Sachverhalt
machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich seinerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalistische Sorg- faltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prinzipien der Wahr- haftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens über- nommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt. 4.2 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343). 4.3 Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstal- ters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). 4.4 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten. 4.5 Im Lichte dieser Grundssätze gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei "10 vor 10" um eine Nachrichtensendung handelt, auf welche die Infor- mationsgrundsätze von Art. 4 RTVG und insbesondere das Sachgerech- tigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG anwendbar sind. 4.6 Die Beschwerdeführerin rügt verschiedene in der Anmoderation und im Bericht gemachte Aussagen, welche sie als nicht sachgerecht erachtet. Überdies hätte der Beitrag gewisse Tatsachen erwähnen müssen, bei- spielsweise Bestimmungen aus der schweizerischen Tierschutzgesetzge- bung, um das Publikum ausreichend zu informieren. Der Beitrag würde insgesamt dazu beitragen, die Angst gegen bestimmte Hunderassen zu schüren und damit auch gegen ihre Halter zu hetzen.
- 5 - 4.6.1 Die Anmoderation des beanstandeten Beitrags begann wie folgt: "Kampf- hunde können zu Bestien werden, das bewiesen dieses Jahr zahlreiche Fälle – auch in der Schweiz. (...)". Die Beschwerdeführerin moniert, die in der Schweiz in Zwischenfälle verwickelten Tiere seien keine Kampfhunde gewesen und verweist auf die Fachliteratur. Aus programmrechtlicher Sicht entscheidend ist, ob die Meinungsbildung des Publikums durch den im Beitrag verwendeten Begriff "Kampfhunde" beeinträchtigt worden ist. Dies ist aber nicht der Fall. Es ging im Beitrag, wie in der Anmoderation erwähnt, um "missbrauchte und dadurch total enthemmte Hunde", die zu kämpfenden Hunden abgerichtet werden. Für das Publikum war diese De- finition ohne weiteres ersichtlich. Die mediengerechte Verarbeitung von Informationen und Sachverhalten beinhaltet zwangsläufig, dass die ver- wendeten Begriffe nicht immer mit denjenigen der Fachliteratur überein- stimmen (vgl. dazu auch den UBI-Entscheid b. 389 vom 26. Februar 1999 im Zusammenhang mit den Begriffen "Europa" und "EU"). Im Beitrag ging es überdies vorab um die Situation in Rumänien, wo Kampfhunde of- fenbar auch zum Export in westliche Staaten gezüchtet werden. Die er- wähnten Vorfälle in der Schweiz dienten primär als Einstieg in die Pro- blematik. Im anschliessenden Beitrag wurde erwähnt, dass in der Schweiz eine gewisse Nachfrage nach solchen Kampfhunden bestehen würde. 4.6.2 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, die ebenfalls in der Anmodera- tion gemachte Aussage, wonach der Nationalrat von einem Kampfhunde- verbot nichts wissen wolle, erwecke den Eindruck, dass Hundekämpfe und die grausame Ausbildung von Kampfhunden in der Schweiz erlaubt seien, obwohl die geltende Tierschutzgesetzgebung dies verbiete. Auf die von der Beschwerdeführerin beanstandete Aussage folgte in der Anmode- ration aber der Satz: "Also dürfen auch weiterhin Hunde importiert wer- den, die im Balkan bereits als Welpen zu wahren Todes-Maschinen abge- richtet wurden. (...)". Es wurde damit im inkriminierten Beitrag klar ver- mittelt, dass sich der abgelehnte Vorstoss im Nationalrat auf den Import von solchen Tieren bezogen hat. 4.6.3 Im Sinne einer umfassenden Information wäre es tatsächlich, wie die Be- schwerdeführerin anführt, von Vorteil gewesen, das Verbot von den im Beitrag gezeigten Ausbildungsmethoden und auch von Hundekämpfen in der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung zu erwähnen. Es war aber nicht unerlässlich, diese Fakten dem Publikum zu vermitteln, damit sich dieses eine eigene Meinung bilden konnte (vgl. VPB 62/1998, Nr. 87, S. 897ff.). Der ganze Beitrag mit den gezeigten Szenen in Rumänien und dem Hinweis, dass eine Nachfrage auch in der Schweiz nach solchen abgerich- teten Hunden bestehe, weist aber implizit darauf hin, dass entsprechende Ausbildungsmethoden in der Schweiz verboten sind. Schliesslich konnte die verantwortliche Redaktion aufgrund der in der Anmoderation er- wähnten Vorfälle, die sich in der Zeit vor der Ausstrahlung des beanstan-
- 6 - deten Beitrags in der Schweiz ereigneten, auch von einem gewissen Vor- wissen des Publikums ausgehen. Zu diesem Vorwissen ist auch das Verbot von Hundekämpfen in der Schweiz zu zählen. 4.6.4 Die Beschwerdeführerin rügt zusätzlich, die in der Anmoderation ge- machte Aussage, wonach die Nachfrage nach solchen Hunden aus Rumä- nien gross sei, im Bildbeitrag nicht belegt worden sei. Wie bei allen illega- len Geschäften dürfte es aber auch beim Handel mit solchen abgerichteten Hunden unmöglich sein, diesen zu quantifizieren. Mit der Aussage des Hundehändlers gibt es immerhin auch einen Beleg für den Export von in Rumänien gezüchteten Hunden in die Schweiz. 4.7 Eigentliches Thema des beanstandeten Beitrags bildete die Zucht von Kampfhunden im Norden Rumäniens und das entsprechende Umfeld. Aufgrund des ausgestrahlten Beitrags konnte sich das Publikum dazu, wie auch zu den Zusammenhängen mit Vorfällen in der Schweiz, eine eigene Meinung bilden. Der Beitrag hat das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG) weder durch einzelne Aussagen noch als Ganzes ver- letzt. Er diente nicht dazu, die Angst gegen bestimmte Hunderassen zu schüren, sondern machte vielmehr auf illegale Geschäfte mit missbrauch- ten Hunden im Norden Rumäniens aufmerksam. 5. Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG erklärt Sendungen, welche Gewalt verharmlo- sen oder verherrlichen, als unzulässig. Art. 7 Ziffer 1 lit. a des Europäi- schen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405) bestimmt überdies, dass Sendungen Gewalt nicht unangemessen herausstellen dürfen. Das Ministerkomitee des Europarats hat dies in seiner Empfehlung Nr. R (97) 19 über die Darstellung von Ge- walt in den elektronischen Medien noch bekräftigt. Die Empfehlung rich- tet sich primär gegen die "sinnlose Darstellung von Gewalt". 5.1 Eine Verherrlichung oder Verharmlosung von Gewalt ist dann anzuneh- men, wenn die Gewaltdarstellungen reinem Selbstzweck dienen und un- verhältnismässig sind. In der Beurteilung stellt die UBI dabei primär dar- auf ab, ob die ausgestrahlten Gewaltszenen für eine sachgerechte Infor- mationsvermittlung notwendig sind oder einen künstlerischen Zweck ver- folgen (vgl. zur Praxis der UBI, Denis Barrelet, Droit de la communicati- on, Bern 1998, Rz. 797ff.). Gemäss der bundesrätlichen Botschaft zum RTVG vom 28. September 1987 erklärt sich die ausdrückliche Erwähnung dieser Gewalttatbestände durch die verbreitete Besorgnis über ein zuneh- mendes Angebot brutaler, das sittliche Empfinden verletzende Filme und Sendungen (BBl 1987 III 689ff., 730). 5.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet vorab die Länge der gezeigten Bilder mit Hundekämpfen, welche dadurch gewaltverherrlichend gewesen seien.
- 7 - Ein Bruchteil der gezeigten Szenen hätte genügt, damit sich die Zuschauer ein Bild von diesen furchtbaren Kämpfen hätten machen können. 5.3 Das Verbot der Gewaltverherrlichung und Gewaltverharmlosung bein- haltet auch, dass Gewaltszenen nicht unnötigerweise lange gezeigt bzw. wiederholt gezeigt werden. Die UBI hat dies im Zusammenhang mit der Ausstrahlung von sadomasochistischen Szenen und der Bestimmung von Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG über die Gefährdung der öffentlichen Sitt- lichkeit bekräftigt (vgl. UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröf- fentlicht in medialex 3/99, S. 179ff.). Die vorliegend gezeigten Szenen mit Hundekämpfen und grausamen Ausbildungsmethoden waren allerdings nicht geeignet, Gewalt zu verherrlichen. Sie hatten vielmehr eine absto- ssende Wirkung. Dies wird auch durch die Anmoderation ersichtlich, in der von "missbrauchten" Hunden die Rede ist. Auch die Länge der ge- zeigten Szenen (1 Minute und 8 Sekunden) vermag keinen gewaltverherrli- chenden Effekt zu schaffen. Die gezeigten Bilder waren in den Ablauf bzw. den Kontext der Reportage eingebettet und dienten keinem Selbst- zweck. Für eine sachgerechte Berichterstattung war es erforderlich, solche Bilder auszustrahlen, andernfalls hätte der Beitrag wohl nicht eine solch abstossende Wirkung ausgeübt. Der Veranstalter hat im Übrigen das vor- handene Bildmaterial mit Hundekämpfen gekürzt und die schrecklichsten Szenen gar nicht ausgestrahlt. 5.4 Der beanstandete Beitrag hat auch Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG (Verbot von Gewaltverherrlichung bzw. Gewaltverharmlosung) nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen, so- weit darauf eingetreten werden kann.
- 8 - Aus diesen Gründen wird beschlossen: 1. Die Beschwerde von B und Mitunterzeichnern vom 26. November 2000 wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "10 vor 10" des Schweizer Fernsehens DRS vom 3. Oktober 2000, Beitrag über Kampfhunde aus Rumän-ien, die Programm- bestimmungen nicht verletzt hat. 2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt. 3. Zu eröffnen:
- (...)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 10. April 2001
Erwägungen (5 Absätze)
E. 5 Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG erklärt Sendungen, welche Gewalt verharmlo- sen oder verherrlichen, als unzulässig. Art. 7 Ziffer 1 lit. a des Europäi- schen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405) bestimmt überdies, dass Sendungen Gewalt nicht unangemessen herausstellen dürfen. Das Ministerkomitee des Europarats hat dies in seiner Empfehlung Nr. R (97) 19 über die Darstellung von Ge- walt in den elektronischen Medien noch bekräftigt. Die Empfehlung rich- tet sich primär gegen die "sinnlose Darstellung von Gewalt".
E. 5.1 Eine Verherrlichung oder Verharmlosung von Gewalt ist dann anzuneh- men, wenn die Gewaltdarstellungen reinem Selbstzweck dienen und un- verhältnismässig sind. In der Beurteilung stellt die UBI dabei primär dar- auf ab, ob die ausgestrahlten Gewaltszenen für eine sachgerechte Infor- mationsvermittlung notwendig sind oder einen künstlerischen Zweck ver- folgen (vgl. zur Praxis der UBI, Denis Barrelet, Droit de la communicati- on, Bern 1998, Rz. 797ff.). Gemäss der bundesrätlichen Botschaft zum RTVG vom 28. September 1987 erklärt sich die ausdrückliche Erwähnung dieser Gewalttatbestände durch die verbreitete Besorgnis über ein zuneh- mendes Angebot brutaler, das sittliche Empfinden verletzende Filme und Sendungen (BBl 1987 III 689ff., 730).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet vorab die Länge der gezeigten Bilder mit Hundekämpfen, welche dadurch gewaltverherrlichend gewesen seien.
- 7 - Ein Bruchteil der gezeigten Szenen hätte genügt, damit sich die Zuschauer ein Bild von diesen furchtbaren Kämpfen hätten machen können.
E. 5.3 Das Verbot der Gewaltverherrlichung und Gewaltverharmlosung bein- haltet auch, dass Gewaltszenen nicht unnötigerweise lange gezeigt bzw. wiederholt gezeigt werden. Die UBI hat dies im Zusammenhang mit der Ausstrahlung von sadomasochistischen Szenen und der Bestimmung von Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG über die Gefährdung der öffentlichen Sitt- lichkeit bekräftigt (vgl. UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröf- fentlicht in medialex 3/99, S. 179ff.). Die vorliegend gezeigten Szenen mit Hundekämpfen und grausamen Ausbildungsmethoden waren allerdings nicht geeignet, Gewalt zu verherrlichen. Sie hatten vielmehr eine absto- ssende Wirkung. Dies wird auch durch die Anmoderation ersichtlich, in der von "missbrauchten" Hunden die Rede ist. Auch die Länge der ge- zeigten Szenen (1 Minute und 8 Sekunden) vermag keinen gewaltverherrli- chenden Effekt zu schaffen. Die gezeigten Bilder waren in den Ablauf bzw. den Kontext der Reportage eingebettet und dienten keinem Selbst- zweck. Für eine sachgerechte Berichterstattung war es erforderlich, solche Bilder auszustrahlen, andernfalls hätte der Beitrag wohl nicht eine solch abstossende Wirkung ausgeübt. Der Veranstalter hat im Übrigen das vor- handene Bildmaterial mit Hundekämpfen gekürzt und die schrecklichsten Szenen gar nicht ausgestrahlt.
E. 5.4 Der beanstandete Beitrag hat auch Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG (Verbot von Gewaltverherrlichung bzw. Gewaltverharmlosung) nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen, so- weit darauf eingetreten werden kann.
- 8 - Aus diesen Gründen wird beschlossen: 1. Die Beschwerde von B und Mitunterzeichnern vom 26. November 2000 wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "10 vor 10" des Schweizer Fernsehens DRS vom 3. Oktober 2000, Beitrag über Kampfhunde aus Rumän-ien, die Programm- bestimmungen nicht verletzt hat. 2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt. 3. Zu eröffnen:
- (...)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 10. April 2001
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva _______________________________________________________________
b. 425 Entscheid vom 9. März 2001 betreffend Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "10 vor 10" vom 3. Oktober 2000, Beitrag über Kampfhunde aus Rumänien; Eingabe von B und Mitunterzeichnern vom
26. November 2000 (Postaufgabe) Es wirken mit: Präsident: Denis Barrelet Mitglieder: Marie-Louise Baumann-Bruckner (Vizepräsidentin), Regula Bähler, Christine Baltzer-Bader, Sergio Caratti, Veronika Heller, Barbara Janom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Isabelle Clerc _________________ Den Akten wird entnommen: A. Am 3. Oktober 2000 strahlte das Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden: SF DRS) im Rahmen der Nachrichtensendung "10 vor 10" einen rund fünfeinhalbminütigen Beitrag über Kampfhunde aus Rumänien aus. In der Anmoderation wurde darauf hingewiesen, dass Kampfhunde zu Bestien werden können, was zahlreiche Fälle, auch in der Schweiz, beweisen wür- den. Trotzdem habe der Nationalrat einen Vorstoss für ein Kampfhunde- verbot abgewiesen. Weiterhin sei die Nachfrage gross, solche Hunde, die im
- 2 - Balkan abgerichtet würden, zu importieren. Es folgte eine Reportage, welche die Zuchtmethoden und das Umfeld von Kampfhunden im Norden Rumä- niens beleuchtete. Dabei wurden kämpfende Hunde sowie Interviews mit einem Kampfhundehalter, einem Hundezüchter, einem Tierarzt und einer Tierschützerin gezeigt. B. Mit Schreiben vom 26. November 2000 (Postaufgabe) erhob B (im Folgen- den: Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwer- deinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI) gegen den erwähnten Beitrag. Die Eingabe enthielt u.a. auch den Om- budsbericht und die Unterschriften von mehr als 20 Personen, welche die Beschwerde unterstützen. Die Beschwerdeführerin rügt, der Beitrag weise Falschaussagen auf und unterschlage wichtige Informationen. Mit den un- nötigerweise lange gezeigten Hundekämpfen habe SF DRS Gewalt verherr- licht. Durch den einseitig recherchierten Beitrag könne sich das Publikum nicht eine eigene Meinung zur Problematik im Zusammenhang mit den Kampfhunden bilden. C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin), zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 15. Dezember 2000 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Weder in Bezug auf einzelne aus- gestrahlte Informationen noch auf den Gesamteindruck des Beitrags sei das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG) verletzt worden. Die gezeigten Hundekämpfe hätten nicht Gewalt verherrlicht, sondern eine ab- stossende Wirkung vermittelt. D. Die Stellungnahme der SRG wurde der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2001 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weite- rer Schriftenwechsel stattfindet.
- 3 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz zieht in Erwägung: 1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 26. November 2000 (Postaufgabe), der Ombudsbericht vom 27. Oktober 2000. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit einge- halten (Art. 62 Abs. 1 RTVG). 2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da die Beschwerdeführerin diese Anfor- derungen erfüllt und auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, sind die Legitimationsvoraussetzungen für eine Popularbeschwerde erfüllt. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Mar- tin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Definition von "Kampfhunden" noch auf an- dere Sendungen von SF DRS hinweist ("Tagesschau", "Schweiz Aktuell") tritt die UBI auf die Eingabe nicht ein, weil nur die "10 vor 10"-Sendung bei der Ombudsstelle beanstandet wurde und daher auch nur diese das Anfechtungsobjekt bilden kann (Art. 62 Abs. 1 RTVG). Die Beschwerde- führerin moniert in ihrer Eingabe den Wahrheitsgehalt von gewissen Aus- sagen sowie die übermässige Darstellung von Gewalt und damit sinnge- mäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG bzw. von Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG, welcher Sendungen, in denen Gewalt verharmlost oder verherrlicht wird, als unzulässig erklärt. 4. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Fol- genden: BV, SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestim- mung ausdrücklich festgeschrieben.
- 4 - 4.1 Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,
1. Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, das Publikum müsste sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich seinerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalistische Sorg- faltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prinzipien der Wahr- haftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens über- nommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt. 4.2 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343). 4.3 Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstal- ters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). 4.4 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten. 4.5 Im Lichte dieser Grundssätze gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei "10 vor 10" um eine Nachrichtensendung handelt, auf welche die Infor- mationsgrundsätze von Art. 4 RTVG und insbesondere das Sachgerech- tigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG anwendbar sind. 4.6 Die Beschwerdeführerin rügt verschiedene in der Anmoderation und im Bericht gemachte Aussagen, welche sie als nicht sachgerecht erachtet. Überdies hätte der Beitrag gewisse Tatsachen erwähnen müssen, bei- spielsweise Bestimmungen aus der schweizerischen Tierschutzgesetzge- bung, um das Publikum ausreichend zu informieren. Der Beitrag würde insgesamt dazu beitragen, die Angst gegen bestimmte Hunderassen zu schüren und damit auch gegen ihre Halter zu hetzen.
- 5 - 4.6.1 Die Anmoderation des beanstandeten Beitrags begann wie folgt: "Kampf- hunde können zu Bestien werden, das bewiesen dieses Jahr zahlreiche Fälle – auch in der Schweiz. (...)". Die Beschwerdeführerin moniert, die in der Schweiz in Zwischenfälle verwickelten Tiere seien keine Kampfhunde gewesen und verweist auf die Fachliteratur. Aus programmrechtlicher Sicht entscheidend ist, ob die Meinungsbildung des Publikums durch den im Beitrag verwendeten Begriff "Kampfhunde" beeinträchtigt worden ist. Dies ist aber nicht der Fall. Es ging im Beitrag, wie in der Anmoderation erwähnt, um "missbrauchte und dadurch total enthemmte Hunde", die zu kämpfenden Hunden abgerichtet werden. Für das Publikum war diese De- finition ohne weiteres ersichtlich. Die mediengerechte Verarbeitung von Informationen und Sachverhalten beinhaltet zwangsläufig, dass die ver- wendeten Begriffe nicht immer mit denjenigen der Fachliteratur überein- stimmen (vgl. dazu auch den UBI-Entscheid b. 389 vom 26. Februar 1999 im Zusammenhang mit den Begriffen "Europa" und "EU"). Im Beitrag ging es überdies vorab um die Situation in Rumänien, wo Kampfhunde of- fenbar auch zum Export in westliche Staaten gezüchtet werden. Die er- wähnten Vorfälle in der Schweiz dienten primär als Einstieg in die Pro- blematik. Im anschliessenden Beitrag wurde erwähnt, dass in der Schweiz eine gewisse Nachfrage nach solchen Kampfhunden bestehen würde. 4.6.2 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, die ebenfalls in der Anmodera- tion gemachte Aussage, wonach der Nationalrat von einem Kampfhunde- verbot nichts wissen wolle, erwecke den Eindruck, dass Hundekämpfe und die grausame Ausbildung von Kampfhunden in der Schweiz erlaubt seien, obwohl die geltende Tierschutzgesetzgebung dies verbiete. Auf die von der Beschwerdeführerin beanstandete Aussage folgte in der Anmode- ration aber der Satz: "Also dürfen auch weiterhin Hunde importiert wer- den, die im Balkan bereits als Welpen zu wahren Todes-Maschinen abge- richtet wurden. (...)". Es wurde damit im inkriminierten Beitrag klar ver- mittelt, dass sich der abgelehnte Vorstoss im Nationalrat auf den Import von solchen Tieren bezogen hat. 4.6.3 Im Sinne einer umfassenden Information wäre es tatsächlich, wie die Be- schwerdeführerin anführt, von Vorteil gewesen, das Verbot von den im Beitrag gezeigten Ausbildungsmethoden und auch von Hundekämpfen in der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung zu erwähnen. Es war aber nicht unerlässlich, diese Fakten dem Publikum zu vermitteln, damit sich dieses eine eigene Meinung bilden konnte (vgl. VPB 62/1998, Nr. 87, S. 897ff.). Der ganze Beitrag mit den gezeigten Szenen in Rumänien und dem Hinweis, dass eine Nachfrage auch in der Schweiz nach solchen abgerich- teten Hunden bestehe, weist aber implizit darauf hin, dass entsprechende Ausbildungsmethoden in der Schweiz verboten sind. Schliesslich konnte die verantwortliche Redaktion aufgrund der in der Anmoderation er- wähnten Vorfälle, die sich in der Zeit vor der Ausstrahlung des beanstan-
- 6 - deten Beitrags in der Schweiz ereigneten, auch von einem gewissen Vor- wissen des Publikums ausgehen. Zu diesem Vorwissen ist auch das Verbot von Hundekämpfen in der Schweiz zu zählen. 4.6.4 Die Beschwerdeführerin rügt zusätzlich, die in der Anmoderation ge- machte Aussage, wonach die Nachfrage nach solchen Hunden aus Rumä- nien gross sei, im Bildbeitrag nicht belegt worden sei. Wie bei allen illega- len Geschäften dürfte es aber auch beim Handel mit solchen abgerichteten Hunden unmöglich sein, diesen zu quantifizieren. Mit der Aussage des Hundehändlers gibt es immerhin auch einen Beleg für den Export von in Rumänien gezüchteten Hunden in die Schweiz. 4.7 Eigentliches Thema des beanstandeten Beitrags bildete die Zucht von Kampfhunden im Norden Rumäniens und das entsprechende Umfeld. Aufgrund des ausgestrahlten Beitrags konnte sich das Publikum dazu, wie auch zu den Zusammenhängen mit Vorfällen in der Schweiz, eine eigene Meinung bilden. Der Beitrag hat das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG) weder durch einzelne Aussagen noch als Ganzes ver- letzt. Er diente nicht dazu, die Angst gegen bestimmte Hunderassen zu schüren, sondern machte vielmehr auf illegale Geschäfte mit missbrauch- ten Hunden im Norden Rumäniens aufmerksam. 5. Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG erklärt Sendungen, welche Gewalt verharmlo- sen oder verherrlichen, als unzulässig. Art. 7 Ziffer 1 lit. a des Europäi- schen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405) bestimmt überdies, dass Sendungen Gewalt nicht unangemessen herausstellen dürfen. Das Ministerkomitee des Europarats hat dies in seiner Empfehlung Nr. R (97) 19 über die Darstellung von Ge- walt in den elektronischen Medien noch bekräftigt. Die Empfehlung rich- tet sich primär gegen die "sinnlose Darstellung von Gewalt". 5.1 Eine Verherrlichung oder Verharmlosung von Gewalt ist dann anzuneh- men, wenn die Gewaltdarstellungen reinem Selbstzweck dienen und un- verhältnismässig sind. In der Beurteilung stellt die UBI dabei primär dar- auf ab, ob die ausgestrahlten Gewaltszenen für eine sachgerechte Infor- mationsvermittlung notwendig sind oder einen künstlerischen Zweck ver- folgen (vgl. zur Praxis der UBI, Denis Barrelet, Droit de la communicati- on, Bern 1998, Rz. 797ff.). Gemäss der bundesrätlichen Botschaft zum RTVG vom 28. September 1987 erklärt sich die ausdrückliche Erwähnung dieser Gewalttatbestände durch die verbreitete Besorgnis über ein zuneh- mendes Angebot brutaler, das sittliche Empfinden verletzende Filme und Sendungen (BBl 1987 III 689ff., 730). 5.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet vorab die Länge der gezeigten Bilder mit Hundekämpfen, welche dadurch gewaltverherrlichend gewesen seien.
- 7 - Ein Bruchteil der gezeigten Szenen hätte genügt, damit sich die Zuschauer ein Bild von diesen furchtbaren Kämpfen hätten machen können. 5.3 Das Verbot der Gewaltverherrlichung und Gewaltverharmlosung bein- haltet auch, dass Gewaltszenen nicht unnötigerweise lange gezeigt bzw. wiederholt gezeigt werden. Die UBI hat dies im Zusammenhang mit der Ausstrahlung von sadomasochistischen Szenen und der Bestimmung von Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG über die Gefährdung der öffentlichen Sitt- lichkeit bekräftigt (vgl. UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröf- fentlicht in medialex 3/99, S. 179ff.). Die vorliegend gezeigten Szenen mit Hundekämpfen und grausamen Ausbildungsmethoden waren allerdings nicht geeignet, Gewalt zu verherrlichen. Sie hatten vielmehr eine absto- ssende Wirkung. Dies wird auch durch die Anmoderation ersichtlich, in der von "missbrauchten" Hunden die Rede ist. Auch die Länge der ge- zeigten Szenen (1 Minute und 8 Sekunden) vermag keinen gewaltverherrli- chenden Effekt zu schaffen. Die gezeigten Bilder waren in den Ablauf bzw. den Kontext der Reportage eingebettet und dienten keinem Selbst- zweck. Für eine sachgerechte Berichterstattung war es erforderlich, solche Bilder auszustrahlen, andernfalls hätte der Beitrag wohl nicht eine solch abstossende Wirkung ausgeübt. Der Veranstalter hat im Übrigen das vor- handene Bildmaterial mit Hundekämpfen gekürzt und die schrecklichsten Szenen gar nicht ausgestrahlt. 5.4 Der beanstandete Beitrag hat auch Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG (Verbot von Gewaltverherrlichung bzw. Gewaltverharmlosung) nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen, so- weit darauf eingetreten werden kann.
- 8 - Aus diesen Gründen wird beschlossen: 1. Die Beschwerde von B und Mitunterzeichnern vom 26. November 2000 wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "10 vor 10" des Schweizer Fernsehens DRS vom 3. Oktober 2000, Beitrag über Kampfhunde aus Rumän-ien, die Programm- bestimmungen nicht verletzt hat. 2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt. 3. Zu eröffnen:
- (...)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 10. April 2001