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b.426

Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'Tagesschau', Verwendung der Begriffe 'Ex-Jugoslawien' und 'Ex-Jugoslawen'

Ubi · 2001-03-09 · Deutsch CH
Sachverhalt

machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich seinerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalistische Sorg- faltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prinzipien der Wahr- haftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens über- nommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt. 5.2 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343). 5.3 Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstal- ters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). 5.4 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.

- 5 - 5.5 Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei der "Tagesschau" um eine Nachrichtensendung handelt, auf welche die In- formationsgrundsätze von Art. 4 RTVG und insbesondere das Sachge- rechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG anwendbar sind. 5.6 Die UBI hatte im Entscheid b. 412 vom 30. Juni 2000 drei Beiträge von Nachrichtensendungen (u.a auch der "Tagesschau") zu beurteilen, bei wel- chen es um die Einbürgerungspraxis der Gemeinde "Emmen" ging. Der Beschwerdeführer hatte die Verwendung der Begriffe "Ex-Jugoslawien" und "Ex-Jugoslawen" gerügt. Die UBI lehnte die entsprechende Be- schwerde ab, weil die Meinungsbildung des Publikums durch die Verwen- dung der beiden Begriffe nicht beeinträchtigt worden sei. Sie argumen- tierte, die Begriffe "Ex-Jugoslawien" und "Ex-Jugoslawen" können zwar missverständlich sein, weil nicht klar sei, ob der frühere Vielvölkerstaat, die Sozialistische Republik Jugoslawien, die bis 15. Januar 1992 bestanden hat, oder die danach gegründete Bundesrepublik Jugoslawen, deren Terri- torium aber viel kleiner ist, damit gemeint ist. In den beanstandeten Bei- trägen sei es für das Publikum aber erkennbar gewesen, dass es um den ehemaligen Vielvölkerstaat ging. 5.7 Wie der Beschwerdeführer in casu zutreffend anführt, haben Zeitungen (z.B. "Tages-Anzeiger") in der Zwischenzeit ihren Sprachgebrauch geän- dert und verwenden die Begriffe "Ex-Jugoslawien" und "Ex-Jugoslawen" nicht mehr. Auch der Presserat hat in einer Stellungnahme vom 3. No- vember 2000 (Nr. 44/2000) den Medienschaffenden eine entsprechende Änderung des Sprachgebrauchs nahegelegt. 5.8 Wie schon im Entscheid b. 412 wurde im vorliegend beanstandeten Bei- trag der Begriff "Ex-Jugoslawien" im Zusammenhang mit Einbürgerungen verwendet. Thema des Beitrags bildeten die Zahl der Einbürgerungen in der Schweiz zwischen 1990 und 1998 auf der Grundlage einer vom Bun- desamt für Statistik veröffentlichten Studie. Ein Teil des Beitrags beschäf- tigte sich mit den Einbürgerungen aus dem ehemaligen Vielvölkerstaat Ju- goslawien anhand einer Grafik. Die Off-Stimme kommentierte die Grafik dahingehend, dass die Einbürgerungen aus Ex-Jugoslawien seit 1995 wie- der abnehmen. 5.9 Die Grafik beinhaltet auch die Jahre 1990 und 1991, also einen Zeitraum, in welcher der ehemalige Vielvölkerstaat Jugoslawien noch existiert hat. Es erscheint deshalb auch sehr schwierig, einen sachlich ganz präzisen Titel für die Grafik zu finden. Offensichtlich beinhaltet diese die Einbürgerun- gen von allen Personen, die bis 1992 Staatsbürger der Sozialistischen Re- publik Jugoslawien bzw. die von 1992-1998 Staatsbürger eines der fünf Nachfolgestaaten (Bundesrepublik Jugoslawien, Kroatien, Slowenien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien) waren. Um diese Region abzugren-

- 6 - zen, wurde im beanstandeten Beitrag der Begriff "Ex-Jugoslawien" ver- wendet. Dass es bei der Grafik um Einbürgerungen von Menschen aus dieser Region ging, war deshalb für das Publikum erkennbar. Aus Sicht des Sachgerechtigkeitsgebots ist nicht entscheidend, ob ein Begriff sprachlich korrekt verwendet wird, sondern ob die Meinungsbildung des Publikums durch einen Begriff beeinträchtigt oder verfälscht wurde. Dies ist vorlie- gend nicht der Fall. Die mediengerechte Verarbeitung von Informationen und Sachverhalten beinhaltet zwangsläufig, dass die verwendeten Begriffe fachlich nicht immer ganz präzise sind (vgl. dazu auch den UBI-Entscheid

b. 389 vom 26. Februar 1999 im Zusammenhang mit den Begriffen "Eu- ropa" und "EU"). 5.10 Im nachfolgenden Interview erläutert der befragte Vertreter des Bundes- amts für Statistik im beanstandeten Beitrag die Grafik. Am Schluss seines Statements sprach er wohl fälschlicherweise nur von "Jugoslawen", meinte wohl aber Staatsangehörige aus allen Nachfolgestaaten des ehemaligen Vielvölkerstaates Jugoslawien. Da es sich aber um eine Meinungsäusserung im Rahmen eines Interviews handelte, welches den Gesamteindruck des beanstandeten Beitrags nicht wesentlich beeinflusst hat, wurde das Sachge- rechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG auch durch diese als persönliche Meinungsäusserung erkennbare Aussage nicht verletzt. 6. Der Leistungsauftrag von Art. 93 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind. 6.1 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge- genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533). Auch beim kulturellen Mandat gilt es auf die den Veranstaltern gewährlei- stete Programmautonomie zu verweisen (vgl. vorne Ziffer 5.3). 6.2 Die UBI stellt im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Bereichen er- höhte Anforderungen an die positive Erfüllung des kulturellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; Denis Barrelet, Droit de la com- munication, Bern 1998, Rz. 795ff.). Zu diesen sensiblen Bereichen zählen der Grundsatz der Menschenwürde, die religiösen Gefühle und der Ju-

- 7 - gendschutz (vgl. auch Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 82). 6.3 Art. 7 Ziffer 1 lit. b des Europäischen Übereinkommens über das grenz- überschreitende Fernsehen (im Folgenden; EÜGF; SR 0.784.405) sieht vor, dass Sendungen nicht zum Rassenhass aufstacheln dürfen. Das Mini- sterkomitee des Europarats hat zusätzlich zwei Empfehlungen über die Medien und die Förderung einer Kultur der Toleranz (Nr. R [97] 21) und über die Hassrede (Nr. R [97] 20) an die Mitgliedstaaten gerichtet, welche beide bezwecken, fremdenfeindliche, intolerante oder auf andere Weise diskriminierende Ausdrucksformen in den Medien zu verhindern. 6.4 Die UBI hat schon im erwähnten Entscheid b. 412 darauf hingewiesen, dass die beanstandeten Begriffe "Ex-Jugoslawien" und "Ex-Jugoslawen" negativ behaftet sind (vgl. E. 4.8). Aus programmrechtlicher Sicht gilt es allerdings immer auch den Kontext zu beachten, in welchem die Ausdrük- ke gebraucht werden. 6.5 Im vorliegend beanstandeten Beitrag weist der befragte Vertreter des Bundesamts für Statistik darauf hin, dass der Rückgang von Einbürgerun- gen aus dem Gebiet des ehemaligen Vielvölkerstaates Jugoslawien seit 1995 ein Indiz für eine Diskriminierung darstelle. Der Beitrag weist damit auf eine mögliche Diskriminierung von Staatsangehörigen aus dieser Regi- on bei Einbürgerungen hin. Es ist zwar zu bedauern, dass mit dem Titel der Grafik in gewisser Weise die bei Einbürgerungen offenbar bestehen- den Vorurteile gegenüber Staatsangehörigen aus den Nachfolgestaaten des ehemaligen Vielvölkerstaates und der damit verbundene Ansatz einer pau- schalen Diskriminierung übernommen wurde. Da die Bezeichnung aber in einem sachlich nachvollziehbaren (vgl. oben Ziffer 5.9) und für die betrof- fenen Staatsangehörigen positiven Kontext erfolgte (Hinweis auf eine mögliche Diskriminierung), hat der beanstandete Beitrag weder das kultu- relle Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG noch andere Programmbestimmun- gen, welche Diskriminierungen von Staatsangehörigen untersagen, verletzt. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Dem Beschwerdeführer ist aber zuzugestehen, dass die stark negativ be- hafteten Begriffe "Ex-Jugoslawien" und "Ex-Jugoslawen" gegenüber den aus dem Vielvölkerstaat Jugoslawien herausgegangenen Staaten Bosnien- Herzegowina, Kroatien, Slowenien, Mazedonien sowie Jugoslawien und insbesondere gegenüber Angehörigen aus diesen Staaten oft diskriminie- rend wirken. Die Verwendung dieser Begriffe dürfte sich aus programm- rechtlicher Sicht immer weniger rechtfertigen lassen, insbesondere wenn die Verwendung in einem für die erwähnten Staaten bzw. Staatsangehöri- gen negativen Kontext erfolgt. Da der ehemalige Vielvölkerstaat Jugosla-

- 8 - wien überdies seit 1992 nicht mehr existiert und sich unabhängige Nach- folgestaaten in der Zwischenzeit etabliert haben, die unterschiedliche We- ge verfolgen, drängt sich auch im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG auf, inskünftig die präzise Bezeichnung für diese Staaten und ihre Angehörigen zu verwenden.

- 9 - Aus diesen Gründen wird beschlossen: 1. Die Beschwerde von M und Mitunterzeichnern vom 19. Dezember 2000 wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Tagesschau" vom 6. November 2000 des Schweizer Fernsehens DRS die Programmbestimmungen nicht verletzt hat. 2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt. 3. Zu eröffnen:

- (...)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 10. April 2001

Erwägungen (7 Absätze)

E. 6 Der Leistungsauftrag von Art. 93 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.

E. 6.1 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge- genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533). Auch beim kulturellen Mandat gilt es auf die den Veranstaltern gewährlei- stete Programmautonomie zu verweisen (vgl. vorne Ziffer 5.3).

E. 6.2 Die UBI stellt im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Bereichen er- höhte Anforderungen an die positive Erfüllung des kulturellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; Denis Barrelet, Droit de la com- munication, Bern 1998, Rz. 795ff.). Zu diesen sensiblen Bereichen zählen der Grundsatz der Menschenwürde, die religiösen Gefühle und der Ju-

- 7 - gendschutz (vgl. auch Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 82).

E. 6.3 Art. 7 Ziffer 1 lit. b des Europäischen Übereinkommens über das grenz- überschreitende Fernsehen (im Folgenden; EÜGF; SR 0.784.405) sieht vor, dass Sendungen nicht zum Rassenhass aufstacheln dürfen. Das Mini- sterkomitee des Europarats hat zusätzlich zwei Empfehlungen über die Medien und die Förderung einer Kultur der Toleranz (Nr. R [97] 21) und über die Hassrede (Nr. R [97] 20) an die Mitgliedstaaten gerichtet, welche beide bezwecken, fremdenfeindliche, intolerante oder auf andere Weise diskriminierende Ausdrucksformen in den Medien zu verhindern.

E. 6.4 Die UBI hat schon im erwähnten Entscheid b. 412 darauf hingewiesen, dass die beanstandeten Begriffe "Ex-Jugoslawien" und "Ex-Jugoslawen" negativ behaftet sind (vgl. E. 4.8). Aus programmrechtlicher Sicht gilt es allerdings immer auch den Kontext zu beachten, in welchem die Ausdrük- ke gebraucht werden.

E. 6.5 Im vorliegend beanstandeten Beitrag weist der befragte Vertreter des Bundesamts für Statistik darauf hin, dass der Rückgang von Einbürgerun- gen aus dem Gebiet des ehemaligen Vielvölkerstaates Jugoslawien seit 1995 ein Indiz für eine Diskriminierung darstelle. Der Beitrag weist damit auf eine mögliche Diskriminierung von Staatsangehörigen aus dieser Regi- on bei Einbürgerungen hin. Es ist zwar zu bedauern, dass mit dem Titel der Grafik in gewisser Weise die bei Einbürgerungen offenbar bestehen- den Vorurteile gegenüber Staatsangehörigen aus den Nachfolgestaaten des ehemaligen Vielvölkerstaates und der damit verbundene Ansatz einer pau- schalen Diskriminierung übernommen wurde. Da die Bezeichnung aber in einem sachlich nachvollziehbaren (vgl. oben Ziffer 5.9) und für die betrof- fenen Staatsangehörigen positiven Kontext erfolgte (Hinweis auf eine mögliche Diskriminierung), hat der beanstandete Beitrag weder das kultu- relle Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG noch andere Programmbestimmun- gen, welche Diskriminierungen von Staatsangehörigen untersagen, verletzt. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 7 Dem Beschwerdeführer ist aber zuzugestehen, dass die stark negativ be- hafteten Begriffe "Ex-Jugoslawien" und "Ex-Jugoslawen" gegenüber den aus dem Vielvölkerstaat Jugoslawien herausgegangenen Staaten Bosnien- Herzegowina, Kroatien, Slowenien, Mazedonien sowie Jugoslawien und insbesondere gegenüber Angehörigen aus diesen Staaten oft diskriminie- rend wirken. Die Verwendung dieser Begriffe dürfte sich aus programm- rechtlicher Sicht immer weniger rechtfertigen lassen, insbesondere wenn die Verwendung in einem für die erwähnten Staaten bzw. Staatsangehöri- gen negativen Kontext erfolgt. Da der ehemalige Vielvölkerstaat Jugosla-

- 8 - wien überdies seit 1992 nicht mehr existiert und sich unabhängige Nach- folgestaaten in der Zwischenzeit etabliert haben, die unterschiedliche We- ge verfolgen, drängt sich auch im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG auf, inskünftig die präzise Bezeichnung für diese Staaten und ihre Angehörigen zu verwenden.

- 9 - Aus diesen Gründen wird beschlossen: 1. Die Beschwerde von M und Mitunterzeichnern vom 19. Dezember 2000 wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Tagesschau" vom 6. November 2000 des Schweizer Fernsehens DRS die Programmbestimmungen nicht verletzt hat. 2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt. 3. Zu eröffnen:

- (...)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 10. April 2001

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva _______________________________________________________________

b. 426 Entscheid vom 9. März 2001 betreffend Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Tagesschau" vom 6. November 2000, Verwendung der Begriffe "Ex-Jugoslawien" und "Ex-Jugoslawen"; Eingabe von M und Mitunterzeichnern vom 19. Dezember 2000 (Postaufgabe) Es wirken mit: Präsident: Denis Barrelet Mitglieder: Marie-Louise Baumann-Bruckner (Vizepräsidentin), Regula Bähler, Christine Baltzer-Bader, Sergio Caratti, Veronika Heller, Barbara Janom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Isabelle Clerc _________________ Den Akten wird entnommen: A. Am 6. November 2000 strahlte Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden: SF DRS) im Rahmen der Nachrichtensendung "Tagesschau" einen Beitrag über die Einbürgerungspraxis in der Schweiz von 1990-1998 aus. Das Bun- desamt für Statistik hatte eine entsprechende Studie vorgestellt. Ein Vertre- ter des Bundesamtes gab zu verschiedenen Fragen Auskunft. Eine davon betraf eine eingeblendete Grafik, welche den Titel "Einbürgerungen aus Ex- Jugoslawien" trug.

- 2 - B. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 erhob M (im Folgenden: Beschwer- deführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdein- stanz, UBI). Die Eingabe enthielt u.a. auch den Ombudsbericht sowie die Unterschriften und notwendigen Angaben von mehr als 20 Personen, wel- che die Beschwerde unterstützen. Der Beschwerdeführer moniert die unzu- treffende und irreführende Verwendung des Begriffs "Ex-Jugoslawien" im Rahmen einer eingeblendeten Grafik über die Zahl der Einbürgerungen. Er beanstandet überdies die Verwendung der Begriffe "Ex-Jugoslawien" und "Ex-Jugoslawen" in den Schweizer Medien generell. Die Bezeichnungen sei- en nicht nur falsch, sondern auch beleidigend und würden ein Feindbild zementieren. Der Beschwerdeführer ersucht die UBI, SF DRS anzuweisen, diese Begriffe nicht mehr zu gebrauchen. C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 30. Januar 2001 bean- tragt sie, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Prü- fungsobjekt sei einzig die Sendung vom 6. November 2000. Die Bezeich- nungen "Ex-Jugoslawien" und "Ex-Jugoslawen" mögen politisch nicht kor- rekt sein, würden aber keine Programmbestimmungen verletzen. Die Be- schwerdegegnerin verweist diesbezüglich auch auf die Praxis der UBI (UBI- Entscheid b. 412 vom 30. Juni 2000). D. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2001 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weite- rer Schriftenwechsel stattfindet.

- 3 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz zieht in Erwägung: 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 19. Dezember 2000 (Postaufgabe), der Ombudsbericht vom 21. November 2000. Die 30- tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG). 2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da der Beschwerdeführer diese Anfor- derungen erfüllt und auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, sind die Legitimationsvoraussetzungen für eine Popularbeschwerde grundsätzlich erfüllt. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Mar- tin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer mo- niert in seiner Eingabe an die UBI die Verwendung der Begriffe "Ex- Jugoslawien" und "Ex-Jugoslawen" in den Schweizer Medien. Konkret be- anstandet er aber einzig den Beitrag der "Tagesschau" über die Entwick- lung der Einbürgerungen vom 6. November 2000 und insbesondere die eingeblendete Grafik. Sinngemäss macht er eine Verletzung des Sachge- rechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG (vgl. Ziffer 5) und des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG (vgl. Ziffer 6) geltend. 4. Die UBI hat ausschliesslich Beschwerden zu ausgestrahlten Sendungen zu prüfen und kann nicht die Verwendung eines Begriffs in genereller Weise beurteilen. Auch soweit der Beschwerdeführer beantragt, SF DRS zu ei- nem bestimmten Sprachgebrauch zu verpflichten, tritt die UBI nicht auf die Beschwerde ein. Die UBI kann in ihrem Entscheid einzig feststellen, ob durch die beanstandete Sendung Programmbestimmungen verletzt worden sind (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Die ihr vorgelagerten Ombudstellen nehmen eine Vermittlungs- bzw. Schlichtungsfunktion wahr und haben in

- 4 - ihren Berichten nicht festzustellen, ob Programmbestimmungen durch die beanstandete Sendung verletzt wurden (Art. 61 Abs. 2 RTVG). Die UBI entscheidet über Programmbeschwerden erstinstanzlich. Sie hat sich daher bei ihrer Prüfung nicht mit dem Inhalt des Ombudsberichts auseinander- zusetzen, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ausgiebig getan hat und implizit wohl auch von der UBI fordert. 5. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Fol- genden: BV, SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestim- mung ausdrücklich festgeschrieben. 5.1 Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,

1. Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, das Publikum müsste sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich seinerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalistische Sorg- faltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prinzipien der Wahr- haftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens über- nommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt. 5.2 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343). 5.3 Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstal- ters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). 5.4 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.

- 5 - 5.5 Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei der "Tagesschau" um eine Nachrichtensendung handelt, auf welche die In- formationsgrundsätze von Art. 4 RTVG und insbesondere das Sachge- rechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG anwendbar sind. 5.6 Die UBI hatte im Entscheid b. 412 vom 30. Juni 2000 drei Beiträge von Nachrichtensendungen (u.a auch der "Tagesschau") zu beurteilen, bei wel- chen es um die Einbürgerungspraxis der Gemeinde "Emmen" ging. Der Beschwerdeführer hatte die Verwendung der Begriffe "Ex-Jugoslawien" und "Ex-Jugoslawen" gerügt. Die UBI lehnte die entsprechende Be- schwerde ab, weil die Meinungsbildung des Publikums durch die Verwen- dung der beiden Begriffe nicht beeinträchtigt worden sei. Sie argumen- tierte, die Begriffe "Ex-Jugoslawien" und "Ex-Jugoslawen" können zwar missverständlich sein, weil nicht klar sei, ob der frühere Vielvölkerstaat, die Sozialistische Republik Jugoslawien, die bis 15. Januar 1992 bestanden hat, oder die danach gegründete Bundesrepublik Jugoslawen, deren Terri- torium aber viel kleiner ist, damit gemeint ist. In den beanstandeten Bei- trägen sei es für das Publikum aber erkennbar gewesen, dass es um den ehemaligen Vielvölkerstaat ging. 5.7 Wie der Beschwerdeführer in casu zutreffend anführt, haben Zeitungen (z.B. "Tages-Anzeiger") in der Zwischenzeit ihren Sprachgebrauch geän- dert und verwenden die Begriffe "Ex-Jugoslawien" und "Ex-Jugoslawen" nicht mehr. Auch der Presserat hat in einer Stellungnahme vom 3. No- vember 2000 (Nr. 44/2000) den Medienschaffenden eine entsprechende Änderung des Sprachgebrauchs nahegelegt. 5.8 Wie schon im Entscheid b. 412 wurde im vorliegend beanstandeten Bei- trag der Begriff "Ex-Jugoslawien" im Zusammenhang mit Einbürgerungen verwendet. Thema des Beitrags bildeten die Zahl der Einbürgerungen in der Schweiz zwischen 1990 und 1998 auf der Grundlage einer vom Bun- desamt für Statistik veröffentlichten Studie. Ein Teil des Beitrags beschäf- tigte sich mit den Einbürgerungen aus dem ehemaligen Vielvölkerstaat Ju- goslawien anhand einer Grafik. Die Off-Stimme kommentierte die Grafik dahingehend, dass die Einbürgerungen aus Ex-Jugoslawien seit 1995 wie- der abnehmen. 5.9 Die Grafik beinhaltet auch die Jahre 1990 und 1991, also einen Zeitraum, in welcher der ehemalige Vielvölkerstaat Jugoslawien noch existiert hat. Es erscheint deshalb auch sehr schwierig, einen sachlich ganz präzisen Titel für die Grafik zu finden. Offensichtlich beinhaltet diese die Einbürgerun- gen von allen Personen, die bis 1992 Staatsbürger der Sozialistischen Re- publik Jugoslawien bzw. die von 1992-1998 Staatsbürger eines der fünf Nachfolgestaaten (Bundesrepublik Jugoslawien, Kroatien, Slowenien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien) waren. Um diese Region abzugren-

- 6 - zen, wurde im beanstandeten Beitrag der Begriff "Ex-Jugoslawien" ver- wendet. Dass es bei der Grafik um Einbürgerungen von Menschen aus dieser Region ging, war deshalb für das Publikum erkennbar. Aus Sicht des Sachgerechtigkeitsgebots ist nicht entscheidend, ob ein Begriff sprachlich korrekt verwendet wird, sondern ob die Meinungsbildung des Publikums durch einen Begriff beeinträchtigt oder verfälscht wurde. Dies ist vorlie- gend nicht der Fall. Die mediengerechte Verarbeitung von Informationen und Sachverhalten beinhaltet zwangsläufig, dass die verwendeten Begriffe fachlich nicht immer ganz präzise sind (vgl. dazu auch den UBI-Entscheid

b. 389 vom 26. Februar 1999 im Zusammenhang mit den Begriffen "Eu- ropa" und "EU"). 5.10 Im nachfolgenden Interview erläutert der befragte Vertreter des Bundes- amts für Statistik im beanstandeten Beitrag die Grafik. Am Schluss seines Statements sprach er wohl fälschlicherweise nur von "Jugoslawen", meinte wohl aber Staatsangehörige aus allen Nachfolgestaaten des ehemaligen Vielvölkerstaates Jugoslawien. Da es sich aber um eine Meinungsäusserung im Rahmen eines Interviews handelte, welches den Gesamteindruck des beanstandeten Beitrags nicht wesentlich beeinflusst hat, wurde das Sachge- rechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG auch durch diese als persönliche Meinungsäusserung erkennbare Aussage nicht verletzt. 6. Der Leistungsauftrag von Art. 93 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind. 6.1 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge- genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533). Auch beim kulturellen Mandat gilt es auf die den Veranstaltern gewährlei- stete Programmautonomie zu verweisen (vgl. vorne Ziffer 5.3). 6.2 Die UBI stellt im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Bereichen er- höhte Anforderungen an die positive Erfüllung des kulturellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; Denis Barrelet, Droit de la com- munication, Bern 1998, Rz. 795ff.). Zu diesen sensiblen Bereichen zählen der Grundsatz der Menschenwürde, die religiösen Gefühle und der Ju-

- 7 - gendschutz (vgl. auch Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 82). 6.3 Art. 7 Ziffer 1 lit. b des Europäischen Übereinkommens über das grenz- überschreitende Fernsehen (im Folgenden; EÜGF; SR 0.784.405) sieht vor, dass Sendungen nicht zum Rassenhass aufstacheln dürfen. Das Mini- sterkomitee des Europarats hat zusätzlich zwei Empfehlungen über die Medien und die Förderung einer Kultur der Toleranz (Nr. R [97] 21) und über die Hassrede (Nr. R [97] 20) an die Mitgliedstaaten gerichtet, welche beide bezwecken, fremdenfeindliche, intolerante oder auf andere Weise diskriminierende Ausdrucksformen in den Medien zu verhindern. 6.4 Die UBI hat schon im erwähnten Entscheid b. 412 darauf hingewiesen, dass die beanstandeten Begriffe "Ex-Jugoslawien" und "Ex-Jugoslawen" negativ behaftet sind (vgl. E. 4.8). Aus programmrechtlicher Sicht gilt es allerdings immer auch den Kontext zu beachten, in welchem die Ausdrük- ke gebraucht werden. 6.5 Im vorliegend beanstandeten Beitrag weist der befragte Vertreter des Bundesamts für Statistik darauf hin, dass der Rückgang von Einbürgerun- gen aus dem Gebiet des ehemaligen Vielvölkerstaates Jugoslawien seit 1995 ein Indiz für eine Diskriminierung darstelle. Der Beitrag weist damit auf eine mögliche Diskriminierung von Staatsangehörigen aus dieser Regi- on bei Einbürgerungen hin. Es ist zwar zu bedauern, dass mit dem Titel der Grafik in gewisser Weise die bei Einbürgerungen offenbar bestehen- den Vorurteile gegenüber Staatsangehörigen aus den Nachfolgestaaten des ehemaligen Vielvölkerstaates und der damit verbundene Ansatz einer pau- schalen Diskriminierung übernommen wurde. Da die Bezeichnung aber in einem sachlich nachvollziehbaren (vgl. oben Ziffer 5.9) und für die betrof- fenen Staatsangehörigen positiven Kontext erfolgte (Hinweis auf eine mögliche Diskriminierung), hat der beanstandete Beitrag weder das kultu- relle Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG noch andere Programmbestimmun- gen, welche Diskriminierungen von Staatsangehörigen untersagen, verletzt. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Dem Beschwerdeführer ist aber zuzugestehen, dass die stark negativ be- hafteten Begriffe "Ex-Jugoslawien" und "Ex-Jugoslawen" gegenüber den aus dem Vielvölkerstaat Jugoslawien herausgegangenen Staaten Bosnien- Herzegowina, Kroatien, Slowenien, Mazedonien sowie Jugoslawien und insbesondere gegenüber Angehörigen aus diesen Staaten oft diskriminie- rend wirken. Die Verwendung dieser Begriffe dürfte sich aus programm- rechtlicher Sicht immer weniger rechtfertigen lassen, insbesondere wenn die Verwendung in einem für die erwähnten Staaten bzw. Staatsangehöri- gen negativen Kontext erfolgt. Da der ehemalige Vielvölkerstaat Jugosla-

- 8 - wien überdies seit 1992 nicht mehr existiert und sich unabhängige Nach- folgestaaten in der Zwischenzeit etabliert haben, die unterschiedliche We- ge verfolgen, drängt sich auch im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG auf, inskünftig die präzise Bezeichnung für diese Staaten und ihre Angehörigen zu verwenden.

- 9 - Aus diesen Gründen wird beschlossen: 1. Die Beschwerde von M und Mitunterzeichnern vom 19. Dezember 2000 wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Tagesschau" vom 6. November 2000 des Schweizer Fernsehens DRS die Programmbestimmungen nicht verletzt hat. 2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt. 3. Zu eröffnen:

- (...)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 10. April 2001