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b.442

Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'Tagesschau', Bericht über eine Geiselnahme

Ubi · 2001-10-18 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

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b. 442

Entscheid vom 18. Oktober 2001

betreffend

Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Tagesschau" vom 22. Juni 2001, Bericht über eine Geiselnahme; Eingabe von L und mitunterzeichnenden Personen vom 24. Juli 2001

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Regula Bähler, Christine Baltzer, Sergio Caratti, Veronika Heller, Barbara Ja- nom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter

Juristisches Sekretariat: Pierre Rieder

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Den Akten wird entnommen:

A. Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden: SF DRS) strahlt täglich um 19.30 Uhr die Hauptausgabe der Nachrichtensendung "Tagesschau" aus. Am 22. Juni 2001 bildete eine Schiesserei in Selzach (Kanton Solothurn) mit an- schliessender Flucht und Geiselnahme in Zuchwil den ersten Beitrag. Der Täter fuhr mit der zufällig ausgewählten Geisel Richtung Osten (Zürich, Winterthur, St. Gallen, Fürstentum Liechtenstein). Im Beitrag wurde chro- nologisch der Ablauf der Geiselnahme geschildert, die damit endete, dass sich der Geiselnehmer bei der Festung St. Luzisteig selber erschiessen woll- te. Der Täter sei schwer verletzt, aber nicht tot, hiess es im Bericht. Wie sich

- 2 - erst nachträglich herausstellte, war die Pistole "nur" mit Platzpatronen gela- den. Die Bilder mit dem Kopfschuss stammten von Tele Züri/Tele24. An- schliessend an den Bericht wurden Ausschnitte aus einer Pressekonferenz der Kantonspolizei St. Gallen ausgestrahlt. Dabei erläuterte der zuständige Einsatzleiter, wie insbesondere ein Polizeipsychologe versucht habe, den Tä- ter zur Aufgabe zu bewegen.

B. Mit Eingabe vom 24. Juli 2001 erhob L (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwer- deinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdein- stanz). Er beanstandet die Ausstrahlung der Szene, in welcher sich der Gei- selnehmer die Pistole an die Schläfe setzt und anschliessend zusammen- bricht. Er sieht darin eine "Veramerikanisierung" des Fernsehens, Gewalt werde verharmlost. Die Ausstrahlung sei zudem zu einer Zeit erfolgt, wäh- rend der noch viele Kinder fernsehen würden.

C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom

31. August 2001 beantragt sie, die Beschwerde sei abzuweisen. Die bean- standete Sendung habe keine Programmbestimmungen verletzt. Die Aus- strahlung des Kopfschusses bilde Bestandteil der den Veranstaltern zuste- henden Programmautonomie. Der Beitrag habe chronologisch den Ablauf der aufseherregenden Entführung veranschaulicht. Es sei im Übrigen Auf- gabe der Eltern, zu entscheiden, ob Kinder mit negativen Ereignissen kon- frontiert werden sollen, welche in einer Nachrichtensendung wie der "Ta- gesschau" zwangsweise immer wieder vermittelt würden.

D. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 5. Septem- ber 2001 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.

- 3 -

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung:

1. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 24. Juli 2001, der Om- budsbericht vom 9. Juli 2001. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG).

2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da der Beschwerdeführer diese Anfor- derungen erfüllt und auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, sind die Legitimationsvoraussetzungen für eine Popularbeschwerde gegeben und die UBI kann darauf eintreten.

3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Du- mermuth, a.a.O., Rz. 453). Der Beschwerdeführer rügt, die Ausstrahlung des Kopfschusses verharmlose Gewalt (Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG) und sei zudem nicht jugendgerecht, womit er sinngemäss eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 RTVG bzw. Art. 7 Ziffer 2 des Europäischen Übereinkom- mens über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405) geltend macht.

4. Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge- genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Berei- chen erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfüllens des kultu- rellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795ff.). Zu diesen sensiblen Bereichen ist neben dem Grundsatz der Menschenwürde und den religiö- sen Gefühlen auch der Jugendschutz zu zählen (vgl. auch Gabriel Boinay, La constestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy

- 4 - 1996, Rz. 82).

4.1 Gewisse sensible Bereiche hat der Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG überdies ausdrücklich geregelt. So erklärt er Sendungen als unzu- lässig, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden, die Gewalt verharmlo- sen oder verherrlichen. Art. 7 Ziffer 1 lit. a des Europäischen Überein- kommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405) bestimmt überdies, dass Sendungen Gewalt nicht unangemes- sen herausstellen dürfen. Das Ministerkomitee des Europarats hat dies in seiner Empfehlung Nr. R (97) 19 über die Darstellung von Gewalt in den elektronischen Medien noch bekräftigt. Die Empfehlung richtet sich pri- mär gegen die "sinnlose Darstellung von Gewalt".

4.2 Eine Verherrlichung oder Verharmlosung von Gewalt ist dann anzuneh- men, wenn die Gewaltdarstellungen reinem Selbstzweck dienen und un- verhältnismässig sind. In der Beurteilung stellt die UBI dabei primär dar- auf ab, ob die ausgestrahlten Gewaltszenen für eine sachgerechte Informa- tionsvermittlung notwendig sind oder in Spielfilmen einen künstlerischen Zweck verfolgen (vgl. zur Praxis der UBI, Barrelet, a.a.O., Rz. 797ff.). Gemäss der bundesrätlichen Botschaft zum RTVG vom 28. September 1987 erklärt sich die ausdrückliche Erwähnung dieser Gewalttatbestände durch die verbreitete Besorgnis über ein zunehmendes Angebot brutaler, das sittliche Empfinden verletzende Filme und Sendungen (BBl 1987 III 689ff., 730).

4.3 Der Begriff der "öffentlichen Sittlichkeit" von Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG ist weit zu fassen (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 102). Die Bestim- mung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlecht- lichen Dingen den Schutz grundlegender kultureller Werte, wozu insbe- sondere auch der Schutz von Kindern und Jugendlichen zu zählen ist (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 179ff.).

4.4 Eine explizite Kinder- bzw. Jugendschutzbestimmung findet sich in Art. 7 Ziffer 2 EÜGF. Danach ist die Verbreitung von Sendungen untersagt, die geeignet erscheinen, die körperliche, geistig-seelische oder sittliche Ent- wicklung von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, wenn anzu- nehmen ist, dass diese die Ausstrahlung aufgrund der Sendezeit sehen können. Diese Bestimmung geht inhaltlich nicht weiter als Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG (UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S.). Unter dem Gesichtswinkel des Kinder- und Jugend- schutzes wären Sendungen insbesondere unzulässig, wenn sie rassistisch sind, zu Gewalttätigkeit oder zur Verletzung der Menschenwürde auffor- dern, grausame bzw. gewaltverherrlichende oder -verharmlosende Darstel- lungen zeigen, pornographisch sind oder auf andere Weise geeignet sind,

- 5 - Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden. Eine gesetzliche Verpflichtung, Sendungen nach ihrer Eignung für bestimmte Altersklassen zu klassifizieren, besteht in der Schweiz jedoch nicht.

4.5 Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programm- autonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer ge- stalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über ei- nen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). Es ist kein Thema denkbar, das einer Be- handlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redakti- onellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559; 59/1995, Nr. 66, S. 553).

5. Im Lichte dieser Grundsätze gilt es zu erwähnen, dass es Teil der Pro- grammautonomie des Veranstalters bildet, als ersten Beitrag der Haupt- ausgabe der Nachrichtensendung "Tagesschau" eine Bildreportage über eine Entführung auszustrahlen. Die Geiselnahme und die Flucht im Auto dauerten Stunden und waren am betreffenden Tag sicherlich eines der Themen, das Medien und die Bevölkerung in der deutschen Schweiz am meisten beschäftigte.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich die Szene mit dem Kopfschuss. Der Geiselnehmer hielt sich dabei die Pistole an die Schläfe, drückte hör- bar ab und brach anschliessend zusammen.

5.2 Gewaltdarstellungen gehören zu den meist diskutierten Themen im Zu- sammenhang mit der Beurteilung des Mediums Fernsehen und den mit Fernsehkonsum verbundenen Gefahren. Offenkundig ist, dass täglich eine Vielzahl von Gewalttaten ausgestrahlt werden (vgl. dazu eine deutsche Studie, Jo Groebel/Uli Gleich, Gewaltprofil des deutschen Fernsehpro- gramms, Opladen 1993). Dies betrifft sowohl fiktionale Beiträge (Spiel- filme, Serien) wie auch Informations- bzw. Nachrichtensendungen (z.B. "Tagesschau"). Dieser quantitative Aspekt im Zusammenhang mit Ge- waltdarstellungen am Fernsehen wurde auch in einer UNESCO-Studie, die auf Untersuchungen in 23 Ländern basiert, kritisch vermerkt (vgl. Jo Groebel, Die Globalstudie zur Mediengewalt, Eine international verglei- chende Untersuchung der UNESCO, Leverkusen 1999). Gemäss dieser Studie würden 88% des jugendlichen Publikums Arnold Schwarzenegger als Actionhelden "Terminator" kennen.

5.3 Gewalt meint nicht nur physische Gewalt, sondern auch psychische. Unter Gewaltdarstellungen ist vorab die physische und/oder psychische Schädi- gung einer Person, eines Lebewesens oder von Sachen zu verstehen (vgl. dazu auch Michael Kunczik, Gewalt und Medien 1994, S. 12; siehe zu den

- 6 - verschiedenen Facetten von Gewalt ebenfalls, Arbeitsgruppe Medien CH – FL, Gewalt in den Medien: Wir sprechen darüber, Informations- schrift, Neuhausen 2001). Bei Gewaltdarstellungen kann zwischen realer Gewalt (z.B. Kriegsberichterstattung) und zwischen fiktionaler Gewalt, wie sie vor allem in Spielfilmen (insbesondere Actiongenre) und in Serien (Krimi) zu sehen ist, unterschieden werden.

5.4 Zahlreiche medienwissenschaftliche Studien beschäftigen sich mit den Folgen der Ausstrahlung von Gewalt im Fernsehen auf die Gesellschaft und insbesondere auch auf Kinder und Jugendliche (vgl. etwa Klaus Mer- ten, Gewalt durch Gewalt im Fernsehen?, Wiesbaden 1999; SGKM [Hrsg.], Medienwissenschaft Schweiz, SRG-Symposium 1994, Heft 1 + 2/1995, Teil I: Fernsehen, Kinder und Gewalt). Diese versuchen vor allem eine Antwort auf die Frage zu geben, ob die vielen Gewaltdarstellungen in den elektronischen Medien die Einstellung des Publikums zu Gewalt ver- ändern und die Gewaltbereitschaft erhöhen. Unbestritten ist, dass es in Einzelfällen direkte Nachahmungen von im Fernsehen oder Film konsu- mierter Gewalt gegeben hat. Ständiger Gewaltkonsum erzeugt tendenziell eine abstumpfende Wirkung. Der grosse Konkurrenzdruck und die damit verbundene grosse Auswahl an Gewaltdarstellungen bergen die Gefahr, dass die Hemmschwelle, solche Bilder auszustrahlen, bei den Veranstaltern immer mehr sinkt. Die Problematik solcher Bilder wird denn auch von Standesorganisationen anerkannt. So enthalten die Richtlinien zur Erklä- rung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten vom

21. Dezember 1999 Kriterien im Zusammenhang mit der Veröffentli- chung von Bildern über Kriege, Konflikte, Terrorakte (vgl. Ziffern 7.10 und 8.4), Unglücksfälle, Katastrophen, Verbrechen (Ziffer 8.5) und dem Opferschutz (Ziffer 8.3). Darin wird von den Medienschaffenden u.a. ge- fordert, zu prüfen, ob Bilder mit gewalttätigem Inhalt wirklich ein einmali- ges Dokument der Zeitgeschichte darstellen und ob diese nicht die Men- schenwürde der abgebildeten Personen verletzen (siehe auch Stellungnah- me des Schweizer Presserats vom 20. Februar 1998, Nr. 2/98: Umgang mit Schock- und People-Bildern).

5.5 Die Wirkung von gewalttätigen Ausstrahlungen hängt nicht nur von der konkreten Darstellung ab. Es gilt auch den Inhalt der ganzen Sendung bzw. des Films und den Handlungskontext zu berücksichtigen. Die Wir- kung hängt zudem massgeblich von der Persönlichkeit der jeweiligen Zu- schauerin bzw. des Zuschauers sowie von der Situation, in welcher die Ausstrahlung konsumiert wurde (allein, mit Eltern, Freunden etc.), ab. Der Effekt kann entsprechend ein ganz unterschiedlicher sein (unterhaltend, erregend, ärger- oder frustauslösend, Steigerung von Aggressionen, welt- bildprägend etc.). Im Rahmen der programmrechtlichen Beurteilung kön- nen die ganz unterschiedlichen Persönlichkeiten innerhalb des Publikums und dessen jeweiliges Umfeld beim Betrachten von Gewaltdarstellungen

- 7 - naturgemäss aber nicht berücksichtigt werden.

5.6 Ob ein Bild gewaltverharmlosend bzw. –verherrlichend im Sinne von Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG ist, muss im konkreten Fall unter Berücksichti- gung der Art und des Inhalts der ganzen Sendung geprüft werden. Bei Un- terhaltungssendungen wie Spielfilmen oder Serien gilt es regelmässig, den fiktionalen Charakter dieser Ausstrahlungen zu berücksichtigen. So hat die UBI entschieden, dass ein Spielfilm mit exzessiven Gewaltszenen (brutale Tötungen) den Tatbestand der Gewaltverherrlichung bzw. - verharmlosung aufgrund der besonderen Machart nicht erfüllt (VPB 61/1997, Nr. 70, S. 655ff.). Die krasse Überzeichnung der Handlung und besondere Stilmittel haben dem Publikum ermöglicht, eine gebührende Distanz zu den gezeigten Gewaltdarstellungen zu schaffen. Zudem wurde dieses durch die besondere Ausstrahlungszeit und durch eine adäquate Anmoderation gewarnt. Noch offensichtlicher erscheint die Distanz zur Realität aufgrund der besonderen Form und Ästhetik bei Trickfilmen (vgl. zur Gewalt in Kinderprogrammen, UBI-Entscheid b. 430 vom 4. Mai 2001, teilweise zusammengefasst in medialex 2/01, S. 113).

5.7 Bei Informationssendungen gilt es darauf hinzuweisen, dass Gewalt in den verschiedensten Ausprägungen Teil unserer Realität bildet. Das Zeigen von entsprechenden Bildern vor allem in Nachrichtensendungen ist denn auch häufig im Fernsehen erforderlich, um Sachverhalte im Zusammen- hang mit Kriegen, Attentaten, Verbrechen und anderen Konflikten über- haupt realitätsgerecht zu dokumentieren (vgl. dazu auch Peter Studer/ Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2000, S. 173ff.). Einzelnen Bildern kommt dabei zuweilen symbolische Bedeutung zu und sie können damit etwa auch das Leid bei Kriegen veranschauli- chen. Insofern kommt gewissen Gewaltdarstellungen eine abstossende Wirkung zu oder sie wollen auf reale Gewalt überhaupt aufmerksam ma- chen bzw. helfen, bestehende Gewalt nicht zu vergessen oder zu verdrän- gen. Die UBI hat im Zusammenhang mit einer Sendung, die sich mit Hundekämpfen und den damit verbundenen grausamen Ausbildungsme- thoden beschäftigte, auf die abschreckende Wirkung von Gewaltdarstel- lungen hingewiesen, die in casu notwendig war, um den Sachverhalt zu veranschaulichen (vgl. UBI-Entscheid b. 425 vom 9. März 2001). Das Verbot der Gewaltverherrlichung und -verharmlosung beinhaltet aber, dass Gewaltszenen nicht unnötigerweise lange bzw. wiederholt gezeigt werden. Die UBI hat dies im Zusammenhang mit der Ausstrahlung von sadomasochistischen Szenen und der Bestimmung von Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG über die Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit bekräftigt (vgl. UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 179ff.).

5.8 Vorliegend kann man sich fragen, ob es zu einer sachgerechten Berichter-

- 8 - stattung über die Geiselnahme notwendig gewesen ist, den Kopfschuss auszustrahlen oder ob es sich dabei um reinen "Sensationsjournalismus" handelt. Der Bildbericht zeigte zwar chronologisch die verschiedenen Sta- tionen der Schiesserei, der anschliessenden Flucht und Geiselnahme, die mit dem vermeintlichen Selbstmordversuch des Geiselnehmers endete. Auch ohne die Ausstrahlung des Kopfschusses hätte sich das Publikum die Chronologie der Geiselnahme und ihres Endes veranschaulichen kön- nen.

5.9 In Bezug auf den Kopfschuss gilt es anzumerken, dass der Geiselnehmer nur in Umrissen wahrzunehmen war und damit der ebenfalls programm- rechtliche Grundsatz des Schutzes der Menschenwürde nicht in Frage ge- stellt worden ist. Noch viel relevanter hinsichtlich des Tatbestands der Gewaltverharmlosung erscheint der Ablauf der ganzen Berichterstattung. Diese endete nicht mit dem chronologischen Bildbericht. Nach dem Kopfschuss war nämlich der zuständige Einsatzleiter der Kantonspolizei während einer Pressekonferenz zu sehen. Dieser verwies auf die Bemü- hungen der Polizei und eines Psychologen, um die Geiselnahme gewaltfrei zu beenden. Das Ende der Geiselnahme wurde keineswegs als Erfolg ge- wertet. Die Ausführungen des Einsatzleiters vermittelten eher eine gewisse Betroffenheit, dass sich der Geiselnehmer nicht ergeben hat, sondern sich selber noch vermeintlich Gewalt angetan hat. Indem dieser Bericht unmit- telbar nach dem Kopfschuss ausgestrahlt wurde und zudem direkt Bezug auf diesen nahm, wurde die beanstandete Szene mit dem vermeintlichen Selbstmordversuch entsprechend relativiert. Im Sinne von Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG wurde Gewalt deshalb nicht verharmlost. Es gilt aber zu be- tonen, dass die Ausstrahlung von gewalttätigen Bildern mit reinem Sensa- tionscharakter dazu führt, die Reizschwelle bezüglich Gewaltdarstellungen immer tiefer sinken zu lassen. Veranstalter haben daher bei der Auswahl von entsprechenden Bildern erhöhte Sorgfaltspflichten zu beachten und sollten Gewaltdarstellungen nur mit gebührender Zurückhaltung ausstrah- len.

5.10 Auch der Kinder- und Jugendschutz im Sinne von Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG bzw. Art. 7 Ziffer 2 EÜGF wurde nicht verletzt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann die Verantwortung für den Jugendschutz nicht einfach den Eltern übertragen werden. Auch die Ver- anstalter tragen eine entsprechende Verantwortung (vgl. dazu vorne Ziffer 4.4f.). Dies gilt umso mehr als die schweizerische Rundfunkgesetzgebung keine zeitlich geschützte Zeitzonen für Kinder bzw. Jugendliche ("waters- heds") oder eine Klassifikation von Sendungen hinsichtlich der Geeignet- heit für bestimmte Altersgruppen kennt, welche den Eltern bzw. Erzie- hungsberechtigten die notwendige Transparenz vermitteln würden. Hin- sichtlich der beanstandeten Szene gilt es aber darauf hinzuweisen, dass in einer Nachrichtensendung wie der "Tagesschau" mit der Ausstrahlung von

- 9 - gewalttätigen Bildern gerechnet werden muss, weil Gewalt eben Teil der realen Welt bildet. Da Jugendliche überdies vielfach mit Gewalt konfron- tiert werden (z.B. Videospiele, Kino, Fernsehkrimis), erscheint von zentra- ler Bedeutung, dass Gewalt bzw. Gewaltlösungen in Informations- bzw. Nachrichtensendungen nicht als etwas Erstrebenswertes dargestellt wer- den bzw. dass die Anwendung von realer Gewalt entsprechend hinterfragt oder zumindest erklärt wird. Indem aus den Aussagen des zuständigen Einsatzleiters eine Betroffenheit über das gewalttätige Ende der Geisel- nahme vermittelt wird und dieses deshalb auch nicht als Erfolg erscheint, hat der Beitrag nicht gegen den programmrechtlichen Jugendschutz ver- stossen.

5.11 Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.

- 10 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Die Beschwerde von L und mitunterzeichnenden Personen vom 24. Juli 2001 wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Tages- schau" vom 22. Juni 2001 des Schweizer Fernsehens DRS, Bericht über eine Geiselnahme, die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- (...)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 19. Dezember 2001