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b.429

Radio Z, SendungTV3, Sendung 'Boulevard', Quiz: 'Gold-Joker'

Ubi · 2001-03-09 · Deutsch CH
Sachverhalt

machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich seinerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalistische Sorg-

- 4 - faltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prinzipien der Wahr- haftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens über- nommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt. 4.2 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343). 4.3 Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstal- ters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). Bei Unterhaltungssendungen ist die Programmautonomie des Ver- anstalters am Grössten (vgl. Leo Schürmann/Peter Nobel, Medienrecht, Bern 1993, S. 90). 4.4 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten. 5. Bei der beanstandeten Sendung handelt es sich um ein Quiz, ein Frage- und Antwortspiel mit einer vorgeschriebenen Zeit und mit der Aussicht auf einen Gewinn. Entsprechende Sendungen sind zurzeit sehr populär und werden von vielen Rundfunkveranstaltern im In- und Ausland in un- terschiedlicher Ausgestaltung angeboten. Es handelt sich wie bei "Gold- Joker" primär um Unterhaltungssendungen, welche aber für das Publikum auch einen gewissen Informationswert aufweisen. Insoweit sind die In- formationsgrundsätze von Art. 4 RTVG und insbesondere das Sachge- rechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG anwendbar. 5.1 Die Beschwerdeführerin moniert primär die Fragestellung, welche doppel- deutig gewesen sei. Im Gegensatz zu den anderen im Rahmen des bean- standeten Quiz gestellten Fragen habe es sich um eine Fangfrage gehan- delt. Ein Unterhaus im physischen Sinne gebe es eben nicht. Die Frage- stellung sei deshalb nicht korrekt gewesen. 5.2 Im Rahmen der Prüfung der beanstandeten Sendung im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot steht der Schutz des Pu-

- 5 - blikums im Vordergrund. Es ist dagegen nicht Aufgabe der UBI, rein indi- viduelle Interessen der am Quiz beteiligten Kandidatin bei der programm- rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen (VPB 64/2000, Nr. 121, S. 1221f.). 5.3 Die Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage, welches Haus die Queen in England nicht betreten dürfe, war zweifellos falsch. Das "House of Parliamant", also das Parlamentsgebäude, darf die Königin nämlich be- treten. Einzig einen Teil des Parlamentsgebäudes, nämlich das Unterhaus, bleibt ihr verschlossen. Ob es sich bei der gestellten Frage tatsächlich um eine Fangfrage gehandelt hat, ist für die vorliegende programmrechtliche Beurteilung nicht relevant. Die Programmautonomie gewährt den Veran- staltern bei der Ausstrahlung von Quizsendungen weiten Spielraum, was auch die Art der Fragen beinhaltet. Im Zusammenhang mit dem Sachge- rechtigkeitsgebot gilt es deshalb vorliegend einzig zu prüfen, ob die ver- mittelten Fakten das Publikum derart täuschten, dass ihre Meinungsbil- dung beeinträchtigt oder verfälscht wurde. 5.4 Die Beschwerdeführerin hat sich offensichtlich bei ihrer Antwort sehr stark auf die Wortauslegung "Haus" bzw. "House" im Sinne eines Gebäu- des konzentriert. Sie wusste, dass das Unterhaus nicht in einem separaten Gebäude residiert, sondern Teil des Parlamentsgebäudes bildet. Ober- und Unterhaus sind aber offizielle Bezeichnungen für die beiden Teile der Le- gislative in Grossbritannien. Das Wort "Haus" bezeichnet in diesen Fällen eine Institution und nicht ein Gebäude. Indem in der beanstandeten Quiz- frage ein Teil ("Haus" bzw. "House") dieser offiziellen Bezeichnungen des britischen Parlaments übernommen wurde, ist das Publikum nicht ge- täuscht worden. Ob Ober- und Unterhaus in jeweils separaten Gebäuden untergebracht sind, spielt für die Meinungsbildung der Zuhörerschaft in diesem Zusammenhang keine Rolle. 5.5 In einem Quiz, das primär eine Unterhaltungssendung ist, bedarf es insbe- sondere auch im Medium Radio einer kurzen und möglichst einfachen Fragestellung, damit das Publikum das Spiel gut mitverfolgen kann. Es ist nicht möglich und aus programmrechtlicher Sicht nicht notwendig, Fragen so zu formulieren, damit sie jede andere Auslegung von darin enthaltenen Wörtern ganz ausschliessen und insbesondere dem unterschiedlichen Vorwissen der Kandidatinnen und Kandidaten in jedem Fall Rechnung tragen. 5.6 Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG wurde durch die beanstandete Fragestellung nicht verletzt. Die Beschwerde er- weist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

- 6 - Aus diesen Gründen wird beschlossen:

1. Die Beschwerde von S vom 22. Januar 2001 wird abgewiesen und es wird fest- gestellt, dass die Sendung "Boulevard" von Radio Z vom 20. Dezember 2000, Quiz "Gold Joker", die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- (...)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 10. April 2001

Erwägungen (7 Absätze)

E. 5 Bei der beanstandeten Sendung handelt es sich um ein Quiz, ein Frage- und Antwortspiel mit einer vorgeschriebenen Zeit und mit der Aussicht auf einen Gewinn. Entsprechende Sendungen sind zurzeit sehr populär und werden von vielen Rundfunkveranstaltern im In- und Ausland in un- terschiedlicher Ausgestaltung angeboten. Es handelt sich wie bei "Gold- Joker" primär um Unterhaltungssendungen, welche aber für das Publikum auch einen gewissen Informationswert aufweisen. Insoweit sind die In- formationsgrundsätze von Art. 4 RTVG und insbesondere das Sachge- rechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG anwendbar.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin moniert primär die Fragestellung, welche doppel- deutig gewesen sei. Im Gegensatz zu den anderen im Rahmen des bean- standeten Quiz gestellten Fragen habe es sich um eine Fangfrage gehan- delt. Ein Unterhaus im physischen Sinne gebe es eben nicht. Die Frage- stellung sei deshalb nicht korrekt gewesen.

E. 5.2 Im Rahmen der Prüfung der beanstandeten Sendung im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot steht der Schutz des Pu-

- 5 - blikums im Vordergrund. Es ist dagegen nicht Aufgabe der UBI, rein indi- viduelle Interessen der am Quiz beteiligten Kandidatin bei der programm- rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen (VPB 64/2000, Nr. 121, S. 1221f.).

E. 5.3 Die Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage, welches Haus die Queen in England nicht betreten dürfe, war zweifellos falsch. Das "House of Parliamant", also das Parlamentsgebäude, darf die Königin nämlich be- treten. Einzig einen Teil des Parlamentsgebäudes, nämlich das Unterhaus, bleibt ihr verschlossen. Ob es sich bei der gestellten Frage tatsächlich um eine Fangfrage gehandelt hat, ist für die vorliegende programmrechtliche Beurteilung nicht relevant. Die Programmautonomie gewährt den Veran- staltern bei der Ausstrahlung von Quizsendungen weiten Spielraum, was auch die Art der Fragen beinhaltet. Im Zusammenhang mit dem Sachge- rechtigkeitsgebot gilt es deshalb vorliegend einzig zu prüfen, ob die ver- mittelten Fakten das Publikum derart täuschten, dass ihre Meinungsbil- dung beeinträchtigt oder verfälscht wurde.

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin hat sich offensichtlich bei ihrer Antwort sehr stark auf die Wortauslegung "Haus" bzw. "House" im Sinne eines Gebäu- des konzentriert. Sie wusste, dass das Unterhaus nicht in einem separaten Gebäude residiert, sondern Teil des Parlamentsgebäudes bildet. Ober- und Unterhaus sind aber offizielle Bezeichnungen für die beiden Teile der Le- gislative in Grossbritannien. Das Wort "Haus" bezeichnet in diesen Fällen eine Institution und nicht ein Gebäude. Indem in der beanstandeten Quiz- frage ein Teil ("Haus" bzw. "House") dieser offiziellen Bezeichnungen des britischen Parlaments übernommen wurde, ist das Publikum nicht ge- täuscht worden. Ob Ober- und Unterhaus in jeweils separaten Gebäuden untergebracht sind, spielt für die Meinungsbildung der Zuhörerschaft in diesem Zusammenhang keine Rolle.

E. 5.5 In einem Quiz, das primär eine Unterhaltungssendung ist, bedarf es insbe- sondere auch im Medium Radio einer kurzen und möglichst einfachen Fragestellung, damit das Publikum das Spiel gut mitverfolgen kann. Es ist nicht möglich und aus programmrechtlicher Sicht nicht notwendig, Fragen so zu formulieren, damit sie jede andere Auslegung von darin enthaltenen Wörtern ganz ausschliessen und insbesondere dem unterschiedlichen Vorwissen der Kandidatinnen und Kandidaten in jedem Fall Rechnung tragen.

E. 5.6 Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG wurde durch die beanstandete Fragestellung nicht verletzt. Die Beschwerde er- weist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

- 6 - Aus diesen Gründen wird beschlossen:

1. Die Beschwerde von S vom 22. Januar 2001 wird abgewiesen und es wird fest- gestellt, dass die Sendung "Boulevard" von Radio Z vom 20. Dezember 2000, Quiz "Gold Joker", die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- (...)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 10. April 2001

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva _______________________________________________________________

b. 429 Entscheid vom 9. März 2001 betreffend Radio Z: Sendung "Boulevard" vom 20. Dezember 2000, Quiz "Gold-Joker"; Eingabe von S vom 22. Januar 2001 Es wirken mit: Präsident: Denis Barrelet Mitglieder: Marie-Louise Baumann-Bruckner (Vizepräsidentin), Regula Bähler, Christine Baltzer-Bader, Sergio Caratti, Veronika Heller, Barbara Janom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Isabelle Clerc _________________ Den Akten wird entnommen: A. Im Rahmen der Sendung "Boulevard" strahlte Radio Z vom 13. - 22. De- zember 2000 das Quiz "Gold-Joker" aus. Je Runde konnten 50 Gramm Gold gewonnen werden. Täglich konnten sich sechs Hörerinnen bzw. Hö- rer am Quiz beteiligen. Bei einer falschen Antwort erhöhte sich der mögli- che Gewinn in der nächsten Runde entsprechend. B. Mit Schreiben vom 22. Januar 2001 erhob S (im Folgenden: Beschwerdefüh- rerin) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Be-

- 2 - schwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdein- stanz, UBI). Die Eingabe enthielt u.a. auch den Ombudsbericht. Die Be- schwerdeführerin moniert, im Rahmen des "Gold-Quiz" sei eine Antwort von ihr fälschlicherweise nicht als korrekt bezeichnet worden. Die Frage ha- be gelautet: "Welches Haus in England darf die Queen als einziges nicht betreten?". Die Beschwerdeführerin habe am Telefon geantwortet, es sei das "House of Parliamant". Die richtige Antwort sei nach Meinung von Radio Z das "Unterhaus" gewesen. Ein Unterhaus gebe es allerdings nicht. Es habe sich daher um eine Fangfrage gehandelt, obwohl im beanstandeten Quiz an- sonsten keine zweideutigen Fragen gestellt worden seien. Die Beschwerde- führerin stellt den Informationswert für die Hörerschaft in Frage. C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Radio Z AG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 1. Februar 2001 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Programmbestim- mungen seien keine verletzt worden. Das Spiel mit dem doppeldeutigen Wort Haus/House habe eben den Reiz der Frage ausgemacht. D. In ihrer Replik vom 5. Februar 2001 bekräftigte die Beschwerdeführerin, ihr fehle das Verständnis für zweideutige Fangfragen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete unter Hinweis auf ihre Stellungnahme vom 1. Februar 2001 auf eine Antwort (Duplik vom 12. Februar 2001). E. Die Duplik von Radio Z wurde der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2001 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weite- rer Schriftenwechsel stattfindet.

- 3 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz zieht in Erwägung: 1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 22. Januar 2001, der Ombudsbericht vom 16. Januar 2001. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG). 2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwer- de). Als Telefonkandidatin war die Beschwerdegegnerin direkt am "Gold- Joker"-Quiz beteiligt. Das Erfordernis der engen Beziehung zum Gegen- stand der beanstandeten Sendung ist damit für Beschwerdeführerin gege- ben. Da diese auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) nach- kommt, erfüllt ihre Eingabe die Anforderungen an eine Betroffenenbe- schwerde. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Mar- tin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Die Beschwerdeführerin mo- niert die angeblich fehlerhafte Fragestellung im Rahmen des Quiz "Gold- Joker". Sinngemäss macht sie eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsge- bots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG geltend. 4. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Fol- genden: BV, SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestim- mung ausdrücklich festgeschrieben. 4.1 Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,

1. Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, das Publikum müsste sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich seinerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalistische Sorg-

- 4 - faltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prinzipien der Wahr- haftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens über- nommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt. 4.2 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343). 4.3 Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstal- ters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). Bei Unterhaltungssendungen ist die Programmautonomie des Ver- anstalters am Grössten (vgl. Leo Schürmann/Peter Nobel, Medienrecht, Bern 1993, S. 90). 4.4 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten. 5. Bei der beanstandeten Sendung handelt es sich um ein Quiz, ein Frage- und Antwortspiel mit einer vorgeschriebenen Zeit und mit der Aussicht auf einen Gewinn. Entsprechende Sendungen sind zurzeit sehr populär und werden von vielen Rundfunkveranstaltern im In- und Ausland in un- terschiedlicher Ausgestaltung angeboten. Es handelt sich wie bei "Gold- Joker" primär um Unterhaltungssendungen, welche aber für das Publikum auch einen gewissen Informationswert aufweisen. Insoweit sind die In- formationsgrundsätze von Art. 4 RTVG und insbesondere das Sachge- rechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG anwendbar. 5.1 Die Beschwerdeführerin moniert primär die Fragestellung, welche doppel- deutig gewesen sei. Im Gegensatz zu den anderen im Rahmen des bean- standeten Quiz gestellten Fragen habe es sich um eine Fangfrage gehan- delt. Ein Unterhaus im physischen Sinne gebe es eben nicht. Die Frage- stellung sei deshalb nicht korrekt gewesen. 5.2 Im Rahmen der Prüfung der beanstandeten Sendung im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot steht der Schutz des Pu-

- 5 - blikums im Vordergrund. Es ist dagegen nicht Aufgabe der UBI, rein indi- viduelle Interessen der am Quiz beteiligten Kandidatin bei der programm- rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen (VPB 64/2000, Nr. 121, S. 1221f.). 5.3 Die Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage, welches Haus die Queen in England nicht betreten dürfe, war zweifellos falsch. Das "House of Parliamant", also das Parlamentsgebäude, darf die Königin nämlich be- treten. Einzig einen Teil des Parlamentsgebäudes, nämlich das Unterhaus, bleibt ihr verschlossen. Ob es sich bei der gestellten Frage tatsächlich um eine Fangfrage gehandelt hat, ist für die vorliegende programmrechtliche Beurteilung nicht relevant. Die Programmautonomie gewährt den Veran- staltern bei der Ausstrahlung von Quizsendungen weiten Spielraum, was auch die Art der Fragen beinhaltet. Im Zusammenhang mit dem Sachge- rechtigkeitsgebot gilt es deshalb vorliegend einzig zu prüfen, ob die ver- mittelten Fakten das Publikum derart täuschten, dass ihre Meinungsbil- dung beeinträchtigt oder verfälscht wurde. 5.4 Die Beschwerdeführerin hat sich offensichtlich bei ihrer Antwort sehr stark auf die Wortauslegung "Haus" bzw. "House" im Sinne eines Gebäu- des konzentriert. Sie wusste, dass das Unterhaus nicht in einem separaten Gebäude residiert, sondern Teil des Parlamentsgebäudes bildet. Ober- und Unterhaus sind aber offizielle Bezeichnungen für die beiden Teile der Le- gislative in Grossbritannien. Das Wort "Haus" bezeichnet in diesen Fällen eine Institution und nicht ein Gebäude. Indem in der beanstandeten Quiz- frage ein Teil ("Haus" bzw. "House") dieser offiziellen Bezeichnungen des britischen Parlaments übernommen wurde, ist das Publikum nicht ge- täuscht worden. Ob Ober- und Unterhaus in jeweils separaten Gebäuden untergebracht sind, spielt für die Meinungsbildung der Zuhörerschaft in diesem Zusammenhang keine Rolle. 5.5 In einem Quiz, das primär eine Unterhaltungssendung ist, bedarf es insbe- sondere auch im Medium Radio einer kurzen und möglichst einfachen Fragestellung, damit das Publikum das Spiel gut mitverfolgen kann. Es ist nicht möglich und aus programmrechtlicher Sicht nicht notwendig, Fragen so zu formulieren, damit sie jede andere Auslegung von darin enthaltenen Wörtern ganz ausschliessen und insbesondere dem unterschiedlichen Vorwissen der Kandidatinnen und Kandidaten in jedem Fall Rechnung tragen. 5.6 Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG wurde durch die beanstandete Fragestellung nicht verletzt. Die Beschwerde er- weist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

- 6 - Aus diesen Gründen wird beschlossen:

1. Die Beschwerde von S vom 22. Januar 2001 wird abgewiesen und es wird fest- gestellt, dass die Sendung "Boulevard" von Radio Z vom 20. Dezember 2000, Quiz "Gold Joker", die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- (...)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 10. April 2001