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b.439

Radio DRS, Religiöse Sendungen

Ubi · 2001-08-24 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

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b. 439

Entscheid vom 24. August 2001

betreffend

Radio DRS: Unausgewogenheit bei religiösen Sendungen; Eingabe von P und mitunterzeichnenden Personen vom 14. Juni 2001

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Regula Bähler, Christine Baltzer, Sergio Caratti, Veronika Heller, Barbara Ja- nom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter

Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Catherine Josephides Dunand

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Den Akten wird entnommen:

A. Mit Eingabe vom 14. Juni 2001 erhob P (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fern- sehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz). Diese richtet sich gegen das Programm von Radio DRS. Er rügt die Unausgewogenheit von religiösen Sendungen, weil konfessionsgebundene Sendungen eindeutig privilegiert behandelt würden und zudem die Landeskirchen massgeblich über den In- halt und die Themen mitentscheiden würden.

B. Innert der ihm eingeräumten Nachfrist stellte der Beschwerdeführer der UBI die Unterschriften und notwendigen Angaben (Name, Vorname, Ad-

- 2 - resse, Geburtsjahrgang) von mehr als 20 Personen zu, welche seine Be- schwerde unterstützen.

C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom

20. Juli 2001 beantragt sie, auf die Beschwerde nicht einzutreten. In der Be- schwerdeschrift seien keine konkreten Sendungen gerügt worden. Im Rah- men von programmrechtlichen Beschwerdeverfahren müssten aber die be- anstandeten Sendungen bezeichnet werden, weil dieses Verfahren nicht ei- ner allgemeinen Programmkontrolle diene. Falls die UBI trotzdem auf die Beschwerde eintreten sollte, beantragt die SRG eventualiter eine Nachfrist, um materiell Stellung zu nehmen.

- 3 -

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung:

1. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 14. Juni 2001 bzw. vom

7. Juli 2001 (fehlende Unterschriften), der Ombudsbericht vom 11. Juni

2001. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbe- schwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG).

2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers er- füllt diese Anforderungen von Art. 63 RTVG.

3. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen einzelne Sendungen, sondern ge- gen das gesamte Programm von Radio DRS bzw. alle religiösen Sendun- gen von Radio DRS. Da sich die Beschwerde nicht gegen einzelne, kon- kret bezeichnete Sendungen richtet, erachtet sie die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf Art. 58 Abs. 2 RTVG nicht als zulässig.

3.1 Die UBI hat gemäss Art. 58 Abs. 2 RTVG Beschwerden gegen ausge- strahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter zu beurteilen. Dies heisst insbesondere, dass die UBI nicht zuständig ist für den Zugang von gewissen Inhalten zu den elektronischen Medien (soge- nanntes Recht auf Antenne, siehe BGE 125 II 624). Das Programmrecht verleiht niemandem Anspruch auf die Verbreitung bestimmter Darbietun- gen und Informationen durch einen Veranstalter (Art. 5 Abs. 3 RTVG). Daran ändert auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte in der Rechtssache VgT (Verein gegen Tierfabriken) vom 28. Juni 2001 (Beschwerde Nr. 24699/94) nichts, welches die Weigerung der Ausstrahlung eines Werbespots, der sich gegen übermässigen Fleischkon- sum richtete, als Verstoss gegen Art. 10 der Europäischen Menschen- rechtskonvention erachtet. Vorliegend geht es aber nicht um im Radio oh- nehin nicht zugelassene Werbeausstrahlungen, sondern um den eigentli- chen Programmteil.

- 4 - 3.2 Soweit der Beschwerdeführer verlangt, dass Radio DRS religiöse Sendun- gen mit christlichem Inhalt ohne Bindung an eine Glaubensgemeinschaft ausstrahlt, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten.

3.3 Aus Art. 58 Abs. 2 RTVG geht zusätzlich hervor, dass die UBI nur die ausgestrahlte Sendung zu beurteilen hat, nicht aber den ganzen Prozess bis zur Ausstrahlung (vgl. dazu Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 277ff.).

3.4 Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann ein Beschwerdeführer auch mehrere Sendungen gleichzeitig beanstanden (BGE 123 II 115 E. 3a; Mar- tin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 460). Gemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG können dabei Sendungen beanstandet werden, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Sendung zurückliegen. Zusätzlich müssen diese Sendungen in einem thematischen Zusammenhang stehen (vgl. dazu auch Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 758). Wenn kein entsprechender sachlicher Konnex besteht und die übri- gen Legitimationsvoraussetzungen gegeben sind, prüft die UBI die bean- standeten Sendungen separat (vgl. etwa UBI-Entscheid b. 417a/b. 418 vom 20. Oktober 2000, E. 2.1 und 2.2). Gewisse Programmbestimmungen wie insbesondere das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG bedingen im Grundsatz, dass mehrere Sendungen gerügt werden (vgl. zum Vielfaltsge- bot, Dumermuth, a.a.O., Rz. 91ff. und speziell Rz. 94).

3.5 Auch das kulturelle Mandat von Art. 3 RTVG stellt eine Bestimmung dar, welche sich nicht auf eine einzelne Sendung bezieht. Das kulturelle Man- dat richtet sich in genereller Weise an Radio und Fernsehen. Alle in der Schweiz zugelassenen Veranstalter haben diesen Auftrag gemeinsam zu er- füllen. Daraus hat die UBI abgeleitet, dass nicht jede einzelne Sendung ei- nen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten und poli- tisch, weltanschaulich oder religiös neutral sein muss. Unzulässig wäre in- dessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533). Die UBI stellt überdies für gewisse sensible Be- reiche erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfüllens des kultu- rellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; Barrelet, a.a.O., Rz. 795ff.). Diese Praxis der UBI zu Art. 3 RTVG bezieht sich aber ledig- lich auf die Anwendbarkeit im Hinblick auf Beschwerden gegen eine ein- zelne Sendung.

3.6 Im Rahmen des geltenden RTVG hat die UBI noch nie entschieden, ob es möglich ist, auch ganze Programmbestandteile bzw. alle Sendungen mit einem bestimmten Inhalt wie z.B. amerikanische Spielfilme oder religiöse

- 5 - Sendungen zu beanstanden, ohne diese genau zu bezeichnen (vgl. dazu Tätigkeitsbericht der UBI 1997, S. 5f.). Die Materialien und die Lehre äus- sern sich nicht explizit zu dieser Frage, welche ebenfalls die Justiziabilität von allgemein gehaltenen Programmbestimmungen (insbesondere Art. 3 Abs. 1 und 2 RTVG) berührt. Im Rahmen der Parlamentsdebatte zum RTVG führte die Berichterstatterin der zuständigen Kommission immer- hin aus, dass Langzeituntersuchungen durch die UBI möglich seien, nicht aber über Jahre gehen dürften, sondern maximal drei Monate (vgl. Amtl. Bulletin des Nationalrates vom 5. Oktober 1989, S. 1675, Votum Uchten- hagen).

3.7 Aus einer Programmbeschwerde muss auf jeden Fall hervorgehen, welche Sendungen beanstandet werden. Dies bedingt nicht notwendigerweise, dass jede einzelne beanstandete Sendung mit Ausstrahlungstermin in der Beschwerdeschrift aufgeführt wird. Die einzelnen beanstandeten Sendun- gen sollten aber daraus bestimmbar sein (BGE 126 II 14).

3.8 Art. 62 Abs. 2 RTVG verlangt zusätzlich, dass Programmbeschwerden hinreichend begründet sind (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 460; Boi- nay, a.a.O., Rz. 384). Allgemein gehaltene Begründungen wie etwa eine Sendereihe sei zu gewalttätig, genügen dieser Pflicht nicht (vgl. UBI- Entscheid b. 430 vom 9. März 2001, E. 2.2). Aus der Beschwerde sollte hervorgehen, welche Inhalte der beanstandeten Sendung bzw. Sendungen als programmrechtswidrig erachtet werden.

4. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen alle religiöse Sendungen von Radio DRS. Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Eingabe nicht Bezug auf einzelne ausgestrahlte Sendungen. Er nennt weder ein bestimm- tes Sendegefäss noch ein Datum einer Ausstrahlung. Es erscheint im Üb- rigen auch keineswegs klar, welche Ausstrahlungen von Radio DRS unter den Begriff "religiöse Sendungen" fallen. Schliesslich geht aus der Eingabe ebenfalls nicht hervor, welche Sendungen in zeitlicher Hinsicht zu prüfen sind. Die 20-tägige Frist für die Beanstandung vor der Ombudsstelle und der maximal zu berücksichtigende Zeitraum (drei Monate) bei mehreren gemeinsam beanstandeten Sendungen lassen diesbezüglich einen gewissen Spielraum offen (Art. 60 Abs. 1 RTVG, vgl. auch Ziffer 3.3). Die bean- standeten Sendungen sind aus diesen Gründen nicht bestimmbar und die UBI tritt deshalb auf die Beschwerde nicht ein.

- 6 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde von P und mitunterzeichnenden Personen vom 14. Juni 2001 gegen Radio DRS, Unausgewogenheit bei religiösen Sendungen, wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- (...)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 3. Oktober 2001