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b.427

TV3, Sendung 'Fohrler live', Thema: 'Was soll ich tun? Mein Mann ist schwul'

Ubi · 2001-02-20 · Deutsch CH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 30. Dezember 2000 (Postaufgabe), der Ombudsbericht vom 22. Dezember 2000. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit einge- halten (Art. 62 Abs. 1 RTVG).

E. 2 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legiti- miert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 lit. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Behörden beschwerdeberech- tigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind, sowie - voraus- setzungslos - das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unterschriften von 20 die Be- schwerde unterstützende Personen aufweisen, wenn ein öffentliches Inter- esse an einem Entscheid besteht (Abs. 3).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerdelegitimation auf Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG und Abs. 3 RTVG.

E. 2.2 Eine Betroffenenbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG) liegt vor, wenn der Beschwerdeführer entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder er ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das ihn von den übrigen Zuschauern unterscheidet (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Ba- sel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 464f.; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff; siehe auch VPB 63/1999, Nr. 96, S. 906). Der Beschwerdeführer begründet sei- ne enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung damit, dass er homosexuell sei. Damit unterscheidet er sich aber nicht von ande- ren (homosexuellen) Zuschauern und kann damit auch kein besonderes persönliches Verhältnis belegen. Da er überdies auch nicht in der bean- standeten Sendung aufgetreten ist, verfügt er nicht über die erforderliche

- 4 - Legitimation für eine Betroffenenbeschwerde gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG.

E. 2.3 Die UBI bejaht in ständiger Praxis ein öffentliches Interesse gemäss Art. 63 Abs. 3 RTVG bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fra- gen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programmgestal- tung sind (VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854). Der Entscheid liegt im Ermes- sen der UBI. Der Beschwerdeführer erachtet ein solches öffentliches In- teresse vor allem daher als gegeben, weil die falsche Bezeichnung ("schwul" statt "bisexuell") die Tatsachen verfälsche bzw. manipuliere und eine Diskriminierung von Homosexuellen darstelle.

E. 2.3.1 Eine falsche bzw. missverständliche Bezeichnung berührt vorab die In- formationsgrundsätze von Art. 4 RTVG und insbesondere das Sachge- rechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG. Die UBI hatte sich in ihrer Praxis schon verschiedentlich mit entsprechenden Fragen zu be- schäftigen, beispielsweise im Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffs "Europa" statt "Europäische Union" (vgl. UBI-Entscheid b. 389 vom 23. Juni 1999; siehe auch UBI-Entscheid b. 412 vom 30. Juni 2000 betreffend der Begriffe "Ex-Jugoslawien" und "Ex-Jugoslawen"). Im Übri- gen hatte die UBI in letzter Zeit auch Gelegenheit, Beschwerden gegen Sendungen zu beurteilen, welche Homosexualität bzw. Menschen mit ho- mosexuellen Neigungen zum Thema hatten (vgl. UBI-Entscheide b. 417a/418 vom 20. Oktober 2000, b. 417 vom 20. Oktober 2000 und b. 400 vom 28. Januar 2000).

E. 2.3.2 Im Sinne der Praxis der UBI zu Art. 63 Abs. 3 RTVG stellt die vorliegend beanstandete Sendung deshalb keine neuen rechtlichen Fragen, die grund- legend für die Programmgestaltung sind. Ein öffentliches Interesse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde besteht deshalb nicht.

E. 3 Zu eröffnen:

- (...)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 20. Februar 2001

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva _______________________________________________________________

b. 427 Entscheid vom 20. Februar 2001 betreffend TV3: Sendung "Fohrler live" vom 28. November 2000, Thema: "Was soll ich tun? Mein Mann ist schwul"; Eingabe von S vom 30. Dezember 2000 Es wirken mit: Präsident: Denis Barrelet Mitglieder: Marie-Louise Baumann-Bruckner (Vizepräsidentin), Regula Bähler, Christine Baltzer-Bader, Sergio Caratti, Veronika Heller, Barbara Janom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Isabelle Clerc _________________ Den Akten wird entnommen: A. TV3 strahlt regelmässig die Publikums-Talkshow "Fohrler live" aus. Ziel der Sendung ist, dass Schweizerinnen und Schweizer offen und ungeschminkt über ihre persönlichen Erlebnisse und Erfahrungen berichten. Jede Sendung ist einem Thema gewidmet. In der Sendung vom 28. November 2000 war dies "Was soll ich tun? Mein Mann ist schwul". B. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2000 (Postaufgabe) erhob S gegen die Sendung "Fohrler live" vom 28. November 2000 Beschwerde bei der Unab-

- 2 - hängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Be- schwerdeinstanz, UBI). Die Eingabe enthielt u.a. auch den Ombudsbericht. Der Beschwerdeführer moniert, der interviewte Studiogast Beat sei statt als bisexueller Mensch als Schwuler angekündigt und präsentiert worden. C. Mit Schreiben vom 8. Januar 2001 hat die UBI dem Beschwerdeführer mit- geteilt, dass seine Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde nicht er- fülle. Gleichzeitig wurde ihm eine Nachfrist gewährt, um die fehlenden Un- terschriften und notwendigen Angaben von 20 legitimierten Personen nach- zureichen, womit seine Eingabe als Popularbeschwerde gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) behandelt werden könnte. D. Mit Schreiben vom 20. Januar 2001 (Postaufgabe) verwies der Beschwerde- führer darauf, er sei als Homosexueller direkt betroffen (Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG). Seine Beschwerdelegitimation würde sich auch aus Art. 63 Abs. 3 RTVG ergeben, weil ein öffentliches Interesse an der Behandlung seiner Be- schwerde bestehe. Im Übrigen stellt er den Antrag, es sei ihm gegebenenfalls ein formeller Nichteintretensentscheid zuzustellen.

- 3 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz zieht in Erwägung: 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 30. Dezember 2000 (Postaufgabe), der Ombudsbericht vom 22. Dezember 2000. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit einge- halten (Art. 62 Abs. 1 RTVG). 2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legiti- miert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 lit. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Behörden beschwerdeberech- tigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind, sowie - voraus- setzungslos - das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unterschriften von 20 die Be- schwerde unterstützende Personen aufweisen, wenn ein öffentliches Inter- esse an einem Entscheid besteht (Abs. 3). 2.1 Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerdelegitimation auf Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG und Abs. 3 RTVG. 2.2 Eine Betroffenenbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG) liegt vor, wenn der Beschwerdeführer entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder er ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das ihn von den übrigen Zuschauern unterscheidet (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Ba- sel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 464f.; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff; siehe auch VPB 63/1999, Nr. 96, S. 906). Der Beschwerdeführer begründet sei- ne enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung damit, dass er homosexuell sei. Damit unterscheidet er sich aber nicht von ande- ren (homosexuellen) Zuschauern und kann damit auch kein besonderes persönliches Verhältnis belegen. Da er überdies auch nicht in der bean- standeten Sendung aufgetreten ist, verfügt er nicht über die erforderliche

- 4 - Legitimation für eine Betroffenenbeschwerde gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG. 2.3 Die UBI bejaht in ständiger Praxis ein öffentliches Interesse gemäss Art. 63 Abs. 3 RTVG bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fra- gen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programmgestal- tung sind (VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854). Der Entscheid liegt im Ermes- sen der UBI. Der Beschwerdeführer erachtet ein solches öffentliches In- teresse vor allem daher als gegeben, weil die falsche Bezeichnung ("schwul" statt "bisexuell") die Tatsachen verfälsche bzw. manipuliere und eine Diskriminierung von Homosexuellen darstelle. 2.3.1 Eine falsche bzw. missverständliche Bezeichnung berührt vorab die In- formationsgrundsätze von Art. 4 RTVG und insbesondere das Sachge- rechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG. Die UBI hatte sich in ihrer Praxis schon verschiedentlich mit entsprechenden Fragen zu be- schäftigen, beispielsweise im Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffs "Europa" statt "Europäische Union" (vgl. UBI-Entscheid b. 389 vom 23. Juni 1999; siehe auch UBI-Entscheid b. 412 vom 30. Juni 2000 betreffend der Begriffe "Ex-Jugoslawien" und "Ex-Jugoslawen"). Im Übri- gen hatte die UBI in letzter Zeit auch Gelegenheit, Beschwerden gegen Sendungen zu beurteilen, welche Homosexualität bzw. Menschen mit ho- mosexuellen Neigungen zum Thema hatten (vgl. UBI-Entscheide b. 417a/418 vom 20. Oktober 2000, b. 417 vom 20. Oktober 2000 und b. 400 vom 28. Januar 2000). 2.3.2 Im Sinne der Praxis der UBI zu Art. 63 Abs. 3 RTVG stellt die vorliegend beanstandete Sendung deshalb keine neuen rechtlichen Fragen, die grund- legend für die Programmgestaltung sind. Ein öffentliches Interesse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde besteht deshalb nicht. 3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen zusammen mit einem Hinweis auf die Legitimationsvoraussetzungen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (in Analogie zu Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- fahren, SR 172.021). Sie hat den Beschwerdeführer eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde un- terstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist hat der Beschwerde- führer aber von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht. Die Voraus- setzungen für eine Programmbeschwerde sind deshalb nicht erfüllt und die UBI tritt auf die vorliegende Eingabe nicht ein.

- 5 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:

1. Auf die Beschwerde von S vom 30. Dezember 2000 gegen die Sendung "Fohrler live" von TV3 vom 28. November 2000, Thema "Was soll ich tun? Mein Mann ist schwul" wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- (...)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 20. Februar 2001