 Es gilt darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Liberalisierung von Canna- bis, welche auch den Hanfanbau bzw. die Hanfproduktion beinhaltet, um ein sensibles, kontroverses politisches Thema handelt, bei dem wichtige Weichenstellungen in der Gesetzgebung bevorstehen, nachdem der Bun- desrat seine Botschaft veröffentlicht hat (Botschaft über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 9. März 2001, BBl 2001, S. 3715ff.). Der Gesetzgebungsprozess für eine Revision des Betäubungsmittelrechts läuft bereits seit einiger Zeit (vgl. dazu eingehend, BBl 2001, S. 3728ff.). Davon zeugen u.a. mehrere Vorentwürfe und der Cannabisbericht der Eidgenös- sischen Kommission für Drogenfragen von 1999 (im Folgenden: Canna- bisbericht). Nicht zu vergessen gilt es, dass das Schweizer Volk am 29. November 1998 die Initiative "für eine vernünftige Drogenpolitik" (Dro- leg-Initiative) mit einem hohen Nein-Stimmen-Anteil (73%) abgelehnt hat. Diese politische Dimension gilt es bei der Prüfung der vorliegenden Sen- dung im Hinblick auf eine allfällige Verletzung des Sachgerechtigkeitsge- bot in angemessener Weise zu berücksichtigen (siehe dazu auch VPB 64/2000, Nr. 120, S. 1213, 1218; UBI-Entscheid b. 411 vom 30. Juni 2000). Die Sicherung der freien politischen Meinungsbildung stellt eine zentrale Aufgabe der Programmaufsicht dar (BGE 126 II 12).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer sieht das Sachgerechtigkeitsgebot aus verschiede- nen Gründen als verletzt. Die "DOK"-Sendung trage generell nicht zur freien Meinungsbildung über das Thema "Hanfland Schweiz" bei. Die im Film vorgestellten Hersteller würden überdies nicht Hanf, sondern künst- lich aufgezogenes indisches Hanfkraut produzieren. Dieses unterscheide sich vom einheimischen Hanf. Der Film hätte deshalb eher mit "Ha- schischland Schweiz" betitelt werden sollen (b. 445). Fälschlicherweise sei

- 8 - in einem Off-Kommentar im Übrigen darauf hingewiesen worden, Ärzten sei es in der Schweiz nicht erlaubt, Cannabis zu therapeutischen Zwecken einzusetzen (b. 444).

E. 5.2.1 Die Beschwerdegegnerin räumt ein, die beanstandete Sendung habe nicht zwischen indischem Hanf und dem zugelassenen einheimischem Hanf (cannabis sativa) differenziert. Industriell angefertigter Cannabis könne aber selbst von Spezialisten nicht von blossem Auge von "Drogen- Cannabis" unterschieden werden. Dies sei nur mit chemischen Analysen möglich. Der Beschwerdeführer vertritt eine gegenteilige Ansicht.

E. 5.2.2 Ob nun Bauernhanf von indischem Hanf tatsächlich von blossem Auge unterschieden werden kann, spielt für die programmrechtliche Beurteilung keine Rolle. Indischer Hanf stellt eine Unterart von Cannabis sativa dar (vgl. Cannabisbericht, S. 22). Viel wichtiger als der Unterschied dieser bei- den Pflanzen erscheint ohnehin, dass es sich beim Hanf um eine "Dual- Use-Pflanze" handelt (vgl. dazu Cannabisbericht, S. 51). Sie kann als ver- botenes Betäubungsmittel (Marihuana, Haschisch) dienen oder aber legal als nachwachsender Rohstoff für die Textil-, Öl-, Papier-, Seil-, Bauindust- rie, für die Herstellung von Lebensmittel und Gebrauchsgegenständen so- wie für Heilmittel verwendet werden. Hanfpflanzen, welche als Betäu- bungsmittel konsumiert werden, haben gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung einen THC-Gehalt (Tetrahydrocannabinol) von mehr als 0.3% (vgl. dazu BGE 126 IV 198ff.). Entscheidende Bedeutung kommt damit im Rahmen des schweizerischen Rechts dem Unterschied zwischen (lega- lem) Industriehanf und Drogenhanf bzw. Drogencannabis zu.

E. 5.2.3 Im Rahmen des Versuchs "Nachwachsende Rohstoffe" unterstützt der Bund seit einigen Jahren finanziell den Anbau von THC-armem Hanf zu industriellen Zwecken (vgl. dazu Cannabisbericht, S. 49). Es besteht dies- bezüglich eine Verordnung mit einer Sortenliste, die das Inverkehrbringen von Hanfsaatgut im landwirtschaftlichen Bereich regelt (Verordnung des Bundesamtes für Landwirtschaft über den Sortenkatalog für Getreide, Kartoffeln, Futterpflanzen und Hanf vom 7. Dezember 1998, SR 916.151.6). Die Wiederentdeckung und Förderung von Hanf als Nutz- pflanze führte zu einer grossen Zunahme der Produktion. Parallel dazu entstand ein eigentliches Netzwerk für den Anbau, Handel und Vertrieb von Cannabisprodukten, das mitunter auch illegalen Zwecken dient (siehe dazu BBl 2001, S. 3732f.). Für die Strafverfolgungsbehörden ist es auf- grund der heutigen Rechtslage schwierig und aufwändig, den Nachweis zu erbringen, dass Cannabis der Betäubungsmittelgewinnung dient. Daraus resultieren grosse Vollzugsprobleme. Ein wichtiges Ziel der Revision be- steht darin, die Trennung von Industrie- und Drogenhanf anhand von eindeutigen Kriterien zu ermöglichen und damit gleichzeitig auch die Be- kämpfung des Exports (Drogentourismus) zu erleichtern (vgl. BBl 2001, S.

- 9 - 3733ff.). Für den Anbau, die Produktion und den Handel von Cannabis strebt der Bundesrat entsprechend praktikable Regelungen im Rahmen seiner Drogenpolitik mit dem erwähnten vier Säulen-Prinzip an.

E. 5.2.4 Hinsichtlich der Hintergründe, welche zur raschen Zunahme der Hanf- produktion seit Mitte der Neunziger Jahren führten, lässt der Film das Publikum im Unklaren. So erklärt einer der porträtierten Hanfproduzen- ten, dass sie eine Gesetzeslücke ausgenützt hätten. Unerwähnt bleibt der vom Bundesamt für Landwirtschaft durch Bundesmittel unterstützte Ver- such, den Hanfanbau für industrielle Zwecke zu fördern. Die rechtliche Si- tuation wird im beanstandeten Film nicht genügend, teilweise widersprüchlich dargestellt, insbesondere hinsichtlich der Rechtmässigkeit des Hanfanbaus. So werden ein Walliser Gemeindepräsident und eine Ein- wohnerin aus dem Wallis gefragt, ob sie für oder gegen den Hanfanbau seien. Der Umstand, dass es sich bei Hanf um eine Dual-Use-Pflanze han- delt, und der Anbau von THC-armem Hanf ohne weiteres erlaubt ist, kommt dabei nicht zum Ausdruck. Dies haben offensichtlich Hanfprodu- zenten ausgenützt, um Haschisch bzw. Marihuana zu produzieren, teilwei- se auch für den Export.

E. 5.2.5 Im beanstandeten "DOK"-Film wird Hanf vielfach gleichgesetzt mit Ha- schisch bzw. Marihuana, also dem Betäubungsmittel. Dies hängt vorab mit der Auswahl der vorgestellten Hanfproduzenten zusammen. Diese setzen sich alle in engagierter Weise für eine weitgehende Liberalisierung des Anbaus und des Konsums von Drogen-Cannabis ein und sind auch Mitglieder der ebenfalls im Film vorgestellten Hanfkoordination, welche auf politischer Ebene die Liberalisierung vorantreiben will. Die Herstel- lung von THC-armen Hanfprodukten erscheint in der beanstandeten Sen- dung als nebensächlich. Aufgrund der Aussage eines der porträtierten Hanfproduzenten musste das Publikum annehmen, dass es sich bei der le- galen Hanfproduktion um ein Alibi handelt, das bezweckt, der repressiven Praxis der Polizei und Strafverfolgungsbehörden entgehen zu können. Der Film vermittelt mit dem missverständlichen Titel "Hanfland Schweiz" den Eindruck, dass die drei vorgestellten Hanfbauern die schweizerischen Pro- duzenten repräsentieren. Andere Produzenten, welche sich auf den legalen Anbau von Hanf beschränken, kommen im Film kaum zu Wort. Dem ebenfalls kurz vorgestellten Beschwerdeführer wird vorgehalten, er inter- pretiere das Gesetz nach eigenem Gusto.

E. 5.2.6 Die Praxis der Polizei und der Strafverfolgungsbehörden erscheint mehr- heitlich als einseitig repressiv, ungerecht und teilweise rechtswidrig, die drei Hanfbauern als Opfer einer willkürlichen Justiz. Zwar konnte ein Be- zirksanwalt darlegen, dass trotz bundesrätlichem Willen zu einer Revision der Anbau von Hanf zur Betäubungsmittelgewinnung immer noch unter- sagt sei. Auch die bereits erwähnte Aussage des Präsidenten der Hanfko-

- 10 - ordination, wonach es eigentlich keine Rechtsunsicherheit gebe und die Verurteilungen rechtmässig erfolgt seien, rückt die vorgehend gezeigten Polizeirazzien in ein etwas anderes Licht. Die eigentlichen Gründe für die Vollzugsprobleme im Zusammenhang mit dem Hanfanbau, welche vorab in der schwierig anzuwendenden rechtlichen Grundlage liegen (vgl. vorne Ziffer 5.2.2.), sind für das Publikum aber nicht ersichtlich. Ausgeklammert bleibt im "DOK"-Film ebenfalls der wichtige Aspekt der Unterbindung des Drogentourismus (Export von Hanf zu Betäubungsmittelzwecken) im Zusammenhang mit der Strafverfolgung.

E. 5.2.7 Insgesamt ergibt die beanstandete Sendung ein einseitiges Bild über den "Hanfland Schweiz", das aus den weitgehend identischen Meinungen der drei porträtierten Hanfproduzenten resultiert. Eigentliche Relativierungen, Distanzierungen oder Klarstellungen werden vom Veranstalter weder in der Anmoderation noch im Film vorgenommen. Das Publikum musste auch angesichts des Titels des Films annehmen, dass dieser die jüngere Geschichte des Hanfanbaus und der -produktion in der Schweiz wieder- spiegelt. Dabei wurde der Hanfanbau weitgehend mit dem Anbau von Drogencannabis gleichgesetzt. Ausschlaggebend dafür war die Auswahl der gezeigten Hanfproduzenten. Dass der Hanfanbau aber seit einigen Jahren vor allem auch ein vom Bund finanzieller unterstützter Rohstoff ist, was zu einer grossen Zunahme des Anbaus geführt hat, blieb uner- wähnt. Zum besseren Verständnis der Hintergründe und der Widersprü- che im Hanfland Schweiz wäre wohl auch eine eingehende Schilderung der Rechtslage im Zusammenhang mit dem Dual-Use-Pflanze Hanf notwen- dig gewesen. Da es sich um keine tagesaktuelle Sendung handelte, hatte die Redaktion genügend Vorbereitungszeit, um alle relevanten Fragen im Zu- sammenhang mit dem politisch brisanten und aktuellen Thema des Hanf- anbaus und der Hanfproduktion abzuklären (VPB 63/1999, Nr. 63, S. 909f.). Da sich das Publikum keine eigene Meinung zum Thema Hanfan- bau und Hanfproduktion in der Schweiz bilden konnte, hat die beanstan- dete Sendung das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG verletzt.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat zusätzlich moniert, die beanstandete Sendung habe die kulturellen Werte der Schweiz nicht gestärkt und verletze deshalb ebenfalls das kulturellen Mandat von Art. 3 Abs. 1 lit. b RTVG.

E. 5.3.1 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge- genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533).

- 11 -

E. 5.3.2 Indem der "DOK"-Film nicht alle Aspekte des Hanfanbaus in der Schweiz beleuchtete, hat er nicht diametral gegen das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 lit. b RTVG verstossen und deshalb auch nicht diese Be- stimmung verletzt. Schon aus der Anmoderation wurde überdies ersicht- lich, dass es im beanstandeten Film nur um die jüngere Geschichte des Hanfanbaus und der Hanfproduktion in der Schweiz ging. In diesem Rahmen bestand auch deshalb gar keine Notwendigkeit, auf die vom Be- schwerdeführer angeführte Traditionsverbundenheit des landwirtschaftli- chen Hanfanbaus und damit die ganze Geschichte des schweizerischen Hanfanbaus einzugehen. Die Wahl des Themas bzw. der Themen einer Sendung bildet Bestandteil der Programmautonomie (Art. 5 Abs. 1 RTVG).

E. 5.4 In b. 444 hat der Beschwerdeführer beanstandet, die im Film in einem Off-Kommentar gemachte Aussage, wonach es paradox sei, dass Ärzte zwar Opiate verschreiben dürfen, nicht aber die harmlosere Droge Canna- bis, sei falsch. Jeder kantonal zugelassene Arzt könne nämlich ohne vor- gängige Bewilligung Betäubungsmittel therapeutisch einsetzen. Um seine Aussage zu belegen, hat der Beschwerdeführer seiner Eingabe das Schrei- ben eines Bundesrichters, eines Arztes und eine Informationsschrift eines Unternehmens, das Pharmaprodukte vertreibt, beigelegt.

E. 5.5 Die SRG weist die Behauptungen des Beschwerdeführers zurück. Sie stützt sich dabei auf den Cannabisbericht und die Antwort des Bundesra- tes auf einen parlamentarischen Vorstoss vom 20. März 2000 (00.1028 – Einfache Anfrage. Synthetischer Hanf). Darin erwähnt der Bundesrat, dass selbst Ausnahmebewilligungen für eine beschränkte medizinische Anwen- dung von Hanfkraut, das eine betäubungsmittelähnliche Wirkung entfaltet, nicht möglich seien. Dies gehe aus Art. 8 Abs. 5 des Betäubungsmittelge- setzes (Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe, SR 812.121; BetmG) hervor, welcher sinngemäss auch für ärztliche Verschreibungen gelte. Im Cannabisbericht wird diese Auslegung bestätigt (vgl. S. 50). Im Weiteren wird darin ausgeführt, dass in den Listen der In- terkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (ab 1. Januar 2002: Schweizeri- sches Heilmittelinstitut/Swissmedic) keine Pflanzenauszüge wie Hanftink- turen, Hanfextrakte oder andere Präparate (mehr) registriert seien. Nur einzelne Wirkstoffe dürften unter strengen Auflagen für klinische Studien und für eine beschränkte medizinische Anwendung eingesetzt werden.

E. 5.6 Die Argumentation der Beschwerdegegnerin wird zusätzlich gestützt durch die im "DOK"-Film erwähnte bundesrätliche Botschaft über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes. Laut dieser Botschaft ist nach dem geltenden BetmG eine beschränkte medizinische Anwendung von Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung oder von Haschisch nicht vor- gesehen (vgl. BBl 2001, S. 3735; S. 3769f.). Die vom Beschwerdeführer

- 12 - angeführten Schreiben nehmen nicht auf Art. 8 Abs. 5 BetmG Bezug. Sie sind im Übrigen alle älter als der Cannabisbericht und die übrigen Materia- lien, welche die im "DOK"-Film gemachte grundsätzliche Aussage zur medizinischen Indikation von Drogen-Cannabis bestätigen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers handelt es sich beim Cannabisbericht der Eidgenössischen Kommission für Drogenfragen wie auch bei der bundesrätlichen Antwort auf eine parlamentarische Anfrage um durchaus glaubwürdige Quellen, auf welche sich die Redaktion von "DOK" stützen konnte (VPB 63/1999, Nr. 96, S. 910).

E. 5.7 Die Rüge des Beschwerdeführers in b. 444 erweist sich deshalb als unbe- gründet. Die beanstandete Äusserung dokumentiert allerdings zusätzlich, dass der "DOK"-Film nur ungenügend zwischen Hanf zur Betäubungs- mittelgewinnung und anderen, legalen Verwendungsmöglichkeiten diffe- renziert (vgl. dazu eingehend vorne Ziffer 5.2.2f.). Hinsichtlich der Aussa- ge zur medizinischen Indikation war es für das Publikum aber aufgrund des Vergleichs mit Opiaten erkennbar, dass sie Cannabis als Betäubungs- mittel, also Drogen-Cannabis gemeint hat.

E. 6 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass sich das Publikum zum Thema des Hanfanbaus bzw. der Hanfproduktion in der Schweiz aufgrund der "DOK"-Sendung "Hanfland Schweiz" keine eigene Meinung bilden konn- te. Die beanstandete Sendung hat daher das Sachgerechtigkeitsgebot ver- letzt. Die Beschwerde b. 444/b. 445 erweist sich soweit als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 13 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Die Beschwerde b. 444/b. 445 von E vom 13. August 2001 wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Sendung "DOK" des Schweizer Fernsehen DRS vom 11. Juni 2001 (Wie- derholung: 17. Juni 2001), Thema "Hanfland Schweiz", die Programmbe- stimmungen verletzt hat.

2. Die SRG wird aufgefordert, der Beschwerdeinstanz innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids Bericht über die von ihr getroffenen Vor- kehren im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG zu erstatten.

3. Zu eröffnen:

- (...)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 2. April 2002

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

_______________________________________________________________

b. 444, b. 445

Entscheid vom 7. Dezember 2001

betreffend

Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "DOK" vom 11. Juni 2001 (Wiederholung: 17. Juni 2001), Thema "Hanfland Schweiz"; Eingaben von E vom 13. August 2001 (b. 444 und b. 445)

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Sergio Caratti, Veronika Heller, Barbara Janom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter

Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Catherine Josephides Dunand

_________________

Den Akten wird entnommen:

A. Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden: SF DRS) strahlt regelmässig im Rahmen der Sendung "DOK" schweizerische und ausländische Dokumen- tarfilme aus. Die jeweils ganz unterschiedlichen Themen setzen sich aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Natur und Sport zusammen. Am

11. Juni 2001 (Wiederholung: 17. Juni 2001) zeigte "DOK" den Film "Hanf- land Schweiz" mit dem Untertitel "Die Revolution auf dem Acker".

B. In der vor Ausstrahlung des Films erfolgten Anmoderation wurde eingangs die Frage gestellt, ob die Schweiz ein Hanfparadies sei. Der Konsum von

- 2 - Marihuana sei zwar verboten, beim Anbau sei die Rechtslage aber weniger klar. Im Weiteren wurde die grosse Zahl von Hanfrauchern, die Konflikte von Produzenten mit der Polizei und die anstehende Revision des Betäu- bungsmittelrechts erwähnt. Der "DOK"-Film bezwecke "die vielen Wider- sprüche im Hanfland Schweiz" anhand dem Werdegang von drei grossen Schweizer Hanfbauern zu veranschaulichen.

C. Der "DOK"-Film "Hanfland Schweiz" dauerte knapp 53 Minuten. Im Vor- dergrund standen drei Hanfproduzenten aus verschiedenen Regionen der Schweiz. Der Film zeigte ihre Beweggründe, um Hanf anzupflanzen, ihre Produktionsweise, die verschiedenen Hanfprodukte und die Vertriebskanäle. Dokumentiert wurden auch die Konflikte der drei Hanfproduzenten mit den kantonalen Strafverfolgungsbehörden, welche wegen angeblichen Ver- stössen gegen das Betäubungsmittelrecht ermittelten. Anlässlich einer Ta- gung der Schweizer Hanfkoordination, der alle drei porträtierten Produzen- ten angehören, wurde mit Genugtuung die bundesrätliche Botschaft über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommen, welche eine ge- wisse Liberalisierung des Konsums von Cannabisprodukten vorsieht. Zum Schluss gaben zwei der drei Hanfproduzenten, die im Mittelpunkt des Films standen und gegen die - im Zeitpunkt der Ausstrahlung des "DOK"-Films - Strafverfahren hängig waren, noch einmal ihre Sichtweise zur schweizeri- schen Hanfpolitik und zu ihren Perspektiven von sich.

D. Mit Eingabe vom 13. August 2001 erhob E, Geschäftsführer von C- Vertrieb (im Folgenden: Beschwerdeführer b. 444) Beschwerde gegen die Sendung "DOK" vom 11. Juni 2001. Er rügt, die Sendung habe nicht wahr- heitsgetreu berichtet. Durch die falsche Meldung, dass Hanfkrautmedikation verboten sei, habe sie die Programmbestimmungen verletzt. Die Eingabe des Beschwerdeführers b. 444 enthielt auch den Ombudsbericht.

E. Mit Eingabe vom 13. August 2001 erhob E in seiner Funktion als Präsident und im Namen des Vereins V (Beschwerdeführer b. 445) Beschwerde gegen die "DOK"-Sendung vom 11. Juni 2001. Die im Film vorgestellten Perso- nen würden nicht zur Interessengemeinschaft V gehören. Die Sendung sei einseitig gewesen, weil entgegen dem Titel keine eigentlichen Hanfprodu- zenten, sondern nur Haschisch- und Marihuanaproduzenten gezeigt worden seien. Die Bedeutung der Schweiz als weltweit einziges Land, in dem Agrar- und Industriehanf überhaupt noch legal angebaut werden könne, komme in der Sendung nicht zur Geltung. Der Eingabe des Beschwerdeführers b. 445 lag auch der Ombudsbericht bei.

F. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt mit

- 3 - Schreiben vom jeweils 21. September 2001, die Beschwerden b. 444 und b. 445 seien abzuweisen. Hinsichtlich b. 444 macht sie geltend, die beanstande- te Aussage ("Paradox: Ärzte dürfen zwar Opiate verschreiben, nicht aber die harmlosere Droge Cannabis [..]") entspreche den gesetzlichen Grundlagen, wie sie im Betäubungsmittelrecht verankert seien. Massgeblich für die Frage, ob Hanfkraut bewilligungsfrei für die medizinische Behandlung eingesetzt werden dürfe, sei nicht, ob es eine betäubungsähnliche Wirkung entfalte. Es stimme nicht, dass jeder kantonal zugelassene Arzt ohne vorgängige Bewilli- gung Betäubungsmittel therapeutisch einsetzen dürfe. Hinsichtlich der Be- schwerde b. 445 argumentiert die Beschwerdegegnerin, in der beanstandeten Sendung sei zwar tatsächlich keine Unterscheidung zwischen verbotenem indischen Hanf und zugelassenem Bauernhanf gemacht worden. Ohne den Gebrauch von chemischen Analysen sei eine Unterscheidung aber gar nicht möglich. Es sei deshalb gerechtfertigt gewesen, von Hanf im Allgemeinen zu sprechen.

G. In seinen Repliken vom 20. Oktober 2001 (Postaufgabe) hält der Beschwer- deführer b. 444 und b. 445 an seiner Position fest. So sei bezüglich b. 444 die Referenz der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Betäu- bungsmittelrecht nicht korrekt gewesen. Der Bund habe keine rechtssetzen- den Kompetenzen im Zusammenhang mit der Hanfkrautmedikation, weil dies eine exklusive Domäne der Kantone sei. Die von der Beschwerdegeg- nerin angeführte Zuständigkeit würde sich einzig auf Fabrikations- und Handelsfirmen beziehen. Die Frage der Hanfkrautmedikation sei im Übri- gen im Rahmen der beanstandeten "DOK"-Sendung nicht von nebensächli- cher Natur gewesen. Hinsichtlich b. 445 hält der Beschwerdeführer fest, dass mit blossem Auge zwischen einheimischem Bauernhanf und dem meist geklonten indischem Hanf unterschieden werden könne.

H. In ihrer Duplik vom 7. November 2001 hält die SRG an ihren Vorbringen fest. Die relevante Frage sei vorliegend nicht, wie das einschlägige Betäu- bungsmittelrecht ausgelegt werden müsse, sondern ob das Sachgerechtig- keitsgebot verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer b. 444 stütze seine Argumentation alleine auf einer systematischen Auslegung des Betäubungs- mittelrechts und verkenne dabei die ratio legis. Das Betäubungsmittelgesetz müsse zusammen mit dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizin- produkte (Heilmittelgesetz) betrachtet werden. Die Aussage, wonach Ärzte in der Schweiz Cannabis nicht zu therapeutischen Zwecken einsetzen dür- fen, entspreche daher den Tatsachen. Hinsichtlich b. 445 gelte es zu beto- nen, dass das Thema der Sendung der Hanfanbau im Allgemeinen gewesen sei. Die SRG habe sich dabei insbesondere auch auf Aussagen der Eidge- nössischen Kommission für Drogenfragen und deren Cannabisbericht stüt- zen können.

- 4 - I. Die Duplik der SRG wurde dem Beschwerdeführer b. 444 und b. 445 am 8. November 2001 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.

J. Das UBI-Mitglied Regula Bähler ist aufgrund einer Interessenkollision vor der Entscheidberatung in den Ausstand getreten.

- 5 -

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung:

1. Die Eingaben des Beschwerdeführers b. 444 und b. 445 stammen jeweils vom 13. August 2001 (Postaufgabe), die dazugehörigen Ombudsberichte wurden am 12. Juli 2001 (b. 445) bzw. am 13. Juli 2001 (b. 444) zugestellt. Die 30-tägige Frist gemäss Art. 62 Abs. 1 RTVG zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit in beiden Fällen eingehalten.

2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG legitimiert, wer im Beanstandungsver- fahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine enge Beziehung zum Ge- genstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Individual- oder Be- troffenenbeschwerde).

2.1 E hat in seinem eigenen Namen (b. 444) bzw. als Präsident und im Namen von V (b. 445) Beschwerden eingereicht. Juristischen Personen und ande- ren Vereinigungen kommt im programmrechtlichen Verfahren vor der UBI keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 123 II 69). Es gilt deshalb zu prüfen, ob E, welcher die beiden Eingaben b. 444 und b. 445 unterzeich- net hat, die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG erfüllt.

2.2 Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die be- schwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (vgl. Martin Dumermuth, Rund- funkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 464f.; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff; siehe auch VPB 63/1999, Nr. 96, S. 906). Der Beschwerdeführer b. 444 und b. 445 erfüllt diese Voraussetzungen, weil in der beanstandeten Sendung u.a. auch über ihn berichtet wurde. Da er ebenfalls die übrigen Voraussetzungen erfüllt und seine Eingaben b. 444 und b. 445 hinreichend begründet sind, kann die UBI auf die Beschwerden eintreten. Soweit er zusätzlich im Namen von V eine Beschwerde eingereicht hat (b. 445), tritt die UBI hingegen nicht darauf ein. Da es sich bei b. 444 und b. 445 um den gleichen Be- schwerdeführer handelt und er im Wesentlichen die Verletzung der glei- chen Programmbestimmung (Sachgerechtigkeitsgebot) rügt, behandelt die

- 6 - UBI die beiden Eingaben im Folgenden als eine Beschwerde (b. 444/b. 445).

3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Du- mermuth, a.a.O., Rz. 453). Der Beschwerdeführer visiert das Sachgerech- tigkeitsgebot an, indem er insbesondere eine falsche Aussage im Zusam- menhang mit der Hanfkrautmedikation und die fehlende Unterscheidung von verschiedenen Hanfarten rügt. Soweit der Beschwerdeführer auch ei- ne Verletzung des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG und von Art. 3 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesell- schaft geltend macht, gilt es anzuführen, dass das Sachgerechtigkeitsgebot die Spezialbestimmung (lex specialis) gegenüber den beiden erwähnten Be- stimmungen darstellt. Es genügt deshalb, die Rügen im Hinblick auf das Sachgerechtigkeitsgebot zu prüfen. Der Beschwerdeführer bemängelt zu- sätzlich, dass die Sendung die kulturellen Werte der Schweiz nicht stärke und damit Art. 3 Abs. 1 lit. b RTVG verletze.

4. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR

101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestimmung ausdrücklich festgeschrieben.

4.1 Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,

1. Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, das Publikum müsse sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich seinerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalistische Sorg- faltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prinzipien der Wahr- haftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens über- nommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt.

4.2 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343).

4.3 Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programm-

- 7 - autonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer ge- stalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über ei- nen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). Bei Unterhaltungssendungen ist die Pro- grammautonomie des Veranstalters am grössten (vgl. Leo Schür- mann/Peter Nobel, Medienrecht, Bern 1993, S. 90).

4.4 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.

5. Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei "DOK" um eine Kultursendung handelt, auf welche das Sachgerechtig- keitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG grundsätzlich anwendbar ist.

5.1 Es gilt darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Liberalisierung von Canna- bis, welche auch den Hanfanbau bzw. die Hanfproduktion beinhaltet, um ein sensibles, kontroverses politisches Thema handelt, bei dem wichtige Weichenstellungen in der Gesetzgebung bevorstehen, nachdem der Bun- desrat seine Botschaft veröffentlicht hat (Botschaft über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 9. März 2001, BBl 2001, S. 3715ff.). Der Gesetzgebungsprozess für eine Revision des Betäubungsmittelrechts läuft bereits seit einiger Zeit (vgl. dazu eingehend, BBl 2001, S. 3728ff.). Davon zeugen u.a. mehrere Vorentwürfe und der Cannabisbericht der Eidgenös- sischen Kommission für Drogenfragen von 1999 (im Folgenden: Canna- bisbericht). Nicht zu vergessen gilt es, dass das Schweizer Volk am 29. November 1998 die Initiative "für eine vernünftige Drogenpolitik" (Dro- leg-Initiative) mit einem hohen Nein-Stimmen-Anteil (73%) abgelehnt hat. Diese politische Dimension gilt es bei der Prüfung der vorliegenden Sen- dung im Hinblick auf eine allfällige Verletzung des Sachgerechtigkeitsge- bot in angemessener Weise zu berücksichtigen (siehe dazu auch VPB 64/2000, Nr. 120, S. 1213, 1218; UBI-Entscheid b. 411 vom 30. Juni 2000). Die Sicherung der freien politischen Meinungsbildung stellt eine zentrale Aufgabe der Programmaufsicht dar (BGE 126 II 12).

5.2 Der Beschwerdeführer sieht das Sachgerechtigkeitsgebot aus verschiede- nen Gründen als verletzt. Die "DOK"-Sendung trage generell nicht zur freien Meinungsbildung über das Thema "Hanfland Schweiz" bei. Die im Film vorgestellten Hersteller würden überdies nicht Hanf, sondern künst- lich aufgezogenes indisches Hanfkraut produzieren. Dieses unterscheide sich vom einheimischen Hanf. Der Film hätte deshalb eher mit "Ha- schischland Schweiz" betitelt werden sollen (b. 445). Fälschlicherweise sei

- 8 - in einem Off-Kommentar im Übrigen darauf hingewiesen worden, Ärzten sei es in der Schweiz nicht erlaubt, Cannabis zu therapeutischen Zwecken einzusetzen (b. 444).

5.2.1 Die Beschwerdegegnerin räumt ein, die beanstandete Sendung habe nicht zwischen indischem Hanf und dem zugelassenen einheimischem Hanf (cannabis sativa) differenziert. Industriell angefertigter Cannabis könne aber selbst von Spezialisten nicht von blossem Auge von "Drogen- Cannabis" unterschieden werden. Dies sei nur mit chemischen Analysen möglich. Der Beschwerdeführer vertritt eine gegenteilige Ansicht.

5.2.2 Ob nun Bauernhanf von indischem Hanf tatsächlich von blossem Auge unterschieden werden kann, spielt für die programmrechtliche Beurteilung keine Rolle. Indischer Hanf stellt eine Unterart von Cannabis sativa dar (vgl. Cannabisbericht, S. 22). Viel wichtiger als der Unterschied dieser bei- den Pflanzen erscheint ohnehin, dass es sich beim Hanf um eine "Dual- Use-Pflanze" handelt (vgl. dazu Cannabisbericht, S. 51). Sie kann als ver- botenes Betäubungsmittel (Marihuana, Haschisch) dienen oder aber legal als nachwachsender Rohstoff für die Textil-, Öl-, Papier-, Seil-, Bauindust- rie, für die Herstellung von Lebensmittel und Gebrauchsgegenständen so- wie für Heilmittel verwendet werden. Hanfpflanzen, welche als Betäu- bungsmittel konsumiert werden, haben gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung einen THC-Gehalt (Tetrahydrocannabinol) von mehr als 0.3% (vgl. dazu BGE 126 IV 198ff.). Entscheidende Bedeutung kommt damit im Rahmen des schweizerischen Rechts dem Unterschied zwischen (lega- lem) Industriehanf und Drogenhanf bzw. Drogencannabis zu.

5.2.3 Im Rahmen des Versuchs "Nachwachsende Rohstoffe" unterstützt der Bund seit einigen Jahren finanziell den Anbau von THC-armem Hanf zu industriellen Zwecken (vgl. dazu Cannabisbericht, S. 49). Es besteht dies- bezüglich eine Verordnung mit einer Sortenliste, die das Inverkehrbringen von Hanfsaatgut im landwirtschaftlichen Bereich regelt (Verordnung des Bundesamtes für Landwirtschaft über den Sortenkatalog für Getreide, Kartoffeln, Futterpflanzen und Hanf vom 7. Dezember 1998, SR 916.151.6). Die Wiederentdeckung und Förderung von Hanf als Nutz- pflanze führte zu einer grossen Zunahme der Produktion. Parallel dazu entstand ein eigentliches Netzwerk für den Anbau, Handel und Vertrieb von Cannabisprodukten, das mitunter auch illegalen Zwecken dient (siehe dazu BBl 2001, S. 3732f.). Für die Strafverfolgungsbehörden ist es auf- grund der heutigen Rechtslage schwierig und aufwändig, den Nachweis zu erbringen, dass Cannabis der Betäubungsmittelgewinnung dient. Daraus resultieren grosse Vollzugsprobleme. Ein wichtiges Ziel der Revision be- steht darin, die Trennung von Industrie- und Drogenhanf anhand von eindeutigen Kriterien zu ermöglichen und damit gleichzeitig auch die Be- kämpfung des Exports (Drogentourismus) zu erleichtern (vgl. BBl 2001, S.

- 9 - 3733ff.). Für den Anbau, die Produktion und den Handel von Cannabis strebt der Bundesrat entsprechend praktikable Regelungen im Rahmen seiner Drogenpolitik mit dem erwähnten vier Säulen-Prinzip an.

5.2.4 Hinsichtlich der Hintergründe, welche zur raschen Zunahme der Hanf- produktion seit Mitte der Neunziger Jahren führten, lässt der Film das Publikum im Unklaren. So erklärt einer der porträtierten Hanfproduzen- ten, dass sie eine Gesetzeslücke ausgenützt hätten. Unerwähnt bleibt der vom Bundesamt für Landwirtschaft durch Bundesmittel unterstützte Ver- such, den Hanfanbau für industrielle Zwecke zu fördern. Die rechtliche Si- tuation wird im beanstandeten Film nicht genügend, teilweise widersprüchlich dargestellt, insbesondere hinsichtlich der Rechtmässigkeit des Hanfanbaus. So werden ein Walliser Gemeindepräsident und eine Ein- wohnerin aus dem Wallis gefragt, ob sie für oder gegen den Hanfanbau seien. Der Umstand, dass es sich bei Hanf um eine Dual-Use-Pflanze han- delt, und der Anbau von THC-armem Hanf ohne weiteres erlaubt ist, kommt dabei nicht zum Ausdruck. Dies haben offensichtlich Hanfprodu- zenten ausgenützt, um Haschisch bzw. Marihuana zu produzieren, teilwei- se auch für den Export.

5.2.5 Im beanstandeten "DOK"-Film wird Hanf vielfach gleichgesetzt mit Ha- schisch bzw. Marihuana, also dem Betäubungsmittel. Dies hängt vorab mit der Auswahl der vorgestellten Hanfproduzenten zusammen. Diese setzen sich alle in engagierter Weise für eine weitgehende Liberalisierung des Anbaus und des Konsums von Drogen-Cannabis ein und sind auch Mitglieder der ebenfalls im Film vorgestellten Hanfkoordination, welche auf politischer Ebene die Liberalisierung vorantreiben will. Die Herstel- lung von THC-armen Hanfprodukten erscheint in der beanstandeten Sen- dung als nebensächlich. Aufgrund der Aussage eines der porträtierten Hanfproduzenten musste das Publikum annehmen, dass es sich bei der le- galen Hanfproduktion um ein Alibi handelt, das bezweckt, der repressiven Praxis der Polizei und Strafverfolgungsbehörden entgehen zu können. Der Film vermittelt mit dem missverständlichen Titel "Hanfland Schweiz" den Eindruck, dass die drei vorgestellten Hanfbauern die schweizerischen Pro- duzenten repräsentieren. Andere Produzenten, welche sich auf den legalen Anbau von Hanf beschränken, kommen im Film kaum zu Wort. Dem ebenfalls kurz vorgestellten Beschwerdeführer wird vorgehalten, er inter- pretiere das Gesetz nach eigenem Gusto.

5.2.6 Die Praxis der Polizei und der Strafverfolgungsbehörden erscheint mehr- heitlich als einseitig repressiv, ungerecht und teilweise rechtswidrig, die drei Hanfbauern als Opfer einer willkürlichen Justiz. Zwar konnte ein Be- zirksanwalt darlegen, dass trotz bundesrätlichem Willen zu einer Revision der Anbau von Hanf zur Betäubungsmittelgewinnung immer noch unter- sagt sei. Auch die bereits erwähnte Aussage des Präsidenten der Hanfko-

- 10 - ordination, wonach es eigentlich keine Rechtsunsicherheit gebe und die Verurteilungen rechtmässig erfolgt seien, rückt die vorgehend gezeigten Polizeirazzien in ein etwas anderes Licht. Die eigentlichen Gründe für die Vollzugsprobleme im Zusammenhang mit dem Hanfanbau, welche vorab in der schwierig anzuwendenden rechtlichen Grundlage liegen (vgl. vorne Ziffer 5.2.2.), sind für das Publikum aber nicht ersichtlich. Ausgeklammert bleibt im "DOK"-Film ebenfalls der wichtige Aspekt der Unterbindung des Drogentourismus (Export von Hanf zu Betäubungsmittelzwecken) im Zusammenhang mit der Strafverfolgung.

5.2.7 Insgesamt ergibt die beanstandete Sendung ein einseitiges Bild über den "Hanfland Schweiz", das aus den weitgehend identischen Meinungen der drei porträtierten Hanfproduzenten resultiert. Eigentliche Relativierungen, Distanzierungen oder Klarstellungen werden vom Veranstalter weder in der Anmoderation noch im Film vorgenommen. Das Publikum musste auch angesichts des Titels des Films annehmen, dass dieser die jüngere Geschichte des Hanfanbaus und der -produktion in der Schweiz wieder- spiegelt. Dabei wurde der Hanfanbau weitgehend mit dem Anbau von Drogencannabis gleichgesetzt. Ausschlaggebend dafür war die Auswahl der gezeigten Hanfproduzenten. Dass der Hanfanbau aber seit einigen Jahren vor allem auch ein vom Bund finanzieller unterstützter Rohstoff ist, was zu einer grossen Zunahme des Anbaus geführt hat, blieb uner- wähnt. Zum besseren Verständnis der Hintergründe und der Widersprü- che im Hanfland Schweiz wäre wohl auch eine eingehende Schilderung der Rechtslage im Zusammenhang mit dem Dual-Use-Pflanze Hanf notwen- dig gewesen. Da es sich um keine tagesaktuelle Sendung handelte, hatte die Redaktion genügend Vorbereitungszeit, um alle relevanten Fragen im Zu- sammenhang mit dem politisch brisanten und aktuellen Thema des Hanf- anbaus und der Hanfproduktion abzuklären (VPB 63/1999, Nr. 63, S. 909f.). Da sich das Publikum keine eigene Meinung zum Thema Hanfan- bau und Hanfproduktion in der Schweiz bilden konnte, hat die beanstan- dete Sendung das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG verletzt.

5.3 Der Beschwerdeführer hat zusätzlich moniert, die beanstandete Sendung habe die kulturellen Werte der Schweiz nicht gestärkt und verletze deshalb ebenfalls das kulturellen Mandat von Art. 3 Abs. 1 lit. b RTVG.

5.3.1 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge- genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533).

- 11 - 5.3.2 Indem der "DOK"-Film nicht alle Aspekte des Hanfanbaus in der Schweiz beleuchtete, hat er nicht diametral gegen das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 lit. b RTVG verstossen und deshalb auch nicht diese Be- stimmung verletzt. Schon aus der Anmoderation wurde überdies ersicht- lich, dass es im beanstandeten Film nur um die jüngere Geschichte des Hanfanbaus und der Hanfproduktion in der Schweiz ging. In diesem Rahmen bestand auch deshalb gar keine Notwendigkeit, auf die vom Be- schwerdeführer angeführte Traditionsverbundenheit des landwirtschaftli- chen Hanfanbaus und damit die ganze Geschichte des schweizerischen Hanfanbaus einzugehen. Die Wahl des Themas bzw. der Themen einer Sendung bildet Bestandteil der Programmautonomie (Art. 5 Abs. 1 RTVG).

5.4 In b. 444 hat der Beschwerdeführer beanstandet, die im Film in einem Off-Kommentar gemachte Aussage, wonach es paradox sei, dass Ärzte zwar Opiate verschreiben dürfen, nicht aber die harmlosere Droge Canna- bis, sei falsch. Jeder kantonal zugelassene Arzt könne nämlich ohne vor- gängige Bewilligung Betäubungsmittel therapeutisch einsetzen. Um seine Aussage zu belegen, hat der Beschwerdeführer seiner Eingabe das Schrei- ben eines Bundesrichters, eines Arztes und eine Informationsschrift eines Unternehmens, das Pharmaprodukte vertreibt, beigelegt.

5.5 Die SRG weist die Behauptungen des Beschwerdeführers zurück. Sie stützt sich dabei auf den Cannabisbericht und die Antwort des Bundesra- tes auf einen parlamentarischen Vorstoss vom 20. März 2000 (00.1028 – Einfache Anfrage. Synthetischer Hanf). Darin erwähnt der Bundesrat, dass selbst Ausnahmebewilligungen für eine beschränkte medizinische Anwen- dung von Hanfkraut, das eine betäubungsmittelähnliche Wirkung entfaltet, nicht möglich seien. Dies gehe aus Art. 8 Abs. 5 des Betäubungsmittelge- setzes (Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe, SR 812.121; BetmG) hervor, welcher sinngemäss auch für ärztliche Verschreibungen gelte. Im Cannabisbericht wird diese Auslegung bestätigt (vgl. S. 50). Im Weiteren wird darin ausgeführt, dass in den Listen der In- terkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (ab 1. Januar 2002: Schweizeri- sches Heilmittelinstitut/Swissmedic) keine Pflanzenauszüge wie Hanftink- turen, Hanfextrakte oder andere Präparate (mehr) registriert seien. Nur einzelne Wirkstoffe dürften unter strengen Auflagen für klinische Studien und für eine beschränkte medizinische Anwendung eingesetzt werden.

5.6 Die Argumentation der Beschwerdegegnerin wird zusätzlich gestützt durch die im "DOK"-Film erwähnte bundesrätliche Botschaft über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes. Laut dieser Botschaft ist nach dem geltenden BetmG eine beschränkte medizinische Anwendung von Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung oder von Haschisch nicht vor- gesehen (vgl. BBl 2001, S. 3735; S. 3769f.). Die vom Beschwerdeführer

- 12 - angeführten Schreiben nehmen nicht auf Art. 8 Abs. 5 BetmG Bezug. Sie sind im Übrigen alle älter als der Cannabisbericht und die übrigen Materia- lien, welche die im "DOK"-Film gemachte grundsätzliche Aussage zur medizinischen Indikation von Drogen-Cannabis bestätigen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers handelt es sich beim Cannabisbericht der Eidgenössischen Kommission für Drogenfragen wie auch bei der bundesrätlichen Antwort auf eine parlamentarische Anfrage um durchaus glaubwürdige Quellen, auf welche sich die Redaktion von "DOK" stützen konnte (VPB 63/1999, Nr. 96, S. 910).

5.7 Die Rüge des Beschwerdeführers in b. 444 erweist sich deshalb als unbe- gründet. Die beanstandete Äusserung dokumentiert allerdings zusätzlich, dass der "DOK"-Film nur ungenügend zwischen Hanf zur Betäubungs- mittelgewinnung und anderen, legalen Verwendungsmöglichkeiten diffe- renziert (vgl. dazu eingehend vorne Ziffer 5.2.2f.). Hinsichtlich der Aussa- ge zur medizinischen Indikation war es für das Publikum aber aufgrund des Vergleichs mit Opiaten erkennbar, dass sie Cannabis als Betäubungs- mittel, also Drogen-Cannabis gemeint hat.

6. Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass sich das Publikum zum Thema des Hanfanbaus bzw. der Hanfproduktion in der Schweiz aufgrund der "DOK"-Sendung "Hanfland Schweiz" keine eigene Meinung bilden konn- te. Die beanstandete Sendung hat daher das Sachgerechtigkeitsgebot ver- letzt. Die Beschwerde b. 444/b. 445 erweist sich soweit als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 13 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Die Beschwerde b. 444/b. 445 von E vom 13. August 2001 wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Sendung "DOK" des Schweizer Fernsehen DRS vom 11. Juni 2001 (Wie- derholung: 17. Juni 2001), Thema "Hanfland Schweiz", die Programmbe- stimmungen verletzt hat.

2. Die SRG wird aufgefordert, der Beschwerdeinstanz innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids Bericht über die von ihr getroffenen Vor- kehren im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG zu erstatten.

3. Zu eröffnen:

- (...)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 2. April 2002