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b.443

Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'DOK', Thema 'Hanfland Schweiz'

Ubi · 2001-12-07 · Deutsch CH
Sachverhalt

machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich seinerseits frei

- 5 - eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalistische Sorg- faltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prinzipien der Wahr- haftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens über- nommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt.

4.2 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343).

4.3 Das Vielfaltgebot will im Sinne von Art. 93 Abs. 2 BV einseitige Tenden- zen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksich- tigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermitt- lung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Viel- mehr sind Radio und Fernsehen verpflichtet, in ihrem Programm auch die politisch-weltanschauliche Vielfalt wiederzuspiegeln. Auf Gesetzesstufe findet sich das Vielfaltgebot in Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG wieder. Es richtet sich im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot primär an die Pro- gramme in ihrer Gesamtheit. Ausnahme bilden Abstimmungs- oder Wahl- sendungen (VPB 61/1997, Nr. 69, S. 651; 59/1995, Nr. 68, S. 568).

4.4 Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programm- autonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer ge- stalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über ei- nen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). Bei Unterhaltungssendungen ist die Pro- grammautonomie des Veranstalters am grössten (vgl. Leo Schür- mann/Peter Nobel, Medienrecht, Bern 1993, S. 90).

4.5 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.

5. Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei "DOK" um eine Kultursendung handelt, auf welche das Sachgerechtig- keitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG grundsätzlich anwendbar ist. Nicht anwendbar ist hingegen das Vielfaltgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG,

- 6 - weil nur gegen eine einzelne Sendung Beschwerde erhoben wurde und weil es sich dabei nicht um eine Wahl- oder Abstimmungssendung handelt (vgl. vorne Ziffer 5.3). Es gilt allerdings darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Liberalisierung von Cannabis, d.h. insbesondere des Konsums von Cannabis (als Betäubungsmittel), um ein sensibles, kontroverses politi- sches Thema handelt, bei dem wichtige Weichenstellungen in der Gesetz- gebung bevorstehen, nachdem der Bundesrat seine Botschaft veröffent- licht hat (Botschaft über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom

9. März 2001, BBl 2001, S. 3715ff.). Diesem Aspekt gilt es bei der Prüfung der vorliegenden Sendung im Hinblick auf eine allfällige Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots, soweit dies das Thema der Ausstrahlung erfor- dert, zu berücksichtigen (siehe dazu auch VPB 64/2000, Nr. 120, S. 1213, 1218; UBI-Entscheid b. 411 vom 30. Juni 2000). Die Sicherung der freien politischen Meinungsbildung stellt eine zentrale Aufgabe der Programm- aufsicht dar (BGE 126 II 12).

5.1 Die Beschwerdeführerin moniert vorab die Einseitigkeit der Ausstrahlung. Durch die drei porträtierten Hanfbauern würden eingehend die Vorzüge des kommerziellen Hanfbaus und der Droge Cannabis gepriesen sowie ei- ne Liberalisierung des Cannabiskonsums propagiert. Letzteres werde auch als gesundheitlich harmlos dargestellt. Das Publikum habe sich keine eige- ne Meinung bilden können, weil Fakten unterschlagen und zu umstritte- nen Punkten keine Gegenargumente vorgetragen worden seien. Das betreffe insbesondere auch die angebliche Unschädlichkeit des Cannabis- konsums. Zudem würde massiv Stimmung gegen die Polizei bzw. Strafver- folgungsbehörden gemacht. Insgesamt identifiziere sich der Film mit der Meinung der drei Hanfproduzenten und mache damit Propaganda für die umstrittene Liberalisierung des Betäubungsmittelrechts. Die Beschwerde- gegnerin weist darauf hin, dass Thema der beanstandeten Sendung der Hanfanbau in der Schweiz gewesen sei. Im Sinne eines Situationsberichts mit Rückblenden werde geschildert, wie sich die Schweiz in den letzten Jahren zu einem der grössten Hanfproduzenten Europas entwickelt habe. Nicht Thema des Films sei dagegen die Frage der Schädlichkeit von Can- nabis gewesen. Im Mittelpunkt der Ausstrahlung seien drei Hanfproduzen- ten gewesen. Diese äussern ganz klar ihre persönliche Meinung, sei es be- züglich des Verhaltens der Strafverfolgungsbehörden, ihrer Einstellung zum Cannabiskonsum oder den gesetzlichen Grundlagen. Dies sei auch für das Publikum ohne weiteres erkennbar gewesen. Das Publikum habe sich deshalb auch eine eigene Meinung über die Ausmasse und die Prob- lematik des Hanfanbaus in der Schweiz bilden können.

5.1.1 Laut der Anmoderation bezweckt der beanstandete Film, die vielen Wider- sprüche im Hanfland Schweiz aufzuzeigen. Im Mittelpunkt steht die Ge- schichte von drei Hanfbauern, welche regelmässig in Konflikt mit den kantonalen Strafverfolgungsbehörden wegen vermuteter Verstösse gegen

- 7 - das Betäubungsmittelrecht stehen. Die geltende rechtliche Situation wird in der Anmoderation kurz angeschnitten (..."Zwar ist bei uns der Konsum von Marihuana verboten, doch beim Anbau ist es weniger klar. Verboten ist lediglich der Anbau zum Zweck der Betäubungsmittelgewinnung, sowie der Handel. Doch es wimmelt von Umgehungsmöglichkeiten"...). Gemäss dem "DOK"-Film bestehen die Widersprüche im "Hanfland Schweiz" of- fenbar darin, dass viele Hanfbauer in Strafverfahren verwickelt sind, wäh- rend der Bundesrat den Konsum freigeben will. Widersprüchlich kann aufgrund der Ausstrahlung ebenfalls angesehen werden, dass es rund 600'000 Hanfraucher in der Schweiz gibt, der Hanfanbau zur Betäu- bungsmittelgewinnung aber verboten bleibt. Gewisse Widersprüche er- weckt hat überdies die Praxis der Strafverfolgungsbehörden. Freimütig hat allerdings der Präsident der Hanfkoordination im Film eingeräumt, dass eigentlich keine Rechtsunsicherheit bestehe und dass die Verurteilungen zu Recht erfolgt seien (vgl. auch Ombudsbericht vom 12. Juli 2001, S. 3).

5.1.2 Nicht ganz klar erscheint das Thema des vorliegend zu beurteilenden "DOK"-Films. Mit der Auswahl der drei porträtierten Hanfbauern thema- tisiert die Sendung eben nicht nur die jüngere Geschichte des schweizeri- schen Hanfanbaus, sondern auch die politisch sensible Frage einer Libera- lisierung des Betäubungsmittelrechts. Insbesondere der letzte Teil der Sendung widmet sich zu einem beträchtlichen Teil dieser aktuellen politi- schen Frage (z.B. "Die Schweizer Hanfbranche feiert: Der Bundesrat will eine liberale Lösung in der Cannabisfrage.(...)"). Auch das Problem einer allfälligen Schädlichkeit des Cannabiskonsums, welches in dieser politi- schen Diskussion eine bedeutende Rolle einnimmt, wird im Film verschie- dentlich angetönt. So wird über eine Diskussionsveranstaltung über Can- nabis als Medizin berichtet, bei der sich u.a. auch MS-Kranke zu Wort melden und die Vorzüge von Cannabis hervorheben. Überdies nimmt ei- ner der porträtierten Produzenten am Schluss des Films dazu Stellung ("Eine Gesellschaft, die zwei harte Drogen wie Tabak und Alkohol integ- rieren konnte, die jährlich Tausende töten, muss fähig sein, auch den Hanf zu integrieren, der niemandem schadet. (...)"). Es handelt sich deshalb bei der beanstandeten Sendung nicht um eine blosse Dokumentation über drei landwirtschaftliche Produzenten. Diese sind zugleich eben auch enga- gierte Verfechter einer weitgehenden Liberalisierung von Cannabis. Diese breite Thematik der beanstandeten Sendung geht ebenfalls aus dem Titel des Films ("Hanfland Schweiz") hervor. Die politische Frage der Liberali- sierung des Betäubungsmittelrechts bildet dadurch einen wichtigen Teil der beanstandeten Sendung, auch wenn dies von der "DOK"-Redaktion nicht beabsichtigt war.

5.1.3 Im Mittelpunkt dieser politischen Dimension steht bei "Hanfland Schweiz" die durch die drei gezeigten Hanfbauern symbolisierte unbefrie- digende Situation beim Vollzug des Betäubungsmittelrechts und die damit

- 8 - verbundenen Bestrebungen zu einer Revision. Der Gesetzgebungsprozess für eine Revision des Betäubungsmittelrechts läuft bereits seit einiger Zeit (vgl. dazu eingehend, BBl 2001, S. 3728ff.). Davon zeugen u.a. mehrere Vorentwürfe und der Cannabisbericht der Eidgenössischen Kommission für Drogenfragen von 1999 (im Folgenden: Cannabisbericht). Nicht zu vergessen gilt es, dass das Schweizer Volk am 29. November 1998 die Ini- tiative "für eine vernünftige Drogenpolitik" (Droleg-Initiative) mit einem hohen Nein-Stimmen-Anteil (73%) abgelehnt hat. Diese Initiative wollte u.a. auch eine weitgehende Liberalisierung des Cannabishandels und des Konsums. Die nun vorliegende bundesrätliche Botschaft baut auf dem Vier-Säulen-Prinzip (Prävention, Therapie, Schadensverminderung sowie Repression und Kontrolle), welche im Zentrum der schweizerischen Dro- genpolitik steht (siehe dazu BBl 2001, S. 3723ff.). Sie bezweckt im Wesent- lichen bezüglich Cannabis eine Entkriminalisierung des Konsums und praktikable Regelungen für den Anbau, die Fabrikation und den Handel. Aus den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahren geht hervor, dass insbesondere die Liberalisierung des Cannabiskonsums umstritten bleibt, obwohl sich eine Mehrheit dafür ausgesprochen hat (BBl 2001, S. 3742ff.).

5.1.4 Die im "DOK"-Film vorgestellten Hanfproduzenten sprechen sich einhel- lig und in dezidierter Weise für eine Liberalisierung des Betäubungsmittel- rechts aus. Gegenteilige Meinungen und entsprechende Argumente sowie das komplexe politische Umfeld (vgl. Ziffer 5.1.3) werden - mit Ausnahme der kurzen Erwähnung der bundesrätlichen Botschaft zur Revision des Betäubungsmittelrechts - nicht berücksichtigt. So bestehen beispielsweise hinsichtlich von allfälligen gesundheitlichen Schäden im Zusammenhang mit dem Cannabiskonsum und der damit verbundenen Suchtprävention grosse Differenzen zwischen Befürwortern und Gegnern einer Liberalisie- rung (siehe zur Frage der Schädlichkeit auch Cannabisbericht, S. 23ff.). Die Praxis der Polizei und der Strafverfolgungsbehörden erscheint im be- anstandeten Film mehrheitlich als einseitig repressiv, ungerecht und teil- weise rechtswidrig, die drei Hanfbauern als Opfer einer willkürlichen Jus- tiz. Zwar konnte ein Bezirksanwalt darlegen, dass trotz bundesrätlichem Willen zu einer Revision der Anbau von Hanf zur Betäubungsmittelge- winnung nach geltendem Recht immer noch untersagt ist. Auch die bereits erwähnte Aussage des Präsidenten der Hanfkoordination, wonach es ei- gentlich keine Rechtsunsicherheit gebe und die Verurteilungen rechtmässig erfolgt seien, rückt die vorgehend gezeigten Polizeirazzien in ein etwas an- deres Licht. Die eigentlichen Gründe für die Vollzugsprobleme im Zu- sammenhang mit dem Hanfanbau, welche in der schwierig anzuwenden- den rechtlichen Grundlage liegen, sind für das Publikum aber nicht ersichtlich (vgl. zu diesen Vollzugsproblemen, BBl 2001, S. 3732ff.). Ausgeklammert bleibt ebenfalls der wichtige Aspekt der Unterbindung des Drogentourismus (Export von Hanf zu Betäubungsmittelzwecken) im Zu- sammenhang mit der Strafverfolgung. Insgesamt vermittelt der "DOK"-

- 9 - Film den Eindruck, dass aufgrund der unbefriedigenden Situation der drei Hanfbauern, bedingt durch gesetzliche Grundlagen, welche durch die Rea- lität überholt wurden, nur eine Liberalisierung des Cannabisanbaus und des -konsums eine sachgerechte und zukunftsträchtige Lösung sein kann.

5.1.5 Die Beschwerdegegnerin führt an, für das Publikum sei erkennbar gewe- sen, dass es sich um persönliche Meinungen von Hanfbauern gehandelt habe, welche sich für eine Liberalisierung von Anbau und Konsum von Cannabis einsetzen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Film offensicht- lich einen weitergehenden Anspruch hat, was auch aus einigen Off- Kommentaren und dem neutralen Titel "Hanfland Schweiz" hervorgeht. Überdies hat der Veranstalter keine Klarstellungen, Distanzierungen oder Relativierungen vorgenommen, weder im Film noch in der Anmoderation (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 456ff.; siehe auch UBI-Entscheid b. 395 vom

28. Oktober 1999), und darauf hingewiesen, dass es eben gegenteilige Meinungen zum behandelten komplexen und politisch umstrittenen The- ma der Liberalisierung des Betäubungsmittelrechts gibt.

5.2 Insgesamt konnte sich deshalb das Publikum keine eigene Meinung zu der in der beanstandeten Sendung behandelten Frage der Liberalisierung des Betäubungsmittelrechts machen. Journalistische Sorgfaltspflichten wurden verletzt, indem wesentliche Fakten zu diesem politisch sensiblen Thema unerwähnt blieben bzw. keine Klarstellungen, Distanzierungen oder Rela- tivierungen gegenüber der im Film vertretenen Ansichten gemacht wur- den. Da es sich um keine tagesaktuelle Sendung handelt, hatte die Redak- tion genügend Vorbereitungszeit, um alle relevanten Fragen eingehend ab- zuklären und in der Sendung entsprechend zu berücksichtigen (VPB 63/1999, Nr. 63, S. 909f.). Der "DOK"-Film "Hanfplatz Schweiz" hat deshalb das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG ver- letzt. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als begründet und ist gut- zuheissen.

- 10 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Die Beschwerde von N und mitunterzeichnenden Personen vom 9. Au- gust 2001 wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Sendung "DOK" des Schweizer Fernsehen DRS vom 11. Juni 2001 (Wiederholung:

17. Juni 2001), Thema "Hanfland Schweiz", die Programmbestimmungen verletzt hat.

2. Die SRG wird aufgefordert, der Beschwerdeinstanz innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids Bericht über die von ihr getroffenen Vor- kehren im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG zu erstatten.

3. Zu eröffnen:

- (...)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 2. April 2002

Erwägungen (9 Absätze)

E. 5 Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei "DOK" um eine Kultursendung handelt, auf welche das Sachgerechtig- keitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG grundsätzlich anwendbar ist. Nicht anwendbar ist hingegen das Vielfaltgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG,

- 6 - weil nur gegen eine einzelne Sendung Beschwerde erhoben wurde und weil es sich dabei nicht um eine Wahl- oder Abstimmungssendung handelt (vgl. vorne Ziffer 5.3). Es gilt allerdings darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Liberalisierung von Cannabis, d.h. insbesondere des Konsums von Cannabis (als Betäubungsmittel), um ein sensibles, kontroverses politi- sches Thema handelt, bei dem wichtige Weichenstellungen in der Gesetz- gebung bevorstehen, nachdem der Bundesrat seine Botschaft veröffent- licht hat (Botschaft über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin moniert vorab die Einseitigkeit der Ausstrahlung. Durch die drei porträtierten Hanfbauern würden eingehend die Vorzüge des kommerziellen Hanfbaus und der Droge Cannabis gepriesen sowie ei- ne Liberalisierung des Cannabiskonsums propagiert. Letzteres werde auch als gesundheitlich harmlos dargestellt. Das Publikum habe sich keine eige- ne Meinung bilden können, weil Fakten unterschlagen und zu umstritte- nen Punkten keine Gegenargumente vorgetragen worden seien. Das betreffe insbesondere auch die angebliche Unschädlichkeit des Cannabis- konsums. Zudem würde massiv Stimmung gegen die Polizei bzw. Strafver- folgungsbehörden gemacht. Insgesamt identifiziere sich der Film mit der Meinung der drei Hanfproduzenten und mache damit Propaganda für die umstrittene Liberalisierung des Betäubungsmittelrechts. Die Beschwerde- gegnerin weist darauf hin, dass Thema der beanstandeten Sendung der Hanfanbau in der Schweiz gewesen sei. Im Sinne eines Situationsberichts mit Rückblenden werde geschildert, wie sich die Schweiz in den letzten Jahren zu einem der grössten Hanfproduzenten Europas entwickelt habe. Nicht Thema des Films sei dagegen die Frage der Schädlichkeit von Can- nabis gewesen. Im Mittelpunkt der Ausstrahlung seien drei Hanfproduzen- ten gewesen. Diese äussern ganz klar ihre persönliche Meinung, sei es be- züglich des Verhaltens der Strafverfolgungsbehörden, ihrer Einstellung zum Cannabiskonsum oder den gesetzlichen Grundlagen. Dies sei auch für das Publikum ohne weiteres erkennbar gewesen. Das Publikum habe sich deshalb auch eine eigene Meinung über die Ausmasse und die Prob- lematik des Hanfanbaus in der Schweiz bilden können.

E. 5.1.1 Laut der Anmoderation bezweckt der beanstandete Film, die vielen Wider- sprüche im Hanfland Schweiz aufzuzeigen. Im Mittelpunkt steht die Ge- schichte von drei Hanfbauern, welche regelmässig in Konflikt mit den kantonalen Strafverfolgungsbehörden wegen vermuteter Verstösse gegen

- 7 - das Betäubungsmittelrecht stehen. Die geltende rechtliche Situation wird in der Anmoderation kurz angeschnitten (..."Zwar ist bei uns der Konsum von Marihuana verboten, doch beim Anbau ist es weniger klar. Verboten ist lediglich der Anbau zum Zweck der Betäubungsmittelgewinnung, sowie der Handel. Doch es wimmelt von Umgehungsmöglichkeiten"...). Gemäss dem "DOK"-Film bestehen die Widersprüche im "Hanfland Schweiz" of- fenbar darin, dass viele Hanfbauer in Strafverfahren verwickelt sind, wäh- rend der Bundesrat den Konsum freigeben will. Widersprüchlich kann aufgrund der Ausstrahlung ebenfalls angesehen werden, dass es rund 600'000 Hanfraucher in der Schweiz gibt, der Hanfanbau zur Betäu- bungsmittelgewinnung aber verboten bleibt. Gewisse Widersprüche er- weckt hat überdies die Praxis der Strafverfolgungsbehörden. Freimütig hat allerdings der Präsident der Hanfkoordination im Film eingeräumt, dass eigentlich keine Rechtsunsicherheit bestehe und dass die Verurteilungen zu Recht erfolgt seien (vgl. auch Ombudsbericht vom 12. Juli 2001, S. 3).

E. 5.1.2 Nicht ganz klar erscheint das Thema des vorliegend zu beurteilenden "DOK"-Films. Mit der Auswahl der drei porträtierten Hanfbauern thema- tisiert die Sendung eben nicht nur die jüngere Geschichte des schweizeri- schen Hanfanbaus, sondern auch die politisch sensible Frage einer Libera- lisierung des Betäubungsmittelrechts. Insbesondere der letzte Teil der Sendung widmet sich zu einem beträchtlichen Teil dieser aktuellen politi- schen Frage (z.B. "Die Schweizer Hanfbranche feiert: Der Bundesrat will eine liberale Lösung in der Cannabisfrage.(...)"). Auch das Problem einer allfälligen Schädlichkeit des Cannabiskonsums, welches in dieser politi- schen Diskussion eine bedeutende Rolle einnimmt, wird im Film verschie- dentlich angetönt. So wird über eine Diskussionsveranstaltung über Can- nabis als Medizin berichtet, bei der sich u.a. auch MS-Kranke zu Wort melden und die Vorzüge von Cannabis hervorheben. Überdies nimmt ei- ner der porträtierten Produzenten am Schluss des Films dazu Stellung ("Eine Gesellschaft, die zwei harte Drogen wie Tabak und Alkohol integ- rieren konnte, die jährlich Tausende töten, muss fähig sein, auch den Hanf zu integrieren, der niemandem schadet. (...)"). Es handelt sich deshalb bei der beanstandeten Sendung nicht um eine blosse Dokumentation über drei landwirtschaftliche Produzenten. Diese sind zugleich eben auch enga- gierte Verfechter einer weitgehenden Liberalisierung von Cannabis. Diese breite Thematik der beanstandeten Sendung geht ebenfalls aus dem Titel des Films ("Hanfland Schweiz") hervor. Die politische Frage der Liberali- sierung des Betäubungsmittelrechts bildet dadurch einen wichtigen Teil der beanstandeten Sendung, auch wenn dies von der "DOK"-Redaktion nicht beabsichtigt war.

E. 5.1.3 Im Mittelpunkt dieser politischen Dimension steht bei "Hanfland Schweiz" die durch die drei gezeigten Hanfbauern symbolisierte unbefrie- digende Situation beim Vollzug des Betäubungsmittelrechts und die damit

- 8 - verbundenen Bestrebungen zu einer Revision. Der Gesetzgebungsprozess für eine Revision des Betäubungsmittelrechts läuft bereits seit einiger Zeit (vgl. dazu eingehend, BBl 2001, S. 3728ff.). Davon zeugen u.a. mehrere Vorentwürfe und der Cannabisbericht der Eidgenössischen Kommission für Drogenfragen von 1999 (im Folgenden: Cannabisbericht). Nicht zu vergessen gilt es, dass das Schweizer Volk am 29. November 1998 die Ini- tiative "für eine vernünftige Drogenpolitik" (Droleg-Initiative) mit einem hohen Nein-Stimmen-Anteil (73%) abgelehnt hat. Diese Initiative wollte u.a. auch eine weitgehende Liberalisierung des Cannabishandels und des Konsums. Die nun vorliegende bundesrätliche Botschaft baut auf dem Vier-Säulen-Prinzip (Prävention, Therapie, Schadensverminderung sowie Repression und Kontrolle), welche im Zentrum der schweizerischen Dro- genpolitik steht (siehe dazu BBl 2001, S. 3723ff.). Sie bezweckt im Wesent- lichen bezüglich Cannabis eine Entkriminalisierung des Konsums und praktikable Regelungen für den Anbau, die Fabrikation und den Handel. Aus den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahren geht hervor, dass insbesondere die Liberalisierung des Cannabiskonsums umstritten bleibt, obwohl sich eine Mehrheit dafür ausgesprochen hat (BBl 2001, S. 3742ff.).

E. 5.1.4 Die im "DOK"-Film vorgestellten Hanfproduzenten sprechen sich einhel- lig und in dezidierter Weise für eine Liberalisierung des Betäubungsmittel- rechts aus. Gegenteilige Meinungen und entsprechende Argumente sowie das komplexe politische Umfeld (vgl. Ziffer 5.1.3) werden - mit Ausnahme der kurzen Erwähnung der bundesrätlichen Botschaft zur Revision des Betäubungsmittelrechts - nicht berücksichtigt. So bestehen beispielsweise hinsichtlich von allfälligen gesundheitlichen Schäden im Zusammenhang mit dem Cannabiskonsum und der damit verbundenen Suchtprävention grosse Differenzen zwischen Befürwortern und Gegnern einer Liberalisie- rung (siehe zur Frage der Schädlichkeit auch Cannabisbericht, S. 23ff.). Die Praxis der Polizei und der Strafverfolgungsbehörden erscheint im be- anstandeten Film mehrheitlich als einseitig repressiv, ungerecht und teil- weise rechtswidrig, die drei Hanfbauern als Opfer einer willkürlichen Jus- tiz. Zwar konnte ein Bezirksanwalt darlegen, dass trotz bundesrätlichem Willen zu einer Revision der Anbau von Hanf zur Betäubungsmittelge- winnung nach geltendem Recht immer noch untersagt ist. Auch die bereits erwähnte Aussage des Präsidenten der Hanfkoordination, wonach es ei- gentlich keine Rechtsunsicherheit gebe und die Verurteilungen rechtmässig erfolgt seien, rückt die vorgehend gezeigten Polizeirazzien in ein etwas an- deres Licht. Die eigentlichen Gründe für die Vollzugsprobleme im Zu- sammenhang mit dem Hanfanbau, welche in der schwierig anzuwenden- den rechtlichen Grundlage liegen, sind für das Publikum aber nicht ersichtlich (vgl. zu diesen Vollzugsproblemen, BBl 2001, S. 3732ff.). Ausgeklammert bleibt ebenfalls der wichtige Aspekt der Unterbindung des Drogentourismus (Export von Hanf zu Betäubungsmittelzwecken) im Zu- sammenhang mit der Strafverfolgung. Insgesamt vermittelt der "DOK"-

- 9 - Film den Eindruck, dass aufgrund der unbefriedigenden Situation der drei Hanfbauern, bedingt durch gesetzliche Grundlagen, welche durch die Rea- lität überholt wurden, nur eine Liberalisierung des Cannabisanbaus und des -konsums eine sachgerechte und zukunftsträchtige Lösung sein kann.

E. 5.1.5 Die Beschwerdegegnerin führt an, für das Publikum sei erkennbar gewe- sen, dass es sich um persönliche Meinungen von Hanfbauern gehandelt habe, welche sich für eine Liberalisierung von Anbau und Konsum von Cannabis einsetzen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Film offensicht- lich einen weitergehenden Anspruch hat, was auch aus einigen Off- Kommentaren und dem neutralen Titel "Hanfland Schweiz" hervorgeht. Überdies hat der Veranstalter keine Klarstellungen, Distanzierungen oder Relativierungen vorgenommen, weder im Film noch in der Anmoderation (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 456ff.; siehe auch UBI-Entscheid b. 395 vom

28. Oktober 1999), und darauf hingewiesen, dass es eben gegenteilige Meinungen zum behandelten komplexen und politisch umstrittenen The- ma der Liberalisierung des Betäubungsmittelrechts gibt.

E. 5.2 Insgesamt konnte sich deshalb das Publikum keine eigene Meinung zu der in der beanstandeten Sendung behandelten Frage der Liberalisierung des Betäubungsmittelrechts machen. Journalistische Sorgfaltspflichten wurden verletzt, indem wesentliche Fakten zu diesem politisch sensiblen Thema unerwähnt blieben bzw. keine Klarstellungen, Distanzierungen oder Rela- tivierungen gegenüber der im Film vertretenen Ansichten gemacht wur- den. Da es sich um keine tagesaktuelle Sendung handelt, hatte die Redak- tion genügend Vorbereitungszeit, um alle relevanten Fragen eingehend ab- zuklären und in der Sendung entsprechend zu berücksichtigen (VPB 63/1999, Nr. 63, S. 909f.). Der "DOK"-Film "Hanfplatz Schweiz" hat deshalb das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG ver- letzt. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als begründet und ist gut- zuheissen.

- 10 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Die Beschwerde von N und mitunterzeichnenden Personen vom 9. Au- gust 2001 wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Sendung "DOK" des Schweizer Fernsehen DRS vom 11. Juni 2001 (Wiederholung:

17. Juni 2001), Thema "Hanfland Schweiz", die Programmbestimmungen verletzt hat.

2. Die SRG wird aufgefordert, der Beschwerdeinstanz innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids Bericht über die von ihr getroffenen Vor- kehren im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG zu erstatten.

3. Zu eröffnen:

- (...)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 2. April 2002

E. 9 März 2001, BBl 2001, S. 3715ff.). Diesem Aspekt gilt es bei der Prüfung der vorliegenden Sendung im Hinblick auf eine allfällige Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots, soweit dies das Thema der Ausstrahlung erfor- dert, zu berücksichtigen (siehe dazu auch VPB 64/2000, Nr. 120, S. 1213, 1218; UBI-Entscheid b. 411 vom 30. Juni 2000). Die Sicherung der freien politischen Meinungsbildung stellt eine zentrale Aufgabe der Programm- aufsicht dar (BGE 126 II 12).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

_______________________________________________________________

b. 443

Entscheid vom 7. Dezember 2001

betreffend

Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "DOK" vom 11. Juni 2001 (Wiederholung: 17. Juni 2001), Thema "Hanfland Schweiz"; Eingabe von N und mitunterzeichnenden Personen vom 9. August 2001

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Sergio Caratti, Veronika Heller, Barbara Janom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter

Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Catherine Josephides Dunand

_________________

Den Akten wird entnommen:

A. Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden: SF DRS) strahlt regelmässig im Rahmen der Sendung "DOK" schweizerische und ausländische Dokumen- tarfilme aus. Die jeweils ganz unterschiedlichen Themen setzen sich aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Natur und Sport zusammen. Am

11. Juni 2001 (Wiederholung: 17. Juni 2001) zeigte "DOK" den Film "Hanf- land Schweiz" mit dem Untertitel "Die Revolution auf dem Acker".

B. In der vor Ausstrahlung des Films erfolgten Anmoderation wurde eingangs die Frage gestellt, ob die Schweiz ein Hanfparadies sei. Der Konsum von

- 2 - Marihuana sei zwar verboten, beim Anbau sei die Rechtslage aber weniger klar. Im Weiteren wurde die grosse Zahl von Hanfrauchern, die Konflikte von Produzenten mit der Polizei und die anstehende Revision des Betäu- bungsmittelrechts erwähnt. Der "DOK"-Film bezwecke "die vielen Wider- sprüche im Hanfland Schweiz" anhand dem Werdegang von drei grossen Schweizer Hanfbauern zu veranschaulichen.

C. Der "DOK"-Film "Hanfland Schweiz" dauerte knapp 53 Minuten. Im Vor- dergrund standen drei Hanfproduzenten aus verschiedenen Regionen der Schweiz. Der Film zeigte ihre Beweggründe, um Hanf anzupflanzen, ihre Produktionsweise, die verschiedenen Hanfprodukte und die Vertriebskanäle. Dokumentiert wurden auch die Konflikte der drei Hanfproduzenten mit den kantonalen Strafverfolgungsbehörden, welche wegen angeblichen Ver- stössen gegen das Betäubungsmittelrecht ermittelten. Anlässlich einer Ta- gung der Schweizer Hanfkoordination, der alle drei porträtierten Produzen- ten angehören, wurde mit Genugtuung die bundesrätliche Botschaft über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommen, welche eine ge- wisse Liberalisierung des Konsums von Cannabisprodukten vorsieht. Zum Schluss gaben zwei der drei Hanfproduzenten, die im Mittelpunkt des Films standen und gegen die - im Zeitpunkt der Ausstrahlung des "DOK"-Films - Strafverfahren hängig waren, noch einmal ihre Sichtweise zur schweizeri- schen Hanfpolitik und zu ihren Perspektiven von sich.

D. Mit Eingabe vom 9. August 2001 (Postaufgabe) erhob N (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz) Beschwerde gegen die erwähnte Ausstrahlung. Sie beanstandet die Einseitigkeit und Unausge- wogenheit der Sendung, indem nur die Vorzüge des kommerziellen Hanf- anbaus und von Cannabis gezeigt worden seien. Kritische Stimmen gegen den Hanfanbau und gegen die Liberalisierung von Cannabis hätten völlig gefehlt. Das Publikum habe sich daher keine eigene Meinung zu diesem po- litisch und gesellschaftlich umstrittenen Thema bilden können. Die Be- schwerdeführerin erachtet daher insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Fol- genden: RTVG, SR 784.40) als verletzt. Sie beantragt die Feststellung der Verletzung von Programmbestimmungen. Ihrer Eingabe lagen die notwen- digen Angaben und Unterschriften von mehr als 20 Personen, die ihre Be- schwerde unterstützen, und der Ombudsbericht bei.

E. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 21. September 2001 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Thema des Films sei nicht die Frage der Schädlichkeit von Cannabis gewesen. Es seien vielmehr im Sinne eines Situationsberichts drei bedeutende schweizerische

- 3 - Hanfbauern vorgestellt worden. Diese hätten ihre persönliche Ansichten zur Cannabisdiskussion vertreten. Dies sei auch für das Publikum ohne weiteres erkennbar gewesen. Das Sachgerechtigkeitsgebot sei deshalb nicht verletzt worden. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Vielfaltgebots geltend mache, sei darauf nicht einzutreten, weil sich dieses an die Pro- gramme in ihrer Gesamtheit richte und nicht nur an eine einzelne Sendung.

F. Die Stellungnahme der SRG wurde der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2001 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weite- rer Schriftenwechsel stattfindet.

G. Das UBI-Mitglied Regula Bähler ist aufgrund einer Interessenkollision vor der Entscheidberatung in den Ausstand getreten.

- 4 -

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung:

1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 9. August 2001 (Post- aufgabe), der dazugehörige Ombudsbericht vom 12. Juli 2001. Die 30- tägige Frist gemäss Art. 62 Abs. 1 RTVG zur Einreichung einer Pro- grammrechtsbeschwerde ist damit eingehalten.

2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da die Beschwerdeführerin diese Anfor- derungen erfüllt und auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, sind die Legitimationsvoraussetzungen für eine Popularbeschwerde gegeben und die UBI kann darauf eintreten.

3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Mar- tin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Die Beschwerdeführerin rügt die Einseitigkeit und Unausgewogenheit der Sendung und macht damit sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG und des Vielfaltgebots von Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG geltend.

4. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR

101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestimmung ausdrücklich festgeschrieben.

4.1 Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,

1. Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, das Publikum müsse sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich seinerseits frei

- 5 - eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalistische Sorg- faltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prinzipien der Wahr- haftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens über- nommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt.

4.2 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343).

4.3 Das Vielfaltgebot will im Sinne von Art. 93 Abs. 2 BV einseitige Tenden- zen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksich- tigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermitt- lung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Viel- mehr sind Radio und Fernsehen verpflichtet, in ihrem Programm auch die politisch-weltanschauliche Vielfalt wiederzuspiegeln. Auf Gesetzesstufe findet sich das Vielfaltgebot in Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG wieder. Es richtet sich im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot primär an die Pro- gramme in ihrer Gesamtheit. Ausnahme bilden Abstimmungs- oder Wahl- sendungen (VPB 61/1997, Nr. 69, S. 651; 59/1995, Nr. 68, S. 568).

4.4 Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programm- autonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer ge- stalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über ei- nen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). Bei Unterhaltungssendungen ist die Pro- grammautonomie des Veranstalters am grössten (vgl. Leo Schür- mann/Peter Nobel, Medienrecht, Bern 1993, S. 90).

4.5 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.

5. Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei "DOK" um eine Kultursendung handelt, auf welche das Sachgerechtig- keitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG grundsätzlich anwendbar ist. Nicht anwendbar ist hingegen das Vielfaltgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG,

- 6 - weil nur gegen eine einzelne Sendung Beschwerde erhoben wurde und weil es sich dabei nicht um eine Wahl- oder Abstimmungssendung handelt (vgl. vorne Ziffer 5.3). Es gilt allerdings darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Liberalisierung von Cannabis, d.h. insbesondere des Konsums von Cannabis (als Betäubungsmittel), um ein sensibles, kontroverses politi- sches Thema handelt, bei dem wichtige Weichenstellungen in der Gesetz- gebung bevorstehen, nachdem der Bundesrat seine Botschaft veröffent- licht hat (Botschaft über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom

9. März 2001, BBl 2001, S. 3715ff.). Diesem Aspekt gilt es bei der Prüfung der vorliegenden Sendung im Hinblick auf eine allfällige Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots, soweit dies das Thema der Ausstrahlung erfor- dert, zu berücksichtigen (siehe dazu auch VPB 64/2000, Nr. 120, S. 1213, 1218; UBI-Entscheid b. 411 vom 30. Juni 2000). Die Sicherung der freien politischen Meinungsbildung stellt eine zentrale Aufgabe der Programm- aufsicht dar (BGE 126 II 12).

5.1 Die Beschwerdeführerin moniert vorab die Einseitigkeit der Ausstrahlung. Durch die drei porträtierten Hanfbauern würden eingehend die Vorzüge des kommerziellen Hanfbaus und der Droge Cannabis gepriesen sowie ei- ne Liberalisierung des Cannabiskonsums propagiert. Letzteres werde auch als gesundheitlich harmlos dargestellt. Das Publikum habe sich keine eige- ne Meinung bilden können, weil Fakten unterschlagen und zu umstritte- nen Punkten keine Gegenargumente vorgetragen worden seien. Das betreffe insbesondere auch die angebliche Unschädlichkeit des Cannabis- konsums. Zudem würde massiv Stimmung gegen die Polizei bzw. Strafver- folgungsbehörden gemacht. Insgesamt identifiziere sich der Film mit der Meinung der drei Hanfproduzenten und mache damit Propaganda für die umstrittene Liberalisierung des Betäubungsmittelrechts. Die Beschwerde- gegnerin weist darauf hin, dass Thema der beanstandeten Sendung der Hanfanbau in der Schweiz gewesen sei. Im Sinne eines Situationsberichts mit Rückblenden werde geschildert, wie sich die Schweiz in den letzten Jahren zu einem der grössten Hanfproduzenten Europas entwickelt habe. Nicht Thema des Films sei dagegen die Frage der Schädlichkeit von Can- nabis gewesen. Im Mittelpunkt der Ausstrahlung seien drei Hanfproduzen- ten gewesen. Diese äussern ganz klar ihre persönliche Meinung, sei es be- züglich des Verhaltens der Strafverfolgungsbehörden, ihrer Einstellung zum Cannabiskonsum oder den gesetzlichen Grundlagen. Dies sei auch für das Publikum ohne weiteres erkennbar gewesen. Das Publikum habe sich deshalb auch eine eigene Meinung über die Ausmasse und die Prob- lematik des Hanfanbaus in der Schweiz bilden können.

5.1.1 Laut der Anmoderation bezweckt der beanstandete Film, die vielen Wider- sprüche im Hanfland Schweiz aufzuzeigen. Im Mittelpunkt steht die Ge- schichte von drei Hanfbauern, welche regelmässig in Konflikt mit den kantonalen Strafverfolgungsbehörden wegen vermuteter Verstösse gegen

- 7 - das Betäubungsmittelrecht stehen. Die geltende rechtliche Situation wird in der Anmoderation kurz angeschnitten (..."Zwar ist bei uns der Konsum von Marihuana verboten, doch beim Anbau ist es weniger klar. Verboten ist lediglich der Anbau zum Zweck der Betäubungsmittelgewinnung, sowie der Handel. Doch es wimmelt von Umgehungsmöglichkeiten"...). Gemäss dem "DOK"-Film bestehen die Widersprüche im "Hanfland Schweiz" of- fenbar darin, dass viele Hanfbauer in Strafverfahren verwickelt sind, wäh- rend der Bundesrat den Konsum freigeben will. Widersprüchlich kann aufgrund der Ausstrahlung ebenfalls angesehen werden, dass es rund 600'000 Hanfraucher in der Schweiz gibt, der Hanfanbau zur Betäu- bungsmittelgewinnung aber verboten bleibt. Gewisse Widersprüche er- weckt hat überdies die Praxis der Strafverfolgungsbehörden. Freimütig hat allerdings der Präsident der Hanfkoordination im Film eingeräumt, dass eigentlich keine Rechtsunsicherheit bestehe und dass die Verurteilungen zu Recht erfolgt seien (vgl. auch Ombudsbericht vom 12. Juli 2001, S. 3).

5.1.2 Nicht ganz klar erscheint das Thema des vorliegend zu beurteilenden "DOK"-Films. Mit der Auswahl der drei porträtierten Hanfbauern thema- tisiert die Sendung eben nicht nur die jüngere Geschichte des schweizeri- schen Hanfanbaus, sondern auch die politisch sensible Frage einer Libera- lisierung des Betäubungsmittelrechts. Insbesondere der letzte Teil der Sendung widmet sich zu einem beträchtlichen Teil dieser aktuellen politi- schen Frage (z.B. "Die Schweizer Hanfbranche feiert: Der Bundesrat will eine liberale Lösung in der Cannabisfrage.(...)"). Auch das Problem einer allfälligen Schädlichkeit des Cannabiskonsums, welches in dieser politi- schen Diskussion eine bedeutende Rolle einnimmt, wird im Film verschie- dentlich angetönt. So wird über eine Diskussionsveranstaltung über Can- nabis als Medizin berichtet, bei der sich u.a. auch MS-Kranke zu Wort melden und die Vorzüge von Cannabis hervorheben. Überdies nimmt ei- ner der porträtierten Produzenten am Schluss des Films dazu Stellung ("Eine Gesellschaft, die zwei harte Drogen wie Tabak und Alkohol integ- rieren konnte, die jährlich Tausende töten, muss fähig sein, auch den Hanf zu integrieren, der niemandem schadet. (...)"). Es handelt sich deshalb bei der beanstandeten Sendung nicht um eine blosse Dokumentation über drei landwirtschaftliche Produzenten. Diese sind zugleich eben auch enga- gierte Verfechter einer weitgehenden Liberalisierung von Cannabis. Diese breite Thematik der beanstandeten Sendung geht ebenfalls aus dem Titel des Films ("Hanfland Schweiz") hervor. Die politische Frage der Liberali- sierung des Betäubungsmittelrechts bildet dadurch einen wichtigen Teil der beanstandeten Sendung, auch wenn dies von der "DOK"-Redaktion nicht beabsichtigt war.

5.1.3 Im Mittelpunkt dieser politischen Dimension steht bei "Hanfland Schweiz" die durch die drei gezeigten Hanfbauern symbolisierte unbefrie- digende Situation beim Vollzug des Betäubungsmittelrechts und die damit

- 8 - verbundenen Bestrebungen zu einer Revision. Der Gesetzgebungsprozess für eine Revision des Betäubungsmittelrechts läuft bereits seit einiger Zeit (vgl. dazu eingehend, BBl 2001, S. 3728ff.). Davon zeugen u.a. mehrere Vorentwürfe und der Cannabisbericht der Eidgenössischen Kommission für Drogenfragen von 1999 (im Folgenden: Cannabisbericht). Nicht zu vergessen gilt es, dass das Schweizer Volk am 29. November 1998 die Ini- tiative "für eine vernünftige Drogenpolitik" (Droleg-Initiative) mit einem hohen Nein-Stimmen-Anteil (73%) abgelehnt hat. Diese Initiative wollte u.a. auch eine weitgehende Liberalisierung des Cannabishandels und des Konsums. Die nun vorliegende bundesrätliche Botschaft baut auf dem Vier-Säulen-Prinzip (Prävention, Therapie, Schadensverminderung sowie Repression und Kontrolle), welche im Zentrum der schweizerischen Dro- genpolitik steht (siehe dazu BBl 2001, S. 3723ff.). Sie bezweckt im Wesent- lichen bezüglich Cannabis eine Entkriminalisierung des Konsums und praktikable Regelungen für den Anbau, die Fabrikation und den Handel. Aus den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahren geht hervor, dass insbesondere die Liberalisierung des Cannabiskonsums umstritten bleibt, obwohl sich eine Mehrheit dafür ausgesprochen hat (BBl 2001, S. 3742ff.).

5.1.4 Die im "DOK"-Film vorgestellten Hanfproduzenten sprechen sich einhel- lig und in dezidierter Weise für eine Liberalisierung des Betäubungsmittel- rechts aus. Gegenteilige Meinungen und entsprechende Argumente sowie das komplexe politische Umfeld (vgl. Ziffer 5.1.3) werden - mit Ausnahme der kurzen Erwähnung der bundesrätlichen Botschaft zur Revision des Betäubungsmittelrechts - nicht berücksichtigt. So bestehen beispielsweise hinsichtlich von allfälligen gesundheitlichen Schäden im Zusammenhang mit dem Cannabiskonsum und der damit verbundenen Suchtprävention grosse Differenzen zwischen Befürwortern und Gegnern einer Liberalisie- rung (siehe zur Frage der Schädlichkeit auch Cannabisbericht, S. 23ff.). Die Praxis der Polizei und der Strafverfolgungsbehörden erscheint im be- anstandeten Film mehrheitlich als einseitig repressiv, ungerecht und teil- weise rechtswidrig, die drei Hanfbauern als Opfer einer willkürlichen Jus- tiz. Zwar konnte ein Bezirksanwalt darlegen, dass trotz bundesrätlichem Willen zu einer Revision der Anbau von Hanf zur Betäubungsmittelge- winnung nach geltendem Recht immer noch untersagt ist. Auch die bereits erwähnte Aussage des Präsidenten der Hanfkoordination, wonach es ei- gentlich keine Rechtsunsicherheit gebe und die Verurteilungen rechtmässig erfolgt seien, rückt die vorgehend gezeigten Polizeirazzien in ein etwas an- deres Licht. Die eigentlichen Gründe für die Vollzugsprobleme im Zu- sammenhang mit dem Hanfanbau, welche in der schwierig anzuwenden- den rechtlichen Grundlage liegen, sind für das Publikum aber nicht ersichtlich (vgl. zu diesen Vollzugsproblemen, BBl 2001, S. 3732ff.). Ausgeklammert bleibt ebenfalls der wichtige Aspekt der Unterbindung des Drogentourismus (Export von Hanf zu Betäubungsmittelzwecken) im Zu- sammenhang mit der Strafverfolgung. Insgesamt vermittelt der "DOK"-

- 9 - Film den Eindruck, dass aufgrund der unbefriedigenden Situation der drei Hanfbauern, bedingt durch gesetzliche Grundlagen, welche durch die Rea- lität überholt wurden, nur eine Liberalisierung des Cannabisanbaus und des -konsums eine sachgerechte und zukunftsträchtige Lösung sein kann.

5.1.5 Die Beschwerdegegnerin führt an, für das Publikum sei erkennbar gewe- sen, dass es sich um persönliche Meinungen von Hanfbauern gehandelt habe, welche sich für eine Liberalisierung von Anbau und Konsum von Cannabis einsetzen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Film offensicht- lich einen weitergehenden Anspruch hat, was auch aus einigen Off- Kommentaren und dem neutralen Titel "Hanfland Schweiz" hervorgeht. Überdies hat der Veranstalter keine Klarstellungen, Distanzierungen oder Relativierungen vorgenommen, weder im Film noch in der Anmoderation (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 456ff.; siehe auch UBI-Entscheid b. 395 vom

28. Oktober 1999), und darauf hingewiesen, dass es eben gegenteilige Meinungen zum behandelten komplexen und politisch umstrittenen The- ma der Liberalisierung des Betäubungsmittelrechts gibt.

5.2 Insgesamt konnte sich deshalb das Publikum keine eigene Meinung zu der in der beanstandeten Sendung behandelten Frage der Liberalisierung des Betäubungsmittelrechts machen. Journalistische Sorgfaltspflichten wurden verletzt, indem wesentliche Fakten zu diesem politisch sensiblen Thema unerwähnt blieben bzw. keine Klarstellungen, Distanzierungen oder Rela- tivierungen gegenüber der im Film vertretenen Ansichten gemacht wur- den. Da es sich um keine tagesaktuelle Sendung handelt, hatte die Redak- tion genügend Vorbereitungszeit, um alle relevanten Fragen eingehend ab- zuklären und in der Sendung entsprechend zu berücksichtigen (VPB 63/1999, Nr. 63, S. 909f.). Der "DOK"-Film "Hanfplatz Schweiz" hat deshalb das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG ver- letzt. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als begründet und ist gut- zuheissen.

- 10 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Die Beschwerde von N und mitunterzeichnenden Personen vom 9. Au- gust 2001 wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Sendung "DOK" des Schweizer Fernsehen DRS vom 11. Juni 2001 (Wiederholung:

17. Juni 2001), Thema "Hanfland Schweiz", die Programmbestimmungen verletzt hat.

2. Die SRG wird aufgefordert, der Beschwerdeinstanz innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids Bericht über die von ihr getroffenen Vor- kehren im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG zu erstatten.

3. Zu eröffnen:

- (...)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 2. April 2002