Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
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b. 438
Entscheid vom 24. August 2001
betreffend
SF2: Sendung "OOPS" vom 16. April 2001; Eingabe von T und mitunterzeichnenden Personen vom 5. Juni 2001 (Postaufgabe)
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Regula Bähler, Christine Baltzer, Sergio Caratti, Veronika Heller, Barbara Ja- nom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter
Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Catherine Josephides Dunand
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Den Akten wird entnommen:
A. Von Montag bis Freitag strahlt SF2 im Vorabendprogramm die Sendung "OOPS" aus. Die jeweils 25 Minuten dauernde Sendung richtet sich an Ju- gendliche und behandelt vor allem zielgruppenspezifische Themen aus den Bereichen Gesellschaft, Kultur, Mode und Sport. In der Sendung vom 16. April 2001 wurden Beiträge über das Home-Minigolfen, das Turbogolfen und London ("Cityscout") ausgestrahlt.
B. Mit Eingabe vom 5. Juni 2001 erhob T (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fern- sehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz) gegen die erwähnte Sen-
- 2 - dung. Er rügt einerseits das T-Shirt der Moderatorin mit dem Aufdruck "Motherfucker", das zu Inzest aufrufe. Anderseits erachtet er auch den Bei- trag über das Turbogolfen als programmrechtswidrig. Im Beitrag werde er- wähnt, dieser Sport sei zwar illegal, aber genau dies mache Spass. Interessierte würden animiert, ebenfalls diesem Hobby zu frönen. Der Jugendschutz werde in Frage gestellt, indem in der Sendung offenbar "chaotisch" als in und "anständig" als out dargestellt werden. Die Eingabe des Beschwerdeführers enthielt ebenfalls den Bericht der zuständigen Ombudsstelle.
C. Innert der ihm eingeräumten Nachfrist stellte der Beschwerdeführer der UBI die Unterschriften und notwendigen Angaben (Name, Vorname, Ad- resse, Geburtsjahrgang) von mehr als 20 Personen zu, welche seine Be- schwerde unterstützen.
D. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom
20. Juli 2001 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Die beanstandete Sendung habe weder die öffentliche Sittlichkeit gefährdet, Gewalt verharm- lost oder verherrlicht, noch dem kulturellen Mandat für Radio und Fernse- hen diametral entgegengewirkt. Es handle sich eben um eine Sendung für Jugendliche mit einer adäquaten Umgangssprache und Umgangsformen. Der auf dem T-Shirt der Moderatorin aufgedruckte Ausdruck "Motherfu- cker" dürfe nicht wörtlich verstanden werden, sondern es sei ein im engli- schen Sprachgebrauch bekannter Slang-Ausspruch. Auch Aussagen im Bei- trag über die Turbogolfer dürften nicht immer wörtlich genommen werden.
E. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, an welche sich der Beschwerde- führer ebenfalls gewandt hat, teilte der UBI mit Schreiben vom 8. Juni 2001 mit, dass sie auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichte. Es liege kein hinreichender Anfangsverdacht im Sinne eines strafbar relevanten Vorsatz- deliktes vor, insbesondere auch kein Verdacht von Anstiftung zu Inzest oder zu Sachbeschädigung.
F. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2001 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.
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Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 5. Juni 2001 (Postaufga- be), der Ombudsbericht vom 30. Mai 2001. Die 30-tägige Frist zur Einrei- chung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG).
2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legiti- miert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Die Eingabe des Beschwerdefüh- rers erfüllt diese Anforderungen und da sie im Sinne von Art. 62 Abs. 2 RTVG auch hinreichend begründet ist, tritt die UBI auf die Beschwerde ein.
3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Mar- tin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer macht eine Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RTVG durch die beanstandete Sendung, insbesondere durch das T-Shirt der Moderatorin und den Beitrag über die Turbogolfer, geltend.
4. Der Leistungsauftrag von Art. 93 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.
4.1 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung,
- 4 - die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Bereichen erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfüllens des kulturellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; Denis Barre- let, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795ff.). Zu diesen sensib- len Bereichen ist neben dem Grundsatz der Menschenwürde und den re- ligiösen Gefühlen auch der Jugendschutz zu zählen (vgl. auch Gabriel Boinay, La constestation des émissions de la radio et de la télévision, Por- rentruy 1996, Rz. 82).
4.2 Gewisse sensible Bereiche hat der Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG überdies ausdrücklich geregelt. So erklärt er Sendungen als unzu- lässig, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden, die Gewalt verharmlo- sen oder verherrlichen.
4.3 Der Begriff der "öffentlichen Sittlichkeit" ist weit zu fassen (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 102). Die Bestimmung bezweckt neben der Wah- rung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen den Schutz grundlegender kultureller Werte, wozu insbesondere auch die Menschen- würde und der Schutz von Kindern und Jugendlichen zu zählen sind (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 179ff.).
4.4 Eine explizite Kinder- bzw. Jugendschutzbestimmung findet sich in Art. 7 Ziffer 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschrei- tende Fernsehen (im Folgenden: EÜGF; SR 0.784.405). Danach ist die Verbreitung von Sendungen untersagt, die geeignet erscheinen, die kör- perliche, geistig-seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, wenn anzunehmen ist, dass diese die Ausstrahlung aufgrund der Sendezeit sehen können. Diese Bestimmung geht inhaltlich nicht weiter als Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG (UBI- Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S.). Unter dem Gesichtswinkel des Kinder- und Jugendschutzes wären Sen- dungen insbesondere unzulässig, wenn sie rassistisch sind, zu Gewalttä- tigkeit oder zur Verletzung der Menschenwürde auffordern, grausame bzw. gewaltverherrlichende oder -verharmlosende Darstellungen zeigen, pornographisch sind oder auf andere Weise geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden. Eine gesetzliche Verpflichtung, Sendungen nach ihrer Eignung für bestimmte Altersklassen zu klassifizie- ren, besteht in der Schweiz jedoch nicht (siehe auch UBI-Entscheid b. 430 vom 4. Mai 2001, zusammengefasst in medialex 2/01, S. 113).
4.5 Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programm-
- 5 - autonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer ge- stalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedens- ten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen mög- lich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kri- tischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestal- terischen Umsetzung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559; 59/1995, Nr. 66, S. 553). Bei Unterhaltungssendungen ist die Pro- grammautonomie des Veranstalters am Grössten (vgl. Leo Schür- mann/Peter Nobel, Medienrecht, Bern 1993, S. 90).
5. Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei "OOPS" um eine spezielle Sendung für Jugendliche handelt, welche zu einer adäquaten Sendezeit ausgestrahlt wird. Auch die in der Sendung verwendete Sprache, der Umgangston und die Umgangsformen, welche für ein älteres Publikum provokativ anmuten mögen, sind auf das Ziel- publikum abgestimmt. Aus programmrechtlicher Sicht entscheidend ist die Wirkung auf das eigentliche Zielpublikum, nämlich vorwiegend auf die Jugendlichen.
5.1 Der Beschwerdeführer hat beanstandet, die Moderatorin habe ein Shirt mit dem Aufdruck "Motherfucker" getragen. Damit habe sie für Inzest Werbung betrieben.
5.1.1 Die Moderatorin trug in der ganzen beanstandeten "OOPS"-Sendung ein langärmliges schwarzes Shirt. In grossen weissen Buchstaben war im obe- ren Teil des Shirts "MEOW" (auf deutsch: "Miau" bzw. "miauen") aufge- druckt, direkt darunter in kleinerer Schrift "MOTHERFUCKER". Die Buchstaben des beanstandeten Aufdrucks waren vor allem während der ersten Minuten der Sendung sicht- und lesbar, danach allerdings kaum mehr, weil die Moderatorin entweder in Grossaufnahmen, welche sich auf das Gesicht beschränkten, oder von zu weit weg gefilmt wurde.
5.1.2 Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass das beanstandete Shirt nicht von einem Gast, sondern von der Moderatorin getragen wurde. Klei- dungsstücken kommt regelmässig eine identitätsstiftende Funktion zu (vgl. dazu auch UBI-Entscheid b. 405 vom 10. März 2000, E. 8.2, Zu- sammenfassung in medialex 2/00, S. 112). Dies gilt insbesondere auch für Jugendliche, bei welchen Kleidungsstücke vielfach die Zugehörigkeit zu
- 6 - einer "Szene" markieren.
5.1.3 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend anführt, handelt es sich bei "Motherfucker" um einen im englischen Sprachraum bekannten Slang- ausdruck. Dieser eigentliche Kraftausdruck taucht öfters in der Popmusik und speziell im Bereich von Hip-Hop und Rap auf. Aus diesem Grund dürfte der Begriff auch vielen Schweizer Jugendlichen bekannt sein.
5.1.4 Zwischen der wörtlichen Übersetzung von "Motherfucker" und dem im Sprachgebrauch bekannten Kraftausdruck besteht eine grosse Diskrepanz. Zumindest das anvisierte jugendliche Zielpublikum der Jugendlichen dürf- te den Aufdruck auf dem Shirt der Moderatorin nicht wortwörtlich ver- standen haben, sondern im Sinne des Slangausdrucks. Die Moderatorin hat mit dem Tragen des beanstandeten Shirts an der an einem Ostermon- tag ausgestrahlten Sendung neben einer gewissen Provokation für Nicht- eingeweihte offenbar bezweckt, sich so bei den Jugendlichen ein "cooles" Image zu verschaffen und zu zeigen, dass sie nicht zu den "Braven", son- dern zu den "Wilden", "Nichtangepassten" zu zählen ist. Im Rahmen der beanstandeten Sendung war der Aufdruck "MOTHERFUCKER" im Ge- gensatz zum grösseren Aufdruck "MEOW" nur am Anfang für das Publi- kum erkenn- bzw. lesbar und nahm deshalb keine beherrschende Rolle ein.
5.1.5 Das Tragen des beanstandeten Shirts durch die Moderatorin steht daher nicht in diametralem Gegensatz zum kulturellen Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG. Auch die körperliche oder geistige Entwicklung von Kindern und Jugendlichen im Sinne von Art. 7 Ziffer 2 EÜGF ist dadurch nicht beein- trächtigt worden. Über Geschmacksfragen hat die UBI wie auch über den Stil einer Sendung nicht zu befinden.
5.2 Die obigen Erwägungen gelten auch in Bezug auf die Schülerin und den Schüler, welche in der Schweiz zu den Besten im Minigolf in ihrer Alters- klasse zählen. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass weder die Aufmachung noch die Aus- drucksweise der Moderatorin ihre weitere Entwicklung gestört oder ihre Menschenwürde verletzt hat. Vielmehr gaben die beiden Schüler selbst- bewusst Auskünfte zu den Themen Minigolf und Home-Minigolfen und demonstrierten letzteres auch vor. Zur Bemerkung der Moderatorin, sie sei wohl eher eine "Anständige", nahm die junge Minigolferin überdies differenziert Stellung. Die Moderatorin stellte die beiden Schüler denn auch in keiner Weise bloss. Ihre Fragen und der Beitrag insgesamt be- zweckten vorab, Minigolf und Home-Minigolfen dem Publikum in unter- haltender Weise vorzustellen.
5.3 Der Beschwerdeführer hat zusätzlich den Beitrag über die Turbogolfer
- 7 - beanstandet. Darin sei erwähnt worden, diese Abart des Golfsports werde auf einem Schrottplatz illegal betrieben, aber genau dies mache Spass. Ein interviewter Turbogolfer habe zusätzlich ausgeführt, auf Fensterscheiben und Polizeifahrzeuge werde keine Rücksicht genommen. Die Moderatorin rufe schliesslich am Ende des Beitrags gleichgesinnte Interessenten auf, sich unter der einschlägigen Internet-Adresse zu melden.
5.4 Der Beitrag über die Turbogolfer diente in dieser Sendung wohl vorab dazu, ein Gegengewicht zum etablierten Golfsport, des "Freizeitvergnü- gens für Snobs", zu setzen. Dabei wurde vermittelt, dass das Turbogolfen keine Kleider- und Benimmregeln kennt, im Dreck statt auf Rasen ge- spielt wird und deshalb ein Chaotensport ist. Anschliessend wurde ge- zeigt, wer und nach welchen Regeln Turbogolf spielt. Aus dem Beitrag wurde ersichtlich, dass das Turbogolfen von einer Handvoll Leuten ohne letzten Ernst als Freizeitspass praktiziert wird und insgesamt eine völlig marginale Bedeutung besitzt.
5.4.1 Die im Beitrag nur ganz kurz erwähnte Illegalität besteht wohl allenfalls darin, dass Turbogolfen ohne Bewilligung auf Schrottplätzen betrieben wird. Dass eben gerade dies Spass machen würde, wie im Beitrag behaup- tet wurde, mag für die wenigen Unentwegten Geltung haben. Aus pro- grammrechtlicher Sicht befremdlicher mutet die Äusserung eines inter- viewten Turbogolfers an, dass auf Fensterscheiben und Polizeifahrzeuge keine Rücksicht genommen werde. Die Bemerkung war wohl, wie die Be- schwerdegegnerin argumentiert, ironisch gemeint und dürfte vom jugend- lichen Zielpublikum ebenso aufgefasst worden sein. Insbesondere in einer Jugendlichen gewidmeten Sendung ist es jedoch angezeigt, sich in klarer Weise von der Anwendung von Gewalt zu distanzieren. Dies tat die Mo- deratorin immerhin am Schluss des Beitrags deutlich in der sendungstypi- schen Sprache ("...Und denkt daran: Diejenigen, die es ohne kaputte Au- toscheiben, ohne kaputte Autos und sonstige Sachbeschädigung schaffen
– erst das sind die wirklich geilen Kerle...."). Damit wurde auch die vom Beschwerdeführer gerügte Adresse für weitergehende Hinweise auf das Turbogolfen relativiert.
5.4.2 Der beanstandete Beitrag über das Turbogolfen hat daher weder die öf- fentliche Sittlichkeit gefährdet, Gewalt verharmlost bzw. verherrlicht (Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG) noch ist er geeignet, die geistige oder körperliche Entwicklung von Jugendlichen zu beeinträchtigen (Art. 7 Ziffer 2 EÜGF). Da die Sendung damit keine Programmbestimmungen verletzt hat, er- weist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen.
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Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von T und mitunterzeichnenden Personen vom 5. Juni 2001 wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "OOPS" vom 16. April 2001 des Schweizer Fernsehens DRS die Programmbe- stimmungen nicht verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- (....)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 3. Oktober 2001